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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: C-71/07 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

17. Juli 2008

"Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Ruhegehalt - Anwendung des anhand der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat berechneten Berichtigungskoeffizienten - Durch die Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts eingeführte Übergangsregelung - Einrede der Rechtswidrigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-71/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. Februar 2007,

Franco Campoli, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und S. Rodrigues,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz und I. &brkbar;ulce als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. Kuris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Campoli die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2006, Campoli/Kommission (T-135/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage, die im Wesentlichen auf die Aufhebung seiner Ruhegehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2004 gerichtet war, da in diesen Abrechnungen erstmals ein Berichtigungskoeffizient angewandt worden sei, der in rechtswidriger Weise anhand der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat und nicht mehr anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt dieses Staates berechnet worden sei, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen wurde.

I - Rechtlicher Rahmen

2 Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sah in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) vor, dass die Versorgungsbezüge dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften unterliegen, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

3 Da im alten Statut nicht festgelegt war, nach welcher Methode die auf die Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zu berechnen sind, unterlagen sie in der Praxis den für die Dienstbezüge der Beamten im aktiven Dienst nach Art. 64 Abs. 1 und Anhang XI dieses Statuts, d. h. nach einer Methode, die den Beamten unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft sichern soll, berechneten Berichtigungskoeffizienten. Mit dieser Methode sollte in Bezug auf den Durchschnittsbeamten der durchschnittliche Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt seines Dienstorts und den Lebenshaltungskosten in Brüssel (Belgien) widergespiegelt werden (im Folgenden: Hauptstadtmethode). Für die Versorgungsberechtigten stellten die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des Wohnsitzstaats im Vergleich mit den Lebenshaltungskosten in Brüssel den Bezugspunkt dar.

4 Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) wurde eine grundlegende Revision des alten Statuts vorgenommen. Eine der durch diese Verordnung vorgesehenen Neuerungen betrifft die Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2004.

5 Zur Begründung heißt es im 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004:

"Infolge der fortschreitenden Integration der Europäischen Union und der Tatsache, dass die Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz in der Europäischen Union frei wählen können, ist das System der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter nicht mehr zeitgemäß. Davon abgesehen ist nur schwer zu überwachen, wo sich ein Ruhegehaltsempfänger niedergelassen hat. Das System sollte deshalb abgeschafft werden, wobei für die jetzigen Ruhegehaltsempfänger und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Beamten ein angemessener Übergang vorzusehen ist."

6 Nach Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 des Statuts in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut) wird daher weder auf die Versorgungsbezüge noch auf das Invalidengeld ein Berichtigungskoeffizient angewandt.

7 Diese Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten betrifft nicht die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand getreten sind. So heißt es in Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts, dass die Versorgungsbezüge dieser Beamten weiterhin dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat unterliegen, in dem sie nachweislich ihren ersten Wohnsitz haben.

8 Zugleich wurde in Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts geregelt, dass der Berichtigungskoeffizient mindestens 100 % beträgt.

9 Nach Art. 20 Abs. 4 des Anhangs XIII des neuen Statuts findet die die Berichtigungskoeffizienten betreffende Übergangsregelung auf das Invalidengeld entsprechend Anwendung.

10 Die nach dieser Übergangsregelung anwendbaren Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und Art. 3 Abs. 5 Buchst. b des Anhangs XI des neuen Statuts anhand des durchschnittlichen Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat des betreffenden Ruhegehaltsempfängers und den Lebenshaltungskosten in Brüssel (im Folgenden: Landesmethode) festgelegt, während für die Dienstbezüge der Beamten im aktiven Dienst weiterhin die Hauptstadtmethode gilt.

11 Um den betroffenen Ruhegehaltsempfängern den Übergang von der Hauptstadtmethode zur neuen Landesmethode zu erleichtern, wird diese während einer Übergangszeit von vier Jahren schrittweise eingeführt. Hierfür wird die prozentuale Zusammensetzung des Betrags der Versorgungsbezüge gemäß Art. 20 Abs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts nach folgendem Zeitplan gestaffelt:

- ab 1. Mai 2004: 80 % Hauptstadtmethode und 20 % Landesmethode,

- ab 1. Mai 2005: 60 % Hauptstadtmethode und 40 % Landesmethode,

- ab 1. Mai 2006: 40 % Hauptstadtmethode und 60 % Landesmethode,

- ab 1. Mai 2007: 20 % Hauptstadtmethode und 80 % Landesmethode,

- ab 1. Mai 2008: 100 % Landesmethode.

12 Darüber hinaus ist nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert.

II - Vorgeschichte des Rechtsstreits

13 Seit seiner Versetzung in den Ruhestand im Februar 2003 bezieht der Rechtsmittelführer nach den Art. 53 und 78 des alten Statuts ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das nach Art. 82 dieses Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für das Land unterlag, in dem er nachweislich seinen Wohnsitz hatte, d. h. für das Vereinigte Königreich, da er sich in London, wo er ein Haus gekauft hatte, niedergelassen hatte. Ab 1. Januar 2004 unterlag das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit daher dem Berichtigungskoeffizienten von 139,6 % für das Vereinigte Königreich. Dieser Berichtigungskoeffizient war nach der Hauptstadtmethode berechnet, um den Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in London und denen in Brüssel widerzuspiegeln.

14 Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 informierte das Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Rechtsmittelführer über die Folgen des Inkrafttretens des neuen Statuts für seine Ruhegehaltsansprüche. In diesem Schreiben hieß es u. a., dass die Ruhegehaltsansprüche des Rechtsmittelführers keiner Änderung unterlägen, wenn seine Versorgungsbezüge vor Mai 2004 festgesetzt worden seien.

15 Der Rechtsmittelführer stellte jedoch fest, dass seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem neuen Statut Kürzungen unterlagen, da der für die Versorgungsbezüge der ehemaligen Beamten, die in London wohnen, geltende Berichtigungskoeffizient schrittweise abgeschafft und durch einen neuen - niedrigeren - Berichtigungskoeffizienten ersetzt wird.

16 Er legte daher am 20. August 2004 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Art. 90 des Statuts ein, die sich gegen die Entscheidung der Kommission in Gestalt der Ruhegehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2004 richtete. Er machte geltend, dass die ungerechtfertigte Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche, insbesondere des Berichtigungskoeffizienten, gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze verstoße. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2004 wies die Kommission diese Beschwerde zurück (im Folgenden: streitige Entscheidung).

III - Angefochtenes Urteil

17 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der streitigen Entscheidung in Verbindung zum einen mit der in seiner Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Änderung des Berichtigungskoeffizienten, der Haushaltszulage und der Erziehungszulage, die für sein Ruhegehalt galten, zum 1. Mai 2004 und zum anderen mit den Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese letztgenannte Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, zurück.

18 Das Gericht erachtete zunächst den die Haushaltszulage und die Erziehungszulage betreffenden Antrag für unzulässig, weil er nicht in der Beschwerde des Rechtsmittelführers enthalten gewesen sei; die Anträge auf Aufhebung der in den Ruhegehaltsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2004 enthaltenen Entscheidungen seien wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Hinsichtlich der Ruhegehaltsabrechnung für Juli 2004 erkannte das Gericht dagegen ein Rechtsschutzinteresse an, weil der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der dienstlich im Vereinigten Königreich verwendeten aktiven Beamten nach der Hauptstadtmethode rückwirkend für diesen Monat auf 142,7 % festgesetzt worden sei, während der Betrag der Versorgungsbezüge des Rechtsmittelführers gemäß der Garantie des Nominalbetrags auf dem Stand geblieben sei, der sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten von 139,6 % zu diesem Zeitpunkt ergeben habe.

19 Das Gericht erklärte sodann die sieben Teile der vom Rechtsmittelführer als einzigem Klagegrund geltend gemachten Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 des Anhangs XIII des neuen Statuts für unbegründet, mit denen er einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot, die Grundsätze des Schutzes wohlerworbener Rechte, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch und eine unzureichende Begründung gerügt hatte.

20 Zur Stützung des Teils des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wurde und dessen Würdigung durch das Gericht mit dem vorliegenden Rechtsmittel beanstandet wird, waren vier Argumente vorgebracht worden.

21 Das Gericht wies in den Randnrn. 99 bis 109 des angefochtenen Urteils das erste Argument des Rechtsmittelführers zurück, wonach die Anwendung der Landesmethode zur Berechnung der für die Versorgungsbezüge der vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzten Beamten übergangsweise geltenden Berichtigungskoeffizienten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil die nach dieser neuen Methode berechneten Berichtigungskoeffizienten nicht allen Ruhegehaltsempfängern die gleiche Kaufkraft sicherten. Es erinnerte zunächst an seine Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2003, Drouvis/Kommission (T-184/00, Slg. ÖD 2003, I-A-51 und II-297, Randnr. 60), wonach ein landeseinheitlicher Berichtigungskoeffizient ein geeigneter Indikator sein könne, um die Lebenshaltungskosten in einem Mitgliedstaat - zwangsläufig nur annähernd - widerzuspiegeln und in angemessener Weise dem Ziel zu dienen, die Gleichbehandlung der Ruhegehaltsempfänger zu gewährleisten.

22 Das Gericht stellte weiter fest, dass der Gesetzgeber mit der Ersetzung der Hauptstadtmethode durch die Landesmethode die Grenzen nicht überschritten habe, die der Ausübung seines Ermessens in diesem Bereich gesetzt seien. In Randnr. 105 des angefochtenen Urteils führte es insbesondere aus, dass es dem Gesetzgeber freistehe, Bestimmungen einzuführen, die für die betroffenen Beamten nachteiliger seien als die bisher geltenden, sofern er eine ausreichend lange Übergangszeit vorsehe. Diese Freiheit könne auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz eingeschränkt werden, zumal die Übergangsregelung den Ruhegehaltsempfängern die Aufrechterhaltung des Nominalbetrags der vor Inkrafttreten des neuen Statuts bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiere.

23 In den Randnrn. 110 bis 115 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das zweite Argument des Rechtsmittelführers, die Beamten im Ruhestand würden gegenüber den Beamten im aktiven Dienst, für die nach wie vor die Hauptstadtmethode gelte, diskriminiert, mit der Begründung zurück, dass sich die beiden Gruppen von Beamten in objektiv unterschiedlichen Situationen befänden.

24 Das dritte Argument des Rechtsmittelführers, es liege eine Diskriminierung gegenüber den in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern vor, weil deren Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Brüssel als Hauptstadt festgesetzt würden, wurde in den Randnrn. 116 bis 130 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Insoweit stellte das Gericht zunächst fest, dass die Berichtigungskoeffizienten für die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien ausgezahlten Versorgungsbezüge nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 Buchst. b des Anhangs XI des neuen Statuts "gegenüber Belgien" ermittelt würden und dass nichts in der neuen Versorgungsordnung darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber den in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern einen Berichtigungskoeffizienten habe zugestehen wollen, der die Lebenshaltungskosten in Brüssel als Hauptstadt berücksichtige.

25 In den Randnrn. 120 bis 123 des angefochtenen Urteils führte das Gericht weiter aus, dass beim Übergang von der Hauptstadtmethode zur Landesmethode in der Tat weder der Betrag der "belgischen" Grundruhegehälter noch der auf sie angewandte Berichtigungskoeffizient von 100 % unter Berücksichtigung der neuen Methode gekürzt worden seien. Hierzu habe die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Statistiker in der Praxis zu dem Schluss gelangt seien, dass die Methode, nach der der Unterschied zwischen den Preisen in Brüssel und denen in einer anderen Hauptstadt, z. B. London, gemessen werde, für alle Produkte, von einer Ausnahme, den Mieten, abgesehen, eine durchaus zuverlässige Schätzung des Unterschieds zwischen den Preisen in Belgien und den Preisen im Vereinigten Königreich liefere. Die Kommission habe erläutert, dass die Statistiker zur Ermittlung der für die Versorgungsbezüge geltenden Berichtigungskoeffizienten die Durchschnittsmieten in dem fraglichen Land mit den Durchschnittsmieten in Belgien verglichen. Auf dieser Grundlage lasse sich "der Unterschied zwischen Brüssel und dem belgischen Durchschnitt auf 2 %" schätzen. Dennoch sei für Belgien kein Berichtigungskoeffizient von 98 % festgelegt worden.

26 Das Gericht stellte hierzu in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils fest, dass die Erläuterungen der Kommission die Durchführung der neuen Versorgungsordnung beträfen, wie sie vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) ausgearbeitet und in den Verordnungen zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge festgelegt worden sei, während sich die vom Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur auf Art. 20 des Anhangs XIII des neuen Statuts beziehe. Die Rechtmäßigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung könne nicht von der Art und Weise abhängen, in der diese in der Praxis angewandt werde. In Randnr. 125 des angefochtenen Urteils führte es weiter aus, dass, soweit die von der Kommission beschriebene Praxis die in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfänger durch die Nichtanwendung der neuen Landesmethode begünstige, jedenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang gebracht werden müsse mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen könne.

27 Schließlich wies das Gericht in den Randnrn. 131 bis 140 des angefochtenen Urteils das vierte Argument des Rechtsmittelführers zurück, mit dem er eine Diskriminierung gegenüber den in "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfängern geltend gemacht hatte, weil für diese vor dem 1. Mai 2004 ein unter 100 % liegender Berichtigungskoeffizient gegolten habe, mit der neuen Regelung für sie jedoch ein Mindestberichtigungskoeffizient von 100 % eingeführt worden sei, so dass sie in den Genuss eines Berichtigungskoeffizienten kämen, der deutlich über den tatsächlichen Lebenshaltungskosten an ihrem Wohnort liege.

28 Das Gericht führte in den Randnrn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils aus, dass dieses Argument unzulässig sei, weil der Rechtsmittelführer nicht dargetan habe, dass ihm ein Urteil, mit dem die Anwendung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % auf Versorgungsbezüge von Personen, die in den "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnten, für rechtswidrig erklärt würde, einen finanziellen Vorteil verschaffe. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, dass das "Geldgeschenk", das den in einem solchen Mitgliedstaat wohnenden Ruhegehaltsempfängern gemacht worden sein solle, zwangsläufig einen entsprechenden finanziellen Verlust für die in einem "teuren" Mitgliedstaat wohnenden Ruhegehaltsempfänger bedeute. Da die gemeinschaftliche Versorgungsordnung nicht auf einem Pensionsfondsmodell, sondern auf dem Solidaritätsprinzip beruhe, wirke sich die Vorschrift, mit der ein Mindestberichtigungskoeffizient von 100 % eingeführt werde, rechtlich nicht dahin aus, dass sich die davon betroffenen Ruhegehaltsempfänger auf Kosten der Gruppe von Ruhegehaltsempfängern bereicherten, zu der der Rechtsmittelführer gehöre.

29 Das Gericht stellte in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils fest, dass die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % jedenfalls nicht als offensichtlich willkürlich oder unangemessen angesehen werden könne, weil diese Vorschrift erlassen worden sei, um die Übergangsregelung, die die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge beibehalte, der endgültigen Regelung, die diese abschaffe, so weit wie möglich anzunähern. In diesem Sinne werde mit dieser Vorschrift für eine große Zahl von Mitgliedstaaten und die betroffenen Ruhegehaltsempfänger lediglich die Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge vorweggenommen.

IV - Zum Rechtsmittel

30 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Campoli,

- das angefochtene Urteil aufzuheben,

- seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, die in Anbetracht der Unzulässigkeit seiner die Haushaltszulage und die Erziehungszulage betreffenden Forderungen abgeändert wurden, stattzugeben und demgemäß die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der in dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Änderung des auf sein Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zum 1. Mai 2004 sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben und

- der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

31 Die Kommission, die auch ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, beantragt,

- das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, es insgesamt als unbegründet zurückzuweisen und

- Herrn Campoli die gesamten Kosten aufzuerlegen.

32 Der Rat der Europäischen Union beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

- Herrn Campoli die Kosten aufzuerlegen.

33 Mit seinem Rechtsmittel beanstandet der Rechtsmittelführer die Würdigung des ersten, des dritten und des vierten Arguments, die er für den Teil des Klagegrundes vorgebracht hatte, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wurde, durch das Gericht. Sein Rechtsmittel stützt er auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er geltend macht, das Gericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, die den Gemeinschaftsorganen obliegende Begründungspflicht, den Begriff des Rechtsschutzinteresses im Rahmen einer Rechtswidrigkeitseinrede und seine eigene Begründungspflicht verkannt.

34 Bevor die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes geprüft wird, ist über das Anschlussrechtsmittel der Kommission zu entscheiden, da es darauf gerichtet ist, das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel für unzulässig erklären zu lassen.

A - Zum Anschlussrechtsmittel

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht hätte das erste, das dritte und das vierte Argument, die für den Teil des Klagegrundes vorgebracht wurden, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wurde, von Amts wegen für unzulässig erklären müssen, weil sie nicht im Vorverfahren vorgebracht worden seien. In seiner Beschwerde habe der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Teils nur das zweite, auf der Ungleichbehandlung von Beamten und Ruhegehaltsempfängern beruhende Argument angeführt, das sich von den drei später geltend gemachten Argumenten unterscheide.

36 Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dass ihr Anschlussrechtsmittel darauf abziele, das Rechtsmittel für unzulässig erklären zu lassen, weil es sich ausschließlich auf die drei unzulässigen Argumente beziehe. Sie räumt ein, dass der Gegenstand ihres Rechtsmittels, selbst so formuliert, nicht vollständig Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs entspreche, ist aber der Ansicht, dass der Gerichtshof doch gehalten sei, die Frage von Amts wegen zu prüfen, ob das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es diese drei Argumente nicht von Amts wegen für unzulässig erklärt habe.

37 Der Rechtsmittelführer hält das Anschlussrechtsmittel für unzulässig, weil die Kommission entgegen den Vorgaben des Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug nicht unterlegen sei. Insbesondere habe sie nicht die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, und das Gericht habe ihren Anträgen stattgegeben, indem es die Klage als unbegründet abgewiesen habe. Darüber hinaus beantrage die Kommission trotz ihres Anschlussrechtsmittels nicht die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils.

38 Hilfsweise trägt der Rechtsmittelführer vor, das Anschlussrechtsmittel sei unbegründet. Das erste, das dritte und das vierte Argument gehörten nämlich zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den er in seiner Beschwerde geltend gemacht habe. In der streitigen Entscheidung habe die Kommission selbst sein Vorbringen eindeutig als eine Beanstandung des Umstands identifiziert, dass die "Bewohner einer 'teuren' Region daher nicht mehr über die gleiche Kaufkraft verfügen wie diejenigen, die ihren Wohnsitz in 'weniger teuren' Regionen genommen haben", und dass "die Ruhegehaltsempfänger nicht mehr unabhängig von ihrem Wohnsitz über die gleiche Kaufkraft verfügen werden". Im Sitzungsbericht des Gerichts seien die vier von ihm für sein Vorbringen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot angeführten Argumente klar dargestellt, ohne dass die Kommission diesen Bericht oder die Zulässigkeit dieser Argumente beanstandet hätte.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

39 Nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

40 Wie jedoch die Kommission selbst in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt hat, wird mit dem angefochtenen Urteil ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Insbesondere hat die Kommission vor dem Gericht zwar die Unzulässigkeit der die Haushaltszulage und die Erziehungszulage betreffenden Anträge des Rechtsmittelführers geltend gemacht, weil sie in der Beschwerde nicht gestellt worden seien, sie hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des Teils geltend gemacht, mit dem der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wurde.

41 Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs, dass das Rechtsmittel auf die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts gerichtet sein muss, weil der Gerichtshof im Fall der Aufhebung den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen kann.

42 Im vorliegenden Fall will die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel jedoch nicht erreichen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben, sondern dass festgestellt wird, dass das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist.

43 Daraus folgt, dass dieses Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

B - Zum Rechtsmittel

1. Zur Würdigung des ersten Arguments durch das Gericht: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die neue Landesmethode nicht allen Ruhegehaltsempfängern die gleiche Kaufkraft sichere

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe durch die Zurückweisung dieses ersten Arguments gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die dem Gemeinschaftsrichter obliegende Begründungspflicht verstoßen. In dem angefochtenen Urteil werde nämlich das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber verfüge, über diesen Grundsatz gestellt. Insoweit sei Randnr. 105 dieses Urteils entscheidend. Der vom Gericht hervorgehobene Umstand, dass es eine hinreichend lange Übergangszeit gebe, spiele bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte gewahrt worden seien, eine Rolle, habe aber mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu tun.

45 Ein nach der Landesmethode festgelegter Berichtigungskoeffizient verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er nicht einmal annäherungsweise die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Landes widerspiegeln und damit der Zielsetzung einer Kaufkraftäquivalenz für die ehemaligen Beamten dienen könne. Die neue Methode benachteilige nämlich die Ruhegehaltsempfänger, die in der Hauptstadt oder in anderen "teuren" Städten oder Regionen wohnten und nicht mehr in der Lage seien, die mit ihrem Wohnort verbundenen Kosten zu bestreiten.

46 Die Kommission trägt vor, Randnr. 105 des angefochtenen Urteils trage lediglich dem Ermessen Rechnung, über das der Gesetzgeber auf dem betroffenen Gebiet verfüge. Das Gericht habe dort insbesondere ausgeführt, dass die Änderung der fraglichen Methode nicht die Kaufkraftäquivalenz als besondere Form des Gleichheitsgrundsatzes verletze, weil keine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung getroffen werde, die das Ermessen des Gesetzgebers überschreite, zumal die Übergangsregelung die Aufrechterhaltung des Nominalbetrags der Nettoversorgungsbezüge garantiere.

47 Nach Ansicht des Rates verwechselt der Rechtsmittelführer den Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem "Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz". Randnr. 105 des angefochtenen Urteils beziehe sich nämlich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Allgemeinen, sondern auf den "Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz", der nur eines der möglichen Mittel sei, die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Außerdem wahre die Landesmethode ebenso wie die Hauptstadtmethode den Grundsatz der Gleichbehandlung und beeinträchtige auch nicht die Freizügigkeit der Ruhegehaltsempfänger. Denn die alte Regelung habe, in demselben Maß wie die derzeitige Regelung dies tue, die Wahl von Orten innerhalb eines Staates begünstigt, an denen das Leben weniger teuer sei, und so die Wahl des Wohnsitzes beeinflusst.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

48 Mit seiner Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Würdigung des Arguments, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, weil die neue Landesmethode nicht allen Ruhegehaltsempfängern die gleiche Kaufkraft sichere, zielt der Rechtsmittelführer im Kern darauf ab, feststellen zu lassen, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, als er zum Zwecke der Festlegung der Berichtigungskoeffizienten im Rahmen der Übergangsregelung für die Versorgungsbezüge die Hauptstadtmethode durch die Landesmethode ersetzt habe, die Grenzen der Ausübung seines Ermessens in diesem Bereich nicht überschritten habe.

49 Um die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Anwendung eines nach der Landesmethode berechneten landeseinheitlichen Berichtigungskoeffizienten mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

50 Der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95, und vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 63).

51 Zu den Artikeln des alten Statuts, die die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und die Versorgungsbezüge der Beamten vorsahen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Bestimmung, mit der allen im Ruhestand befindlichen Beamten unabhängig von ihrem Wohnort die gleiche Kaufkraft erhalten werden soll, nicht als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar gerügt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. April 2004, Drouvis/Kommission, C-187/03 P, Randnrn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Wie das Gericht in den Randnrn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, kann ein System von Berichtigungskoeffizienten wesensgemäß keine absolute Gleichbehandlung der ehemaligen Beamten gewährleisten, weil es offensichtlich unmöglich ist, die Lebenshaltungskosten und ihre Veränderungen in sämtlichen Orten der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz nehmen können, zu berücksichtigen und für jeden dieser Orte einen spezifischen Berichtigungskoeffizienten festzulegen. Unter diesen Umständen kann ein landeseinheitlicher Berichtigungskoeffizient ein geeigneter Indikator sein, um die Lebenshaltungskosten in einem Mitgliedstaat - zwangsläufig nur annähernd - widerzuspiegeln.

53 Was die Methode betrifft, die im Hinblick auf die Berechnung eines solchen landeseinheitlichen Berichtigungskoeffizienten zu wählen ist, so steht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 und 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fest, dass jedes System, welches es auch sei, allenfalls eine annehmbare Annäherung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des einzelnen ehemaligen Beamten darstellen kann und dass unter diesem Gesichtspunkt sowohl die Hauptstadtmethode als auch die Landesmethode Vor- und Nachteile aufweisen.

54 In Anbetracht dessen, dass ein landeseinheitlicher Berichtigungskoeffizient zwangsläufig einen Näherungswert darstellt, ist das Ziel, den in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen ehemaligen Beamten eine gewisse Kaufkraftäquivalenz zu sichern, als gewahrt anzusehen, wenn dieser einheitliche Berichtigungskoeffizient anhand von Kriterien festgelegt wird, die seine Repräsentativität gewährleisten. Die Landesmethode spiegelt jedoch unbestreitbar die Lebenshaltungskosten in einem Staat auf mindestens ebenso repräsentative Weise wider wie die Hauptstadtmethode.

55 Da die Landesmethode demnach eine Berechnungsmethode ist, die geeignet ist, den Ruhegehaltsempfängern so weit wie möglich die Kaufkraftäquivalenz zu sichern, hat das Gericht keinen Rechtsfehler mit der Entscheidung begangen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, als er zum Zwecke der Festlegung der Berichtigungskoeffizienten im Rahmen der Übergangsregelung für die Ruhegehälter die Hauptstadtmethode durch die Landesmethode ersetzt hat.

56 Die Kritik, die der Rechtsmittelführer an Randnr. 105 des angefochtenen Urteils äußert, ist unbegründet. Aus den Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 99 bis 104 des angefochtenen Urteils geht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hervor, dass das Gericht die Frage, ob die neue Methode zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten im Hinblick auf das verfolgte Ziel eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung treffe, verneint hat. Damit hat es keineswegs festgestellt, dass eine ausreichend lange Übergangszeit die einzige Schranke des gesetzgeberischen Ermessens darstellt, wie der Rechtsmittelführer vorträgt, sondern es ist im Gegenteil mit ähnlichen Überlegungen wie den in den Randnrn. 51 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegten der Frage nachgegangen, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Ersetzung der Hauptstadtmethode durch die Landesmethode gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Liest man die beanstandete Randnummer in ihrem Zusammenhang, ist daher offenkundig, dass die Überlegungen des Gerichts nicht auf der Prämisse beruhen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Ruhegehaltsregelung an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte, nicht aber an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden ist.

57 Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die dem Gemeinschaftsrichter obliegende Begründungspflicht gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Würdigung des vierten Arguments durch das Gericht: Diskriminierung gegenüber den in einem der "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfängern durch die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 %

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58 Der Rechtsmittelführer macht geltend, er habe, anders als in den Randnrn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils entschieden, ein Rechtsschutzinteresse. Er bestreitet, dass sich ein solches Interesse nur aus der Bereicherung der in einem "weniger teuren" Mitgliedstaat wohnenden Ruhegehaltsempfänger auf Kosten der in einem "teuren" Mitgliedstaat wohnenden Ruhegehaltsempfänger ergeben könne, und betont, dass seine Kritik auf einem Verstoß gegen den "Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz" beruhe. Selbst wenn die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Leistungen, die an eine Gruppe von Ruhegehaltsempfängern gezahlt würden, und denen, die an eine andere Gruppe gezahlt würden, zu stellen wäre, sei doch festzustellen, dass die Kosten, die durch die Anwendung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % entstünden, durch die Einführung der Landesmethode "ausgeglichen" würden.

59 Zur Feststellung des Gerichts in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils, die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % sei jedenfalls nicht als offensichtlich willkürlich oder unangemessen anzusehen, trägt der Rechtsmittelführer vor, dass der bloße Hinweis auf das weite Ermessen des Gesetzgebers und auf das Ziel, die Übergangsregelung der endgültigen Regelung anzunähern, diesen Schluss nicht rechtfertigen könne. Außerdem sei für die Ruhegehaltsempfänger, die in den "weniger teuren" Ländern wohnten, keine Übergangsregelung vorgesehen worden. Für die Unterscheidung, die sich daraus ergebe, dass die Vorschrift über die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten diesen Ruhegehaltsempfängern Leistungen zugestehe, die die Lebenshaltungskosten an ihrem Wohnort erheblich überschritten, finde sich in der Art und im Wesen der Übergangsregelung keine sachliche Rechtfertigung.

60 Die Kommission und der Rat sind der Ansicht, das Gericht habe das Argument des Rechtsmittelführers zu Recht für unzulässig erklärt. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass es, selbst wenn das Gericht dieses Argument als stichhaltig erachtet hätte, für die in den "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfänger zu einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge gekommen wäre, was jedoch nichts an der Lage des Rechtsmittelführers geändert hätte. Hilfsweise tragen sie vor, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die Übergangsregelung für eine große Zahl von Mitgliedstaaten und zugunsten der in den "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfänger an der endgültigen Regelung ausgerichtet habe, eine konsequente und angemessene Entscheidung getroffen. Der Rat führt aus, dass bei diesen Ruhegehaltsempfängern keine berechtigten Erwartungen zu schützen gewesen seien, so dass für sie keine Übergangsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

61 Die Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers, die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % habe eine Diskriminierung gegenüber den in einem der "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfängern zur Folge, bezieht sich sowohl auf die Würdigung der Zulässigkeit dieses Arguments als auch auf die Prüfung seiner Begründetheit durch das Gericht. Der Rechtsmittelführer möchte nämlich dartun, dass dieses Argument, anders als vom Gericht entschieden, zulässig und begründet ist.

62 Bevor auf diese Kritik eingegangen wird, ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen. Die Kommission macht geltend, das Gericht hätte das Argument von Amts wegen für unzulässig erklären müssen, weil der Rechtsmittelführer es erstmals in seiner Erwiderung im ersten Rechtszug vorgetragen habe, so dass es sich um ein neues Argument handele.

63 Hierzu genügt die Feststellung, dass das fragliche Argument, wie der Generalanwalt in den Nrn. 103 und 104 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bereits in den Ausführungen der Klageschrift zum Ermessensmissbrauch und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht, und sei es auch nur im Ansatz, enthalten war. Ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, Slg. 1983, 1755, Randnr. 9, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnrn. 38 bis 40).

64 Was die Begründetheit der Kritik des Rechtsmittelführers angeht, so ist zunächst die Beanstandung der Randnr. 136 des angefochtenen Urteils zu prüfen, in der das Gericht zunächst die Unzulässigkeit des fraglichen Arguments wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers festgestellt und dann entschieden hat, dass die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % jedenfalls nicht als offensichtlich willkürlich oder unangemessen angesehen werden könne, weil diese Vorschrift erlassen worden sei, um die Übergangsregelung, die die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge beibehalte, der endgültigen Regelung, mit der diese abgeschafft werden, so weit wie möglich anzunähern. Nur wenn diese Feststellung rechtsfehlerhaft wäre, könnte dieser Teil des vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgrundes letztlich durchgreifen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

65 Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, wird mit der Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % im Rahmen der Übergangsregelung für einen Teil der Ruhegehaltsempfänger lediglich die in der endgültigen Regelung vorgesehene Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten vorweggenommen. Die Vereinbarkeit der Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist daher unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

66 Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Versorgungsordnung zu ändern und dabei die auf die Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten abzuschaffen, ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Zwar war die alte Versorgungsordnung, die auf einem System von Berichtigungskoeffizienten und damit auf einem gewissen Ausgleich der Kaufkraft je nach dem Wohnmitgliedstaat des Ruhegehaltsempfängers beruhte, ein geeignetes Mittel zur Durchführung dieses Grundsatzes, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jede andere Regelung mit diesem Grundsatz unvereinbar wäre.

67 Wie nämlich der Rat zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Versorgungsordnung, die auf die Kaufkraftäquivalenz abstellt, nur eine Möglichkeit dar, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Dieser Grundsatz wird ebenso mit einem System gewahrt, bei dem die Ruhegehaltsempfänger bei gleichen Beiträgen nominal das gleiche Ruhegehalt beziehen, was im Übrigen, wie von der Kommission festgestellt, bei den Versorgungsordnungen der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Organisationen der Regelfall ist.

68 Da die endgültige Versorgungsordnung nach dem neuen Statut, soweit sie nicht mehr das Ziel verfolgt, den Ruhegehaltsempfängern unabhängig von ihrem Wohnort eine gewisse Kaufkraftäquivalenz zu sichern, demnach mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, kann die Übergangsregelung, mit der lediglich der Grundsatz eines "einheitlichen" Ruhegehalts für die Ruhegehaltsempfänger, für die dieser Grundsatz vorteilhaft ist, vorweggenommen wird, keine Diskriminierung darstellen.

69 Das Gericht hat somit zu Recht entschieden, dass das Argument des Rechtsmittelführers, die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % habe eine Diskriminierung gegenüber den in einem der "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfängern zur Folge, unbegründet ist. Der Gerichtshof braucht daher nicht mehr auf den Einwand einzugehen, dass dieses Argument wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers unzulässig sei.

70 Nach alledem ist der vorliegende Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

3. Zur Würdigung des dritten Arguments durch das Gericht: Diskriminierung gegenüber den in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfängern

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass die neue Versorgungsordnung entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils an die Lebenshaltungskosten in Brüssel anknüpfe. So sei in Art. 3 des Anhangs XI des neuen Statuts bestimmt, dass die Angleichung der Dienstbezüge und der Versorgungsbezüge auf einer Reihe von Elementen beruhe, die in Art. 1 dieses Anhangs genannt seien und zu denen auch die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel zähle (Brüsseler internationaler Index). Dass für Belgien kein Berichtigungskoeffizient gelte, wie in Art. 3 Abs. 5 des Anhangs XI des neuen Statuts vorgesehen, bedeute, dass die Ruhegehälter faktisch einem Berichtigungskoeffizienten von 100 % unterlägen. Folglich würden die Einkünfte der in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfänger unter Berücksichtigung allein der Lebenshaltungskosten in Brüssel, der Hauptstadt dieses Mitgliedstaats, festgelegt.

72 Die Kritik des Rechtsmittelführers richtet sich auch gegen die Begründung des angefochtenen Urteils in Randnr. 124, wonach "die Rechtmäßigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht von der Art und Weise abhängen kann, wie diese in der Praxis angewandt wird", und Randnr. 125, in der auf die Rechtsprechung verwiesen wird, die besagt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang gebracht werden muss mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann. Der Rechtsmittelführer rügt insoweit einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie einen Verstoß gegen die dem Gemeinschaftsrichter und den Gemeinschaftsorganen obliegende Begründungspflicht.

73 Die Kommission und der Rat verweisen auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. b des Anhangs XI des Statuts. Nach der erstgenannten Vorschrift berechne Eurostat die Kaufkraftparitäten "gegenüber Belgien". Das neue System enthalte daher keine Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten in Brüssel. Die praktische Umsetzung der Übergangsregelung erfolge auf der Grundlage von Durchführungsverordnungen des Rates, die Eurostat lediglich anwende. Der Rechtsmittelführer habe sich der Möglichkeit, diese Durchführungsverordnungen in Frage zu stellen, begeben, indem er nur die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 723/2004 geltend gemacht habe.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

74 Wie in den Randnrn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils und in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils ausgeführt, verstößt die in der Übergangsregelung vorgesehene Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Folglich kann auch die rechtliche oder tatsächliche Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten von 100 % auf die in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfänger keinen solchen Verstoß darstellen.

75 Selbst wenn nämlich die nach der Landesmethode berechneten Lebenshaltungskosten in Belgien unter denen lägen, die für die Berechnung des Grundgehalts berücksichtigt werden, und damit nach der der alten Versorgungsordnung eigenen Logik ein Berichtigungskoeffizient von unter 100 % hätte festgelegt werden müssen, stellt doch der Umstand, dass die in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfänger, wie im Übrigen alle in einem der "weniger teuren" Mitgliedstaaten wohnenden Ruhegehaltsempfänger, um die es in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils geht, das ungeschmälerte Grundruhegehalt beziehen und damit über eine Kaufkraft verfügen, die über der des Rechtsmittelführers liegt, unter dem Gesichtspunkt der Übergangsregelung keine Diskriminierung dar.

76 Daraus folgt, dass, selbst wenn die Begründung des Gerichts, insbesondere in den Randnrn. 124 und 125 des angefochtenen Urteils, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, rechtsfehlerhaft sein sollte, die Feststellung eines solchen Fehlers nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen würde, weil das Argument des Rechtsmittelführers, mit dem er eine Diskriminierung gegenüber den in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfängern rügt, aus den Erwägungen in den Randnrn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils, die auch vom Gericht im angefochtenen Urteil dargelegt worden sind, zurückzuweisen ist.

77 Unter diesen Umständen ist der vorliegende Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie ein Verstoß gegen die dem Gemeinschaftsrichter und den Gemeinschaftsorganen obliegende Begründungspflicht geltend gemacht wird.

78 Da somit der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte einzige Rechtsmittelgrund in keinem seiner Teile begründet ist, ist das Rechtsmittel von Herrn Campoli zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

80 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da jede Partei mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

81 Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung ebenfalls entsprechende Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Dem Rat sind daher seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Campoli, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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