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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: C-8/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/434/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 169
Richtlinie 90/434/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Februar 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/434/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-8/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1; im folgenden: Richtlinie), verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in griechisches Recht erhalten hatte, forderte sie die griechische Regierung am 6. August 1992 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Da die Kommission auf dieses Mahnschreiben keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie der griechischen Regierung mit Schreiben vom 15. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

5 In ihrem Antwortschreiben vom 19. September 1994 gaben die griechischen Behörden die Nichtumsetzung der Richtlinie zu und verwiesen auf Schwierigkeiten innerhalb ihrer Rechtsordnung sowie darauf, daß der von der Kommission dem Rat am 14. Januar 1985 vorgelegte Vorschlag einer zehnten Richtlinie des Rates nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die grenzueberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. C 23, S. 11) und der von der Kommission dem Rat am 25. August 1989 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (ABl. C 263, S. 41) auf Gemeinschaftsebene noch immer nicht angenommen worden seien.

6 Da die Kommission von den griechischen Behörden keine weitere Mitteilung erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Griechische Republik bestreitet nicht, nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen zu haben. Sie macht jedoch geltend, der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in die griechische Rechtsordnung werde in Kürze vom griechischen Parlament verabschiedet.

8 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-208/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 9).

9 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

10 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Griechischen Republik zur Tragung der Kosten beantragt. Da diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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