Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: C-94/02 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 81/602/EWG, Richtlinie 88/146/EWG, Richtlinie 96/22/EG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 178
EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Richtlinie 81/602/EWG
Richtlinie 88/146/EWG
Richtlinie 96/22/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hängt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden betreffen. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Vorschriften zu messen.

Der Gemeinschaftsrichter kann für die Zeit vor dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten, die die Gemeinschaft erhalten hat, um ihren Verpflichtungen aus den WTO-Vorschriften nachzukommen, eine solche Prüfung jedenfalls nicht anstellen, insbesondere nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EG-Vertrag, weil er sonst der im Rahmen des durch die WTO-Übereinkünfte geschaffenen Streitbeilegungssystems vorgesehenen Gewährung eines angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO nachzukommen, ihre Wirkung nehmen würde.

( vgl. Randnrn. 54-56, 65 )


Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 30. September 2003. - Établissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 96/22/EG - Verbot des Gebrauchs von Stoffen mit hormonaler Wirkung - Verbot der Einfuhr des Fleisches von Nutztieren, denen derartige Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern - Schadensersatzklage - Unmittelbare Wirkung des WTO-Übereinkommens und der Übereinkünfte in seinen Anhängen - Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO. - Rechtssache C-94/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-94/02 P

Établissements Biret et Cie SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: S. Rodrigues, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00 (Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. M. Ormond als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Christoforou und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Établissements Biret et Cie SA, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 25. März 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Établissements Biret et Cie SA mit Sitz in Paris (Frankreich) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00 (Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gestützte Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr angeblich durch das Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft von Rindfleisch, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung verabreicht worden sind, entstanden ist.

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. August 2002 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 96/22/EG

3 Nach Artikel 2 der Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. L 222, S. 32) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass es untersagt wird, Nutztieren Stoffe mit thyreostatischer Wirkung und Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung zu verabfolgen sowie Nutztiere, denen die genannten Stoffe verabfolgt wurden, oder das Fleisch dieser Tiere in Verkehr zu bringen.

4 Abweichend von diesem Verbot sieht Artikel 5 der Richtlinie 81/602 vor, dass bis zu einem Beschluss des Rates über die Verabfolgung von 17 - Östradiol, Progesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol zu Mastzwecken an Nutztiere die geltenden einzelstaatlichen Regelungen sowie die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen über diese Stoffe weiterhin Anwendung finden, und zwar unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages. Diese Abweichung wurde in der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie damit gerechtfertigt, dass die Verwendung dieser fünf Stoffe noch eingehend im Hinblick auf ihre Unschädlichkeit bzw. Schädlichkeit untersucht werden müsse.

5 Am 31. Dezember 1985 erließ der Rat die Richtlinie 85/649/EWG zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. L 382, S. 228). Nachdem diese Richtlinie durch das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt worden war, wurde sie durch die Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. L 70, S. 16) ersetzt.

6 Unbeschadet der Verwendung von 17 -Östradiol, Testosteron und Progesteron zur therapeutischen Behandlung, die zugelassen werden kann, beseitigt diese Richtlinie die in Artikel 5 der Richtlinie 81/602 vorgesehene Möglichkeit einer Abweichung für die in Randnummer 4 des vorliegenden Urteils genannten fünf Stoffe.

7 Nach Artikel 6 der Richtlinie 88/146 untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aus Drittländern bei Nutztieren, denen, gleich auf welche Art, Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht worden sind, und bei Fleisch von solchen Tieren.

8 Die Richtlinie 88/146 musste spätestens zum 1. Januar 1988 umgesetzt werden, aber ihr Inkrafttreten wurde auf den 1. Januar 1989 verschoben. Daraus ergab sich ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302, S. 28) ein Verbot der Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die mit bestimmten Hormonen behandelt worden waren, aus Drittländern in die Gemeinschaft.

9 Am 29. April 1996 erließ der Rat die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von -Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125, S. 3). Diese Richtlinie erhält die Verbotsregelung aufrecht, die sich aus der kombinierten Anwendung der Richtlinien 81/602 und 88/146 ergab.

Das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen

10 Am 15. April 1994 unterzeichneten der Präsident des Rates und das für Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied in Marrakesch (Marokko) im Namen der Europäischen Union unter dem Vorbehalt nachträglicher Genehmigung die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen 1 bis 4 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte).

11 Nach der Unterzeichnung erließ der Rat den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

12 Die WTO-Übereinkünfte, zu denen das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 40, im Folgenden: SPS-Übereinkommen) in Anhang 1A gehört, sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

13 Nach Artikel 3 Absatz 3 des SPS-Übereinkommens können [d]ie Mitglieder... gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Maßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt".

14 Nach Artikel 5 Absatz 1 des SPS-Übereinkommens [stellen d]ie Mitglieder... sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf einer den Umständen angepassten Bewertung der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden".

Die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

15 Artikel 3 Absatz 5 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (ABl. 1994, L 336, S. 234, im Folgenden: Vereinbarung) in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

Alle Lösungen von Angelegenheiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen förmlich vorgebracht werden, einschließlich Schiedssprüche, müssen mit diesen Übereinkommen vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkommen ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkommen behindern."

16 Weiter heißt es in Absatz 7 dieses Artikels:

Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch den DSB [Dispute Settlement Body] bedürfen."

17 Artikel 21 der Vereinbarung, der die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen" des Streitbeilegungsgremiums der WTO (im Folgenden: DSB) betrifft, bestimmt:

(1) Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

(2)...

(3) Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen1 nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt Folgendes:

a) Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, sofern das DSB diesem zugestimmt hat; oder, falls diese Zustimmung fehlt,

b) ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,

c) ein durch bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen festgelegter Zeitraum2. In einem solchen Schiedsverfahren sollte Richtschnur für einen Schiedsrichter3 sein, dass der angemessene Zeitraum zur Umsetzung von Empfehlungen des Panels oder des Berufungsgremiums 15 Monate ab Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums nicht überschreiten sollte. Jedoch kann dieser Zeitraum je nach den besonderen Umständen kürzer oder länger sein.

1 Findet keine planmäßige Sitzung des DSB innerhalb dieses Zeitraums statt, so wird eine Sitzung zu diesem Zweck anberaumt.

2 Können sich die Parteien innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet haben, nicht auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter vom Generaldirektor nach Rücksprache mit den Parteien [innerhalb] von zehn Tagen ernannt.

3 Unter dem Begriff ,Schiedsrichter kann eine Einzelperson oder eine Gruppe verstanden werden."

18 Schließlich bestimmt Artikel 22 Absätze 1, 2 und 8 der Vereinbarung:

(1) Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2) Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

...

(8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden."

Das von den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada eingeleitete Streitbeilegungsverfahren (Hormone")

19 Da die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada der Ansicht waren, dass die Gemeinschaftsvorschriften ihre Ausfuhren von mit bestimmten Hormonen behandeltem Rindfleisch in die Gemeinschaft unter Verstoß gegen die von dieser im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen beschränkten, leiteten sie im Mai und November 1996 jeweils ein Streitbeilegungsverfahren vor den zuständigen Gremien der WTO ein.

20 Jedes der beiden im Rahmen dieser Verfahren gebildeten Panels legte am 18. August 1997 einen Bericht (WT/DS26/R/USA und WT/DS48/R/CAN) vor, in dem ein Verstoß der Gemeinschaft gegen verschiedene Bestimmungen des SPS-Übereinkommens festgestellt wurde.

21 Auf die Berufung der Gemeinschaft legte das Berufungsgremium am 16. Januar 1998 einen Bericht (WT/DS26/AB/R WT/DS48/AB/R) vor, in dem die Berichte der beiden Panels zwar in einigen Punkten abgeändert wurden, aber ein Verstoß der Gemeinschaft gegen die Artikel 3 Absatz 3 und 5 Absatz 1 des SPS-Übereinkommens festgestellt wurde, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es keine hinreichend spezifische wissenschaftliche Untersuchung der Krebsrisiken gebe, die mit der Verwendung bestimmter Hormone als Wachstumsförderer in Verbindung gebracht würden. Das Berufungsgremium empfahl, dass das Streitbeilegungsgremium die Europäische Gemeinschaft auffordert, die Maßnahmen, die sich... als mit dem [SPS-]Übereinkommen unvereinbar erwiesen haben, mit den von ihr im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen in Einklang zu bringen".

22 Am 13. Februar 1998 nahm das DSB den Bericht des Berufungsgremiums und die Berichte der Panels in der vom Berufungsgremium geänderten Fassung an.

23 Nachdem die Gemeinschaft mitgeteilt hatte, dass sie ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO erfuellen wolle, dafür aber gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Vereinbarung über einen angemessenen Zeitraum verfügen müsse, wurde ihr zu diesem Zweck eine Frist von fünfzehn Monaten bis zum 13. Mai 1999 eingeräumt.

24 Auf der Grundlage der Ergebnisse einer neuen Untersuchung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von 17 -Östradiol, Progesteron, Testosteron, Trenbolonacetat, Zeranol und Melengestrolacetat, deren Verabreichung zu Zwecken der Förderung des Wachstums der Tiere durch die Richtlinie 96/22 untersagt wird, unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 3. Juli 2000 den Vorschlag 2000/C 337 E/25 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22 (ABl. C 337 E, S. 163), der u. a. darauf gerichtet war, das Verbot der Verwendung von 17 -Östradiol dauerhaft und das Verbot der Verwendung der übrigen fünf in Rede stehenden Stoffe vorläufig in der Erwartung neuer wissenschaftlicher Gutachten beizubehalten. Bis heute hat der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Vorschlag noch nicht angenommen.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

25 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin nahezu 66 % des Kapitals der Biret International SA (im Folgenden: Biret International) hält, einer Gesellschaft, die am 26. Juli 1990 gegründet und am 9. August 1990 in das Handels- und Unternehmensregister des Tribunal de commerce Paris eingetragen wurde; ihr satzungsmäßiger Zweck ist der Handel mit verschiedenen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch.

26 Mit Urteil vom 7. Dezember 1995 eröffnete das Tribunal de commerce Paris das Verfahren der gerichtlichen Liquidation gegenüber der Biret International und legte den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorläufig auf den 28. Februar 1995 fest.

27 Die Biret International erhob am 28. Juni 2000 auf der Grundlage von Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag Klage gegen den Rat auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch den Erlass und die Aufrechterhaltung der Richtlinien 81/602, 88/146 und 96/22 entstanden ist, mit denen die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die mit bestimmten Hormonen behandelt worden sind, aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft verboten wurde. Diese Klage wurde in der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-174/00 eingetragen.

28 Am 10. August 2000 erhob auch die Rechtsmittelführerin Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch die gerichtliche Liquidation der Biret International entstanden ist, die nach ihrer Ansicht die Folge des Erlasses oder der Aufrechterhaltung der streitigen Richtlinien war.

Angefochtenes Urteil

Zur Zulässigkeit

29 Das Gericht hat zunächst in den Randnummern 34 bis 39 des angefochtenen Urteils die ersten beiden Unzulässigkeitseinreden des Rates zurückgewiesen, die sich auf formale Fehler der Klageschrift und auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs stützten.

30 Bei der anschließenden Prüfung der dritten Unzulässigkeitseinrede in den Randnummern 40 bis 47 des angefochtenen Urteils wegen Verjährung der Klage hat das Gericht zum einen die Ansicht vertreten, dass die Schadensersatzklage verjährt sei, soweit sie angebliche Schäden betreffe, die früher als fünf Jahre vor der Klageerhebung, also vor dem 10. August 1995, entstanden seien. Insoweit hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

31 Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf den Zeitraum ab 10. August 1995 in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

Dass das Tribunal de commerce Paris den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch die Biret International in seinem Urteil vom 7. Dezember 1995 vorläufig auf den 28. Februar 1995 festgelegt hat, bedeutet im Übrigen nicht zwingend, dass diese Gesellschaft nicht mehr in der Lage war, in dem Zeitraum vom 10. August 1995 bis zum 7. Dezember 1995 irgendeine Geschäftstätigkeit auszuüben. Außerdem behauptet die Klägerin, aufgrund der Liquidation ihrer Tochtergesellschaft einen eigenen Schaden erlitten zu haben. Die Klage kann daher nicht ohne weiteres insgesamt wegen Verjährung als unzulässig abgewiesen werden."

32 Schließlich hat das Gericht bei der Prüfung der vierten Unzulässigkeitseinrede wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin in den Randnummern 48 bis 51 des angefochtenen Urteils die Anträge auf Ersatz eines angeblichen immateriellen Schadens und eines der Rechtsmittelführerin nach Einstellung der Tätigkeit der Biret International angeblich entstandenen eigenen Schadens mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass diese Anträge nicht in der Klageschrift enthalten seien.

33 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der übrigen Anträge der Rechtsmittelführerin entschieden:

Darüber hinaus lässt sich in diesem Stadium der Prüfung durch das Gericht nicht ausschließen, dass die Anträge in der Klageschrift einen Schaden betreffen, der sich ganz oder teilweise von dem unterscheidet, den die Biret International in der Rechtssache T-174/00 geltend macht. Die vorliegende Klage kann daher nicht ohne weiteres insgesamt mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden."

Zur Begründetheit

34 In ihrer Klageschrift machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Rat durch den Erlass und die Beibehaltung der Richtlinien 81/602, 88/146 und 96/22 gegen zwei Rechtsnormen verstoßen habe, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nämlich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das SPS-Übereinkommen.

35 In den Randnummern 57 bis 63 und 70 bis 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese beiden Klagegründe als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Insbesondere in Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen das SPS-Übereinkommen hat das Gericht entschieden:

70 Auch wenn zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten geschlossene Abkommen nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG] für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und, wie der Gerichtshof u. a. in den Urteilen Haegeman [Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Slg. 1974, 449] und Demirel [Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719] festgestellt hat, die Bestimmungen solcher Abkommen ab deren Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Wirkungen solcher Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung unter Berücksichtigung des Charakters und Zieles des betreffenden Abkommens zu bestimmen sind. So hat er im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17) ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines internationalen Abkommens innerhalb der Gemeinschaft entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden darf und dass es nach den Grundsätzen des Völkerrechts den Vertragsparteien unbenommen bleibt, festzulegen, welche Wirkungen die Bestimmungen des Abkommens in ihrer internen Rechtsordnung haben sollen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, I-4973, I-4980, Nr. 127). Insbesondere im Urteil Demirel (Randnr. 14) ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Die Frage, ob eine derartige Bestimmung unbedingt und hinreichend klar gefasst ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, muss im Rahmen des Abkommens geprüft werden, zu dem die Bestimmung gehört (Urteil Kupferberg, Randnr. 23).

71 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).

72 Die WTO-Übereinkünfte haben nämlich die Regelung und Abwicklung der Beziehungen zwischen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und nicht den Schutz des Einzelnen zum Gegenstand. Wie der Gerichtshof im Urteil Portugal/Rat ausgeführt hat, bauen diese Übereinkünfte auf dem Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf und unterscheiden sich daher von den Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen begründen. Hätte der Gemeinschaftsrichter unmittelbar die Aufgabe, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit diesen Regelungen zu gewährleisten, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen.

73 Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

74 Die vorliegenden Umstände entsprechen offenkundig keinem der beiden in der vorstehenden Randnummer erwähnten Fälle. Da die Richtlinien 81/602 und 88/146 nämlich mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des SPS-Übereinkommens am 1. Januar 1995 erlassen worden sind, können sie logischerweise weder eine bestimmte, im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen noch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen dieses Übereinkommens verweisen.

75 Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin daher nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das SPS-Übereinkommen berufen.

76 Durch die erwähnte Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998 wird diese Würdigung nicht in Frage gestellt.

77 Denn diese Entscheidung steht notwendig und unmittelbar mit dem Klagegrund des Verstoßes gegen das SPS-Übereinkommen im Zusammenhang und könnte daher nur berücksichtigt werden, wenn die unmittelbare Wirkung dieses Übereinkommens im Rahmen eines auf die Rechtsunwirksamkeit der fraglichen Richtlinien gerichteten Klagegrundes vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden wäre (vgl. in Bezug auf eine Entscheidung des DSB, mit der die Unvereinbarkeit einiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit dem GATT 1994 festgestellt wurde, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnrn. 19 und 20).

78 Der Klagegrund des Verstoßes gegen das SPS-Übereinkommen ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

79 Da es der Klägerin somit nicht gelungen ist, die Rechtswidrigkeit des dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltens nachzuweisen, ist die Klage in jedem Fall als unbegründet abzuweisen, ohne dass über das Rechtsschutzinteresse der Klägerin (...) entschieden oder die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft werden müssten (vgl. z. B. Urteil Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Randnr. 65).

80 In ihrer Erwiderung fordert die Klägerin das Gericht jedoch hilfsweise auf, ,seine Rechtsprechung weiterzuentwickeln in Richtung eines Systems der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln bei Rechtsnormen. Dafür verweist sie u. a. auf die ,Verteidigung des Rechtsstaats, die Selbständigkeit der Schadensersatzklage, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und Billigkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Anwendung des ,Vorsorgeprinzips.

81 Diese Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft verändert, ist ein neues Angriffsmittel, das nach Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann (Urteil Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Randnrn. 27 bis 29)."

36 Abschließend hat das Gericht in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie nicht schon unzulässig war, als jedenfalls unbegründet abgewiesen.

Rechtsmittel

37 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

- dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Das Vereinigte Königreich hat keine schriftlichen Anträge gestellt und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Kommission hat ebenfalls keine schriftlichen Anträge gestellt, aber die Anträge des Rates in der mündlichen Verhandlung unterstützt.

40 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, die sie aus einer Verletzung von Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag und einem Verstoß gegen Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts herleitet.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

41 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht hauptsächlich vor, gegen Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag verstoßen zu haben.

42 So habe das Gericht dieser Vorschrift keine praktische Wirksamkeit zuerkannt, weil es ihre Anwendung nicht gemäß der monistischen Struktur der Gemeinschaftsrechtsordnung von jeder Bedingung in Bezug auf die unmittelbare Wirkung abgekoppelt habe. Es sei widersprüchlich, festzustellen, dass die WTO-Übereinkünfte integrierender Bestandteil dieser Rechtsordnung seien, und gleichzeitig zu verneinen, dass sie als Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle für die gemeinschaftlichen Sekundärrechtsakte dienten. Der Gerichtshof habe bereits mehrfach (Urteile vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 40/72, Schroeder, Slg. 1973, 125, und vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095) die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten an völkerrechtlichen Vereinbarungen geprüft, ohne vorher festgestellt zu haben, dass die betreffende völkerrechtliche Bestimmung unmittelbare Wirkung habe.

43 Sowohl Wortlaut als auch Geist des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag seien so auszulegen, dass die Beachtung einer völkerrechtlichen Norm durch die Gemeinschaftsorgane nicht von anderen Bedingungen abhängig sein könne als der, dass diese Norm integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung geworden sei, was für die WTO-Übereinkünfte und für die von den Streitbeilegungsgremien, die durch diese Übereinkünfte errichtet worden seien, getroffenen Entscheidungen, die zudem für die Parteien verbindlich seien, weder bestreitbar noch bestritten sei.

44 Insoweit habe sich das angefochtene Urteil nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, dass sich die Gemeinschaft mit ihrem Beitritt zum Streitbeilegungssystem der WTO verpflichtet habe, das Verfahren und die Autorität der Entscheidungen des DSB zu beachten.

45 Hilfsweise wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dahin gehend weiterentwickelt zu haben, dass die unmittelbare Wirkung aller oder eines Teils der WTO-Übereinkünfte anerkannt werde, und fordert den Gerichtshof auf, eine solche Entwicklung zu vollziehen.

46 Insbesondere könne im vorliegenden Fall nicht, wie es das Gericht in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils getan habe, der Spielraum angeführt werden, über den die Legislativ- und Exekutivorgane der Gemeinschaft ebenso wie die entsprechenden Organe ihrer Handelspartner verfügen müssten, weil in Anbetracht der Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998 kein solcher Spielraum bestehe.

47 Die Rechtsmittelführerin stellt außerdem in Abrede, dass das WTO-Recht andere Lösungen als die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen zulasse, wie den Vergleich, die Zahlung von Schadensersatz oder die Aussetzung von Zugeständnissen (Urteil vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569). Ein solches Argument verwundere sowohl im Hinblick auf den Wortlaut der WTO-Übereinkünfte als auch auf den objektiven Charakter eines Rechtsverstoßes.

48 Die Rechtsmittelführerin trägt hierzu vor, aus Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung ergebe sich, dass Ausgleichsmaßnahmen vorübergehenden Charakter hätten und auf jeden Fall mit den WTO-Übereinkünften vereinbar sein müssten. Außerdem beseitigten solche Maßnahmen nicht die Tatsache, dass gegen eine Rechtsnorm verstoßen worden sei, die integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei, ein Verstoß, den das Gericht unabhängig von politischen Erwägungen festzustellen habe.

49 Demgegenüber beruft sich die Rechtsmittelführerin auf mehrere Gründe, die ihrer Ansicht nach für die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung aller oder eines Teils der WTO-Übereinkünfte und für die Möglichkeit für den Gerichtshof, deren Beachtung durch die Gemeinschaftsnormen zu kontrollieren, sprechen:

- zunächst Gründe, die sich schon aus dem Inhalt der Vorschriften der WTO-Übereinkünfte und aus ihrer voraussichtlichen Entwicklung ergäben: Eine zunehmende Zahl dieser Vorschriften, wie die über das öffentliche Auftragswesen, das geistige Eigentum oder auch die Lebensmittelsicherheit, hätten nämlich direkte Auswirkungen nicht nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten und ihren Angehörigen, sondern auch auf die zwischen den Einzelnen selbst;

- sodann Billigkeitsgründe auf der Ebene der Wirkungen des Streitbeilegungssystems der WTO: Es sei widersprüchlich, den Einzelnen nicht die Berufung auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu erlauben, wenn im Übrigen auf der Grundlage anderer Vorschriften dieser Übereinkünfte getroffene kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen Unternehmen der Europäischen Union Schaden zufügten;

- schließlich Gründe im Zusammenhang mit der notwendigen Kohärenz der Gemeinschaftsrechtsordnung, in deren Rahmen nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Angehörige Rechtssubjekte seien (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1).

50 Nach Ansicht des Rates ist der erste Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

51 Zum einen entspreche das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wirkungen internationaler Abkommen im Allgemeinen, wonach die Wirkung der Vorschrift eines internationalen Abkommens von deren Rechtsnatur und deren Zielen abhänge (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Deutschland/Rat, Nr. 127). Die WTO-Übereinkünfte hätten nicht das Ziel, Rechte Einzelner zu begründen, sondern beschränkten sich auf eine Regelung der Beziehungen zwischen Staaten und regionalen Wirtschaftsorganisationen auf der Grundlage von Verhandlungen, die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhten.

52 Das Gericht habe in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Randnummern 19 und 20 des Urteils Atlanta/Europäische Gemeinschaft verwiesen, die unabhängig von der Tatsache, dass sie sich auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bezögen, allgemeine Tragweite hätten. Die Rechtsmittelführerin bleibe auch eine Erklärung dafür schuldig, wo und wann sich die Gemeinschaft entgegen der allgemeinen Philosophie der fraglichen Übereinkünfte verpflichtet habe, alle aus einer DSB-Entscheidung resultierenden Verpflichtungen zu erfuellen. Sie gebe auch nicht an, durch welchen genauen Rechtsakt die Gemeinschaft der Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998 hinsichtlich der Einfuhr von hormonbehandeltem Fleisch habe nachkommen wollen. Jedenfalls verpflichte keine Bestimmung des SPS-Übereinkommens oder der Entscheidung des DSB die Gemeinschaft, hormonbehandeltes Fleisch einzuführen. Es sei nämlich möglich, die Verpflichtungen des SPS-Übereinkommens einzuhalten, ohne die Einfuhr zu gestatten, deren Verbot Ursache des Schadens sei, den die Rechtsmittelführerin angeblich erlitten habe.

53 Zum anderen beschränke sich die Rechtsmittelführerin bei ihrer Aufforderung an den Gerichtshof, seine Rechtsprechung weiterzuentwickeln, darauf, diese zu kritisieren, ohne sich auf eine wirkliche Argumentation zu stützen. Das auf den vermeintlichen Verlust jedes Handlungsspielraums der Organe bei der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem SPS-Übereinkommen gestützte Argument berücksichtige in keiner Weise den Inhalt dieses Übereinkommens und ebenso wenig die Tatsache, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gebe, dem Übereinkommen zu entsprechen. Die WTO-Mitglieder hätten nämlich die Wahl, ihre tiermedizinischen Maßnahmen entweder auf internationale Standards, auf eine andere wissenschaftliche Beurteilung des Risikos oder auf das Vorsichtsprinzip zu stützen. Randnummer 72 des angefochtenen Urteils sei also in jeder Hinsicht zutreffend.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Randnr. 65) hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden betreffen.

55 Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).

56 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

57 Dazu hat das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Umstände des vorliegenden Falles offenkundig keinem der beiden in vorstehender Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Fälle entsprächen. Da die Richtlinien 81/602 und 88/146 nämlich mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des SPS-Übereinkommens am 1. Januar 1995 erlassen worden seien, könnten sie logischerweise weder eine bestimmte, im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen noch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen dieses Übereinkommens verweisen.

58 Das Gericht hat in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass die Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998, weil sie notwendig und unmittelbar mit dem Klagegrund des Verstoßes gegen das SPS-Übereinkommen im Zusammenhang stehe, nur berücksichtigt werden könne, wenn die unmittelbare Wirkung dieses Übereinkommens im Rahmen eines auf die Rechtsunwirksamkeit der fraglichen Richtlinien gerichteten Klagegrundes vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden wäre".

59 Eine solche Begründung genügt indessen nicht, um über den Klagegrund zu befinden, den die Rechtsmittelführerin aus dem Verstoß gegen das SPS-Übereinkommen hergeleitet hat.

60 Das Gericht hätte nämlich noch auf das Argument eingehen müssen, dass die Rechtswirkungen der Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998 gegenüber der Europäischen Gemeinschaft geeignet seien, die Feststellung des Gerichts, dass die WTO-Vorschriften keine unmittelbare Wirkung hätten, in Frage zu stellen und im Rahmen der Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Richtlinien 81/602, 88/146 und 96/22 anhand dieser Vorschriften durch den Gemeinschaftsrichter zu rechtfertigen.

61 Diese Frage stand im Mittelpunkt der Argumentation zur Tragweite des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag, die die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht entwickelt hat, und das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof.

62 Darüber hinaus ist das Urteil Atlanta/Europäische Gemeinschaft, auf das sich das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ebenfalls bezogen hat, in dieser Hinsicht ohne Belang. Denn in diesem Urteil hat der Gerichtshof, nachdem er in Randnummer 19 feststellte, dass die DSB-Entscheidung, die nach Einlegung des Rechtsmittels ergangen war und in der die Unvereinbarkeit des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts mit dem Recht der WTO konstatiert wurde, notwendig und unmittelbar mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des GATT zusammenhing, den die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht, aber nicht in die Rechtsmittelgründe aufgenommen hatte, den auf die DSB-Entscheidung, die erstmals in der Erwiderung vor dem Gerichtshof herangezogen wurde, gestützten Rechtsmittelgrund folgerichtig wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen, ohne ihn der Sache nach zu prüfen.

63 Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht somit in Bezug auf die Begründungspflicht und die Tragweite des Urteils Atlanta/Europäische Gemeinschaft unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils und insbesondere auch die Zurückweisung des aus dem SPS-Übereinkommen hergeleiteten Klagegrundes aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheinen (in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47).

64 Insoweit ist festzustellen, dass das Streitbeilegungsverfahren, das zu der Entscheidung des DSB vom 13. Februar 1998 geführt hat, 1996 eingeleitet wurde. Nachdem die Gemeinschaft mitgeteilt hatte, dass sie ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO erfuellen wolle, dafür aber gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Vereinbarung über einen angemessenen Zeitraum verfügen müsse, wurde ihr zu diesem Zweck eine Frist von fünfzehn Monaten bis zum 13. Mai 1999 eingeräumt.

65 Das bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter für die Zeit vor dem 13. Mai 1999 jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsrechtsakte, insbesondere nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EG-Vertrag, prüfen kann, weil er sonst der im Rahmen des durch die WTO-Übereinkünfte geschaffenen Streitbeilegungssystems vorgesehenen Gewährung eines angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, ihre Wirkung nehmen würde.

66 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich im Übrigen, dass das Tribunal de commerce Paris mit Urteil vom 7. Dezember 1995 das Verfahren der gerichtlichen Liquidation gegenüber der Biret International eröffnet und den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorläufig auf den 28. Februar 1995 festgelegt hatte. Somit ist es ausgeschlossen, dass schädliche Wirkungen, die für die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Biret International angeblich durch die Aufrechterhaltung der Richtlinien 81/602 und 88/146 über den 1. Januar 1995 hinaus sowie durch den Erlass der Richtlinie 96/22 am 29. April 1996 entstanden sind, in der Zeit nach dem 13. Februar 1998 eintreten konnten, als die Entscheidung des DSB zur Einfuhr von hormonbehandeltem Fleisch erging, und erst recht nicht nach dem 13. Mai 1999, als die Frist von fünfzehn Monaten ablief, die die Gemeinschaft erhalten hatte, um ihren Verpflichtungen aus den WTO-Vorschriften nachzukommen.

67 Unter diesen Umständen ist, ohne dass nach den etwaigen Entschädigungsfolgen gefragt werden müsste, die sich für den Einzelnen daraus ergeben könnten, dass die Gemeinschaft eine DSB-Entscheidung nicht durchführt, in der die Unvereinbarkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts mit den WTO-Vorschriften konstatiert wird, festzustellen, dass vorliegend jedenfalls eine Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst worden sein kann, weil kein Schaden für die Zeit nach dem 13. Mai 1999 behauptet worden ist.

68 In Anbetracht dieser Erwägungen ist trotz der insoweit unzulänglichen Begründung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen das SPS-Übereinkommen nicht stichhaltig war.

69 Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als teilweise irrelevant und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

70 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen Artikel 48 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, indem es in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass ihr Vorbringen in Bezug auf ein System der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln ein neues Angriffsmittel sei, das nicht mehr im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden könne. Ihrer Ansicht nach war nämlich die Frage einer etwaigen Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln durchaus in der beim Gericht eingereichten Klageschrift enthalten, auch wenn das Vorbringen in der Erwiderung entwickelt worden sei.

71 Insoweit genügt die Feststellung, dass bei bloßer Lektüre der Klageschrift ersichtlich ist, dass an keiner Stelle von einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln die Rede ist. Insbesondere war gerade der Teil der Klageschrift, der der Vereinbarkeit der streitigen Richtlinien mit den WTO-Vorschriften gewidmet war, mit Rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaft, das ein Fehlverhalten darstellt", überschrieben.

72 Das Gericht hat daher zu Recht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass das auf eine angebliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln gestützte Vorbringen verspätet war und nach Artikel 48 seiner Verfahrensordnung nicht geprüft werden konnte.

73 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

74 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Der Rat hat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt, aber diese hat bei der Beurteilung ihres ersten Rechtsmittelgrundes teils obsiegt. Demzufolge sind ihr ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Rates aufzuerlegen.

76 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, haben das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Plenum)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Établissements Biret et Cie SA trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Der Rat trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück