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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-87/92
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 262/79/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 21
Verordnung Nr. 262/79/EWG Art. 22 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln verlangt die Beimischung von Indikationsstoffen während der Verarbeitung der Butter und deren gleichmässige Verteilung im Butterfett gerade zu dem Zweck, die Unterscheidung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Interventionsbutter von sonstiger Butter bis zur endgültigen Verwendung zu ermöglichen und so eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung auszuschließen. Im Hinblick auf diese Gefahr ist Artikel 5 Absatz 2 dahin auszulegen, daß diese Indikationsstoffe nicht nur im erhitzten, sondern auch im erkalteten Butterfett gleichmässig verteilt sein müssen.

Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 ist dahin auszulegen, daß einerseits der zuständigen nationalen Behörde der Beweis dafür obliegt, daß die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung nicht eingehalten wurden, und daß es andererseits Sache des nationalen Gerichts ist, nach nationalem Recht darüber zu befinden, ob die Entnahme einer Probe während des Transports des Butterfetts und die Ergebnisse der Analyse dieser Probe als Beweis für einen solchen Verstoß dienen können.

2. Da die nach der Verordnung Nr. 262/79 erforderliche Verarbeitungskaution eingeführt wurde, um sicherzustellen, daß der Abnehmer von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen, die zur Verarbeitung bestimmt ist, eine seiner Hauptpflichten erfuellt, nämlich die Beimischung bestimmter Stoffe zur Butter, je nach ihrer Bestimmung, zur Unterscheidung von sonstiger Butter, kann die Verletzung dieser Pflicht, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden, ohne daß dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darstellt. Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 verstösst schon deshalb nicht gegen diesen Grundsatz, weil danach nur der Teil der Kaution verfällt, der der Teilmenge entspricht, für die der Abnehmer seine Verarbeitungspflicht nicht erfuellt hat, während die Kaution nur teilweise verfällt, wenn die Pflichtmenge der beizumischenden Indikationsstoffe um weniger als 20 % unterschritten wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 2. AUGUST 1993. - HOCHE GMBH GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - VERARBEITUNG VON BUTTER - VERFALL DER KAUTION. - RECHTSSACHE C-87/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 5. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 und 22 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 41, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der in Deutschland niedergelassenen Hoche GmbH (nachstehend: Klägerin) und der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (nachstehend: Beklagte) über den Verfall einer Kaution.

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin im Jahr 1980 im Rahmen einer Ausschreibung gemäß der Verordnung Nr. 262/79 eine bestimmte Menge Butter zu herabgesetztem Preis erwarb und dafür eine Kaution stellte. Die Klägerin verarbeitete die Butter zu Butterfett und verkaufte dieses an einen italienischen Abnehmer.

4 Während des Transports der Butter nach Italien entnahmen die deutschen Zollbehörden am 2. Juni 1980 eine Probe von 250 g, um zu kontrollieren, ob die Verarbeitung gemäß den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 262/79 durchgeführt worden war. Bei der Analyse stellte sich heraus, daß das Erzeugnis nur 375 g Beta-Sitosterin anstatt der geforderten 480 g/t und 49 g Vanillin anstatt der geforderten 250 g/t enthielt. Ausserdem waren diese Stoffe (nachstehend: Indikationsstoffe) in der Probe ungleichmässig verteilt. Demzufolge teilte die Beklagte der Klägerin im Jahr 1986 mit, daß die durch Bankbürgschaft geleistete Kaution verfallen sei.

5 Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft. Mit Beschluß vom 7. Februar 1992 hat er daher dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1) Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission dahin auszulegen, daß die beizumischenden Indikationsstoffe im erkalteten Butterreinfett gleichmässig verteilt sein müssen?

2) Ist Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 dahin auszulegen, daß die Kaution verfällt, wenn der Verarbeiter nicht beweist, daß die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung vollständig erfuellt sind? Hat jedoch die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung die Nichteinhaltung der Bedingungen jedenfalls dann zu beweisen, wenn die Zollverwaltung zuvor die Zustimmung zur Entfernung des Verarbeitungsprodukts aus dem Betrieb erteilt hatte, während des Transports der Ware eine für das Gesamtergebnis nicht verwertbare Probe entnahm und das Ergebnis dieser Prüfung erst nach dem Export der Ware mitteilte?

3) Verfällt die vom Verarbeiter gestellte Kaution nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung 262/79 unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur teilweise, wenn die Indikationsstoffe im erkalteten Butterfett einer verarbeiteten Partie zwar nicht gleichmässig verteilt oder nicht in genügender Menge beigemischt waren, die gesamte Partie aber nach Italien ausgeführt und dort verordnungsgemäß verwendet worden ist?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 aufgestellte Erfordernis einer gleichmässigen Verteilung der Indikationsstoffe im Sinne dieser Bestimmung nicht nur für erhitztes, sondern auch für erkaltetes Butterfett gilt.

8 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79, wonach die Indikationsstoffe bei der Verarbeitung der Butter zu Butterfett in einer Weise beizumischen sind, daß sich eine gleichmässige Verteilung ergibt, nicht zwischen erhitztem und erkaltetem Butterfett unterscheidet.

9 Ferner ergibt sich aus der sechsten und siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 262/79, daß die Beimischung der Indikationsstoffe während der Verarbeitung der Butter zu Butterfett dem Zweck dient, die Unterscheidung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Interventionsbutter von sonstiger Butter zu ermöglichen und so eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung auszuschließen.

10 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, macht die geforderte gleichmässige Verteilung eine spätere Trennung dieser Stoffe technisch sehr schwierig und sehr teuer.

11 Da die Gefahr der nicht bestimmungsgemässen Verwendung der Interventionsbutter nicht nur während ihrer Verarbeitung, sondern auch danach besteht, ist das Erfordernis einer gleichmässigen Verteilung der Indikationsstoffe in dem erkalteten Butterfett notwendig, um entsprechend der Verordnung Nr. 262/79 die Unterscheidung der zu herabgesetzten Preisen verkauften Interventionsbutter von sonstiger Butter bis zur endgültigen Verwendung zu ermöglichen. Folglich gilt dieses Erfordernis auch für das erkaltete Butterfett.

12 Daher ist auf die erste Frage des Bundesgerichtshofes zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 dahin auszulegen ist, daß die Indikationsstoffe im Sinne dieser Vorschrift nicht nur im erhitzten, sondern auch im erkalteten Butterfett gleichmässig verteilt sein müssen.

Zur zweiten Frage

13 Mit dem ersten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wem der Beweis dafür obliegt, daß die Verteilung der Indikationsstoffe entsprechend Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 gleichmässig erfolgt ist.

14 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Kaution gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 ganz oder teilweise verfällt, wenn feststeht, daß die in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

15 Folglich obliegt es der zuständigen nationalen Behörde, den Verstoß festzustellen und zu beweisen, daß die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

16 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entnahme einer Probe unter Umständen wie sie im Vorlagebeschluß beschrieben sind, den Beweis dafür liefern kann, daß die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

17 Hierzu ist festzustellen, daß der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet diese Vorgänge stattfinden, gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 262/79 während der Verarbeitung der Butter und der Beimischung der Indikationsstoffe im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 häufige, unvermutete Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen hat, die sich u. a. auf die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse erstrecken.

18 In dieser Bestimmung wird zwar eine Kontrolle, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist und bei der während des Transports des Butterfetts eine Probe entnommen wurde, deren Ergebnisse erst nach der Ausfuhr mitgeteilt wurden, nicht ausdrücklich erwähnt.

19 Daraus folgt jedoch nicht, daß die unter solchen Umständen durchgeführte Kontrolle als rechtswidrig anzusehen wäre oder daß es verboten wäre, ihre Ergebnisse zu berücksichtigen.

20 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keine Vorschriften erlassen, die alle Kontrollmodalitäten im einzelnen regeln, sondern er hat den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen, diese Modalitäten nach ihrem eigenen Recht und unter ihrer Verantwortung festzulegen und die am besten geeignete Regelung zu wählen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa/Balm, Slg. 1982, 1503, Randnr. 20).

21 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, nach seinem eigenen Recht darüber zu befinden, ob die Entnahme einer Probe während des Transports von Butterfett und die Ergebnisse der Analyse dieser Probe als Beweis für einen Verstoß gegen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 262/79 herangezogen werden können.

22 Daher ist auf die zweite Frage des Bundesgerichtshofes zu antworten, daß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 dahin auszulegen ist, daß einerseits der zuständigen nationalen Behörde der Beweis dafür obliegt, daß die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung nicht eingehalten wurden, und daß es andererseits Sache des nationalen Gerichts ist, nach nationalem Recht darüber zu befinden, ob die Entnahme einer Probe während des Transports des Butterfetts und die Ergebnisse der Analyse dieser Probe als Beweis für einen solchen Verstoß dienen können.

Zur dritten Frage

23 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht.

24 Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß die Beimischung der Indikationsstoffe und ihre gleichmässige Verteilung im Butterfett, wie bereits in Randnummer 9 festgestellt, den Zweck haben, die Interventionsbutter kenntlich zu machen, damit ihre bestimmungsgemässe Verwendung nachgeprüft werden kann. Ausserdem heisst es in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 262/79 ausdrücklich, daß wegen der ganz erheblichen Herabsetzung der Preise bei der Ausschreibung auch die Stellung von Verarbeitungskautionen vorzuschreiben sei, die die Verwendung der Butter gemäß den vorgesehenen Forderungen gewährleisten sollen. Schließlich geht aus Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 hervor, daß die Verarbeitungskaution die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen sicherstellen soll.

25 Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die fragliche Kaution gerade deshalb eingeführt wurde, weil sichergestellt werden soll, daß der Abnehmer eine seiner Hauptpflichten erfuellt, nämlich die Beimischung bestimmter Stoffe zur Butter, je nach ihrer Bestimmung, zur Unterscheidung von sonstiger Butter.

26 Ist eine Pflicht als eine Hauptpflicht anzusehen, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist, so kann die Verletzung dieser Pflicht nach ständiger Rechtsprechung mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden, ohne daß dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darstellt (vgl. Urteil vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537).

27 Ausserdem ist festzustellen, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 Anwendung gefunden hat, nach dessen Unterabsatz 1 nur der Teil der Kaution verfällt, der der Teilmenge entspricht, für die der Abnehmer seine Verarbeitungspflicht nicht erfuellt hat, während nach Unterabsatz 2 die Kaution teilweise verfällt, wenn die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung festgelegte Beimischung der Indikationsstoffe um weniger als 20 % unterschritten wird.

28 Unter diesen Umständen stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit dar, daß die zuständige Interventionsstelle den Teil der Kaution, der der Teilmenge entspricht, für die der Abnehmer seine Verarbeitungspflicht nicht erfuellt hat, ohne daß dem ein Fall höherer Gewalt zugrunde liegt, gemäß Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 262/79 für verfallen erklärt hat.

29 Auf die dritte Frage des Bundesgerichtshofes ist daher zu antworten, daß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 5. Februar 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln ist dahin auszulegen, daß die Indikationsstoffe im Sinne dieser Vorschrift nicht nur im erhitzten, sondern auch im erkalteten Butterfett gleichmässig verteilt sein müssen.

2) Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 ist dahin auszulegen, daß einerseits der zuständigen nationalen Behörde der Beweis dafür obliegt, daß die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung nicht eingehalten wurden, und daß es andererseits Sache des nationalen Gerichts ist, nach nationalem Recht darüber zu befinden, ob die Entnahme einer Probe während des Transports des Butterfetts und die Ergebnisse der Analyse dieser Probe als Beweis für einen solchen Verstoß dienen können.

3) Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung Nr. 262/79 steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Ende der Entscheidung

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