Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: C-74/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. September 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode anzufechten"

Parteien:

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Februar 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen hat, dass sie bei der Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeugen ein einziges, auf das Alter des Fahrzeugs gestütztes Wertminderungskriterium anwendet und von einer Wertminderung um 7 % bei den Fahrzeugen ausgeht, deren Alter zwischen sechs und zwölf Monaten liegt, oder von 14 % bei den Fahrzeugen, die ein Jahr alt sind, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Betrag der Reststeuer nicht übersteigt, die im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener ähnlicher Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist, wobei die Grundlage der Berechnung der Wertminderung der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gebracht wird und die Prüfung der Fahrzeuge durch Sachverständige von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 300 Euro abhängt.

Nationaler rechtlicher Rahmen

2 Art. 126 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes 2960/2001 über den nationalen Zollkodex (FEK A' 265) in der durch das Gesetz 3156/2003 (FEK A' 157) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz 2960/2001) bestimmt für die Steuer auf die Zulassung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge den steuerlichen Wert wie folgt:

"...

Bei gebrauchten Personenkraftwagen wird ... der Großhandelsverkaufspreis des entsprechenden Fahrzeugs berücksichtigt, der bei dessen erstem Inverkehrbringen auf dem internationalen Markt gilt, wobei dieser Preis wegen der auf die übliche Benutzung oder jeden anderen Grund zurückzuführende Abnutzung auf der Grundlage der nachstehenden Wertminderungsprozentsätze verringert wird:

zwischen sechs und zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens des Fahrzeugs und unter der Voraussetzung, dass dieses mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat: Wertminderung um 7 %.

Von 1 bis 2 Jahren 14 %

Zwischen 2 und 3 Jahren 21 %

Zwischen 3 und 4 Jahren 28 %

Zwischen 4 und 5 Jahren 34 %

Zwischen 5 und 6 Jahren 40 %

Zwischen 6 und 7 Jahren 46 %

Zwischen 7 und 8 Jahren 52 %

Zwischen 8 und 9 Jahren 57 %

Zwischen 9 und 10 Jahren 62 %

Zwischen 10 und 11 Jahren 67 %

Zwischen 11 und 12 Jahren 70 %

Zwischen 12 und 13 Jahren 73 %

Zwischen 13 und 14 Jahren 76 %

Zwischen 14 und 15 Jahren 79 %

Zwischen 15 und 16 Jahren 80 %."

3 Nach Art. 126 Abs. 5 des Gesetzes 2960/2001 wird dann, wenn der Eigentümer eines gebrauchten Personenkraftwagens mit der auf der Grundlage der in Art. 126 Abs. 1 Buchst. a festgelegten Wertminderungstabelle berechneten Höhe der Zulassungsteuer nicht einverstanden ist, der steuerliche Wert von einem Sachverständigenausschuss, der als Beschwerdeausschuss tätig wird, in der Weise bestimmt, dass die geschuldete Zulassungsteuer gleich dem verbleibenden Betrag dieser Steuer ist, die im Wert eines Fahrzeugs derselben Marke, desselben Modells und desselben Antriebssystems oder, in Ermangelung eines solchen, eines ähnlichen oder gleichwertigen Fahrzeugs enthalten ist, das in Griechenland im Laufe des Jahres in den Verkehr gebracht worden ist, in dem das betreffende Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Die Beschwerdeausschüsse, die den tatsächlichen Zustand der Fahrzeuge prüfen, werden am Sitz der Zollbezirke gebildet und bestehen aus einem Vertreter des Zollbezirks, einem Vertreter des Transport- und Kommunikationsministeriums sowie dem Eigentümer des Fahrzeugs oder dessen Beauftragten. Voraussetzung dafür, dass ein Beschwerdeausschuss die Begutachtung eines Fahrzeugs vornehmen kann, ist, dass dessen Eigentümer eine Gebühr zahlt, die auf 300 Euro festgesetzt worden ist.

4 Die Verordnung F.112/50 des Staatssekretärs für wirtschaftliche Angelegenheiten und Finanzen vom 27. Januar 2004 (FEK B' 207) bestimmt die Gesichtspunkte, anhand deren die in Art. 126 Abs. 5 des Gesetzes 2960/2001 vorgesehenen Beschwerdeausschüsse den tatsächlichen Zustand der gebrauchten Personenkraftwagen beurteilen können. So bestimmt Art. 2 Buchst. b und c dieser Verordnung, dass der Beschwerdeausschuss

"b) ... den mechanischen Zustand des Fahrzeugs durch eine Überprüfung der Karosserie, des Motors, der Batterie, des elektrischen Systems und des Zustands der Reifen [untersucht] und die jeweilige Funktionsfähigkeit [bewertet], während er, was den äußeren Eindruck des Fahrzeugs angeht, Art und Zustand der Lackierung zu überprüfen hat;

c) ... den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs [überprüft] in Bezug auf seine Nutzung und seine Wartung, die Qualität der Innenverkleidung und, allgemeiner, des Innenraums, den auf dem Zähler angezeigten Kilometerstand, den Zustand der Sicherheitsgurte sowie die Qualität der auf diesem Fahrzeug installierten Zubehörteile, insbesondere die der Klimaanlage, des Radios, des Computers, der Leichtmetallfelgen, der Airbags, des Diebstahlsicherungssystems, des Schiebedachs, der automatischen Schaltung, der ABS- und EBV-Bremssysteme, des Typs der EDS-, ASR- und ESP-Antriebsleistung und sonstiger Zubehörteile, die für die Bestimmung des Handelswerts dieses Fahrzeugs wesentlich sind".

Vorprozessuales Verfahren

5 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981), festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 90 EG) verstoßen hat, dass sie für die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe den steuerlichen Wert importierter Gebrauchtwagen durch Verringerung des Preises entsprechender Neuwagen um 5 % pro Nutzungsjahr der betreffenden Fahrzeuge ermittelt, wobei die Verringerung grundsätzlich höchstens 20 % betragen darf.

6 Um diesem Urteil nachzukommen, reformierte die Hellenische Republik 1999, 2001 und 2003 ihr Besteuerungssystem für die betreffenden Fahrzeuge in der Weise, dass sie die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe durch die Erhebung einer Zulassungsteuer ersetzte und die Art der Berechnung des steuerlichen Werts dieser Fahrzeuge änderte. Im Jahr 2003 wurden Beschwerdeausschüsse zur Entscheidung über im Rahmen der Anwendung dieser Rechtsvorschriften erhobene Einsprüche eingerichtet.

7 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass nach den auf diese Weise geänderten griechischen Rechtsvorschriften eine Tabelle angewandt werde, die sich auf ein einziges Kriterium für die Wertminderung des Fahrzeugs (die Nutzungsdauer am Tag der Besteuerung) stütze, das die tatsächliche Wertminderung nicht mit der Genauigkeit wiedergebe, die erforderlich sei, um die Gefahr auszuschließen, dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterworfen würden, die den Restbetrag der Steuer überschreite, die im Wert ähnlicher bereits in Griechenland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten sei. Sie ist der Ansicht, dass diese Tabelle, die, sei es auch nur in einigen Fällen, die Erhebung einer höheren Steuer auf eingeführte Fahrzeuge zur Folge habe, gegen Art. 90 EG verstoße.

8 Ein Mahnschreiben, mit dem diese Rechtsvorschriften beanstandet wurden, wurde der Hellenischen Republik von der Kommission am 24. April 2004 zugesandt; daran schloss sich am 9. Juli 2004 ein zusätzliches Mahnschreiben an, in dem die Einrichtung der Beschwerdeausschüsse berücksichtigt wurde. Auf die Antwort dieses Mitgliedstaats hin richtete die Kommission an diesen am 13. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da die Kommission die Antwort der Hellenischen Republik auf diese Stellungnahme nicht als zufriedenstellend ansah, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

9 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoße, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts eingeführter Gebrauchtfahrzeuge ein einziges, auf das Alter gestütztes Wertminderungskriterium anwende. Ein solches System schließe, sei es auch nur in einigen Fällen, nicht aus, dass eingeführte Erzeugnisse stärker besteuert würden als inländische Erzeugnisse.

10 Zwar nähere sich die Wertminderungstabelle, die in den griechischen Rechtsvorschriften in deren 2003 geänderter Fassung vorgesehen sei, mehr dem tatsächlichen Wert der Gebrauchtfahrzeuge an, sie könne jedoch nicht als eine Tabelle angesehen werden, die den erforderlichen Grad an Genauigkeit biete. Die Berücksichtigung einer Wertminderung um 7 % für Fahrzeuge, deren Alter zwischen sechs und zwölf Monaten liege, oder um 14 % für Fahrzeuge, die ein Jahr alt seien, stelle in praktisch allen Fällen keine realistische Betrachtungsweise für den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs dar. Diese Tabelle müsse auf eine schnellere und alle Fahrzeuge erfassende Wertminderung gestützt werden. Aus den streitigen Rechtsvorschriften gehe aber nicht hervor, dass andere Kriterien als das Alter, wie z. B. die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgeschlagenen, berücksichtigt würden.

11 Darüber hinaus stünden die griechischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat, wenn er auf die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anwende, nach der der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter Kriterien bestimmt werde, nach Art. 95 Abs. 1 EG verpflichtet sei, diese Steuerregelung so auszugestalten, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen sei.

12 Zum einen ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass die öffentliche Bekanntmachung der Kriterien, auf die die Methode der pauschalen Berechnung der Wertminderung der Fahrzeuge gestützt sei, unabdingbar sei, um einen Ausgleich für die fehlende Transparenz des betroffenen Besteuerungssystems zu schaffen. Die griechische Regierung habe sich aber offiziell geweigert, gegenüber dem griechischen Verband der Automobilhändler und -importeure Angaben über die gegenwärtig festgesetzten steuerlichen Werte zugänglich zu machen. Dabei genüge es nicht, allgemeine, mit dem Alter zusammenhängende Kriterien zu veröffentlichen, sondern es müssten auch Tabellen der auf der Grundlage dieser Kriterien festgesetzten Pauschalwerte veröffentlicht werden. Das Fehlen von Publizität in diesem Zusammenhang bringe nämlich die Gefahr mit sich, dass die Behörden den steuerlichen Wert willkürlich festsetzen könnten. Im Übrigen sei ebenso, wie die objektiven Werte für Immobilien durch Gesetz festgelegt würden, ein gleichwertiges System für Fahrzeuge einzurichten. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die in den Zeitschriften der Automobilclubs veröffentlichten Preise hin, um die Möglichkeit zu belegen, Referenztabellen in Bezug auf den Wert von Gebrauchtfahrzeugen aufzustellen.

13 Die Kommission fügt hinzu, sie habe niemals verlangt, dass die von einem bestimmten Vertriebshändler angewandten Preise mitgeteilt würden, und es sei daher zwecklos, sich auf das Berufs- und Verwaltungsgeheimnis, das die Verkaufspreise schütze, sowie auf die theoretische Möglichkeit zu berufen, dass ein Einzelner die Mitteilung dieser Preise bei den zuständigen Behörden beantragen könne.

14 Zum anderen macht die Kommission - wobei sie die Einrichtung der Beschwerdeausschüsse begrüßt - erstens geltend, da die Methode der Berechnung des steuerlichen Werts, die auf eine auf einem einzigen Kriterium beruhende Tabelle gestützt sei, unverändert bleibe, könnten mit dem Verfahren vor diesen Ausschüssen die Lücken dieser Berechnungsmethode nicht geschlossen werden und das Verfahren trage nicht dazu bei, das Erfordernis zu erfüllen, dass die Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Betrag der Reststeuer nicht überschreiten dürfe, die in dem Wert gleichartiger bereits in Griechenland zugelassener Fahrzeuge enthalten sei. Die Anrufung der Beschwerdeausschüsse müsse nämlich auf die Fälle beschränkt sein, in denen ausnahmsweise marginale Fehler eines richtig konzipierten Systems zu korrigieren seien, und dürfe nicht als Ersatz für ein mangelhaftes System dienen. Zweitens sei die Verpflichtung, eine Gebühr in Höhe von 300 Euro zu zahlen, geeignet, die Abgabenpflichtigen von der Inanspruchnahme des Beschwerdeverfahrens abzuschrecken. Wegen der fehlenden Transparenz der gesetzlichen Regelung, nach der sich die Höhe der betroffenen Steuer bestimme, und der für die Einleitung dieses Verfahrens zu zahlenden Gebühr bleibe dieses in der Praxis frucht- und nutzlos, was im Übrigen auch die geringe Zahl der erhobenen Beschwerden erkennen lasse.

15 Die Hellenische Republik bestreitet, dass ihr System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen einen Verstoß gegen Art. 90 EG darstelle.

16 Erstens beziehe dieses System in Wirklichkeit die meisten nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien ein. So werde bei der Bestimmung des Alters und demzufolge der Wertminderung des Fahrzeugs, von der für die Festlegung des steuerlichen Werts ausgegangen werde, zum einen die auf der normalen Nutzung oder einem anderen Grund beruhende Abnutzung sowie bei den Fahrzeugen, deren Alter zwischen sechs und zwölf Monaten liege, die Zahl der zurückgelegten Kilometer und zum anderen die Art des Fahrzeugs berücksichtigt, da der als Berechnungsgrundlage verwendete Großhandelspreis durch die den Zollbehörden von den offiziellen Fahrzeugvertriebshändlern vorgelegten Listen bestimmt werde, die nach dem Hubraum und dem Modell ausgearbeitet würden.

17 Die Kommission verlange die Berücksichtigung zahlreicher Kriterien, ohne aber nähere Angaben dazu zu machen, wie diese auf geeignete Weise zu verbinden seien, noch auch zu berücksichtigen, dass kein durch ein Gesetz festgelegtes Kriterium mit absoluter Präzision der tatsächlichen Wertminderung eines Fahrzeugs entsprechen könne. Darüber hinaus könne dieses Erfordernis zur Anwendung von komplexen Berechnungssystemen führen, die die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen behindern könnten.

18 Außerdem habe das gegenwärtige System die Einfuhren von Gebrauchtfahrzeugen gefördert; diese hätten sich zwischen 2002 und 2005 verdreifacht, was beweise, dass es eine objektive und realistische Betrachtungsweise für den Wertverlust dieser Fahrzeuge darstelle.

19 Was zweitens das angebliche Fehlen einer Bekanntgabe der Kriterien angeht, auf deren Grundlage der steuerliche Wert festgesetzt wird, macht die Hellenische Republik zunächst geltend, dass die Angaben, die sich in den Zollpapieren fänden, unter das Dienstgeheimnis fielen und dass die Mitteilung der von den Automobilvertriebshändlern vorgelegten Listen der Großhandelsverkaufspreise an Dritte dieses Geheimnis ebenso wie das Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Außerdem würden sowohl die Kriterien für die Wertminderung von gebrauchten Personenkraftwagen als auch die Angaben, anhand deren die Beschwerdeausschüsse den tatsächlichen Zustand dieser Fahrzeuge beurteilen könnten, in vollem Umfang veröffentlicht und seien der Öffentlichkeit zugänglich. Daher könne vor der Zollabfertigung eines eingeführten Fahrzeugs dessen Eigentümer sich an das Finanzministerium wenden, um von allen Faktoren Kenntnis zu erhalten, die bei der Bestimmung des steuerlichen Werts dieses Fahrzeugs eine Rolle spielten.

20 Außerdem hätten die in den Zeitschriften veröffentlichten Einzelhandelspreise nur Hinweischarakter und könnten daher keinen sicheren und festen Bezugspunkt darstellen. Sie könnten jedoch von einem Beschwerdeausschuss dann berücksichtigt werden, wenn der Eigentümer eines Fahrzeugs einen wesentlichen Unterschied zwischen diesen Preisen und dem bei der Zollabfertigung festgesetzten Wert feststelle.

21 Die Hellenische Republik bestreitet die Sachdienlichkeit des Vorschlags der Kommission, Tabellen mit Referenzwerten, entsprechend den für Immobilien festgesetzten Pauschalwerten, zu veröffentlichen. Im letztgenannten Fall spiegelten diese Werte nämlich nicht die durch den Markt bestimmten Durchschnittspreise wider, sondern gingen auf Rechtsvorschriften zurück, die sich auf die nach den Bewertungen durch die zuständigen Finanzbehörden ermittelten steuerlichen Werte bezögen. Darüber hinaus wolle die Kommission sie damit dazu veranlassen, einen Durchschnitt der von den Einzelhändlern durchgesetzten Marktpreise zu veröffentlichen, während das griechische System sich auf den Großhandelspreis stütze.

22 Drittens trägt die Hellenische Republik in Bezug auf die Möglichkeit, die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode bei den Beschwerdeausschüssen anzufechten, vor, dass die Errichtung dieser Ausschüsse in Verbindung mit der Anwendung einer objektiven Wertminderungstabelle in allen Fällen die Erhebung einer Zulassungsteuer unter Verstoß gegen Art. 90 EG verhindern solle. Damit stünden die griechischen Rechtsvorschriften im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach durch die für den Eigentümer eines eingeführten Fahrzeugs bestehende Möglichkeit, sich damit gegen die Anwendung der pauschalen Tabelle auf sein Fahrzeug zu wenden, dass er dartue, dass diese zu einer Besteuerung führe, die höher sei als der Restbetrag der Steuer, der noch im Wert gleichartiger im Inland bereits zugelassener Fahrzeuge enthalten sei, eventuelle diskriminierende Wirkungen einer auf einer derartigen Tabelle beruhenden Steuerregelung verhindert werden könnten. Die Einrichtung der Beschwerdeausschüsse entspreche darüber hinaus den Forderungen der Kommission in deren Vorschlag für eine Richtlinie über die Besteuerung von Personenkraftwagen (KOM[2005] 261 endg.), insbesondere den in Art. 10 Abs. 3 dieses Richtlinienvorschlags vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Werttabellen.

23 Schließlich schrecke die Gebühr von 300 Euro, die von den Behörden als Gegenleistung für ein von einem Beschwerdeausschuss erstelltes Sachverständigengutachten über ein Fahrzeug verlangt werde, keinen Steuerpflichtigen davon ab, eine Beschwerde bei einem solchen Ausschuss einzulegen, um seinen Forderungen mit dem Ziel Nachdruck zu verleihen, dass eine höhere Wertminderung seines Fahrzeugs zugrunde gelegt werde, wenn er wirklich Gründe für die Annahme habe, dass der Wert dieses Fahrzeugs von den Zollbehörden zu hoch geschätzt worden sei. Die geringe Zahl der vor die Beschwerdeausschüsse gebrachten Sachen beweise, dass mit den griechischen Rechtsvorschriften die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Ziele erreicht werden könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

25 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

26 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

27 Für die Anwendung des Art. 90 EG und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, Iannelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18, sowie Nunes Tadeu, Randnr. 12).

28 Genauer gesagt darf ein Mitgliedstaat auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge keine Steuer erheben, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gleichartige auf dem Inlandsmarkt erhältliche Gebrauchtfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 22). Der von der Verwaltung als Besteuerungsgrundlage festgesetzte Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs muss den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (vgl. u. a. Urteil Weigel, Randnr. 71).

29 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts von Fahrzeugen nicht notwendig zu einer Bewertung oder einem Sachverständigengutachten für das einzelne Fahrzeug führen muss. Um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, und Weigel, Randnr. 73).

30 Bei solchen Tabellen ist auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass der jährliche Wertverlust von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen deutlich über 5 % liegt und nicht linear verläuft, sondern insbesondere in den ersten Jahren weit höher ist als später. Außerdem beginnt der Wertverlust eines Fahrzeugs mit dessen Kauf oder Inbetriebnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 22, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 78).

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezinski, Randnr. 40).

32 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich das griechische System der Besteuerung bei der Zulassung von eingeführten Fahrzeugen auf den Großhandelspreis des dem betroffenen Fahrzeug entsprechenden Fahrzeugs stützt, der bei dessen Inbetriebnahme auf dem internationalen Markt gilt. Um die auf die gewöhnliche Nutzung oder auf einen anderen Grund zurückzuführende Abnutzung zu berücksichtigen, wird dieser Preis um einen Wertminderungsprozentsatz herabgesetzt, der je nach dem Alter des Fahrzeugs unterschiedlich ist. Der Kilometerstand wird nur bei den Fahrzeugen, deren Alter zwischen sechs und zwölf Monaten liegt, insoweit berücksichtigt, als nur bei denjenigen, die mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt haben, eine Wertminderung von 7 % angesetzt wird.

33 Was erstens die Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert angeht, kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats, wie die Kommission vorschlägt, auf einen Preisspiegel beziehen können, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteile Gomes Valente, Randnr. 25, und Weigel, Randnr. 74), der Hellenischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf den Großhandelspreis des entsprechenden Fahrzeugs stützt, der beim Inverkehrbringen des eingeführten Fahrzeugs auf dem internationalen Markt gilt.

34 Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 90 EG entschieden, dass diese für die Bestimmung des steuerlichen Werts eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs vom Wert eines Neufahrzeugs ausgehen kann, sofern das Fahrzeug, das für die Berechnung der Steuer als Vergleich herangezogen wird, ein gleichartiges Fahrzeug ist, was bedeutet, dass das Modell, der Typ und andere Eigenschaften wie Antriebsart oder Ausstattung Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tulliasiamies und Siilin, Randnrn. 73 bis 76).

35 Unstreitig werden die Großhandelspreise von Fahrzeugen von den Kraftfahrzeugherstellern bestimmt und finden sich in den offiziellen Listen, die diese ausgeben. Die Hellenische Republik hat in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, angegeben, dass bei diesen Preisen der Hubraum sowie das Modell des betreffenden Fahrzeugs berücksichtigt werden und bestimmte technische Merkmale einbezogen sind, wie z. B. die Antriebsart, die Motorleistung, die Zylinderzahl und die Zahl der Türen des Fahrzeugs.

36 Was zweitens die Wertminderungstabelle angeht, so beginnt die Wertminderung eines Fahrzeugs, wie in Randnr. 30 dieses Urteils dargelegt worden ist, bereits mit dessen Kauf oder dessen Inbetriebnahme. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Zulassungsteuer, deren Bemessungsgrundlage mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, im Allgemeinen eine eindeutig höhere Besteuerung dieser Fahrzeuge im Verhältnis zu der Steuer bedeutet, die im Wert bereits zugelassener, auf dem inländischen Markt gekaufter Gebrauchtwagen, und zwar ohne Rücksicht auf deren Alter oder Zustand, noch enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 20).

37 Wie in Randnr. 29 dieses Urteils ausgeführt worden ist, hat der Gerichtshof die als Grundlage für eine pauschale Tabelle dienenden objektiven Kriterien angeführt, ohne sie als erschöpfend und zwingend anzusehen. So hat er das Alter, aber auch den Kilometerstand, den allgemeinen Zustand, die Antriebsart, die Marke oder das Modell des Fahrzeugs genannt.

38 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass nach den griechischen Rechtsvorschriften eine Wertminderung erst ab einem Alter von sechs Monaten und unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat, berücksichtigt wird. Daraus folgt zum einen, dass die Hellenische Republik auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ein Besteuerungssystem anwendet, in dem die geschuldete Steuer gleich der Steuer ist, mit der ein gleichartiges Neufahrzeug in den ersten sechs Monaten ab dem ersten Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge belastet ist, unabhängig von der Zahl der zurückgelegten Kilometer. Das Gleiche gilt für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von sechs bis zwölf Monaten, die weniger als 6 000 Kilometer zurückgelegt haben.

39 Zum anderen ist zwar davon auszugehen, dass bei dem Großhandelspreis, der als Grundlage für die Bewertung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge dient, die Art des Fahrzeugs, d. h. der Hubraum, das Modell und sonstige technische Merkmale, wie z. B. die Antriebsart, berücksichtigt werden, es ist aber festzustellen, dass die Wertminderungstabelle, die anschließend zur Bestimmung des steuerlichen Werts angewandt wird, auf ein einziges Kriterium gestützt ist, nämlich das Alter des Fahrzeugs. Der Umstand allein, dass für Fahrzeuge, deren Alter zwischen sechs und zwölf Monaten liegt, darauf abgestellt wird, ob sie mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt haben, erlaubt nicht die Feststellung, dass in dieser Tabelle der Kilometerstand des Fahrzeugs berücksichtigt wird, zumal es sich um eine Nutzungsschwelle handelt, unterhalb deren keine Wertminderung angenommen wird, wenn das Fahrzeug nicht ein Jahr alt ist.

40 Insbesondere bei intensiver Nutzung eines Fahrzeugs im Laufe der ersten Betriebsjahre sind die Abnutzung und damit die Wertminderung viel stärker, als wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer "üblichen" Nutzung gewesen ist. Da das streitige Gesetz den Kilometerstand bei der Berechnung der Wertminderung dieses Fahrzeugs nicht berücksichtigt, wird auf dieses der seinem Alter entsprechende Wertminderungssatz angewandt. In diesem Fall wird der Wert des betreffenden Fahrzeugs, der die Grundlage der Zulassungsteuer darstellt, ganz offensichtlich zu hoch festgesetzt, was zur Erhebung einer Steuer führt, deren Betrag, berechnet ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Wertminderung des Fahrzeugs, über den Betrag der restlichen Steuer hinausgeht, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

41 Um einen Verstoß eines Besteuerungssystems gegen Art. 90 EG zu vermeiden, genügt es entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik nicht, dass in derartigen Fällen der intensiven Nutzung eines Fahrzeugs der Eigentümer die Möglichkeit hat, sich gegen die Anwendung der Pauschaltabelle zu wenden.

42 Wie sich aus Randnr. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, kann ein Mitgliedstaat nämlich die Schwerfälligkeit eines auf ein Sachverständigengutachten für jedes einzelne Fahrzeug gestützten Bewertungssystems dadurch vermeiden, dass er auf eine pauschale Tabelle zurückgreift, sofern sich mit einer solchen Tabelle ein Wert für Gebrauchtfahrzeuge festsetzen lässt, der in der Regel deren tatsächlichem Wert sehr nahekommt.

43 Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die mit den streitigen Rechtsvorschriften festgelegte Tabelle mangels Berücksichtigung des Kilometerstands in aller Regel nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge führt.

44 In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen der Hellenischen Republik, die Zunahme der Zahl der eingeführten gebrauchten Personenkraftwagen beweise, dass die streitigen Rechtsvorschriften keine abschreckende Wirkung auf die Einfuhren hätten, nicht zu folgen. Diese Erhöhung beweist nämlich nicht, dass mit dem streitigen Besteuerungssystem gemäß der in Randnr. 29 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ein Wert der Gebrauchtfahrzeuge festgesetzt werden kann, der in der Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekäme.

45 Außerdem legt die Kommission unabhängig von dem Fall der Fahrzeuge, die in den ersten Betriebsjahren Gegenstand einer intensiven Nutzung waren, dar, dass die Art und Weise, in der bestimmte Aspekte des griechischen Besteuerungssystems ausgestaltet seien, nicht gewährleiste, dass keine diskriminierende Wirkung auftrete.

46 In dieser Hinsicht setzt zum einen die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 90 EG voraus, dass die Kriterien, auf denen die pauschale Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge beruht, öffentlich bekannt gemacht werden (Urteil Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 87).

47 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kriterien für die Wertminderung von gebrauchten Personenkraftwagen in Art. 126 Abs. 1 des Gesetzes 2960/2001 genannt werden und dass die Faktoren, anhand deren die Beschwerdeausschüsse den tatsächlichen Zustand der ihnen vorgeführten Fahrzeuge beurteilen können, in Art. 2 der Verordnung F.112/50 des Staatssekretärs für wirtschaftliche Angelegenheiten und Finanzen vom 27. Januar 2004 aufgeführt sind.

48 Selbst wenn - wie die Hellenische Republik geltend macht - eine Weitergabe der Großhandelspreislisten, die den Zollbehörden von den Kraftfahrzeugvertriebshändlern vorgelegt werden, gegen das Dienstgeheimnis und das Geschäftsgeheimnis verstieße, ergibt sich zudem aus den Antworten auf die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes 2960/1999 über die Verwaltungsverfahrensordnung jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag Kenntnis von den von öffentlichen Einrichtungen aufbewahrten besonderen Dokumenten nehmen kann, die sich auf einen ihn betreffenden Vorgang beziehen, der bei diesen Einrichtungen anhängig ist oder von diesen bearbeitet worden ist. Somit kann sich der Einzelne an die zuständigen Stellen wenden, um den Großhandelsverkaufspreis zu erfahren, der als Grundlage für die Bestimmung des Werts dieses Fahrzeugs dienen wird.

49 Da davon auszugehen ist, dass der Großhandelsverkaufspreis damit der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, kann das Vorbringen der Kommission, das dahin geht, die in den Zeitschriften der Automobilclubs veröffentlichten Preise an die Stelle dieses Preises treten zu lassen, nicht durchgreifen. Wie die Hellenische Republik vorgetragen hat, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, werden in diesem Zusammenhang dann, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine wesentliche Abweichung zwischen den in der Presse aufgeführten Einzelhandelsverkaufspreisen und dem bei der Zollabfertigung seines Fahrzeugs zugrunde gelegten Wert feststellt, einen Beschwerdeausschuss anruft, die in der Presse veröffentlichten Preise in der Weise berücksichtigt, dass gemäß den griechischen Rechtsvorschriften die geschuldete Zulassungsteuer den Restbetrag der Steuer, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge noch enthalten ist, nicht übersteigen darf.

50 Zum anderen setzt die Vereinbarkeit eines Systems der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen, bei dem die tatsächliche Wertminderung der Fahrzeuge auf der Grundlage allgemeiner Kriterien berücksichtigt wird, mit Art. 90 EG voraus, dass der Eigentümer eines solchen Fahrzeugs die Möglichkeit hat, die Anwendung einer solchen pauschalen Berechnungsmethode auf dieses Fahrzeug anzufechten, um darzutun, dass diese zu einer Steuer führt, die höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert der im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 88).

51 Es ist festzustellen, dass der griechische Gesetzgeber mit der Einrichtung der Beschwerdeausschüsse der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachkommen wollte.

52 Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das Beschwerdeverfahren keine tatsächliche Möglichkeit biete, die Anwendung des pauschalen Berechnungsverfahrens anzufechten, da der Steuerpflichtige eine Gebühr in Höhe von 300 Euro zahlen müsse, einen Betrag, der in Anbetracht der geschuldeten Steuer davon abhalten könne, einen Beschwerdeausschuss anzurufen.

53 Es ist festzustellen, dass eine solche Gebühr nur dann geeignet ist, den Eigentümer eines Fahrzeugs davon abzuhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, wenn sie einen wesentlichen Teil des Betrags der beanstandeten Zulassungsteuer darstellt.

54 Dazu hat die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Satz der Zulassungsteuer je nach Hubraum des betroffenen Fahrzeugs unterschiedlich sei. So betrage die Zulassungsteuer 20 % der Besteuerungsgrundlage für ein Fahrzeug mit einem Hubraum von 1 000 bis 1 600 cm3, 30 % für ein Fahrzeug mit einem Hubraum von 1 601 bis 1 800 cm3, 40 % für ein Fahrzeug mit einem Hubraum von 1 801 bis 2 000 cm3 und 50 % für ein Fahrzeug mit einem Hubraum von mehr 2 000 cm3.

55 Die Hellenische Republik hat darüber hinaus - ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte - angegeben, dass die Mehrzahl der Einfuhren von Gebrauchtfahrzeugen Fahrzeuge mit großem Hubraum (2 000 cm3 und mehr) betreffe, deren Wert ziemlich hoch sei und für die demzufolge der Betrag der Zulassungsteuer verhältnismäßig hoch sei.

56 In diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Rede stehende Gebühr im Allgemeinen gegenüber dem Betrag der geforderten Zulassungsteuer nur einen verhältnismäßig unbedeutenden Betrag darstellt.

57 Wie die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, entspricht diese Gebühr insgesamt der Höhe nach den Kosten eines privaten technischen Sachverständigengutachtens, oft liegt sie sogar darunter.

58 Demnach hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass diese Gebühr geeignet ist, einen Eigentümer davon abzuhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, um sich zu vergewissern, dass die auf sein Fahrzeug gemäß der in den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Tabelle angewandte Steuer nicht höher ist als der Restbetrag der Steuer, der im Wert eines gleichartigen in Griechenland bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs noch enthalten ist.

59 Unter diesen Voraussetzungen ist die die Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 90 EG betreffende Rüge begründet, da das System für die Berechnung der Zulassungsteuer für in diesem Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge auf ein einziges Wertminderungskriterium gestützt ist, das auf dem Alter dieser Fahrzeuge fußt, was nicht gewährleistet, dass der Wert dieser Fahrzeuge auf einen Betrag festgesetzt wird, der in der Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt. Diese Besteuerungsmethode schließt daher nicht aus, dass in bestimmten Fällen auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuer erhoben wird, die höher ist als der Restbetrag der Steuer, der im Wert gleichartiger in Griechenland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

60 Dagegen ist die Vertragsverletzung nicht nachgewiesen, was die Ausgestaltungen des Besteuerungssystems angeht, die das System aufweisen muss, wenn es eine pauschale Methode für die Bestimmung der Höhe der Steuer vorsieht, nämlich die Publizität der Kriterien für die Berechnung der Steuer und die Möglichkeit, die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode anzufechten, um eine diskriminierende Wirkung auszuschließen.

61 Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen hat, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zur Festlegung der Zulassungsteuer ein einziges, auf das Alter dieser Fahrzeuge gestütztes Wertminderungskriterium anwendet und eine Minderung des Werts um 7 % bei sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen und von 14 % bei ein Jahr alten Fahrzeugen zugrunde legt, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Restbetrag der Steuer nicht übersteigt, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

62 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

64 Da im vorliegenden Fall die Kommission und die Hellenische Republik jeweils teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zur Festlegung der Zulassungsteuer ein einziges, auf das Alter dieser Fahrzeuge gestütztes Wertminderungskriterium anwendet und eine Minderung des Werts um 7 % bei sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen und von 14 % bei ein Jahr alten Fahrzeugen zugrunde legt, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Restbetrag der Steuer nicht übersteigt, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück