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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: C-89/99
Rechtsgebiete: TRIPS-Übereinkommen


Vorschriften:

TRIPS-Übereinkommen Art. 50
TRIPS-Übereinkommen Art. 50 Abs. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, für einen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat, so ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens dann anwendbar, wenn die fragliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TRIPS-Übereinkommens für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten hinaus angedauert hat.

( vgl. Randnr. 50, Tenor 1 )

2. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, insbesondere seines Absatzes 6, begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten und den Gerichten der Mitgliedstaaten berufen könnte. Jedoch haben die Gerichte bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen und insbesondere allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten.

( vgl. Randnr. 55, Tenor 2 )

3. Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, ist dahin auszulegen, dass es eines Antrags des Antragsgegners bedarf, um die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen hinfällig werden zu lassen, weil das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweiligen Maßnahmen gesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Fristsetzung, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist.

Da das TRIPS-Übereinkommen keine Regelung über den Beginn der in Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen enthält, ist es Sache der einzelnen Partei des Übereinkommens, den Zeitpunkt, zu dem diese Frist zu laufen beginnt, zu bestimmen, sofern die festgesetzte Frist unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Rechtssache und des gebotenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners angemessen" ist.

Mangels einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Grenzen der Befugnisse festzulegen, die den Gerichten im Zusammenhang mit den von ihnen angeordneten einstweiligen Maßnahmen zustehen. Durch Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens wird es weder vorgeschrieben noch untersagt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsordnung befugt sind, die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, gleichzeitig mit dem Erlass der einstweiligen Maßnahmen von Amts wegen festzusetzen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragsgegners bedarf.

Durch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens wird es den Mitgliedstaaten weder vorgeschrieben noch untersagt, den Gerichten die Befugnis zur Festsetzung der Frist einzuräumen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist. Da diese Vorschrift dazu nichts vorgibt, fällt der Umfang der entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelgerichte in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

( vgl. Randnrn. 61, 66, 70, 73, Tenor 3-6 )


Urteil des Gerichtshofes vom 13. September 2001. - Schieving-Nijstad vof und andere gegen Robert Groeneveld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 50 Absatz 6 TRIPS-Übereinkommen - Auslegung - Unmittelbare Wirkung - Anwendung auf ein Verfahren, in dem bei Inkrafttreten des Übereinkommens in dem betreffenden Mitgliedstaat die Entscheidung noch aussteht - Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die Erhebung der Klage in der Hauptsache - Berechnung dieser Frist. - Rechtssache C-89/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-89/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Schieving-Nijstad vof u. a.

gegen

Robert Groeneveld

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt worden ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Groeneveld, vertreten durch L. M. Schreuders-Ebbekink, advocaat,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, T. Moreira und J. Palma als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins, barrister,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Schieving-Nijstad vof u. a., vertreten durch P. Garretsen, advocaat, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 17. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Beschluss vom 5. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen), das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt worden ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der offenen Handelsgesellschaft Schieving-Nijstad vof und deren Inhabern einerseits (im Folgenden: Kassationsbeschwerdeführer) sowie Herrn Groeneveld (im Folgenden: Kassationsbeschwerdegegner) andererseits betreffend einen von diesem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung einer angeblichen Verletzung einer Marke, deren Inhaber er ist.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde sowie - vorbehaltlich seines Abschlusses - das WTO-Übereinkommen wurden am 15. April 1994 von den Vertretern der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet.

4 Die elfte Begründungserwägung des Beschlusses 94/800 lautet:

Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge ist nicht so angelegt, dass es unmittelbar vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten angeführt werden kann".

5 Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses bestimmt:

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft werden hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils die folgenden multilateralen Übereinkünfte sowie Rechtsakte genehmigt:

- das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens".

6 In seiner Präambel erkennt das TRIPS-Übereinkommen ausdrücklich an, dass es neuer Regeln und Disziplinen bedarf im Hinblick auf

...

b) die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums,

c) die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,

..."

7 Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt unter der Überschrift Wesen und Umfang der Pflichten":

Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Übereinkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen."

8 Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens lautet:

Geeignete Maßnahmen, die jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbar sein müssen, können erforderlich sein, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern."

9 Teil III des TRIPS-Übereinkommens, der die Überschrift Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" trägt, erlegt den Vertragsstaaten allgemeine Pflichten auf. Im Einzelnen bestimmt Artikel 41 Absätze 1 und 2:

(1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die in diesem Teil aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen."

10 Die Bestimmungen des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens, um die es im Ausgangsverfahren geht, sind die folgenden:

(1) Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen,

a) um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, dass Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Vertriebswege gelangen;

b) um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.

(2) Die Gerichte sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

...

(4) Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

...

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 ergriffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet."

11 Artikel 70 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt:

Aus diesem Übereinkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in Bezug auf Handlungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied stattfanden."

12 Das WTO-Übereinkommen und das hiervon umfasste TRIPS-Übereinkommen sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Nach Artikel 65 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens war allerdings kein Mitglied verpflichtet, dieses Übereinkommen vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr, d. h. vor dem 1. Januar 1996 (im Folgenden: Stichtag), anzuwenden.

Die nationalen Rechtsvorschriften

13 Das niederländische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung, im Folgenden: ZPO) geregelt. Die ZPO ist seit Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens nicht geändert worden.

14 Artikel 289 Absatz 1 ZPO lautet:

In allen Rechtssachen, in denen aus Gründen der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien eine sofortige einstweilige Maßnahme erforderlich ist, kann ein entsprechender Antrag in einer Sitzung gestellt werden, die der Präsident zu diesem Zweck an den dafür von ihm festgesetzten Werktagen abhält."

15 Für diesen Fall bestimmt Artikel 290 Absatz 2 ZPO, dass die Parteien freiwillig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Präsidenten erscheinen können, wobei der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, während der Antragsgegner persönlich erscheinen oder durch einen Rechtsanwalt vertreten sein kann.

16 Nach Artikel 292 ZPO greift die vom Präsidenten erlassene einstweilige Maßnahme der Prüfung der Hauptsache nicht vor. In der Praxis pflegen die Parteien auf eine solche Prüfung zu verzichten und sich an die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung zu halten. Deshalb ist den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben zufolge die spätere Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in den meisten niederländischen Rechtssachen nicht erforderlich.

17 Im Übrigen gibt es nach niederländischem Recht keine Ausschlussfrist für die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens. Weder das geschriebene noch das gesprochene Recht erteilen den Gerichten ausdrücklich die Befugnis, eine solche Frist zu setzen. Allerdings tendieren die Gerichte gegenwärtig dazu, Fristen von mehreren Monaten festzusetzen, die je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.

18 Der Gerichtshof hat bereits für Recht erkannt, dass eine Maßnahme, die bezweckt, angebliche Verletzungen einer Marke abzustellen, und die in einem Verfahren gemäß den oben in den Randnummern 13 bis 16 wiedergegebenen ZPO-Vorschriften erlassen wird, eine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ist (Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603).

Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und die Vorabentscheidungsfragen

19 Der Kassationsbeschwerdegegner meldete zwischen dem 21. Juni 1979 und dem 23. Februar 1995 sechsmal das Bildzeichen Route 66" für verschiedene Arten von Waren und Dienstleistungen zur Eintragung an; das Zeichen wurde u. a. für alkoholische und Erfrischungsgetränke sowie für Gaststätten-, Hotel- und Cateringdienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 42 eingetragen.

20 Der Kassationsbeschwerdegegner vergab an verschiedene Hersteller etwa 20 Lizenzen für die Vermarktung ihre Erzeugnisse unter der Marke Route 66, u. a. für Aufkleber und Plakate, Neoninstallationen und alkoholische Getränke.

21 Route 66" ist der Name einer früheren Schnellstraße in den USA. Die Form des Bildzeichens ist von der Form des Verkehrszeichens abgeleitet, das diese Straße, als sie noch in voller Länge bestand, bezeichnete.

22 Die Kassationsbeschwerdeführer betreiben in Meppel (Niederlande) eine Diskothek unter dem Namen Lord Nelson. In dieser Diskothek befindet sich zumindest seit März 1995 ein Café namens Route 66", das mit allerlei, vor allem an die 50er Jahre erinnernden Symbolen aus den USA dekoriert ist. An der Außenwand des Diskothekgebäudes ist ein Route 66"-Neonschild befestigt, und hinter den Fenstern befinden sich zwei Route 66"-Zeichen. Im Café hängen verschiedene Verkehrsschilder, Plakate und Schilder, darunter einzelne Route 66"-Schilder.

23 Die Kassationsbeschwerdeführer haben vom Kassationsbeschwerdegegner keine Lizenz erhalten. Die Schilder und die Neonreklame sind nicht vom Kassationsbeschwerdegegner, in seinem Namen oder von einem seiner Lizenznehmer in den Verkehr gebracht worden.

24 Nachdem der Kassationsbeschwerdegegner die Kassationsbeschwerdeführer vergeblich gemahnt hatte, die Marke Route 66 nicht länger zu verwenden, beantragte er gegen sie bei der Rechtbank Assen (Niederlande) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Entscheidung vom 9. Januar 1996 gab der Präsident dieses Gerichts den Kassationsbeschwerdeführern u. a. auf, die Verwendung der Bezeichnung (Café) Route 66" und der Marken Route 66 für die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken eingetragen sind, insbesondere Gaststätten- und Cateringdienstleistungen, einzustellen und nicht wiederaufzunehmen.

25 Nachdem diese Entscheidung durch den Gerechtshof Leeuwarden (Niederlande) bestätigt worden war, legten die Kassationsbeschwerdeführer beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein.

26 Vor diesem Gericht beriefen sich die Kassationsbeschwerdeführer auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens, das in den Niederlanden spätestens zum Stichtag in Kraft getreten war. Sie beantragten beim vorlegenden Gericht, festzustellen, dass die vom Präsidenten der Rechtbank Assen getroffenen einstweiligen Anordnungen, falls und soweit sie bestätigt oder erlassen werden könnten, nicht länger als 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gelte, nach Zustellung hätten in Kraft bleiben dürfen und nach Ablauf dieses Zeitraums als hinfällig angesehen werden müssten, da der Kassationsbeschwerdegegner in dieser Zeit kein Hauptsacheverfahren gegen sie anhängig gemacht habe.

27 Um über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachgerecht entscheiden zu können, hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere Absatz 6 dieses Artikels, unmittelbar anwendbar?

2. Ist Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens dahin auszulegen, dass einstweilige Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels von Rechts wegen hinfällig werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweilige Maßnahme gesetzten Frist anhängig gemacht worden ist oder wenn - in Ermangelung einer solchen Fristsetzung - das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist, oder setzt ein solches Hinfälligwerden (stets) einen Antrag der Partei voraus, gegen die die Anordnung erlassen worden ist?

3. Beginnt die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen ist, soweit sie nicht durch die einstweilige Anordnung festgesetzt worden ist,

a) an dem Tag, der dem Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung durch das Gericht folgt, oder

b) an dem Tag, der dem Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung an den Antragsgegner folgt, oder

c) am Tag nach dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung unanfechtbar wird, oder

d) zu einem anderen Zeitpunkt?

4. Muss das Gericht, das eine einstweilige Maßnahme erlässt, von Amts wegen eine Frist setzen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist, oder braucht es eine solche Frist nur auf Antrag zu setzen?

5. Kann das Gericht, das im Rechtsmittelverfahren über eine vom erstinstanzlichen Gericht erlassene Anordnung zu entscheiden hat und diese bestätigt, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei noch eine Frist im vorgenannten Sinne setzen, wenn das erstinstanzliche Gericht dies unterlassen hat?

6. Ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens anwendbar, wenn dieses für den betreffenden Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat?

Beurteilung durch den Gerichtshof

28 Vor Beantwortung der Fragen sind einige Vorbemerkungen zu der durch das TRIPS-Übereinkommen eingeführten Regelung zu machen.

Zu der durch das TRIPS-Übereinkommen eingeführten Regelung

29 Die Vorabentscheidungsfragen betreffen Verfahrensmodalitäten des Erlasses einstweiliger Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Klage, durch die es einem Dritten verwehrt werden soll, ohne Zustimmung des Inhabers einer eingetragenen Marke für Waren oder Dienstleistungen, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch oder die diesen ähnlich sind, Zeichen zu verwenden, die mit den die Marke bildenden Zeichen identisch sind oder die diesen ähneln.

30 Im Bereich der Marken, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, ist der Gerichtshof für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens zuständig und hat hiervon auch bereits Gebrauch gemacht (vgl. Urteile Hermès und vom 14. Dezember 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-1307). Die aus dieser Rechtsprechung folgenden Grundsätze sollen daher kurz dargestellt werden.

31 Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens eine Verfahrensbestimmung ist, die die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte aufgrund von Verpflichtungen durchzuführen haben, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten übernommen worden sind (Urteil Dior u. a., Randnr. 46).

32 Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens regelt das Verfahren für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht im Einzelnen.

33 Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, der Wesen und Umfang der Pflichten" betrifft, bestimmt hingegen: Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen."

34 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet ist es daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für gerichtliche Rechtsbehelfe zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu regeln.

35 Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in einem Bereich, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen (vgl. Urteile Hermès, Randnr. 28, und Dior u. a., Randnr. 47).

36 Der Hauptzweck des TRIPS-Übereinkommens besteht darin, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu verstärken und zu harmonisieren (vgl. hierzu Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 58).

37 Ziel des TRIPS-Übereinkommens ist es nach seiner Präambel, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern", und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden". In Artikel 41 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens werden diese Ziele noch einmal genannt.

38 Die Gerichte sind daher gehalten, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten.

39 Aus der Sicht des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums stärkt der in Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehene Mechanismus das ihm nach Artikel 41 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens zu gewährleistende Recht auf Eilverfahren zur Verhinderung von Handlungen, die diese Rechte verletzen, und auf Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

40 Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens erkennt jedoch an, dass die Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden können und dass ihre Inhaber auf Praktiken zurückgreifen können, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen. Dazu könnte es insbesondere kommen, wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners getroffen würden.

41 Um einen solchen Missbrauch zu verhindern, bestimmt Artikel 50 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens, dass ein Antragsgegner, der nicht gehört worden ist, eine sofortige Überprüfung der getroffenen einstweiligen Maßnahmen beantragen kann.

42 Ferner sieht Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zugunsten des Antragsgegners unabhängig davon, ob er angehört wurde oder nicht, eine Sicherungsmaßnahme gegen einen Missbrauch der Rechte des geistigen Eigentums vor, indem er ein einfaches Verfahren einführt, durch das ungerechtfertigte einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Verfahren eingeleitet wurde, das zu einer Sachentscheidung führt.

43 Dieser Mechanismus ist von besonders großer Bedeutung, wenn der Antragsgegner die vom Gericht getroffenen einstweiligen Maßnahmen anficht und den Rechtsinhaber verpflichten will, ein Verfahren einzuleiten, das zu einer Sachentscheidung führt und in dem der Antragsgegner alle seine Verteidigungsmittel vorbringen kann.

44 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das WTO-Übereinkommen in französischer, englischer und spanischer Sprache abgeschlossen wurde und dass nur diese drei Fassungen verbindlich sind (siehe die Schlussklausel des WTO-Übereinkommens).

45 Nun bestimmt Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens in seiner französischen Fassung, dass die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden" (seront" abrogées ou cesseront" de produire leurs effets), wenn das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeleitet wird. Entsprechend heißt es in der spanischen Fassung, dass die fraglichen Maßnahmen se revocarán o quedarán de otro modo sin efecto". Die englische Fassung verwendet shall" statt may".

46 Sowohl ausweislich der drei verbindlichen Sprachfassungen des TRIPS-Übereinkommens als auch nach dem Normzweck seines Artikels 50 Absatz 6 beruht der durch diese Vorschrift geschaffene Mechanismus somit auf der Annahme, dass der Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, der einstweilige Maßnahmen erwirkt hat, in der Regel, um hinsichtlich der gerügten Verletzung seiner Rechte eine endgültige Maßnahme zu erreichen, ein zur Sachentscheidung führendes Verfahren einleiten wird, in dem sich sodann der Antragsgegner uneingeschränkt verteidigen kann.

47 Im Licht dieser Erwägungen sind nunmehr die Vorabentscheidungsfragen zu prüfen.

Zur Anwendbarkeit des TRIPS-Übereinkommens im Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht (sechste Frage)

48 Die einleitend zu prüfende sechste Frage geht dahin, ob das TRIPS-Übereinkommens auf den Ausgangsrechtsstreit überhaupt anwendbar ist. Das Übereinkommen ist in den Niederlanden nach Abschluss des vom Kassationsbeschwerdegegner bei der Rechtbank Assen eingeleiteten Verfahrens, jedoch vor Verkündung der Entscheidung dieses erstinstanzlichen Gerichts in Kraft getreten. Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dass dieses nicht angewandt werden kann, da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Stichtag zugetragen habe.

49 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn die angebliche Verletzung der Rechte des Kassationsbeschwerdegegners durch die Kassationsbeschwerdeführer im März 1995, d. h. vor dem Stichtag, begonnen haben soll, bedeutet dies nicht notwendig, dass diese Handlungen vor diesem Zeitpunkt im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens abschließend stattfanden". Sofern anzunehmen ist, dass die den Kassationsbeschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen bis zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweiligen Maßnahmen angeordnet hat, d. h. bis zum 9. Januar 1996, fortdauerten, war dieses Gericht dazu verpflichtet, die niederländischen Rechtsvorschriften so weit wie möglich unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens anzuwenden.

50 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, dass, ist das TRIPS-Übereinkommen für einen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat, Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens dann anwendbar ist, wenn die fragliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TRIPS-Übereinkommens für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten hinaus angedauert hat.

Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens (erste Frage)

51 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verfahrensvorschriften des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere seines Absatzes 6, unmittelbar wirksam sind.

52 Diese Frage ist im Wesentlichen identisch mit den Vorlagefragen in den Rechtssachen, die zum Urteil Dior u. a. geführt haben.

53 Der Gerichtshof hat hierzu für Recht erkannt, dass die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen könnte (vgl. Urteil Dior u. a., Randnrn. 44 f.).

54 Wie in den Rechtssachen, die zum Urteil Dior u. a. geführt haben, werden mit dieser Feststellung die Fragen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, jedoch nicht vollständig beantwortet. Daher ist klarzustellen, dass gemäß den oben in den Randnummern 31 bis 45 wiedergegebenen Grundsätzen die Gerichte bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen und insbesondere allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen haben, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten.

55 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass die Verfahrensvorschriften des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere seines Absatzes 6, für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten und den Gerichten der Mitgliedstaaten berufen könnte. Jedoch haben die Gerichte bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen und insbesondere allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten.

Zum Erfordernis eines Antrags des Antragsgegners als Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens (zweite Frage)

56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es bei richtiger Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens eines Antrags des Antragsgegners bedarf, um die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen hinfällig werden zu lassen, oder ob diese von Rechts wegen hinfällig werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweiligen Maßnahmen gesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Fristsetzung, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist.

57 Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen des niederländischen Verfahrensrechts, das im Ausgangsverfahren anwendbar ist, nicht erforderlich ist, zu prüfen, ob Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens es einem Mitgliedstaat verwehrt, die automatische Hinfälligkeit der von seinen Gerichten getroffenen einstweiligen Maßnahmen allein deswegen vorzusehen, weil das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der gesetzten Frist anhängig gemacht worden ist, auch wenn der Antragsgegner keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

58 Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, unterscheidet sich die niederländische Fassung des Artikels 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens insofern von der englischen und der französischen Fassung, als der Einschub auf Antrag des Antragsgegners" sich dort zwischen den Begriffen werden... aufgehoben" und außer Kraft gesetzt" befindet (worden op grond van het eerste en het tweede lid genomen voorlopige maatregelen op verzoek van de verweerder herroepen of houden zij anderszins op gevolg te hebben").

59 Vor dem Hoge Raad haben die Kassationsbeschwerdeführer geltend gemacht, der Ausdruck auf Antrag des Antragsgegners" könne sich nur auf werden... aufgehoben" beziehen, so dass die Geltung des Satzteils werden... auf andere Weise außer Kraft gesetzt" keinen Antrag des Antragsgegners voraussetze.

60 Wie der Generalanwalt in Randnummer 48 seiner Schlussanträge vorgetragen hat, sind in den drei verbindlichen Fassungen des TRIPS-Übereinkommens, in denen Artikel 50 Absatz 6 denselben Inhalt hat, die Worte auf Antrag des Antragsgegners" dem Satzteil werden... aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt" nach- oder vorangestellt. Eine solche Formulierung zeigt, dass der aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Antrag des Antragsgegners sowohl verlangt wird, damit die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben werden, als auch, damit sie auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden.

61 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass es eines Antrags des Antragsgegners bedarf, um die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen hinfällig werden zu lassen, weil das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweiligen Maßnahmen gesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Fristsetzung, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist.

Zum Beginn der Frist des Artikels 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens (dritte Frage)

62 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, wann die Frist beginnt, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen ist, wenn das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Gericht diese Frist nicht in den erlassenen einstweiligen Maßnahmen festgesetzt hat.

63 Das vorlegende Gericht nennt drei verschiedene Zeitpunkte, zu denen die in Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehene Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen beginnen könnte, nämlich erstens den Tag, der dem Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung durch das Gericht folgt, zweitens den Tag, der dem Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung an den Antragsgegner folgt, oder drittens den folgenden Tag nach dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung unanfechtbar wird.

64 Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, ist insofern von Bedeutung, als der Antragsgegner unbeschadet des Artikels 50 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens den Antrag auf Aufhebung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen gemäß Artikel 50 Absatz 6 nicht vor Ablauf der dort vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen stellen darf. Ein Aufschub des Beginns dieser Frist würde nämlich die Geltungsdauer der getroffenen einstweiligen Maßnahmen verlängern. Artikel 50 Absatz 6 präzisiert jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt eine solche Frist zu laufen beginnt.

65 Wie sich aus den oben in den Randnummern 31 bis 34 dargelegten Grundsätzen ergibt, ist es mangels einer entsprechenden Festlegung im TRIPS-Übereinkommen Sache der einzelnen Partei des Übereinkommens, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die in Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehene Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen zu laufen beginnt, sofern die festgesetzte Frist unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Rechtssache und des gebotenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners angemessen" ist.

66 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass es, da das TRIPS-Übereinkommen keine Regelung über den Beginn der in Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen enthält, Sache der einzelnen Partei des Übereinkommens ist, den Zeitpunkt, zu dem diese Frist zu laufen beginnt, zu bestimmen, sofern die festgesetzte Frist unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Rechtssache und des gebotenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners angemessen" ist.

Zum Ermessen der Gerichte (vierte und fünfte Frage)

67 Die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob es den in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren angerufenen Gerichten nach Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens verwehrt ist, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine angemessene Frist zu setzen, wenn sie einstweilige Maßnahmen anordnen oder die Anordnung solcher Maßnahmen bestätigen.

68 Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt ausdrücklich, dass eine angemessene Frist von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist". Insoweit ergibt sich aus den obigen Randnummern 31 bis 34, dass es mangels einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Grenzen der Befugnisse festzulegen, die den Gerichten im Zusammenhang mit den von ihnen angeordneten einstweiligen Maßnahmen zustehen.

69 Hinsichtlich der vierten Frage ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens nichts dafür, dass es zur Festsetzung der Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, eines Antrags des Antragsgegners bedarf. Vielmehr schließt es keine der in diesem Artikel enthaltenen Regelungen aus, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsordnung die Befugnis erhalten, diese Frist gleichzeitig mit dem Erlass der einstweiligen Maßnahmen von Amts wegen festzusetzen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragsgegners bedarf.

70 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass es mangels einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Grenzen der Befugnisse festzulegen, die den Gerichten im Zusammenhang mit den von ihnen angeordneten einstweiligen Maßnahmen zustehen. Durch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens wird es weder vorgeschrieben noch untersagt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlicher Rechtsordnung befugt sind, die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, gleichzeitig mit dem Erlass der einstweiligen Maßnahmen von Amts wegen festzusetzen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragsgegners bedarf.

71 Zur fünften Frage ist festzustellen, dass der Satzteil [das] die Maßnahmen anordnende... Gericht" in Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens, anders als der Kassationsbeschwerdegegner meint, einer Ermächtigung sowohl der Rechtsmittel- als auch der erstinstanzlichen Gerichte zur Festsetzung der Frist, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist, nicht entgegensteht. Da diese Vorschrift dazu nichts vorgibt, fällt der Umfang der entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelgerichte in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

72 Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens räumt somit den Mitgliedstaaten das Recht ein, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen den Gerichten die Befugnisse einzuräumen, die sie hinsichtlich der Festsetzung der Frist, innerhalb deren das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist, für angemessen halten.

73 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens es den Mitgliedstaaten weder vorschreibt noch untersagt, den Gerichten die Befugnis zur Festsetzung der Frist einzuräumen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist. Da diese Vorschrift dazu nichts vorgibt, fällt der Umfang der entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelgerichte in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Die Auslagen der französischen Regierung, der portugiesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Beschluss vom 5. März 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Wenn das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994, für einen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat, so ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens dann anwendbar, wenn die fragliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TRIPS-Übereinkommens für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten hinaus angedauert hat.

2. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 50 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere seines Absatzes 6, begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten und den Gerichten der Mitgliedstaaten berufen könnte. Jedoch haben die Gerichte bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen und insbesondere allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten.

3. Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass es eines Antrags des Antragsgegners bedarf, um die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen hinfällig werden zu lassen, weil das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweiligen Maßnahmen gesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Fristsetzung, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist.

4. Da das TRIPS-Übereinkommen keine Regelung über den Beginn der in Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen enthält, ist es Sache der einzelnen Partei des Übereinkommens, den Zeitpunkt, zu dem diese Frist zu laufen beginnt, zu bestimmen, sofern die festgesetzte Frist unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Rechtssache und des gebotenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners angemessen" ist.

5. Mangels einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Grenzen der Befugnisse festzulegen, die den Gerichten im Zusammenhang mit den von ihnen angeordneten einstweiligen Maßnahmen zustehen. Durch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens wird es weder vorgeschrieben noch untersagt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlicher Rechtsordnung befugt sind, die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, gleichzeitig mit dem Erlass der einstweiligen Maßnahmen von Amts wegen festzusetzen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragsgegners bedarf.

6. Durch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens wird es den Mitgliedstaaten weder vorgeschrieben noch untersagt, den Gerichten die Befugnis zur Festsetzung der Frist einzuräumen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist. Da diese Vorschrift dazu nichts vorgibt, fällt der Umfang der entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelgerichte in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Ende der Entscheidung

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