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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: C-66/08 (1)
Rechtsgebiete: Rahmenbeschluss 2002/584/JI


Vorschriften:

Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Juli 2008

"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Auslegung der Begriffe 'Aufenthalt' und 'Wohnsitz' im Vollstreckungsmitgliedstaat"

Parteien:

In der Rechtssache C-66/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 35 EU, eingereicht vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2008, in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Szymon Kozlowski

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter J. Makarczyk, P. Kuris, E. Juhász und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, das Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Kozlowski, vertreten durch Rechtsanwalt M. Stirnweiß,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch J.-C. Niollet als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch F. Arena, avvocato dello Stato,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und T. Fülöp als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz und L. Redziniak als Bevollmächtigte,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Corba als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (im Folgenden: deutsche vollstreckende Justizbehörde), der am 18. April 2007 vom Sad Okregowy w Bydgoszczy (Bezirksgericht Bydgoszcz, im Folgenden: polnische ausstellende Justizbehörde) gegen Herrn Kozlowski, einen polnischen Staatsangehörigen, ausgestellt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Recht der Europäischen Union

3 Der fünfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses lautet:

"Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen - und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach - innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen."

4 Im siebten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses heißt es:

"Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen ..."

5 Der achte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses lautet:

"Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss."

6 Art. 1 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses definiert den Europäischen Haftbefehl und die Verpflichtung zu seiner Vollstreckung wie folgt:

"(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses."

7 Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

"Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die ... oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt."

8 Art. 3 des Rahmenbeschlusses nennt drei "Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist".

9 Art. 4 des Rahmenbeschlusses ("Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann") zählt diese Gründe in sieben Nummern auf. Die Nr. 6 lautet:

"Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

...

6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken."

10 In Art. 5 des Rahmenbeschlusses ("Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien") heißt es:

"Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

...

3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird."

11 Art. 6 des Rahmenbeschlusses ("Bestimmung der zuständigen Behörden") sieht vor:

"(1) Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2) Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde."

12 Aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam (ABl. L 114, S. 56) ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.

Nationales Recht

13 Der Rahmenbeschluss wurde mit den §§ 78 bis 83k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 in der durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I, S. 1721) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG) unter Beibehaltung des im deutschen Recht üblichen Sprachgebrauchs, wonach eine "Übergabe" im Sinne des Rahmenbeschlusses mit dem Begriff "Auslieferung" bezeichnet wird, in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt.

14 Das IRG unterscheidet zwischen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens und der Entscheidung über dieses und die Bewilligung der Auslieferung.

15 Nach den §§ 29 bis 32 IRG ist die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens auf Antrag der vollstreckenden Justizbehörde zwingend durch die Oberlandesgerichte zu prüfen.

16 Die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bei Auslieferungsersuchen von ausstellenden Justizbehörden aus einem Mitgliedstaat obliegt hingegen der vollstreckenden Justizbehörde.

17 Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses wurde für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland oder eines Drittstaats sind, mit § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG umgesetzt. Diese Bestimmung ("Bewilligungshindernisse") lautet:

"Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

...

b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt ..."

18 In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt § 79 Abs. 2 IRG das Vorgehen bei der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen folgendermaßen fest:

"Vor der [Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens] des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle [Generalstaatsanwaltschaft], ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht ..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Das Sad Rejonowy w Tucholi (Amtsgericht Tuchola) (Polen) verurteilte Herrn Kozlowski am 28. Mai 2002 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Zerstörens fremden Eigentums. Die mit diesem Urteil verhängte Strafe wurde rechtskräftig, bisher aber noch nicht vollstreckt.

20 Seit dem 10. Mai 2006 verbüßt Herr Kozlowski in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen in Deutschland begangenen Betrugs in 61 Fällen aus den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 und 25. Januar 2007.

21 Die polnische ausstellende Justizbehörde ersuchte die deutsche vollstreckende Justizbehörde mit Europäischem Haftbefehl vom 18. April 2007 um Übergabe von Herrn Kozlowski zur Vollstreckung der vom Sad Rejonowy w Tucholi gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

22 Herr Kozlowski wurde hierzu am 5. Juni 2007 vom Amtsgericht Stuttgart angehört. Er wies dieses in der Anhörung darauf hin, dass er seiner Übergabe an die polnische ausstellende Justizbehörde nicht zustimme.

23 Am 18. Juni 2007 teilte die deutsche vollstreckende Justizbehörde Herrn Kozlowski mit, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Es lägen keine Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG vor, und insbesondere habe der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die mehrfachen Aufenthalte des Betroffenen im deutschen Hoheitsgebiet seien von der Begehung mehrerer Straftaten gekennzeichnet gewesen, ohne dass er einer legalen Tätigkeit nachgegangen sei.

24 Die deutsche vollstreckende Justizbehörde sah sich nicht veranlasst, Ermittlungen durchzuführen, wo, bei wem und zu welchem Zweck sich Herr Kozlowski in Deutschland aufgehalten hatte, und beantragte daher beim Oberlandesgericht Stuttgart, die Auslieferung für zulässig zu erklären.

25 Hinsichtlich der persönlichen Situation von Herrn Kozlowski ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass dieser den in Deutschland gegen ihn ergangenen Urteilen zufolge ledig und kinderlos ist. Danach ist er der deutschen Sprache nur eingeschränkt bis gar nicht mächtig. Er soll in Polen aufgewachsen sein und dort anschließend bis zum Jahr 2003 gearbeitet haben. Danach soll er in Polen ungefähr ein Jahr lang Arbeitslosenunterstützung bezogen haben.

26 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass sich Herr Kozlowski von Februar 2005 bis zum 10. Mai 2006, dem Zeitpunkt seiner Verhaftung in Deutschland, überwiegend im deutschen Hoheitsgebiet aufgehalten habe, mit Unterbrechungen in der Weihnachtspause 2005 und möglicherweise im Juni 2005 sowie im Februar und März 2006. Er habe gelegentlich auf dem Bau gearbeitet, seinen Lebensunterhalt aber überwiegend durch Betrügereien bestritten.

27 Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, dass es im Rahmen der effektiven Kontrolle, die es nach § 79 Abs. 2 IRG vorzunehmen habe, entscheiden müsse, ob Herr Kozlowski im Zeitpunkt des Übergabeersuchens seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG in Deutschland gehabt habe und derzeit noch habe. Sei die Frage zu verneinen, müsse es die Auslieferung nach deutschem Recht für zulässig erklären, da alle übrigen Voraussetzungen des deutschen Rechts gegeben seien.

28 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht der Annahme, dass eine Person einen "Wohnsitz" oder "Aufenthalt" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person

a) sich nicht ununterbrochen in dem betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält,

b) sich nicht im Einklang mit dem Aufenthaltsrecht dort aufhält,

c) dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder

d) sich dort in Strafhaft befindet?

2. Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 EU in Verbindung mit Art. 12 EG und Art. 17 ff. EG, vereinbar, und, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung des Ermessens zu beachten?

Zu den Vorlagefragen

29 Wie sich aus Randnr. 12 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der Gerichtshof nach Art. 35 EU im vorliegenden Fall zuständig für die Auslegung des Rahmenbeschlusses.

Zur ersten Frage

30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Reichweite den Begriffen "sich aufhält" und "ihren Wohnsitz hat" in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses zukommt, und insbesondere, ob eine Person, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gesucht wird, unter den im Ausgangsverfahren vorliegenden Umständen unter diese Bestimmung fällt.

31 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28).

32 Nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses müssen die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken.

33 Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses nennt einen Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann; danach kann es die vollstreckende Justizbehörde ablehnen, einen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, wenn sich die gesuchte Person "im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat" und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

34 Damit ist nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses der Anwendungsbereich dieses fakultativen Ablehnungsgrundes auf Personen begrenzt, die sich, ohne Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats zu sein, dort "aufhalten" oder "ihren Wohnsitz haben". Bedeutung und Reichweite dieser beiden Begriffe werden im Rahmenbeschluss allerdings nicht definiert.

35 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften räumt ein, dass der Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in einigen Sprachfassungen den Schluss zulasse, dass der Begriff "Aufenthalt" gleichrangig neben den Tatbestandsmerkmalen "Wohnsitz" oder "Staatsangehörigkeit" stehe, ist aber der Auffassung, diese Bestimmung sei jedenfalls dahin auszulegen, dass der Aufenthalt der gesuchten Person im Vollstreckungsmitgliedstaat eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung zur Geltendmachung des fakultativen Ablehnungsgrundes gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses sei.

36 Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der Begriff "sich aufhält" nicht so weit ausgelegt werden darf, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls schon allein deshalb ablehnen kann, weil sich die gesuchte Person vorübergehend im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befindet.

37 Jedoch kann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses auch nicht dahin ausgelegt werden, dass bei einer gesuchten Person, die sich - ohne Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft zu sein - dort seit einiger Zeit aufhält, von vornherein auszuschließen wäre, dass sie zu diesem Staat Bindungen aufgebaut hat, die eine Berufung auf diesen fakultativen Ablehnungsgrund rechtfertigen könnten.

38 Daraus folgt, dass trotz der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses die Kategorie der gesuchten Personen, die sich im Sinne dieser Bestimmung im Vollstreckungsmitgliedstaat "aufhalten", für die Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung nicht, wie dies u. a. die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache vertreten hat, völlig ohne Bedeutung ist.

39 Es genügt daher nicht, allein den Begriff "ihren Wohnsitz hat" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen, sondern es ist zudem zu klären, inwiefern der Begriff "sich aufhält" die Reichweite des erstgenannten Begriffs ergänzen kann.

40 Zum einen steht diesem Verständnis von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses, der für Personen gilt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, die Übergabe durch das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nur dann von der dort genannten Bedingung abhängig gemacht werden kann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist, ohne dass auf ihren "Aufenthalt" Bezug genommen wird.

41 Zum anderen ist zur Auslegung der Begriffe "sich aufhält" und "ihren Wohnsitz hat" darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der tschechischen und der niederländischen Regierung die Definition dieser beiden Begriffe nicht in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt sein kann.

42 Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Da der Rahmenbeschluss, wie sich aus Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung errichten soll - die vollstreckende Justizbehörde kann sich einer solchen Übergabe nur aus einem der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründe widersetzen -, müssen die Begriffe "sich aufhält" und "ihren Wohnsitz hat", die den Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses festlegen, einheitlich ausgelegt werden, da sie sich auf autonome Begriffe des Unionsrechts beziehen. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, diesen Begriffen in ihrem nationalen Recht, mit dem sie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses umsetzen, eine Reichweite beizumessen, die über das hinausgeht, was sich aus einer solchen einheitlichen Auslegung ergibt.

44 Die vollstreckende Justizbehörde muss, um zu klären, ob sie in einer konkreten Situation die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, in einem ersten Schritt nur entscheiden, ob die gesuchte Person Staatsangehöriger ist, im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses "ihren Wohnsitz hat" oder "sich aufhält" und somit von dessen Anwendungsbereich erfasst ist. Nur wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass diese Person unter einen der genannten Begriffe fällt, muss sie in einem zweiten Schritt beurteilen, ob ein legitimes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird.

45 Hierzu ist mit allen Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses insbesondere die vollstreckende Justizbehörde in die Lage versetzt werden soll, der Frage besondere Bedeutung beizumessen, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können.

46 Daher stehen die Begriffe "ihren Wohnsitz hat" und "sich aufhält" jeweils für Situationen, in denen die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, entweder ihren tatsächlichen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat begründet hat oder infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben.

47 Den Angaben in der Vorlageentscheidung zufolge hat Herr Kozlowski keinen "Wohnsitz" in Deutschland im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses. Deshalb bezieht sich die folgende Auslegung nur auf den darin verwendeten Begriff "sich aufhält".

48 Ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff "sich aufhält" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, ist anhand einer Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien zu ermitteln, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören.

49 Da die vollstreckende Justizbehörde eine Gesamtschau vorzunehmen hat, um in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob die betreffende Person unter Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, können die persönlichen Umstände dieser Person für sich genommen grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung haben.

50 Zu Umständen, wie sie das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage unter den Buchst. a bis d aufgeführt hat, ist festzustellen, dass der unter Buchst. a genannte Umstand, dass sich die gesuchte Person nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, und die unter Buchst. b beschriebene Tatsache, dass sich diese Person nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht dort aufhält, auch wenn es sich nicht um Kriterien handelt, die für sich genommen die Schlussfolgerung zuließen, dass sich diese Person nicht im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in diesem Mitgliedstaat "aufhält", für die vollstreckende Justizbehörde gleichwohl für die ihr obliegende Beurteilung relevant sein können, ob die betreffende Person vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses erfasst ist.

51 Bei dem in der ersten Vorlagefrage unter Buchst. c genannten Umstand, dass die betreffende Person im Vollstreckungsmitgliedstaat gewerbsmäßig Straftaten begeht, und bei der unter Buchst. d beschriebenen Tatsache, dass sich diese Person dort in Strafhaft befindet, handelt es sich um Kriterien, die für die vollstreckende Justizbehörde unerheblich sind, wenn sie in einem ersten Schritt entscheiden muss, ob sich die betreffende Person im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses "aufhält". Hält sich der Betroffene im Vollstreckungsmitgliedstaat auf, können solche Kriterien hingegen eine gewisse Relevanz im Rahmen der Prüfung erlangen, die die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls im Anschluss vorzunehmen hat, um zu klären, ob es gerechtfertigt ist, einem Europäischen Haftbefehl nicht nachzukommen.

52 Demnach können zwei der vier Umstände, die das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage genannt hat, nämlich die unter den Buchst. a und b bezeichneten, ohne ausschlaggebend zu sein, für die vollstreckende Justizbehörde relevant sein, wenn sie entscheiden muss, ob die Situation des Betroffenen in den Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt.

53 Hierzu ist festzustellen, dass eine Person wie der im Ausgangsverfahren Betroffene im Hinblick auf mehrere der Kriterien, die das vorlegende Gericht für die Kennzeichnung der Situation dieser Person anführt, insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen ihres Verweilens sowie fehlende familiäre und sehr schwache wirtschaftliche Bindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat, nicht als unter den Begriff "sich aufhält" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fallend angesehen werden kann.

54 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass

- eine gesuchte Person "ihren Wohnsitz" im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben;

- die vollstreckende Justizbehörde, um zu entscheiden, ob zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff "sich aufhält" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen hat, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören.

Zur zweiten Frage

55 Das vorlegende Gericht legt dar, dass es die Vollstreckung des gegen Herrn Kozlowski ergangenen Europäischen Haftbefehls für zulässig erklären müsse, wenn es feststelle, dass dieser in Deutschland keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG habe.

56 In Anbetracht der Randnrn. 47 und 53 des vorliegenden Urteils sowie der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage ist die zweite Frage im vorliegenden Fall nicht mehr zu beantworten, da die im Ausgangsverfahren gesuchte Person nicht in den Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass

- eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat "ihren Wohnsitz hat", wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben;

- die vollstreckende Justizbehörde, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff "sich aufhält" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen hat, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören.

Ende der Entscheidung

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