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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: C-76/98 P
Rechtsgebiete: Nr. 2423/88 EWG, Nr. 1391/91 EWG


Vorschriften:

Nr. 2423/88 EWG
Nr. 1391/91 EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 sieht drei verschiedene Methoden für die Ermittlung des Normalwerts vor. Die erste Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a geregelt ist, besteht darin, den Normalwert anhand des tatsächlichen Preises zu bestimmen, d. h. anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware. Bei der zweiten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i geregelt ist, ist der Normalwert anhand des vergleichbaren Preises der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zu bestimmen. Bei der dritten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii geregelt ist, muss schließlich der Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes berechnet werden. Im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung heißt es, dass die Gemeinschaftsorgane die beiden letzteren Methoden anzuwenden haben, wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen. Aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b geht hervor, dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Der Begriff des normalen Handelsverkehrs betrifft den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben. Das Erfordernis, dass die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlauben, betrifft schließlich die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisfindung beruhen.

Daraus ergibt sich, dass die im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung genannten beiden Fallgruppen, in denen die Gemeinschaftsorgane ermächtigt sind, von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise abzuweichen, erschöpfend sind und dass sich beide Fallgruppen auf die Umstände der Verkäufe und nicht auf den Preis der Ware beziehen.

Die Auffassung, dass die Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auch dann angewandt werden müsse, wenn der Preis der Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers wegen des Bestehens eines Patentschutzes auf diesem Markt nicht mit dem Ausfuhrpreis vergleichbar sei, führt dazu, den im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung erschöpfend aufgezählten beiden Fallgruppen eine weitere, dort nicht vorgesehene Fallgruppe hinzufügen und ist deshalb abzulehnen.

( vgl. Randnrn. 33-43 )

2. Die Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Verordnung kann sich nur insoweit auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung über die Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auswirken, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.

Dass der Ausführer nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolles unterrichtet worden ist, hat keine Auswirkungen auf die endgültige Vereinnahmung dieses Zolles, wenn er die Gelegenheit erhalten hat, seine Auffassung vor Erlass der endgültigen Verordnung zu Gehör zu bringen.

Folglich hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass selbst wenn die Ausführer nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden müssten, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, die Verletzung dieses Grundsatzes als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führe, soweit im Lauf des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung der Fehler des Verfahrens zum Erlass der entsprechenden Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles geheilt worden sei.

( vgl. Randnrn. 65-67 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Mai 2001. - Ajinomoto Co., Inc. und The NutraSweet Company gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Dumping - Normalwert - Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt des Ausführers - Auswirkungen einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls. - Verbundene Rechtssachen C-76/98 P und C-77/98 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-76/98 P und C-77/98 P

Ajinomoto Co., Inc., mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und V. Donaldson, solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

The NutraSweet Company mit Sitz in Deerfield (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und F. Di Gianni, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-159/94 und T-160/94 (Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin und S. Marquardt, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Mai 2000, in der Ajinomoto Co., Inc., durch T. Müller-Ibold, The NutraSweet Company durch J.-F. Bellis und F. Di Gianni, der Rat durch G. M. Berrisch und die Kommission durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, barrister, vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschriften, die am 20. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben Ajinomoto Co., Inc., (im Folgenden: Ajinomoto) in der Rechtssache C-76/98 P und The NutraSweet Company (im Folgenden: NutraSweet) in der Rechtssache C-77/98 P gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-159/94 und T-160/94 (Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 des Rates vom 27. Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 134, S. 1) abgewiesen hat.

2 Die Rechtssachen C-76/98 P und C-77/98 P sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Mai 1998 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt in Artikel 2 Absatz 1:

Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht."

4 Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung lautet:

Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware."

5 In Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Grundverordnung heißt es:

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Normalwert

a) der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware....

b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder, wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen:

i) der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein muss; oder

ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne...."

6 Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung sieht vor:

Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes. Die letztgenannte Grundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartige Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt."

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

7 Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Zuckerersatzstoff Aspartam ein Süßstoff ist, der vorwiegend in Lebensmitteln verwendet wird. Er wurde 1965 von einem Forscher der amerikanischen Gesellschaft G. D. Searle & Co. entdeckt, die später in NutraSweet umfirmierte. Nach dieser Entdeckung erhielt NutraSweet für Aspartam Patente in den Vereinigten Staaten und in einigen Mitgliedstaaten. In Deutschland genoss sie bis 1986 Patentschutz, im Vereinigten Königreich bis 1987, in anderen Ländern der Gemeinschaft bis 1988 und in den Vereinigten Staaten bis 1991.

8 Im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 war NutraSweet der einzige Hersteller von Aspartam in den Vereinigten Staaten. Ajinomoto war der einzige Hersteller von Aspartam in Japan. Mit Ausnahme einiger Direktverkäufe durch NutraSweet an bestimmte unabhängige Kunden in der Gemeinschaft oder in den Vereinigten Staaten zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft wurde Aspartam in der Gemeinschaft über eine gemeinsame Tochtergesellschaft von NutraSweet und Ajinomoto, die schweizerische Gesellschaft NutraSweet AG, vertrieben.

9 Aufgrund von Anträgen des einzigen Herstellers von Aspartam in der Gemeinschaft, der Holland Sweetener Company vof, veröffentlichte die Kommission am 3. März 1990 eine Bekanntmachung (90/C 52/06) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 52, S. 12).

10 Da die Kommission das Vorliegen von Dumping bei Ajinomoto und NutraSweet festgestellt hatte, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3421/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 330, S. 16) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die entsprechenden Einfuhren eingeführt.

11 Durch die Verordnung Nr. 1391/91 wurde auf diese Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Artikel 2 dieser Verordnung sah die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe der endgültigen Zölle vor.

12 Sowohl in der Verordnung Nr. 3421/90 als auch in der Verordnung Nr. 1391/91 wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts der Inlandspreise abzüglich aller Rabatte ermittelt, d. h. aufgrund des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der zum Verbrauch in den Vereinigten Staaten bestimmten gleichartigen Ware. Da das aus Japan stammende Aspartam nicht direkt aus Japan, sondern aus den Vereinigten Staaten, wohin es zunächst ausgeführt worden war, in die Gemeinschaft eingeführt wurde, wurde dessen Normalwert ebenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand des auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

13 Im Übrigen wurde der durch die Verordnungen Nrn. 3421/90 und 1391/91 eingeführte Antidumpingzoll anhand der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und nicht anhand der Dumpingspanne festgelegt.

14 Ajinomoto und NutraSweet erhoben daraufhin jeweils am 6. September 1991 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1391/91 und auf Rückzahlung der aufgrund dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 3421/90 erhobenen vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle.

15 Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage vor dem Gericht auf mehrere Klagegründe, wobei sich die wesentlichen Gründe wie folgt zusammenfassen lassen:

- Beide Rechtsmittelführerinnen machten zunächst eine Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung geltend, da die Gemeinschaftsorgane den Normalwert auf der Grundlage der in den Vereinigten Staaten unter Patentschutz angewandten Preise festgelegt hätten. Da diese Preise keinen zuverlässigen Vergleich mit den Ausfuhrpreisen für die Gemeinschaft ermöglichten, wo Aspartam nicht mehr unter Patentschutz stehe, hätten die Gemeinschaftsorgane das Dumping anhand eines nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwerts berechnen müssen. Der Rat habe zudem seine Begründungspflicht verletzt, weil er nicht angegeben habe, weshalb die Preise für unter Patentschutz stehende Waren mit den Ausfuhrpreisen für die Gemeinschaft vergleichbar seien.

- Ajinomoto rügte sodann eine Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane den Normalwert des in Japan hergestellten Aspartam nicht auf der Grundlage der dortigen, sondern der in den Vereinigten Staaten anwendbaren Preise ermittelten hätten, die wegen des Patentschutzes nicht mit den Ausfuhrpreisen für die Gemeinschaft vergleichbar seien.

- Schließlich rügten beide Rechtsmittelführerinnen im Rahmen zweier Klagegründe, die auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 Absatz 4 der Grundverordnung gestützt waren, insbesondere die Verletzung ihrer Verfahrensrechte, da sie nicht vor der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet worden seien, aufgrund deren die Einführung dieser Zölle beabsichtigt worden sei.

Das angefochtene Urteil

16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen. Zum ersten der in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils aufgeführten Klagegründe hat das Gericht Folgendes festgestellt:

126 Die Grundverordnung macht die Erhebung von Antidumpingzöllen von keiner anderen Voraussetzung abhängig als von der schadenverursachenden Abweichung der Preise auf dem Binnenmarkt (im vorliegenden Fall dem der Vereinigten Staaten) von den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt (im vorliegenden Fall dem Gemeinschaftsmarkt).

127 Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nicht entscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Vorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben, falls letztere das Ergebnis der Marktkräfte sind. Wie die Kommission nämlich in ihrer Verordnung [Nr. 3421/90] erwogen hat (Randnr. 16 der Begründung, bestätigt in Randnr. 8 der Begründung der Verordnung [Nr. 1391/91]), ist ,ein Unterschied in der Preiselastizität zwischen dem US- und dem EG-Markt eine ,Vorbedingung für eine Preisdifferenzierung und könnten, wenn dafür Anpassungen vorgenommen würden, ,Dumpingpraktiken niemals sanktioniert werden. Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde gelegten Preise nicht das Ergebnis der Marktkräfte waren oder nicht die tatsächliche Marktsituation in den Vereinigten Staaten wiedergaben, bestand kein Grund, den Normalwert zu berechnen, statt sich auf die auf dem Markt der Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise zu stützen.

128 Schließlich hat die angefochtene Verordnung die Klägerin [NutraSweet] keineswegs um ihr amerikanisches Patent gebracht, da sie nicht in ihr Recht, jeden Dritten bis zum Ablauf des Patents an der Produktion und am Vertrieb von Aspartam in den Vereinigten Staaten zu hindern, noch in ihr Recht eingegriffen hat, ihre Preise auf diesem Markt zu maximieren. Insoweit gestattet es das durch das Patent verliehene Produktions- und Vertriebsmonopol seinem Inhaber, Forschungs- und Entwicklungskosten nicht nur für erfolgreiche, sondern auch für gescheiterte Projekte wieder hereinzubringen. Wirtschaftlich gesehen ist dies ein weiterer Grund, sich bei der Bestimmung des Normalwerts auf die im Rahmen eines Patents praktizierten Preise zu stützen.

129 Die Klägerinnen haben daher nicht dargetan, dass die Gemeinschaftsorgane einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Tatsachen begangen hätten, als sie den Normalwert des eingeführten Aspartam anhand der in den Vereinigten Staaten unter Patentschutz praktizierten Preise bestimmten."

17 Hinsichtlich der Rüge einer unzureichenden Begründung der Heranziehung der in den Vereinigten Staaten angewandten Preise als Grundlage des Normalwerts hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1391/91 insoweit die entsprechenden Ausführungen in der Verordnung Nr. 3421/90 bestätige, und in den Randnummern 131 bis 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in Randnummer 18 der Begründung der Verordnung Nr. 3421/90 angeführten Gesichtspunkte den Anforderungen der Rechtsprechung genügten, so dass die Verordnung Nr. 1391/91 ausreichend begründet sei.

18 Aufgrund dieser Feststellungen hat das Gericht den ersten der in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils aufgeführten Klagegründe zurückgewiesen.

19 In Randnummer 180 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten dieser Klagegründe u. a. mit der Feststellung zurückgewiesen, Ajinomoto habe durch die bloße Behauptung, dass der auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten angewandte Preis wegen des dort bestehenden Patentschutzes für das betreffende Produkt nicht herangezogen werden könne, aus den in den Randnummern 126 bis 129 des angefochtenen Urteils dargestellten Gründen nicht nachgewiesen, dass dieser Preis nicht vergleichbar sei.

20 Zur Rüge der Verletzung der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

Sollte es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie die Klägerinnen vortragen, erforderlich machen, dass die Ausführer über die hauptsächlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, so könnte die Nichtbeachtung dieser Rechte als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führen. Da sich eine solche Verordnung von der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle unterscheidet, selbst wenn sie mit ihr so eng verbunden ist, dass sie unter bestimmten Umständen an deren Stelle treten kann (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother Industries/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 6, in den Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnr. 12, vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13, und Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635, Randnr. 20), muss ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Vorschriften beurteilt werden, die für ihren Erlass maßgebend sind. Ist folglich im Lauf des Verfahrens zum Erlass einer Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, ein Fehler des Verfahrens zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, mit der ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden, so führt die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolles. Nur soweit dieser Fehler nicht behoben wurde und sich die Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles bezieht, führt deren Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit auch der anderen Verordnung."

21 Im weiteren Verlauf seiner Begründung hat das Gericht in den Randnummern 88 bis 119 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 1391/91 beachtet worden seien, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt und die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle angeordnet worden seien. Das Gericht hat daher diesen Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen.

Die Rechtsmittel

22 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit zu entscheiden und die Verordnung Nr. 1391/91 insoweit für nichtig zu erklären, als sie jeweils auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar ist, sowie dem Rat die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

23 Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf zwei gemeinsame Rechtsmittelgründe. Sie rügen Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf

- die Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung und die Tragweite der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG);

- den Einfluss einer gerügten Verletzung der Verfahrensrechte beim Erlass der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls.

25 Ajinomoto macht außerdem in einem dritten Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung geltend.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds

26 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Urteil entschied, dass der Patentschutz in keinem Zusammenhang mit der Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung stehe, dass die Preise auf dem Inlandsmarkt des Ausführers nur dann zur Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der tatsächlichen Preise herangezogen werden könnten, wenn sie mit den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt vergleichbar seien, und dass die Ermittlung des Normalwerts anhand des Preises einer Ware, die in den Vereinigten Staaten durch ein Patent geschützt sei, mit der Grundverordnung vereinbar sei.

27 Der Normalwert dürfe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nur dann anhand der auf dem Inlandsmarkt des Ausführers angewandten tatsächlichen Preise ermittelt werden, wenn diese zuverlässig mit den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt verglichen werden könnten. Um festzustellen, ob das der Fall sei, müssten die Gemeinschaftsorgane alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die den Preis beeinflussten und nicht auf ungerechtfertigten Handelshemmnissen im Ausfuhrland beruhten. Die Organe hätten auch zu prüfen, ob diese Gesichtspunkte im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft unterschiedlich seien.

28 Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Inlandsmarkt des Ausführers im Unterschied zum Ausfuhrmarkt durch ein Patent geschützt sei, so fehle es an der in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung geforderten Vergleichbarkeit der Preise. In einem solchen Fall hätten die Gemeinschaftsorgane den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes zu bestimmen.

29 Im angefochtenen Urteil habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass ein nur auf dem Inlandsmarkt des Ausführers bestehendes Patent in keinem Fall die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen könne. Das Gericht sei zwar nicht ausdrücklich auf die Bedeutung des Begriffes vergleichbar" oder des Satzteils keinen zuverlässigen Vergleich zulassen" in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung eingegangen, doch folge aus den Feststellungen in den Randnummern 126 bis 129 des angefochtenen Urteils zwangsläufig, dass der Patentschutz kein Gesichtspunkt sei, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen könne.

30 Das Gericht hat in den Randnummern 127 und 129 des angefochtenen Urteils, die in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, im Wesentlichen festgestellt, dass der entscheidende Grund dafür, den Normalwert auf der Grundlage tatsächlicher Preise und nicht anhand eines rechnerisch ermittelten Wertes zu bestimmen, gerade in der Existenz derartiger Preise liege, die das Ergebnis der Marktkräfte seien und die Situation auf dem Inlandsmarkt des Ausführers wiedergäben. Ohne förmlich auszuschließen, dass das Bestehen eines Patents die Wahrheit der Preise und damit die Methode der Ermittlung des Normalwerts beeinflussen könne, hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht dartun können, dass das Patent im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wirkung entfaltet habe.

31 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren richtet sich gegen diese Auslegung des Gerichts. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist für die Wahl der einen oder anderen Methode der Berechnung des Normalwerts nicht die Existenz tatsächlicher Preise auf dem Inlandsmarkt des Ausführers, sondern deren Vergleichbarkeit mit den Ausfuhrpreisen entscheidend. Hiervon ausgehend machen sie geltend, dass das Bestehen eines Patents lediglich auf dem Inlandsmarkt des Ausführers es ausschließe, dass die Preise auf diesem Markt mit den Ausfuhrpreisen vergleichbar seien, und daher die Bestimmung des Normalwerts anhand eines berechneten Wertes erforderlich mache.

32 Diese Auffassung der Rechtsmittelführerinnen beruht auf einer irrigen Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung.

33 Diese Bestimmung sieht drei verschiedene Methoden für die Ermittlung des Normalwerts vor. Die erste Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a geregelt ist, besteht darin, den Normalwert anhand des tatsächlichen Preises zu bestimmen, d. h. anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware".

34 Bei der zweiten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i geregelt ist, ist der Normalwert anhand des vergleichbaren Preises der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware" zu bestimmen.

35 Bei der dritten Methode, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii geregelt ist, muss schließlich der Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes berechnet werden.

36 Im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung heißt es, dass die Gemeinschaftsorgane die beiden letzteren Methoden anzuwenden haben, wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen".

37 Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen ist und dass aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung hervorgeht, dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen (Urteil vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnr. 12).

38 In Randnummer 13 des Urteils Goldstar/Rat hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des normalen Handelsverkehrs den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet betrifft. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben.

39 Das Erfordernis, dass die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlauben, betrifft schließlich die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisfindung beruhen (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 15).

40 Daraus ergibt sich, dass die im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung genannten beiden Fallgruppen, in denen die Gemeinschaftsorgane ermächtigt sind, von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise abzuweichen, erschöpfend sind und dass sich beide Fallgruppen auf die Umstände der Verkäufe und nicht auf den Preis der Ware beziehen.

41 Die Rechtsmittelführerinnen behaupten jedoch weder, dass der Patentschutz in den Vereinigten Staaten den normalen Charakter oder die Repräsentativität der Verkäufe von Aspartam auf dem Markt der Vereinigten Staaten im Sinne des Urteils Goldstar/Rat beeinträchtige, noch werfen sie dem Gericht einen Rechtsfehler in diesem Punkt vor.

42 Sie meinen vielmehr, dass die Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auch dann angewandt werden müsse, wenn der Preis der Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers nicht mit dem Ausfuhrpreis vergleichbar sei. Damit wollen sie den im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung erschöpfend aufgezählten beiden Fallgruppen eine weitere, dort nicht vorgesehene Fallgruppe hinzufügen.

43 Die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist daher zurückzuweisen.

44 Damit braucht weder der Frage nachgegangen zu werden, ob ein Patentschutz nur auf dem Inlandsmarkt des Ausführers die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen kann, noch sind die Argumente zu prüfen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnummern 126 bis 129 des angefochtenen Urteils vorgebracht haben.

45 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrunds zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds

46 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat seine Feststellung, die in den Vereinigten Staaten durch ein Patent geschützten Preise seien vergleichbare Preise" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, entsprechend den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag begründet habe.

47 Die Organe hätten insoweit allein die Erklärung vorgebracht, dass eine schadenverursachende Preisdiskriminierung vom Gemeinschafts- und Völkerrecht unabhängig von den Gründen oder Anlässen, auf denen sie beruhe, verurteilt werde. Sie hätten jedoch keinerlei Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Preise getroffen und daher auch keine Erklärung dafür gegeben, warum die Preisdifferenzierung im vorliegenden Fall nach ihrer Auffassung mit einer Preisdiskriminierung gleichzusetzen sei. Die von den Organen angeführten Gründe stellten einen Zirkelschluss - die Preise seien vergleichbar, weil sie einer Diskriminierung gleichkämen, was wiederum die Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise voraussetze - und damit keine angemessene Begründung im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag dar.

48 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist zulässig, da die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht darin vorwerfen, es habe zu Unrecht entschieden, dass die Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag erfuellt seien.

49 In Randnummer 132 des angefochtenen Urteils zitiert das Gericht Randnummer 18 der Begründung der Verordnung Nr. 3421/90, auf die in Randnummer 8 der Begründung der Verordnung Nr. 1391/91 verwiesen wird. In dieser Randnummer 18 führt die Kommission zu dem Argument der mangelnden Vergleichbarkeit der amerikanischen Preise wegen des Patentschutzes aus, dass schadenverursachende Preisdiskriminierung vom Gemeinschafts- und Völkerrecht unabhängig von den Gründen einer solchen Diskriminierung verurteilt werde, dass das Patent in den Vereinigten Staaten nicht als solches die Höhe des Inlandspreises bestimme, dass es die eigene freie Geschäftsentscheidung des Ausführers sei, wenn er seine Position als Patentinhaber dazu benutze, auf dem Inlandsmarkt höhere Preise als beim Export in Rechnung zu stellen, und dass kein Grund bestehe, auf diese Preisdifferenzierung nicht die Antidumpingvorschriften anzuwenden, soweit sie zu einer bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft führe.

50 Das Gericht hat in Randnummer 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Umstände es den Betroffenen möglich machten, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme kennen zu lernen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrolle auszuüben.

51 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist diese rechtliche Würdigung des Gerichts frei von Rechtsfehlern. Das Gericht hat nämlich in den Randnummern 132 und 133 des angefochtenen Urteils die Begründung der Verordnung Nr. 1391/91 geprüft und diese zu Recht als den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügend angesehen.

52 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

53 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass Randnummer 87 des angefochtenen Urteils, die in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, mit einem Rechtsfehler behaftet und unzureichend begründet sei, da darin zu Unrecht festgestellt werde, dass die Weigerung der Kommission, vor der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auch nur die geringste Mitteilung ihrer Entscheidungen zu gestatten, einen Fehler darstelle, der nach der Einführung dieser Zölle geheilt werden könne, und dass diese Weigerung daher die Gültigkeit der endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle nicht beeinträchtige.

54 Wenn die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die Verfahrensrechte bereits vor dem Erlass einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls zu beachten, dann könne eine Verletzung dieser Pflicht aus logischen Gründen nach dem Erlass dieser Verordnung nicht mehr geheilt werden. Ein vorläufiger Antidumpingzoll, den die Kommission rechtswidrig eingeführt habe, könne vom Rat nicht endgültig vereinnahmt werden, da andernfalls die Rechtswidrigkeit des vorläufigen Zolls nicht geahndet würde.

55 Die in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Dort sei es um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles gegangen, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, um einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor der Einführung eines solchen Zolles und die Folgen, die sich daraus für die Gültigkeit der endgültigen Vereinnahmung dieses Zolles auf der Grundlage der Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls ergäben.

56 Außerdem folge aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, dass die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolles nur beschlossen werden könne, wenn ein vorläufiger Zoll eingeführt worden" sei. Da der Erlass einer Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles eine Voraussetzung für die endgültige Vereinnahmung dieses Zolles durch den Rat sei, müsse die Rechtswidrigkeit des vorläufigen Zolles zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung nach sich ziehen.

57 Die Rechtsmittelführerinnen bringen mehrere Argumente vor, um nachzuweisen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts die Kommission verpflichte, den Ausführern vor der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es auf diese Frage in seinem Urteil nicht eingegangen sei.

58 Der Rat hat Zweifel an der Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrunds, da die Rechtsmittelführerinnen ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolles vor dem Gericht weder dargelegt noch angemessen begründet hätten. Im ersten Rechtszug hätten sie nur in einem einzigen Satz vorgetragen, dass wegen der Rechtswidrigkeit der Verordnung der Kommission zur Einführung vorläufiger Zölle Artikel 2 der Verordnung Nr. 1391/91 für nichtig erklärt werden müsse, ohne anzugeben, auf welche Gründe diese Nichtigerklärung zu stützen sei.

59 Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrunds trägt der Rat vor, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung über die vorläufigen Zölle führe nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle. Dies folge aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Verhältnis zwischen den Verordnungen zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle und denen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle (Urteile Brother Industries/Kommission, Technointorg/Kommission und Rat, und Neotype Techmashexport/Kommission und Rat).

60 Die Kommission bemerkt, dass die einzige Rüge, die im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrunds gegen das angefochtene Urteil erhoben werde, darin bestehe, dass der mit der versäumten Mitteilung angeblich begangene Fehler nach dem Erlass der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Zölle nicht mehr hätte geheilt werden können.

61 In den Rechtsmittelschriften werde weder erklärt, worin sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheide, die dem Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat - vgl. dort Randnummer 70 - zugrunde gelegen habe, noch, in welcher Hinsicht dieses Urteil fehlerhaft sei. Sie hält diesen Klagegrund daher für unzulässig, da er nicht den Anforderungen des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c entspreche, der verlange, dass in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe dargelegt würden.

62 Hinsichtlich der Begründetheit des Rechtsmittelgrunds schließt sich die Kommission der Auffassung des Rates an.

63 Die Rechtsmittelführerinnen haben in ihren Rechtsmittelschriften nicht nur den von ihnen gegen Randnummer 87 des angefochtenen Urteils erhobenen Rechtsmittelgrund bezeichnet, sondern auch - wie sich aus den Randnummern 53 bis 57 des vorliegenden Urteils ergibt - Argumente zu dessen Begründung entwickelt. Es ist außerdem unstreitig, dass die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug einen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt haben, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der endgültigen Vereinnahmung wegen der versäumten Mitteilung rügten, und dass der Rechtsmittelgrund gegen die entsprechende Entscheidung des Gerichts in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils gerichtet ist.

64 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.

65 Was die Begründetheit des Rechtsmittelgrunds betrifft, kann sich gemäß Randnummer 69 des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat die Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Verordnung nur insoweit auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Verordnung über die Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auswirken, als sich diese Rechtswidrigkeit in der endgültigen Verordnung niedergeschlagen hat.

66 In Randnummer 70 des genannten Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die von der damaligen Klägerin gegenüber der vorläufigen Verordnung vorgebrachten Klagegründe gegenüber der endgültigen Verordnung nicht hätten geltend gemacht werden können. Dass die Klägerin nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolles unterrichtet worden sei, habe keine Auswirkungen auf die endgültige Vereinnahmung dieses Zolles gehabt, da sie die Gelegenheit gehabt habe, ihre Auffassung vor Erlass der endgültigen Verordnung zu Gehör zu bringen. Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Klagegründe, die sich auf Fehler bei der Wahl des Vergleichslandes und der Methode zur Festsetzung des vorläufigen Zolles in der Phase der vorläufigen Verordnung bezogen, gegen die endgültige Verordnung nicht hätten vorgebracht werden können, da diese Punkte beim Erlass der endgültigen Verordnung richtiggestellt worden seien.

67 Folglich hat das Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, selbst wenn die Ausführer gemäß dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden müßten, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, führe die Verletzung dieses Grundsatzes als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle, soweit im Lauf des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung der Fehler des Verfahrens zum Erlass der entsprechenden Verordnung, mit der ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden sei. Im Übrigen bestreiten die Rechtsmittelführerinnen die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 89 bis 118 des angefochtenen Urteils nicht, nach denen die Gemeinschaftsorgane im Verfahren zum Erlass der endgültigen Verordnung ihre Auskunftspflichten nach der Grundverordnung erfuellt und den Rechtsmittelführerinnen rechtliches Gehör gewährt haben.

68 Die Rechtsmittelführerinnen machen jedoch geltend, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil Neotype Techmashexport/Rat und Kommission zugrunde gelegen habe. Während die Fehler, um die es in jenem Urteil gegangen sei, unbedeutende Gesichtspunkte des Untersuchungsverfahrens wie die Mitteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens oder den Zeitraum zwischen der Vorlage von Stellungnahmen und dem Erlass von Maßnahmen betroffen hätten, gehe es in der vorliegenden Rechtssache um einen Verstoß gegen einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, nämlich die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über den Erlass von äußerst scharfen Antidumpingmaßnahmen.

69 Jedoch betrafen die Unregelmäßigkeiten, um die es in dem Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat ging, entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen nicht nur unbedeutende Gesichtspunkte des Verfahrens zum Erlass der Verordnung, mit der vorläufige Zölle eingeführt wurden. Die damalige Klägerin hatte - ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen in der vorliegenden Rechtssache - gerügt, dass ihre Verfahrensrechte dadurch verletzt worden seien, dass sie nicht rechtzeitig von der Einführung des vorläufigen Zolles unterrichtet worden sei (vgl. Nr. III 2 a i des Sitzungsberichts in dieser Rechtssache). Sie hatte auch noch weitere Klagegründe vorgebracht, die sich auf bedeutsame Gesichtspunkte des Verfahrens zum Erlass der Verordnung, mit der die vorläufigen Zölle eingeführt wurden, bezogen, wie etwa die Wahl des Vergleichslandes und die Methode der Ermittlung des vorläufigen Zolles.

70 Der vorliegende Fall liegt daher nicht anders als derjenige, der zu der in den Randnummern 69 bis 71 des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat entwickelten Lösung geführt hat, so dass das Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat.

71 Was die Rüge der unzureichenden Begründung der Randnummer 87 des angefochtenen Urteils betrifft, so haben die Rechtsmittelführerinnen nicht angegeben, wodurch sich diese Rüge von dem Vorbringen unterscheidet, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen.

72 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

73 Die Rechtsmittelführerin Ajinomoto macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Ermittlung des Normalwerts für ihre aus Japan stammende Ware anhand der Inlandspreise in den Vereinigten Staaten mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung vereinbar gewesen sei.

74 Entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 180 des angefochtenen Urteils seien diese Preise nicht vergleichbar" im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung, da sie durch ein Patent geschützt würden. Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrunds, ohne eigenständige Argumente zur Begründung des vorliegenden Rechtsmittelgrunds anzuführen.

75 Da die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrunds vorgebrachten Argumente bereits aus den in den Randnummern 30 bis 44 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen zurückgewiesen worden sind, ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

76 Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

77 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat den entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

78 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; daher sind der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Ajinomoto Co., Inc., und The NutraSweet Company tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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