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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: C-8/95 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 92/157/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 92/157/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages, 51 der Satzung des Gerichtshofes und 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Argumente zu enthalten, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.

5 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

6 Beim Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zweckes kann eine Vereinbarung nur wegen ihrer Auswirkungen beanstandet werden. In einem solchen Fall ist durch einen Vergleich mit dem Wettbewerb, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde, zu untersuchen, ob sie wettbewerbswidrige Auswirkungen hat.

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine Vereinbarung wird jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt.

Ob die Kommission in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ist daher ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits über die fragliche Vereinbarung.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 1998. - New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - Wettbewerb - Informationsaustauschsystem - Wettbewerbsbeschränkungen - Versagung der Freistellung. - Rechtssache C-8/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die New Holland Ford Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

2 Hinsichtlich des dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich folgendes aus dem angefochtenen Urteil:

"1 Die Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: ÄA) ist ein Berufsverband, der allen Herstellern und Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich offensteht. Ihr gehörten zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200 Mitglieder an, hierunter Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri UK Limited, Ford New Holland Limited, Massey-Ferguson (United Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK) Limited und Watweare Limited.

a) Verwaltungsverfahren

2 Am 4. Januar 1988 meldete die ÄA bei der Kommission eine Vereinbarung über ein Informationssystem mit der Bezeichnung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" an, das auf vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs verwaltete Zulassungsdaten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gestützt ist, und beantragte ein Negativattest, hilfsweise eine individuelle Freistellungserklärung (nachstehend: erste Anmeldung). Diese Vereinbarung über den Austausch von Informationen trat an die Stelle einer früheren Vereinbarung von 1975, die nicht bei der Kommission angemeldet worden war und dieser 1984 zur Kenntnis gelangt war, als sie aufgrund einer bei ihr eingereichten Beschwerde wegen der Behinderung von Paralleleinfuhren Untersuchungen anstelle.

3 Die Beteiligung an der Vereinbarung steht allen Herstellern oder Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der ÄA frei. Diese ist als Sekretariat für die Vereinbarung tätig. Die Zahl der an der Vereinbarung Beteiligten schwankte nach Angaben der Klägerinnen im Untersuchungszeitraum infolge der Umstrukturierungsbewegungen innerhalb des Wirtschaftszweigs; zum Zeitpunkt der Anmeldung waren acht Hersteller, darunter die Klägerinnen, an der Vereinbarung beteiligt. Bei diesen handelt es sich um die acht in Randnummer 1 dieses Urteils genannten Unternehmen, die nach Angaben der Kommission 87 bis 88 % des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen halten, während sich mehrere kleine Hersteller den Rest dieses Marktes teilen.

4 Am 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die ÄA, jede der von der ersten Anmeldung betroffenen acht Beteiligten und die Systematics International Group of Companies Limited (nachstehend: SIL), ein EDV-Unternehmen, das mit der Verarbeitung und Auswertung der in dem Vordruck V55 enthaltenen Daten (siehe unten Randnr. 6) betraut war. Am 24. November 1988 beschlossen die an der Vereinbarung beteiligten Firmen deren Aussetzung. Nach Angaben der Klägerinnen ist die Vereinbarung später wieder in Kraft gesetzt worden, allerdings ohne die Verbreitung - aufgeschlüsselter oder zusammengefasster - Informationen, die die Ermittlung der Umsätze der Wettbewerber ermöglichten. Bei einer Anhörung vor der Kommission machten die Klägerinnen unter Bezugnahme insbesondere auf eine Untersuchung von Professor Albach, Berlin Science Center, geltend, daß die übermittelten Informationen sich günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten fünf Mitglieder der ÄA - darunter die Klägerinnen - bei der Kommission eine neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung "UK Tractors Registration Data System" (nachstehend: Data System) an (nachstehend: zweite Anmeldung) und verpflichteten sich, das neue System nicht vor Erhalt der Antwort der Kommission auf ihre Anmeldung anzuwenden. Nach Darstellung der Klägerinnen führt diese neue Vereinbarung zum einen zu einer erheblichen Verringerung der Anzahl und der Häufigkeit der im Rahmen der Vereinbarung übermittelten Informationen und beseitigt zum anderen sämtliche "institutionellen" Punkte, die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerügt worden waren.

...

b) Inhalt und rechtlicher Kontext der Vereinbarung

6 Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dürfen Fahrzeuge dort nur nach Zulassung durch das Verkehrsministerium im öffentlichen Strassenverkehr verwendet werden. Für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das Formular V55, zu verwenden. Aufgrund einer Absprache mit dem Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs übermittelt dieses der SIL bestimmte Informationen, die es bei der Zulassung der Fahrzeuge erhält."

3 In Randnummer 7 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Parteien in einer Reihe tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit den Angaben im Vordruck V55 und ihrer Verwendung unterschiedlicher Auffassung seien. Diese Fragen sind in den Randnummern 8 bis 16 der angefochtenen Urteils zusammengefasst.

4 In der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission anhand von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Vereinbarung sowohl in der vor der Anmeldung angewendeten und am 4. Januar 1988 angemeldeten Fassung (erste Anmeldung) als auch in der am 12. März 1990 angemeldeten Fassung (zweite Anmeldung).

5 Im Hinblick auf die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung prüfte die Kommission zunächst in den Randnummern 35 bis 52 der streitigen Entscheidung den Bestandteil des Informationsaustauschsystems, der ihrer Ansicht nach eine Ermittlung der Umsätze der einzelnen Wettbewerber ermöglicht. Sie berücksichtigte die Marktstruktur, die Art der ausgetauschten Informationen, die Informationstiefe der ausgetauschten Angaben und die Tatsache, daß die Teilnehmer regelmässig im Rahmen des ÄA-Ausschusses zusammengetroffen seien. Sie war der Auffassung, daß die Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen bewirke, indem sie die Transparenz auf einem hochgradig konzentrierten Markt verstärke und die Zutrittsschranken für Nichtteilnehmer erhöhe.

6 In den Randnummern 53 bis 56 der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission sodann die Verbreitung der Umsatzzahlen der firmeneigenen Händlernetze im Rahmen des Informationsaustauschsystems. Sie stellte fest, daß die Möglichkeit, an Hand dieser Daten die Umsätze der einzelnen Wettbewerber im jeweiligen Gebiet zu ermitteln, dann bestehe, wenn in diesem Gebiet der Gesamtumsatz bei einem bestimmten Erzeugnis in einem bestimmten Zeitraum weniger als zehn Einheiten betrage. Ferner könnte die Tätigkeit der Vertragshändler oder der Paralleleinführer beeinträchtigt werden.

7 In den Randnummern 57 und 58 der streitigen Entscheidung behandelte die Kommission die Auswirkung des Informationsaustauschsystems auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

8 In den Randnummern 59 bis 64 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission ferner fest, daß die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung nicht unerläßlich sei und folglich nicht geprüft zu werden brauche, ob die vier Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erfuellt seien.

9 Im Hinblick auf die den Gegenstand der zweiten Anmeldung bildende geänderte Fassung der Vereinbarung führte die Kommission u. a. in Randnummer 65 der streitigen Entscheidung aus, ihre Erwägungen hinsichtlich der der ersten Anmeldung zugrunde liegenden Vereinbarung gälten sinngemäß auch für diese.

10 Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission

- festgestellt, daß das Informationsaustauschsystem für Zulassungen landwirtschaftliche Zugmaschinen in seiner ursprünglichen und in seiner geänderten Fassung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstosse, "indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen" (Artikel 1);

- den Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages abgelehnt (Artikel 2);

- der ÄA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die festgestellte Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbestehe, unverzueglich zu beenden und es in Zukunft zu unterlassen, eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, die gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen haben könne (Artikel 3).

11 Am 6. Mai 1992 haben die Rechtsmittelführerin und die Fiatagri UK Ltd Klage erhoben auf Feststellung, daß die streitige Entscheidung nicht existent ist oder hilfsweise auf ihre Nichtigerklärung und auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten (Randnr. 18 des angefochtenen Urteils). Sie haben für ihre Klage geltend gemacht, die streitige Entscheidung

- sei in einem nicht ordnungsgemässen Verfahren ergangen; - verkenne den Umfang der Begründungspflicht;

- beruhe auf einer fehlerhaften Umschreibung des Produktes und des relevanten Marktes;

- weise Tatsachenirrtümer bei der Prüfung der übermittelten Angaben auf;

- beruhe auf einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages;

- schließe zu Unrecht die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages im vorliegenden Fall aus (Randnr. 23 des angefochtenen Urteils).

12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe sämtlich zurückgewiesen und den Klägerinnen die Kosten auferlegt

13 Die Rechtsmittelführerin beantragt, festzustellen, daß ihr Rechtsmittel fristgemäß und zulässig ist, sowie das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die gesamte streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14 Die Rechtsmittelführerin führt aus, aufgrund einer Umorganisation sei sie nunmehr für den Vertrieb der landwirtschaftlichen Zugmaschinen der Handelsmarken Ford oder Fiatagri im Vereinigten Königreich zuständig; sie vertrete im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die gemeinsamen Interessen beider Klägerinnen der Rechtssache T-34/92.

15 Die Kommission macht geltend, das gesamte Rechtsmittel sei unzulässig; hilfsweise beantragt sie, die einzelnen Rechtsmittelgründe als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

16 Mit Entscheidung vom 6. Juni 1995 hat der Gerichtshof den von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Antrag zurückgewiesen, ihr das vollständige Protokoll der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 16. März 1994 in der Rechtssache T-34/92 zur Verfügung zu stellen. In ihrer am 5. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Erwiderung hat die Rechtsmittelführerin ihren Antrag wiederholt. Der Gerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 12. Juni 1997 zurückgewiesen.

17 Die Rechtsmittelführerin führt für ihr Rechtsmittel erstens zwei Rechtsmittelgründe an, die Verfahrensfehler betreffen, nämlich eine Verletzung der Pflicht, das angefochtene Urteil ausreichend zu begründen und auf alle wesentlichen der streitigen Entscheidung anhaftenden Sachverhaltsirrtümer sowie auf ihre Bedeutung für die Rechtmässigkeit der Entscheidung einzugehen. Sie führt zweitens drei auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittelgründe an, mit denen sie eine fehlerhafte Anwendung der drei Absätze des Artikels 85 des Vertrages geltend macht.

Zulässigkeit des gesamten Rechtsmittels

18 Die Kommission macht in erster Linie geltend, das gesamte Rechtsmittel sei unzulässig, so daß eine detaillierte Prüfung jedes Rechtsmittelgrundes weder erforderlich noch auch nur möglich sei.

19 Die Kommission macht insoweit erstens geltend, der gesamte erste Teil des Rechtsmittels betreffe tatsächliche Fragen oder sei darauf gerichtet, daß Argumente erneut geprüft würden, die das Gericht bereits geprüft und zurückgewiesen habe. Das gleiche gelte für viele der im Rahmen des zweiten Teils des Rechtsmittels angeführten Rechtsmittelgründe.

20 Die Kommission führt zweitens aus, die rechtlichen Argumente der Rechtsmittelführerin könnten nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sie ausdrücklich von einem Sachverhalt ausgehe, der nicht mit dem im angefochtenen Urteil festgestellten übereinstimme.

21 Die Kommission macht drittens geltend, die Rechtsmittelführerin bringe zwar im zweiten Teil ihres Rechtsmittels rechtliche Argumente vor, doch seien diese Ausführungen nicht klar und präzise genug, um erkennen zu

lassen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie beanstande und auf welche rechtlichen Argumente sie sich stütze.

22 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

23 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).

24 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 38).

25 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 39).

26 Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 40). Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

27 Im vorliegenden Fall sind im ersten Teil der Rechtsmittelschrift, der die Überschrift "Wesentliche Elemente des Sachverhalts" trägt, die gegen das angefochtene Urteil angeführten Argumente nicht genau bezeichnet; ferner werden die Tatsachenfeststellungen des Gerichts allgemein in Frage gestellt. Da dieser Teil den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung an ein Rechtsmittel nicht entspricht, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

28 Was die im zweiten Teil der Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsmittelgründe angeht, gibt die Rechtsmittelführerin, insbesondere in ihrer Erwiderung, genauer an, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie beanstandet. Auch die Kommission behandelt in ihren Ausführungen jeden der vom Gericht zurückgewiesenen Klagegründe gesondert. Dieser Teil des Rechtsmittels kann daher in der Reihenfolge der einzelnen Rechtsmittelgründe geprüft werden.

Erster Rechtsmittelgrund

29 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung nur in formaler Hinsicht geprüft, ohne ihr Vorbringen zu berücksichtigen, daß diese Entscheidung zahlreiche offensichtliche Fehler aufweise. Das Gericht habe damit seine Verpflichtung verletzt, die Gründe für die Zurückweisung einer vor ihm erhobenen Rüge anzugeben.

30 Das Gericht habe ferner von ihr im schriftlichen und im mündlichen Verfahren beigebrachte Beweismittel nicht berücksichtigt, und das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu Andeutungen, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf bestimmte streitige Fragen gemacht habe.

31 Das Gericht habe zudem nicht berücksichtigt, daß sich die Kommission in mehreren Punkten der Auffassung der Rechtsmittelführerin angeschlossen und damit in Widerspruch zur streitigen Entscheidung gesetzt habe.

32 Die Rechtsmittelführerin verweist zum anderen auf vier Abschnitte des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe.

33 Erstens sei das Gericht in Randnummer 35, in der es den Klagegrund der unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung geprüft habe, auf zwei der vorgetragenen Argumente nicht eingegangen und habe zwei weitere zurückgewiesen, ohne die Gründe hierfür eindeutig anzugeben.

34 Zweitens sei Randnummer 38 des angefochtenen Urteils ungenau abgefasst, da das Gericht nicht ausgeführt habe, aus welchen Gründen es das Ergebnis der Kommission bestätige, daß das Informationsaustauschsystem insgesamt wettbewerbswidrig sei. Ferner enthalte Randnummer 39 des Urteils, in der das Gericht festgestellt habe, daß der verfügende Teil der Entscheidung im Licht der Begründung, insbesondere der Randnummern 16 und 61, eindeutig sei, einen Widerspruch, da das Gericht einerseits die Parteien der Vereinbarung aufgefordert habe, selbst zu beurteilen, inwieweit das Informationsaustauschsystem rechtmässig sei, und andererseits das Erfordernis der Rechtssicherheit anerkannt habe.

35 Drittens sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Definition des relevanten Erzeugnisses und des relevanten Marktes unzureichend begründet, da das Gericht ungeachtet der von der Rechtsmittelführerin angeführten Argumente lediglich in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils feststelle, daß es sich der Definition der Kommission anschließe.

36 Viertens sei der Begriff der "beherrschenden Stellung" im angefochtenen Urteil nicht korrekt und nicht im Einklang mit Artikel 86 verwendet worden, so daß Randnummer 52 nicht ausreichend begründet sei.

37 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes nicht genau genug ist. Diesem Genauigkeitserfordernis genügt die beispielhafte Angabe einiger Randnummern des Urteils des Gerichts nicht. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

38 Anschließend ist auf den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes einzugehen, in dem die Rechtsmittelführerin die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils angibt.

Zu Randnummer 35 des angefochtenen Urteils

39 In Randnummer 35 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Teil des Klagegrundes zurückgewiesen, mit dem eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung geltend gemacht wird.

40 In Randnummer 33 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst den ersten Teil des Klagegrundes in vier Argumente gegliedert.

41 Erstens stelle die ungenügende Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin durch die Kommission einen Begründungsmangel dar. Dies gelte für Randnummer 61 der streitigen Entscheidung, in der u. a. die Schwelle für den Umsatz eines an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens im Gebiet eines bestimmten Händlers, unterhalb deren die zusammengefassten Daten nicht verbreitet werden dürften, auf zehn Einheiten festgelegt werde, und für die Wahl des Jahres als Bezugszeitraum.

42 Zweitens werde in der streitigen Entscheidung nicht ausreichend auf das Data System eingegangen, was einen Begründungsmangel darstelle.

43 Drittens berücksichtige die streitige Entscheidung nicht, daß die meisten nationalen Rechte die Übermittlung von Informationen über die Zulassungen an die Hersteller zuließen.

44 Viertens habe die Kommission die Grundsätze des Urteils vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Groupement des fabricants 4de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 33, Urteil Papiers peints de Belgique) im Hinblick auf den Umfang ihrer Begründungspflicht nicht beachtet.

45 Hinsichtlich der ersten beiden Argumente ist zunächst auf den ersten Satz von Randnummer 35 des angefochtenen Urteils hinzuweisen, der wie folgt lautet: "Die Kommission, die in den Randnummern 33 und 65 der Entscheidung festgestellt hat, daß das Data System mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar sei, weil es sinngemäß das frühere Informationsaustauschsystem wiederaufnehme, und daß der Informationsaustausch nicht unter Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag falle, weil die Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich seien, hat ihre Entscheidung - in diesem Stadium der Prüfung der Rechtssache unabhängig von jeder Würdigung der Richtigkeit dieser Gründe - in rechtlich hinreichender Weise begründet."

46 Wie eine aufmerksame Lektüre dieses Satzes zeigt, hat das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung sowohl im Hinblick auf die in Randnummer 61 der Entscheidung zu den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 angeführten Gesichtspunkte als auch im Hinblick auf das Data System geprüft.

47 Was das vierte Argument anlangt, mit dem eine Verletzung der Grundsätze des Urteils Papiers peints de Belgique geltend gemacht wird, so hat das Gericht, ebenfalls in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils, die Gründe angeführt, aus denen die Kommission im vorliegenden Fall nicht zu einer ausführlicheren Begründung verpflichtet gewesen sei. Mit der angefochtenen Entscheidung würden lediglich Grundsätze der früheren Entscheidungspraxis der Kommission auf einen besonderen Markt angewandt. Das Gericht verweist ferner auf Randnummer 90 des angefochtenen Urteils, in der es auf das Vorbringen eingegangen ist, daß die streitige Entscheidung im Widerspruch zu der früheren Entscheidungspraxis der Kommission stehe.

48 Im Hinblick auf das dritte Argument hat das Gericht in Randnummer 35 ferner festgestellt, daß es einer Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht bedürfe, da die streitige Entscheidung der früheren Entscheidungspraxis der Kommission entspreche.

49 Da sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, aus welchen Gründen das Gericht das in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, sind die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu Randnummer 35 des angefochtenen Urteils unbegründet.

Zu den Randnummern 38 und 39 des angefochtenen Urteils

50 In den Randnummern 38 und 39 des angefochtenen Urteils geht das Gericht auf den Teil des Klagegrundes ein, mit dem die Ungenauigkeit der streitigen Entscheidung geltend gemacht wird.

51 Das Gericht hat in Randnummer 38 zunächst zutreffend die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage wiedergegeben, in welchen Fällen sich die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 2 auf die gesamte Vereinbarung und in welchen nur auf bestimmte Teile erstreckt (Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322). Es hat sodann darauf hingewiesen, daß sich aus dem Wortlaut der streitigen Entscheidung eindeutig ergebe, daß das Informationsaustauschsystem insgesamt und nicht der Austausch einzelner Informationen als wettbewerbswidrig angesehen werde. Das Gericht ist ferner auf die Frage eingegangen, ob die erwähnte Rechtsprechung auf einen Freistellungsantrag nach Artikel 85 Absatz 3 anwendbar sei. Es hat insoweit ausgeführt, "daß sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 85 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie sie im Urteil Consten und Grundig/Kommission zum Ausdruck kommt, nicht ohne weiteres auf die Prüfung eines Freistellungsantrags nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag übertragen lässt, weil es in diesem Fall Sache der Kommission ist, bei der Entscheidung über den ihr vorgelegten Antrag der Unternehmen, die die Anmeldung vorgenommen haben, ihren Standpunkt in bezug auf die Vereinbarung, wie sie bei ihr angemeldet worden ist, festzulegen, es sei denn, daß sich die Parteien während der Prüfung der Angelegenheit zu einzelnen Änderungen der angemeldeten Vereinbarung bereit finden".

52 Wie sich aus dieser Randnummer ergibt, hat das Gericht in der Begründung in ausreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die streitige Entscheidung nicht als ungenau angesehen hat, soweit sie das Informationsaustauschsystem insgesamt als wettbewerbswidrig einstuft.

53 Bei einer aufmerksamen Lektüre von Randnummer 39 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Unternehmen den Randnummern 16 und 61 der angefochtenen Entscheidung und Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung hätten entnehmen können, inwieweit das Informationsaustauschsystem, an dem sie beteiligt seien, rechtmässig sei, und daß die Kommission damit zur Rechtssicherheit beigetragen habe, deren die Unternehmen bei ihren Geschäften bedürften. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist diese Begründung nicht widersprüchlich.

54 Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

Zu Randnummer 51 des angefochtenen Urteils

55 In den Randnummern 49 bis 57 des angefochtenen Urteils ist das Gericht auf den Klagegrund der fehlerhaften Definition des relevanten Erzeugnisses und des relevanten Marktes in der angefochtenen Entscheidung eingegangen. In Randnummern 51 führt es im einzelnen aus:

"Was zum einen die Definition des Produktmarktes angeht, ist der Grad der Substituierbarkeit des Produktes zu untersuchen. Nach Auffassung des Gerichts ist hierbei das Vorbringen der Klägerinnen, daß die Entscheidung keinerlei Untersuchung des Produktmarktes enthalte, zurückzuweisen, da die Entscheidung hinlänglich erkennen lässt, daß sie auf der Annahme beruht, daß der relevante Markt der Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen ist. Da ferner die Beteiligung an dem streitigen Informationsaustauschsystem lediglich davon abhängt, ob der betreffende Wirtschaftsteilnehmer im Vereinigten Königreich Hersteller oder Einführer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist, nicht aber von einer bestimmten Kategorie landwirtschaftlicher Zugmaschinen, können die Klägerinnen nicht mit Recht geltend machen, die Definition des Produktmarktes sei fehlerhaft und die verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Zugmaschinen seien nicht weitgehend substituierbar. Das Gericht schließt aus dieser Feststellung, daß die Unternehmen im Rahmen der Vereinbarung selbst ihre Wettbewerbsstellung im Hinblick auf den allgemeinen Begriff der landwirtschaftlichen Zugmaschine festlegen, wie ihn die Kommission zugrunde gelegt hat."

56 Aus dieser Randnummer ergibt sich, daß die Begründung genau und ausreichend ist. Die Rüge des Begründungsmangels kann auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtsmittelführerin kein präzises Argument für ihre Auffassung anführt.

57 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

Zu Randnummer 52 des angefochtenen Urteils

58 In Randnummer 52 des angefochtenen Urteils heisst es: "Was zum anderen die Einstufung des relevanten Marktes als oligopolistisch betrifft, sind die Rügen der Klägerinnen gegen die Analyse der Kommission, wonach der Markt von vier Unternehmen beherrscht wird, auf die zwischen 75 und 80 % des Marktes entfallen, zurückzuweisen, da..." ["As regards the question of the oligopolistic nature of the relevant market, the applicants' criticism of the Commission's conclusion that the market is dominated by four undertakings holding between 75 and 80 % of the market must be rejected, since..."]

59 Diesem Satz kann nicht entnommen werden, daß das Gericht auf den spezifischen Begriff der "beherrschenden Stellung" im Sinne von Artikel 86 Bezug nimmt. Der Ausdruck "beherrscht wird" ["is dominated"] wird nämlich eindeutig im Zusammenhang mit Artikel 85, unabhängig von Artikel 86, gebraucht.

60 Der letzte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich unbegründet.

61 Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; er ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

62 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht die Tatsachenirrtümer der Kommission und deren Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnummern 58 bis 78 des angefochtenen Urteils, in denen der Klagegrund von Tatsachenirrtümern der Kommission bei der Prüfung der übermittelten Angaben behandelt wird.

63 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit folgendes:

- Erstens ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerinnen nicht dargetan hätten, daß etwaige Tatsachenirrtümer der Kommission in Randnummer 14 der streitigen Entscheidung geeignet seien, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen (Randnrn. 66 bis 73 des angefochtenen Urteils).

- Zweitens hat es das Vorbringen der Klägerinnen, der Kommission sei mit ihrer Annahme, die SIL entnehme dem Vordruck V55 die sieben Ziffern der Postleitzahl des eingetragenen Fahrzeughalters, ein Tatsachenirrtum unterlaufen, aus tatsächlichen Gründen als unzutreffend angesehen (Randnr. 74 des angefochtenen Urteils).

- Drittens hat es entschieden, daß die Klägerinnen, was die Organisation der Händlergebiete anbelange, nicht den Nachweis für das Vorliegen eines oder mehrerer Tatsachenirrtümer bei der Beurteilung der Kommission erbracht hätten, der zufolge diese Gebiete durch Bezugnahme auf einzelne oder auf zu Gruppen zusammengefasste Postleitzonen festgelegt würden (Randnr. 75 des angefochtenen Urteils).

- Viertens hat es festgestellt, daß das Vorbringen der Klägerinnen, der letzte Absatz der Randnummer 26 der streitigen Entscheidung müsse dahin ausgelegt werden, daß die Hersteller eher einen Informationsaustausch untereinander als einen Informationsaustausch über die Beziehungen zwischen einem bestimmten Hersteller und seinen Händlern veranstaltet hätten, aus tatsächlichen Gründen unzutreffend sei (Randnr. 76 des angefochtenen Urteils).

- Fünftens hat es zu dem Vorbringen, daß die Kommission bei der Untersuchung des Data Systems nicht berücksichtigt habe, daß im Rahmen dieses Systems auf vierteljährlicher Grundlage über die Umsätze der Händler eines bestimmten Herstellers innerhalb des jeweiligen Händlergebiets berichtet werde, festgestellt, daß die Beurteilung der Kommission in Randnummer 65 der streitigen Entscheidung nicht wegen Tatsachenirrtums fehlerhaft sei (Randnr. 77 des angefochtenen Urteils).

64 Mit ihrem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils eingeräumt, daß die streitige Entscheidung bezueglich der charakterischen Merkmale der Vereinbarung über den Informationsaustausch Tatsachenirrtümer enthalte, es habe jedoch trotz dieser Feststellungen die streitige Entscheidung so "umgeschrieben", daß diese Irrtümer ihre Rechtmässigkeit nicht beeinträchtigten. Ferner seien weitere grundlegende Irrtümer, die von der Rechtsmittelführerin beanstandet und vom Gericht festgestellt worden seien, insbesondere die meisten der in den Randnummern 58 bis 61 des angefochtenen Urteils aufgeführten Irrtümer, in der Folge stillschweigend übergangen worden.

65 Die Rechtsmittelführerin rügt erstens, das Gericht habe die Beweismittel nicht berücksichtigt, die sie dafür beigebracht habe, daß die Zugmaschinen als ein differenziertes Produkt anzusehen seien.

66 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, daß das Gericht den Fehler der Kommission nicht berichtigt habe, der darin bestanden habe, daß diese die charakteristischen Merkmale berücksichtigt habe, die die Vereinbarung über den Informationsaustausch vor der Anmeldung gehabt habe.

67 Die Rechtsmittelführerin beanstandet drittens, daß das Gericht in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils dem Irrtum der Kommission bei ihrer Würdigung, daß die Organisation der Händlergebiete durch Bezugnahme auf die Postleitzonen erfolge, ungerechtfertigt geringe Bedeutung beigemessen habe.

68 Die Rechtsmittelführerin führt viertens aus, die Untersuchung des Gerichts habe gezeigt, daß die Kommission falsch verstanden oder zumindest falsch dargestellt habe, welche Art von Informationen im Rahmen der Vereinbarung über den Informationsaustausch und des Data Systems übermittelt werden könnten und welche Gefahren sich daraus für den Wettbewerb ergäben. In den Randnummern 66, 67, 72, 74 und 77 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diese Fehler entweder nicht berücksichtigt oder daraus nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen.

69 Die Rechtsmittelführerin weist fünftens darauf hin, daß das Gericht in den Randnummern 72 und 77 des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen Auswirkungen aller Unterschiede zwischen dem Informationsaustauschsystem und dem Data System eingegangen sei, sondern lediglich den Aspekt der Information über die Umsätze der Händler behandelt habe.

70 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht in den Randnummern 67 bis 71 ihre Ausführungen zu der Feststellung der Kommission, daß die Übermittlung der Zulassungsdaten im Rahmen der Vereinbarung eine vollständige Markttransparenz schaffe und damit geeignet sei, die Wettbewerbsreserven zu zerstören, nicht zutreffend gewürdigt habe.

71 Die Rechtsmittelführerin stützt sich dafür, daß der Gerichtshof zu einer Entscheidung über die vorstehenden Argumente befugt sei, auf das Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981), aus dem sich ergebe, daß der Gerichtshof für die Feststellung der Tatsachen zuständig sei, wenn sich aus den Prozessakten ergebe, daß die Feststellungen des Gerichts grundlegende Fehler aufwiesen.

72 Zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes ist bereits in Randnummer 25 dieses Urteils darauf hingewiesen worden, daß der Gerichtshof befugt ist, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu überprüfen, sofern sich aus den Prozessakten ergibt, daß diese tatsächlich falsch sind. Diese Fehlerhaftigkeit muß sich zudem aus den Prozessakten offensichtlich ergeben, ohne daß eine erneute Würdigung der Tatsachen erforderlich ist.

73 Im vorliegenden Fall ergibt jedoch eine Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof geltend gemachten Argumente, daß diese lediglich die Würdigung der Beweismittel durch das Gericht beanstandet. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht nämlich im Kern dahin, daß das Gericht aus den ihm vorgelegten Beweismitteln andere Schlußfolgerungen hätte ziehen müssen. Die Rechtsmittelführerin führt keine Unterlagen in den Prozessakten an, aus denen sich offensichtlich ein Tatsachenirrtum ergibt. Sie erläutert ferner nicht genau, inwiefern das Gericht bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme einen Fehler begangen haben soll, und nennt keine ihrer Ansicht nach durch das Gericht verletzte Rechtsvorschrift.

74 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

75 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages falsch angewandt, indem es den relevanten Markt unzutreffend definiert und die Voraussetzungen dafür, daß eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise mit dieser Bestimmung unvereinbar sei, falsch ausgelegt habe, und zwar insbesondere die Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Auswirkung.

76 Dieses Vorbringen gliedert sich in drei Teile, die sich auf den relevanten Markt, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Vereinbarung über den Informationsaustausch und das Fehlen von einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Präzedenzfällen oder wirtschaftstheoretischen Grundsätzen beziehen.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

77 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen seine Verpflichtung verstossen, den Rechtsgrundsatz korrekt anzuwenden, der sich aus dem Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 11) ergebe. Danach sei für die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages eine Prüfung vorzunehmen anhand der Eigenschaften des relevanten Erzeugnisses und für einen abgegrenzten räumlichen Bereich, in dem es vertrieben werde und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen seien. Das Gericht habe die Beurteilung der Kommission nicht nachgeprüft, sondern sich auf eine rein formale Prüfung beschränkt.

78 Die für dieses Vorbringen angeführten Argumente beziehen sich auf die Würdigungen, die das Gericht erstens hinsichtlich der Definition des Produktmarkts (Randnr. 51 des angefochtenen Urteils), zweitens des räumlichen Marktes (Randnr. 56) und drittens bezueglich der Definition der Marktstruktur unter mehreren anderen Aspekten vorgenommen hat.

79 Zur Definition des Produktmarkts macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zwar darauf hingewiesen, daß der Grad der Substituierbarkeit des Produktes zu untersuchen sei, doch habe es diesen Aspekt in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils nicht gewürdigt. Die Definition des relevanten Produktmarkts in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil berücksichtige die von den Klägerinnen vorgelegten Beweismittel nicht, die zeigten, daß das Produkt stark differenziert, technisch komplex und nicht homogen sei. Diese fehlerhafte Definition habe zu einer unzutreffenden Würdigung der Transparenz des relevanten Marktes geführt.

80 Insoweit ergibt sich aus Randnummer 51 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht den Grad der Substituierbarkeit des Produktes gewürdigt und darauf hingewiesen hat, daß die Beteiligung an dem Informationsaustauschsystem lediglich davon abhänge, ob der betreffende Wirtschaftsteilnehmer im Vereinigten Königreich Hersteller oder Einführer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen sei, nicht aber von einer bestimmten Kategorie landwirtschaftlicher Zugmaschinen. Aus dieser Feststellung ergebe sich, daß die Unternehmen im Rahmen der Vereinbarung selbst ihre Wettbewerbsstellung im Hinblick auf den allgemeinen Begriff der landwirtschaftlichen Zugmaschine festlegten.

81 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß das Gericht den Grad der Substituierbarkeit des Produktes nicht gewürdigt habe, wird demnach durch den Wortlaut von Randnummer 51 des angefochtenen Urteils widerlegt. Durch die Behauptung, das Gericht habe insoweit von den Klägerinnen vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt, soll in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage gestellt werden. Diese kann jedoch nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein, da die Rechtsmittelführerin nichts für eine Verfälschung der Beweise dargetan hat.

82 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils den relevanten räumlichen Markt auf das Vereinigte Königreich beschränkt habe, statt ihn auf den gesamten Gemeinsamen Markt zu erstrecken. Gegen diese Beurteilung sprächen zahlreiche von den Klägerinnen angeführten Beweismittel, aus denen sich ergebe, daß die im Urteil United Brands/Kommission aufgestellte Voraussetzung erfuellt sei, da die Wettbewerbsbedingungen auf dem gesamten Gemeinsamen Markt hinreichend homogen seien.

83 Insoweit ergibt sich aus Randnummer 56 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht unter entsprechender Heranziehung des Urteils United Brands/Kommission davon ausgegangen ist, daß der relevante Markt in räumlicher Hinsicht als das Gebiet definiert werden könne, in dem die Wettbewerbsbedingungen, insbesondere die Nachfrage der Verbraucher, hinreichend homogene Merkmale aufwiesen. Es sei nicht auszuschließen, daß der Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen als gemeinschaftsweiter Markt zu qualifizieren sei. Weiter hat es jedoch angeführt: "Selbst wenn man dies unterstellt, ergibt sich daraus indessen auf keinen Fall, daß der relevante Markt, auf dem die Auswirkungen der Verhaltensweise zu untersuchen sind, nicht als nationaler Markt umschrieben werden dürfte, wenn die beanstandete Verhaltensweise wie im vorliegenden Fall räumlich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist. In diesem Fall haben nämlich die Anbieter selbst allein durch ihr Verhalten diesem Markt die Merkmale eines nationalen Marktes gegeben."

84 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist bei der Beurteilung der räumlichen Ausdehnung des relevanten Marktes u. a. auf das Gebiet abzustellen, in dem die abgestimmte Verhaltensweise ihre Wirkungen entfaltet (vg. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 25 bis 28). Dadurch, daß mit der Vereinbarung ein Informationsaustauschsystem geschaffen wird, durch das an die an diesem System Beteiligten, die Anbieter auf dem britischen Markt sind, Informationen über die Umsätze auf diesem Markt verbreitet werden können, beschränkt sie selbst ihre Wirkungen auf den britischen Markt, so daß nur dieser hinreichend homogene Merkmale für die Prüfung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen aufweist. Das Gericht hat daher bei seiner Beurteilung der Definition des räumlichen Marktes keinen Rechtsfehler begangen.

85 Die Rechtsmittelführerin macht drittens geltend, die Struktur des Marktes sei in der streitigen Entscheidung und in dem angefochtenen Urteil in mehreren wesentlichen Punkten unzutreffend charakterisiert und das Gericht habe zahlreiche von den Klägerinnen hierzu gelieferte Argumente und Beweismittel unzutreffend gewürdigt.

86 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin lediglich die Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandet, ohne durch den Gerichtshof zu prüfende rechtliche Argumente anzuführen. Die Rechtsmittelführerin bezeichnet zudem nicht genau alle mit ihren Ausführungen beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils.

87 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

88 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 93 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ausführt: "[D]er Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen Auswirkung auf den Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf zurückführen ließe, daß die Durchführung der Vereinbarung vom 24. November 1988 an ausgesetzt worden ist, [ist] ohne Einfluß auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind, was im vorliegenden Fall angesichts der vorstehend aufgezeigten charakteristischen Merkmale des Marktes... zutrifft."

89 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, daß Artikel 85 Absatz 1 sowohl tatsächliche als auch potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verbiete, wenn diese nur hinreichend spürbar seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürften potentielle Auswirkungen einer Vereinbarung nur bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, nicht aber für die Feststellung einer wettbewerbswidrigen Auswirkung berücksichtigt werden. Die Vereinbarung habe dreizehn Jahre lang gegolten, so daß ausreichend Zeit gewesen sei, um festzustellen, ob sie sich tatsächlich verhängnisvoll auswirke.

90 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Beurteilung des Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 19).

91 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 31/85, ETA, Slg. 1985, 3933, Randnr. 12, sowie Urteil vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 54). Wie das Gericht zutreffend bemerkt, wird eine Vereinbarung jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteil Völk, a. a. O., Randnr. 7).

92 Das Gericht ist also zu Recht davon ausgegangen, daß der Umstand, daß die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits sei. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

93 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, der vorliegende Fall unterscheide sich insofern von allen anderen Fällen, in denen ein Informationsaustauschsystem anhand von Artikel 85 des Vertrages geprüft worden sei, als das fragliche Informationsaustauschsystem nicht mit einem Kartell in Zusammenhang stehe, nur Informationen über bereits getätigte Umsätze verbreitet würden und das System sich nicht auf Grundstoffe beziehe.

94 Obwohl das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, daß die Kommission mit der streitigen Entscheidung "erstmals ein Informationsaustauschsystem verboten hat, das weder unmittelbar die Preise betrifft, noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient", habe es in Randnummer 35 festgestellt, daß mit der streitigen Entscheidung "lediglich Grundsätze der früheren Entscheidungspraxis der Kommission auf einen besonderen Markt, den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen, angewandt" würden. Diese zweite Feststellung stehe im Widerspruch zur ersten und habe dazu geführt, daß das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, daß mit der streitigen Entscheidung der Begründungspflicht, wie sie sich aus dem Urteil Papiers peints de Belgique ergebe, genügt worden sei.

95 Dieses Vorbringen ist bereits in den Randnummern 47 bis 49 dieses Urteils geprüft worden, soweit damit dargetan werden soll, daß Randnummer 35 des angefochtenen Urteils einen Widerspruch hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung enthalte.

96 Zudem gibt die Rechtsmittelführerin die gerügten Randnummern des angefochtenen Urteils und die angeblich verletzten Rechtsvorschriften nicht hinreichend genau an, so daß der Gerichtshof zu einer Prüfung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes nicht in der Lage ist.

97 Der dritte Teil ist demnach unzulässig.

98 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und muß daher zurückgewiesen werden.

Vierter Rechtsmittelgrund

99 Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 38 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen geprüft hat, wonach sich die Tragweite des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung entgegen den vom Gerichtshof im Urteil Consten und Grundig/Kommission aufgestellten Anforderungen nicht aus ihrer Begründung ergebe.

100 Das Gericht habe im vorliegenden Fall den in dem erwähnten Urteil entwickelten Grundsatz nicht angewandt, daß sich die Nichtigkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2 nur auf die unter das Verbot fallenden Teile der Vereinbarung oder, wenn sich diese Teile nicht von der Vereinbarung als solcher trennen ließen, auf die gesamte Vereinbarung beziehe. Das Gericht sei davon ausgegangen, daß dieser Grundsatz nicht für Fälle gelte, in denen eine Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 beantragt werde. Die an der Informationsaustauschvereinbarung Beteiligten und erst recht die Mitglieder des Data Systems hätten jedoch mit der Anmeldung ihrer Vereinbarungen bei der Kommission in erster Linie ein Negativattest und nur hilfsweise eine Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 angestrebt.

101 Das Gericht hätte die streitige Entscheidung nicht als gültig ansehen dürfen, da sie auf die Frage, ob die Vereinbarung insgesamt wettbewerbswidrig sei, überhaupt nicht eingehe. Die Kommission habe es unterlassen, entsprechend dem im Urteil Consten und Grundig/Kommission entwickelten Grundsatz genau anzugeben, welche Teile der Vereinbarung aufzuheben seien, um die Informationsaustauschvereinbarung und das Data System in Einklang mit Artikel 85 Absatz 1 zu bringen.

102 Aus Randnummer 38 des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß das Gericht, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, den im Urteil Consten und Grundig/Kommission aufgestellten Grundsatz angewandt hat. Der vom Gericht im letzten Satz von Randnummer 38 geäusserte Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes bezieht sich nämlich nur auf seine Geltung im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages. Ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob diese Auslegung des Gerichts richtig ist, ist daher festzustellen, daß das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet ist.

103 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin ferner geltend, das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, daß in der Begründung der Entscheidung nicht erläutert werde, inwiefern die Vereinbarung insgesamt den Wettbewerb beeinträchtige.

104 Dieses Vorbringen ist bereits in Randnummer 52 dieses Urteils im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geprüft worden, mit dem beanstandet wird, daß Randnummer 38 des angefochtenen Urteils eine unzureichende Begründung enthalte.

105 Sollte der vierte Rechtsmittelgrund schließlich als eine Beanstandung der Feststellung aufzufassen sein, daß die Teile der Vereinbarung im Sinne der Rechtsprechung des Urteils Consten und Grundig/Kommission nicht voneinander getrennt werden könnten, so ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen vor dem Gericht keinen Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Teile sich voneinander trennen lassen, geltend gemacht, sondern lediglich ausgeführt haben, daß sich die Tragweite des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung nicht eindeutig aus ihrer Begründung ergebe. Die Rechtsmittelführerin hat ferner vor dem Gerichtshof keine Ausführungen dazu gemacht, welche Teile sich ihrer Ansicht nach von der Vereinbarung insgesamt trennen ließen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig.

106 Der vierte Rechtsmittelgrund ist demnach teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; er ist folglich zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund

107 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages werde in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils fehlerhaft angewandt.

108 In dieser Randnummer hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission keinen Fehler begangen habe, indem sie die Einzelfreistellung mit der Begründung abgelehnt habe, daß die durch den Informationsaustausch bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich seien, da firmeneigene Daten über den Sektor insgesamt ihrer Ansicht nach für die Betätigung auf dem Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen ausreichten.

109 Das Gericht hat in Randnummer 99 ferner ausgeführt, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, daß die Ausführungen zur ersten Anmeldung sinngemäß auch für die zweite Anmeldung gälten, da im Rahmen des Data Systems weiterhin Angaben über die Umsätze und Marktanteile der Teilnehmer und Händler nach Monatszeiträumen bereitgestellt würden. Die Kommission habe damit geltend machen wollen, daß es für eine Erreichung der behaupteten Ziele nicht notwendig sei, über Informationen zu verfügen, die die Umsätze der Wettbewerber innerhalb kurzer Zeiträume festhielten.

110 Das Gericht hat in dieser Randnummer schließlich in Beantwortung der Behauptungen der Klägerinnen, diese Informationen seien notwendig, um den Kunden- oder Garantiedienst sicherzustellen, festgestellt, daß letzterer durchaus ohne jedes Informationsaustauschsystem der hier streitigen Art durchgeführt werden könne.

111 Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die Feststellung des Gerichts, daß die Ausführungen der Kommission zur ersten Anmeldung sinngemäß auch für die zweite gälten. Sie macht insoweit geltend, das Gericht habe die Änderungen des Zeitplans und der Art der übermittelten Informationen nicht zutreffend gewürdigt.

112 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung, die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann.

113 Die Rechtsmittelführerin weist zweitens darauf hin, daß sie ihren Einzelfreistellungsantrag nur für den Fall der Feststellung einer Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 gestellt habe. Eine solche Verletzung sei aber auf der Grundlage von Mutmassungen über rein hypothetische Auswirkungen des Informationsaustauschsystems auf den Wettbewerb festgestellt worden. Diese Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 stelle ferner einen Gesichtspunkt dar, der bei der Prüfung der Voraussetzung der Unerläßlichkeit im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 zu berücksichtigen sei.

114 Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 mit diesem Urteil zurückgewiesen wird, ist das fragliche Argument nicht erheblich.

115 Drittens macht die Rechtsmittelführerin zunächst für den Fall, daß das Gericht davon ausgegangen sein sollte, daß die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß die frühzeitige Verbreitung der Informationen über die Zulassungszahlen pro Modell unerläßlich sei, geltend, diese Unerläßlichkeit der Verbreitung folge daraus, daß die Hersteller über aktuelle Informationen verfügen müssten, um rechtzeitig Entscheidungen und Maßnahmen entsprechend den Bedürfnissen ihrer Kunden treffen zu können. Das Gericht sei in seinen Ausführungen nur darauf eingegangen, ob die Informationen für den Kunden- oder Garantiedienst benötigt würden.

116 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, nur die bedeutendsten Hersteller seien in der Lage, selbständig verläßliche Angaben über die Umsätze zusammenzutragen. Zudem seien die auf diese Weise gesammelten Angaben weniger zuverlässig als die im Rahmen des Informationsaustauschsystems übermittelten. Dieses System gewährleiste damit die gleiche Informationsquantität und -qualität für grosse und kleine Unternehmen sowie für neue Marktbeteiligte. Schließlich wären die Unternehmen ohne das Informationsaustauschsystem gezwungen, direkt Informationen auszutauschen, was möglicherweise mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar wäre.

117 Diese Argumente sind bereits vor der Kommission und dem Gericht dafür angeführt worden, daß das in Rede stehende Informationsaustauschsystem, insbesondere in der Form des Data Systems, die Voraussetzung der Unerläßlichkeit der Beschränkungen erfuelle. Ferner gibt die Rechtsmittelführerin nicht an, inwiefern dem Gericht bei der Überprüfung der Ausübung des Ermessens, das der Kommission im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3 zusteht, ein Rechtsfehler unterlaufen sei; auch aus den Akten kann nicht auf einen Fehler des Gerichts bei der Überprüfung geschlossen werden.

118 Auch ist nicht zu erkennen, daß das Gericht bei seiner Beurteilung davon ausgegangen wäre, daß die Klägerinnen als Vorteil des Informationsaustauschs lediglich die Notwendigkeit der Gewährleistung des Kunden- oder Garantiedienstes angeführt hätten. Die Darstellung des Vorbringens der Klägerinnen in den Randnummern 95 und 96 des angefochtenen Urteils beschränkt sich nämlich nicht auf diese Gesichtspunkte. Ferner sind die in Rede stehenden Ausführungen in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils offensichtlich eine Antwort auf Argumente, die vor dem Gericht speziell im Hinblick auf das Data System angeführt worden sind.

119 Da der fünfte Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist, ist er zurückzuweisen.

120 Die von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten Rechtsmittelgründe sind demnach teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

121 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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