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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: C-78/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, Verordnung (EG) Nr. 950/97


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2328/91
Verordnung (EG) Nr. 950/97 Art. 17
Verordnung (EG) Nr. 950/97 Art. 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

13. März 2008

"Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Verordnung (EG) Nr. 950/97 - Art. 17 und 18 - Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile - Landwirte, die eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters beziehen - Anspruch auf Ausgleichszulage - Grenzen"

Parteien:

In der Rechtssache C-78/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Italien) mit Entscheidung vom 18. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2007, in dem Verfahren

Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna,

Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia,

Regione Sicilia

gegen

Domenico Valvo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 142, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Valvo einerseits und dem Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna (Aufsichtsbehörde für die Landwirtschaft der Provinz Enna), dem Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia (Referat für Landwirtschaft und Forsten der Region Sizilien) und der Regione Sicilia (Region Sizilien) andererseits über die Ablehnung der Anträge von Herrn Valvo auf Ausgleichszulage für die Jahre 1996 bis 1998 durch die genannte Aufsichtsbehörde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 In den Jahren 1996 bis 1998 war die Zahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 338, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2328/91), sodann durch die Verordnung Nr. 950/97 geregelt, die die Verordnung Nr. 2328/91 aufhob und ersetzte.

4 Die Art. 17 bis 19 in Titel IX "Beihilfen zugunsten benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete", Untertitel I "Ausgleichszulage", der Verordnung Nr. 950/97 geben im Wesentlichen die Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 2328/91 wieder. Sie bestimmen:

"Artikel 17

(1) Um die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landwirtschaft in den nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten benachteiligten Gebieten sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in diesen Gebieten einführen.

Die aufgrund dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Ziele angewandt.

(2) In den Gebieten des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für die ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile gewähren.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten können denjenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eine Ausgleichszulage gewähren, die mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) bewirtschaften und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 17 ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Der Betriebsinhaber kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn er die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und die weitere Bewirtschaftung der betreffenden Flächen gewährleistet ist; ebenso ist er im Fall höherer Gewalt, insbesondere im Fall der Enteignung oder des Ankaufs im öffentlichen Interesse, von dieser Verpflichtung befreit; der Betriebsinhaber ist auch dann befreit, wenn er eine allgemeine Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung bezieht.

Im Gebiet des italienischen Mezzogiorno einschließlich der Inseln, in den Gebieten der französischen überseeischen Departements sowie in den spanischen, griechischen und portugiesischen Gebieten wird die LF je Betrieb hingegen auf mindestens zwei Hektar festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen für die Gewährleistungen der Ausgleichszulage vorsehen, auch für Methoden, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang stehen.

Artikel 19

...

(3) Für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausgleichszulage wird keine Kofinanzierung durch den Fonds gewährt, wenn der Betriebsinhaber eine allgemeine Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung bezieht.

Die Gewährung einer Ausgleichszulage, die die im vorliegenden Titel genannten Grenzen übersteigt oder von seinen Bedingungen abweicht, ist untersagt.

..."

Nationales Recht

5 Die Gemeinschaftsbestimmungen über Ausgleichszulagen wurden in der Region Sizilien mit dem Programma operativo plurifondo (fondsübergreifendes operationelles Programm, POP 2) (Gazzetta ufficiale della Regione Sicilia vom 13. Januar 1996, im Folgenden: operationelles Programm) umgesetzt.

6 Die Empfänger von Ausgleichszulagen werden im operationellen Programm definiert als landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die mindestens zwei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften, sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der ersten Beantragung und Zahlung der Beihilfe noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und keine Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung beziehen.

7 Nach dem operationellen Programm können von der in der vorigen Randnummer genannten Fünfjahresverpflichtung diejenigen Betriebsinhaber befreit werden, die

- die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellen, sofern die weitere Bewirtschaftung des Betriebs gewährleistet ist;

- die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aus Gründen höherer Gewalt einstellen, insbesondere im Fall der Enteignung oder des Ankaufs im öffentlichen Interesse;

- eine Ruhestands- oder Vorruhestandsrente beziehen.

Vorabentscheidungsverfahren und Vorlagefrage

8 Herr Valvo, ein ehemaliger Bankangestellter, kündigte sein Arbeitsverhältnis im Alter von 44 Jahren, um sich der Tätigkeit eines Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs zu widmen. Seit seiner Kündigung bezog er vom Pensionsfonds seines ehemaligen Arbeitgebers, der aus Beitragsleistungen der Beschäftigten gespeist wurde, eine soziale Leistung wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters.

9 Herr Valvo beantragte eine Ausgleichszulage für die Jahre 1994 bis 1998. Sie wurde ihm für die Jahre 1994 und 1995 gewährt, für die drei folgenden Jahre wurde sie ihm jedoch versagt. Mit Entscheidung vom 4. Juni 1999 lehnte das Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna seinen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage für die drei Jahre von 1996 bis 1998 mit der Begründung ab, er beziehe eine Vorruhestandsrente.

10 Herr Valvo erhob Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung beim Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia, das seiner Klage stattgab. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, die Herrn Valvo wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gezahlte Rente sei einer Ruhestands- oder einer Vorruhestandsrente nicht gleichzusetzen, und Herr Valvo erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage. Das Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, das Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia und die Regione Sicilia legten gegen dieses erstinstanzliche Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

11 Wegen Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 950/97 hat der Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann die Ausgleichszulage einem Betriebsinhaber verweigert werden, wenn dieser auch eine Rente, insbesondere eine wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gewährte Rente, bezieht?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkung

12 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt in Bezug auf einen Teil des fraglichen Zeitraums unter die Verordnung Nr. 950/97 und in Bezug auf einen anderen Teil unter die Verordnung Nr. 2328/91. Da jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser beiden Verordnungen im Wesentlichen die gleichen sind und da sich das vorlegende Gericht, die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nur auf die Verordnung Nr. 950/97 beziehen, genügt es, die Vorlagefrage unter Zugrundelegung allein der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung zu beantworten.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

13 Nach Ansicht sowohl der italienischen Regierung als auch der Kommission verleiht die Verordnung Nr. 950/97 den Mitgliedstaaten das Recht, eine Ausgleichszulage auch an einen Landwirt zu zahlen, der eine Ruhestandsrente oder eine andere soziale Leistung erhält.

14 Die italienische Regierung meint jedoch, falls sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entschieden habe, keine Ausgleichszulage für den Fall zu gewähren, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs eine Ruhestands- oder eine Vorruhestandsrente beziehe, sei die Zahlung dieser Zulage ausgeschlossen, wenn der Betriebsinhaber eine Rente, insbesondere eine wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gewährte Rente, beziehe. Die Kommission vertritt die Auffassung, die Verordnung Nr. 950/97 stehe der Gewährung einer Ausgleichszulage an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn der Betriebsinhaber bei fortgesetzter Tätigkeit eine Rente, einschließlich einer solchen wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, beziehe.

Antwort des Gerichtshofs

15 Nach Art. 17 der Verordnung Nr. 950/97 können die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung in Form von Ausgleichszulagen zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten einführen.

16 Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 950/97 können sie diese Ausgleichszulage Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gewähren, wenn diese zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie eine landwirtschaftliche Nutzfläche einer bestimmten Mindestgröße bewirtschaften, die für die italienische Region Mezzogiorno einschließlich der Inseln zwei Hektar beträgt, und zum anderen müssen sie sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen des Art. 17 dieser Verordnung noch mindestens fünf Jahre auszuüben.

17 Aus dem Wortlaut dieser Art. 17 und 18, insbesondere der wiederholten Verwendung des Verbs "können", folgt, dass die Mitgliedstaaten zur Gewährung einer Ausgleichszulage an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllen, berechtigt sind. Außerdem gestattet Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 950/97 es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, für die Gewährung der Ausgleichszulage zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen vorzusehen. Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ein Ermessen eingeräumt (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998, Jokela und Pitkäranta, C-9/97 und C-118/97, Slg. 1998, I-6267, Randnrn. 36 und 37).

18 Außerdem enthalten die Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 950/97 besondere Bestimmungen für den Fall, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs eine Ruhestands- oder Vorruhestandsrente erhält. Bezieht er eine solche Rente, ist er von seiner Verpflichtung, den Betrieb fünf Jahre lang fortzuführen, befreit. In diesem Fall ist eine Kofinanzierung der Ausgleichszulage durch die Gemeinschaft nicht möglich.

19 Diese Bestimmungen betreffen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Fall des Bezugs einer Ruhestands- oder Vorruhestandsrente durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Ausgleichszulage zu gewähren, sondern nur die Folgen, die ein solcher Bezug sowohl für den Betriebsinhaber als auch für die Europäische Gemeinschaft hat.

20 Folglich können die Mitgliedstaaten dann, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs eine allgemeine Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung bezieht, eine Ausgleichszulage gewähren oder aber die Gewährung ablehnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Betriebsinhaber andere soziale Leistungen, wie eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, erhält, die nicht Gegenstand einer besonderen Regelung innerhalb der Verordnung Nr. 950/97 sind und daher unter die Regelung der Art. 17 und 18 dieser Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten behalten daher für den Fall, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs eine andere Art von Leistungen, wie eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, bezieht, ihr Recht, dem Betreffenden die Ausgleichszulage zu gewähren oder zu versagen.

21 Nach der nationalen Regelung, wie sie dem Gerichtshof gegenüber dargestellt worden ist, wird eine Ausgleichszulage nicht gewährt, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs eine Ruhestands- oder Vorruhestandsrente erhält. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich dieser Ausschluss auch auf den Fall erstreckte, in dem der Betriebsinhaber eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, bezieht.

22 Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zu äußern; dies obliegt vielmehr dem vorlegenden Gericht. Dieses wird daher zu prüfen haben, ob der nationale Gesetzgeber, der von dem Recht, den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die die in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Voraussetzungen erfüllen, eine Ausgleichszulage zu gewähren, sowie von der Möglichkeit, zusätzliche Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichszulage aufzustellen, Gebrauch gemacht hat, die Gewährung der Ausgleichszulage nicht nur für den Fall des Bezugs einer Ruhestands- oder Vorruhestandsrente, sondern auch für denjenigen des Bezugs einer wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gewährten Rente ausgeschlossen hat.

23 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 950/97 den Mitgliedstaaten das Recht verleihen, einem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Voraussetzungen dieser beiden Artikel erfüllt, eine Ausgleichszulage zu gewähren. Diese Artikel verwehren es jedoch einem Mitgliedstaat nicht, die Zahlung einer solchen Zulage zu versagen, wenn der Betriebsinhaber eine Rente, insbesondere eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, bezieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur verleihen den Mitgliedstaaten das Recht, dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Voraussetzungen dieser beiden Artikel erfüllt, eine Ausgleichszulage zu gewähren. Diese Artikel verwehren es jedoch einem Mitgliedstaat nicht, die Zahlung einer solchen Zulage zu versagen, wenn der Betriebsinhaber eine Rente, insbesondere eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, bezieht.



Ende der Entscheidung

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