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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1990
Aktenzeichen: C-80/89
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Gewerbetreibender hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 keinen Anspruch darauf, daß eine Nacherhebung von Eingangsabgaben unterbleibt, wenn der Irrtum der Zollverwaltung, der ihm zugute kam, auf dem Umstand beruht, daß diese sich auf einen nationalen Gebrauchszolltarif bezog, der irrigerweise einen niedrigeren Zollsatz als den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen angab, anstatt die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinschaftlichen Zollbestimmungen anzuwenden; einen solchen Irrtum hätte der Gewerbetreibende nämlich im Sinne der genannten Verordnung erkennen können.

Schließlich sind die Gemeinschaftszollvorschriften von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Ein von den nationalen Behörden verfasster Gebrauchszolltarif stellt nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar. Ein sorgfältiger Gewerbetreibender kann zudem einen Irrtum über den Zollsatz anhand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem die einschlägigen Bestimmungen veröffentlicht sind, erkennen.

2. Der Begriff "Auskünfte" in Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79, wonach eine Nacherhebung von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben ausgeschlossen ist, wenn bei der Berechnung des irrigen Betrags "von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind", erfasst keine Angaben in einer allgemeinen Regelung, die an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist, sondern nur Angaben, die die zuständigen Behörden einem bestimmten Gewerbetreibenden, der sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, anläßlich eines Einzelfalls machen. Unter diesen Begriff fällt also nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfasst.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1990. - ERWIN BEHN VERPACKUNGSBEDARF GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT ITZEHOE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - GUELTIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE C-80/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 6. Januar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen die eine die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission - KOM(85 ) 1709 endg. - vom 4. November 1985 ( Entscheidung ), die andere die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl. L 197, S. 1 ), betrifft.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem die Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH ( Klägerin ) die Aufhebung dreier Nacherhebungsbescheide des Hauptzollamts Itzehö beantragt hat.

3 Diese Nacherhebungen bezogen sich auf ungebleichtes Kraftsackpapier der Tarifstelle 48.01 C II a des Gemeinsamen Zolltarifs ( GZT ), das in der Zeit vom Januar bis September 1983 aus dem Königreich Spanien, das damals der Gemeinschaft noch nicht beigetreten war, und anderen Drittländern eingeführt worden war. Das Papier wurde im Rahmen des in Artikel 20 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ( ABl. L 205, S. 19 ) vorgesehenen Sammelzollverfahrens monatlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

4 Das Hauptzollamt Itzehö hatte die Eingangsabgaben entsprechend den Anmeldungen der Klägerin, bei deren Berechnung diese von den Sätzen ausgegangen war, die in dem in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Gebrauchszolltarif abgedruckt waren, für das aus Spanien eingeführte Papier in Höhe von 3 %, für das aus anderen Drittländern eingeführte Papier in Höhe von 7,5 % erhoben.

5 Auf die Einfuhr von ungebleichtem Kraftsackpapier war jedoch nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung ( EWG ) Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen ( ABl. L 182, S. 1 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr. 3000/82 vom 19. Oktober 1982 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 318, S. 1 ), Zoll in Höhe von 3,2 % zu erheben, wenn sie aus dem Königreich Spanien erfolgte, und in Höhe von 8 %, wenn sie aus anderen Drittländern erfolgte. Mit Berichtigung Nr. 151/83 vom 17. August 1983, die beim Hauptzollamt Itzehö am 19. August 1983 einging, berichtigte das Bundesfinanzministerium den Gebrauchszolltarif und wies die Zollsätze ab 1. Januar 1983 mit 3,2 bzw. 8 % aus.

6 Mit drei Bescheiden vom 19. und 26. Oktober 1983 sowie vom 2. November 1983 erhob das Hauptzollamt Itzehö bei der Klägerin gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 insgesamt 4 866,40 DM als Differenz zwischen den als Zoll in Höhe von 3,2 bzw. 8 % geschuldeten und den ursprünglich erhobenen Beträgen nach.

7 Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Die Bundesrepublik Deutschland legte den Fall gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ( ABl. L 161, S. 1 ) der Kommission vor. Diese entschied am 4. November 1985, daß die fraglichen Eingangsabgaben nachzuerheben seien.

8 In ihrer Klage zum Finanzgericht Hamburg machte die Klägerin geltend, sie habe den Sammelzollanmeldungen die Zollsätze gemäß dem Gebrauchszolltarif zugrunde gelegt und in ihrer Kalkulation nur diese Zollsätze berücksichtigt.

9 Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission und an der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1679/79. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen eingeholt :

"1)Ist die Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985 - K=M(85 ) 1709 endg. - betreffend die Nacherhebung von Eingangsabgaben über Waren, die die Klägerin in der Zeit vom Januar bis September 1983 eingeführt hat, ungültig? Bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die Abgabefestsetzungen bis zum 19. August 1983 oder auch auf die Einfuhren bis einschließlich September 1983?

2 ) Für den Fall der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985 :

Wie ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 in der zuletzt gültigen Fassung auszulegen :

a ) Fallen unter die Auskünfte zuständiger Behörden auch allgemeine Verwaltungsanweisungen von nicht unmittelbar mit der Erhebung von Abgaben befassten Ministerien;

b ) wenn die Frage zu a zu bejahen ist : Sind Verwaltungsanweisungen über die Höhe der Zollsätze für die mit der Erhebung der Zölle befassten Behörden bindend, soweit die Behörden die Zollsätze der Abgabenerhebung zugrunde gelegt haben?"

10 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Die Gültigkeit der Entscheidung

11 Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses beziehen sich die Zweifel des Finanzgerichts Hamburgs an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission über die Nacherhebung nur auf die Frage, ob die Einschätzung der Kommission richtig war, daß der Abgabenschuldner den Irrtum des Hauptzollamts Itzehö im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erkennen konnte. Zweifelhaft sei insbesondere, ob die Sorgfaltspflicht des Abgabenschuldners nicht überspannt werde, wenn man erwarte, daß dieser über die geltenden Sätze besser informiert sei als das Hauptzollamt. Auch dieses verfüge nicht über das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und folge den Angaben im Gebrauchszolltarif des Bundesfinanzministeriums.

12 Hierzu trägt die Kommission vor, der deutsche Gebrauchszolltarif habe rein hinweisende Bedeutung. Er könne daher nicht dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das das geltende Gemeinschaftsrecht enthalte, entgegengesetzt werden, ohne daß die unmittelbare Geltung des GZT und seine einheitliche Anwendung in Frage gestellt würden und ohne daß einem nationalen Gebrauchszolltarif Vorrang vor den geltenden Gemeinschaftszollvorschriften eingeräumt werde. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich nach einem solchen deklaratorischen Text richte, müsse folglich auch das Risiko tragen, das sich aus einem Widerspruch zwischen diesem Text und dem geltenden Gemeinschaftsrecht ergeben könne.

13 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88 ( Binder/Hauptzollamt Bad Reichenhall, Slg. 1989, 2415 ) stellen die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Ein von den nationalen Behörden verfasster Gebrauchszolltarif wie der deutsche stellt daher, wie bereits aus dem Wortlaut seiner Inhaltsangabe hervorgeht, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar.

14 Ein Gewerbetreibender, der im wesentlichen Import - und Exportgeschäfte tätigt und über einschlägige Erfahrungen verfügt, muß sich daher anhand der einschlägigen Amtsblätter Gewißheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschaffen. Er darf sich also bei der Berechnung des anwendbaren Zollsatzes nicht auf die Angaben in einem nationalen Gebrauchszolltarif stützen.

15 Ein Irrtum über den Zollsatz, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, hätte von einem sorgfältigen Gewerbetreibenden anhand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem sowohl die Verordnung Nr. 1524/70 als auch die Verordnung Nr. 3000/82 veröffentlicht sind, erkannt werden können. Die Kürzung des Zollsatzes für Erzeugnisse aus dem Königreich Spanien ( um 60 %) war seit 1973 in Kraft; die eingeführte Ware war in dem im Jahre 1983 geltenden GZT ausdrücklich aufgeführt. Von einem Importeur konnte also erwartet werden, daß er die Abweichung des deutschen Gebrauchszolltarifs vom GZT erkennen konnte.

16 Die Klägerin ist eine auf Verpackungsmaterial spezialisierte Gewerbetreibende, die als solche regelmässig Papier einführt. Im übrigen kann sie ihre Zollanmeldungen im Wege des Sammelzollverfahrens durchführen, was nur sachkundigen und erfahrenen Importeuren gestattet wird.

17 Die Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, von einem Gewerbetreibenden wie der Klägerin könne nicht erwartet werden, daß er besser unterrichtet sei als die zuständige nationale Behörde, trifft somit nicht zu.

18 Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin den Irrtum des Hauptzollamts im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 hätte erkennen können.

19 Unter diesen Umständen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985, KOM(85 ) 1709 endg., beeinträchtigen könnte.

Die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79

20 Die zweite Vorlagefrage geht dahin, ob unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 ein nationaler Gebrauchszolltarif fällt, der von einem Ministerium eines Mitgliedstaats herausgegeben wird und Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des GZT, zusammenfasst.

21 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 soll Nacherhebungen ausschließen, wenn der Irrtum entweder auf "Auskünften" der zuständigen Behörde oder auf "allgemeinen Vorschriften" beruht, "die später durch eine gerichtliche Entscheidung ausser Kraft gesetzt worden sind ".

22 Die Unterscheidung zwischen "Auskünften" in Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich und "allgemeinen Vorschriften" in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich lässt klar erkennen, daß unter "Auskünften" nur Angaben zu verstehen sind, die die zuständigen Behörden einem bestimmten Gewerbetreibenden anläßlich eines Einzelfalls machen, nicht aber Angaben in einer allgemeinen Regelung, die an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist.

23 Diese Auslegung des Begriffs "Auskünfte" entspricht auch dem Zweck des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung soll diese Bestimmung nämlich "die Rechtssicherheit" schützen, "auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß ".

24 Auf diesen Grundsatz der Rechtssicherheit kann sich ein Abgabenschuldner aber nur berufen, wenn er sich auf konkrete Auskünfte bezieht, die ihm eine Behörde auf Anfrage in einem bestimmten Einzelfall gegeben hat, nicht dagegen, wenn er sich auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung rein hinweisenden Charakters wie hier im Ausgangsverfahren den Gebrauchszolltarif verlässt.

25 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß unter Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif fällt, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfasst.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Januar 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 4. November 1985, KOM(85 ) 1709 endg., beeinträchtigen könnte.

2 ) Unter Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, fällt nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfasst.

Ende der Entscheidung

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