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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: C-68/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 95 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.

Denn Artikel 95 wird durch eine nationale Regelung verletzt, mit der eine Verbrauchsteuer eingeführt wird,

- soweit für die im betreffenden Staat hergestellten Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während die Besteuerungsgrundlage bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vom Zollwert zuzueglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der Grenze dieses Staates und abzueglich der in diesem Staat entstandenen Beförderungs- oder Vertriebskosten gebildet wird;

- soweit bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die im Inland dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen im Inland, die im Ausland entstanden sind, dazu gehören;

- soweit die Möglichkeit, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage einen pauschalen Abzug vorzunehmen, inländischen Erzeugnissen vorbehalten ist, und

- soweit bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Erzeuger bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juni 1998. - Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trento - Italien. - Nationale Abgabe auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse - Inländische Abgabe - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. - Rechtssache C-68/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Trento hat mit Beschluß vom 15. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag zu Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Grundig Italiana SpA (Klägerin) gegen den Ministero delle Finanze (Finanzminister), bei dem es um die Erstattung eines Betrages von 112 236 330 770 LIT zuzueglich gesetzlicher Zinsen geht, der von der Klägerin vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 an nationaler Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse entrichtet wurde.

3 Nach Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1982 (GURI Nr. 359 vom 31. Dezember 1982), später ersetzt durch das Gesetz Nr. 53 vom 28. Februar 1983 (GURI, Supplemento ordinario zu Nr. 58 vom 1. März 1983, in einer konsolidierten Fassung veröffentlicht in GURI Nr. 65 vom 8. März 1983; im folgenden: Gesetz Nr. 53), wurde in Italien mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine inländische Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse eingeführt. Diese Steuer wurde auf in Italien hergestellte wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben. Bei der erstgenannten Gruppe von Erzeugnissen bemaß sich die Steuer nach dem Wert ab Werk ("valore franco fabbrica"); bei der letztgenannten Gruppe wurde der Zollwert frei Staatsgrenze ("valore in dogana franco frontiera nazionale") zugrunde gelegt. Der Satz der Steuer wurde unabhängig vom Ursprung des Erzeugnisses auf 16 % seines Wertes festgesetzt, wobei für Fernsehgeräte ein ermässigter Satz von 8 % galt.

4 Am 23. März 1983 erließ der Finanzminister ein Dekret zur Durchführung des Gesetzes Nr. 53 (GURI Nr. 83 vom 25. März 1983, später geändert durch die Ministerialverordnungen vom 10. Juni 1983, 23. Oktober 1984 und 10. April 1985, veröffentlicht in GURI Nr. 193 vom 15. Juli 1983, Nr. 303 vom 3. November 1984 und Nr. 92 vom 18. April 1985; im folgenden: Durchführungsdekret). Nach Artikel 2 Absatz 7 dieses Dekrets bestimmte sich der Zollwert frei Staatsgrenze bei nach Italien eingeführten Waren nach dem Zollwert im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zuzueglich der etwaigen Kosten und Abgaben für die Gestellung an der italienischen Grenze und abzueglich der etwaigen Bestandteile des gezahlten oder zu zahlenden Preises, die sich auf die Beförderung und den Vertrieb im italienischen Zollgebiet bezogen. Nach Artikel 2 Absatz 5 des Durchführungsdekrets konnte ferner bei in Italien hergestellten Erzeugnissen die Besteuerungsgrundlage durch den für den Verkauf der Erzeugnisse in Rechnung gestellten Preis abzueglich eines Pauschalsatzes von 35 % gebildet werden.

5 Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes Nr. 53 hatten die inländischen Hersteller bei den zuständigen Stellen eine Erklärung einzureichen, die die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben für den Monat enthielt, der auf das Quartal folgte, auf das sich die Erklärung bezog, wobei die Berechnung der geschuldeten Steuer anhand sämtlicher im Lauf des Quartals getätigter Verkäufe von audiovisuellen und photo-optischen Geräten vorgenommen wurde. Artikel 2 Absatz 9 der Durchführungsverordnung sah für Importeure vor, daß die Verbrauchsteuer bei der Einfuhr an der Grenze erhoben wurde.

6 Die nationale Verbrauchsteuer wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch das Decreto-legge Nr. 331 vom 30. August 1993, umgewandelt in das Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, aufgehoben.

7 Am 22. Juli 1993 erhob die Klägerin beim Tribunale Trento Klage auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung zur Einführung der Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse mit dem Gemeinschaftsrecht und Verurteilung des Finanzministers, ihr einen Betrag von 112 236 330 770 LIT zuzueglich gesetzlicher Zinsen zu zahlen, den sie während der Geltungsdauer der Regelung entrichtet habe.

8 Das Tribunale Trento ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 95 des Vertrages abhänge; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 95 EWG-Vertrag so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Verbrauchsteuer, wie sie in Artikel 4 des Decreto-legge vom 30. Dezember 1982 vorgesehen, durch das Gesetz Nr. 53 vom 28. Februar 1983 umgewandelt und später im einzelnen durch das Dekret des Finanzministers vom 23. März 1983 geregelt worden ist, einzuführen und zu erheben, wenn die Besteuerungsgrundlage für inländische und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden ist und unterschiedliche Modalitäten der Erhebung der Steuer für die gleichen Erzeugnisse vorgesehen sind?

9 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Tribunale Trento im Kern wissen möchte, ob es Artikel 95 des Vertrages einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Einzelheiten der Erhebung dieser Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.

10 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/92 (OTO, Slg. 1994, I-3281, Randnr. 11), in dem es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf dieselbe italienische Regelung ging, festgestellt, daß eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen ist und daß ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht daher im Rahmen dieses Artikels zu beurteilen ist.

11 Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 95 des Vertrages den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes sicherstellen, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann. Diese Bestimmung gilt für alle Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85, Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnrn. 25, 26 und 29).

12 Somit ist eine Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Erzeugnisse (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 21).

13 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Steuerregelung diskriminierend ist, sind nicht nur die Steuersätze, sondern auch die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der verschiedenen Steuern zu berücksichtigen (Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481, Randnr. 8). Das entscheidende Vergleichskriterium im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 95 ist nämlich der tatsächliche Einfluß der einzelnen Steuer auf die inländische Erzeugung einerseits und auf die eingeführten Erzeugnisse andererseits. Selbst wenn die Steuer zum gleichen Satz erhoben wird, kann ihr Einfluß je nach den Modalitäten der Besteuerungsgrundlage und der Erhebung, die für die inländische Erzeugung und für eingeführte Erzeugnisse gelten, unterschiedlich sein.

14 In bezug auf die im Ausgangsverfahren streitige Verbrauchsteuer geht erstens aus den Akten hervor, daß für in Italien hergestellte Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen die Besteuerungsgrundlage vom Zollwert zuzueglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der italienischen Grenze abzueglich der in Italien entstandenen Transport- oder Vertriebskosten gebildet wird.

15 Die italienische Regierung macht geltend, da die nationale Steuer auf Erzeugnisse erhoben werde, die zum Verbrauch auf dem inländischen Markt bestimmt seien, müsse die Steuer nach dem Wert der Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem sie dem italienischen Verbraucher zur Verfügung gestellt würden; dieser Wert schließe die Kosten des Transportes bis zur italienischen Grenze ein.

16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des Vertrages dann verletzt, wenn bei einer nach dem Warenwert berechneten Abgabe allein für das Einfuhrerzeugnis Bewertungskriterien herangezogen werden, die den Wert dieser Erzeugnisse gegenüber dem Wert des entsprechenden einheimischen Erzeugnisses erhöhen (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Ianelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 21).

17 Zweitens geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die in Italien dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen in Italien, die ausserhalb Italiens entstanden sind, dazugehören. Diese Regeln gelten, wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch dann, wenn die Vermarktungskosten zentralisiert sind.

18 So kann der Importeur der betreffenden Erzeugnisse im Gegensatz zum inländischen Erzeuger die auf den italienischen Markt bezogenen Vermarktungskosten nicht von der Besteuerungsgrundlage in Abzug bringen.

19 Drittens geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß die inländischen Erzeuger von der Besteuerungsgrundlage für ihre Erzeugnisse einen pauschalen Prozentsatz von 35 % des in Rechnung gestellten Preises abziehen können, während diese Möglichkeit für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht besteht.

20 Die italienische Regierung führt aus, daß dieser pauschale Prozentsatz den Teil des Verkaufspreises darstellen solle, der den Vermarktungskosten für das inländische Erzeugnis entspreche. Die inländischen Hersteller könnten zwar dank dieser nur ihnen gewährten pauschalen Abzugsmöglichkeit die Besteuerungsgrundlage der inländischen Erzeugnisse schneller und leichter ermitteln. Dadurch solle jedoch nur die Lage der inländischen derjenigen der eingeführten Waren angeglichen werden. Die Besteuerungsgrundlage sei nämlich für die inländischen Hersteller, die den Wert ab Werk ermitteln müssten, viel schwieriger festzulegen als für die Importeure, die sich auf den Zollwert und somit auf die Förmlichkeiten, die bei den Zollanmeldungen zu erfuellen seien, stützen könnten.

21 Hierzu ist festzustellen, daß sich Importeure und inländische Hersteller insofern in einer vergleichbaren Lage befinden, als beide bestrebt sind, Transport- und Vermarktungskosten abzuziehen.

22 Schließlich geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Hersteller bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.

23 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet ein Vorteil, der der inländischen Produktion durch Stundung eingeräumt wird, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse unter Verstoß gegen das Verbot in Artikel 95 des Vertrages (vgl. Urteil Kommission/Irland).

24 Daher kann dem Vorbringen der italienischen Regierung, daß der Unterschied bei den Erhebungsmodalitäten für inländische und für eingeführte Waren die inländischen Erzeuger von der Notwendigkeit befreien solle, eine Steuererklärung für jedes Erzeugnis einzureichen, nicht gefolgt werden. Denn wenn die Diskriminierung feststeht, sieht Artikel 95 keine Rechtfertigungsmöglichkeit für den betroffenen Staat vor.

25 Nach allem ist Artikel 95 daher durch eine nationale Regelung verletzt, mit der eine Verbrauchsteuer eingeführt wird,

- soweit für die im betreffenden Staat hergestellten Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während die Besteuerungsgrundlage bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vom Zollwert zuzueglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der italienischen Grenze und abzueglich der in Italien entstandenen Beförderungs- oder Vertriebskosten gebildet wird;

- soweit bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die im Inland dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen im Inland, die im Ausland entstanden sind, dazu gehören;

- soweit die Möglichkeit, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage einen pauschalen Abzug vorzunehmen, inländischen Erzeugnissen vorbehalten ist, und

- soweit bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Erzeuger bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.

26 Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 95 des Vertrages so auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Trento mit Beschluß vom 15. Februar 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 95 EG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.

Ende der Entscheidung

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