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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: C-66/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/39, EG


Vorschriften:

Richtlinie 2000/39 Art. 3 Abs. 1
EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2000/39/EG. - Rechtssache C-66/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-66/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142, S. 47) nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und R. Schintgen,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142, S. 47) nachzukommen.

2 Die Richtlinie 2000/39 regelt die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die in ihrem Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe. Sie sieht in Artikel 3 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Vorverfahren und Anträge der Parteien

3 Nachdem die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/39 vorgesehene Frist abgelaufen war, ohne dass die Kommission von der Französischen Republik Informationen über den Erlass der für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen erhalten hätte, beschloss die Kommission, das in Artikel 226 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten.

4 Nachdem ihre schriftliche Aufforderung zur Äußerung vom 12. Februar 2002 nicht beantwortet worden war, übersandte die Kommission der Französischen Republik am 1. Juli 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 25. Juni 2002 und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung nachzukommen.

5 Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 18. September 2002 auf diese Stellungnahme. Dabei gab sie an, dass die Arbeiten an einem Entwurf für ein Dekret zur Durchführung der Richtlinie 2000/39 im Gange seien.

6 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 2000/39 nachzukommen;

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Die Französische Republik hat keine förmlichen Anträge gestellt.

Zur Vertragsverletzung

8 Die Kommission trägt vor, die Französische Republik habe nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt, um der Richtlinie 2000/39 nachzukommen.

9 Die französische Regierung bestreitet nicht, die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39 nicht innerhalb der darin vorgesehenen Fristen umgesetzt zu haben. Sie trägt vor, dass die Umsetzung im Gange sei, und erläutert die Gründe für diese Verzögerung.

10 Sie weist insbesondere darauf hin, dass es in Frankreich eine Anzahl von ministeriellen Rundschreiben gebe, die für die meisten der im Anhang der Richtlinie 2000/39 genannten chemischen Arbeitsstoffe Richtgrenzwerte festlegten. Wie die französische Regierung selbst einräumt, bedürfen diese Grenzwerte jedoch einer Überprüfung im Licht der Richtlinie 2000/39 und sind nicht in Rechtsvorschriften enthalten. Zwar ermächtige das innerstaatliche Recht die nationalen Behörden zur Festsetzung zwingender Grenzwerte, es gebe jedoch derzeit keine Rechtsvorschrift, die sie zur Festsetzung von Richtgrenzwerten ermächtige. Außerdem sei es vor der Umsetzung der Richtlinie 2000/39 unabdingbar gewesen, mehrere Sachverständigengremien einzusetzen und zahlreiche Anhörungen vorzunehmen.

11 Insoweit genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).

12 Ebenso geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-286/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5463, Randnr. 13).

13 Deshalb ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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