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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1992
Aktenzeichen: C-70/91 P
Rechtsgebiete: EWGS, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWGS Art. 49
Beamtenstatut Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zu Recht hat das Gericht festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts, der es der Anstellungsbehörde ermöglicht, in Ausnahmefällen dem unterhaltsberechtigten Kind jede Person gleichzustellen, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, so auszulegen ist, daß ein Kind, das die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 nicht erfuellt, nicht schon deshalb vom Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 4 ausgenommen ist, weil es sich um das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten handelt.

2. Die Artikel 3 und 7 des Beschlusses des Rates zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts haben dadurch, daß sie Mindest- und Hoechstaltersgrenzen für die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind festlegen, den Geltungsbereich dieser Bestimmung eingeschränkt und der Anstellungsbehörde die Möglichkeit genommen, im Einzelfall ihr Ermessen auszuüben. Diese Vorschriften stehen damit im Widerspruch zur Zielsetzung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII, mit dem eine allgemeine Regelung für diejenigen Situationen bezweckt wird, in denen der Beamte die Gewährung der Zulage nicht nach Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Anhangs VII beanspruchen kann, obwohl er einer Person tatsächlich Unterhalt gewähren muß, die ihn mit vergleichbaren Ausgaben belastet.

Folglich hat das Gericht zu Recht die Rechtswidrigkeit der Artikel 3 und 7 des Beschlusses des Rates festgestellt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1992. - RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ANITA BREMS. - BEAMTE - BEGRIFF DES UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDES - GLEICHZUSTELLENDE PERSONEN - KIND DES BEAMTEN - RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN. - RECHTSSACHE C-70/91 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rat hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und der entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 1990 in der Rechtssache T-75/89 (Brems/Rat, Slg. 1990, II-899) eingelegt, mit dem das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Verfügung der Anstellungsbehörde vom 29. November 1988, mit der die Gleichstellung ihres Sohnes mit einem unterhaltsberechtigten Kind abgelehnt wurde, stattgegeben hat.

2 Der Rat beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittel auf folgende drei Rechtsmittelgründe:

a) Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine falsche Auslegung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) durch das Gericht geltend gemacht wird, rügt der Rat, daß das Gericht seine Begründung auf eine am Wortlaut haftende Auslegung des Begriffs "jede Person" gestützt habe, die weder der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung von Artikel 2 noch dem Ausnahmecharakter der Gleichstellung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Rechnung trage. Der Rat führt hierzu insbesondere aus, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er als vierte Möglichkeit die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Kinderzulage) unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts in Betracht gezogen hätte, dies ausdrücklich geregelt hätte.

b) Zu seinem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung des Diskriminierungsverbots geltend gemacht wird, führt der Rat aus, eine Verletzung dieses Verbots sei nicht gegeben, da die Personengruppen, denen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes oder in dem Beschluß des Rates vom 15. März 1976 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts (allgemeine Durchführungsbestimmungen) die Stellung von einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zuerkannt worden sei, den gleichen Altersgrenzen entsprächen, die für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 2 Absatz 3 bestuenden.

c) Der Rat rügt mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen durch das Gericht geltend gemacht wird, dieses berücksichtige in seinem Urteil nicht, daß die Festlegung einer Hoechst- und einer Mindestaltersgrenze in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht nur den Begriff "jede Person" präzisieren, sondern auch den Ausnahmecharakter der Gleichstellung hervorheben solle. Diese Begrenzung beruhe auf einer Würdigung der Frage, was als aussergewöhnlicher Fall angesehen werden könne, durch die Anstellungsbehörde des Rates.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

I - Zum ersten Rechtsmittelgrund

4 Aus dem Aufbau von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, daß diese Vorschrift zwei Fallgruppen betrifft, in denen einem Beamten eine Kinderzulage gewährt werden kann.

5 Die Absätze 3 und 5 des Artikels 2 betreffen die Fälle, in denen das Kind des Beamten ohne weiteres einen Anspruch auf die Kinderzulage begründet, weil in diesen Bestimmungen davon ausgegangen wird, daß das betroffene Kind allein deshalb tatsächlich von dem Beamten unterhalten wird, weil es minderjährig, Student, dauerndgebrechlich oder krank ist.

6 Dagegen sieht Artikel 2 Absatz 4 die Möglichkeit vor, jede Person, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde dem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen. Diese Bestimmung setzt folglich zum einen voraus, daß der betroffene Beamte das Vorliegen der beiden dort festgelegten Voraussetzungen nachweist, und lässt zum anderen der Anstellungsbehörde einen Ermessensspielraum hinsichtlich der in jedem einzelnen Fall zur Begründung des Gleichstellungsantrags vorgetragenen Umstände.

7 DDie Absätze 3 und 5 von Artikel 2 regeln somit die Fälle, in denen dem Beamten eine Kinderzulage gewährt werden kann, nicht abschließend. Mit Artikel 2 Absatz 4 soll nämlich gerade sichergestellt werden, daß eine Person in anderen Fällen, in denen der Beamte den tatsächlichen Unterhalt dieser Person übernehmen muß, bei der es sich weder um ein minderjähriges Kind noch ein volljähriges in Schul- oder Berufsausbildung befindliches Kind noch um ein dauernd gebrechliches oder krankes Kind des Beamten handelt, die ihn aber mit den gleichen Kosten wie ein solches belastet, einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden kann.

8 Artikel 2 Absatz 4 kann also nicht so ausgelegt werden, daß er von dem Beamten unterhaltene Personen, die die Voraussetzungen von Artikel 2 Absätze 3 und 5 nicht erfuellen, von der Gleichstellung ausschließt.

9 Im übrigen entspricht die Gewährung der Kinderzulage wie des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1980 in den verbundenen Rechtssachen 81/79, 82/79 und 146/79 Sorasio-Allo/Kommission, Slg. 1980, 3557), der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen.

10 Demnach ist der Ausnahmecharakter der Gleichstellung mit einem unterhaltsberechtigten Kind das Kriterium, anhand dessen sich feststellen lässt, ob im Einzelfall die sozialen Gründe, die der Gleichstellung nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts zugrunde liegen, die Gewährung der Kinderzulage rechtfertigen. Dagegen ergibt sich aus diesem Ausnahmecharakter nicht, daß das Kind des Beamten oder seines Ehegatten notwendig vom Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

11 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Randnummern 24 und 25 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß es Artikel 2 Absatz 4 "der Anstellungsbehörde ermöglichen [soll], in Ausnahmefällen Beamte zu unterstützen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erhebliche Ausgaben haben", und daß daher "wegen der unterschiedlichen Natur der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Anhangs einerseits und nach Artikel 2 Absatz 4 andererseits zustehen,... angenommen werden [kann], daß der Gemeinschaftsgesetzgeber ein Kind, das die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen gemäß den Absätzen 3 und 5 nicht erfuellt, nicht schon deshalb vom Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 4 ausnehmen wollte, weil es sich um das 'eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten' gemäß Artikel 2 Absatz 2 handelt."

12 Nach alledem greift der erste Rechtsmittelgrund nicht durch.

II - Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund

13 Mit seinem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund macht der Rat im Kern geltend, das Gericht habe die allgemeinen Durchführungsbestimmungen rechtsfehlerhaft gewürdigt und insbesondere zu Unrecht angenommen, daß die Artikel 3 und 7 der Durchführungsbestimmungen rechtswidrig seien, da sie Mindest- und Hoechstaltersgrenzen für Personen festlegten, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt werden könnten.

14 Diese beiden Rechtsmittelgründe sind folglich zusammen zu prüfen.

15 Für die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß dadurch, daß in den Artikeln 3 und 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen Mindest- und Hoechstaltersgrenzen für Personen festgelegt werden, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt werden können, ein Ausschluß vom Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts für alle Personen bewirkt wird, die sich innerhalb der Altersgrenzen der Artikel 3 und 7 befinden, auch wenn es sich um Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 handelt, denen gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

16 So führen die Artikel 3 und 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht nur zu einer Einschränkung des Geltungsbereichs einer Bestimmung des Statuts, sondern nehmen der Anstellungsbehörde auch die Möglichkeit, im Einzelfall ihr Ermessen im Einklang mit dieser Bestimmung auszuüben.

17 Ferner stehen diese Vorschriften der allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Widerspruch zur Zielsetzung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts, mit dem eine allgemeine Regelung für diejenigen Situationen bezweckt wird, in denen der Beamte die Gewährung der Zulage nicht nach Artikel 2 Absatz 3 und 5 beanspruchen kann, obwohl er einer Person tatsächlich Unterhalt gewähren muß, die ihn mit vergleichbaren Ausgaben belastet.

18 Nach alledem hat das Gericht dadurch, daß es in dem angefochtenen Urteil die Rechtswidrigkeit der Artikel 3 und 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstossen.

19 Demnach greifen auch der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund nicht durch.

20 Da keiner der vom Rat vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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