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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: C-67/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG Art. 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. September 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artikel 4 Absatz 1 - Liste von Gebieten - Informationen über die Gebiete. - Rechtssache C-67/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-67/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und P. Stancanelli als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von H. A. Whelehan, SC, und A. M. Collins, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte vollständige Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie verlangten Informationen über diese Gebiete übermittelt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter V. Skouris und R. Schintgen, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es der Kommission nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte vollständige Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie verlangten Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.

Das Gemeinschaftsrecht

2 Nach Artikel 2 der Richtlinie hat diese zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ,Natura 2000 errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang[s] II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ,Natura 2000 umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diese[m] Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt."

4 Nach Artikel 1 Buchstabe j der Richtlinie ist Gebiet" ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche. Nach Artikel 1 Buchstabe k der Richtlinie ist Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" ein Gebiet, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen, und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000" und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, die die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.

5 Das in Artikel 4 der Richtlinie festgelegte Verfahren für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete besteht aus vier Phasen. Als Erstes legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie aufgeführt sind (Artikel 4 Absatz 1). Als Zweites erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2). Als Drittes wird die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegt (Artikel 4 Absätze 2 Unterabsatz 3 und 3). Als Viertes weisen die Mitgliedstaaten die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete aus (Artikel 4 Absatz 4).

6 Speziell in Bezug auf die erste Phase bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die dort genannte Liste von Gebieten anhand der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen vorlegen.

7 Anhang III (Phase 1) Abschnitte A und B der Richtlinie nennt folgende Kriterien:

A. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I

a) Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps.

b) Vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

c) Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeit.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps.

B. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für eine gegebene Art des Anhangs II

a) Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land.

b) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit.

c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art."

8 Nach Anhang III (Phase 1) Abschnitt C der Richtlinie stufen die Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III (Phase 1) Abschnitte A und B genannten Kriterien die Gebiete, die sie mit der nationalen Liste vorschlagen, als Gebiete ein, die aufgrund ihres relativen Wertes für die Erhaltung jedes/jeder der in Anhang I bzw. II der Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen bzw. Arten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten.

9 Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ist die Liste der vorgeschlagenen Gebiete der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zuzuleiten. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie ausgearbeiteten Formulars (im Folgenden: Formular) übermittelt.

10 Da die Richtlinie am 10. Juni 1992 bekannt gegeben wurde, hätten die Mitgliedstaaten die Liste der vorgeschlagenen Gebiete und die Informationen über die einzelnen Gebiete der Kommission vor dem 11. Juni 1995 übermitteln müssen.

11 Das Formular wurde erst mit der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997, L 107, S. 1) ausgearbeitet. Diese Entscheidung wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1996 mitgeteilt und am 24. April 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Vorverfahren

12 Da die Kommission der Auffassung war, sie habe von den irischen Stellen weder die vollständige Liste der Gebiete, in denen die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie vorkommen, noch die Informationen über diese Gebiete und auch keinerlei sonstige Nachricht erhalten, die darauf hätte schließen lassen, dass Irland die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nachzukommen, forderte sie die irische Regierung am 24. April 1996 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten hierzu zu äußern.

13 Mit Schreiben vom 28. April 1997 übermittelten die irischen Stellen eine Liste von 207 Gebieten mit einer Fläche von 5 530 km2, die öffentlich für die Ausweisung als besondere Schutzgebiete vorgeschlagen worden waren und prioritäre natürliche Lebensräume beherbergten.

14 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Formular erst ab dem 19. Dezember 1996 zur Verfügung gestanden hatte, sandte die Kommission der irischen Regierung am 11. Juli 1997 ein ergänzendes Mahnschreiben. Darin warf sie ihr erneut vor, nicht die vollständige Liste der Gebiete und die Informationen über diese Gebiete übermittelt zu haben, und forderte sie auf, sich binnen eines Monats zu diesem Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zu äußern. Sie unterstrich insbesondere, dass zur Übermittlung der betreffenden Daten das Formular zu verwenden sei.

15 Mit Schreiben vom 5. September 1997 teilten die irischen Stellen der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie nachzukommen, indem sie die erforderliche Liste in drei Teilen erstellten. Der erste enthalte die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen, der zweite die Gebiete mit nichtprioritären natürlichen Lebensräumen und Arten und der dritte die Meeresgebiete. Die am 28. April 1997 übermittelte Liste, die den ersten der drei Teile betraf, sollte nach Angaben der irischen Stellen zu keinem Zeitpunkt die förmliche Übermittlung ersetzen oder entbehrlich machen.

16 Da die Kommission auch nach dem Schriftwechsel mit den irischen Stellen weiter der Ansicht war, dass Irland keine vollständige Liste der Gebiete, in denen die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie vorkommen, zusammen mit den Informationen über diese Gebiete übermittelt habe, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 19. Dezember 1997 gemäß Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

17 Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 teilten die irischen Stellen der Kommission mit, dass die fehlende Übermittlung der Liste von Gebieten und der Informationen über diese Gebiete auf Verzögerungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Konsultierungsverfahren in Irland beruhe, dass sie aber meinten, der Kommission bis Mitte 1998 eine Liste übermitteln zu können. Mit Schreiben vom 30. September 1998 übermittelten die irischen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eine erste endgültige Teilliste mit 39 Gebieten. Die Informationen zu den in dieser ersten endgültigen Teilliste enthaltenen 39 Gebieten waren mit gesondertem Schreiben vom 6. August 1998 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 übermittelten die irischen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eine zweite endgültige Teilliste mit neun Gebieten. Die Informationen über die in dieser zweiten Liste enthaltenen Gebiete waren mit gesondertem Schreiben vom 6. Oktober 1998 übermittelt worden.

18 Diese Mitteilungen ließen nach Ansicht der Kommission nicht darauf schließen, dass Irland den betreffenden Verstoß beendet habe. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.

Zur Zulässigkeit

19 Die irische Regierung macht geltend, die Klage sei in vollem Umfang für unzulässig zu erklären. Die mit Gründen versehene Stellungnahme entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Sie erhalte nämlich keine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vorstoßen habe.

20 Die Stellungnahme enthalte zudem nicht dieselben Gründe und Rügen wie die Klageschrift. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme sei nur von der Verspätung die Rede, mit der Irland Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nachgekommen sei, es werde jedoch nicht wie in der Klageschrift speziell gerügt, dass Irland den materiellen Anforderungen dieser Vorschrift nicht nachgekommen sei.

21 Die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Staat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15).

22 Zudem wird der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Italien, Randnr. 24).

23 Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass die Kommission in der Klageschrift ihre ursprünglichen Rügen präzisiert, sofern sie nicht den Streitgegenstand abändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-256/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Randnrn. 30 und 31).

24 In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission Irland vorgeworfen, weder die endgültige und vollständige Liste der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, noch die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen zugehörigen Informationen übermittelt zu haben. Die Kommission hat insoweit ausgeführt, dass die informatorische Teilliste, die die irischen Stellen am 28. April 1997 übermittelt hätten, weder unter geographischen Gesichtspunkten noch bezüglich der zu erfassenden natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten als vollständige Liste angesehen werden könne und dass die Informationen über die mitgeteilten Gebiete nicht alle in Betracht kommenden Gebiete beträfen.

25 In ihrer Klageschrift hat die Kommission dieselben Feststellungen getroffen wie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sie hat erklärt, dass die von Irland vorgelegte endgültige Teilliste angesichts der wissenschaftlichen Referenzquellen unzureichend sei. Für 26 natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse - darunter sieben im irischen Hoheitsgebiet stark vertretene prioritäre natürliche Lebensräume, und zwar Küstenlagunen, feste entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea), entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum (Braundünen), naturnahe lebende Hochmoore, Moorwälder, Wälder auf den Britischen Inseln mit Taxus baccata - sowie für 20 Arten von gemeinschaftlichem Interesse - wie Rhinolophus hipposideros, Phoca vitulina, Alosa fallax, Geomalacus maculosus und Margaritifera margaritifera, die in Irland in großen Populationen vorkämen - habe dieser Staat gar keine Gebiete vorgeschlagen. Für bestimmte natürliche Lebensraumtypen und Arten sei die Zahl der von Irland endgültig vorgeschlagenen Gebiete nicht ausreichend gewesen.

26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich erstens, dass im vorliegenden Falle die mit Gründen versehene Stellungnahme den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht.

27 Zweitens erlauben diese Ausführungen die Feststellung, dass die Kommission in ihrer Klageschrift nicht den Streitgegenstand abgeändert, sondern lediglich die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebrachte Rüge, dass keine Liste sämtlicher Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, übermittelt worden sei, erläutert hat, indem sie konkrete Beispiele für Mängel in den von Irland bereits übermittelten Listen angeführt hat.

28 Die von Irland erhobene Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund

29 Bezüglich der Verpflichtung, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannte Liste von Gebieten zu übermitteln, weist die Kommission darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten, die in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgeführt seien, zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes beitrage. Artikel 4 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie machten deutlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete für die Liste über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten. Dieser Spielraum hänge jedoch von der Einhaltung folgender drei Bedingungen ab:

- Die vorzuschlagenden Gebiete dürften nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ausgewählt werden;

- die vorgeschlagenen Gebiete müssten eine homogene und für das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats repräsentative geographische Erfassung gewährleisten, damit die Kohärenz und das Gleichgewicht des daraus entstehenden Netzes sichergestellt seien. Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Liste müsse daher die ökologische (und bei Arten genetische) Vielfalt der Lebensraumstypen und Arten in diesem Mitgliedstaat widerspiegeln;

- die Liste müsse vollständig sein, d. h., jeder Mitgliedstaat müsse so viele Gebiete vorschlagen, dass alle im Hoheitsgebiet dieses Staates befindlichen natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und alle Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie in ausreichend repräsentativer Weise berücksichtigt werden könnten.

30 Zur nationalen irischen Liste trägt die Kommission vor, dass ihr bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, also am 19. Februar 1998, eine Liste Irlands mit 207 Gebieten vorgelegen habe, bei der es sich aber nur um eine informatorische Liste gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gerichtshof, am 25. Februar 1999, habe ihr keine Bestätigung dieser informatorischen Liste durch Irland, sondern lediglich eine endgültige Teilliste mit 48 Gebieten und den zugehörigen Informationen vorgelegen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, am 18. Januar 2001, habe eine Liste mit insgesamt 362 Gebieten vorgelegen.

31 Die Kommission habe das vorliegende Verfahren angestrengt, um feststellen zu lassen, dass die nationale irische Liste offensichtlich unzureichend und deshalb der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum weit überschritten sei. Nicht nur sei angesichts der Situation bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eindeutig, dass die Liste unzureichend sei, sondern es sei noch eine ganze Reihe von Vorbehalten zu der Liste mit 362 Gebieten zu machen. Die nationale irische Liste entspreche daher nicht den Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie.

32 Die irische Regierung räumt ein, dass der Kommission bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, keine wie auch immer beschaffene Liste von Gebieten vorgelegen habe, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten. Diese Verspätung beruhe auf Schwierigkeiten interner Art. Um die Zustimmung der Bevölkerung zu den ehrgeizigen Zielen der Richtlinie zu erlangen, sei es für notwendig gehalten worden, eine breit angelegte Konsultierung der Bevölkerung einzuleiten. Die 362 bis Januar 2001 offiziell gemeldeten irischen Gebiete seien nach irischem Recht geschützt, was weit über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehe.

33 Zwar ergibt sich aus den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie über das Verfahren zur Bestimmung der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, dass die Mitgliedstaaten beim Vorschlag von Gebieten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, doch müssen sie, wie die Kommission festgestellt hat, dabei die in der Richtlinie festgelegten Kriterien beachten.

34 Um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, muss die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt. Zu diesem Zweck wird dieses Verzeichnis anhand der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie festgelegten Kriterien erstellt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98, First Corporate Shipping, Slg. 2000, I-9235, Randnr. 22).

35 Nur auf diese Weise ist das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das sich über eine oder mehrere Binnengrenzen der Gemeinschaft erstrecken kann, zu erreichen. Wie sich nämlich aus Artikel 1 Buchstaben e und i in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ergibt, ist für die Beurteilung des Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums oder einer Art auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, abzustellen (Urteil First Corporate Shipping, Randnr. 23).

36 Im Übrigen ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).

37 Bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, also am 19. Februar 1998, war der Inhalt der der Kommission übermittelten nationalen irischen Liste offensichtlich unzureichend und deshalb der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten Liste von Gebieten verfügen, weit überschritten. Nach der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils zitierten Rechtsprechung sind die der Kommission nach Ablauf dieser Frist übermittelten Listen von Gebieten im Rahmen der vorliegenden Klage unbeachtlich.

38 Somit hat Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, indem es der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten übermittelt hat.

Zum zweiten Klagegrund

39 Bezüglich der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, räumt die irische Regierung ein, dass der Kommission diese Informationen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, nicht vorgelegen hätten; da aber das Formular erst im Dezember 1996 erstellt worden sei und die Kommission darauf bestanden habe, dass die betreffenden Informationen mittels dieses Formulars übermittelt würden, habe diese umfangreiche Arbeit nicht innerhalb der genannten Frist erledigt werden können.

40 Die Kommission macht geltend, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen über die einzelnen Gebiete vor dem 11. Juni 1995 habe erfuellt werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, dass einige Mitgliedstaaten, die vor dem 11. Juni 1995 über die Liste der vorgeschlagenen Gebiete und die entsprechenden Informationen dazu verfügt hätten, auf die Erstellung des Formulars hätten warten wollen, hätten sie diese Informationen nach Bekanntgabe des Formulars am 19. Dezember 1996 rasch in dieses übertragen und der Kommission übermitteln können.

41 Um der verspäteten Erstellung des Formulars Rechnung zu tragen, habe sie das Vorverfahren verlängert, indem sie Irland am 11. Juli 1997, also lange nach Bekanntgabe des Formulars, ein ergänzenden Mahnschreiben gesandt habe. Die irischen Stellen seien daher uneingeschränkt in der Lage gewesen, ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen über die einzelnen Gebiete zu erfuellen. Bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, also am 19. Februar 1998, hätten der Kommission aber die Informationen Irlands über die vorzuschlagenden Gebiete nicht vorgelegen.

42 Die Kommission sandte der irischen Regierung zwar zunächst am 24. April 1996, also vor Bekanntgabe des Formulars, ein Mahnschreiben, doch richtete sie nach der Bekanntgabe ein neues Mahnschreiben an sie, in dem sie ihr eine neue Frist gewährte, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie nachzukommen.

43 Außerdem wussten die Mitgliedstaaten mit Bekanntgabe der Richtlinie am 10. Juni 1992, welche Arten von Informationen sie zusammenstellen mussten, um sie innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe, also vor dem 11. Juni 1995, zu übermitteln. Sie wussten ferner, dass diese Informationen nach Erstellung des Formulars durch die Kommission mittels dieses Formulars zu übermitteln waren. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass die Informationen, die mittels eines von der Kommission ausgearbeiteten Formulars zu übermitteln sind, eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, umfassen.

44 Daher ist die Frist, die die Kommission der irischen Regierung für die Erfuellung der Verpflichtung eingeräumt hat, die Informationen über die Gebiete, die sie bereits vor dem 11. Juni 1995 besitzen musste, in das Formular zu übertragen, als angemessen anzusehen. Die irische Regierung hatte nämlich - vom 19. Dezember 1996, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Formulars, bis zum 19. Februar 1998, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war - über ein Jahr Zeit, um diesen speziellen Vorgang zu erledigen.

45 Da die irische Regierung einräumt, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, der Kommission nicht mittels des Formulars die Informationen über die vorzuschlagenden Gebiete übermittelt hatte, ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie die Informationen über die in der Liste nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Gebiete übermittelt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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