Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: C-87/01 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außergerichtliche Aufrechnung als Modus der Zahlung und als Mechanismus, der das gleichzeitige Erlöschen zweier gegenseitiger Forderungen bewirkt, kann, sofern sie nach dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, nicht von einer Verpflichtung der Kommission im Rahmen der Ausführung des Haushalts der Gemeinschaft abhängig gemacht werden, sich zuvor zu vergewissern, ob die Verwendung der fraglichen Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der Aktionen, für die sie vergeben worden sind, trotz der beabsichtigten Aufrechnung gewährleistet bleiben. Daher kann eine Entscheidung der Kommission, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird, nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil sie diese vorherige Verpflichtung missachtet habe.

( vgl. Randnrn. 29, 33 )

2. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften können zwischen einer Behörde und einem Wirtschaftsteilnehmer gegenseitige Forderungen begründen, die sich zur Aufrechnung eignen. Da eine außergerichtliche Aufrechnung von Forderungen, die zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, das gleichzeitige Erlöschen beider Forderungen bewirkt, kann sie jedoch nur stattfinden, wenn sie den Voraussetzungen beider Rechtsordnungen genügt. Insbesondere muss bei einer solchen Aufrechnung für jede der betroffenen Forderungen stets sichergestellt sein, dass die Voraussetzungen, die nach der für sie jeweils geltenden Rechtsordnung für die Aufrechnung bestehen, nicht missachtet werden. Insoweit ist der Umstand, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache bei den fraglichen Rechtsordnungen um die Gemeinschaftsrechtsordnung und die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handelt, unerheblich. Insbesondere wird die gleichwertige Geltung dieser Rechtsordnungen für eine etwaige Aufrechnung nicht durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.

Folglich ist eine Entscheidung der Kommission, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird, die erlassen wurde, obwohl für eine der fraglichen Forderungen nach den Vorschriften der für sie geltenden Rechtsordnung das Erlöschen durch die erklärte Aufrechnung offensichtlich ausgeschlossen war, wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären, ohne dass sie im Hinblick auf die für die andere Forderung geltenden Vorschriften geprüft zu werden braucht.

( vgl. Randnrn. 56, 61-62, 64 )


Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE). - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, durch die zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegende Forderungen aufgerechnet werden - Aufrechnung unter Verstoß gegen das für eine der Forderungen geltende nationale Recht - Rechtswidrigkeit. - Rechtssache C-87/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-87/01 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-105/99 (CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-4099) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: F. Herbert und F. Renard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und V. Skouris, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-105/99 (CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-4099, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht der Klage der Vereinigung französischen Rechts Conseil des communes et régions d'Europe (nachstehend: Kläger) auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltenen Entscheidung der Kommission (nachstehend: streitige Entscheidung), gegenüber dem Kläger eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen zu erklären, stattgegeben hat.

Zugrunde liegender Sachverhalt und angefochtenes Urteil

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 1 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

1 Am 11. Februar 1994 und am 25. April 1995 schloss der Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE), eine Vereinigung französischen Rechts, in der nationale Verbände kommunaler und regionaler Körperschaften in Europa, die Vereinigung Agence pour les réseaux transméditerranéens (ARTM) und die Vereinigung französischen Rechts Cités unies développement (CUD) zusammengeschlossen sind, mit der Kommission drei Verträge über technische Hilfe.

2 Diese Verträge betrafen zwei auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181, S. 5) beschlossene Programme der regionalen Zusammenarbeit mit der Bezeichnung MED-URBS und MED-URBS MIGRATION (im Folgenden: MED-URBS-Verträge). Nach dem Artikel 8 beider Verträge gilt für diese belgisches Recht; für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden kann, wurde außerdem die Zuständigkeit der Zivilgerichte Brüssel vereinbart.

3 Bei einer Prüfung der Konten des CCRE stellte die Kommission fest, dass sie im Rahmen der MED-URBS-Verträge vom CCRE eine Forderung in Höhe von 195 991 ECU einzuziehen hatte. Sie stellte deshalb am 30. Januar 1997 die Lastschrift Nr. 97002489N in Höhe dieses Betrages aus und ersuchte den CCRE mit Schreiben vom 7. Februar 1997 um Zahlung.

4 In diesem Schreiben, das dem Kläger erst am 23. Februar 1997 zuging, begründete die Kommission die Zahlungsaufforderung allgemein damit, dass Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden seien.

5 Auf Bitte des CCRE erläuterte die Kommission dies mit Schreiben vom 25. Juli 1997 dahin, dass die für die Verträge geltenden Budgets nicht eingehalten worden seien, da die Ausgaben die Budgetgrenzen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission überschritten hätten.

6 Der Kläger trat dieser Auffassung der Kommission in mehreren Schreiben und bei verschiedenen Besprechungen entgegen und lehnte die Zahlung des geforderten Betrages ab.

7 Mit Einschreiben vom 19. November 1998 forderte die Kommission den CCRE auf, den fraglichen Betrag innerhalb von 15 Tagen nach Zugang des Einschreibens zu begleichen.

8 Mit Mahnschreiben vom 3. Dezember 1998 erinnerte die Kommission den CCRE an die ausstehende Zahlung von 195 991 ECU und wies auf die Möglichkeit hin, dass der Betrag ,der Hauptforderung nebst Zinsen auch durch Aufrechnung mit allen [dem CCRE] als Gemeinschaftszuschüsse geschuldeten Beträgen oder im Klagewege eingezogen werden könne.

9 Mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 1998 bestritt der CCRE, dass seine angebliche Geldschuld gewiss sei, und widersprach der Aufrechnung.

10 Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 teilte die Kommission dem CCRE mit, dass ,die fragliche Forderung... gewiss, einziehbar und fällig... und deshalb eine Aufrechnung zulässig sei. Sie unterrichtete den Kläger außerdem über ihre Entscheidung (im Folgenden: streitige oder angefochtene Entscheidung), ,den Betrag in Höhe von 195 991,00 Euro durch Aufrechnung mit den als Gemeinschaftszuschüsse für bestimmte Aktionen (im Folgenden: streitige Aktionen) ,geschuldeten Beträgen einzuziehen. Weiter führte sie aus: ,[D]ie Zahlungen... sind als vom CCRE mit den daraus folgenden Pflichten erhalten anzusehen, gleichviel ob die Zahlung ein Vorschuss, ein Abschlag oder eine endgültige Zahlung ist."

3 Am 20. April 1999 rief der Kläger gemäß der Gerichtsstandsklausel in den MED-URBS-Verträgen das Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) an; er machte geltend, dass die angebliche Forderung der Kommission im Rahmen dieser Verträge unbegründet sei und dass damit die nach belgischem Recht geltenden Voraussetzungen dafür, dass vertragliche Forderungen durch Aufrechnung erlöschen, nicht erfuellt seien.

4 Am 28. April 1999 reichte der Kläger beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung ein.

5 Er stützte seine Klage auf vier Gründe: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

6 In Randnummer 23 des angefochtenen Urteils wies das Gericht zunächst die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, indem es feststellte, aus der Klageschrift gehe eindeutig hervor, dass die Klage die in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission, eine Aufrechnung vorzunehmen, zum Gegenstand habe, und nicht, wie von der Kommission geltend gemacht, die Lastschrift Nr. 97002489N vom 30. Januar 1997; die Klage sei somit nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) fristgemäß erhoben worden.

7 In der Sache erklärte das Gericht im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes der fehlenden Rechtsgrundlage die streitige Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig:

54 Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltenen Entscheidung der Kommission begehrt, gegenüber dem Kläger eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen zu erklären. Ferner wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass für Rechtsstreitigkeiten wegen der MED-URBS-Verträge die Zivilgerichte in Brüssel zuständig sein sollen. Das Gericht hat deshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden.

55 Das Gemeinschaftsrecht enthält nach seinem gegenwärtigen Stand keine ausdrücklichen Vorschriften über die Befugnis der Kommission als gemäß Artikel 205 EG-Vertrag ([nach Änderung] jetzt Artikel 274 EG) für die Ausführung des Haushalts der Gemeinschaft zuständiges Organ, Einrichtungen, die einen Anspruch auf Zahlung von Gemeinschaftsmitteln haben, aber auch Beträge mit gemeinschaftlichem Ursprung schulden, eine Aufrechnung entgegenzuhalten.

56 Allerdings ist die Aufrechnung von Gemeinschaftsmitteln ein rechtlicher Mechanismus, dessen Anwendung nach den Urteilen des Gerichtshofes [vom 1. März 1983 in der Rechtssache 250/78] DEKA [/Rat und Kommission, Slg. 1983, 421], [vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84] Continental Irish Meat [Slg. 1985, 3441] und [vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95] Jensen [und Korn- og Foderstofkompagniet, Slg. 1998, I-2975] mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

57 Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst jedoch nicht alle Erwägungen, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind.

58 Im Übrigen wäre es vorzugswürdig, wenn die mit der Aufrechnung zusammenhängenden Fragen in allgemeinen Vorschriften durch den Gesetzgeber und nicht im Wege einzelner Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte in den bei ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten geregelt würden.

59 Da ausdrückliche Vorschriften in diesem Bereich nicht vorhanden sind, ist anhand der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die fragliche Aktion der Kommission und der zitierten Rechtsprechung zu entscheiden, ob die streitige Entscheidung eine Rechtsgrundlage hat. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der in dieser Rechtsprechung (Urteil Jensen [und Korn- og Foderstofkompagniet], Randnrn. 54 und 67) genannte Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und der Grundsatz des guten Finanzgebarens zu berücksichtigen.

60 Aus dem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung zu stellen und zu verwenden sind.

61 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission deshalb vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen, ob trotz der Aufrechnung gewährleistet blieb, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die Aktionen, für die [die] streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden würden.

62 Die Aufrechnung ist ein Modus des Erlöschens zweier gegenseitiger Forderungen. Im vorliegenden Fall brachte die Aufrechnung nach Ansicht der Kommission die von ihr gegen den CCRE geltend gemachte Forderung aus den MED-URBS-Verträgen und, zumindest teilweise, die Forderung des CCRE gegen die Kommission wegen ihm im Rahmen der streitigen Aktionen zu zahlender gemeinschaftlicher Zuschüsse zum Erlöschen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 stellte die Kommission außerdem klar, dass die im Wege der Aufrechnung vorgenommenen Zahlungen ,als von dem CCRE mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen erhalten anzusehen seien. Die Kommission brachte damit zum Ausdruck, dass sie vom Kläger verlangte, dass er seine Verpflichtung zur Durchführung der streitigen Aktion erfuellen werde.

63 Da jedoch die für die Erfuellung dieser Verpflichtung bestimmten Beträge nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, ist offensichtlich, dass diese Beträge nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und aus diesem Grund möglicherweise die streitigen Aktionen nicht durchgeführt werden würden, was der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der praktischen Wirksamkeit der Entscheidungen über die Bewilligung der streitigen Beträge zuwiderläuft.

64 Der Standpunkt der Kommission impliziert, dass dem CCRE noch immer die aufgrund der MED-URBS-Verträge gewährten und von ihr eingeforderten Beträge zur Verfügung stuenden und dass er nach der Aufrechnung diese für die Durchführung der streitigen Aktionen einsetzen könne.

65 Wenn diese Mittel dem CCRE jedoch nicht mehr zur Verfügung standen, so konnte er die Durchführung der streitigen Aktionen offensichtlich nicht mehr finanzieren.

66 Die streitige Entscheidung bewirkte damit eine Verlagerung des Problems von der Einziehung der Forderung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Abwicklung der MED-URBS-Verträge geltend machte, zur Durchführung der streitigen Aktionen, an denen ein gemeinschaftliches Interesse bestand, das infolge der Aufrechnung seither gefährdet ist.

67 Die streitigen Beträge waren aber nicht für die Begleichung der Verbindlichkeiten des CCRE, sondern für die Durchführung der Aktionen bestimmt, für die sie bereitgestellt worden waren. Anders als in dem Ausgangssachverhalt des Urteils Jensen [und Korn- og Foderstofkompagniet] (Randnrn. 38 und 59), wo die dort fragliche Verordnung den Landwirten ein bestimmtes Einkommen gewährleisten sollte, durften die hier streitigen Beträge nur für die Durchführung der Aktionen verwendet werden, für die diese Beträge bestimmt waren.

68 Trotz der Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch nicht nachweisen können, dass sie vor der Erklärung der Aufrechnung zumindest die Gefahr geprüft hatte, die sich daraus, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausgezahlt wurden, für die Durchführung der streitigen Aktionen ergab.

69 Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man im vorliegenden Fall den Grundsatz des guten Finanzgebarens anwendet, den die Kommission bei der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts gemäß Artikel 205 EG-Vertrag zu beachten hat.

70 Was nämlich die Einziehung der angeblichen Forderung der Kommission gegenüber dem Kläger angeht, so hätte die Kommission, da der CCRE nicht zahlungsunfähig war, die Zahlung vor dem zuständigen belgischen Gericht einklagen können.

71 Um die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge zu gewährleisten, hätte die Kommission außerdem, falls ihr die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel durch den CCRE zweifelhaft erschien, eine vorsorgliche Aussetzung der Zahlung dieser Beträge an den CCRE erwägen können, wie sie dies auch hinsichtlich anderer dem CCRE geschuldeter Beträge tat.

72 Somit hätte die Kommission sowohl die Erfuellung der Verbindlichkeit aus den MED-URBS-Verträgen durchsetzen als auch sicherstellen können, dass die streitigen Beträge im Falle ihrer Zahlung an den CCRE tatsächlich für die Durchführung der streitigen Aktionen verwendet werden würden.

73 Der Grundsatz des guten Finanzgebarens kann nämlich keinesfalls auf eine rein rechnerische Definition reduziert werden, die im Wesentlichen in der bloßen Möglichkeit bestuende, eine Verbindlichkeit als formal beglichen zu betrachten. Eine richtige Auslegung dieses Grundsatzes muss vielmehr die Sorge dafür einschließen, wie sich Handlungen der Finanzverwaltung praktisch auswirken, wofür insbesondere der Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einen Bezugspunkt bildet.

74 Nach alledem durfte die Kommission die streitige Entscheidung nicht erlassen, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass die Entscheidung die Verwendung der fraglichen Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der streitigen Aktionen nicht gefährden würde, solange sie auch anders vorgehen konnte, ohne die Einziehung ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem Kläger und die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge in Frage zu stellen."

Das Rechtsmittel

8 Die Kommission beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und aus dieser Aufhebung sämtliche rechtlichen Konsequenzen zu ziehen,

- dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

9 Sie stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Aufrechenbarkeit von Forderungen, Verstoß gegen den Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und Verstoß gegen die Grundsätze des guten Finanzgebarens und der geordneten Rechtspflege.

10 Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, hilfsweise als insgesamt unbegründet zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Ferner beantragt er hilfsweise für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, der Gerichtshof möge den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden und seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattgeben.

Zur Zulässigkeit

11 Der Kläger trägt vor, das Rechtsmittel sei teilweise unzulässig. Insbesondere entspreche die erste Rüge nicht den Voraussetzungen des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, da mit ihr keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt werde. Der Grundsatz der Aufrechenbarkeit von Forderungen, dessen Verletzung die Kommission geltend mache, sei dem Gemeinschaftsrecht nämlich fremd.

12 Die Unzulässigkeit der ersten Rüge habe überdies möglicherweise Auswirkungen auf den ersten und den dritten Teil der zweiten Rüge sowie auf die dritte Rüge, da die Kommission selbst darauf hingewiesen habe, dass diese mit der ersten Rüge zusammenhingen.

13 Dem ist nicht zu folgen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Aufrechenbarkeit von Forderungen ist, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, gerade eine der Rechtsfragen, um die die Parteien in der ersten Instanz gestritten haben und im Rechtsmittelverfahren weiter streiten, so dass diese Frage gegebenenfalls erst bei der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels behandelt werden kann.

14 Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts

Vorbringen der Beteiligten

15 Die Kommission macht zunächst geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile DEKA/Rat und Kommission, Continental Irish Meat sowie Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet) könne die Aufrechnung als Modus der Zahlung und als Mechanismus, der das gleichzeitige Erlöschen zweier gegenseitiger Forderungen bewirke, kraft eines Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts in Anlehnung an allen Mitgliedstaaten gemeinsame Grundsätze auch ohne ausdrückliche Bestimmung erfolgen.

16 Auf dieser Grundlage macht die Kommission mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, dessen drei Teile gemeinsam behandelt werden können, im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie nach dem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts verpflichtet gewesen sei, vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen, ob trotz der Aufrechnung gewährleistet bleibe, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet und die streitigen Aktionen, für die sie vergeben worden seien, durchgeführt werden würden.

17 Damit sei das Gericht, wie sich insbesondere aus Randnummer 54 des angefochtenen Urteils ergebe, in Wirklichkeit davon ausgegangen, dass die Aufrechnung hinsichtlich ihrer Wirkungen von der Leistung durch tatsächliche Auszahlung zu unterscheiden sei. Eine solche Unterscheidung sei jedoch rechtlich nicht zulässig, da sowohl die Aufrechnung als auch die tatsächliche Auszahlung das Erlöschen einer Rechtsverbindlichkeit bewirkten. Diese Unterscheidung sei auch nicht durch Belange der Buchführung gerechtfertigt, da die Leistung durch tatsächliche Auszahlung und die durch Aufrechnung sich auf die Bilanz des Empfängers und auf seine Zahlungsfähigkeit gleich auswirkten, indem durch die Erstgenannte seine Aktiva erhöht und durch die Letztgenannte seine Passiva verringert würden.

18 Eine Verpflichtung zur vorherigen Prüfung, wie sie das Gericht aufstelle, widerspreche im Übrigen den Bedingungen, unter denen eine wirksame Einziehung von Forderungen der Gemeinschaft gewährleistet werden könne, weil dadurch vom Gläubiger verlangt werde, nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten seines Schuldners vorzugehen, gleich ob von Aufrechnung oder von anderen Formen der Einziehung die Rede sei.

19 Zudem sei die Aufstellung einer solchen Verpflichtung insofern kaum relevant, als ein Geldbetrag, sobald er tatsächlich ausgezahlt worden sei, durch andere, die betroffenen Gemeinschaftsaktionen ebenso beeinträchtigende Maßnahmen, wie etwa eine Zwangsvollstreckung, wieder eingezogen werden könne.

20 Wie aus den Randnummern 63 bis 65 des angefochtenen Urteils hervorgehe, beruhe der vom Gericht aufgestellte Grundsatz überdies auf der falschen Annahme, dass die betroffenen Gemeinschaftsaktionen nur durch die zu ihrer Durchführung bestimmten Gemeinschaftsmittel finanziert werden könnten; damit werde die Fungibilität des Geldes verkannt.

21 Schließlich habe das Gericht in diesen Randnummern den Sachverhalt verfälscht oder es unterlassen, seine Ausführungen zu begründen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr die aufgrund der MED-URBS-Verträge erhaltenen Mittel zur Verfügung haben und warum sein Vermögen nicht zur Durchführung der streitigen Aktionen ausreichen solle, während das Gericht doch in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils hervorhebe, dass der Kläger nicht zahlungsunfähig gewesen sei.

22 Der Kläger trägt dagegen vor, das Gericht habe in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils zu Recht streng unterschieden zwischen der Beurteilung der von der Kommission erklärten Aufrechnung, die hier allein nach belgischem Recht zu beurteilen sei und für die ausschließlich die belgischen Gerichte zuständig seien, und der tatsächlichen Nichtauszahlung der streitigen Beträge, in der das beschwerende Handeln liege, wegen dessen Auswirkungen auf die mit der fraglichen Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele der Gemeinschaftsrichter angerufen werden könne.

23 Diese Unterscheidung stehe nämlich völlig mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, aus der zum einen hervorgehe, dass die Aufrechnung nicht im Gemeinschaftsrecht geregelt sei, sondern den nationalen Rechtsordnungen unterliege, und zum anderen, dass durch die nationalen Aufrechnungsvorschriften die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe (Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Randnrn. 37, 38, 41 und 54).

24 Diese Rechtsprechung trage daher voll und ganz das Erfordernis, dass die Kommission vorab prüfen müsse, ob durch die beabsichtigte Aufrechnung nicht die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werde.

25 Anders als die in der Rechtssache Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet fraglichen Beträge, mit denen das allgemeine Ziel, die Einkommen der Landwirte zu erhöhen, verfolgt worden sei, seien die Beträge, die die Kommission im Wege der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Aufrechnung habe begleichen wollen, zur Verwendung für die Durchführung besonderer Gemeinschaftsaktionen durch den Kläger bestimmt gewesen, so dass durch eine Aufrechnung tatsächlich die Wirksamkeit dieser Aktionen habe beeinträchtigt werden können.

26 Da sich nämlich die Aufrechnung in der Bilanz des Beteiligten, dem gegenüber sie erklärt werde, nicht auswirke, könne sie bei diesem zu Liquiditätsproblemen führen und damit die betroffenen Gemeinschaftsaktionen gefährden.

27 Das von der Kommission geltend gemachte Gebot der Wirksamkeit der Einziehung von Forderungen der Gemeinschaft könne es nicht rechtfertigen, dem Kläger übertragene Gemeinschaftsaktionen zu gefährden, vor allem wenn die angeblich einzuziehende Forderung wie im vorliegenden Fall streitig sei.

28 Das Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, die streitigen Gemeinschaftsaktionen würden durch die Aufrechnung gefährdet, da er aufgrund seiner unbestrittenen Zahlungsfähigkeit tatsächlich in der Lage sei, seine Verpflichtungen zu erfuellen, laufe auf die Behauptung hinaus, ein Gläubiger könne sich seinen vertraglichen Verpflichtungen unter dem Vorwand entziehen, sein Schuldner verfüge über ausreichende Mittel, um die Leistung zu erbringen, für die er die Vergütung hätte erhalten sollen.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Für die Entscheidung über den zweiten Rechtsmittelgrund genügt es, festzustellen, dass die außergerichtliche Aufrechnung, sofern sie nach dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, jedenfalls, anders als das Gericht in den Randnummern 60 und 61 des angefochtenen Urteils entschieden hat, nicht von einer Verpflichtung abhängig gemacht werden kann, sich zuvor zu vergewissern, ob die Verwendung der fraglichen Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der Aktionen, für die sie vergeben worden sind, trotz der beabsichtigten Aufrechnung gewährleistet blieben.

30 Indem das Gericht eine solche Verpflichtung aus einem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ableitete, wonach die Gemeinschaftsmittel bestimmungsgemäß zur Verfügung gestellt und verwendet werden müssten, hat es einen Rechtsfehler begangen.

31 Die Aufstellung eines solchen Grundsatzes beruht nämlich offenbar auf einer zweifachen Grundannahme. Zum einen könnten von der Gemeinschaft für Gemeinschaftsaktionen bewilligte Beträge, sobald sie an einen mit diesen Aktionen betrauten Dritten ausgezahlt worden seien, gesonderter Bestandteil von dessen Vermögen bleiben und so ausschließlich für die betroffenen Gemeinschaftsaktionen verwendet werden, wodurch deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet wäre. Zum anderen würde sich die Zurverfügungstellung dieser Beträge durch tatsächliche Auszahlung von einer Zurverfügungstellung durch andere Formen der Leistung, darunter, soweit zulässig, die Aufrechnung, unterscheiden.

32 Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend gemacht hat, sind diese Annahmen in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens widersprechen sie der Fungibilität des Geldes als Vermögensbestandteil. Zweitens widersprechen sie dem vom Generalanwalt in Nummer 91 der Schlussanträge genannten Umstand, dass das Vermögen den Gläubigern als Sicherheit dient, so dass die Gemeinschaftsmittel mit ihrer Auszahlung an den Vertragspartner der Gemeinschaft etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dessen Gläubigern keineswegs von vornherein entzogen sind. Drittens berücksichtigen sie nicht den Umstand, dass die Form einer Zahlung für deren Auswirkungen auf das Vermögen neutral ist.

33 Daher konnte das Gericht die streitige Entscheidung nicht wegen Verletzung einer Verpflichtung für nichtig erklären, sich zuvor zu vergewissern, ob im Fall einer Aufrechnung die Verwendung der fraglichen Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der Aktionen, für die sie vergeben worden waren, gewährleistet blieben; dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission ist daher stattzugeben.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze des guten Finanzgebarens und der geordneten Rechtspflege

34 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze des guten Finanzgebarens und der geordneten Rechtspflege verstoßen.

35 Indem das Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils befunden habe, die Kommission hätte die Zahlung vor dem zuständigen belgischen Gericht einklagen können, habe es den Hauptzweck der Aufrechnung verkannt, die im Verhältnis zwischen den Parteien wie auch im Rahmen eines guten Finanzgebarens und einer geordneten Rechtspflege auf eine Kosteneinsparung und Verfahrensökonomie abziele.

36 Ferner habe das Gericht die Erfordernisse des Grundsatzes des guten Finanzgebarens verkannt, indem es in den Randnummern 70 und 73 des angefochtenen Urteils angedeutet habe, dass die Kommission, wenn sie vor einem nationalen Gericht gegen einen Vertragspartner Beträge einklage, an diesen dennoch die anderweitig geschuldeten Beträge zahlen solle.

37 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus Randnummer 73 des angefochtenen Urteils ergibt, nach seinen eigenen Worten einen Verstoß gegen den Grundsatz des guten Finanzgebarens letztlich nur insoweit angenommen hat, als die betreffende Behörde nach richtiger Auslegung dieses Grundsatzes darauf zu achten habe, wie sich ihr Finanzgebaren praktisch auswirke, wofür insbesondere der Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einen Bezugspunkt bilde. Insbesondere unter Hinweis auf diese Feststellung gelangte das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Kommission die streitige Entscheidung nicht habe erlassen dürfen, ohne zuvor nachzuprüfen, ob die Entscheidung die Verwendung der fraglichen Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der Aktionen, für die diese Mittel vergeben worden seien, nicht gefährden würde, und erklärte die streitige Entscheidung dann aus diesem Grund für nichtig.

38 Wie sich jedoch aus den Randnummern 29 bis 33 dieses Urteils ergibt, hat das Gericht, indem es eine solche vorherige Prüfung verlangte, einen Rechtsfehler begangen.

39 Da das Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung allein darauf stützte, dass die Kommission eine solche vorherige Prüfung unterlassen habe, und eine solche Prüfung nach dem Gemeinschaftsrecht keineswegs vorgeschrieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben, ohne dass das Vorbringen der Kommission zum angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze des guten Finanzgebarens und der geordneten Rechtspflege weiter geprüft zu werden braucht.

40 Wie von der Kommission zu Recht vorgetragen, wäre allerdings, unterstellt, das vom Gericht angenommene Erfordernis einer vorherigen Prüfung bestuende, daraus vernünftigerweise zu folgern, dass dieses Erfordernis nicht nur für den Fall der Leistung durch Aufrechnung gälte, sondern allgemeiner vor jeder Zahlung von Gemeinschaftsmitteln, gleich in welcher Form sie erfolgt, und vor allem auch vor einer etwaigen Einziehungsmaßnahme gegen eine mit der Durchführung von Gemeinschaftsaktionen betraute Person. Derartige Konsequenzen wären, wie der Generalanwalt in Nummer 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kaum mit dem Grundsatz des guten Finanzgebarens vereinbar.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verkennung des Begriffes der Aufrechnung

41 Da das angefochtene Urteil aus den oben in Randnummer 39 dargelegten Gründen aufzuheben ist, braucht der erste Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe den Begriff der Aufrechnung von Forderungen verkannt, nicht geprüft zu werden.

Zur erstinstanzlichen Klage

42 Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes über die Begründetheit des vom Kläger in der ersten Instanz gestellten Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu befinden.

43 Vorab ist zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass das Tribunal de première instance Brüssel in dem oben in Randnummer 3 erwähnten Verfahren durch Urteil vom 16. November 2001 entschieden hat, dass der Kommission gegen den Kläger keine Forderung aus den MED-URBS-Verträgen zustehe. Die Kommission hat jedoch gegen diese Entscheidung bei der Cour d'appel Brüssel (Belgien) Berufung eingelegt.

44 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das belgische Recht, wie sich insbesondere aus den Darlegungen der Parteien ergibt, drei Arten der Aufrechnung kennt: die vertragliche, die gerichtliche und die gesetzliche. Die gesetzliche Aufrechnung, die allein kraft Gesetzes eintritt, setzt insbesondere voraus, dass beide Forderungen sicher bestehen.

Zur Zulässigkeit der Klage

45 Wie das Gericht in Randnummer 23 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, ist die Zulässigkeit der Klage zu bejahen, da aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, dass die Klage die in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission, eine Aufrechnung zu erklären, zum Gegenstand hat, so dass sie innerhalb der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehenen Frist erhoben worden ist.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

46 Der Kläger führt in der Klageschrift als ersten Klagegrund an, die streitige Entscheidung sei ohne allgemeine oder spezifische Rechtsgrundlage für die streitige Aufrechnung erlassen worden. Zum einen gebe es insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der der Kommission eine Grundlage dafür bieten würde, eine Forderung, die ihr gegen eine Einrichtung zustehe, mit Verbindlichkeiten aufzurechnen, die sie anderweitig gegenüber derselben Einrichtung eingegangen sei. Zum anderen sei es jedenfalls unzulässig, dass die Kommission Verbindlichkeiten, die auf Rechtsvorschriften beruhten, mit einer Forderung aufrechne, die vertraglicher Art sei und dem Recht eines Mitgliedstaats, hier dem belgischen, unterliege.

47 Hierzu trägt der Kläger in seiner Erwiderung vor dem Gericht außerdem vor, eine solche Aufrechnung sei insbesondere nicht aufgrund des bloßen Wollens der Kommission zu den von dieser für angemessen gehaltenen Bedingungen und überdies ungeachtet der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts möglich.

48 Zu dem Umstand, dass die fraglichen Forderungen zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, trägt der Kläger insbesondere vor, dass für jegliche Leistung durch Aufrechnung, unterstellt, sie käme hier in Betracht, die in der belgischen Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen gelten müssten, da die Gemeinschaftsrechtsordnung keine solche Voraussetzungen enthalte. Der Kläger hat auf eine Frage des Gerichtshofes erläutert, dass, wenn zwei Forderungen verschiedenen Rechtsordnungen unterlägen, eine Aufrechnung nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen sowohl der einen als auch der anderen Rechtsordnung erfuellt seien.

49 Im vorliegenden Fall sei jedoch eine der Voraussetzungen, die das belgische Recht für eine andere als eine gerichtliche oder eine vertragliche Aufrechnung vorsehe, nicht erfuellt. Der angeblichen Forderung der Kommission aus den MED-URBS-Verträgen fehle es an der nach dem belgischen Recht für eine gesetzliche Aufrechnung erforderlichen Sicherheit, denn um diese Forderung führten die Parteien einen ernsthaften Streit, wie der Schriftverkehr zwischen der Kommission und ihm sowie die Anrufung des Tribunal de première instance Brüssel zeigten.

50 Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, der Umstand, dass das Tribunal de première instance Brüssel in seinem Urteil vom 16. November 2001 für Recht erkannt habe, dass der Kommission gegen ihn keine Forderung aus den MED-URBS-Verträgen zustehe, bestätige, dass die in den belgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechnung vorgesehene Voraussetzung, dass es sich um sichere Forderungen handeln müsse, nicht erfuellt sei.

51 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen DEKA/Rat und Kommission, Continental Irish Meat sowie Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, ergebe sich, dass das Recht zur Aufrechnung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei; lediglich die Voraussetzungen für die Erklärung der Aufrechnung bedürften noch der Klärung durch den Gerichtshof in Anlehnung an die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Lösungen.

52 Einer vergleichenden Studie zu diesem letztgenannten Punkt sei zu entnehmen, dass die Aufrechnung kraft des genannten allgemeinen Grundsatzes zuzulassen sei, wenn beide Forderungen fungibel, liquide und fällig seien; dies sei in der vorliegenden Rechtssache der Fall, denn die fraglichen Forderungen beträfen gleichartige Gegenstände, nämlich Geldbeträge, ihre jeweilige Höhe sei bestimmt, und sie seien fällig, da ihre Zahlung im Zeitpunkt der Aufrechnung geschuldet gewesen sei.

53 In der Sitzung vor dem Gerichtshof hat die Kommission im Übrigen vorgetragen, sie sei wie der Kläger der Auffassung, dass für eine Aufrechnung zweier Forderungen, von denen eine dem Gemeinschaftsrecht und die andere dem Recht eines Mitgliedstaats unterliege, die Anforderungen beider Rechtsordnungen erfuellt sein müssten.

54 Hinsichtlich der belgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechnung bestreitet die Kommission nicht, dass eine gesetzliche Aufrechnung ausgeschlossen ist, wenn eine Forderung ernsthaft bestritten ist.

55 Sie ist jedoch der Ansicht, dass um die Forderungen aus den MED-URBS-Verträgen kein solcher ernsthafter Streit geführt werde. Zum Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 16. November 2001, gegen das nach Angabe der Kommission Berufung eingelegt worden ist, macht sie geltend, dieses Urteil ändere, da es nach der streitigen Entscheidung verkündet worden sei, nichts an der Tatsache, dass sie bei Erklärung der Aufrechnung habe annehmen dürfen, dass ihre Forderung nicht ernsthaft bestritten sei und es sich daher um eine sichere Forderung entsprechend dem Erfordernis des belgischen Rechts handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zwischen einer Behörde und einem Wirtschaftsteilnehmer gegenseitige Forderungen begründen können, die sich zur Aufrechnung eignen; er hat dabei klargestellt, dass im Falle eines zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmers die Aufrechnung tatsächlich der einzig gangbare Weg für die Behörden sein kann, um zu Unrecht gezahlte Beträge wiederzuerlangen (Urteil DEKA/Rat und Kommission, Randnrn. 13 und 14).

57 In Randnummer 20 des Urteils DEKA/Rat und Kommission stellte der Gerichtshof das Erlöschen einer Schadensersatzforderung, die einem Wirtschaftsteilnehmer gegen die Gemeinschaft nach einem Urteil des Gerichtshofes zustand, durch Aufrechnung mit einer von den deutschen Behörden an die Kommission abgetretenen Forderung auf Rückerstattung von an diesen Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen fest.

58 Im vorliegenden Fall reicht es jedoch aus, festzustellen, dass eine Aufrechnung, wie sie durch die streitige Entscheidung erklärt wurde, unabhängig von den dafür etwa geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts jedenfalls deshalb ausgeschlossen war, weil die für eine der fraglichen Forderungen anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften die beabsichtigte Aufrechnung nicht zuließen; dies reicht als Begründung für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung aus.

59 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass, wie beide Parteien anerkennen, die Aufrechnung das gleichzeitige Erlöschen zweier gegenseitiger Forderungen von zwei Personen bewirkt.

60 In der vorliegenden Rechtssache unterliegt, wie beide Parteien anerkennen, eine der fraglichen Forderungen kraft der MED-URBS-Verträge dem belgischen Recht, während die anderen dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

61 Da eine außergerichtliche Aufrechnung von Forderungen, die zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, das gleichzeitige Erlöschen beider Forderungen bewirkt, kann sie jedoch nur stattfinden, wenn sie den Voraussetzungen beider Rechtsordnungen genügt. Insbesondere muss bei einer solchen Aufrechnung für jede der betroffenen Forderungen stets sichergestellt sein, dass die Voraussetzungen, die nach der für sie jeweils geltenden Rechtsordnung für die Aufrechnung bestehen, nicht missachtet werden.

62 Der Umstand, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache bei den fraglichen Rechtsordnungen um die Gemeinschaftsrechtsordnung und die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handelt, ist insoweit unerheblich. Insbesondere wird die gleichwertige Geltung dieser Rechtsordnungen für eine etwaige Aufrechnung nicht durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt. Dass die MED-URBS-Verträge dem belgischen Recht unterliegen, geht auf eine freiwillige Entscheidung der Parteien zurück, die unter Beachtung der Verträge getroffen wurde; nach diesen kann ein Gemeinschaftsorgan seine vertraglichen Beziehungen dem Recht eines Mitgliedstaats unterstellen.

63 Wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, war eine der Voraussetzungen, die nach belgischem Recht für eine andere als eine gerichtliche oder eine vertragliche Aufrechnung gelten, nämlich dass es sich um sichere Forderungen handeln muss, offensichtlich nicht erfuellt. Denn wie das Gericht bereits in Randnummer 6 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger in mehreren Schreiben und bei verschiedenen Besprechungen schon das Bestehen der Forderung bestritten hat, die die Kommission aus den MED-URBS-Verträgen für sich ableitet. Überdies wird durch den Umstand, dass das Tribunal de première instance Brüssel in seinem Urteil vom 16. November 2001 als nach der Schiedsklausel in den MED-URBS-Verträgen zuständiges Gericht entschieden hat, dass die Kommission keine Forderung aus den MED-URBS-Verträgen habe, die Ernsthaftigkeit der Einwände des Klägers gegen die von der Kommission behaupteten Forderungen voll und ganz bestätigt, gleich zu welchem Ergebnis die von der Kommission dagegen eingelegte Berufung führt.

64 Folglich ist die streitige Entscheidung, da sie erlassen wurde, obwohl für eine der fraglichen Forderungen nach den Vorschriften der für sie geltenden Rechtsordnung das Erlöschen durch die erklärte Aufrechnung offensichtlich ausgeschlossen war, wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären, ohne dass sie im Hinblick auf die für die andere Forderung geltenden - hier gemeinschaftsrechtlichen - Vorschriften geprüft zu werden braucht.

Zum zweiten, dritten und vierten Klagegrund

65 Da hiermit dem ersten Klagegrund stattgegeben worden ist und die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund für nichtig erklärt wird, brauchen die anderen Klagegründe nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67 In dieser Rechtssache wird zwar das Rechtsmittel der Kommission für begründet erklärt und das angefochtene Urteil aufgehoben, doch wird mit dem vorliegenden Urteil der Klage stattgegeben und die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt. Daher sind der Kommission entsprechend dem Antrag des Klägers dessen Kosten sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-105/99 (CCRE/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gegenüber dem Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE) eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen zu erklären, wird für nichtig erklärt.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE) sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren.

Ende der Entscheidung

Zurück