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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: C-9/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-9/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2004, in dem Strafverfahren gegen

Geharo BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Geharo BV, vertreten durch C. J. van Bavel und R. Bosman, advocaten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, M. Papida und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Norman als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Anhangs II Titel II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187, S. 1) und von Artikel 1 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 59).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines beim Hoge Raad der Nederlanden eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Geharo BV (im Folgenden: Geharo) wegen Vorrätighaltens von Spielzeug mit einem Cadmiumgehalt, der höher ist als der nach den niederländischen Rechtsvorschriften zulässige.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Richtlinie 88/378 soll einerseits durch die Schaffung harmonisierter Normen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Sicherheit von Spielzeug Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und andererseits im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die mit der Verwendung von Spielzeug verbundenen Risiken gewährleisten.

4. Zu diesem Zweck bestimmt diese Richtlinie in ihrem Artikel 2 Absatz 1, dass "Spielzeug ... nur dann in den Verkehr gebracht werden [darf], wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet".

5. Artikel 3 dieser Richtlinie sieht vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... alle zweckdienlichen Maßnahmen [treffen], damit Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es den in Anhang II angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht".

6. Dieser Anhang II, der mit "Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge" überschrieben ist, sieht in Nummer 3.1 seines Titels II vor:

"Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es ... gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.

Auf jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen."

7. Nummer 3.2 des Titels II desselben Anhangs bestimmt:

"Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:

...

0,6 µg Kadmium,

...

oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt werden können.

Unter Bio-Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."

8. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) bestimmt:

"Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft."

9. Die Richtlinie 76/769 wurde u. a. durch die Richtlinie 91/338 geändert, die zum einen ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes durch eine Harmonisierung der Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von cadmiumhaltigen Erzeugnissen bezweckt und zum anderen die Umweltverschmutzung durch Cadmium bekämpfen und die Gesundheit der Bevölkerung schützen soll.

10. Artikel 1 der Richtlinie 91/338 lautet:

"Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Die neuen Bestimmungen gelten jedoch nicht für Cadmium enthaltende Erzeugnisse, die bereits von anderen Gemeinschaftsvorschriften erfasst sind."

11. Die durch die Richtlinie 91/338 vorgenommene Änderung in Anhang I der Richtlinie 76/769 besteht in der Einfügung einer neuen Nummer 24, die für eine Reihe von Erzeugnissen drei Arten des Einsatzes von Cadmium und Cadmiumverbindungen - zur Einfärbung, als Stabilisierungsmittel und für die Cadmium-Oberflächenbehandlung - aufführt, deren Verwendung geregelt wird.

12. Die genannte Nummer 24 bestimmt unter 1.1, dass das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus den in dieser Nummer genannten Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellt werden, verboten ist, wenn ihr Cadmiumgehalt 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt.

Nationales Recht

13. Die zur Durchführung des Warengesetzes erlassene Verordnung über Spielzeug (Warenwetbesluit Speelgoed) vom 29. Mai 1991 (Stbl. 1991, Nr. 269; im Folgenden: Spielzeugverordnung) wurde zur Umsetzung der Richtlinie 88/378 erlassen. Abschnitt 11 des Anhangs II der Spielzeugverordnung führt die Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug auf, das gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthält, und begrenzt die Bioverfügbarkeit von Cadmium auf 0,6 µg pro Tag.

14. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit untersagte die zur Durchführung des Gesetzes über umweltgefährdende Stoffe zwecks Umsetzung der Richtlinien 76/769 und 91/338 erlassene Verordnung über Cadmium (Cadmiumbesluit Wet milieugevaarlijke stoffen) vom 12. Oktober 1990 (Stbl. 1990, Nr. 538; im Folgenden: Cadmiumverordnung) in Artikel 2 Absatz 1, cadmiumhaltige Erzeugnisse herzustellen, in die Niederlande einzuführen, einem anderen zur Verfügung zu stellen oder in einem Handelslager vorrätig zu halten.

15. Nach Artikel 1 der Cadmiumverordnung gelten als cadmiumhaltige Erzeugnisse "Erzeugnisse, bei denen Cadmium als Stabilisator, Pigment oder Oberflächenschicht verwendet wird, und Erzeugnisse, in denen Kunststoffe oder Farben mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 50 mg/kg verarbeitet sind".

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16. Im Rahmen einer von der Inspectie Gezondheidsbescherming Waren en Veterinaire zaken (Gesundheitsschutzinspektion für Waren und tierärztliche Angelegenheiten) im Februar 1999 durchgeführten Kontrolle stellte sich heraus, dass Geharo Spielzeug mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 100 mg/kg vorrätig hielt.

17. Nachdem sie erstinstanzlich von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen freigesprochen worden war, wurde sie im Berufungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Cadmiumverordnung verurteilt.

18. Geharo legte Kassationsbeschwerde ein, mit der sie geltend macht, dass eine Anwendung dieser Verordnung den Gemeinschaftsrichtlinien widerspreche. Sie weist insoweit darauf hin, dass die Richtlinie 88/378 spezielle, in die Spielzeugverordnung übernommene Normen für Cadmium enthalte, die hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs eingehalten würden. Da die Richtlinie 91/338 gemäß ihrem Artikel 1 Satz 2 nicht für Cadmium enthaltende Erzeugnisse gelte, die bereits von anderen Gemeinschaftsvorschriften erfasst seien, finde diese Richtlinie, deren Normen von der Cadmiumverordnung übernommen worden seien, auf das betreffende Spielzeug keine Anwendung.

19. In diesem Kontext hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338 der Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Vorschriften über den Cadmiumgehalt in (Fertig-)Erzeugnissen und Bestandteilen im Sinne des Anhangs dieser Richtlinie auf Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378 entgegen?

Zur Vorlagefrage

20. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338 in dem Sinne auszulegen ist, dass er einer Anwendung des durch diese aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378 erfasst wird, entgegensteht.

21. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die Richtlinie 88/378 als auch die Richtlinie 91/338 Normen hinsichtlich des Cadmiumgehalts aufstellen. Diese Normen sind jedoch verschieden und entsprechen unterschiedlichen Zielen.

22. Wie der Generalanwalt in den Nummern 39 bis 42 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft der maximale Cadmiumgehalt von 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs, der für auf Cadmiumbasis gefärbte Erzeugnisse durch Anhang I der Richtlinie 91/338 in die Richtlinie 76/769 eingeführt wurde, die maximale Menge an Cadmium, die ein Erzeugnis enthalten darf, während die in Anhang II Titel II Nummer 3.2 der Richtlinie 88/378 definierte maximale Norm von 0,6 µg für die Bioverfügbarkeit die Fähigkeit eines Stoffes, hier von Cadmium, betrifft, vom Organismus aufgenommen zu werden.

23. Die Tatsache, dass die durch die Richtlinien 88/378 und 91/338 festgelegten Normen mit Bezug auf unterschiedliche Referenzwerte definiert werden, erklärt sich durch die unterschiedlichen Ziele dieser Richtlinien. Denn mit der Festlegung eines Tagesgrenzwerts für die Bioverfügbarkeit von Cadmium zielt die Richtlinie 88/379 auf den Schutz des Benutzers des Spielzeugs vor den mit den chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses bei seiner Benutzung verbundenen Risiken ab, während sich die Richtlinie 91/338 mit der Begrenzung der Cadmiummenge in einem Erzeugnis im Rahmen einer Politik bewegt, die den generellen Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Cadmium in der Umwelt anstrebt.

24. Angesichts des unterschiedlichen Inhalts und des unterschiedlichen Zieles der genannten Normen ist die Anwendung eines Grenzwerts hinsichtlich der Cadmiummenge, wie er von der Richtlinie 91/338 vorgesehen ist, auf Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378 mit der Anwendung des von der Richtlinie 88/378 vorgesehenen Grenzwerts für die Bioverfügbarkeit auf dasselbe Spielzeug nicht unvereinbar.

25. Dieses Ergebnis wird durch Artikel 1 der Richtlinie 91/338, wonach die mit dieser eingeführten Vorschriften nicht für Cadmium enthaltende Erzeugnisse gelten, die bereits von anderen Gemeinschaftsvorschriften erfasst sind, nicht in Frage gestellt.

26. Die durch die Richtlinie 91/338 eingeführten Vorschriften dürfen nämlich nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie jeglicher kumulativen Anwendung der Normen über den Cadmiumgehalt entgegenstehen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese Richtlinie die Aufnahme bestimmter Cadmium betreffender Normen in den Anhang I der Richtlinie 76/769 zum Gegenstand hat. Die Richtlinie 91/338 hat jedoch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/769 nicht geändert, wonach Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften gelten.

27. Angesichts ihres sich ergänzenden Charakters schließt die Anwendung des von der Richtlinie 88/378 vorgesehenen Grenzwerts für die Bioverfügbarkeit von Cadmium auf Spielzeug nicht die Anwendung des später durch die Richtlinie 91/338 festgelegten maximalen Cadmiumgehalts auf dasselbe Spielzeug aus.

28. Die Richtlinie 88/378 selbst hat eine kumulative Anwendung ihrer Normen und anderer einschlägiger Normen vorweggenommen. Denn sie bestimmt in ihrem Anhang II Titel II Nummer 3.1, dass Spielzeug auf jeden Fall den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen muss.

29. Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338 in dem Sinne auszulegen ist, dass er einer Anwendung des durch diese Richtlinie aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378 erfasst wird, nicht entgegensteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

30. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Einreichung von Erklärungen beim Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Anwendung des durch diese Richtlinie aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug erfasst wird, nicht entgegensteht.

Ende der Entscheidung

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