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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1992
Aktenzeichen: C-73/90
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 170/83, EWG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 11
VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 3
VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 4
EWG-Vertrag Art. 43
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellte Erfordernis der relativen Stabilität der Aufteilung des Fanganteils der Gemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten für den Fall der Beschränkung der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, daß bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Der ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegte Verteilungsschlüssel bleibt so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen wird.

Der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit kann nicht so ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung für den Rat beinhaltet, eine neue Verteilung vorzunehmen, sobald nachgewiesen ist, daß sich ein bestimmter Bestand vergrössert hat, wenn dieser Bestand bereits von der ursprünglichen Aufteilung erfasst worden ist.

2. Artikel 2 der Beitrittsakte für Spanien und Portugal sieht vor, daß die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vom Zeitpunkt des Beitritts an für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Beitrittsakte selbst gelten. In bezug auf die Fischerei und insbesondere die externen Ressourcen enthält die Beitrittsakte (Artikel 167 für Spanien) eine Integrationsregelung, die nur vorsieht, daß die Verwaltung der von den neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen wird und daß die sich aus diesen Abkommen gegebenen Rechte und Pflichten vorläufig unberührt bleiben, bis der Rat die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten erlässt. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands und insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität geboten, wie er in der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellt worden und vom Gerichtshof ausgelegt worden ist.

Zwar hat die Beitrittsakte nicht die im Bereich der Aufteilung der externen Fischbestände bestehende Lage verändert, doch befindet sich Spanien seit seinem Beitritt in der gleichen Situation wie die Mitgliedstaaten, die bei der ursprünglichen Aufteilung nicht berücksichtigt worden sind. Dieser Mitgliedstaat hat somit Anspruch darauf, an der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten beteiligt zu werden, die durch Abkommen mit Drittländern eröffnet werden, die nach dem Beitritt geschlossen wurden, und kann bei einer möglichen Änderung der Regelung seine Ansprüche ebenso wie alle anderen Mitgliedstaaten geltend machen.

3. Der Ausschluß Spaniens von der Verteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens für die Jahre 1989 und 1990 durch die Verordnungen Nrn. 4051/89 und 4057/89 stellt keine gemäß Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, denn unter Berücksichtigung des Umstands, daß die in der Beitrittsakte von 1985 definierten Einzelheiten der Integration der neuen Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik in bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand die Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität der Aufteilung der Fischbestände vorsehen, befindet sich Spanien in einer Situation, die nicht mit der Lage der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, die bereits an der 1983 festgelegten Aufteilung teilgenommen haben.

Anders wäre es, wenn die angefochtenen Verordnungen neue Fangmöglichkeiten bei noch nicht zugänglichen Beständen verteilt hätten, die die Gemeinschaft aufgrund von Abkommen erhalten hätte, die mit Drittländern nach dem Beitritt geschlossen worden und die daher beim Beitritt noch nicht Gegenstand einer Aufteilung gewesen wären.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1992. - KOENIGREICH SPANIEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - REGELUNG ZUR AUFTEILUNG DER FANGQUOTEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN - AKTE UBER DEN BEITRITT SPANIENS. - RECHTSSACHE C-73/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 21. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 4051/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1990) (ABl. L 389, S. 53) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4057/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4198/88 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in schwedischen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1989) (ABl. L 389, S. 78).

2 Die genannten Verordnungen wurden in der Folge des am 21. März 1977 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Schwedens (ABl. 1980, L 226, S. 2) sowie nach den jährlichen Konsultationen zwischen den vertragschließenden Parteien über die Zuteilung von Fangquoten für Fahrzeuge der Gemeinschaft in der Fischereizone Schwedens erlassen. Die Verordnung Nr. 4051/89 betrifft das Jahr 1990, während die Verordnung Nr. 4057/89 für das Jahr 1989 gilt und eine Erhöhung der für die Gemeinschaft verfügbaren Heringsquote vorsieht.

3 Der Rat erließ die streitige Verordnung gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1). Diese Regelung sieht unter anderem Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die nach Artikel 2 namentlich die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der Fänge, umfassen können.

4 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/83 werden die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe (im folgenden: TAC), der Anteil der Gemeinschaft hieran sowie gegebenenfalls die den Drittländern zugeteilte Gesamtfangmenge und die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit jährlich festgelegt, wenn es sich zeigt, daß für eine Art oder für verwandte Arten die Fangmenge begrenzt werden muß. Der Anteil der Gemeinschaft wird um die Gesamtfangmenge der Gemeinschaft ausserhalb der der Gerichtsbarkeit oder der Oberhoheit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässer erhöht.

5 Ferner wird nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 "der in Artikel 3 genannte Fanganteil der Gemeinschaft... zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird". Nach Artikel 4 Absatz 2 legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages anhand der Angaben eines von der Kommission vor dem 31. Dezember 1991 vorzulegenden Berichts über die Lage der Fischerei in der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Küstengebiete und den Zustand der Fischbestände sowie ihre voraussichtliche Entwicklung die Anpassungen fest, die sich bei der Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten als notwendig erweisen könnten.

6 Schließlich nimmt nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 der Rat die Auswahl der Bestandserhaltungsmaßnahmen, die Festsetzung der TAC und des Fanganteils der Gemeinschaft und die Aufteilung dieses Anteils zwischen den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor. Die Verordnungen zur Festlegung der TAC für die Fischarten, deren Erhaltung zu sichern ist, und zur Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge zwischen den Mitgliedstaaten wurden auf dieser Grundlage seit 1983 jährlich erlassen.

7 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern nach drei in den Begründungserwägungen der Verordnung angegebenen Kriterien vor: den herkömmlichen Fischereitätigkeiten, den spezifischen Erfordernissen der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, sowie dem Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern.

8 Die gleichen Kriterien dienten als Grundlage für die Aufteilung der verfügbaren Bestände ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer nach Abkommen mit Drittländern, zu der verschiedene Verordnungen des Rates erlassen wurden. Dies ist der Fall bei den Verordnungen (EWG) Nr. 173/83 vom 25. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 370/82 zur Bewirtschaftung und Kontrolle bestimmter Fangquoten für 1982 für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens fischen (ABl. L 24, S. 68), Nr. 174/83 vom 25. Januar 1983 zur Aufteilung der nach dem Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kanada für die Gemeinschaft 1982 verfügbaren Fangquoten auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 24, S. 70), Nr. 175/83 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 24, S. 72) sowie Nrn. 176/83 und 177/83 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens (ABl. L 24, S. 75) und in den Gewässern der Färöer (ABl. L 24, S. 77) fischende Fischereifahrzeuge.

9 Die nach den Fangtätigkeiten im Vergleichszeitraum 1973 bis 1978 festgesetzten Aufteilungsquoten, die in zugeteilte Mengen umgerechnet wurden, haben sich seit 1983 nicht geändert und wurden allen späteren Aufteilungen zugrunde gelegt. Der Beitritt der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 hat keine Änderung im Aufteilungsschlüssel bewirkt, da die beiden neuen Mitgliedstaaten davon ausgeschlossen blieben.

10 Wegen weiterer Einzelheiten der anwendbaren Gemeinschaftsregelung, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, nämlich Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit und Verletzung des Diskriminierungsverbots.

Der Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit

12 Der Kläger macht geltend, daß der Rat durch den Erlaß der streitigen Verordnung, die ihn von der Aufteilung ausschließe, den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 niedergelegten Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit falsch angewandt habe, da er seine berechtigten Ansprüche auf die Überlassung ausserhalb der Gemeinschaften verfügbarer Fischbestände, die dieser insgesamt zugeteilt worden seien, nicht berücksichtigt habe.

13 Der Kläger begründet sein Vorbringen im Kern mit zwei Argumenten.

14 Erstens sei die Anpassungsklausel in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 nicht das einzige Mittel zur Anpassung des 1983 festgesetzten Verteilungsschlüssels an neue Umstände. Der Rat selbst habe in einer beim Erlaß der Verordnung Nr. 170/83 ins Protokoll aufgenommenen Erklärung eingeräumt, daß auch vor der förmlichen Änderung des Verteilungsschlüssels bei der Beurteilung der relativen Stabilität der den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Quoten den verschiedenen Umständen Rechnung zu tragen sei, die die allgemeine Lage, die für die ursprüngliche Aufteilung bestimmend gewesen sei, beeinflusst hätten. Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten stelle eine wesentliche Änderung dieser Lage dar, da der ursprüngliche Verteilungsschlüssel für zehn Mitgliedstaaten aufgestellt worden sei, was nicht mehr der derzeitigen Zusammensetzung der Gemeinschaft entspreche. Im übrigen bedeute das Schweigen der Beitrittsakte auf diesem Gebiet, daß der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Gemeinschaft angewandt werden müsse.

15 Zweitens seien die durch die in Rede stehenden Verordnungen aufgeteilten Quoten deutlich höher als die im Abkommen vorgesehenen, denn die Quote für Kabeljau sei von 2 500 auf 7 500 t, die Quote für Lachs von 40 auf 190 t und die Quote für Hering 1989 von 1 500 auf 6 500 t erhöht worden (Verordnung Nr. 4057/89), um 1990 wieder den früheren Umfang zu erreichen. Eine solche erhebliche Erweiterung der Fangmöglichkeiten hätte den Rat dazu veranlassen müssen, den Kläger unter Wahrung der Interessen der Mitgliedstaaten, die davon bereits begünstigt worden seien, in die Aufteilung einzubeziehen.

16 Vor einer Prüfung dieser verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 16. Juli 1987 (Romkes, Slg. 1987, 2671) zu der Vereinbarkeit der nach der ursprünglichen Aufteilung von 1983 vorgenommenen Quotenaufteilungen mit dem Erfordernis der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit aufgrund der Verordnung Nr. 170/83 geäussert hat. In Randnummer 17 dieses Urteils hat er festgestellt, daß dieses Erfordernis der relativen Stabilität in dem Sinne zu verstehen ist, daß bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Denn wie Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 zeigt, wonach der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag die Anpassungen festlegt, die sich bei der Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten als notwendig erweisen könnten, bleibt der ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgrund des Artikels 11 festgelegt Verteilungsschlüssel so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach demselben Verfahren wie die Verordnung Nr. 170/83 erlassen wird.

17 Was das Argument des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 angeht, so kann die objektive Tatsache des Beitritts eines Staates allein keine Rechtswirkungen entfalten, da die Beitrittsbedingungen in der entsprechenden Akte geregelt sind.

18 Im vorliegenden Fall sieht Artikel 2 der Beitrittsakte vor, daß die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vom Zeitpunkt des Beitritts an für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Beitrittsakte selbst gelten.

19 Es steht jedoch fest, daß die Beitrittsakte (Artikel 167 für Spanien) in bezug auf die Fischerei und insbesondere die externen Ressourcen eine Integrationsregelung enthält, die nur vorsieht, daß die Verwaltung der von den neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen wird und daß die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten vorläufig unberührt bleiben, bis der Rat die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten erlässt.

20 Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands und insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität geboten, wie er in der Verordnung Nr. 170/83 ° die im übrigen mit Ausnahme der technischen Anpassung der Stimmenzahl im Entscheidungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 (Anhang I, Abschnitt XV der Beitrittsakte) unverändert blieb ° aufgestellt worden und vom Gerichtshof ausgelegt worden ist.

21 Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

22 Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Beitrittsakte zwar nicht, wie es möglich gewesen wäre, die im Bereich der Aufteilung der externen Fischbestände bestehende Lage verändert hat, sich das Königreich Spanien jedoch seit seinem Beitritt in der gleichen Situation wie die Mitgliedstaaten befindet, die bei der ursprünglichen Aufteilung nicht berücksichtigt worden sind.

23 Somit hat zum einen der Mitgliedstaat Anspruch darauf, an der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten beteiligt zu werden, die möglicherweise aufgrund von Abkommen mit Drittländern verfügbar sind, die nach dem Beitritt geschlossen wurden und noch aufzuteilende Fischbestände zum Gegenstand haben; zum anderen kann dieser Staat bei einer möglichen Änderung der Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 seine Ansprüche ebenso wie alle anderen Mitgliedstaaten geltend machen.

24 Zu dem Vorbringen, daß die Fangmöglichkeiten in den Gewässern Schwedens beträchtlich erweitert worden seien, geht aus den Akten hervor, daß diese Erweiterung 1989 bei der Vergrösserung des Fischereihoheitsgebiets Schwedens in der Ostsee erfolgte, die sich aus dem Abkommen zwischen Schweden und der Sowjetunion über die "Weisse Zone" ergab, die zuvor zu den internationalen Gewässern gehört hatte. Die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Schweden, die im Rahmen des Fischereiabkommens stattfanden, führten dazu, daß die Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten in dieser Zone für die betroffenen Fischarten, nämlich Kabeljau und Lachs, erhielt.

25 Wie der Rat unwidersprochen ausgeführt hat, waren die Kabeljaufänge in der ehemaligen "Weissen Zone" Gegenstand einer Gemeinschafts-TAC, die zwischen den Mitgliedstaaten nach dem herkömmlichen Schlüssel aufgeteilt wurde, so daß die Erweiterung der Fischereizone Schwedens um die "Weisse Zone" tatsächlich nur eine Übertragung einer zuvor zur autonomen Gemeinschaftsregelung gehörenden TAC auf die im Fischereiabkommen mit Schweden vorgesehene Regelung bedeutete. Die Lachsfänge in der ehemaligen "Weissen Zone" unterlagen vor dem sowjetisch-schwedischen Abkommen keiner Beschränkung, so daß die von Schweden nach der Erweiterung seiner Fischereizone auf diese Gewässer gewährten zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der Fangtätigkeiten der Mitgliedstaaten bei diesem Bestand im Zeitpunkt der Verhängung der Beschränkungen aufgeteilt wurden.

26 Angesichts dieser Umstände hat der Rat den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, nicht verletzt, da es bei Kabeljau darum ging, Mengen aufzuteilen, die gegenüber der in der Vergangenheit bestehenden allgemeinen Lage geringer und bereits Gegenstand der gewöhnlichen Aufteilung gewesen waren; bei Lachs ist unbestritten, daß die erste Aufteilung der neuen Quote auf der Grundlage der herkömmlichen Fischereitätigkeiten erfolgt ist.

27 In bezug auf Hering greift der Kläger nur die in der Verordnung Nr. 4057/89 vorgesehene Aufteilung einer zusätzlichen Quote von 5 000 t mit der Begründung an, daß diese Erhöhung den Rat dazu hätte veranlassen müssen, ihn in diese Aufteilung einzubeziehen.

28 Zum einen betreffen die Maßnahmen zur Fangbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 Arten oder Artengruppen; zum anderen muß nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung die relative Stabilität der Fischereitätigkeit "bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände", das heisst bei den Fischen einer bestimmten Art, die sich in einer bestimmten geographischen Zone befinden, gewährleistet werden. Es steht jedoch fest, daß es unmöglich ist, den Umfang dieser Bestände genau zu bestimmen, die sich von Jahr zu Jahr im wesentlichen aufgrund der biologischen Entwicklung der Arten vergrössern oder verringern können. Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof in seinem Urteil Romkes ausgeführt, daß die relative Stabilität so zu verstehen ist, daß für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist, und daher nicht so, daß eine bestimmte Menge Fisch garantiert wird.

29 Unter diesen Umständen kann der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit nicht so ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung für den Rat beinhaltet, eine neue Verteilung vorzunehmen, sobald nachgewiesen ist, daß sich ein bestimmter Bestand vergrössert hat, wenn dieser Bestand bereits von der ursprünglichen Verteilung erfasst worden ist. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß die fragliche Erhöhung nur ein Zwischenspiel in der Entwicklung des Bestandes darstellte, da die Fangmöglichkeiten für Hering für das Jahr 1990 inzwischen auf den vorherigen Umfang zurückgegangen sind.

30 Da dem zweiten Argument daher nicht gefolgt werden kann, ist die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit insgesamt zurückzuweisen.

Zur Rüge eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot

31 Der Kläger macht geltend, daß der Rat, indem er die streitige Verordnung erlassen habe, ohne den Kläger in den Verteilungsschlüssel einzubeziehen, das in Artikel 7 EWG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot verletzt habe.

32 Diese Diskriminierung beruhe erstens darauf, daß die spanische Flotte nach Artikel 162 der Beitrittsakte bis zum 31. Dezember 1995 keinen Zugang zur Nordsee habe, während die Gemeinschaft auf der anderen Seite seit 1989 Schweden Zugeständnisse gemacht habe, indem sie diesem Land im Austausch gegen die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Flotte bestimmter Mitgliedstaaten in der ehemaligen "Weissen Zone" der Ostsee neue Quoten in der Nordsee zugebilligt habe; die Diskriminierung beruhe zweitens darauf, daß der Kläger zwar aufgrund seines Beitritts die Befugnis, Fischereiabkommen mit Drittländern auszuhandeln, an die Gemeinschaft verloren habe, jedoch von den Fangmöglichkeiten ausgeschlossen bleibe, die die Gemeinschaft dadurch erhalte, daß sie solche Übereinkünfte selbst mit Drittländern aushandele.

33 Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers unterstellt diese Rüge, daß der Rat beim Erlaß der streitigen Verordnungen vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe.

34 Aus den dargelegten Erwägungen zur Beitrittsakte geht aber hervor, daß sich der Kläger in einer Situation befindet, die nicht mit der Lage der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, die bereits an der 1983 festgelegten Aufteilung teilgenommen haben, da in der Akte die Integration der neuen Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik insbesondere in bezug auf die externen Fischereiressourcen, die beim Beitritt bereits verfügbar und aufgeteilt waren, in der geschilderten Weise definiert wurde.

35 Daher kann der Umstand, daß der Rat in der vorliegenden Rechtssache nicht so gehandelt hat, wie der Kläger dies gewünscht hätte, nicht als diskriminierende Verhaltensweise diesem gegenüber angesehen werden. Anders wäre es, wenn die angefochtenen Verordnungen neue Fangmöglichkeiten bei noch nicht zugänglichen Beständen verteilt hätten, die die Gemeinschaft aufgrund von Abkommen erhalten hätte, die mit Drittländern nach dem Beitritt geschlossen worden und die daher beim Beitritt noch nicht Gegenstand einer Aufteilung gewesen wären. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

36 Die Rüge eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

37 Nach allem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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