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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.1997
Aktenzeichen: C-67/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2587/91, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EG) Nr. 1165/95


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 2587/91
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 1165/95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Geräte, die sowohl als Fernkopierer als auch als Kopierer dienen und aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung (Speicher) und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) bestehen, der Unterposition 9009 12 00 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Solche Geräte mit mehreren Funktionen, die sowohl in die Position 8517 als auch in die Position 9009 eingereiht werden können, sind nämlich nach der Allgemeinen Vorschrift 3c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannt ist, da zum einen die Allgemeine Vorschrift 3a, nach der die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den anderen vorgeht, ausgeschlossen ist, weil die in Betracht kommenden Tarifpositionen zu verschiedenen Kapiteln gehören, und da zum anderen die Allgemeine Vorschrift 3b nicht anwendbar ist, weil diese Geräte keine Funktion haben, anhand deren ihr wesentlicher Charakter ermittelt werden könnte.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 1997. - Rank Xerox Manufacturing (Nederland) BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kopier- und Fernkopiergeräte - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-67/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Tariefcommissie hat mit Beschluß vom 3. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 259, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft niederländischen Rechts Rank Xerox Manufacturing (Nederland) BV (im folgenden: Rank Xerox) und dem Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen Venlo (im folgenden: Inspecteur) über die Tarifierung der beiden Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor, die sowohl als Fernkopierer als auch als Kopierer dienen; mit dem Xerox 3010 Editor können die empfangenen Bilder auch formatiert werden.

3 Die Geräte bestehen im wesentlichen aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung (Speicher) und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker). Die Daten einer Unterlage oder Bilder werden mit einem Scanner digitalisiert. Die so digitalisierten Daten oder Bilder, die vom Scanner eingelesen oder - im Fall der bei beiden Geräten gegebenen zweiten Möglichkeit - von anderen Telekopierern über die normalen Telekommunikationsleitungen übermittelt werden, werden im internen Speicher der Geräte gespeichert. Dort können sie verarbeitet, nach der Verarbeitung erneut gespeichert, in ihrer ursprünglichen Form oder nach der Verarbeitung verschickt oder mit Hilfe des elektronischen Drucksystems ausgedruckt werden.

4 Zur maßgeblichen Zeit enthielt die Verordnung Nr. 2587/91 zur Position 8472 der Kombinierten Nomenklatur (im folgenden: KN), die zu Kapitel 84 über "Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon" gehört, folgende Angaben:

"Kapitel 84

...

8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

8472 10 00 - Vervielfältigungsmaschinen

...

8472 90 - andere:

8472 90 10 - - Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen

8472 90 90 - - andere"

5 Die Position 8517 in Kapitel 85 der KN ("Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte") erfasst "elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme".

6 Der KN-Code 9009, der zu Kapitel 90 der KN mit dem Titel "Optische, photographische... Instrumente, Apparate und Geräte" gehört, lautet wie folgt:

"9009 Photokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopierapparate:

- elektrostatische Photokopierapparate:

9009 11 00 - - mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)

9009 12 00 - - mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)

- andere Photokopierapparate:

9009 21 00 - - mit optischem System

9009 22 - - nach dem Kontaktverfahren arbeitend:

...

9009 30 00 - Thermokopierapparate".

7 Die Anmerkungen zu Abschnitt XVI, die sich auf die Kapitel 84 und 85 beziehen, sehen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Kapiteln 84, 85 und anderen Positionen wie den zu Kapitel 90 gehörenden insbesondere vor:

"1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

a)...

m) Waren des Kapitels 90;

2....

3. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.

4....

5. Bei der Anwendung der Anmerkungen und Positionen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff "Maschinen" auch Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in Kapitel 84 oder 85 genannten Art."

8 Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Teil I Titel I Buchstabe A "[gelten] für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur... folgende Grundsätze:

1....

2. a)...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur der zuletzt genannten Position zugewiesen.

..."

9 In der Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission vom 31. Oktober 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 301, S. 8) wird ein "elektronisches Drucksystem, von digitalen Daten ausgehend", mit folgender Begründung in die Unterposition 8472 90 90 eingereiht:

"Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 8472 und der Unterposition 8472 90 90.

Ein Laserstrahl entlädt selektiv eine zuvor aufgeladene elektro-sensible Oberfläche, dem gewünschten Bild entsprechend. Anschließend werden negativ geladene Staubtintenpartikel auf den Photorezeptor aufgebracht, die an den positiv geladenen Bereichen haften bleiben und dem gewünschten Bild entsprechen. Dieses Bild wird nun auf ein positiv geladenes Blatt Papier übertragen und durch ein thermisches Verfahren fixiert. Die Position 9009 kommt nicht in Betracht, da die Drucke ausgehend von digitalen Daten und nicht als Kopien ausgehend von einer Originaldruckvorlage hergestellt werden."

10 Um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten und um gewisse Schwierigkeiten bei der Einreihung dieser Art von Laserkopierern auszuräumen, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15); in Nummer 6 des Anhangs wird als zur Unterposition 9009 12 00 gehörend ein "Laserkopierer [genannt], der hauptsächlich aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Bildverarbeitungsvorrichtung und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) in einem Gehäuse besteht.

Die Abtastvorrichtung verwendet bei der zeilenweisen Aufnahme der Originalvorlage ein optisches System, das aus einer Lampe, Spiegeln, Linsen und Photozellen besteht.

Die Kopien werden mittels Laserdrucker im indirekten Verfahren elektrostatisch über eine Bildtrommel hergestellt.

Der Laserkopierer verfügt über verschiedene zusätzliche Funktionen, die die ursprüngliche Vorlage verändern können, z. B. Verkleinern, Vergrössern, Schattieren."

Die Einordnung in diese Unterposition wird wie folgt begründet: "Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00."

11 Im Januar 1992 führte die Rank Xerox die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor in die Niederlande ein und gab für die Zwecke der Tarifierung die Unterposition 9009 21 00 an.

12 Einen Monat später legte die Rank Xerox Einspruch gegen ihre eigene Anmeldung ein und beantragte die Einreihung dieser Geräte in die Unterposition 8472 90 90 der KN.

13 Nach Bestätigung der ursprünglichen Einreihung durch den Inspecteur und nach erfolglosem Einspruch gegen diese Entscheidung rief die Rank Xerox die Tariefcommissie an.

14 Da die Tariefcommissie der Ansicht ist, daß diese Geräte erst seit kurzem hergestellt würden und sehr modern seien und daß die KN einheitlich ausgelegt werden müsse, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 in bezug auf die Einreihung der im Sachverhalt beschriebenen Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor in die Nomenklatur auszulegen?

15 Zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor in die Position 8472 90 90 einzureihen seien, trägt die Rank Xerox vor, daß diese Geräte nicht - wie die Kommission meine - mit den Photokopierapparaten mit optischem System des Kapitels 90 gleichzusetzen seien, da der Scanner nicht die Merkmale eines solchen optischen Systems aufweise. Ausserdem ergebe sich aus der Verordnung Nr. 3417/88 und aus den Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung, daß diese Geräte zur Unterposition 8472 90 90 gehörten.

16 Nach Ansicht der Kommission sind die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor dagegen als Photokopierer in die Unterposition 9009 12 00 einzureihen.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Weiter sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln dieses Tarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden (vgl. hierzu Urteile vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-59/94 und C-64/94, Pardo & Fils und Camicas, Slg. 1995, I-3159, Randnr. 10, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 13).

18 Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Unterposition, die die Rank Xerox für einschlägig hält (8472 90 90), der vom Inspecteur herangezogenen (9009 21 00) und der von der Kommission vorgeschlagenen (9009 12 00) ergibt sich aus Anmerkung 1 Buchstabe m zu Abschnitt XVI der KN, daß eine Einreihung der betreffenden Geräte in eine der Positionen oder Unterpositionen des Kapitels 90 die Anwendung der Kapitel 84 und 85 oder einer ihrer Unterpositionen ausschließen würde. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Einreihung in eine der Positionen und Unterpositionen des Kapitels 90, und zwar in die Position 9009 ("Photokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopierapparate"), in Frage kommt.

19 In diesem Zusammenhang bestreitet die Rank Xerox, daß die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor als optische Übertragungssysteme betrachtet werden könnten, da sie im Gegensatz zu klassischen Photokopierapparaten das Bild in digitale Daten umwandelten.

20 Dem ist nicht zu folgen.

21 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, erfasst die Position 9009 ausser Photokopierapparaten mit optischem System und mit Direktübertragung auch solche, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen. Im vorliegenden Fall besteht das indirekte Übertragungsverfahren aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten.

22 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß bei dem indirekten Verfahren, mit dem die beiden Geräte arbeiten, Spitzentechnologien zum Einsatz kommen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80 (Analog Devices, Slg. 1981, 2781, Randnr. 12) entschieden hat, ist es selbst dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die technischen Entwicklungen in dem betroffenen Industriebereich die Ausarbeitung einer neuen Zolltarifierung rechtfertigen, Sache der zuständigen Gemeinschaftsorgane, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen kann mangels einer solchen Änderung die Auslegung dieses Tarifs nicht je nach der technischen Entwicklung variieren.

23 Folglich können die beiden Geräte aufgrund ihrer Funktion als Photokopierer in die Position 9009, und zwar in die Unterposition 9009 12 00, eingereiht werden. Die vom Inspecteur herangezogene Unterposition 9009 21 00 ist nicht anwendbar, da aus der Beschreibung der Geräte in den Erklärungen von Rank Xerox hervorgeht, daß die beiden Geräte zu den elektrostatischen Apparaten gehören.

24 Auch dem Vorbringen der Rank Xerox, daß die beiden Geräte mit Büromaschinen gleichzusetzen und daher in die Position 8472, und zwar in die Unterposition 8472 90 90, einzureihen seien, ist nicht zu folgen.

25 Die Position 8472 erfasst nämlich als reine Auffangposition Büromaschinen, die im wesentlichen mechanisch strukturiert sind und mechanisch funktionieren, wie sich auch aus der als Beispiel angeführten Beschreibung in der KN ergibt. Dagegen bestehen die streitigen Geräte - wie der Generalanwalt in Nummer 13 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - aus elektronischen Teilen, deren Mechanismen sich nicht mit der für die Auffangkategorie der Position 8472 typischen einfacheren Struktur vergleichen lassen.

26 Gegen diese Auslegung spricht im übrigen auch nicht die Verordnung Nr. 3417/88. Aus der Begründung der Tabelle im Anhang dieser Verordnung geht nämlich hervor, daß die Einreihung eines elektronischen Drucksystems in diese Unterposition davon abhängt, wie der Druck hergestellt wird; werden die Drucke nur aufgrund von digitalen Daten und nicht aufgrund von einer Originaldruckvorlage hergestellt, so kommmt die Position 9009 nicht in Betracht. Wird daher der Druck wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Originaldruckvorlage hergestellt, so ist nicht die Unterposition 8472 90 90, sondern die Position 9009 einschlägig.

27 Abgesehen von dieser auf ihrer Funktion als Kopierer beruhenden Tarifierung ist - wie der Generalanwalt in Nummer 15 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Funktion dieser Geräte als Fernkopierer zu berücksichtigen. So könnten die beiden Geräte auch in die Position 8517 eingereiht werden, die sich auf elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik bezieht, zu der auch Fernkopierer gehören.

28 Im Hinblick auf die Einreihung von Geräten mit mehreren Funktionen in die geeignetste Position ist zunächst die in Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN enthaltene Prioritätsregel auszuschließen. Insoweit geht aus Anmerkung 5 zu diesem Abschnitt hervor, daß sich diese Regel lediglich auf "Maschinen" der Kapitel 84 und 85 bezieht. Abgesehen von der Position 8517, die insoweit in Betracht kommt, als mit den fraglichen Geräten Fernkopien gemacht werden können, sind diese Geräte aber als Photokopierer dem Kapitel 90 zuzuordnen.

29 Daher muß die Tarifierung von Geräten wie den im Ausgangsverfahren streitigen nach den Allgemeinen Vorschriften der KN erfolgen.

30 Bei zusammengesetzten Waren, bei denen "für die Einreihung... zwei oder mehr Positionen in Betracht [kommen]", ist die Allgemeine Vorschrift 3 in Titel I der KN, und zwar deren Buchstabe c, heranzuziehen. Die Vorschrift in Buchstabe a, die die genauere Warenbezeichnung betrifft, ist nämlich nicht einschlägig, weil die in Frage kommenden Tarifpositionen zu verschiedenen Kapiteln gehören; die Vorschrift des Buchstabens b ist nicht anwendbar, weil die fraglichen Geräte keine Funktion aufweisen, anhand deren ihr wesentlicher Charakter ermittelt werden könnte.

31 Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe c des Titels I der KN sind Geräte wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die Position einzureihen, die von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannt ist. Angesichts der zu berücksichtigenden Positionen sind diese Geräte somit in die Unterposition 9009 12 00 einzureihen.

32 Eine solche Einreihung für diese Art zusammengesetzter Geräte liegt auch der Verordnung Nr. 1165/95 zugrunde, die zur maßgeblichen Zeit noch nicht in Kraft war.

33 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2587/91 dahin auszulegen ist, daß Geräte wie der Rank Xerox 3010 und der Rank Xerox 3010 Editor, die aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) bestehen, der Unterposition 9009 12 00 dieser Verordnung zuzuordnen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm von der Tariefcommissie mit Beschluß vom 3. März 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Geräte wie der Rank Xerox 3010 und der Rank Xerox 3010 Editor, die aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) bestehen, der Unterposition 9009 12 00 dieser Verordnung zuzuordnen sind.

Ende der Entscheidung

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