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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: C-81/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2392/89


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2392/89 Art. 11
Verordnung Nr. 2392/89 Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste in der durch die Verordnung Nr. 3897/91 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält und für die Vermarktung von Wein bestimmt ist, nicht entgegensteht, wenn die Verwendung fälschlich vermuten lassen könnte, dass diese geografische Angabe geschützt ist, es sei denn, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Verwendung einer solchen Marke die betroffenen Verbraucher irreführt und daher ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflusst. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2002. - Borie Manoux SARL gegen Directeur de l'Institut national de la propriété industrielle (INPI). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) - Angabe einer Marke auf der Etikettierung - Grenzen - Artikel 11 und 40 der Verordnung Nr. 2392/89. - Rechtssache C-81/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-81/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Borie Manoux SARL

gegen

Directeur de l'Institut national de la propriété industrielle (INPI)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 368, S. 5) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Französischen Republik, vertreten durch G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 13. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 368, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2392/89) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Borie Manoux SARL (im Folgenden: Borie Manoux) mit Sitz in Bordeaux (Frankreich) und dem Direktor des Institut national de la propriété industrielle (Nationales Institut für gewerbliches Eigentum, im Folgenden: INPI) wegen der Eintragung der Marke Les Cadets d'Aquitaine" für die Vermarktung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung aus dem Bergeracois.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2392/89 bezwecken die in dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine eine so zutreffende und genaue Unterrichtung, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen.

4 Die Verordnung Nr. 2392/89 regelt u. a. die Bezeichnung und Aufmachung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im Folgenden: Qualitätsweine b. A.) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. L 202, S. 1) geänderten Fassung.

5 Artikel 11 der Verordnung Nr. 2392/89 bestimmt:

(1) Bei Qualitätswein b. A. muss die Etikettierung folgende Angaben enthalten:

a) den Namen des bestimmten Anbaugebiets, aus dem der Qualitätswein stammt;

...

(2) Bei Qualitätswein b. A. kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden:

...

c) eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40;

...

l) den Namen einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets nach Maßgabe des Artikels 13;

..."

6 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 sieht vor:

Für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. in der Etikettierung sind nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig.

Jedoch

...

- können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Angabe des Namens des bestimmten Anbaugebiets nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) durch die Angabe des Namens einer größeren geografischen Einheit, zu der dieses bestimmte Anbaugebiet gehört, ergänzt wird, um dessen Lage genauer zu bestimmen, sofern die Bedingungen für die Verwendung des Namens dieses Anbaugebiets wie auch des Namens dieser geografischen Einheit eingehalten werden."

7 Artikel 13 der Verordnung Nr. 2392/89, auf den Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung verweist, bestimmt in Absatz 2, dass die Erzeugermitgliedstaaten Qualitätsweinen b. A. den Namen einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets zuerkennen können, sofern diese geografische Einheit genau abgegrenzt ist und alle Trauben, aus denen diese Weine gewonnen wurden, aus dieser geografischen Einheit stammen.

8 Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2392/89 lautet:

(1) Die Bezeichnung und Aufmachung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

- der in den Artikeln... 11... geregelten Angaben...;

- der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere... des Ursprungs oder der Herkunft...;

-...

Die geografische Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets muss hinreichend genau und bekanntermaßen an das Produktionsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können.

(2) Wird eine sich auf die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen oder

b) die

- entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A. oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können oder

- mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne dass die für die Herstellung der oben genannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.

Bei der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A. oder eines eingeführten Weines in der Etikettierung dürfen ferner keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

...

b) bei gemäß Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bezeichneten Tafelweinen, bei Qualitätswein b. A. oder eingeführtem Wein falsche Angaben, insbesondere über den geografischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität, enthalten;

..."

Nationales Recht

9 Nach Artikel L. 711-3 Buchstabe c des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch des geistigen Eigentums, JORF vom 3. Juli 1992, S. 8801) kann als Marke oder Bestandteil einer Marke... kein Zeichen gewählt werden, das geeignet ist, die Verkehrskreise insbesondere über die Art, die Qualität oder die geografische Herkunft des Erzeugnisses oder der Dienstleistung zu täuschen". Nach Artikel L. 711-4 Buchstabe h dieses Gesetzes kann als Marke... kein Zeichen gewählt werden, durch das ältere Rechte, insbesondere... der Name, das Bild oder der Ruf einer Gebietskörperschaft, beeinträchtigt werden".

Ausgangsrechtsstreit

10 Am 6. Januar 1997 stellte Borie Manoux beim INPI einen Antrag auf Eintragung der Marke Les Cadets d'Aquitaine" für die Vermarktung von Wein mit Ursprungsbezeichnung aus dem Bergeracois, einem bestimmten Anbaugebiet, das zur Verwaltungsregion Aquitaine (Frankreich) gehört.

11 Mit Entscheidung vom 8. Juli 1997 lehnte der Direktor des INPI diesen Antrag unter Bezugnahme auf die Artikel L. 711-3 des Code de la propriété intellectuelle sowie die Artikel 11 und 40 der Verordnung Nr. 2392/89 ab.

12 Borie Manoux focht diese Entscheidung bei der Cour d'appel Bordeaux (Frankreich) an. Mit Urteil vom 26. Oktober 1998 bestätigte dieses Gericht die streitige Entscheidung.

13 Gegen dieses Urteil legte Borie Manoux Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation mit der Begründung ein, die Cour d'appel Bordeaux habe u. a. gegen die Artikel 11 und 40 der Verordnung Nr. 2392/89 verstoßen, indem sie grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass die Angabe Aquitaine" in der Marke Les Cadets d'Aquitaine" unzulässig sei, weil sie keinen geografischen Hinweis darstelle, dessen Verwendung in einem nationalen Gesetz oder einem Gemeinschaftsrechtsakt vorgesehen sei, ohne auch nur zu prüfen oder zu präzisieren, inwiefern diese Angabe geeignet sei, über den Ursprung, die Qualität oder die Art des Erzeugnisses zu täuschen oder die Gefahr einer Verwechslung mit einer nationalen oder Gemeinschaftsbezeichnung zu begründen.

14 Im Vorlageurteil stellt die Cour de cassation fest, dass die Etikettierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89 durch die Angabe bestimmter Informationen ergänzt werden könne, u. a. auch durch eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40 der Verordnung. Wenn eine sich auf die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt werde, so dürften diese nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die geeignet seien, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richteten, im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, also u. a. in Bezug auf die in Artikel 11 vorgesehenen Angaben und die Eigenschaften der Erzeugnisse, wie insbesondere Art, Ursprung oder Herkunft, hervorzurufen.

15 Die Cour de cassation führt weiter aus, dass nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. in der Etikettierung nur die in Artikel 11 der Verordnung genannten Angaben zulässig seien und dass die Cour d'appel Bordeaux festgestellt habe, dass die Marke, deren Eintragung beantragt worden sei, für Weine des Anbaugebiets Aquitaine den geografischen Namen Aquitaine" enthalte, eine Angabe, deren Verwendung nach diesem Artikel 11 nicht vorgesehen sei.

16 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 dahin auszulegen, dass die Anmeldung einer geografischen Angabe, deren Verwendung in Artikel 11 nicht vorgesehen ist, als Marke für die in der Verordnung genannten Erzeugnisse auch dann, wenn die Eintragung einer solchen Marke nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Herkunft des Weines zu täuschen, und keine Verwechslung mit einer eingetragenen geografischen Bezeichnung hervorruft, unzulässig ist, weil eine solche Eintragung vermuten lassen könnte, dass die fragliche geografische Angabe, die sich auf das Anbaugebiet bezieht, in dem dieser Wein tatsächlich erzeugt wird, das aber auch andere Ursprungsbezeichnungen umfasst, geschützt ist?

Zur Vorlagefrage

17 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 der Eintragung einer für die Vermarktung von Wein bestimmten Marke entgegensteht, die eine geografische Angabe enthält, deren Verwendung nicht in Artikel 11 der Verordnung vorgesehen ist, wenn die Eintragung zwar nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Herkunft des Weines zu täuschen oder eine Verwechslung mit einer eingetragenen geografischen Bezeichnung hervorzurufen, aber fälschlich vermuten lassen könnte, dass die fragliche geografische Angabe geschützt ist.

18 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers erkennen lassen, mit dieser Verordnung einen detaillierten und vollständigen Kodex für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine zu erlassen (Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-46/94, Voisine, Slg. 1995, I-1859, Randnr. 22). Die Verwendung einer geografischen Bezeichnung in der Etikettierung ist somit nur zulässig, wenn die Verordnung sie erlaubt.

19 Abgesehen von Artikel 12 der Verordnung Nr. 2392/89 sind nur die in Artikel 11 der Verordnung genannten Angaben für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. in der Etikettierung zulässig.

20 Zulässig sind nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung Nr. 2392/89 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung der Zusatz des Namens einer kleineren geografischen Einheit und nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung der Zusatz des Namens einer größeren geografischen Einheit.

21 Insofern ist festzustellen, dass in beiden Fällen die Mitgliedstaaten die Verwendung solcher Namen ausdrücklich vorgesehen haben müssen. Wie sich aus den Erklärungen der französischen Regierung ergibt, denen Borie Manoux nicht widersprochen hat, ist dies bei dem Namen Aquitaine" nicht der Fall.

22 Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2392/89 kann die Etikettierung auch durch die Angabe einer Marke nach Maßgabe des Artikels 40 der Verordnung ergänzt werden. Gemäß diesem Artikel darf die Marke aber nicht geeignet sein, den Verbraucher über die Herkunft des Weines zu täuschen, und sie darf keine Verwechslung mit einer geschützten Bezeichnung hervorrufen.

23 Das vorlegende Gericht, das die Umstände des konkreten Falles zu beurteilen hat, hält es offenbar für erwiesen, dass die Verwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marke die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfuellt. Das Gericht fragt sich jedoch, ob die Tatsache, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält, vermuten lassen könnte, dass diese Angabe als bestimmtes Anbaugebiet geschützt ist, genügt, um aus Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 ein Eintragungsverbot für diese Marke herzuleiten.

24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 hauptsächlich bezweckt wird, die Verwendung von Marken, die in Täuschungsabsicht geschieht, zu untersagen (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-456/93, Langguth, Slg. 1995, I-1737, Randnr. 29). Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99), die durch die Verordnung Nr. 2392/89 aufgehoben und ersetzt wurde, festgestellt hat, müssen beim Vertrieb von Wein alle Praktiken ausgeschaltet werden, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken (Urteil vom 25. Februar 1981 in der Rechtssache 56/80, Weigand, Slg. 1981, 583, Randnr. 18).

25 Um davon ausgehen zu können, dass die Verwendung einer Marke geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand der Auffassungen oder Gewohnheiten der betroffenen Verbraucher festzustellen, dass tatsächlich die Gefahr einer Beeinflussung ihres wirtschaftlichen Verhaltens besteht (u. a. Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 33).

26 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob eine Marke möglicherweise irreführend ist. Dabei hat es die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und hinreichend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu berücksichtigen (u. a. Urteil Sektkellerei Kessler, Randnr. 36).

27 Für die Anwendbarkeit des in Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 aufgestellten Verbotes genügt es daher nicht, festzustellen, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält, als solche den Eindruck erwecken kann, dass es sich um eine geografische Angabe handelt, die einen Schutz genießt, der in Wirklichkeit nicht besteht. Es muss darüber hinaus dargetan werden, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass das wirtschaftliche Verhalten der betroffenen Verbraucher durch die Verwendung einer solchen Marke beeinflusst wird.

28 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 nicht die Voraussetzungen regelt, die für die Eintragung einer Marke im nationalen Recht erforderlich sind, sondern die Bezeichnung und Aufmachung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und die Art und Weise betrifft, in der eine Marke verwendet werden kann, um diese Bezeichnung zu ergänzen. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, darüber zu entscheiden, ob das Verbot der Verwendung einer Marke zur Bezeichnung von Wein, das sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, das Verbot der Eintragung dieser Marke nach nationalem Recht mit sich bringen kann.

29 Demzufolge ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 dahin auszulegen ist, dass er der Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält und für die Vermarktung von Wein bestimmt ist, nicht entgegensteht, wenn die Verwendung fälschlich vermuten lassen könnte, dass diese geografische Angabe geschützt ist, es sei denn, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Verwendung einer solchen Marke die betroffenen Verbraucher irreführt und daher ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflusst. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 13. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält und für die Vermarktung von Wein bestimmt ist, nicht entgegensteht, wenn die Verwendung fälschlich vermuten lassen könnte, dass diese geografische Angabe geschützt ist, es sei denn, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Verwendung einer solchen Marke die betroffenen Verbraucher irreführt und daher ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflusst. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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