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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-73/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 2
EG-Vertrag Art. 3 Buchst. c
EG-Vertrag Art. 3 Buchst. g
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 86
EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bilden eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern die Anweisungen der sie zu 100 % kontrollierenden Muttergesellschaft befolgen, so führt der Umstand, daß die Politik dieser letzteren, die hauptsächlich in einer Aufteilung verschiedener nationaler Märkte auf ihre Tochtergesellschaften besteht, Auswirkungen ausserhalb des Bereichs des Konzerns haben kann, die die Wettbewerbsposition Dritter zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, selbst wenn man ihn in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 Buchstaben c und g des Vertrages liest. Ein solches einseitiges Verhalten könnte jedoch unter Artikel 86 des Vertrages fallen, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfuellt sind.

2. Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt sind, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 1996. - Viho Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Konzerne - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. - Rechtssache C-73/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Viho Europe BV hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92 (Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. September 1992 abgewiesen hat, durch die ihre Beschwerde vom 22. Mai 1991 zurückgewiesen worden war.

2 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht folgendes festgestellt:

"1 Die Klägerin, die Gesellschaft niederländischen Rechts Viho Europe BV, ist als Großhändler, Importeur und Exporteur von Büroausrüstungen tätig.

...

4 Die Parker Pen Ltd (im folgenden: Firma Parker), eine Gesellschaft englischen Rechts, stellt eine Vielzahl von Schreibgeräten her, die sie in ganz Europa über Tochtergesellschaften oder unabhängige Vertriebsgesellschaften verkauft. Der Verkauf und der Vertrieb ihrer Erzeugnisse über die Tochtergesellschaften sowie die Personalpolitik dieser Gesellschaften werden von einer Gebietsleitung kontrolliert, die aus drei Direktoren besteht, einem Gebietsdirektor, einem Finanzdirektor und einem Vertriebsdirektor. Der Gebietsdirektor ist Mitglied des Verwaltungsrats der Muttergesellschaft.

5 Nachdem die Klägerin erfolglos versucht hatte, eine Geschäftsbeziehung zur Firma Parker aufzunehmen und Parker-Erzeugnisse zu denselben Konditionen wie die Tochtergesellschaften und die unabhängigen Vertriebsgesellschaften der Firma Parker zu erhalten, legte sie am 19. Mai 1988 eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ein, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204, im folgenden: Verordnung Nr. 17), in der sie der Firma Parker vorwarf, ihren Vertriebsgesellschaften die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse zu verbieten, den Gemeinsamen Markt in nationale Märkte der Mitgliedstaaten aufzuteilen und auf den nationalen Märkten für die Parker-Erzeugnisse künstlich überhöhte Preise aufrechtzuerhalten.

6 Im Anschluß an diese Beschwerde leitete die Kommission ein Verwaltungsverfahren ein, das die Prüfung der Vereinbarungen zwischen der Firma Parker und ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften betraf.

7 Am 22. Mai 1991 legte die Klägerin gegen die Firma Parker eine weitere, bei der Kommission am 29. Mai 1991 registrierte Beschwerde ein, in der sie geltend machte, daß die von der Firma Parker verfolgte Vertriebspolitik, nach der deren Tochtergesellschaften verpflichtet seien, den Vertrieb der Parker-Erzeugnisse auf das ihnen zugewiesene Gebiet zu beschränken, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag, im folgenden: Vertrag) verstosse.

8 Im Anschluß an die von der Firma Parker am 16. April und am 31. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantwortete, die ihr die Kommission am 21. Januar 1991 im Rahmen der Untersuchung der Vereinbarungen zwischen ihr und ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften übersandt hatte, fand am 4. Juni 1991 in Brüssel eine Anhörung statt, an der Vertreter der Klägerin sowie der Firmen API, Herlitz und Parker teilnahmen.

9 In ihren zusätzlichen Erklärungen, die sie der Kommission auf deren Verlangen am 21. Juni 1991 vorlegte, räumte die Firma Parker ein, daß innerhalb des Parker-Konzerns Lieferanfragen lokaler Kunden an ihre lokalen Tochtergesellschaften weitergeleitet würden, da diese am besten in der Lage seien, solche Anfragen zu beantworten. Daher sei die Klägerin, als sie sich um Belieferung durch die deutsche Tochtergesellschaft der Firma Parker bemüht habe, als niederländisches Unternehmen von dieser an die niederländische Tochtergesellschaft verwiesen worden, die mit der Vornahme der gewünschten Lieferungen betraut worden sei.

10 Am 5. März 1992 teilte die Kommission der Klägerin gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß sie beabsichtige, die Beschwerde vom 22. Mai 1991 zurückzuweisen, da die Tochtergesellschaften der Firma Parker völlig von Parker Pen UK abhängig seien und über keine wirkliche Autonomie verfügten. Die Kommission vertrat die Ansicht, das Vertriebssystem der Firma Parker bleibe in dem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgeschlossen sei, und erklärte, sie könne nicht erkennen, daß dieses Vertriebssystem über eine normale Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns hinausginge. Um zu einem anderen Ergebnis kommen zu können, müssten zunächst neue Untersuchungen und neue Ermittlungen durchgeführt werden.

11 In ihren der Kommission am 6. April 1992 übermittelten Erklärungen bestritt die Klägerin, daß die vom Parker-Konzern praktizierte Verweisungspolitik eine rein interne Maßnahme sei, denn sie nehme Dritten die Freiheit, ihren Bedarf innerhalb des Gemeinsamen Marktes dort zu decken, wo sie es wünschten, und zwinge sie, ausschließlich von der Tochtergesellschaft des Ortes ihrer Niederlassung zu beziehen. Es stehe einem Konzern zwar frei, seinen Vertrieb in der Weise zu organisieren, daß er einer Tochtergesellschaft die Vermarktung seiner Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat übertrage; wenn er sich nicht mißbräuchlich verhalten wolle, dürfe er die Käufer jedoch nicht zwingen, ihren Bedarf ausschließlich bei einer bestimmten Tochtergesellschaft zu decken.

12 Am 15. Juli 1992 erließ die Kommission auf die von der Klägerin am 19. Mai 1988 eingelegte Beschwerde die Entscheidung 92/426/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.725 ° Viho/Parker Pen, ABl. L 233, S. 27), in der sie zum einen feststellte, daß die Firmen Parker und Herlitz durch die Aufnahme eines Exportverbots in eine zwischen ihnen abgeschlossene Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen hätten, und zum anderen gegen die Firma Parker eine Geldbusse in Höhe von 700 000 ECU und gegen die Firma Herlitz eine Geldbusse in Höhe von 40 000 ECU festsetzte. Die von der Firma Herlitz und der Firma Parker am 16. bzw. 24. September 1992 gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen waren Gegenstand zweier inzwischen rechtskräftiger Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in den Rechtssachen T-66/92 und T-77/92 (Herlitz/Kommission und Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-531 und II-549).

Die angefochtene Entscheidung

13 Am 30. September 1992 wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin vom 22. Mai 1991 zurück. Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung die Auffassung, daß das von der Firma Parker zur Sicherstellung des Absatzes ihrer Erzeugnisse in Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien und den Niederlanden über die dort ansässigen Tochtergesellschaften geschaffene integrierte Vertriebssystem den Voraussetzungen entspreche, die der Gerichtshof für die Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages aufgestellt habe, weil 'die Tochtergesellschaften mit der Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können' , und weil die 'Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebietes an jede der Parker-Tochtergesellschaften... nicht den Rahmen dessen [überschreitet], was für eine sachgemässe Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns normalerweise als erforderlich angesehen werden kann'. Die Firma Parker habe der Klägerin auch die Gewährung ähnlicher Preise und Bedingungen wie ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften verweigern können, ohne gegen das Kartellverbot zu verstossen."

3 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerin insbesondere beantragt hatte, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, während die Kommission beantragt hatte, die Klage abzuweisen.

4 Zur Begründung ihrer Anträge berief sich die Rechtsmittelführerin auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, zweitens die Verletzung von Artikel 86 EG-Vertrag und drittens die Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag geltend machte.

5 Zum ersten Klagegrund, der auf die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt war, hat das Gericht vorab festgestellt:

"31 Der Klagegrund der Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages besteht aus zwei Teilen. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Vertriebssystem der Firma Parker, durch das deren Tochtergesellschaften verpflichtet würden, Bestellungen von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten an die Tochtergesellschaft im Heimatstaat des Kunden weiterzuverweisen, diene dem gleichen Ziel wie die den Alleinvertriebsgesellschaften auferlegten ausdrücklichen Exportverbote, nämlich die nationalen Märkte zu erhalten und gegeneinander abzuschotten und damit den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Dieses System stelle ausserdem eine Diskriminierung sämtlicher Handelspartner dar, weil entgegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen angewandt würden."

6 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, der das an die Tochtergesellschaften der Firma Parker gerichtete Verbot betraf, Parker-Erzeugnisse an in anderen Mitgliedstaaten als dem der Tochtergesellschaft ansässige Kunden zu liefern, hat das Gericht entschieden:

"47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zur Beurteilung von Vereinbarungen, die innerhalb eines Konzerns geschlossen wurden, im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages entschieden hat, daß, wenn 'die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen [kann],... die Verbotsvorschriften des Artikels 85 Absatz 1 in den Beziehungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft, mit der sie dann eine wirtschaftliche Einheit bildet, unanwendbar' sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 134). Darüber hinaus hat der Gerichtshof im oben genannten Urteil Ahmed Säed Flugreisen u. a. entschieden, daß 'Artikel 85 dann nicht anwendbar [ist], wenn die fragliche Absprache zwischen Unternehmen getroffen worden ist, die als Mutter- und Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören, vorausgesetzt, daß die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann' , und hinzugefügt, daß das 'Verhalten einer solchen wirtschaftlichen Einheit auf dem Markt... jedoch unter Artikel 86 fallen' kann. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur die Beziehungen zwischen wirtschaftlichen Einheiten betrifft, die zueinander in Wettbewerb treten können, und nicht Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Konzernunternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 357).

48 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, daß die Firma Parker 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland, Frankreich, Belgien und den Niederlanden hält. Zum anderen ergibt sich aus der von der Firma Parker gelieferten Beschreibung der Funktionsweise ihrer Tochtergesellschaften, die die Klägerin nicht bestritten hat, daß die Verkaufs- und Marketingaktivitäten der Tochtergesellschaften von einer von der Muttergesellschaft bestimmten Gebietsleitung bestimmt werden, die u. a. die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den 'cash flow' und die Lagerbestände überwacht. Diese Gebietsleitung schreibt auch die zu verkaufende Produktpalette vor, kontrolliert Werbeaktionen und erteilt Richtlinien für die Preise und Preisnachlässe.

49 Das Gericht schließt daraus, daß die Kommission in Nummer 2 ihrer Entscheidung den Parker-Konzern zu Recht als 'wirtschaftliche Einheit..., in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können' , eingestuft hat.

50 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im 'Rahmen des Wettbewerbsrechts... unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen [ist], selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird' (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11). Ferner hat das Gericht entschieden, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages 'an wirtschaftliche Einheiten gerichtet ist, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann' (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311). Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln ist somit das einheitliche Vorgehen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf dem Markt entscheidend gegenüber der formalen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus deren eigener Rechtspersönlichkeit ergibt.

51 Folglich können mangels Willensübereinstimmung zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Beteiligten die Beziehungen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise von Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Bestimmt die Tochtergesellschaft wie im vorliegenden Fall, obwohl sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ihr Marktverhalten nicht autonom, sondern befolgt sie die Anweisungen, die ihr von der Muttergesellschaft, von der sie zu 100 % beherrscht wird, unmittelbar oder mittelbar gegeben werden, so sind die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 auf die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, unanwendbar.

52 Zwar ist nicht auszuschließen, daß die von der Firma Parker verfolgte Vertriebspolitik, mit der sie es ihren Tochtergesellschaften untersagt, Parker-Erzeugnisse an Kunden in anderen Mitgliedstaaten als dem der Tochtergesellschaft zu liefern, zur Aufrechterhaltung und Abschottung der verschiedenen nationalen Märkte beitragen und dadurch einem der grundlegenden Ziele bei der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes entgegenwirken kann; dies ändert jedoch nichts daran, daß nach der oben angeführten Rechtsprechung eine solche Politik einer wirtschaftlichen Einheit wie des Parker-Konzerns, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften über keinerlei Autonomie zur Bestimmung ihres Marktverhaltens verfügen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt.

53 Die Kommission hat somit zu Recht entschieden, daß das 'Verhalten der Tochtergesellschaften... deshalb der Muttergesellschaft zuzurechnen' ist und daß 'das integrierte Vertriebssystem, das den Absatz von Parker-Erzeugnissen in Spanien, Frankreich, Deutschland, Belgien und den Niederlanden über die dort ansässigen 100%igen Tochtergesellschaften sicherstellt, den Voraussetzungen entspricht, die der Gerichtshof für die Nichtanwendung des Artikels 85 aufgestellt hat'.

54 Die Klägerin beruft sich daher vergeblich darauf, daß die streitigen Vereinbarungen deshalb gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen, weil sie über eine interne Aufgabenverteilung innerhalb des Konzerns hinausgingen. Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 ergibt, bezieht sich dieser nicht auf Verhaltensweisen, die in Wahrheit solche einer wirtschaftlichen Einheit sind. Es ist nicht zulässig, unter dem Vorwand, bestimmte Verhaltensweisen wie die von der Klägerin gerügten könnten der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgehen, Artikel 85 zu verfälschen, um eine etwaige Lücke in der im Vertrag vorgesehenen Kontrolle zu schließen.

55 Folglich ist der auf die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gestützte Klagegrund in seinem ersten Teil unbegründet."

7 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die diskriminierende Behandlung der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Preise und der Verkaufsbedingungen bezog, hat das Gericht entschieden:

"61 Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern bestehen, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Die durch Artikel 85 Absatz 1 untersagte Diskriminierung muß sich demnach aus einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer abgestimmten Verhaltensweise wirtschaftlich unabhängiger und autonomer Einheiten ergeben und darf nicht auf einem einseitigen Verhalten eines einzelnen Unternehmens beruhen.

62 Zunächst ist festzustellen, daß die Beziehungen zwischen der Firma Parker und ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Davon abgesehen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht angegeben, durch welche Vereinbarung, welchen Beschluß oder welche abgestimmte Verhaltensweise der Firma Parker und ihrer unabhängigen Vertriebsgesellschaften sie diskriminiert worden sei.

63 Im übrigen hat das Gericht bereits entschieden (vgl. Randnr. 51), daß die Firma Parker und ihre Tochtergesellschaften eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, deren einseitiges Verhalten nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages fällt. Somit besteht im vorliegenden Fall keine Diskriminierung der Klägerin, die nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d geahndet werden könnte.

64 Folglich ist der auf die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gestützte Klagegrund auch in seinem zweiten Teil zurückzuweisen."

8 Zum zweiten Klagegrund, der auf die Verletzung von Artikel 86 EG-Vertrag gestützt war, hat das Gericht entschieden:

"68 Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anzuwenden ist, und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil Rendo u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 130).

69 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin ohne nähere Angaben auf die Behauptung, daß die anderen Hauptanbieter von Bleistiften und Füllfedern sowie von sonstigen Büroartikeln dieselbe Verweisungspolitik wie die Firma Parker praktizierten, und macht geltend, daß zu prüfen sei, ob nicht aufgrund der gemeinsamen beherrschenden Stellung der grossen Hersteller auf dem fraglichen Markt Artikel 86 des Vertrages Anwendung finden müsse.

70 Die blosse Bezugnahme auf Artikel 86 des Vertrages in der Klageschrift kann mangels genauer Angaben zur Stellung der betreffenden Unternehmen auf dem Markt, zu ihrem etwaigen einheitlichen Vorgehen oder zu ihrer wirtschaftlichen Verflechtung nicht als den Anforderungen des Statuts und der Verfahrensordnung entsprechend angesehen werden.

71 Im übrigen war die Kommission nicht gehalten, Ermittlungen wegen einer etwaigen gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung der Hersteller von Büroartikeln durchzuführen, da die Beschwerde der Klägerin vom 22. Mai 1991 keinen Anhaltspunkt enthielt, der die Kommission zu derartigen Ermittlungen hätte verpflichten können.

72 Folglich ist der zweite, auf eine Verletzung von Artikel 86 des Vertrages gestützte Klagegrund zurückzuweisen."

9 Schließlich hat das Gericht zum dritten Klagegrund, der auf die Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag gestützt war, entschieden:

"75 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 30. September 1982 in der Rechtssache 110/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3159, Randnr. 24, und des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30) muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben.

76 Zudem braucht die Kommission in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen muß, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Begehrens vorbringen. Es reicht nämlich aus, daß die Kommission die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 35, und Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

77 Der Inhalt der streitigen Entscheidung zeigt, daß in ihr die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt sind, auf denen die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin beruht, so daß sie der Klägerin die Anfechtung ihrer Begründetheit und dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle ermöglicht. Die streitige Entscheidung ist folglich nicht mit einem Begründungsfehler behaftet.

78 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen."

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil sowie die streitige Entscheidung aufzuheben und der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Firma Parker aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und, offenbar hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen. Schließlich beantragt die Kommission, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

11 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens die Verletzung der Artikel 2 und 3 Buchstaben c und g sowie von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, zweitens die Verletzung von Artikel 86 EG-Vertrag und drittens die Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

12 Der auf die Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gestützte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Die Rechtsmittelführerin trägt zunächst vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß das von der Firma Parker geschaffene Vertriebssystem, durch das sie ihren Tochtergesellschaften untersagt habe, Parker-Erzeugnisse an Kunden in anderen Mitgliedstaaten als dem der Tochtergesellschaft zu liefern, und ihre Tochtergesellschaften verpflichtet habe, die Bestellungen dieser Kunden an die zuständige örtliche Tochtergesellschaft weiterzuverweisen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle. Sie führt sodann aus, das Gericht habe ebenfalls zu Unrecht entschieden, daß auch ihre Diskriminierung durch die Firma Parker und deren unabhängige Vertriebsgesellschaften nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d verstosse.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

13 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 stehe nicht entgegen, daß es sich um Verhaltensweisen innerhalb eines Konzerns handele, da die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Gesellschaften des Parker-Konzerns auf eine Erhaltung und Abschottung der nationalen Märkte mit Hilfe eines absoluten Gebietsschutzes gerichtet sei. Ein derartiges unternehmerisches Verhalten, das schädliche Wirkungen für den Wettbewerb habe, dürfe somit nicht unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, ob es innerhalb eines Konzerns oder zwischen der Firma Parker und unabhängigen Vertriebsgesellschaften erfolge. Die Rechtsmittelführerin weist insbesondere darauf hin, daß ein solcher Gebietsschutz Dritte ° wie sie selbst ° daran hindere, frei innerhalb der Gemeinschaft bei der Tochtergesellschaft einzukaufen, die die besten wirtschaftlichen Bedingungen biete, und so derartige Vorteile an den Verbraucher weiterzugeben.

14 Die Rechtsmittelführerin ist daher der Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1, ausgelegt im Licht von Artikel 2 und Artikel 3 Buchstaben c und g EG-Vertrag (früher Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag), anzuwenden sei, da die fragliche Verweisungspolitik über eine blosse interne Aufgabenverteilung innerhalb des Parker-Konzerns hinausgehe.

15 Es steht fest, daß die Firma Parker 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich und den Niederlanden hält und daß die Verkaufs- und Marketingaktivitäten der Tochtergesellschaften von einer von der Muttergesellschaft bestimmten Gebietsleitung gesteuert werden, die u. a. die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den "cash flow" und die Lagerbestände überwacht. Diese Gebietsleitung schreibt auch die zu verkaufende Produktpalette vor, kontrolliert Werbeaktionen und erteilt Richtlinien für die Preise und Preisnachlässe.

16 Die Firma Parker und ihre Tochtergesellschaften bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern die Anweisungen der sie kontrollierenden Muttergesellschaft befolgen (Urteile in den Rechtssachen ICI/Kommission, a. a. O., Randnrn. 133 und 134; vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74, Sterling Drug, Slg. 1974, 1147, Randnr. 41; in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 32; vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 19, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 35).

17 Deshalb führt der Umstand, daß die Verweisungspolitik der Firma Parker, die hauptsächlich in einer Aufteilung verschiedener nationaler Märkte auf ihre Tochtergesellschaften besteht, Auswirkungen ausserhalb des Bereichs des Parker-Konzerns haben kann, die die Wettbewerbsposition Dritter zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag, selbst wenn man ihn in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 Buchstaben c und g EG-Vertrag liest. Ein solches einseitiges Verhalten könnte jedoch unter Artikel 86 EG-Vertrag fallen, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfuellt sind.

18 Das Gericht hat sich somit zu Recht nur auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit gestützt, um die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf den Parker-Konzern auszuschließen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

19 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß das Gericht ebenfalls zu Unrecht entschieden habe, daß das Vertriebssystem der Firma Parker nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d verstosse, da es nicht zu einer Diskriminierung der Rechtsmittelführerin durch den Parker-Konzern oder seine unabhängigen Vertriebsgesellschaften hinsichtlich der Preise und der Verkaufsbedingungen führe.

20 Bezueglich der angeblichen Diskriminierung durch den Parker-Konzern ist bereits oben entschieden worden, daß ein solches Verhalten, selbst wenn es bewiesen wäre, nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen kann.

21 Was dagegen die Diskriminierung der Rechtsmittelführerin durch die Firma Parker zusammen mit ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften betrifft, so wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, daß die Beziehungen zwischen der Firma Parker und ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung seien.

22 In dem angefochtenen Urteil wird das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Randnummer 62 mit zwei aufeinanderfolgenden Begründungen zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführerin beanstandet mit ihrem Rechtsmittel nur die erste, auf die mangelnde Bedeutung gestützte Begründung. Sie greift nicht die zweite Begründung an, nach der die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht habe angeben können, durch welche Vereinbarung, welchen Beschluß oder welche abgestimmte Verhaltensweise der Firma Parker und ihrer unabhängigen Vertriebsgesellschaften sie diskriminiert worden sei. Deshalb besteht kein Anlaß, die Begründetheit dieses Vorbringens zu prüfen.

23 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund

24 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht im wesentlichen vor, die Artikel 86 und 190 EG-Vertrag verletzt zu haben; sie präzisiert jedoch nicht, welche Rügen sie insoweit gegen das angefochtene Urteil erhebt, sondern beschränkt sich darauf, auf ihre Klageschrift und die beim Gericht eingereichten Anlagen zu verweisen.

25 Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten, die die Anträge des Rechtsmittelführers, denen der Gerichtshof stattgeben soll, stützen. Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.

26 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt sind, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. insbesondere Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg, 1994, I-4379, Randnrn. 10 bis 13).

27 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin in ihren beiden Rechtsmittelgründen darauf, auf die bereits in erster Instanz vorgebrachten und vom Gericht zurückgewiesenen Klagegründe zu verweisen.

28 Daher sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

29 Da kein Rechtsmittelgrund durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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