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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: C-83/01 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost Art. 1
EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 88 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da es unmöglich ist, die Situation eines Unternehmens, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut und im Rahmen eines gesetzlichen Monopols im Bereich des allgemeinen Zustelldienstes, dessen Netz von einem privaten Unternehmen niemals errichtet worden wäre, tätig ist, mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, ist bei der Prüfung des zwangsläufig hypothetischen Kriteriums normale Marktbedingungen", anhand dessen sich feststellen lässt, ob eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seiner privatrechtlichen Tochtergesellschaft gewährt, eine staatliche Beihilfe darstellen kann, auf die verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren abzustellen.

Die Aufwendungen des öffentlichen Unternehmens für die genannte Unterstützung können solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen. Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten der Tochtergesellschaft ausgeschlossen werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind.

( vgl. Randnrn. 34, 36, 38-40 )


Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003. - Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) und CRIE. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Begriff der staatlichen Beihilfe - Kriterium des unter normalen Marktbedingungen tätigen privaten Wirtschaftsteilnehmers. - Verbundene Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P

Chronopost SA mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: V. Bouaziz Torron und D. Berlin, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-83/01 P),

La Poste mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Lehman, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-94/01 P),

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-93/01 P),

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),

DHL International mit Sitz in Roissy-en-France,

Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich),

CRIE SA mit Sitz in Asnières (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte im ersten Rechtszug

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet und M. Wathelet (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 28. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost), La Poste (im Folgenden: Post oder französische Post) und die Französische Republik haben mit Rechtsmittelschriften, die am 19. und 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37) teilweise für nichtig erklärt hat.

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wird in den Randnummern 1 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:

1 Das Syndicat français de l'express international (im Folgenden: SFEI), dessen Rechtsnachfolgerin die... Union française de l'express ist und dessen Mitglieder die [DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA] sind, ist eine Vereinigung französischen Rechts, in der fast alle Gesellschaften zusammengeschlossen sind, die im Wettbewerb mit der Société française de messagerie internationale (im Folgenden: SFMI) Expresszustelldienste anbieten.

2 Am 21. Dezember 1990 legte der SFEI bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er u. a. geltend machte, dass die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post ,La Poste (im Folgenden: die Post oder die französische Post) der SFMI gewährt habe, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sei. In der Beschwerde wurde hauptsächlich gerügt, dass die Vergütung, die die SFMI der Post für diese Unterstützung gezahlt habe, nicht den normalen Marktbedingungen entspreche. Die Differenz zwischen dem Marktpreis für die Erbringung derartiger Dienstleistungen und dem tatsächlich von der SFMI gezahlten Preis stelle eine staatliche Beihilfe dar. Ein von der Beratungsgesellschaft Braxton associés im Auftrag der SFEI erarbeitetes Wirtschaftsgutachten war der Beschwerde zum Zweck der Bezifferung der Beihilfe im Zeitraum 1986 bis 1989 beigefügt.

3 Die Post, die im Rahmen eines gesetzlichen Monopols im Bereich des allgemeinen Zustelldienstes tätig ist, war bis Ende 1990 Teil der französischen Verwaltung. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie gemäß den Vorschriften des Gesetzes 90-568 vom 2. Juli 1990 als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert. Dieses Gesetz ermächtigt sie, bestimmte dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten auszuüben, u. a. die der Expresszustellung.

4 Die SFMI ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die Ende 1985 mit der Verwaltung des Expresszustelldienstes der französischen Post beauftragt wurde. Sie wurde mit einem Gesellschaftskapital von 10 Millionen FRF gegründet, das zu 66 % von der Sofipost, einer zu 100 % der Post gehörenden Finanzgesellschaft, und zu 34 % von der TAT Express, einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (im Folgenden: TAT) gehalten wurde.

5 Die Einzelheiten der Nutzung und der Ausübung des Expresszustelldienstes, den die SFMI unter der Bezeichnung EMS/Chronopost versah, wurden in einer Weisung des Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. Danach sollte die Post der SFMI logistische und kommerzielle Unterstützung gewähren. Die Beziehungen zwischen der Post und der SFMI wurden in Vereinbarungen festgelegt, deren erste 1986 getroffen wurde.

6 Im Jahr 1992 wurde die Struktur der Tätigkeit der SFMI im Bereich der Expresszustelldienste geändert. Sofipost und TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA, an der sie wiederum 66 % bzw. 34 % der Aktien hielten. Die Chronopost, die bis zum 1. Januar 1995 einen ausschließlichen Zugang zum Netz der Post hatte, konzentrierte sich auf den inländischen Expresszustelldienst. Die SFMI wurde von der GD Express Worldwide France gekauft, der Tochtergesellschaft eines gemeinsamen internationalen Unternehmens, zu dem die australische Gesellschaft TNT und die Postanstalten von fünf Ländern gehören. Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (TNT/Canada Post, DBP Postdienst, La Poste, PTT Poste und Sweden Post, Aktenzeichen IV/M.102, ABl. C 322, S. 19) genehmigt. Die SFMI behielt den internationalen Tätigkeitsbereich, wobei sie die Chronopost als Bevollmächtigte und Dienstleistungserbringerin für die Beförderung ihrer internationalen Sendungen in Frankreich einschaltete (im Folgenden: SFMI/Chronopost).

7 Die Kommission teilte dem SFEI mit Schreiben vom 10. März 1992 mit, dass das Verfahren über seine Beschwerde gemäß Artikel 92 EG-Vertrag eingestellt worden sei. Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Mai 1992 beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Der Gerichtshof stellte das Verfahren ein (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. November 1992 in der Rechtssache C-222/93, SFEI u. a./Kommission, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht), nachdem die Kommission mit Entscheidung vom 9. Juli 1992 beschlossen hatte, ihre Entscheidung vom 10. März 1992 zurückzunehmen.

...

9 Der SFEI und andere Unternehmen erhoben am 16. Juni 1993 Klage gegen die SFMI, Chronopost, die Post und andere beim Tribunal de commerce (Handelsgericht) Paris. Dieser Klage war ein zweites Gutachten der Firma Braxton beigefügt, in dem die in dem ersten Gutachten enthaltenen Daten aktualisiert wurden und der Zeitraum der Bezifferung der Beihilfe bis Ende 1991 verlängert wurde. Das Tribunal de commerce Paris legte dem Gerichtshof mit Urteil vom 5. Januar 1994 mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zur Vorabentscheidung vor, von denen eine den Begriff der staatlichen Beihilfe unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Gegenstand hatte. Die französische Regierung reichte beim Gerichtshof als Anlage zu ihren Erklärungen vom 10. Mai 1994 ein Wirtschaftsgutachten der Gesellschaft Ernst & Young ein. Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): ,Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

10 Zwischenzeitlich war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet worden. Am 30. Mai 1996 übermittelte sie der Kommission ihre Erklärungen dazu.

11 Die Kommission veröffentlichte am 17. Juli 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. C 206, S. 3).

12 In Beantwortung dieser Mitteilung übersandte der SFEI der Kommission am 17. August 1996 Erklärungen, denen er ein neues Wirtschaftsgutachten der Firma Bain & Cy beifügte. Außerdem erstreckte der SFEI seine Beschwerde vom Dezember 1990 auf bestimmte neue Gegebenheiten, insbesondere auf die Benutzung des Markenzeichens der französischen Post, auf den bevorrechtigten Zugang zu den Ausstrahlungen von Radio France, auf Zoll- und Steuervorteile und auf Investitionen der französischen Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs."

Die streitige Entscheidung

3 Den Randnummern 17 bis 23 des angefochtenen Urteils ist Folgendes zu entnehmen:

17 Am 1. Oktober 1997 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung..., die dem SFEI mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 übermittelt wurde.

18 In der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, es sei zwischen zwei Kategorien von Maßnahmen zu unterscheiden. Die erste bestehe zum einen in der logistischen Unterstützung: der SFMI-Chronopost seien die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt worden; und zum anderen in der kommerziellen Unterstützung: Zugang der SFMI-Chronopost zum Kundenstamm der Post und der Einbringung des Goodwill der Post zugunsten von SFMI-Chronopost. Die zweite Kategorie bestehe in besonderen Maßnahmen wie dem bevorzugten Zugang zu Radio France und der Vorzugsbehandlung in Zoll- und steuerlicher Hinsicht.

19 Nach Auffassung der Kommission hat der SFEI das Urteil in der Rechtssache SFEI falsch ausgelegt, als er behauptet habe, die Kommission müsse weder die strategischen Interessen der Gruppe noch die Größenvorteile berücksichtigen, die sich aus dem bevorzugten Zugang der SFMI-Chronopost zum Netz und zu den Anlagen der Post ergäben, da die Post eine Monopolstellung innehabe. Der Gerichtshof habe vielmehr nie angedeutet, dass die Kommission eine andere Methode anwenden müsse, wenn eine der Parteien eine Monopolstellung innehabe. Somit sei die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob im Rahmen der ersten Kategorie von Maßnahmen eine staatliche Beihilfe vorliege, nicht verpflichtet, die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich um Umsätze zwischen einer auf einem ausschließlichen Markt tätigen Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft handele, deren Tätigkeit auf dem Markt dem Wettbewerb ausgesetzt sei.

20 Deshalb meinte die Kommission, es gehe um die Frage, ob die Bedingungen der Umsätze zwischen der Post und der SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen könne (wenn sie z. B. Ausschließlichkeitsrechte besitze), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar seien. Es liege kein finanzieller Vorteil vor, wenn die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen auf der Grundlage der vollständigen Kosten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert würden.

21 Die von der SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen hätten in den ersten beiden Geschäftsjahren zwar nicht die Gesamtkosten, wohl aber die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen gedeckt. Es sei zunächst nicht ungewöhnlich, dass die von einem neuen Unternehmen, nämlich der SFMI-Chronopost, geleisteten Zahlungen in der Anlaufphase nur die variablen Kosten deckten. Weiter habe Frankreich nachgewiesen, dass die von der SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung seit 1988 alle Kosten der Post gedeckt und darüber hinaus einen Beitrag zu der Eigenkapitalverzinsung geleistet habe. Außerdem sei die interne Rentabilität der Investition der Post als Aktionär rechnerisch weit höher als die Kapitalkosten des Unternehmens im Jahr 1986, d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde. Folglich habe die Post ihrer Tochtergesellschaft eine logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktkonditionen gewährt, was keine staatliche Beihilfe darstelle.

22 Was die zweite Kategorie, d. h. die verschiedenen Sondermaßnahmen angehe, so sei der SFMI-Chronopost kein Vorteil bei der Zollabfertigung, der Stempelgebühr, der Lohnsteuer oder den Zahlungsfristen gewährt worden. Die Nutzung der Postfahrzeuge als Werbeträger sei Bestandteil der normalen kommerziellen Unterstützung, die eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewähre. In Bezug auf Werbemaßnahmen bei Radio France habe die SFMI-Chronopost keine bevorzugte Behandlung genossen. Die Kommission habe auch beweisen können, dass die Verpflichtungen, die die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 übernommen habe, keine staatlichen Beihilfen darstellten.

23 Die Kommission stellt in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung fest: ,Die von der französischen Post ,La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für La Poste und für SFMI-Chronopost geltenden zollrechtlichen Bestimmungen, die für La Poste geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur Stempelgebühr und ihre Investitionen von [Geschäftsgeheimnis] in die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar. Nach Artikel 2 ist die Entscheidung an die Französische Republik gerichtet."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

4 Die Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA (im Folgenden zusammen: Ufex u. a.) erhoben mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung. Chronopost, die Post und die Französische Republik sind dem Verfahren zur Unterstützung der Kommission beigetreten.

5 Randnummer 37 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass sich Ufex u. a. auf vier Klagegründe stützten, erstens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht", zweitens eine unzureichende Begründung", drittens Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler" sowie viertens eine falsche Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe".

6 Der vierte Klagegrund, der im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel von besonderer Bedeutung ist, bestand aus zwei Teilen. Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe falsch ausgelegt, indem sie zum einen bei der Prüfung der Vergütung für die Unterstützung der SFMI-Chronopost durch die Post den normalen Marktbedingungen nicht Rechnung getragen habe und indem sie zum anderen von diesem Begriff verschiedene Maßnahmen ausgenommen habe, durch die die SFMI-Chronopost begünstigt worden sei.

7 In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64 bis 79 des angefochtenen Urteils aus:

64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34). Im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 67) hat das Gericht zu Artikel 92 EG-Vertrag ausgeführt:

,Diese Vorschrift erfasst also alle Geldmittel, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören.

66 Weiter ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21) ausgeführt hat, im Wesentlichen auf die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht auf die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen abzustellen.

67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-[2125], Randnr. 83).

68 Der Gerichtshof hat den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt im Urteil SFEI wie folgt ausgelegt:

,Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, [und] SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

70 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SFEI setzt diese Bewertung eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen (Randnr. 61).

71 Dazu bemerkt die Kommission in der [streitigen] Entscheidung: ,Die Tatsache, dass das Geschäft zwischen einem auf einem ausschließlichen Markt tätigen Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausübt, stattfindet, ist in der vorliegenden Rechtssache irrelevant. Der Gerichtshof hat nie einen Hinweis darauf gegeben, dass die Kommission eine andere Methode anwenden müsse, wenn eine der an einem Vorgang beteiligten Parteien eine Monopolstellung innehat.

72 Sie hat daraus geschlossen, dass die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen ,keinen finanziellen Vorteil welcher Art auch immer mit sich bring[en], wenn diese Preise auf der Grundlage der [vollständigen K]osten (d. h. Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert werden.

73 Die Kommission hat also ihre Feststellung, dass die fragliche Transaktion mit einer Transaktion zwischen Unternehmen vergleichbar sei, die unter normalen Marktbedingungen tätig würden, nicht, wie nach dem Urteil SFEI erforderlich, auf eine wirtschaftliche Untersuchung gestützt. Sie hat sich vielmehr in der [streitigen] Entscheidung darauf beschränkt, zu prüfen, welche Kosten der französischen Post für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind und inwieweit die SFMI-Chronopost diese erstattet hat.

74 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die SFMI-Chronopost die vollständigen der französischen Post für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstandenen Kosten bezahlt hat, ergäbe sich daraus allein noch nicht, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag handelt. Denn da die Post möglicherweise dank ihrer Stellung als öffentliches Monopolunternehmen in der Lage war, einen Teil der logistischen und kommerziellen Unterstützung billiger zu gewähren als ein privates Unternehmen, das keine entsprechenden Rechte hat, kann die Beihilfequalität der fraglichen Maßnahmen nicht ohne weitere Begründung anhand einer Prüfung verneint werden, bei der nur die Kosten des öffentlichen Unternehmens berücksichtigt werden. Vielmehr führt gerade der Umstand, dass die Muttergesellschaft eine Monopolstellung hat und die Tätigkeit der Tochtergesellschaft dem Wettbewerb unterliegt, dazu, dass eine staatliche Beihilfe vorliegen kann.

75 Folglich hätte die Kommission prüfen müssen, ob diese vollständigen Kosten den Faktoren entsprachen, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen. So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

76 Nach alledem hat die Kommission ihre Entscheidung auf eine unrichtige Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag gestützt, als sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint hat, ohne zu prüfen, ob die Vergütung, die die französische Post für die Gewährung der kommerziellen und logistischen Unterstützung der SFMI-Chronopost erhalten hat, einer Gegenleistung entsprach, wie sie unter normalen Marktbedingungen verlangt worden wäre.

77 Dieser Auslegung steht nicht der Hinweis der Kommission auf Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) entgegen, wonach der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt lässt. Wenn die Vergütung, die ein öffentliches Unternehmen mit Monopolstellung von seiner Tochtergesellschaft für die dieser gewährte kommerzielle und logistische Unterstützung erhält, der Gegenleistung entsprechen muss, die unter normalen Marktbedingungen verlangt worden wäre, hindert dies ein solches öffentliches Unternehmen nämlich nicht daran, auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt tätig zu werden; vielmehr wird es den Wettbewerbsregeln unterstellt, wie es die elementaren Grundsätze des Gemeinschaftsrechts vorschreiben. Das ist keine Beeinträchtigung des öffentlichen Eigentums, sondern eine Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Eigentümers.

78 Folglich greift der erste Teil des vierten Nichtigkeitsgrundes durch.

79 Demnach ist Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post ,La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt, ohne dass der zweite Teil dieses Klagegrundes oder die anderen Klagegründe zu prüfen wären, soweit sie die logistische und kommerzielle Unterstützung betreffen, die die Post ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährt hat. Insbesondere bedarf der zweite Klagegrund, mit dem die [Ufex u. a.] im Wesentlichen geltend machen, dass die Begründung der [streitigen] Entscheidung betreffend die logistische und kommerzielle Unterstützung unzureichend sei, keiner Prüfung."

8 In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht deshalb nur den ersten Klagegrund, der die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs von Ufex u. a. betraf, und den dritten Klagegrund, der sich auf Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler bezog, geprüft, und das auch nur, soweit sich die zum dritten Klagegrund gehörigen Ausführungen nicht mit dem Vorbringen überschnitten, das zuvor im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden war. In beiden Fällen wurden die von Ufex u. a. erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

9 Das Gericht hat sich daher darauf beschränkt, Artikel 1 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post La Poste" ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt.

Die Rechtsmittel

10 Chronopost beantragt,

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm Artikel 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wird;

- den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass die Klage von Ufex u. a. gegen die streitige Entscheidung unbegründet war;

- Ufex u. a. die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und Ufex u. a. die Kosten aufzuerlegen, die Chronopost in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

11 Die Post beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm Artikel 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wird;

- Ufex u. a. die Kosten aufzuerlegen, die der Post in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.

12 Die Französische Republik beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- Ufex u. a. die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen und über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erneut zu entscheiden.

13 Ufex u. a. beantragen,

- die Rechtsmittel als teilweise unzulässig und unbegründet zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen sämtliche Kosten aufzuerlegen.

14 Nach Anhörung der Beteiligten und des Generalanwalts zu dieser Frage sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

15 Chronopost, die Post und die Französische Republik führen weitgehend übereinstimmende Rechtsmittelgründe an. Im Wesentlichen machen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht Folgendes zum Vorwurf:

- Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch unrichtige Auslegung des Begriffes der normalen Marktbedingungen" im Sinne des Urteils SFEI;

- Verletzung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens und Verfahrensmissbrauch;

- Verletzung des der Kommission bei der Beurteilung einer wirtschaftlich komplexen Maßnahme eingeräumten weiten Ermessens;

- Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch unrichtige Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Begriffes der staatlichen Beihilfe, insbesondere der Begünstigung bestimmter Unternehmen und der Weiterleitung öffentlicher Gelder;

- Verletzung der Begründungspflicht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

16 Im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil anführen, steht der Begriff der normalen Marktbedingungen", anhand dessen der Gerichtshof im Urteil SFEI geprüft hat, in welchen Fällen die Gewährung einer logistischen und kommerziellen Unterstützung durch ein öffentliches Unternehmen an seine Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

17 In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt:

59 [D]ie Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen [kann] eine staatliche Beihilfe darstellen... (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, [Slg. 1996, I-723], Randnr. 10).

60 Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

61 Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht die normale Vergütung für die betreffenden Leistungen zu bestimmen. Eine solche Bewertung setzt eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen.

62 Nach alledem ist... zu antworten, dass eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen kann, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre."

18 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, indem das Gericht in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die vollständigen Kosten der Post den Faktoren entsprochen hätten, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen, habe es den Begriff der normalen Marktbedingungen" verfälscht.

19 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass bei der Prüfung der eventuellen Gewährung von Beihilfen in einem ersten gedanklichen Schritt das Verhalten des öffentlichen Unternehmens mit dem eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von vergleichbarer Größe" oder aber mit dem eines Wirtschaftsteilnehmers, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation" befinde, verglichen werden müsse. Bei seiner Bezugnahme auf ein privates Unternehmen, das keine Monopolstellung hat", habe das Gericht fälschlich als Tertium Comparationis ein Unternehmen gewählt, das strukturell von der französischen Post verschieden sei, statt deren Verhalten mit dem eines Unternehmens zu vergleichen, das sich in derselben Situation befinde, d. h. eine Monopolstellung habe.

20 Erst in einem zweiten gedanklichen Schritt sei zu prüfen, ob das Verhalten normal gewesen sei, d. h., ob das Unternehmen, das angeblich eine Beihilfe geleistet habe, unter Berücksichtigung der ihm eigenen Parameter (seiner Struktur, seiner Leistungsfähigkeit usw.) seiner Entscheidung und den Parametern seiner Investition (ihren Kosten, ihren Rentabilitätsaussichten, den damit verbundenen Risiken usw.) die zutreffenden wirtschaftlichen Faktoren zugrunde gelegt habe. Zum Beispiel müsse man sich dann fragen, ob die Deckung der von der Post getragenen Kosten normal gewesen sei. Nur wenn diese Frage verneint werde, liege eine staatliche Beihilfe vor.

21 Ebenso geht nach Auffassung von Chronopost aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass es nicht erforderlich sei, die Preise des öffentlichen Unternehmens mit denen seiner Konkurrenten zu vergleichen. Es könne nicht schon deshalb auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe geschlossen werden, weil die französische Post für ihre Dienstleistungen niedrigere Preise in Rechnung gestellt habe als die Preise, die die Muttergesellschaften der Konkurrenten von SFMI-Chronopost verlangten. In Wirklichkeit hätte eine Beihilfe nur dann vorgelegen, wenn die Post auf eine normale Vergütung für ihre Dienstleistungen verzichtet hätte.

22 Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten ferner, dass der vom Gericht gewählte Ansatz praktikabel sei. Die Französische Republik führt hierzu aus, ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der nicht über ein gesetzliches Monopol verfüge, würde niemals ein öffentliches Netz errichten, das mit dem der Post vergleichbar sei. Die Post erinnert ihrerseits daran, dass Ufex u. a. vor Gericht selbst ausgeführt hätten, dass die Garantie einer kommerziellen Zusage wie der von der SFMI gegebenen, die im Bereich des öffentlichen Dienstes denkbar [sei], in einem vom Wettbewerb geprägten Sektor völlig unrealistisch" sei und dass es ein Netz wie das der SFMI [d. h. der französischen Post] auf dem Markt nicht" gebe.

23 Chronopost betont außerdem den abstrakten Charakter des Ansatzes, den das Gericht im angefochtenen Urteil gewählt habe und der faktisch die Suche nach einem idealen, auf einem idealen Markt tätigen Unternehmen erforderlich mache. Dieser Ansatz sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sehr problematisch.

24 In einem umfassenderen Sinn machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil hindere in der Praxis die öffentlichen Monopolinhaber daran, auch auf dem Wettbewerb offen stehenden Märkten tätig zu werden, und diskriminiere sie somit in schwerwiegender Weise.

25 Ufex u. a. entgegnen darauf, bei der Prüfung, ob bestimmte Geschäfte unter normalen Marktbedingungen" abgeschlossen würden, sei zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Staat als Investor oder Gläubiger auftrete, und denen, in denen er durch eine Diversifizierung der Tätigkeit eines öffentlichen Unternehmens, das ein gesetzliches Monopol habe, auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt tätig werde.

26 Im ersten Fall erfordere die Prüfung der normalen Marktbedingungen" nicht die Ermittlung eines Marktpreises. Da der Staat weder Waren noch Dienstleistungen anbiete, komme es allein auf die Rentabilität des investierten Kapitals und die eingegangenen Risiken an.

27 Im zweiten Fall, in dem ein öffentliches Unternehmen, das in einem vorbehaltenen Sektor tätig sei, Dienstleistungen zugunsten seiner Tochtergesellschaften erbringe, die auf einem dem Wettbewerb offen stehenden Markt tätig seien, erfolgten die Transaktionen nur dann zu normalen Marktbedingungen", wenn die Gegenleistung für diese Dienstleistungen ihrem Marktpreis entspreche. In diesem Fall müsse als Maßstab der Marktpreis genommen werden, den die Kommission normalerweise anwende, um festzustellen, ob die Gewährung einer Garantie durch den Staat oder der Verkauf öffentlicher Aktiva (wie z. B. öffentlicher Unternehmen, Grundstücke oder Gebäude) eine staatliche Beihilfe darstelle. Auszugehen sei von einer Marktsituation, die frei" von den Elementen sei, die mit der besonderen Situation des Staates in Zusammenhang stuenden.

28 In diesem Sinne ist nach Auffassung von Ufex u. a. auch das Urteil SFEI zu verstehen. Um festzustellen, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post der SFMI-Chronopost gewährt habe, eine Beihilfe im Sinne dieses Urteils dargestellt habe, müsse der von dieser gezahlte Preis mit dem Preis verglichen werden, den ein Konkurrent für die Erbringung derselben Dienstleistungen auf dem Markt hätte entrichten müssen. Insoweit könne die Erbringung dieser Leistungen auch innerhalb eines unter normalen Marktbedingungen tätigen" Konzerns statt auf einem völlig unabhängigen Markt bewertet werden, wodurch dem Umstand Rechnung getragen würde, dass innerhalb eines solchen Konzerns die Muttergesellschaft ihre Preise unter dem Gesichtspunkt einer durch längerfristige Investitionen gekennzeichneten Strukturpolitik flexibel gestalten könne. Bei diesem Vergleich müsse jedoch, wie das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt habe, auf jeden Fall auf eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe abgestellt werden, die keine Monopolstellung hat", da der Inhaber eines gesetzlichen Monopols mit Sicherheit nicht unter normalen Marktbedingungen tätig werde.

29 In einer derartigen Situation wäre es folglich unrichtig, bei der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf die Erträge abzustellen, die eine in einem vorbehaltenen Sektor tätige Muttergesellschaft erziele. Der Umstand, dass der Muttergesellschaft ein gesetzliches Monopol eingeräumt worden sei, könne eine solche Bewertung nämlich verfälschen und lasse zu Recht befürchten, dass diese Monopolstellung zu einer Senkung der Kosten im Verhältnis zu den Marktkosten und somit zu künstlich erhöhten Erträgen führe.

30 Das Gericht habe daher im angefochtenen Urteil zu Recht nicht auf die Kosten, die einem öffentlichen Unternehmen entstuenden, das ein gesetzliches Monopol besitze, und somit auf seine Wirtschaftlichkeit abgestellt, sondern auf die Marktpreise für die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen durch ein privates Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne gesetzliches Monopol, Bezug genommen.

Würdigung durch den Gerichtshof

31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, durch unrichtige Auslegung des Begriffes der normalen Marktbedingungen" im Sinne des Urteils SFEI Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verletzt zu haben.

32 Das Gericht hat insoweit in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Kommission hätte zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar gewesen sei, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung habe.

33 Diese Würdigung, die verkennt, dass sich ein Unternehmen wie die Post in einer ganz anderen Situation befindet als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist, ist mit einem Rechtsfehler behaftet.

34 Denn die Post ist mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) betraut (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15). Diese Dienstleistung besteht im Wesentlichen in der Verpflichtung, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität sicherzustellen.

35 Dazu benötigte oder erhielt die Post bedeutende Infrastrukturen und Mittel (das so genannte Postnetz), die es ihr ermöglichten, allen Nutzern einschließlich derjenigen in dünn besiedelten Gebieten, in denen die Gebühren die Kosten der Dienstleistung nicht deckten, den Grundpostdienst zu erbringen.

36 Aufgrund der Besonderheiten der Dienstleistung, deren Erbringung das Netz der Post ermöglichen muss, gehorchen die Errichtung und Aufrechterhaltung dieses Netzes nicht rein kommerziellen Erwägungen. Wie in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt worden ist, haben Ufex u. a. im Übrigen eingeräumt, dass es ein Netz wie das, das SFMI-Chronopost habe nutzen können, auf dem Markt nicht gibt. Dieses Netz wäre daher von einem privaten Unternehmen niemals errichtet worden.

37 Außerdem ist die logistische und kommerzielle Unterstützung untrennbar mit dem Netz der Post verbunden, da sie gerade darin besteht, dieses Netz, das auf dem Markt ohne Entsprechung ist, zur Verfügung zu stellen.

38 Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen normalen Marktbedingungen" daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

39 Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen der Post für die logistische und kommerzielle Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen.

40 Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ausgeschlossen werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind.

41 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dahin ausgelegt hat, dass die Kommission bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost nicht auf die der französischen Post entstandenen Kosten abstellen durfte, sondern hätte untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt".

42 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären, und das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben.

Zum zweiten bis vierten Rechtsmittelgrund

43 Da die anderen von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung führen können, brauchen sie nicht geprüft zu werden.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

44 Nach Artikel 61 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

45 Da das Gericht nicht gewürdigt hat, inwieweit die von SFMI-Chronopost entrichtete Gegenleistung die vollständigen Kosten der Post deckte (vgl. Randnr. 74 des angefochtenen Urteils), ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Deshalb ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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