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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: C-8/98
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 2
EuGVÜ Art. 16 Nr.1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, ist auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt.

Die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises, die nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, lassen die Natur des Vertrages als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens unberührt.

(vgl. Randnr. 38 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2000. - Dansommer A/S gegen Andreas Götz. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Heilbronn - Deutschland. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Anwendungsbereich. - Rechtssache C-8/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-8/98

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Landgericht Heilbronn (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Dansommer A/S

gegen

Andreas Götz

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Dansommer A/S, vertreten durch Rechtsanwalt I. Schulze, Flensburg,

- von A. Götz, vertreten durch Rechtsanwalt L. Zürn, Heilbronn,

- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister M. Hoskins,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Hamburg,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der spanischen, der französischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission in der Sitzung vom 10. Juni 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Heilbronn hat mit Beschluß vom 16. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1998, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1; im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft dänischen Rechts Dansommer A/S (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Dänemark und dem in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen Andreas Götz (im folgenden: Beklagter).

Das Übereinkommen

3 Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens in der vor seiner Änderung durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 geltenden Fassung bestimmt:

"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist".

4 Diese Bestimmung lautet in ihrer sich aus dem Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (im folgenden: Übereinkommen von San Sebastián) ergebenden Fassung wie folgt:

"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;

b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben".

5 Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastián lautet:

"Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen... anzuwenden, die erhoben... worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat... in Kraft getreten ist."

6 Das Übereinkommen von San Sebastián trat in Deutschland am 1. Dezember 1994 in Kraft.

Der Ausgangsrechtsstreit

7 Der Beklagte mietete am 27. Februar 1995 bei der Klägerin ein in Dänemark belegenes und einer Privatperson mit Wohnsitz in diesem Staat gehörendes Haus, um dort vom 29. Juli bis zum 12. August 1995 seinen Urlaub zu verbringen.

8 Die Klägerin, ein gewerblicher Reiseveranstalter, trat dabei nur als Vermittler auf.

9 Nach den Allgemeinen Bedingungen des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages war im Entgelt für die Überlassung der Wohnung während der vereinbarten Zeit die Prämie einer Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

10 Außerdem stellte die Klägerin nach diesen Allgemeinen Bedingungen gemäß § 651k Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erstattung des vom Beklagten gezahlten Preises für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher.

11 Weitere Leistungen hatte die Klägerin unstreitig nicht zu erbringen.

12 Nach dem Aufenthalt des Beklagten im fraglichen Haus erhob die Klägerin gegen ihn als Mieter Klage vor dem Amtsgericht Heilbronn (Deutschland). Mit dieser Klage machte sie, die in die Rechte des Eigentümers des an den Beklagten vermieteten Hauses eingetreten war, gegen diesen Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Reinigung der Räume vor seiner Abreise sowie wegen Beschädigung des Teppichbodens und der Kindersicherung am Backofen geltend.

13 Nach Abweisung der Klage legte die Klägerin Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

14 Das Landgericht Heilbronn, das Zweifel hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bei Ferienhausüberlassungsverträgen Anwendung, wenn sich die Leistungspflicht des Reiseveranstalters auf die Überlassung einer Ferienwohnung bei formularmäßig vorgesehener Reisekostenrücktrittsversicherung beschränkt, Eigentümer und Mieter des Ferienhauses ihren Wohnsitz aber nicht in demselben Vertragsstaat haben?

Zur Vorlagefrage

15 Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens sieht für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach die Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Vertragsstaats begründet ist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

16 Ein dingliches Recht ist offenkundig nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens im Sinne dieser Bestimmung.

17 In dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geht es zwar um die kurzzeitige Miete eines Ferienhauses, doch ist, wie das Landgericht Heilbronn in seinem Vorlagebeschluß festgestellt hat, der in Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Übereinkommen von San Sebastián angefügte Buchstabe b, der eine besondere Bestimmung für kurzzeitige Mieten enthält, im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da nicht alle in ihm genannten Voraussetzungen erfuellt sind. So haben im Ausgangsverfahren der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat.

18 Daher fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob der sich aus dem Übereinkommen von San Sebastián ergebende Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a, der zwar auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, dessen Wortlaut jedoch gegenüber Artikel 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens in seinen früheren Fassungen unverändert geblieben ist, eine Klage wie die bei ihm anhängige erfaßt.

19 Der in der Vorlagefrage angeführte Umstand, daß im vorliegenden Fall der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben, ist unerheblich, da Artikel 16 des Übereinkommens, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, vorbehaltlich der Bestimmung seiner Nummer 1 Buchstabe b, die, wie soeben in Randnummer 17 dieses Urteils festgestellt worden ist, auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar ist, den Wohnsitz der Parteien außer Betracht läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 10).

20 Demgemäß ist die Vorlagefrage so zu verstehen, daß mit ihr im wesentlichen geklärt werden soll, ob die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar ist, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt.

21 Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

22 Daher genügt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des Artikels 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht, daß die Klage mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Webb, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13).

23 Was einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens betrifft, der sich nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer unbeweglichen Sache bezieht, so fällt gleichwohl nach dieser Rechtsprechung unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (Urteil Lieber, Randnrn. 10, 13 und 20).

24 Eben dies ist im Ausgangsverfahren der Fall, da die von der Klägerin wegen der teilweisen Nichterfuellung eines Vertrages über die Miete einer unbeweglichen Sache erhobene Klage auf die Verpflichtung des Mieters gestützt wird, die gemietete unbewegliche Sache instand zu halten und die von ihm an dieser verursachten Schäden zu beseitigen.

25 Somit knüpft der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache und damit an die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, so daß er unter die in dieser Bestimmung enthaltene Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit fällt.

26 Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a; nur sie nimmt im übrigen dieser Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, nicht die praktische Wirksamkeit.

27 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

28 Für diese Auslegung spricht außerdem, daß nach dem Jenard-Bericht (S. 34 und 35) zum einen die Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 16 des Übereinkommens vom Streitgegenstand ausgehen und zum anderen die Verfasser des Übereinkommens, was speziell die Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, in Artikel 16 Nummer 1 betrifft, auch die Regelung von Streitigkeiten, die die Behebung von Mietschäden zum Gegenstand haben, einbeziehen wollten.

29 Dies wird auch durch das Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111) nicht in Frage gestellt.

30 In diesem Urteil hat der Gerichtshof in Randnummer 15 ausgeführt, daß ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kein Vertrag über die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache im Sinne von Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens ist.

31 Der Vertrag, um den es in dieser Rechtssache ging, war zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen worden, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz hatten; auch wenn die in ihm vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestand, brachte er doch weitere Leistungen mit sich, etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (Urteil Hacker, Randnr. 14).

32 Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits unterscheidet sich jedoch von dem der Rechtssache Hacker.

33 Der Vertrag, um den es im Ausgangsverfahren geht, bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache.

34 Die in den Allgemeinen Bedingungen dieses Vertrages enthaltene Klausel über die Reiserücktrittskostenversicherung stellt nur eine Nebenbestimmung dar, die die Qualifizierung des Vertrages als Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache, zu dem diese Klausel gehört, unberührt läßt, zumal diese Klausel nicht Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ist.

35 Gleiches gilt für die nach deutschem Recht gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden im voraus gezahlten Reisepreises im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters.

36 Schließlich ist Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens nicht schon deshalb unanwendbar, weil im vorliegenden Fall nicht unmittelbar der Eigentümer und der Mieter der beweglichen Sache einander gegenüberstehen; denn die Klägerin hat den Mieter aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache verklagt, die Gegenstand des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrags war.

37 Insoweit genügt die Feststellung, daß mit der Abtretung eine Person an die Stelle einer anderen tritt, um die dieser zustehenden Rechte auszuüben; daher handelt im Ausgangsverfahren die Klägerin nicht als gewerblicher Reiseveranstalter, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar ist, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt.

Die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises, die nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, lassen die Natur des Vertrages als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens unberührt.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen der spanischen, der französischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Landgericht Heilbronn mit Beschluß vom 16. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, ist auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt.

Die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises, die nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, lassen die Natur des Vertrages als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens unberührt.

Ende der Entscheidung

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