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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-74/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wonach ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt gilt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind, ist dahin auszulegen, daß die Vertragsstaaten der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten im Fall einer Verarbeitung der Erzeugnisse vor der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in einem von ihnen und der anschließenden Ausfuhr in andere von ihnen nicht als ein einziges Drittland anzusehen sind, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt wurden.

Der Wortlaut dieser Vorschrift ist nämlich klar und unzweideutig, wenn er - im Singular - vom "Drittland, in das alle... Erzeugnisse eingeführt worden sind" spricht, um den Ort zu bezeichnen, an dem eine etwaige vorherige Verarbeitung stattfinden kann, ohne daß dies zu einem Verlust des Erstattungsanpruchs führt.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Dezember 1999. - DAT-SCHAUB amba gegen Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Vor dem Verbringen in das Einfuhrland verarbeitetes Rindfleisch - Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten andererseits. - Rechtssache C-74/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Östre Landsret hat mit Beschluß vom 12. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der DAT-SCHAUB amba (im folgenden: Klägerin) und dem Ministeriet for Födevarer, Landbrug og Fiskeri (dänisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei; im folgenden: Ministerium) betreffend die Weigerung des Ministeriums, der Klägerin Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch zu gewähren, das zur Ausfuhr nach den Vereinigten Arabischen Emiraten bestimmt war und das, nachdem es dort verarbeitet worden war, ohne daß zuvor die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfuellt worden wären, in andere Vertragsstaaten der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (im folgenden: GCC-Länder) ausgeführt wurde.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

3 Die Verordnung Nr. 3665/87 stellt gemeinsame Durchführungsvorschriften für die insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) enthaltene Regelung für Ausfuhrerstattungen auf.

4 Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 muß das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur, enthalten.

5 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung unter bestimmten, in dieser Vorschrift aufgeführten Umständen ausser von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist.

6 Die Artikel 16 bis 18 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung gewährt wird, im Bestimmungsdrittland (ABl. L 38, S. 34), stellen für Erzeugnisse, für die je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungen vorgesehen sind, zusätzliche Bedingungen auf, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland.

7 In bezug auf die Zahlung der Erstattung bestimmt Artikel 17 der Verordnung Nr. 3665/87:

"(1) Das Erzeugnis muß in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

(2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, daß eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch

...

- gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfuellt sind."

8 Die Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, sowie deren Höhe ergeben sich, was den Ausgangsrechtsstreit angeht, aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2253/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 und Nr. 656/91 der Kommission vom 19. März 1991 (ABl. L 203, S. 63 bzw. ABl. L 73, S. 9) zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen.

9 Diese Verordnungen nennen in ihrem Anhang I den Erzeugniscode, die Bestimmung und den Erstattungsbetrag. Nach Fußnote 7 dieser Anhänge werden die Bestimmungen der Ausfuhren durch einen Zahlencode angegeben; zur Bestimmung 02 gehören "Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens, Drittländer West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Libanon, Zypern, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia". Insoweit ist anzumerken, daß Drittländer diejenigen sind, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 420/90 der Kommission vom 19. Februar 1990 bzw. Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 44, S. 15 bzw. ABl. L 11, S. 5) als solche bezeichnet werden. In diesen Verordnungen wird jedes GCC-Land einzeln aufgeführt.

10 Am 30. Juni 1993 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Zweck der Verarbeitung (Verordnung [EWG] Nr. 3665/87) (K[93] 1723 endg.; im folgenden: Entscheidung). Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung bestimmt:

"Es kann eine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch gewährt werden, das in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeführt und dort im Rahmen einer befristeten Zulassung zum aktiven Veredelungsverkehr zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die danach in ein anderes GCC-Land ausgeführt werden."

11 Nach Artikel 2 der Entscheidung gilt diese ausschließlich für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen in der Zeit vom Tag ihrer Bekanntgabe bis zum 31. Dezember 1994 angenommen wurden.

12 Artikel 11 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits, das durch den Beschluß 89/147/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 (ABl. L 54, S. 1) gebilligt wurde (im folgenden: Kooperationsabkommen), bestimmt:

"(1) Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist die Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auf höchstmöglichem Niveau, unter anderem durch Untersuchung von Möglichkeiten zur Überwindung der Handelshemmnisse, die den Erzeugnissen der einen Vertragspartei den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei erschweren.

(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über die Aushandlung eines Abkommens zur Ausweitung des Handels im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zu diesem Abkommen.

(3) Bis zum Abschluß des in Absatz 2 genannten Handelsabkommens räumen die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung ein."

13 Weiter heisst es in Artikel 19 des Kooperationsabkommens:

"In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der Abkommensbestimmungen

...

- dürfen die Regelungen, die die Gemeinschaft gegenüber den GCC-Ländern anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser Länder, ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften und Unternehmen führen."

Der Ausgangsrechtsstreit

14 In der Zeit vom 8. November 1990 bis zum 20. Dezember 1992 führte die Klägerin gefrorenes Rindfleisch von Vordervierteln, ohne Knochen, aus Dänemark aus, und zwar, den Ausfuhranmeldungen zufolge, in die Vereinigten Arabischen Emirate; hierfür wurden ihr Erstattungen gewährt. Die Ware wurde in der Freizone Jebel Ali im Emirat Dubai verarbeitet, ohne daß zuvor die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfuellt worden waren. Die aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse wurden dann zum Teil in andere GCC-Länder ausgeführt, um dort in den Verkehr gebracht zu werden.

15 Da diese in andere Länder als die in den Ausfuhranmeldungen angegebenen Vereinigten Arabischen Emirate wieder ausgeführte Ware nach Auffassung der dänischen Behörden keinen Anspruch auf die der Klägerin gewährten Erstattungen eröffnete, zogen sie diese durch Aufrechnung der von ihnen gezahlten Beträge mit den zur Erlangung dieser Erstattungen gestellten Sicherheiten in Höhe von 9 898 936,75 DKK wieder ein.

16 Das Östre Landsret, bei dem die Klägerin gegen das Ministerium Klage auf Rückzahlung des von diesem eingezogenen Betrages erhoben hatte, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff "Drittland" in Artikel 17 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit dem durch den Beschluß 89/147/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 gebilligten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten dahin auszulegen, daß die Vertragsstaaten der Charta als ein einziges Drittland anzusehen sind, mit der Wirkung, daß ein Erzeugnis, das nach Verarbeitung in der Freizone Jebel Ali in den Vereinigten Arabischen Emiraten in einen anderen Vertragsstaat der Charta eingeführt und dort in den freien Verkehr überführt wird, als in unverändertem Zustand eingeführt im Sinne von Artikel 17 der Verordnung anzusehen ist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

17 Die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, daß die GCC-Länder im Falle einer Verarbeitung der Erzeugnisse vor der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in einem von ihnen und der anschließenden Ausfuhr in andere von ihnen als ein einziges Drittland anzusehen sind, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt wurden.

18 Die Klägerin macht geltend, diese Frage sei zu bejahen, da der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 verwendete Begriff "Drittland" auch eine Staatengemeinschaft erfasse, mit der die Europäische Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen geschlossen und für deren sämtliche Mitgliedstaaten sie einheitliche Erstattungssätze festgesetzt habe.

19 Eine Auslegung, der zufolge die Erstattung nur für die Erzeugnisse gewährt würde, die in demjenigen GCC-Land in den freien Verkehr überführt würden, in dem die Verarbeitung erfolgt sei, verstosse gegen das in Artikel 19 des Kooperationsabkommens enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz; zum einen gelte nämlich für die Gesamtheit dieser Länder derselbe Erstattungssatz, und zum anderen könne Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 nur richtig verstanden werden, wenn der flexiblere Wortlaut des Artikels 17 Absatz 1 berücksichtigt werde, in dem es heisse: "Das Erzeugnis muß in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist,... eingeführt worden sein." Wenn die Entscheidung also die GCC-Länder im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen einander gleichstelle, habe sie damit nur die bestehende Rechtslage bestätigt und lediglich verschiedene Punkte, u. a. betreffend die vorzulegenden Dokumente, präzisiert.

20 Die Klägerin beruft sich schließlich auf ihren guten Glauben im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87.

21 Das Ministerium und die Kommission vertreten demgegenüber die Auffassung, diese Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, daß ein Erstattungsanspruch nur bestehe, wenn die Erzeugnisse in das Land, in dem sie verarbeitet worden seien, eingeführt und dort auch in den freien Verkehr überführt worden seien. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei durch die Verwendung des Begriffes "das Drittland" im Singular eindeutig und könne nicht dahin verstanden werden, daß er eine ganze Gruppe von Drittländern bezeichne.

22 Das Ministerium verweist insoweit auf die sechste Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 568/85 der Kommission vom 4. März 1985 zur zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 65, S. 5), die dem entsprechenden Text des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 zugrunde liege. In dieser Begründungserwägung heisst es: "Wird jedoch ein Erzeugnis im Einfuhrdrittland vor seiner Abfertigung zum freien Verkehr verarbeitet, so gilt es als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in dem alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt worden sind."

23 Das Ministerium und die Kommission machen weiter geltend - letztere hilfsweise unter Hinweis darauf, daß das vorlegende Gericht dem Gerichtshof insoweit keine Frage gestellt habe -, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebiete nicht unbedingt eine solche Gleichstellung der GCC-Länder mit einem einzelnen Drittland, da das Erfordernis der Einfuhr in unverändertem Zustand in das angegebene Drittland die Kontrolle des Weges der Waren, insbesondere ihre tatsächliche Abfertigung zum freien Verkehr in dem Land, für das die Erstattung vorgesehen sei, erleichtern solle. Für diesen Kontrollzweck sei es unerheblich, ob der Erstattungssatz für andere Länder, nach denen die Erzeugnisse gegebenenfalls wieder ausgeführt worden seien, derselbe sei. Im übrigen sei der Satz nicht für die GCC-Länder spezifisch, sondern gelte auch für verschiedene andere Drittländer.

24 Im Hinblick auf das Kooperationsabkommen tragen das Ministerium und die Kommission vor, es handele sich nur um ein Rahmenabkommen, das bestimmte Ziele und Grundsätze aufstelle, jedoch des späteren Abschlusses eines eigentlichen Handelsabkommens bedürfe und daher nicht unmittelbar anwendbar sei. Jedenfalls bewirke eine wörtliche Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 auf die einzelnen GCC-Länder keine unterschiedliche Behandlung dieser Länder im Sinne von Artikel 19 des Kooperationsabkommens.

25 Im Hinblick auf die Entscheidung tragen das Ministerium und die Kommission vor, diese führe eine befristete Ausnahme von der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 3665/87 ein und bezwecke nicht die Lösung von Problemen mit Dokumenten.

26 Nach der Verordnung Nr. 805/68 soll die Gewährung einer Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft bei der Ausfuhr nach dritten Ländern die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Rindfleischhandel sicherstellen.

27 Sodann hat das System differenzierter Ausfuhrerstattungen nach ständiger Rechtsprechung das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; mit der Differenzierung des Erstattungsbetrags soll den Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 89/83, Dimex, Slg. 1984, 2815, Randnr. 8, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-299/94, Anglo Irish Beef Processors International u. a., Slg. 1996, I-1925, Randnr. 21).

28 Im Hinblick auf diesen Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen ist wesentlich, daß die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. Urteil Anglo Irish Beef Processors International u. a., Randnr. 28).

29 Gemäß der Verordnung Nr. 3665/87 hängt die Auszahlung der Erstattungen daher im Fall einer differenzierten Erstattung davon ab, daß die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat und unter Einhaltung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in ein Drittland eingeführt wurde (vgl. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97, First City Trading u. a., Slg. 1998, I-5537, Randnr. 27).

30 Ein Erzeugnis, das vor der Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland wieder ausgeführt worden ist, kann für die Zahlung der differenzierten Erstattung nicht als eingeführt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden (vgl. Urteile Dimex, Randnr. 17, und Anglo Irish Beef Processors International u. a., Randnr. 23).

31 Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, die GCC-Länder seien für die Zwecke der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 als ein einziges Drittland anzusehen, ist zunächst festzustellen, daß der Wortlaut dieser Vorschrift klar und unzweideutig ist, wenn er vom "Drittland, in das alle... Erzeugnisse eingeführt worden sind" spricht, um den Ort zu bezeichnen, an dem eine etwaige vorherige Verarbeitung stattfinden kann, ohne daß dies zu einem Verlust des Erstattungsanpruchs führt.

32 Der Wortlaut des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87, der von "Drittländern" spricht und damit den Plural verwendet, um den Ort zu bezeichnen, wohin das Erzeugnis in unverändertem Zustand eingeführt worden sein muß, tut dieser Feststellung keinen Abbruch. Die letztgenannte Vorschrift betrifft nämlich die Einfuhr in unverändertem Zustand, ohne daß eine Verarbeitung stattfindet, und bezieht sich auf andere Agrarerzeugnisse, bei deren Ausfuhr Erstattungen gewährt werden können, die nicht nach Ländern, sondern nach Zonen, zu denen mehrere Bestimmungsländer gehören, differenziert sind. Hingegen schließt Artikel 17 Absatz 2 bewusst aus Kontrollgründen jede Wiederausfuhr nach Verarbeitung aus. Der Wortlaut der beiden ersten Absätze des Artikels 17 der Verordnung Nr. 3665/87 weist damit keinen Widerspruch auf.

33 Zweitens ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung Nr. 2253/90 bzw. Anhang I der Verordnung Nr. 656/91, daß der Wirtschaftsteilnehmer, der eine Erstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch beantragt, in seiner Ausfuhranmeldung jedes Bestimmungsland einzeln zu nennen hat, entsprechend dem Länderverzeichnis im Anhang der Verordnung Nr. 420/90. Dieses Verzeichnis führt keinen Zusammenschluß wie die "GCC-Länder" auf. Es nennt vielmehr jedes GCC-Land gesondert, so daß diese Länder für die Zwecke der Ausfuhrerstattung jeweils als eigenständige Bestimmungen anzusehen sind.

34 Zu dem auf Artikel 19 des Kooperationsabkommens gestützten Vorbringen der Klägerin genügt schließlich die Feststellung, daß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 unterschiedslos für jedes GCC-Land gilt und keine Diskriminierung zwischen diesen Ländern herbeiführt.

35 Was zweitens die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz angeht, ist daran zu erinnern, daß eine wirksame Kontrolle für das reibungslose Funktionieren des Erstattungssystems unerläßlich ist, da nur aufgrund der zutreffenden Identifizierung der Ware, die die Gemeinschaft verlassen hat, die tatsächlich zustehenden Erstattungen gezahlt werden können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 276/84, Metelmann, Slg. 1985, 4057, Randnr. 11).

36 In diesem Urteil hatte der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Abpacken eines Erzeugnisses in kleinere Gebinde entschieden, daß der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht der Auffassung entgegensteht, daß jede Veränderung der äusseren Beschaffenheit der Ware den Verlust des Erstattungsanspruchs nach sich zieht, wenn durch die Veränderung die Zollkontrolle erschwert wird und insoweit das reibungslose Funktionieren des Erstattungssystems beeinträchtigt wird (Urteil Metelmann, Randnr. 13).

37 Aus ähnlichen Gründen, die mit dem Erfordernis zusammenhängen, die Zollkontrollen nicht zu erschweren, verstösst Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

38 Was drittens die Entscheidung angeht, gilt diese nach ihrem Artikel 2 unstreitig ausschließlich für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldung in der Zeit vom Tag ihrer Bekanntgabe bis zum 31. Dezember 1994 angenommen worden war, d. h. für einen Zeitraum, der nach dem Zeitraum liegt, in dem sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt abspielte. Die Entscheidung kann auf diesen daher nicht angewandt werden, da sie keine Rückwirkung entfaltet.

39 Das Vorbringen der Klägerin, diese Entscheidung enthalte lediglich eine ausdrückliche Bestätigung einer bereits zuvor anerkannten Auslegung des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 wird schon durch den Wortlaut der Entscheidung widerlegt.

40 Wie sich nämlich aus der zweiten Begründungserwägung der Entscheidung ergibt, schloß die vorgenannte Vorschrift die Möglichkeit aus, ein Gemeinschaftserzeugnis im Bestimmungsdrittland im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs zu verarbeiten, um es anschließend in ein anderes Drittland auszuführen und damit einen Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung zu eröffnen.

41 Da hierdurch Märkte für Gemeinschaftserzeugnisse verlorengehen konnten, wurde auf Antrag des Königreichs Dänemark - wie sich aus der achten Begründungserwägung der Entscheidung ergibt - beschlossen, für eine bestimmte Zeit die Wiederausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach anderen GCC-Ländern unter Gewährung der für eines von diesen, die in der Ausfuhranmeldung als Bestimmungsland angegebenen Vereinigten Arabischen Emirate, vorgesehenen Erstattungen zuzulassen.

42 Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck der Entscheidung stellt diese eine befristete Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 dar. Diese Entscheidung hat somit nicht die Bedeutung, die ihr die Klägerin beilegt, nämlich eine bereits bestehende Situation, die sich aus der Anwendung der genannten Vorschrift ergab, zu bestätigen.

43 Die Klägerin trägt schließlich vor, ein normaler Wirtschaftsteilnehmer hätte die genannte Vorschrift guten Glaubens so verstehen können, daß sie Wiederausfuhren nach anderen GCC-Ländern aus einem von diesen zulasse, da die Erstattungssätze für alle diese Länder identisch seien.

44 Hierzu genügt der Hinweis darauf, daß, wie bereits in den Randnummern 31 und 32 dieses Urteils festgestellt, der Wortlaut des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 hinreichend klar ist, um dahin verstanden zu werden, daß er nur Verarbeitungen erfasst, die in dem Land vorgenommen wurden, in dem die aus diesen hervorgegangenen Erzeugnisse sodann in den freien Verkehr überführt wurden. In den Wirtschaftsteilnehmern kann daher nicht durch den Wortlaut dieser Vorschrift ein geschütztes Vertrauen in eine weitere Auslegung dieser Vorschrift hervorgerufen worden sein.

45 Nach alledem ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, daß die GCC-Länder im Fall einer Verarbeitung der Erzeugnisse vor der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in einem von ihnen und der anschließenden Ausfuhr in andere von ihnen nicht als ein einziges Drittland anzusehen sind, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Östre Landsret mit Beschluß vom 12. März 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, daß die Vertragsstaaten der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten im Fall einer Verarbeitung der Erzeugnisse vor der Erfuellung der Zollförmlichkeiten in einem von ihnen und der anschließenden Ausfuhr in andere von ihnen nicht als ein einziges Drittland anzusehen sind, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt wurden.

Ende der Entscheidung

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