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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1991
Aktenzeichen: C-8/90
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 543/69, Verordnung Nr. 3820/85


Vorschriften:

Verordnung Nr. 543/69 Art. 18 Abs. 1
Verordnung Nr. 3820/85 Art. 17 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, wonach die Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 543/69, die von Absatz 1 des genannten Artikels aufgehoben wird, "als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung [gelten]", ist dahin auszulegen, daß er sich auf die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung bezieht, die in anderen Gemeinschaftsbestimmungen enthalten sind, nicht jedoch auf die Bezugnahmen, die in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung enthalten sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. OKTOBER 1991. - STRAFVERFAHREN GEGEN WILLY KENNES UND PVBA VERKOOYEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOF VAN CASSATIE - BELGIEN. - STRASSENVERKEHR - SOZIALVORSCHRIFTEN - VERWEISUNGSBESTIMMUNG. - RECHTSSACHE C-8/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 9. Januar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Fahrer Kennes und die Firma Verkooyen, seinen Arbeitgeber, als zivilrechtlich haftende Beteiligte, wegen des Vorwurfs der Zuwiderhandlung des Angeklagten gegen einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 3820/85 über die Hoechstdauer der Tageslenkzeit und die obligatorische Dauer der Ruhezeit.

3 Mit der Verordnung Nr. 3820/85 wurden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 77, S. 49) gelockert, in der für die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit Beschränkungen festgelegt sowie bestimmte Ruhezeiten vorgeschrieben werden. Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 543/69 sowie nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Durchführung der jeweiligen Verordnung notwendigen Vorschriften, unter anderem auch hinsichtlich der Ahndung im Fall von Zuwiderhandlungen, zu erlassen.

4 Die Verordnung Nr. 543/69 wurde bis auf zwei vorübergehende Ausnahmen durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 aufgehoben. Nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung "[gelten] Bezugnahmen auf die... aufgehobene Verordnung... als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung". Die Verordnung Nr. 3820/85 ist am 29. September 1986 in Kraft getreten (Artikel 19).

5 Das Königreich Belgien erließ mit der königlichen Verordnung vom 23. März 1970 (Belgisch Staatsblad vom 1. April 1970) Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 543/69 und mit der königlichen Verordnung vom 13. Mai 1987 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3820/85 (Belgisch Staatsblad vom 4. Juni 1987).

6 Am 3. und 4. November 1986, das heisst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3820/85 und der Aufhebung der Verordnung Nr. 543/69, aber vor Erlaß der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3820/85 durch die belgische Regierung, wurde Herr Kennes der Zuwiderhandlung gegen die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 3820/85 beschuldigt.

7 Die Correctionele Rechtbank Turnhout sprach die Angeklagten mit der Begründung frei, daß zum Zeitpunkt der Feststellung des Sachverhalts für eine Bestrafung keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Denn zum einen enthalte die Verordnung Nr. 3820/85 keine Strafandrohung und zum anderen sei die zur Durchführung der Verordnung Nr. 543/69 erlassene königliche Verordnung vom 23. März 1970 nicht mehr anwendbar.

8 Der Hof van Cassatie, bei dem Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr dahin auszulegen, daß Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in Bestimmungen des nationalen Rechts, in denen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung vorgesehen sind, auch als Bezugnahmen im Sinne des genannten Artikels 18 Absatz 2 gelten?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85, der im Abschnitt VIII "Überwachung und Ahndung" steht, nicht ausdrücklich die Weitergeltung der Bestimmungen des nationalen Rechts über Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 543/69 vorsieht. Vielmehr erlegt Artikel 17 Absatz 1 den Mitgliedstaaten eine neue Verpflichtung auf, die zur Durchführung der Verordnung Nr. 3820/85 notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich derjenigen über die Ahndung im Fall von Zuwiderhandlungen zu erlassen.

11 Sodann ist zu bemerken, daß Artikel 18, der zu den "Schlußbestimmungen" der Verordnung Nr. 3820/85 gehört, den Zweck hat, die Wirkung der durch die anderen Bestimmungen der Verordnung vorgenommenen Änderungen der bestehenden Vorschriften in gesetzgeberischer Hinsicht zu bezeichnen. Wie aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3820/85 hervorgeht, wollte der Rat wegen dieser Änderungen alle geltenden einschlägigen Sozialvorschriften im Strassenverkehr in einem Text zusammenstellen. Deshalb ist die Verordnung Nr. 543/69 durch Artikel 18 Absatz 1 aufgehoben worden.

12 In diesem Zusammenhang ist klar, daß Artikel 18 Absatz 2 nur die Folgen der Aufhebung der Verordnung Nr. 543/69 auf Gemeinschaftsebene bestätigt. Sein Zweck war es daher sicherzustellen, daß die in anderen Gemeinschaftsmaßnahmen, wie in der Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1), enthaltenen Bezugnahmen auf diese Verordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 3820/85 ausgelegt werden. Dieser Artikel bezieht sich daher keineswegs auf die Vorschriften des nationalen Rechts, die aufgrund von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 543/69 erlassen wurden.

13 Daher ist auf die Frage des belgischen Hof van Cassatie zu antworten, daß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung Nr. 543/69 bezieht, die in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung enthalten sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie durch Urteil vom 9. Januar 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung Nr. 543/69 bezieht, die in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung enthalten sind.

Ende der Entscheidung

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