Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: C-79/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/207/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 76/207/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nationale Vorschriften, die den Zeitpunkt der Aufnahme in einen juristischen Vorbereitungsdienst, der eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis ist, regeln, unterliegen der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

(vgl. Randnr. 29, Tenor 1)

2 Nationale Vorschriften bewirken dadurch, dass sie Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfuellt haben, vorrangigen Zugang zum Vorbereitungsdienst für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis gewähren, eine mittelbare Diskriminierung, da Frauen nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht der Wehrpflicht unterliegen und somit den Vorrang nach diesen Vorschriften nicht in Anspruch nehmen können. Mit solchen Vorschriften soll jedoch im vorliegenden Fall der Verzögerung in der Ausbildung von Bewerbern Rechnung getragen werden, die einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterliegen; sie sind somit objektiver Natur und sollen allein zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Verzögerung beitragen. Daher können sie nicht als im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern stehend betrachtet werden.

(vgl. Randnrn. 38, 44-45)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2000. - Julia Schnorbus gegen Land Hessen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung des Zugangs zum juristischen Vorbereitungsdienst im Land Hessen - Vorrang von Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfüllt haben. - Rechtssache C-79/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-79/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Julia Schnorbus

gegen

Land Hessen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40),

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Landes Hessen, vertreten durch R. P. Eckert, Ministerialrat im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Hessen, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und A. Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18. Januar 1999, der beim Gerichtshof am 4. März 1999 eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) acht Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Schnorbus und dem Land Hessen wegen Zurückstellung der Aufnahme der Klägerin in den juristischen Vorbereitungsdienst, der der zweiten juristischen Staatsprüfung vorausgeht.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und in Bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im folgenden als "Grundsatz der Gleichbehandlung" bezeichnet."

4 Die Absätze 1 und 4 des Artikels 2 der Richtlinie bestimmen:

"(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf.

...

(4) Diese Richtlinie steht nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen."

5 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs - einschließlich der Auswahlkriterien - zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen - unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig - und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.

(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a) dass die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden;

..."

6 Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

"Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu allen Arten und Stufen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und Umschulung beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,

a) dass die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden;

...

c) dass Berufsberatung, Berufsbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung - vorbehaltlich in der in einigen Mitgliedstaaten bestimmten privaten Bildungseinrichtungen gewährten Autonomie - auf allen Stufen zu gleichen Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zugänglich sind."

7 Schließlich bestimmt Artikel 6 der Richtlinie:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann."

8 Artikel 12a Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) regelt:

"(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden..."

9 § 5 des Wehrpflichtgesetzes setzt die Dauer des Grundwehrdienstes auf zehn Monate fest; der Zivildienst dauert nach § 24 des Zivildienstgesetzes drei Monate länger.

10 Nach § 18a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429), kann die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst für einen bestimmten Termin versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen.

11 § 23 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74) bestimmt:

"Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin oder zum Rechtsreferendar ernannt."

12 § 24 JAG lautet:

"(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden jeweils zum ersten Arbeitstag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November eines Jahres eingestellt.

(2) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, kann die Einstellung um bis zu 12 Monate hinausgeschoben werden. Dies gilt nicht, wenn die Zurückstellung eine besondere Härte bedeuten würde. Die Auswahl der zurückzustellenden Personen wird durch Losentscheidung getroffen."

13 § 14a der Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl. I S. 334) bestimmt schließlich:

"(1) Eine besondere Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Zurückstellung für die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Als besondere Härtefälle kommen insbesondere in Betracht:

...

4. die Erfuellung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2261), oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)."

Der Ausgangsrechtsstreit

14 Frau Schnorbus legte im Oktober 1997 die erste juristische Staatsprüfung ab. Nach deutschem Bundes- und hessischem Landesrecht ist Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder zu einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes im Beamtenverhältnis, dass der juristische Vorbereitungsdienst abgeleistet und anschließend die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt wird. Zu diesem Zweck bewarb sich die Klägerin beim Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (im Folgenden: Ministerium) um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum Beginn des Monats Januar 1998.

15 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 lehnte das Ministerium den Antrag von Frau Schnorbus ab und teilte ihr mit, dass man angesichts der zu großen Bewerberzahl eine Auswahl nach § 24 Absatz 2 JAG habe treffen müssen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 teilte ihr das Ministerium mit, dass sie aus den gleichen Gründen auch nicht zum Beginn des Monats März 1998 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könne, für den sie ihre Bewerbung aufrechterhalten hatte.

16 Am 13. Februar 1998 legte die Klägerin gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Widerspruch ein, u. a. mit der Begründung, dass Frauen durch das Auswahlverfahren aufgrund der Bevorzugung von Bewerbern, die einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet hätten - was nur Männern möglich sei -, diskriminiert würden. Der Widerspruch wurde am 2. April 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in Frage stehende Regelung, die den Nachteil ausgleiche, den männliche Bewerber dadurch hätten, dass sie einen Wehr- oder Ersatzdienst ableisten müßten, auf einem sachgerechten Differenzierungskriterium beruhe.

17 Parallel zum Widerspruchsverfahren beantragte Frau Schnorbus vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, Anfang März 1998 als Rechtsreferendarin eingestellt zu werden. Mit Beschluss vom 23. Februar 1998 gab das Gericht ihrem Antrag statt, jedoch wurde dieser Beschluss am 27. Februar 1998 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

18 Schließlich erhob Frau Schnorbus am 9. April 1998 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung, dass die Ablehnung durch das Ministerium rechtswidrig sei, sowie auf Einstellung als Rechtsreferendarin durch das Land Hessen in den Vorbereitungsdienst zum Beginn des Monats Mai 1998. Nachdem sie durch Schreiben vom 24. April 1998 erfahren hatte, dass ihr bei der Auswahl für den Vorbereitungsdienst für diesen Termin eine Stelle zugeteilt werden konnte, nahm sie den auf Einstellung zu diesem Termin bezogenen Klageantrag zurück, hielt aber ihren Antrag aufrecht, festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil sie sie als Frau diskriminierten.

19 Das Verwaltungsgericht neigt dazu, dem Begehren der Klägerin stattzugeben, u. a. weil eine der Voraussetzungen für den vorrangigen Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst nur von männlichen Bewerbern erfuellt werden könne und wesentlich mehr männliche Bewerber bevorzugt eingestellt würden als weibliche Bewerber, deren Zahl insgesamt jedoch wesentlich höher sei. Angesichts der gegenteiligen Auffassung, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, könne es nicht unmittelbar entscheiden.

20 Das Verwaltungsgericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Nach der in § 24 Absatz 2 JAG, § 14a JAO getroffenen Regelung führt bei der Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst unter der Voraussetzung, dass die Zahl der Aufnahmegesuche die Zahl der Ausbildungsplätze übersteigt, die Erfuellung einer nur Männern obliegenden Dienstpflicht (Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a GG) dazu, dass der betroffene Bewerber ohne weitere Voraussetzungen sofort in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen ist, während die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber um bis zu zwölf Monate hinausgeschoben werden kann. Unterfällt eine solche Regelung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Bewirkt eine solche Regelung, soweit sie ausschließlich im Hinblick auf die Erfuellung der Dienstpflicht zu einer bevorzugten Aufnahme von männlichen Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst führt, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207?

3. Wenn Frage 2 verneint wird:

Bewirkt die Regelung eine mittelbare Diskriminierung?

4. Scheidet aufgrund des Umstands, dass die genannte Regelung automatisch eine bevorzugte Aufnahme von Männern in den Vorbereitungsdienst bewirkt, ohne dass die Entscheidung darüber noch von einer Prüfung einzelfallbezogener Umstände oder anderer, zugunsten der übrigen Bewerber zu berücksichtigender Gesichtspunkte abhängt, eine Rechtfertigung der Regelung im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 schon deshalb aus, weil sie insoweit über eine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit hinausgeht?

5. Falls Frage 4 zu verneinen ist:

Kommt eine Rechtfertigung der Regelung im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 deshalb nicht in Betracht, weil danach nur solche Maßnahmen zulässig sind, die der Förderung der Chancengleichheit zugunsten von Frauen dienen?

6. Falls Frage 5 zu verneinen ist:

Ist allein in dem Umstand, dass die Dienstpflichten nach Artikel 12a Absätze 1 und 2 GG nur Männern obliegen, schon eine tatsächlich bestehende Ungleichheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 zu sehen, die die Chancen der Männer in den in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie genannten Bereichen schon für sich genommen beeinträchtigt, oder kommt es für diese Annahme auch auf eine Berücksichtigung der Benachteiligungen der Frauen in der Arbeitswelt und der Risiken an, denen sie aufgrund ihres Geschlechts faktisch unterliegen?

7. Lässt sich die Regelung in § 24 Absatz 2 JAG, § 14a JAO im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 allein mit der Erwägung rechtfertigen, sie gleiche Nachteile aus, denen Frauen mangels Dienstpflicht nicht ausgesetzt sind?

8. Kann sich aus Artikel 6 der Richtlinie 76/207 ein Anspruch auf Zugang zur Ausbildung ergeben, wenn die Ablehnung des Zugangs auf einer Diskriminierung beruht und keine sonstigen Sanktionsregelungen in Gestalt von Ersatzansprüchen bestehen?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

21 Das Land Hessen äußert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefragen. Die streitigen nationalen Normen seien nicht mehr in Kraft, da das Einstellungsverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst im Mai 1998 grundlegend neu geregelt worden sei. Selbst wenn kein Wehr- oder Ersatzdienstleistender vorrangig berücksichtigt worden wäre, hätte Frau Schnorbus im Übrigen aufgrund des für sie ungünstigen Ausgangs des Losverfahrens (Rangziffer 250 bei nur 140 zur Verfügung stehenden

Ausbildungsplätzen) zum März 1998 keinen Platz zugewiesen bekommen können. Letztlich komme es aber auf die Beantwortung der vorgelegten Fragen für den Ausgang des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht nicht an, weil die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei.

22 Insoweit genügt der Hinweis, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und 17. November 1998 in der in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 11). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24).

23 Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Bosman, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Ideal tourisme, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

24 Da dies hier nicht der Fall ist, sind die vorgelegten Fragen zu prüfen.

Zur ersten Frage

25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soweit sie den Zeitpunkt der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst regeln.

26 Das Land Hessen schlägt vor, diese Frage zu verneinen. Die streitigen Vorschriften beträfen nur die Wartezeit für die gesetzlich garantierte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und enthielten keine Elemente, die die Anwendung der Richtlinie rechtfertigen könnten.

27 Nach Ansicht der Kommission ist zwischen dem Zugang zum Vorbereitungsdienst als solchem und der Wartezeit vor der Aufnahme in diesen Dienst nicht zu unterscheiden. Da der juristische Vorbereitungsdienst sowohl ein Ausbildungsabschnitt als auch ein Beschäftigungsverhältnis sei, unterlägen die Vorschriften über die Zugangsvoraussetzungen für diesen Vorbereitungsdienst - auch in zeitlicher Hinsicht - der Richtlinie.

28 Insoweit genügt der Hinweis, dass die streitigen Vorschriften die Voraussetzungen regeln, unter denen die Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen einer nicht ausreichenden Zahl verfügbarer Plätze hinausgeschoben werden kann. Da dieser Vorbereitungsdienst ein Ausbildungsabschnitt und eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zum Richteramt oder zu einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes im Beamtenverhältnis ist, kann sich ein solches Hinausschieben auf das berufliche Fortkommen der Betroffenen auswirken. Vorschriften dieser Art fallen daher unter die Richtlinie, die für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gilt (Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18).

29 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass nationale Vorschriften, die den Zeitpunkt der Aufnahme in einen juristischen Vorbereitungsdienst regeln, der eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis ist, der Richtlinie unterliegen.

Zur zweiten Frage

30 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken, soweit sie ausschließlich im Hinblick auf die Erfuellung einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht zu einer bevorzugten Aufnahme von männlichen Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst führen.

31 Das Land Hessen und die Kommission schlagen vor, diese Frage zu verneinen. Die fragliche Regelung knüpfe nämlich nicht an das Geschlecht der Bewerber an, sondern stelle auf die mit einer Zurückstellung eintretenden Nachteile ab, die Männer und Frauen gleichermaßen treffen könnten.

32 Wie in Randnummer 13 dieses Urteils dargelegt wurde, nennt § 14a JAO eine Reihe von Umständen, die für den vorrangigen Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst berücksichtigt werden können. Dazu gehört auch die Erfuellung eines Wehr- oder Ersatzdienstes. In einem solchen Fall kann der Vorteil des in den genannten Vorschriften vorgesehenen Vorrangs nicht als unmittelbar auf dem Geschlecht der Betroffenen beruhend angesehen werden.

33 Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien können nur solche Vorschriften, die nicht gleichermaßen für Frauen und Männer gelten, als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrachtet werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache C-249/96, Grant, Slg. 1998, I-621, Randnr. 28).

34 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken.

Zur dritten Frage

35 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken, soweit sie ausschließlich im Hinblick auf die Erfuellung einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht zu einer bevorzugten Aufnahme von männlichen Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst führen.

36 Das Land Hessen schlägt vor, die Frage zu verneinen. Es macht insbesondere geltend, dass die Bestimmung der in den streitigen Vorschriften vorgesehenen Härtefälle auf Kriterien beruhe, die unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen seien, und dass die vom vorlegenden Gericht angeführten statistischen Daten, die sich nur auf einen einzigen Aufnahmetermin bezögen, nicht aussagekräftig seien.

37 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass die statistischen Daten, nach denen bei den weiblichen Bewerbern der Prozentsatz derjenigen, die als Härtefälle einen positiven Einstellungsbescheid für den Vorbereitungsdienst ab März 1998 erhalten hätten, deutlich unter dem entsprechenden Prozentsatz bei den männlichen Bewerbern liege, obwohl etwa 60 % aller Bewerber Frauen gewesen seien, auf eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinwiesen.

38 Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen der Anwendung der JAO zu untersuchen. Schon die streitigen Vorschriften selbst bewirken dadurch, dass sie Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfuellt haben, Vorrang einräumen, eine mittelbare Diskriminierung, da Frauen nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht der Wehrpflicht unterliegen und somit die Härtefallregelung nach den genannten Vorschriften der JAO nicht in Anspruch nehmen können.

39 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken.

Zur vierten, zur fünften, zur sechsten und zur siebten Frage

40 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Rechtfertigung der streitigen Regelung nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie ausscheidet, weil diese Regelung automatisch eine bevorzugte Aufnahme von Männern in den Vorbereitungsdienst bewirkt, auf die sich diese Vorschrift nicht bezieht, oder im Gegenteil zugelassen werden muss, weil sie Nachteile ausgleicht, denen Frauen nicht ausgesetzt sind.

41 Das Land Hessen ist der Ansicht, dass die in der streitigen Regelung für Härtefälle vorgesehene bevorzugte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht automatisch erfolge, sondern eine Einzelfallprüfung voraussetze. Außerdem lasse sich diese Regelung allein mit der Erwägung rechtfertigen, dass sie bezwecke, Nachteile auszugleichen, denen Frauen mangels Dienstpflicht nicht ausgesetzt seien.

42 Die Kommission vertritt unter Hinweis darauf, dass die in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sowohl Männer als auch Frauen betreffen könnten, ebenfalls die Ansicht, dass die streitige Regelung gerechtfertigt sei, da sie bezwecke, die Ungleichheit zu verringern, die Männer aufgrund ihrer Pflicht zur Ableistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes treffe.

43 Wie in Randnummer 38 dieses Urteils ausgeführt wurde, bewirkt eine Maßnahme, die Personen Vorrang einräumt, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfuellt haben, eine mittelbare Diskriminierung zugunsten von Männern, da nur sie einer solchen gesetzlichen Pflicht unterliegen.

44 Mit der streitigen Vorschrift soll jedoch der Verzögerung in der Ausbildung von Bewerbern Rechnung getragen werden, die einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterliegen; sie ist somit objektiver Natur und soll allein zum Ausgleich der Auswirkungen dieser Verzögerung beitragen.

45 Daher kann die fragliche Vorschrift nicht als im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern stehend betrachtet werden.

46 Im Übrigen erscheint, wie die Kommission vorträgt, der bestimmten Bewerbern - deren Vorrang sich nur für längstens zwölf Monate zum Nachteil der anderen Bewerber auswirken kann - eingeräumte Vorteil nicht unverhältnismäßig, da die Verzögerung, die sie aufgrund der Erfuellung ihrer Dienstpflicht trifft, diesem Zeitraum mindestens entspricht.

47 Auf die genannten Fragen ist daher zu antworten, dass die Richtlinie nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, soweit sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind und allein zum Ausgleich der Verzögerung beitragen sollen, die sich aus der Erfuellung einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht ergibt.

Zur achten Frage

48 Angesichts der Antworten auf die vorstehenden Fragen hat sich die achte Frage erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 18. Januar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Nationale Vorschriften, die den Zeitpunkt der Aufnahme in einen juristischen Vorbereitungsdienst, der eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis ist, regeln, unterliegen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

2. Nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bewirken keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

3. Nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bewirken eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

4. Die Richtlinie 76/207 steht nationalen Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind und allein zum Ausgleich der Verzögerung beitragen sollen, die sich aus der Erfuellung einer Wehr- oder Ersatzdienstpflicht ergibt.

Ende der Entscheidung

Zurück