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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: C-84/00
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 30 a.F.
EGV Art. 28
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel" aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, auf seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

( vgl. Randnrn. 25, 28 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetall - Regelung über zulässige Feingehalte. - Rechtssache C-84/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-84/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel" in Frankreich nicht zulässt, obwohl diese Feingehalte in der Handelspraxis allgemein verwendet werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel" in Frankreich nicht zulässt, obwohl diese Feingehalte in der Handelspraxis allgemein verwendet werden.

Gemeinschaftsrecht

2 Nach Artikel 30 EG-Vertrag sind [m]engenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung... zwischen den Mitgliedstaaten verboten".

Nationales Recht

3 Artikel 521 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), geändert durch Gesetz Nr. 94-6 vom 4. Januar 1994 zur Änderung der Regelung über Edelmetallgarantien und über die Kontrollbefugnisse der Zollbediensteten hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Situation bestimmter Personen (JORF vom 5. Januar 1994, S. 245, im Folgenden: CGI), bestimmt:

Die Hersteller von Arbeiten aus Gold oder goldhaltigen Arbeiten, aus Silber oder aus Platin unterliegen der Regelung der Garantie nach diesem Kapitel nicht nur für ihre eigene Herstellung, sondern auch für die Arbeiten, die sie aus eigenen Materialien auf ihre Rechnung durch Dritte herstellen lassen. Auch die Personen oder ihre Stellvertreter, die solche Arbeiten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Drittländern auf den Markt bringen, unterliegen dieser Regelung."

4 Artikel 522 CGI bestimmt:

Die gesetzlichen Feingehalte der Arbeiten aus Gold oder goldhaltigen Arbeiten und die gesetzlichen Feingehalte der Arbeiten aus Silber oder aus Platin sind folgende:

a) 916 Tausendstel und 750 Tausendstel für Arbeiten aus Gold; 585 Tausendstel und 375 Tausendstel für goldhaltige Arbeiten;

b) 925 Tausendstel und 800 Tausendstel für Arbeiten aus Silber;

c) 950 Tausendstel, 900 Tausendstel und 850 Tausendstel für Arbeiten aus Platin.

..."

Das vorprozessuale Verfahren

5 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 wies die Kommission die französische Regierung auf die Probleme hin, die ihrer Ansicht nach einige Bestimmungen der auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Edelmetallartikeln in Frankreich anwendbaren Regelung mit Bezug auf die Artikel 30 ff. EG-Vertrag aufwarfen.

6 In ihrer Antwort vom 15. Juni 1989 gaben die französischen Behörden an, dass sie verschiedene Maßnahmen in diesem Bereich zu treffen beabsichtigten, die die Vorwürfe der Kommission teilweise berücksichtigen würden.

7 Am 23. April 1991 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Französische Republik, auf das die französische Regierung am 6. August 1991 antwortete.

8 Mit Schreiben vom 18. Januar 1994 schlug die Kommission der französischen Regierung verschiedene Lösungen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit vor.

9 Am 22. Februar 1994 sandten die französischen Behörden der Kommission eine Kopie des Gesetzes Nr. 94-6 zu.

10 Da die Argumente, die als Antwort auf die Mahnung vorgebracht wurden, und die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen die Kommission nicht ganz zufrieden gestellt hatten, erließ sie am 10. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG), in der sie der Französischen Republik vorwarf, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht dadurch zu verstoßen, dass sie das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit den Bezeichnungen, die diese Arbeiten in ihrem Herkunftsland tragen, und der Angabe des in diesem Land verwendeten Feingehalts nicht zulasse, obwohl dieser Feingehalt in der Handelspraxis allgemein verwendet werde. Die Kommission forderte die französische Regierung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

11 Die französischen Stellen antworteten mit Schreiben vom 21. August 1996, dass die Feingehalte 999 Tausendstel" leicht in die französiche Regelung aufgenommen werden könnten. Hinsichtlich der Verpflichtung, auf der Ebene des Einzelhandels Arbeiten mit einem Feingehalt von 916 und 750 Tausendstel unter der Bezeichnung Gold" und Arbeiten mit einem Feingehalt von 585 und 375 Tausendstel unter der Bezeichnung Goldlegierung" in den Verkehr zu bringen, verkenne sie, im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht.

12 Mit Schreiben vom 8. Januar 1997 forderte die Kommission die französische Regierung auf, ihr einen Entwurf über die Einfügung der Feingehalte 999 Tausendstel" in die französische Regelung zu übermitteln. Hinsichtlich der Beschränkung der Bezeichnung Gold" auf Arbeiten mit einem Feingehalt von 916 oder 750 Tausendstel machte die Kommission geltend, diese stelle ein von Artikel 30 EG-Vertrag verbotenes Hemmnis für den freien Warenverkehr dar.

13 Mit Schreiben vom 6. Februar 1997 übermittelten die französischen Stellen der Kommission einen Entwurf für eine Regelung, die die Einfügung der Feingehalte 999 Tausendstel" in die französische Regelung zum Ziel hatte. Hinsichtlich der unterschiedlichen Verkaufsbezeichnung von Arbeiten mit einem Feingehalt von mehr und solchen mit einem Feingehalt von weniger als 585 Tausendsteln blieben sie jedoch bei ihrem Standpunkt.

14 Mit Schreiben vom 16. April 1997 informierte die Kommission die französische Regierung, dass der Erlass des angekündigten Entwurfs zur Änderung des Code général des impôts zwecks Einfügung der Feingehalte 999 Tausendstel" abgewartet und das Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt werde, äußerte jedoch Bedenken zum Punkt der Verkaufsbezeichnung.

15 Mit Schreiben vom 19. August 1997 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass die Bestimmungen zur Legalisierung der Feingehalte 999 Tausendstel" für Gold, Silber und Platin voraussichtlich am 1. Januar 1998 in Kraft treten würden.

16 Am 21. Januar 1998 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Textes, der u. a. die Anerkennung der Feingehalte 999 Tausendstel" vorsah. Mit Schreiben vom 5. März 1998 informierten sie die Kommission, dass dieser neue Text in den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Vereinfachung unmittelbarer Abgaben und ähnlicher Regelungen einbezogen worden sei, der dem Parlament am Ende des ersten Halbjahres 1998 zur Beschlussfassung vorgelegt werden solle.

17 Schließlich teilte die Kommission den französischen Stellen mit Schreiben vom 31. Mai 1999 mit, dass nach ihren Informationen jener Gesetzentwurf immer noch nicht in die Tagesordnung des Parlaments aufgenommen worden sei. Sie forderte daher die französische Regierung auf, zu veranlassen, dass dieser Entwurf binnen kürzester Frist angenommen werde, und ihr darüber genaue Inormationen zu übermitteln. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

18 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Begründetheit

19 Die Kommission macht geltend, dass die Artikel 521 und 522 CGI Artikel 30 EG-Vertrag insoweit widersprächen, als sie das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Edelmetallarbeiten mit den Feingehalten 999 Tausendstel", mit denen sie in ihrem Herkunftsland versehen würden, behinderten.

20 Das Verbot, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse mit einem bestimmten Feingehalt, die im Herkunftsland rechtmäßig oder lauter und traditionell mit diesem Feingehalt hergestellt und in den Verkehr gebracht würden, die aber nicht die Anforderungen des Einfuhrstaats beachteten, dort in den Verkehr zu bringen, sei kein zwingendes Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93, Houtwipper, Slg. 1994, I-4249). Im Übrigen könne der Verbraucherschutz mit anderen Mitteln gewährleistet werden, die den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigten.

21 Frankreich müsse vielleicht nicht alle allgemein in den anderen Mitgliedstaaten zulässigen Feingehalte, aber doch zumindest diejenigen zulassen, die allgemein im Handel verwendet würden und die dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs nicht widersprächen. Das beziehe sich insbesondere auf die Feingehalte, die im Anhang I des Vorschlages für eine Richtlinie des Rates über Arbeiten aus Edelmetallen 93/C 318/06 (ABl. 1993, C 318, S. 5), geändert durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arbeiten aus Edelmetallen 94/C 209/04 (ABl. 1994, C 209, S. 4), aufgezählt seien. Die Feingehalte 999 Tausendstel" seien in diesem Anhang aufgeführt, der die in den Mitgliedstaaten verwendeten Feingehalte mit Ausnahme der Feingehalte übernehme, die zu nahe an diese herankämen und für die Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung begründen könnten.

22 Die Einführung der Feingehalte 999 Tausendstel" stellten das mit der französischen Regelung verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes nicht in Frage, da eine Affinität zu den bereits anerkannten Feingehalten bestehe. Zudem dürfe Frankreich weiterhin vorschreiben, dass über die Feingehalte insbesondere durch eine Etikettierung oder eine Erwähnung in Auslagen klar und deutlich informiert werde.

23 Die französische Regierung erwidert, dass sie der Kommission die Entwürfe zur Einfügung der Feingehalte 999 Tausendstel" in die französische Regelung übermittelt habe und dass sie sich bemühe, diese Entwürfe unter Berücksichtigung der Zwänge des Regierungs- und des parlamentarischen Kalenders so schnell wie möglich zu verabschieden.

24 Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), stellen selbst dann nach Artikel 30 EG-Vertrag verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich ihre Anwendung nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (u. a. Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe [Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und Urteil Houtwipper, Randnr. 11).

25 Die streitige Regelung, die im Ergebnis in Frankreich das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten mit den Feingehalten 999 Tausendstel" aus anderen Mitgliedstaaten verbietet, in denen sie rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, stellt ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel dar.

26 Die französische Regierung hat zur Rechtfertigung dieses Hemmnisses keinen im Allgemeininteresse liegenden Grund angeführt.

27 Folglich ist die Klage der Kommission begründet.

28 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages verstoßen hat, dass sie das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel" in Frankreich nicht zulässt.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass sie das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit der Feingehaltsangabe 999 Tausendstel" in Frankreich nicht zulässt.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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