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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: C-69/02
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Brüsseler Übereinkommen, Protokoll vom 3. Juni 1971


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verfahrensordnung § 1 Art. 92
Brüsseler Übereinkommen
Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Beitrittsübereinkommen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. März 2002. - Tilly Reichling gegen Léon Wampach. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de paix de Luxemburg - Grossherzogtum Luxemburg. - Brüsseler Übereinkommen - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-69/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-69/02

betreffend ein dem Gerichtshof vom Tribunal de paix Luxemburg (Luxemburg) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Tilly Reichling

gegen

Léon Wampach

Beteiligter:

Établissement d'assurances contre la vieillesse et l'invalidité

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de paix Luxemburg hat mit Urteil vom 28. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2002, drei Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen und Beitrittsübereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren zur Bestätigung einer Gehaltspfändung, das Frau Reichling, Vollstreckungsgläubigerin, gegen Herrn Wampach, Vollstreckungsschuldner, eingeleitet hat und an dem das Établissement d'assurances contre la vieillesse et l'invalidité als Drittschuldner beteiligt ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

3 Nach einem Genehmigungsbeschluss des Juge de paix Luxemburg vom 15. Juni 2001 ließ Frau Reichling das Gehalt von Herrn Wampach beim Établissement d'assurances contre la vieillesse et l'invalidité wegen rückständigen Unterhalts pfänden, der aufgrund von zwei Entscheidungen der Cour d'appel in einer Scheidungssache vom 12. Januar 1994 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und vom 30. Juni 1999 in der Hauptsache zu zahlen war.

4 Im Rahmen des nach luxemburgischen Verfahrensrecht erforderlichen Verfahrens zur Bestätigung dieser Pfändung machte Herr Wampach geltend, dass von Juni 2001 an kein Unterhalt mehr geschuldet sei.

5 Da das Tribunal de paix Luxemburg diese Verteidigung als Widerklage auf Aufhebung der Unterhaltsforderung beurteilte und angesichts der Tatsache, dass Frau Reichling in Frankreich wohnt, ist es nach seiner Ansicht erforderlich, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 6 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass eine Klage auf Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die nach nationalem Verfahrensrecht notwendigerweise die Beteiligung eines Gerichts impliziert, als ursprüngliche, auf einen Vertrag oder Sachverhalt gestützte Klage anzusehen ist? Kann eine ursprüngliche, auf die Vollstreckung eines gerichtlichen Titels, der einen Unterhaltsanspruch feststellt und bestimmt, gestützte Klage als im Sinne des Artikels 6 Nummer 3 auf einen Vertrag oder Sachverhalt gestützt angesehen werden? Kann eine ursprüngliche Klage auf Vollstreckung bezüglich eines Unterhaltsanspruchs als im Sinne des Artikels 6 Nummer 3 auf einen Vertrag oder Sachverhalt gestützt angesehen werden?

2. Ist der Ausdruck die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird" in Artikel 6 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens enger auszulegen als der Ausdruck Klagen, die im Zusammenhang stehen", in Artikel 22 Absatz 3 dieses Übereinkommens?

3. Erlaubt es Artikel 6 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dem Beklagten, wenn sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die ursprüngliche Klage aus Artikel 16 Nummer 5 dieses Übereinkommens ergibt, ohne dass dieses Gericht mit der ursprünglichen Klage für die Entscheidung über die Rechtsbeziehung zwischen den streitenden Parteien in der Sache befasst worden wäre, dieses Gericht mit einer Widerklage in der Sache auch dann zu befassen, wenn für diese Klage nach dem Brüsseler Übereinkommen die Gerichte eines anderen Vertragsstaats zuständig gewesen wären, falls er sie als eigenständige Klage erhoben hätte?

Zuständigkeit des Gerichtshofes

6 Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

7 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Übereinkommens ist im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1975, L 204, S. 28) in der Fassung der Beitrittsübereinkommen (im Folgenden: Protokoll) geregelt.

8 Das Protokoll behält bestimmten, in Artikel 2 aufgeführten Gerichten die Befugnis vor, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist.

9 Artikel 2 Nummern 1 und 3 des Protokolls zählt ausdrücklich und abschließend - Nummer 1 direkt und Nummer 3 durch Verweisung auf Artikel 37 des Übereinkommens - die Gerichte auf, die den Gerichtshof anrufen können. Nummer 2 fügt hinzu, dass dazu auch die Gerichte der Vertragsstaaten befugt sind, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

10 Die luxemburgischen Tribunaux de paix sind weder in Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls noch in Artikel 37 des Übereinkommens erwähnt. Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 2 des neuen luxemburgischen Code de procédure civile in Verbindung mit Artikel 9 des luxemburgischen Gesetzes vom 11. November 1970 über die Abtretung und Pfändung des Arbeitsentgelts sowie der Pensionen und Renten, dass das Tribunal de paix, wenn es über die Bestätigung der Pfändung eines Betrages befindet, der die Grenzen seiner Zuständigkeit in letzter Instanz überschreitet, unter Vorbehalt der weiteren Entscheidung einer Berufungsinstanz entscheidet. Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens, wie er vom vorlegenden Gericht dargestellt worden ist, als auch aus einer entsprechenden Klarstellung im Vorlageurteil, dass das Tribunal de paix in erster Instanz entscheidet.

11 Daraus folgt, dass das Tribunal de paix Luxemburg im Ausgangsverfahren nicht befugt ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen.

12 Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die ihm vom Tribunal de paix Luxemburg vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunal de paix Luxemburg mit Urteil vom 28. Februar 2002 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Ende der Entscheidung

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