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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1990
Aktenzeichen: C-74/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - STAATLICHE BEIHILFEN - WIEDEREINZIEHUNG - UNTERLASSUNG. - RECHTSSACHE C-74/89.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es der Entscheidung 84/111/EWG der Kommission vom 30. November 1983 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten eines Chemiefasern herstellenden Unternehmens nicht nachgekommen ist.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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