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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: C-74/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 Art. 9 Abs. 1, 2
Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 Art. 4
Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 Art. 5
Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 Art. 2
EGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann nach Artikel 177 des Vertrages nur von einem Organ angerufen werden, das in völliger Unabhängigkeit im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

Die Procura della Repubblica kann insoweit nicht als ein Gericht im Sinne von Artikel 177 angesehen werden, da sie nicht die Aufgabe hat, in völliger Unabhängigkeit ein Verfahren zu entscheiden, sondern, gegebenenfalls das Verfahren als Prozesspartei, die die Strafklage erhebt, dem zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Auslegung und die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der mit ihnen durchgeführten Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen, hat ihre Grenzen, insbesondere wenn eine solche Auslegung dazu führt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstossen, auf der Grundlage der Richtlinie und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zu begründen oder zu verschärfen.

Wenn es darum geht, den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bestimmen, die sich aus speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, verbietet es der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, ist auch in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen verankert, u. a. in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Daher ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie für die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sorgen.

3. Der Begriff der gewöhnlichen Benutzung eines Bildschirmgeräts bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit, der in der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zur Festlegung der Arbeitnehmer verwendet wird, die das Recht auf die darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen haben, ist mangels näherer Angaben in der Richtlinie von den Mitgliedstaaten näher zu bestimmen, die bei dem ihnen obliegenden Erlaß der Umsetzungsmaßnahmen insoweit über ein weites Ermessen verfügen.

4. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist dahin auszulegen, daß sich der darin vorgesehenen regelmässigen Untersuchung der Augen alle Arbeitnehmer zu unterziehen haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die Arbeitnehmer das Recht auf die augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der gemäß Absatz 1 durchgeführten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist.

5. Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtung der Arbeitgeber, die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsplätze die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfuellen, für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, gilt, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c besetzt sind, und daß die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepasst werden müssen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Strafverfahren gegen X. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Procura della Repubblica presso la Pretura circondariale di Torino und Pretura circondariale di Torino - Italien. - Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Begriff des Arbeitnehmers - Untersuchung der Augen und des Sehvermögens - Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne der Artikel 4 und 5 - Umfang der in den Artikeln 4 und 5 aufgestellten Verpflichtungen. - Verbundene Rechtssachen C-74/95 und C-129/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Procura della Repubblica presso la Pretura circondariale Turin (im folgenden: Procura della Repubblica) (Rechtssache C-74/95) und die Pretura circondariale Turin (Rechtssache C-129/95) haben mit Beschlüssen vom 10. März und 18. April 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März und 20. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1990, L 156, S. 14; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verstosses gegen das Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 (GURI Nr. 265 vom 12. November 1994; im folgenden: Dekret), insbesondere Titel VI ("Benutzung von Bildschirmgeräten"), der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in das italienische Recht enthält.

3 Im Rahmen dieser Verfahren hatten Beamte der Unità Sanitaria Locale (Örtlicher Gesundheitsdienst) Turin auf Verlangen der Procura della Repubblica eine Übersicht über die Benutzung von Bildschirmen am Sitz der Firma Telecom Italia in Turin erstellt. Dabei ergab sich, daß bestimmte Arbeitnehmer an weniger Tagen, als eine volle Arbeitswoche umfasst, mehr als vier Stunden täglich einen Bildschirm benutzten, während andere an allen Tagen der Arbeitswoche weniger als vier Stunden täglich einen Bildschirm benutzten.

4 In ihrer Vorlage führt die Procura della Repubblica aus, daß sie, um entscheiden zu können, ob es im vorliegenden Fall zweckmässig sei, in ihre Zuständigkeit fallende Maßnahmen wie eine Vorladung oder die vorsorgliche Zwangsverwaltung zu erlassen, um eine Verschlimmerung oder Verlängerung der Folgen eventueller Straftaten zu verhindern, prüfen müsse, ob ein Straftatbestand erfuellt sei, insbesondere ob gegen die Artikel 50 bis 59 des Dekrets verstossen worden sei.

5 Nach Artikel 51 des Dekrets gilt als Arbeitnehmer im Sinne des Titels VI, wer "die gesamte Arbeitswoche hindurch planmässig und gewöhnlich täglich mindestens vier Stunden hintereinander ° nach Abzug der Pausen gemäß Artikel 54 ° ein Bildschirmgerät benutzt". Die weiteren Vorschriften des Titels VI betreffen die Pflichten des Arbeitgebers, die Organisation der Arbeit, den täglichen Arbeitsablauf, die Vorschriften über die ärztliche Kontrolle, die Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer sowie ihre Anhörung und Beteiligung. Titel IX des Dekrets enthält Strafvorschriften.

6 Nach Ansicht der Procura della Repubblica ist es für eine Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Dekrets unerläßlich, zunächst die Bedeutung der in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie enthaltenen Bestimmung des Begriffes "Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie zu klären. Nach dieser Vorschrift gilt für die Anwendung der Richtlinie als

"c) Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt".

7 Die Procura della Repubblica fragt sich insbesondere, ob diese Begriffsbestimmung den Arbeitnehmer, der an allen Tagen der Arbeitswoche, aber nicht zwangsläufig an allen Tagen vier Stunden hintereinander, einen Bildschirm benutzt, sowie den Arbeitnehmer, der an allen Tagen der Arbeitswoche ausser an einem mindestens vier Stunden hintereinander einen Bildschirm benutzt, ausschließt.

8 Die Procura della Repubblica weist insoweit darauf hin, daß nach Artikel 51 des Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie als Arbeitnehmer gelte, "wer die gesamte Arbeitswoche hindurch planmässig und gewöhnlich täglich mindestens vier Stunden hintereinander ° nach Abzug der Pausen gemäß Artikel 54 ° ein Bildschirmgerät benutzt", und daß die Artikel 54 und 55 des Dekrets eine Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Pausen oder Änderungen der Tätigkeit sowie eine ärztliche Kontrolle verlangten, wenn der Betreffende "mindestens vier Stunden hintereinander arbeitet".

9 Die Procura della Repubblica möchte sodann wissen, welche Tragweite Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie beizumessen ist; dieser bestimmt:

"(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:

° vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,

° anschließend regelmässig und

° bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist."

10 Die Procura della Repubblica fragt sich insbesondere, ob Artikel 9 Absatz 1 die regelmässige Untersuchung der Augen und des Sehvermögens für alle Arbeitnehmer vorschreibt oder ob er die Untersuchung auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern beschränkt. Ausserdem möchte die Procura della Repubblica wissen, ob Absatz 2 dieses Artikels die augenärztliche Untersuchung ausser im Rahmen der präventiven ärztlichen Untersuchung auch im Anschluß an die regelmässige ärztliche Untersuchung verlangt. In diesem Zusammenhang bemerkt sie, daß die regelmässige ärztliche Kontrolle nach Artikel 55 des Dekrets nur die Arbeitnehmer betreffe, die als bedingt geeignet eingestuft seien oder das 45. Lebensjahr vollendet hätten; darüber hinaus seien danach fachärztliche Untersuchungen offenbar nur im Anschluß an die präventive ärztliche Untersuchung vorgeschrieben, und die augenärztliche Kontrolle sei nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorgesehen, wenn dieser eine vom Arzt bestätigte Verschlechterung seines Sehvermögens vermute.

11 Schließlich fragt sich die Procura della Repubblica nach der Tragweite der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Arbeitsplätze an die im Anhang der Richtlinie genannten Mindestvorschriften, da bei den streitigen Ermittlungen mögliche Verstösse gegen die Vorschriften der Nummer 2 ("Umgebung") dieses Anhangs zutage getreten seien. Diese Fragen beziehen sich auf die Artikel 4 und 5 der Richtlinie.

12 Artikel 4 bestimmt: "Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit Arbeitsplätze, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfuellen." Artikel 5 lautet: "Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit die Arbeitsplätze, die bereits vor dem 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen wurden, so gestaltet werden, daß sie spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfuellen."

13 Die Procura della Repubblica möchte zunächst wissen, ob die genannten Vorschriften nur anwendbar sind, wenn der "Arbeitsplatz" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie tatsächlich mit einem "Arbeitnehmer" im Sinne dieses Artikels besetzt wird. Sodann fragt sie sich, ob die Artikel 4 und 5 der Richtlinie verlangen, daß die Arbeitsplätze nur den in Nummer 1 ("Gerät") des Anhangs aufgestellten Mindestvorschriften angepasst werden, oder ob die Arbeitsplätze auch den Erfordernissen der Nummern 2 ("Umgebung") und 3 ("Mensch-Maschine-Schnittstelle") des Anhangs genügen müssen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, daß nach Artikel 58 des Dekrets die Arbeitsplätze den Mindestvorschriften des Anhangs VII des Dekrets entsprechen müssten, der nur die Geräte betreffe.

14 Unter diesen Umständen hat die Procura della Repubblica am 10. März 1995 beschlossen, diese Fragen dem Gerichtshof vorzulegen.

15 Die Pretura circondariale Turin hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 18. April 1995 die gleichen Vorabentscheidungsfragen für den Fall vorgelegt, daß der Gerichtshof die Staatsanwaltschaft nicht für befugt hält, gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

16 Nach Ansicht der Pretura betrifft ihr Ersuchen Fragen, deren Beantwortung ihr unerläßlich erscheint, um die Begründetheit des an sie gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft zu beurteilen; dieser Antrag zielt auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber ab, ob die den betreffenden Arbeitnehmern gewährten Pausen ausreichend sind, ob die ärztlichen Kontrollen angemessen sind und ob die Arbeitsplätze den Mindestvorschriften entsprechen. Das vorlegende Gericht bemerkt, daß es vor der Anordnung dieser Maßnahme insbesondere zum Vorliegen der vermuteten Verstösse gegen die Vorschriften des Dekrets Stellung nehmen müsse. Die Auslegung des Dekrets, das die Richtlinie durchführe, hänge aber von der Antwort auf die Vorlagefragen ab.

Rechtssache C-74/95

17 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Ersuchen unzulässig, da die Procura della Repubblica kein Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages sei.

18 Der Gerichtshof kann, wie er in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, nach Artikel 177 nur von einem Organ angerufen werden, das in völliger Unabhängigkeit im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. z. B. Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7, und vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 21, sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4).

19 Dies trifft hier nicht zu. Wie der Generalanwalt in den Nummern 6 bis 9 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Procura della Repubblica im vorliegenden Fall nicht die Aufgabe, in völliger Unabhängigkeit ein Verfahren zu entscheiden, sondern, gegebenenfalls das Verfahren als Prozesspartei, die die Strafklage erhebt, dem zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen.

20 Unter diesen Umständen kann die Procura della Repubblica nicht als Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages gelten; ihre Fragen sind daher unzulässig.

Rechtssache C-129/95

21 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nicht nach Artikel 177 des Vertrages über die Gültigkeit einer innerstaatlichen Maßnahme im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht entscheiden kann, wie es ihm im Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages möglich wäre (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253). Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, bei der Entscheidung über das bei ihm anhängige Verfahren diese Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3).

22 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß das nationale Gericht es nicht ausschließt, daß die Berücksichtigung der Richtlinienbestimmungen unmittelbar zur Folge haben könnte, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen diese Bestimmungen verstossen, zu begründen oder zu verschärfen, während sich eine solche Verantwortlichkeit nicht aus der Auslegung der speziell zur Durchführung der Richtlinie erlassenen Regelung ergeben würde.

23 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 36) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und eine Richtlinienbestimmung daher nicht als solche gegenüber einem einzelnen in Anspruch genommen werden kann.

24 Das nationale Gericht hat zwar die Anwendung seines nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen (vgl. z. B. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26). Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt einer Richtlinie abzustellen, hat jedoch ihre Grenzen, insbesondere wenn eine solche Auslegung dazu führt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstossen, auf der Grundlage der Richtlinie und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zu begründen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13).

25 Insbesondere in bezug auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem es um den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht, die sich aus speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, ist festzustellen, daß der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, es verbietet, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, ist auch in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen verankert, u. a. in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. insbesondere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Mai 1993, Kokkinakis, Serie A, Nr. 260-A, § 52, und vom 22. November 1995, S. W./Vereinigtes Königreich und C. R./Vereinigtes Königreich, Serie A, Nrn. 335-B, § 35, und 335-C, § 33).

26 Daher ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie für die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sorgen.

27 Vorbehaltlich dieser Bemerkungen sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

Zur Auslegung des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie

28 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Wendung "Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt", in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie Arbeitnehmer, die gewöhnlich an allen Tagen der Woche ausser an einem vier Stunden hintereinander einen Bildschirm benutzen, und Arbeitnehmer, die an allen Tagen der Woche weniger als vier Stunden hintereinander einen Bildschirm benutzen, erfasst.

29 In der Richtlinie wird nicht näher angegeben, was im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c unter der Benutzung eines Bildschirmgeräts zu verstehen ist, die "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil [der] normalen Arbeit" erfolgt.

30 Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, daß der nicht unwesentliche Charakter der Zeit, die ein Arbeitnehmer gewöhnlich vor einem Bildschirm verbringt, im Vergleich zur normalen Arbeit dieses Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Dieser Ausdruck kann nicht abstrakt definiert werden, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, seine Bedeutung beim Erlaß der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie näher zu bestimmen.

31 In Anbetracht des vagen Charakters des fraglichen Ausdrucks ist den Mitgliedstaaten beim Erlaß dieser Umsetzungsmaßnahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, das im Hinblick auf den oben in Randnummer 25 genannten Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen die zuständigen nationalen Behörden jedenfalls daran hindert, auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie Bezug zu nehmen, wenn sie auf dem von der Richtlinie erfassten Gebiet Strafverfahren einleiten wollen.

32 Unter diesen Umständen braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden, ebensowenig wie geprüft werden muß, ob die Auffassung der österreichischen Regierung und der Kommission zutrifft, daß es für den betreffenden Arbeitnehmer offensichtlich einen nicht unwesentlichen Teil seiner Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie darstelle, wenn er an jedem Tag der Woche ausser an einem gewöhnlich vier Stunden hintereinander vor einem Bildschirm verbringt.

Zur Auslegung des Artikels 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie

33 Das vorlegende Gericht stellt dem Gerichtshof sodann die Frage, ob Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er für alle Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, eine regelmässige Untersuchung der Augen und des Sehvermögens vorschreibt, oder ob diese Verpflichtung nur bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern betrifft. Das Gericht möchte ausserdem wissen, ob Absatz 2 dieses Artikels dahin auszulegen ist, daß die Arbeitnehmer das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.

34 Zu Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie genügt die Feststellung, daß der Wortlaut dieser Vorschrift, die sich unterschiedslos auf alle "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Richtlinie bezieht, nichts enthält, was die Auffassung stützen könnte, daß das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens nach dieser Vorschrift nicht allen Arbeitnehmern, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie definiert sind, eingeräumt würde.

35 Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, daß die Arbeitnehmer das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung haben, wenn "sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist", ohne insoweit irgendeine Beschränkung vorzusehen. Demzufolge kann es sich gemäß Artikel 9 Absatz 1, auf den Absatz 2 verweist, entweder um die Untersuchung, die vor Aufnahme der Bildschirmarbeit erfolgt, oder um die Untersuchung, die anschließend regelmässig stattfindet, oder schließlich um die Untersuchung handeln, die bei Auftreten von Sehbeschwerden erfolgt, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

36 Somit ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich der darin vorgesehenen regelmässigen Untersuchung der Augen alle Arbeitnehmer zu unterziehen haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und daß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Arbeitnehmer das Recht auf die augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der gemäß Absatz 1 durchgeführten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist.

Zur Auslegung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie

37 Das vorlegende Gericht stellt schließlich die Frage, ob die Artikel 4 und 5 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die darin aufgestellte Verpflichtung für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie definiert sind, gilt, die mit Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie besetzt werden könnten, auch wenn sie tatsächlich nicht mit solchen Arbeitnehmern besetzt sind. Ausserdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 4 und 5 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepasst werden müssen oder ob es ausreicht, daß sie nur den Vorschriften über die Geräte entsprechen.

38 Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie, die für die Arbeitgeber die Verpflichtung aufstellen, die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsplätze "die im Anhang genannten Mindestvorschriften" erfuellen, beziehen sich unterschiedslos auf alle Vorschriften, die in den drei Abschnitten "Gerät", "Umgebung" und "Mensch-Maschine-Schnittstelle" dieses Anhangs aufgeführt sind. Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, ergänzen sich diese Verpflichtungen im übrigen und sollen gewährleisten, daß ein bestimmter Arbeitsplatz ein Mindestmaß an Sicherheit und Schutz aufweist.

39 Aus dem Wortlaut der Artikel 4 und 5 ergibt sich weiter, daß sich diese Vorschriften auf alle "Arbeitsplätze" im Sinne der Richtlinie beziehen, unabhängig von der Frage, ob diese Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie besetzt sind.

40 Für diese Auslegung spricht insbesondere die vierte Begründungserwägung der Richtlinie, wonach die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Masses an Sicherheit an Bildschirm-"Arbeitsplätzen" eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes "der Arbeitnehmer" ist, und die siebte Begründungserwägung, wonach an Bildschirm-"Arbeitsplätzen" die ergonomischen Aspekte besonders wichtig sind.

41 Unter diesen Umständen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Artikel 4 und 5 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die darin aufgestellte Verpflichtung für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, gilt, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c besetzt sind, und daß die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepasst werden müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

Die von der Procura della Repubblica presso la Pretura circondariale Turin vorgelegten Fragen sind unzulässig;

und auf die ihm von der Pretura circondariale Turin mit Beschluß vom 18. April 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, daß sich der darin vorgesehenen regelmässigen Untersuchung der Augen alle Arbeitnehmer zu unterziehen haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 90/270 ist dahin auszulegen, daß die Arbeitnehmer das Recht auf die augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der gemäß Absatz 1 durchgeführten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist.

2. Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270 sind dahin auszulegen, daß die darin aufgestellte Verpflichtung für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, gilt, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c besetzt sind, und daß die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepasst werden müssen.

Ende der Entscheidung

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