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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: C-91/03
Rechtsgebiete: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, EGV


Vorschriften:

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Art. 166
Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Art. 8 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik Art. 17
EGV Art. 12
EGV Art. 34 Abs. 2
EGV Art. 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. März 2005. - Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union. - Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. - Rechtssache C-91/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-91/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am

28. Februar 2003

,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Carbery, F. Florindo Gijón und M. Balta als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch T. van Rijn und S. Pardo Quintillàn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik , vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, P. Kris (Berichterstatter) und J. Kluka,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

13. Januar 2005,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung von Nummer 6 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2141/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischereiwirtschaft (ABl. L 236, S. 1) stellte den Grundsatz des freien Zugangs zu den der Oberhoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern auf.

3. Abweichend von diesem Grundsatz ermächtigte Artikel 100 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14, im Folgenden: Beitrittsakte von 1972) die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 1982 in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern innerhalb einer Zone von sechs Seemeilen, die von den Basislinien des an der Küste gelegenen Mitgliedstaats berechnet wurde, die Ausübung des Fischfangs nur solchen Schiffen zu gestatten, die herkömmlicherweise von den Häfen der betreffenden Küsten aus in diesen Gewässern Fischfang treiben.

4. Der Rat der Europäischen Union erließ am 25. Januar 1983 die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1). Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung durften die Mitgliedstaaten die Regelung des Artikels 100 der Beitrittsakte von 1972 beibehalten und die im gleichen Artikel vorgesehene Grenze von sechs Seemeilen für alle ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer generell bis zu 12 Seemeilen ausdehnen.

5. Nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Fangtätigkeiten aufgrund der Regelung des Absatzes 1 gemäß Anhang I dieser Verordnung ausgeübt, der für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete der Küstenstreifen der übrigen Mitgliedstaaten, wo diese Tätigkeiten ausgeübt werden, und die Arten festlegt, auf die sie sich erstrecken. Dieser Anhang wurde nach Artikel 26 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte von 1985) geändert.

6. Artikel 160 der Beitrittsakte von 1985 sieht für eine Übergangszeit Beschränkungen für den Fischfang vor, ohne danach zu unterscheiden, ob sich die Fischereizone innerhalb oder außerhalb der von den Basislinien aus berechneten Grenze von 12 Seemeilen befindet.

7. Artikel 166 dieser Beitrittsakte bestimmt:

Die Regelung der Artikel 156 bis 164, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 162 durch den Rat, gilt bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 genannten Zeitraums weiter.

8. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 170/83 sieht vor:

Im Laufe des zehnten Jahres nach dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Küstengebiete, auf dessen Grundlage der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages über die Bestimmungen beschließt, die nach Ablauf dieses Zehnjahreszeitraumes auf die Regelung der Artikel 6 und 7 folgen könnten.

9. Der in Artikel 166 der Beitrittsakte von 1985 vorgesehene Termin war also der 31. Dezember 2002, an dem auch die in Artikel 160 dieser Beitrittsakte vorgesehene Regelung ablaufen sollte.

10. Artikel 17 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

(1) Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben vorbehaltlich der nach Kapitel II erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebiete.

(2) In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2003 bis 12. Dezember 2012 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen, unbeschadet der Vereinbarungen, die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, und der Regelungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.

...

11. Anhang I dieser Verordnung legt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Küstenstreifen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung fest. Nach Nummer 6 dieses Anhangs dürfen spanische Schiffe in der Zone zwischen der französisch-spanischen Grenze bis 46°08'N Sardellen nur in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni und, soweit es sich um Sardellen als lebende Köder handelt, nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober fangen; Sardinen dürfen nur in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember gefangen werden. Außerdem darf die Fangtätigkeit bei diesen verschiedenen Fischarten nur innerhalb der für 1984 gesetzten Grenzen ausgeübt werden.

12. Durch die Regel des freien Zugangs zu den Gewässern, die weiter als 12 Seemeilen von den Basislinien des an der Küste gelegenen Mitgliedstaats entfernt sind (im Folgenden: Zone jenseits der 12 Meilen), ersetzt Artikel 17 der angefochtenen Verordnung hinsichtlich des Zugangs der spanischen Fischereifahrzeuge zu den französischen Gewässern die durch die Beitrittsakte von 1985 und insbesondere durch Artikel 160 geschaffene Regelung. Diese Bestimmung sah ähnliche Beschränkungen vor, wie sie für die zwischen 6 und 12 Meilen gelegene Zone durch Anhang I der angefochtenen Verordnung festgelegt werden.

13. Während der Verhandlungen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung verlangte das Königreich Spanien eine Änderung von Nummer 6 des Anhangs I des Verordnungsentwurfs, um die in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Beschränkungen beseitigen zu lassen, die für spanische Schiffe innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen von den Basislinien der französischen Atlantikküste galten. Dieser Mitgliedstaat verlangte auch eine Angleichung der Zugangsvoraussetzungen an die, die auf die französischen Schiffe in den spanischen Meeresgewässern angewandt wurden.

14. Der Rat hat beschlossen, Nummer 6 nicht zu ändern.

15. Das Königreich Spanien gab eine Erklärung ab, in der es seine abweichende Meinung zum Ausdruck brachte und sich das Recht vorbe[hielt], den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, um diesen Teil der Verordnung ändern zu lassen.

16. Unter diesen Umständen hat das Königreich Spanien beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

17. Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. Juni und 8. September 2003 sind die Kommission und die Französische Republik in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Zur Klage

18. In seiner Klageschrift macht das Königreich Spanien zwei Klagegründe geltend, die in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen sind.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte von 1985

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

19. Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 160 der Beitrittsakte von 1985, der den Zugang der spanischen Schiffe zur Zone innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der französischen Küste (im Folgenden: 12-Meilen-Zone) sowie zur Zone jenseits der 12 Meilen einschränke, nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 166 dieser Beitrittsakte nach dem 31. Dezember 2002 nicht mehr anwendbar sei. Folglich hätten die Beschränkungen sowohl hinsichtlich der 12-Meilen-Zone als auch hinsichtlich der Zone jenseits der 12 Meilen aufgehoben werden müssen. Mit der Aufrechterhaltung dieser Beschränkungen verlängere die angefochtene Verordnung in ungerechtfertigter Weise die Übergangsregelung über den in dieser Beitrittsakte vorgesehenen Termin hinaus.

20. Die spanische Regierung trägt im Übrigen vor, dass keine spezifische Maßnahme hinsichtlich des Zugangs zu den pelagischen Arten in der 12-Meilen-Zone eine besondere Bewirtschaftung dieser Zone erfordere.

21. Der Rat macht geltend, dass Artikel 166 der Beitrittsakte von 1985 die Befugnisse des Gemeinschaftsgesetzgebers nach dem 31. Dezember 2002 nicht einschränken solle. Die auf der Grundlage von Artikel 37 EG erlassenen Vorschriften seien neue Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit nur anhand der geltenden Vertragsbestimmungen beurteilt werden könne.

22. Im Übrigen sei Anhang I der Verordnung Nr. 170/83 durch Artikel 26 der Beitrittsakte von 1985 und durch Kapitel XV des Anhangs I dieser Beitrittsakte geändert worden. Der genannte Artikel sei im Dritten Teil dieser Beitrittsakte, der Anpassungen der Rechtsakte der Organe betreffe, und nicht in ihrem Vierten Teil, der Übergangsmaßnahmen betreffe, enthalten. Folglich seien die Anpassungen der Verordnung Nr. 170/83 von unbegrenzter Dauer und könnten nicht als Übergangsmaßnahmen angesehen werden.

23. Nach Ansicht des Rates erwähnen die Artikel 156 bis 164 der Beitrittsakte von 1985 nicht die Regelung des Zugangs zu den Küstengewässern der Französischen Republik. Es sei widersinnig, Artikel 166 dieser Beitrittsakte so auszulegen, dass er auch auf das Außerkrafttreten einer Bestimmung abziele, auf die nicht Bezug genommen werde, sondern die sich in einer Verordnung befinde, die durch Artikel 26 der Beitrittsakte geändert worden sei und deren Inhalt in die auf der Grundlage von Artikel 37 EG erlassene Verordnung aufgenommen worden sei. Zudem regele dieser Artikel 166 nicht den Zugang zu den Küstengewässern.

24. Darüber hinaus habe der Antrag des Königreichs Spanien, die Fischereibedingungen in den Küstengewässern nicht zeitlich zu beschränken, keine Rechtsgrundlage.

25. Die Kommission, die als Streithelferin sämtliche Argumente des Rates unterstützt, ist insbesondere der Ansicht, dass die spanische Regierung die Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 falsch auslege. Denn Artikel 166 dieser Beitrittsakte beziehe sich nicht auf die Voraussetzungen des Zugangs der spanischen Schiffe zu den französischen Atlantikgewässern innerhalb der 12-Meilen-Zone. Die Beitrittsakte beschränke sich auf eine Anpassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 170/83, indem sie die Tabelle ergänze, in der die Zugangsvoraussetzungen zu den Küstengebieten der Mitgliedstaaten im Einzelnen aufgeführt seien.

26. Die französische Regierung ist der Auffassung, dass die Anpassungen der Verordnung Nr. 170/83 gemäß Artikel 26 der Beitrittsakte von 1985 vorgenommen worden seien, der nicht im Vierten Teil der Beitrittsakte mit den Übergangsmaßnahmen, sondern in ihrem Dritten Teil über die Anpassungen der Rechtsakte der Organe enthalten sei. Daraus ergebe sich, dass die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen fortdauerten. Folglich könne Nummer 6 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung keinen Verstoß gegen die Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte von 1985 darstellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27. Wie die spanische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, enthält Artikel 160 der Beitrittsakte von 1985 eine ähnliche Vorschrift wie die vorliegend in Rede stehende und unterscheidet hinsichtlich seines Anwendungsbereichs nicht zwischen Gewässern diesseits und jenseits der 12-Meilen-Zone.

28. Diese Vorschrift, die im Vierten Teil der Beitrittsakte von 1985 mit den Übergangsmaßnahmen enthalten ist, ist seit dem in Artikel 166 dieser Beitrittsakte vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. dem 31. Dezember 2002, nicht mehr anwendbar.

29. Aus diesen Feststellungen folgt jedoch nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die streitige Vorschrift nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 37 EG erlassen konnte.

30. Die fehlende Rechtswirkung der Artikel 160 und 166 der Beitrittsakte von 1985 ergibt sich insbesondere daraus, dass hinsichtlich der 12-Meilen-Zone Anhang I der Verordnung Nr. 170/83 gemäß Artikel 26 der Beitrittsakte durch eine ähnliche Vorschrift wie die vorliegend in Rede stehende ergänzt worden ist, so dass diese Vorschrift ganz offensichtlich in die in Artikel 37 EG festgelegte Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers fällt.

31. Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte von 1985 zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32. Nach Ansicht der spanischen Regierung erlegt Nummer 6 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung Beschränkungen auf, die es weder für den Zugang der französischen Schiffe zu den spanischen Küstengewässern noch für den Zugang der Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu den Küstengewässern anderer Mitgliedstaaten gebe. Das Königreich Spanien sei der einzige Staat, dessen Schiffe einen begrenzten Zugang zu den Küstengewässern seines Nachbarstaats hätten. Spanien sei also Opfer einer diskriminierenden Behandlung, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, der in Artikel 12 EG sowie in Artikel 34 Absatz 2 EG über die gemeinsame Agrarpolitik und die Fischerei verankert sei.

33. Die Bestimmungen der gemeinsamen Politik dürften zwischen den Zonen oder Regionen nur nach Maßgabe objektiver Kriterien unterscheiden, die eine verhältnismäßige Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen ohne Unterscheidung zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gewährleisteten. Im vorliegenden Fall gebe es keinen objektiven Grund für eine unterschiedliche Behandlung.

34. Im Übrigen macht die spanische Regierung geltend, dass die Zugangsbeschränkungen, die für die Schiffe auch beim Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft gegolten hätten, aufrechterhalten worden seien, ohne dass der Ablauf der Übergangszeit berücksichtigt worden sei, und dass das Abkommen, das am 15. April 1980 zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Spanien geschlossen und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3062/80 des Rates vom 25. November 1980 (ABl. L 322, S. 3) genehmigt worden sei, nur die ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Meilen betreffe.

35. Der Rat vertritt die Ansicht, dass eine Prüfung des Anhangs I der angefochtenen Verordnung genüge, um festzustellen, dass die Zugangsvorschriften nicht auf Gegenseitigkeit beruhten. Der Zugang sei häufig auf Arten beschränkt und manchmal zeitlich begrenzt.

36. Den genannten Beschränkungen liege der Wille zugrunde, die traditionellen Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten zu erfassen, um dort ihren Fortbestand zu ermöglichen. Die Liste dieser Beschränkungen beruhe auf keinem geografischen Kriterium der Nachbarschaft oder Gegenseitigkeit.

37. Das Königreich Spanien bewahre also für seine Schiffe die gleichen Zugangsbedingungen, wie sie seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft und bis zum Erlass der angefochtenen Verordnung gegolten hätten. Im Übrigen habe vor diesem Beitritt das am 15. April 1980 zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Spanien geschlossene Fischereiabkommen den spanischen Schiffen keinen unbeschränkten Zugang zu den französischen Küstengewässern gewährt.

38. Folglich werde das Königreich Spanien keineswegs diskriminiert, sondern in objektiver Weise, die mit der Behandlung der anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sei, behandelt.

39. Im Übrigen macht der Rat geltend, dass der Kläger in keiner Weise die Gründe erklärt habe, aus denen der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung seine Befugnisse offenbar unangemessen ausgeübt habe. Er erinnert daran, dass zwar jenseits von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten der Grundsatz des freien Zugangs zu den Gewässern für alle Schiffe der Gemeinschaft bestehe, dass aber innerhalb der 12-Meilen-Zone die Regelung gelte, dass der Zugang den Fischereifahrzeugen vorbehalten sei, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell dort fischten. Folglich sei der beschränkte Zugang zu diesen Gewässern für Schiffe, die nicht von diesen Häfen aus fischten, bereits eine privilegierte Rechtsposition. Nur die spanischen Schiffe hätten Zugang zur französischen 12-Meilen-Zone.

40. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Klagegrund des Königreichs Spanien auf einem falschen Verständnis des gesamten verordnungsrechtlichen Rahmens beruhe. Sie unterstreicht die unterschiedliche Natur der Regelungen, die für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen innerhalb der 12-Meilen-Zone einerseits und außerhalb dieser Zone andererseits gälten. Diese Zugangsbeschränkung beruhe auf objektiven Gründen der Erhaltung der empfindlichsten Gebiete der Gemeinschaftsgewässer wie derjenigen in Küstennähe und auf sozioökonomischen Gründen des Schutzes der handwerklichen Fischereitätigkeit. Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung werde die Verlängerung der Regelung des beschränkten Zugangs zu den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2002 im eigentlichen Text der Verordnung und insbesondere auch in ihrer vierzehnten Begründungserwägung mehr als gerechtfertigt. Es gebe also einen objektiven Grund, zwischen der Regelung für die 12-Meilen-Zone und der für die Zone jenseits der 12 Meilen zu unterscheiden. Bei der Festlegung der Bedingungen für den Zugang der spanischen Schiffe zu den französischen Küstengewässern habe der Rat die traditionellen Zugangsbedingungen berücksichtigt, die vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft bestanden hätten und die an die nachbarlichen Beziehungen geknüpft gewesen seien.

41. Die französische Regierung macht geltend, dass das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Ziel insbesondere die dauerhafte Aufrechterhaltung der traditionellen Fischereitätigkeiten sei und die Anwendung von auf Gegenseitigkeit beruhenden Kriterien folglich ungeeignet sei.

42. Im Übrigen dürften die französischen Schiffe innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen von den Basislinien der spanischen Küsten nur pelagische Arten fischen, und außerdem eröffne die angefochtene Verordnung die gleichen Zugangsmöglichkeiten wie die, die die spanischen Schiffe seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft stets gehabt hätten. Demnach sei Spanien nicht diskriminierend behandelt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

43. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch/Staatssekretär, Slg. 1986, 3477, Randnr. 9).

44. Was die 12-Meilen-Zone betrifft, so erlaubt Artikel 17 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von den Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in dieser Zone fischen. Diese Vorschrift sieht jedoch bestimmte Sonderregelungen vor, die Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten das Recht einräumen, innerhalb der 12-Meilen-Zone im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten zu fischen. Anhang I der angefochtenen Verordnung, auf den Artikel 17 Absatz 2 verweist, setzt für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten fest.

45. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der vierzehnten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung [d]ie Regelungen, die den Zugang zu den Ressourcen innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten beschränken,... bisher zufrieden stellend funktioniert [haben], sie... durch die Beschränkung des Fischereiaufwands in den empfindlichsten Gebieten der Gemeinschaftsgewässer der Bestandserhaltung gedient und traditionelle Fischereitätigkeiten, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten in hohem Maße abhängt, erhalten [haben] und [s]ie... daher bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewandt werden [sollten].

46. Die spanische Regierung stellt die Grundprinzipien nicht in Frage, auf denen die für die 12-Meilen-Zonen geltende Regelung beruht, die durch die angefochtene Verordnung geschaffen wurde.

47. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Rat mit dem Erlass von Nummer 6 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung das Königreich Spanien einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt habe, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, der in Artikel 12 EG sowie in Artikel 34 Absatz 2 EG über die gemeinsame Agrarpolitik und die Fischerei verankert sei.

48. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Bestimmungen der gemeinsamen Politik zwischen den Zonen oder Regionen nur nach Maßgabe objektiver Kriterien unterscheiden dürften, die eine verhältnismäßige Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen ohne Unterscheidung zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten gewährleisteten. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keinen objektiven Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

49. Dieser Klagegrund ist nicht begründet.

50. Insoweit weisen der Rat, die Kommission und die französische Regierung zutreffend darauf hin, dass die in Artikel 17 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Regelung für die 12-Meilen-Zone bezwecke, die empfindlichsten Gebiete der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Bewahrung der traditionellen Fischfangtätigkeiten zu schützen.

51. Ein solcher Zweck erfordert als solcher nicht die Anwendung von Kriterien der Gegenseitigkeit.

52. Jedenfalls hat die spanische Regierung nicht dargetan, dass der Rat mit dem Erlass von Nummer 6 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung von dem angegebenen Zweck abgewichen wäre.

53. Die bloße Lektüre des Anhangs I der angefochtenen Verordnung zeigt ebenfalls, dass der Zugang zu den Küstengewässern anderer Mitgliedstaaten als der Französischen Republik, wenn er Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewährt wird, zeitlich begrenzt und auf bestimmte Arten beschränkt ist.

54. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Nummer 6 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung lediglich die seit dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft geltende Regelung verlängert hat.

55. Unter diesen Umständen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zurückzuweisen.

56. Nach alledem ist die Klage des Königreichs Spanien abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten des Rates zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt der Mitgliedstaat oder das Organ, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten. Die Kommission und die Französische Republik tragen daher als Streithelferinnen ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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