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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.1996
Aktenzeichen: C-87/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 3604/93


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 104a
VO (EWG) Nr. 3604/93 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung ergibt sich, daß die gerügten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, in der Rechtsmittelschrift genau angegeben werden müssen.

Diesem Erfordernis entspricht nicht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

2. Die Nichtigkeitsklage einer ein Pflichtversicherungssystem betreibenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaats gegen die Verordnung Nr. 3604/93 betreffend die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages, die den Begriff "Finanzinstitute" in Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dahin definiert, daß zum Sektor Staat gehörende Einrichtungen nicht darunter fallen, ist unzulässig.

Bei dieser Verordnung handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages, da den in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen, die allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen lediglich für allgemein und abstrakt umschriebene Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen erzeugen, allgemeine und normative Geltung zukommt und da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst, so daß ihr Normcharakter auch dann nicht zweifelhaft wäre, wenn die Rechtssubjekte, für die sie gilt, zum Zeitpunkt ihres Erlasses hätten bestimmt werden können.


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. April 1996. - Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 3604/93 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages - Zulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-87/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Schriftsatz, der am 20. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94 (Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli Avvocati e Procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages (ABl. L 332, S. 4) und, hilfsweise, auf partielle Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dieser Verordnung für unzulässig erklärt worden ist.

2 Artikel 104a EG-Vertrag lautet:

"(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest."

3 Am 13. Dezember 1993 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3604/93, die eine Definition folgender Begriffe enthält: "Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen" (Artikel 1), "aufsichtsrechtliche Gründe" (Artikel 2), "öffentliche Unternehmen" (Artikel 3) und "Finanzinstitute" (Artikel 4).

4 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3604/93 gelten nicht als "Finanzinstitute" im Sinne von Artikel 104a des Vertrages:

"° die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken,

° die Finanzdienste der Post, sofern sie Bestandteil des Sektors Staat gemäß der Definition des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sind oder ihre Hauptaufgabe darin besteht, für die öffentliche Hand im Finanzbereich tätig zu sein, und

° die Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat gemäß der Definition des ESVG sind oder deren Verbindlichkeiten in vollem Umfang öffentliche Schulden darstellen".

5 Gemäß der Nummer 241 der zweiten Auflage des von Eurostat erstellten Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) umfasst der Sektor Staat die drei Teilsektoren Zentralstaat, lokale Gebietskörperschaften und Sozialversicherung. Der letztgenannte Teilsektor ist in den Nummern 244 f. des ESVG wie folgt definiert: "Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst alle zentralen und lokalen institutionellen Einheiten, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und deren Haupteinnahmen Pflichtsozialbeiträge von anderen Einheiten bilden. Zu diesem Teilsektor gehören auch rechtlich selbständige Pensionskassen und sonstige Versicherungsunternehmen, wenn für die Versicherten eine unabhängig vom Risiko des einzelnen festgesetzte Prämie berechnet wird."

6 Die Rechtsmittelführerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle Rechtsanwälte ("avvocati" und "procuratori legali"), die ihren Beruf ständig im italienischen Hoheitsgebiet ausüben, beizutreten haben. Dem angefochtenen Beschluß zufolge wurde sie durch das italienische Gesetz Nr. 70 vom 20. März 1975 (GURI Nr. 87 vom 2. April 1975) als eine der Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft, die Pflichtversicherungssysteme betreiben. Diese Körperschaften sind nach Artikel 12 des Decreto-legge Nr. 155 vom 20. Mai 1993 in der Fassung des Umwandlungsgesetzes Nr. 243 vom 19. Juli 1993 (GURI Supplemento ordinario Nr. 204 vom 31. August 1993) verpflichtet, für die Jahre 1993, 1994 und 1995 einen Betrag in Höhe von 25 % der Einnahmen aus den im Referenzjahr eingezogenen Beiträgen jeder Art für fünf Jahre auf einem zinsbringenden Konto bei der Tesoreria centrale dello Stato (Hauptkasse des Staates) festzulegen.

7 Am 4. Dezember 1993 forderte die Rechtsmittelführerin den Rat auf, festzustellen, daß das Verbot des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages auch für Körperschaften gilt, die Pflichtversicherungssysteme betreiben.

8 Am 13. Dezember 1993 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3604/93, die am 1. Januar 1994 in Kraft trat. Die Rechtsmittelführerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ein Pflichtsozialversicherungssytem betreibt, der Auffassung, sie falle damit unter den Begriff "Staat" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 und sei infolgedessen von dem in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages festgelegten Verbot des bevorrechtigten Zugangs zu Finanzinstituten ausgenommen.

9 Sie erhob am 22. März 1994 beim Gericht eine Nichtigkeitsklage, mit der sie sich dagegen wandte, daß sie durch Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 als eine dem Sektor Staat im Sinne des ESVG zuzurechnende Einrichtung eingestuft und damit von der Kategorie der "Finanzinstitute" im Sinne von Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages ausgenommen worden sei.

10 Der Rat erhob gegen diese Klage am 30. Mai 1994 eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

11 Am 8. August 1994 beantragten die Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri, die Cassa nazionale del notariato und die Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri e gli architetti liberi professionisti gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin. Am 9. August 1994 beantragte die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates.

Der angefochtene Beschluß

12 Das Gericht erließ den angefochtenen Beschluß am 11. Januar 1995 gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung.

13 In dem Beschluß führt das Gericht zunächst aus, daß die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages davon abhängig sei, daß der angefochtene Rechtsakt in Wirklichkeit eine den Kläger unmittelbare und individuelle betreffende Entscheidung darstelle. Da jedoch die in der Verordnung Nr. 3604/93 festgelegten Begriffsbestimmungen allgemein und abstrakt formuliert seien und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen entfalteten, sei die Verordnung als ein Rechtsakt mit allgemeiner und normativer Geltung anzusehen. Auch wenn feststuende, daß die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 gelte, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde der Normcharakter dieser Vorschrift hierdurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher und tatsächlicher Art erfasse (Randnrn. 21 bis 25).

14 Allerdings könne eine Handlung, die nach ihrer Rechtsnatur und Tragweite Normcharakter aufweise, unter bestimmten Umständen eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen. Dies sei indessen nur dann der Fall, wenn diese Person in ihrer Rechtsstellung aufgrund von tatsächlichen Umstände berührt werde, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und in ähnlicher Weise individualisierten wie einen Adressaten. Das Verbot eines bevorrechtigten Zugangs zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages betreffe jedoch nur die Finanzinstitute, und Artikel 104a Absatz 2 des Vertrages, auf den die Verordnung Nr. 3604/93 gestützt sei, räume dem Rat nur die Befugnis ein, die Begriffsbestimmungen der in Absatz 1 verwendeten Begriffe festzulegen, und nicht die Befugnis, dieses Verbot auf Einrichtungen auszudehnen, die keine Finanzinstitute seien. Daß die Klägerin nach italienischem Recht einen Teil ihrer Einnahmen bei der Staatskasse festlegen müsse und den Rat vor Erlaß der Verordnung Nr. 3604/93 schriftlich über ihre Lage unterrichtet habe, könne sie nicht aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen oder Einrichtungen herausheben, da ihre Lage mit der aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen vergleichbar sei, die keine Finanzinstitute seien und für die die gegenwärtig oder künftig geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen bevorrechtigten Zugang vorsähen oder vorsehen könnten (Randnrn. 26 bis 28).

15 Zur Frage, ob die Rechtsmittelführerin, wie von ihr hilfsweise geltend gemacht, durch Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 individuell betroffen ist, stellt das Gericht fest, daß diese Vorschrift sie nur in ihrer objektiven Eigenschaft als staatliche Verwaltung berühre. Die Vorschrift richte sich abstrakt und allgemein an alle Einrichtungen oder Unternehmen, die zum Sektor Staat gehörten, so wie dieser ebenfalls abstrakt und allgemein im ESVG definiert sei. Die Rechtsmittelführerin könne somit nicht geltend machen, sie sei durch die Verordnung Nr. 3604/93 insgesamt oder durch deren Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich individuell betroffen (Randnrn. 29 bis 31).

16 Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, daß die Klage offensichtlich unzulässig sei und sich eine Entscheidung über die Streithilfeanträge erübrige (Randnr. 32).

Vorbringen der Parteien

17 Die Rechtsmittelführerin verdeutlicht zunächst, daß ihr Rechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit gerichtet sei, als mit ihm ihr Klageantrag als unzulässig abgewiesen wird, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 für nichtig zu erklären, soweit nach dieser Bestimmung "Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat gemäß der Definition des ESVG sind", nicht zu den Finanzinstituten gehören.

18 Dieser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist im wesentlichen auf vier Rechtsmittelgründe gestützt.

19 Die Rechtsmittelführerin verweist erstens auf ihre Ausführungen in der Klageschrift und in den Erklärungen, die sie vor dem Gericht zu der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgegeben hat.

20 Zweitens macht sie geltend, bei der Festlegung der Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung des in Artikel 104a Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Verbots erforderlich seien, hätte der Rat die Begriffe "Staat" und "Finanzinstitute" in ihren verschiedenen Bedeutungen prüfen und gemäß dem Zweck des Artikels 104a definieren müssen. Stattdessen habe er sich für seine Definition der nicht zu den Finanzinstituten gehörenden Einrichtungen auf das ESVG gestützt, das den Mitgliedstaaten gemeinsame statistische Kriterien enthalte, auf nicht obligatorischer, freiwilliger Grundlage verwendet werde und somit keinerlei Rechtscharakter besitze. Diese Definition stehe folglich mit dem Zweck des Artikels 104a Absatz 1 EG-Vertrag nicht in Einklang. Zum einen verhielten sich die Einrichtungen der sozialen Sicherheit wie Finanzinstitute. Zum anderen sei der Rechtsnatur von Vorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen; autonomen Einrichtungen müsse im Verhältnis zum Staat eine gesonderte Stellung zukommen. Schließlich spiegele sich dieses rechtliche Unterscheidungskriterium auch wider in einer wirtschaftlichen Unterscheidung zwischen den Sozialversicherungsträgern, deren Verbindlichkeiten Schulden der öffentlichen Hand seien, und jenen, deren Verbindlichkeiten von Schulden der öffentlichen Hand völlig unabhängig seien. Daher entspreche die Definition des Begriffes des Staates, den der Rat seiner Definition der im Sinne der Verordnung Nr. 3604/93 nicht zu den Finanzinstituten gehörenden Einrichtungen zugrunde gelegt habe, nicht dem dem Rat in Artikel 104a Absatz 2 EG-Vertrag gegebenen Auftrag.

21 Drittens enthalte Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 in Wirklichkeit die Entscheidung, die Definition des Staatsbegriffs des ESVG als Kriterium für den Ausschluß der Rechtsmittelführerin aus der Kategorie der Finanzinstitute einzusetzen und bei der Abgrenzung der nicht dazu gehörenden Einrichtungen ihrer Lage nicht Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung, die der Rat, obgleich hierauf von ihr rechtzeitig hingewiesen, ohne Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsnatur und der nach italienischem Recht bestehenden Abgabepflicht erlassen habe, wirke sich auf ihre Tätigkeit nachteilig aus und betreffe sie daher unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag.

22 Da es viertens keinen wirksamen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten gebe, hätte eine etwaige Zurückweisung ihres Rechtsmittels für sie eine Verkürzung des Rechtsschutzes zur Folge: Denn wegen der allgemeinen und strukturell bedingten Rückstände bei der Erledigung der bei den zuständigen Gerichten anhängigen Verfahren gewährleiste das italienische Rechtspflegesystem keinen ausreichenden Schutz des einzelnen. Das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Handlungen der Gemeinschaftsorgane, wie es der Vertrag und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorschrieben, werde in seiner Effizienz durch dieses Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs nachhaltig beeinträchtigt.

23 Der Rat hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

24 Erstens habe die Rechtsmittelführerin rechtlich nichts dafür vorgetragen, daß das Gericht mit der Abweisung der Klage als unzulässig das Gemeinschaftsrecht verkannt hätte oder daß die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofes verfehlt wäre.

25 Zweitens seien die Rügen, die die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3604/93 gegen den Rat richte, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Klage zu begründen.

26 Drittens habe die Rechtsmittelführerin ihre Auffassung, sie sei durch die streitige Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen, bereits ohne Erfolg vor dem Gericht geltend gemacht. Dieses Vorbringen enthalte im übrigen keinerlei neuen Gesichtspunkt, der die Richtigkeit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung in Frage stellen könnte.

27 Viertens könne, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages nicht erfuellt seien, deren Zulässigkeit auch nicht mit dem angeblichen Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten begründet werden. Die Unzulässigkeit einer solchen Klage bedeute ausserdem nicht, daß der Rechtsmittelführerin nicht ein anderer Rechtsbehelf, etwa nach Artikel 177 des Vertrages, zur Verfügung stuende.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel durch mit Gründen versehenen Beschluß jederzeit zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

29 Aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung ergibt sich, daß die gerügten Teile des Urteils sowie die rechtlichen Argumente, auf die der Antrag auf Aufhebung des Urteils gestützt wird, in der Rechtsmittelschrift genau angegeben werden müssen.

30 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Randnr. 17, Slg. 1995, I-3177).

31 Zum ersten Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin mit dem Verweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen nicht eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Gericht rügt. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

32 Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, die Verordnung Nr. 3604/93 sei nach ihrem Inhalt mit dem dem Rat in Artikel 104a Absatz 2 EG-Vertrag gegebenen Auftrag unvereinbar, betrifft ausschließlich die Begründetheit der Klage. Er ist daher für ihre Zulässigkeit offensichtlich unerheblich und demgemäß ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

33 Was den dritten Rechtsmittelgrund angeht, mit dem gerügt wird, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 sei in Wirklichkeit eine die Rechtsmittelführerin unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung, so ist der Ausdruck "Entscheidung" in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, inzwischen Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Conféderation nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 961) im sich aus Artikel 189 des Vertrages ergebenden technischen Sinne zu verstehen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem normativen Rechtsakt und einer Entscheidung im Sinne des Artikels 189 besteht demnach darin, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat oder nicht.

34 Eine Handlung verliert zudem ihren normativen Charakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mit mehr oder weniger grosser Genauigkeit bestimmen lassen (vgl. Beschluß vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Randnr. 30 m.w.N., Slg. 1995, I-4151).

35 Im vorliegenden Fall kommt den Begriffsbestimmungen in der Verordnung Nr. 3604/93, die allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen, also auch für jedes einzelne dieser Unternehmen und jede einzelne dieser Einrichtungen erzeugen, allgemeine und normative Geltung zu. Auch wenn feststuende, daß die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst.

36 Zwar kann, wie das Gericht zu Recht hervorgehoben hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch eine Handlung mit Normcharakter unter gewissen Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). Anders als die Rechtsakte, die in diesen Fällen in Frage standen, verletzt die hier angefochtene Bestimmung aber kein spezifisches Recht der Rechtsmittelführerin im Sinne dieser Rechtsprechung; diese ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

37 Demnach ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

38 Was den Rechtsmittelgrund der strukturell bedingten, anhaltenden Rückstände bei der Erledigung der bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Verfahren betrifft, so kann ein solcher Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, keine Änderung des in den Artikeln 173, 177 und 178 des Vertrages geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen, das dem Gerichtshof die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 173 Absatz 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt. Das Gericht konnte daher diesen Umstand im angefochtenen Beschluß nicht berücksichtigen (vgl. Beschluß Asocarne/Rat, a. a. O., Randnr. 26).

39 Der vierte Rechtsmittelgrund ist deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

40 Nach alledem ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 24. April 1996

Ende der Entscheidung

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