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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1992
Aktenzeichen: C-84/90
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 857/84/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 857/84/EWG Art. 3a Abs. 2
VO Nr. 857/84/EWG Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Festsetzung der bestimmten Erzeugern, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben, aufgrund von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zu gewährenden spezifischen Referenzmengen ist Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Vorschrift, wonach die spezifische Referenzmenge u. a. um etwaige aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung gewährte zusätzliche Referenzmengen herabgesetzt wird, dahin auszulegen, daß er sich sowohl auf Erzeuger bezieht, die eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben, als auch auf solche, die eine Referenzmenge gemäß dem Buchstaben c dieses Absatzes erhalten haben. In einem Fall, in dem ein Erzeuger eine zusätzliche Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, ist diese Referenzmenge daher von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen.

Diese Auslegung ist im Hinblick auf den von der Antikumulierungsregel des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 verfolgten Zweck, eine ungerechtfertigte Bereicherung von Erzeugern zu verhindern, die sich aus der Gewährung von zwei Referenzmengen für ein und dieselbe Erzeugung ergeben würde. Dieser Zweck könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn der Abzug der zusätzlichen Referenzmengen auf den Fall beschränkt wäre, in dem der Erzeuger eine zusätzliche Referenzmenge sowohl nach Buchstabe b als auch nach Buchstabe c des Artikels 4 Absatz 1 erhalten hätte.

2. Die Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch beruht auf dem Grundsatz, daß die Referenzmengen den Erzeugern zustehen, also - nach den in Artikel 12 Buchstabe c und d der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Definitionen - der Person oder der Personenvereinigung, die den fraglichen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirtschaftet. Dieser Grundsatz verlangt, daß die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in allen Fällen eingreift, in denen der Erzeuger, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a bewirtschaftet, auch in den Genuß einer dem Betrieb zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zugeteilten Referenzmenge kommt.

Daraus folgt, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 19. MAERZ 1992. - REGINA GEGEN MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD, EX PARTE JOHN JAMES DENT UND MARY ASTRID DENT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH. - RECHTSSACHE C-84/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queens' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 21. Februar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1990 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABL. L 84, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten John James und Mary Astrid Dent, die einen landwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Milcherzeugung bewirtschaften, und dem britischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung über eine im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe auf Milch gewährte Referenzmenge.

3 Am 31. Januar 1980 beantragten die Eheleute Dent, die seinerzeit ihren Hof gemeinsam im Rahmen einer Personengesellschaft englischen Rechts ("partnership") bewirtschafteten, in den Genuß der Umstellungsregelung zu kommen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) geschaffen worden war. Ihrem Antrag wurde stattgegeben, und sie verpflichteten sich, während eines Zeitraums von vier Jahren, der am 30. April 1984 zu Ende ging, keine Milch aus ihrem Betrieb zu liefern. Am 6. April 1980 trat ihr Sohn Michäl James Dent in diese Familiengesellschaft ein.

4 Am Ende des Umstellungszeitraums wurde der Gesellschaft, die aus dem Ehepaar Dent und ihrem Sohn bestehend, aufgrund einer zur Durchführung von Artikel 4 Absatz Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ergangenen innerstaatlichen Regelung eine Milchquote von 873 600 l wegen "aussergewöhnlicher Schwierigkeiten" zugeteilt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c "können die Mitgliedstaaten... Erzeugern, die hauptberuflich die Landwirtschaft betreiben, eine zusätzliche Referenzmenge zuweisen...".

5 Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung Nr. 764/89 wurde dem Ehepaar Dent aufgrund eines von John James Dent im Namen der Familiengesellschaft gestellten Antrags ausserdem eine spezifische Referenzmenge von 965 693 l gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung zugesprochen. Diese Menge wurde jedoch gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels um den Betrag herabgesetzt, der der wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährten Menge entsprach, so daß sich die tatsächlich gewährte zusätzliche Referenzmenge auf 92 093 l belief. In Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 heisst es: "Hat der Erzeuger eine Referenzmenge nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 und/oder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erhalten, so wird die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte spezifische Referenzmenge um diesen Betrag herabgesetzt."

6 Die Eheleute Dent fechten die Entscheidung über die Zuweisung einer spezifischen Referenzmenge insoweit an, als von dieser eine Menge abgezogen wurde, die der wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährten Quote entspricht.

7 Angesichts dieser Sachlage hat der mit dem Rechtsstreit befasste High Court of Justice, Queen' s Bench Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (eingefügt mit Verordnung [EWG] Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989) genannte spezifische Referenzmenge nach zutreffender Auslegung des Unterabsatzes 2 dieser Bestimmung um den Betrag der Referenzmenge herabzusetzen, die der Erzeuger gemäß den nationalen Vorschriften (im vorliegenden Fall Paragraph 17 des Schedule 2 zu den Dairy Produce Quotas Regulation 1984) erhalten hat, die lediglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, aber nicht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 durchgeführt haben?

2) Ist eine spezifische Referenzmenge, die zwei Personen (hier: Ehemann und Ehefrau) gewährt wird, die ihren Betrieb gemeinsam mit einem Dritten (hier: ihrem Sohn) bewirtschaften, nach zutreffender Auslegung des genannten Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 (wie er durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügt wurde) und unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Erzeuger" in Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 um den Betrag einer Referenzmenge (oder eines Teils hiervon) herabzusetzen, wenn diese Referenzmenge, die von der genannten Bestimmung erfasst wird, zwar für denselben Betrieb, aber den drei Personen als Gesellschaft zugeteilt wurde?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Mit der ersten Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung nicht aber zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ergangen ist, diese Referenzmenge von einer aufgrund des Artikels 3a gewährten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.

10 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, daß das Wort "und" in der Wendung "Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c)", die sich in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung findet, im Sinne einer Verbindung und nicht im Sinne einer Trennung zu verstehen sei. Daraus folge, daß der fragliche Abzug nur vorgenommen werden könne, wenn die fragliche Referenzmenge, sowohl nach Buchstabe b als auch nach Buchstabe c des Artikels 4 Absatz 1 gewährt worden sei.

11 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, ist es Zweck der Antikumulierungsregel des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, eine ungerechtfertigte Bereicherung von Erzeugern zu verhindern, die andernfalls für ein und dieselbe Erzeugung in den Genuß von zwei Referenzmengen kommen könnten. Dieses Ziel könnte nicht vollständig erreicht werden, wenn die Anwendung der Antikumulierungsregel in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen wäre. In diesem Fall könnte ein Erzeuger eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhalten und gleichzeitig eine nicht herabgesetzte spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a. Dies würde ihm einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen, was mit dem Zweck der Regelung nicht vereinbar wäre.

12 Soll Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 seine volle Wirkung entfalten, muß er also in dem Sinne verstanden werden, daß er sich sowohl auf Erzeuger bezieht, die eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben, als auch auf solche, die eine Referenzmenge gemäß dem Buchstaben c dieses Absatzes erhalten haben. Diese Schlußfolgerung ist um so zwingender, als die Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c eine Wahlmöglichkeit haben und als die von den Klägern des Ausgangsverfahrens für richtig gehaltene Auslegung darauf hinausliefe, die Anwendung der Antikumulierungsregel in einem Mitgliedstaat wie dem Vereinigten Königreich auszuschließen, der nur von einer dieser Möglichkeiten, im vorliegenden Fall von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Gebrauch gemacht hat.

13 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, diese Referenzmenge von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.

Zur zweiten Frage

14 Angesichts der Antwort auf die erste Frage geht die zweite Frage im wesentlichen dahin, ob Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge aufgrund von Artikel 3a demselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft gewährt worden ist, die als Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 anzusehen ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.

15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, weil die fragliche Referenzmenge ihnen allein, d. h. zwei Personen, die Quote für aussergewöhnliche Schwierigkeiten aber der aus drei Personen bestehenden Gesellschaft gewährt worden sei, seien die beiden fraglichen Mengen verschiedenen Erzeugern zugeteilt worden. Daraus folge, daß die wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährte Menge nicht von der spezifischen Referenzmenge abgezogen werden könne. Hilfsweise machen die Eheleute Dent geltend, es könnten nur zwei Drittel der wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten zugeteilten Menge abgezogen werden, weil nur dieser Teil der Menge den Empfängern der spezifischen Referenzmenge zuzurechnen sei.

16 Das Vereinigte Königreich ist dagegen der Auffassung, obwohl die spezifische Referenzmenge nominell nur den Klägern des Ausgangsverfahrens gewährt worden sei, sei davon auszugehen, daß sie rechtlich der aus drei Personen bestehenden Gesellschaft zustehe, die den Hof im Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftet habe. Auch wenn man annehme, daß die beiden fraglichen Mengen verschiedenen Erzeugern zugeteilt worden seien, müsse doch, weil der Betrieb sowohl im Zeitpunkt der Gewährung der Menge wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten als auch im Zeitpunkt der Gewährung der spezifischen Referenzmenge von derselben Personengruppe bewirtschaftet worden sei, die zuerst genannte Menge vollständig von der zweiten abgezogen werden.

17 Der vom Vereinigten Königreich vertretenen Ansicht ist im wesentlichen zu folgen. Die Regelung über die zusätzliche Abgabe beruht nämlich auf dem Grundsatz, daß die Referenzmengen den Erzeugern zustehen, also - nach den in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Definitionen - der Person oder der Personenvereinigung, die den fraglichen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirtschaftet.

18 Dieser Grundsatz, der namentlich in der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Vorschrift seinen Ausdruck findet (wonach bei einem Wechsel des Erzeugers die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auf die Person oder die Personenvereinigung übertragen wird, die den Betrieb übernimmt) verlangt, daß die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in allen Fällen eingreift, in denen der Erzeuger, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a bewirtschaftet, auch in den Genuß einer dem Betrieb zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zugeteilten Referenzmenge kommt.

19 Daraus folgt, daß die Antikumulierungsvorschrift unter anderem eingreift bei Änderung der Zusammensetzung einer Personengesellschaft, wenn der fragliche Betrieb von dieser Gesellschaft bewirtschaftet wird, die sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c als auch bei der Gewährung der spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a als Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 anzusehen ist.

20 Erst recht ist nach alledem für die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Umstand ohne Bedeutung, daß eine spezifische Referenzmenge irrtümlich bestimmten Mitgliedern der Personengesellschaft, die Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist, zugeteilt worden ist, anstatt in Anwendung der vorstehend aufgezeigten Kriterien der Gesellschaft als solcher zugeteilt zu werden.

21 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 21. Februar 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem ein Erzeuger eine Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, diese Referenzmenge von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen ist.

2) Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 ist dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.

Ende der Entscheidung

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