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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-94/06
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2002/49/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2002/49/EG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

26. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2002/49/EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-94/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Februar 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Alcover San Pedro und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter E. Juhász und K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189, S. 12) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind, bzw. sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 18. Juli 2004 nachzukommen, und dass sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der Republik Österreich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in ihre innerstaatliche Rechtsordnung in Kenntnis gesetzt worden war, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie Österreich aufgefordert hatte, sich hierzu zu äußern, gab sie am 13. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Da die von den österreichischen Behörden der Kommission im Anschluss an diese Stellungnahme übermittelten Informationen ergaben, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung weder auf Bundesebene noch in acht der neun Bundesländer der Republik Österreich - Niederösterreich hatte als einziges die erforderlichen Maßnahmen erlassen - getroffen worden waren, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 In ihrer Erwiderung nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49 erforderlichen Maßnahmen in der Zwischenzeit auf Bundesebene und in den Bundesländern Wien und Vorarlberg erlassen worden sind und nimmt die Klage insoweit zurück. Hinsichtlich der fehlenden Umsetzung dieser Richtlinie in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol wünscht sie die Klage jedoch aufrechtzuerhalten.

5 Die österreichische Regierung räumt ein, dass, obwohl die erforderlichen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49 in einigen dieser Bundesländer bereits weit fortgeschritten seien, die Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol noch nicht vollständig umgesetzt gewesen sei.

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7). Da die notwendigen Anpassungen der österreichischen Rechtslage erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist erfolgt sind, kann dem Antrag der Republik Österreich, die Klage als unbegründet abzuweisen, nicht stattgegeben werden.

7 Nachdem im vorliegenden Fall die Richtlinie 2002/49 in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht innerhalb der in der Stellungnahme festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

8 Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49 verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner werden nach Artikel 69 § 5 auf Antrag der Partei, die die Klagerücknahme erklärt, die Kosten der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

10 Im vorliegenden Fall ist die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen, soweit die Kommission die Klage aufrechterhalten hat, unterlegen. Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist darauf zurückzuführen, dass die Republik Österreich die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49 erforderlichen Maßnahmen verspätet erlassen hat. Daher sind der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass sie in Bezug auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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