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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1991
Aktenzeichen: C-96/89
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2744/75 EWG, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2029/82 EWG, Verordnung Nr. 3383/82 EWG, Verordnung Nr. 2891/77 EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2744/75 EWG
EWG-Vertrag Art. 5
Verordnung Nr. 2029/82 EWG
Verordnung Nr. 3383/82 EWG
Verordnung Nr. 2891/77 EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission hat bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag keine bestimmte Frist zu wahren, vorbehaltlich der Fälle, in denen eine überlange Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen vorprozessualen Verfahrens die Verteidigungsrechte beeinträchtigen würde, indem sie es dem betroffenen Staat erschwert, die zur Unterstützung der Klage vorgebrachten Argumente zu widerlegen.

2. Hinsichtlich der in den Jahren 1982 und 1983 durchgeführten Einfuhren von aus Thailand stammendem Manihot zu einem herabgesetzten Satz hatte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 2029/82 bzw. 3383/82 die Befugnis im Fall der Verletzung der Bedingungen, von denen die Erteilung der Einfuhrlizenzen abhängig war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ohne Formerfordernisse beachten zu müssen. So konnte sie die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Angaben der thailändischen Behörden durch ein einfaches Fernschreiben verpflichten, die Identität einer Ladung Manihot vor deren Überführung in den freien Verkehr aufgrund einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Einfuhrlizenz unter Anwendung des herabgesetzten Satzes überprüfen.

3. Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens kann nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

4. Daraus, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 im Rahmen der Feststellung der eigenen Mittel der Europäischen Gemeinschaften vorsieht, daß ein Anspruch als festgestellt gilt, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist, kann nicht abgeleitet werden, daß die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft, und sei es nur vorübergehend, durch das willkürliche Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde.

Es besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen. Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Hieraus folgt, daß zwischen dem Fall, daß ein Mitgliedstaat die eigenen Mittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, daß er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - ZULASSUNG ZUM FREIEN VERKEHR BEI HERABGESETZTER ABSCHOEPFUNG EINER PARTIE AUS THAILAND AUSGEFUEHRTEN MANIHOTS OHNE EINFUHRLIZENZ - UNTERLASSUNG, EIGENE MITTEL FESTZUSETZEN UND DER KOMMISSION ZUR VERFUEGUNG ZU STELLEN. - RECHTSSACHE C-96/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es 1983 ungefähr 60 000 Tonnen Manihot, die ohne Ausfuhrbescheinigung aus Thailand ausgeführt worden waren, unter Erhebung der auf 6 % des Zollwerts herabgesetzten Abschöpfung zum freien Verkehr zugelassen hat.

2 Gemäß den Klageanträgen wirft die Kommission dem Königreich der Niederlande im einzelnen vor,

a) im oder etwa im April 1983 die betreffenden ungefähr 60 000 Tonnen Manihot zum freien Verkehr zugelassen zu haben,

- ohne die volle Agrarabschöpfung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) zu erheben

- und ohne gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnungen (EWG) Nr. 2029/82 der Kommission vom 22. Juli 1982 und (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission vom 16. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1982 bzw. 1983 aus diesem Land ausgeführt werden (L 218, S. 8 und L 356, S. 8), zu prüfen, ob auf diesen Manihot die im Kooperationsabkommen EWG-Thailand vorgesehene herabgesetzte Abschöpfung erhoben werden durfte;

b) und sich geweigert zu haben, den auf diesen Manihot zu Unrecht nicht erhobenen Betrag, nämlich 19 765 281,39 HFL, als eigene Mittel der Gemeinschaften festzustellen und der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) zuzueglich Zinsen ab dem 29. Juni 1984 zur Verfügung zu stellen.

3 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot wurde durch den Beschluß 82/495/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 (ABl. L 219, S. 52) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. In diesem Abkommen verpflichtete sich Thailand, seine Ausfuhren von Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Gemeinschaft während der Geltungsdauer dieses Abkommens (Januar 1982 bis Dezember 1986) auf die in diesem festgesetzten Kontingente zu beschränken. Die Gemeinschaft ihrerseits verpflichtete sich insbesondere, die Abgaben auf die unter dieses Abkommen fallenden Manihoteinfuhren auf höchstens 6 % des Zollwerts zu beschränken. In diesem Zusammenhang verpflichtete Artikel 5 des Abkommens einerseits die thailändischen Behörden, Ausfuhrbescheinigungen nur innerhalb der festgesetzten Hoechstmengen, und andererseits die Gemeinschaftsbehörden, Einfuhrlizenzen nur auf Vorlage einer thailändischen Ausfuhrbescheinigung zu erteilen.

4 Die Durchführung dieses Abkommens in der Gemeinschaft wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2646/82 des Rates vom 30. September 1982 über die 1982 auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Einfuhrregelung (ABl. L 279, S. 81) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 des Rates vom 14. März 1983 über die für die Jahre 1983 bis 1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 72, S. 3) gewährleistet. In diesen Verordnungen ist in Abweichung von den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 2744/75, wonach der Satz der Abschöpfung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aufgrund der für Gerste festgesetzten Abschöpfung errechnet wird, für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand die Erhebung einer Einfuhrabschöpfung von 6 % des Zollwerts, begrenzt auf die sich aus dem Kooperationsabkommen ergebenden Mengen, vorgesehen.

5 Die Durchführungsbestimmungen zu der in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Regelung wurden für das Jahr 1982 und für das Jahr 1983 durch die Verordnungen Nrn. 2029/82 bzw. 3383/82 festgelegt. Gemäß diesen Verordnungen musste der Antrag auf Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammen mit der Erstschrift der Bescheinigung für die Ausfuhr eingereicht werden, in der insbesondere der Name des Schiffes, auf dem der Manihot in die Gemeinschaft befördert wird, genannt war.

6 Der gleichlautende Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnungen bestimmt folgendes:

"Die Einfuhrlizenz wird am fünften Werktag nach dem Tag der Beantragung erteilt, es sei denn die Kommission hat die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, daß die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind.

Sind die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfuellt, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen."

7 Die Kommission änderte die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 durch die Verordnung (EWG) Nr. 499/83 der Kommission vom 2. März 1983 (ABl. L 56, S. 12). Gemäß ihrem Artikel 2 gilt die Verordnung für die beantragten Lizenzen ab 21. März 1983. Sie sieht erstens vor, daß die Einfuhrlizenz ebenfalls die Angabe des in der mit dem Antrag vorgelegten thailändischen Ausfuhrlizenz eingetragenen Schiffsnamens enthalten muß. Zweitens wird dort festgelegt, daß die Einfuhrlizenz nur zum Nachweis der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr anerkannt werden kann, wenn insbesondere anhand einer Kopie des von dem Betroffenen vorgelegten Seefrachtbriefs ersichtlich ist, daß die Erzeugnisse, für die die Überführung in den freien Verkehr beantragt wird, mit dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Schiff in die Gemeinschaft befördert wurden und der Zeitpunkt, an dem diese Erzeugnisse in Thailand an Bord dieses Schiffes verladen wurden, vor dem Datum der thailändischen Ausfuhrlizenz liegt.

8 Wie aus den Akten hervorgeht, sollte durch diese Änderung den Schwierigkeiten begegnet werden, die sich daraus ergaben, daß bei Inkrafttreten des Abkommens EWG-Thailand eine gewisse Anzahl von vorher erteilten Einfuhrlizenzen noch gültig war und es damit den Importeuren, die über eine solche Lizenz verfügten, erlaubte, die entsprechenden Einfuhren nach dem Inkrafttreten des Abkommens durchzuführen, ohne die von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen vorlegen zu müssen. Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer konnten deshalb versucht sein, diese Ausfuhrbescheinigungen zu behalten und diejenigen unter ihnen nochmals zu verwenden, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen war, um neue Einfuhrlizenzen nach der durch die Verordnung Nr. 2029/82 eingeführten Regelung zu beantragen. Ein und dieselbe Ausfuhrbescheinigung konnte deshalb dazu verwendet werden, das Doppelte der in ihr angegebenen Manihotmenge in die EWG einzuführen. Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84 (Krohn, Slg. 1987, 97) festgestellt hat, gefährdeten diese Handlungen die Einhaltung der in dem Kooperationsabkommen EWG-Thailand festgesetzten Kontingente.

9 Mit Fernschreiben vom 31. Januar 1983 teilte die Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten mit, daß das Frachtschiff Equinox Thailand mit einer Ladung Manihot ohne die entsprechenden Ausfuhrbescheinigungen verlassen habe, und forderte sie auf, dafür zu sorgen, daß dieser Manihot nicht aufgrund einer nach dem Kooperationsabkommen erteilten Einfuhrlizenz in den freien Verkehr gebracht werde. Am 6. Mai 1983 schickte die Kommission den niederländischen Behörden ein weiteres Fernschreiben, in dem sie mitteilte, daß die Equinox in Rotterdam für Rechnung der Firma Krohn ungefähr 50 000 Tonnen Manihot entladen habe, für die keine thailändischen Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt worden seien.

10 Am 16. Juni 1983 teilten die niederländischen Behörden der Kommission mit, daß die Equinox im April 1983 117 581 478 kg Manihot entladen habe, von denen 62 523 478 kg durch Einfuhrlizenzen gedeckt seien, die vor dem 21. März 1983 von der deutschen Interventionsstelle, der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), erteilt worden seien und auf denen der Name des Schiffes, mit dem der Manihot befördert worden sei, nicht genannt sei, während der Rest von nach diesem Datum erteilten Einfuhrlizenzen gedeckt sei, auf denen der Name der Equinox genannt sei.

11 Im Jahre 1984 fanden informelle Kontakte zwischen den Dienststellen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Am 25. Juli 1985 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein, indem sie die niederländische Regierung in einem Schreiben zur Äusserung aufforderte. Am 29. Januar 1988 gab die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 ab.

12 Da die Kommission der Auffassung war, daß die niederländischen Behörden die betreffenden etwa 60 000 Tonnen Manihot nicht unter Erhebung der auf 6 % des Zollwerts herabgesetzten Abschöpfung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft hätten zulassen dürfen und es unterlassen hätten, einen Betrag von 19 765 281 HFL, der der auf diese Ladung zu erhebenden Abschöpfung entspreche, als eigene Mittel der Gemeinschaften festzusetzen und der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zuzueglich Zinsen ab dem 29. Juni 1984 zur Verfügung zu stellen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

14 Die niederländische Regierung macht vorab geltend, die Klage sei wegen der der Kommission vorwerfbaren Verzögerungen des vorliegenden Verfahrens unzulässig. Das erste Schreiben der Dienststellen der Kommission an die niederländische Regierung im Zusammenhang mit den streitigen Vorfällen datiere vom 1. Februar 1984, die Kommission habe jedoch ihre Klage erst am 21. März 1989, also fünf Jahre später, eingereicht. Diese Trägheit der Kommission habe zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der niederländischen Regierung und zu unannehmbaren finanziellen Folgen geführt, da die Regierung Gefahr laufe, auf den von der Kommission wegen der nicht erhobenen Abschöpfungen geforderten Betrag Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zahlen zu müssen.

15 Hierzu genügt der Hinweis darauf, daß Artikel 169 EWG-Vertrag - anders als Artikel 93, der von jenem ausdrücklich abweicht - Anwendung findet, ohne daß die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861). Im vorliegenden Fall hat die Kommission erklärt, sie habe beschlossen, vor Einreichung der vorliegenden Klage das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 (Krohn, a. a. O.) sowie die Reaktionen der niederländischen Regierung auf dieses Urteil abzuwarten. Damit hat die Kommission von dem ihr in Artikel 169 eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen vertragswidrigen Gebrauch gemacht.

16 Zwar kann eine überlange Dauer des vorprozessualen Verfahrens nach Artikel 169 es dem betroffenen Staat unter gewissen Umständen erschweren, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und somit die Vereidigungsrechte beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hat die niederländische Regierung jedoch nicht nachgewiesen, daß die ungewöhnliche Dauer des Verfahrens eine Auswirkung auf die Gestaltung ihrer Verteidigung gehabt hätte.

17 Schließlich ist festzustellen, daß die niederländische Regierung, wie die Kommission zu Recht angeführt hat, die von ihr geltend gemachten nachteiligen finanziellen Auswirkungen hätte vermeiden können, wenn sie der Kommission den geforderten Betrag unter dem Vorbehalt zur Verfügung gestellt hätte, daß der Standpunkt der Kommission begründet ist.

18 Die für die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage vorgebrachten Argumente sind demgemäß zu verwerfen. Somit ist die Begründetheit zu prüfen.

Zur Begründetheit

Zur Nichterhebung der in der Verordnung Nr. 2744/75 vorgesehenen Abschöpfung

19 Die Kommission wirft der niederländischen Regierung vor, auf die streitige Partie Manihot nicht die volle Abschöpfung in Anwendung der Verordnung Nr. 2744/75 erhoben zu haben. Für diese Partie, die aus Thailand ohne hierzu von den Behörden dieses Landes in Anwendung des Kooperationsabkommens EWG-Thailand erteilte Ausfuhrbescheinigungen ausgeführt worden sei, hätte nicht der in diesem Abkommen festgesetzte und in die Verordnungen Nrn. 2646/82 und 604/83 übernommene herabgesetzte Abschöpfungssatz gewährt werden dürfen.

20 Die niederländische Regierung bestreitet, daß der Nachweis erbracht worden sei, daß die streitige Partie Manihot ohne Ausfuhrbescheinigungen aus Thailand ausgeführt worden sei. Sie macht insbesondere geltend, selbst wenn die bei Beantragung der Einfuhrlizenzen vorgelegten Ausfuhrbescheinigungen den Namen anderer Schiffe als der Equinox genannt hätten, sei es möglich, daß der Manihot schließlich auf dieser und nicht auf dem ursprünglich vorgesehenen Schiff verladen oder daß er im Laufe der Fahrt umgeladen worden sei.

21 Hierzu ist festzustellen, daß die für die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen zuständigen thailändischen Behörden selbst die Kommission davon informiert haben, daß die Equinox Manihot befördere, für den keine Ausfuhrbescheinigungen erteilt worden seien. Im übrigen sind auf den bei Beantragung der Einfuhrlizenzen vorgelegten thailändischen Ausfuhrbescheinigungen, die auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt worden sind, tatsächlich Namen von anderen Schiffen als der Equinox genannt.

22 Es ist zwar möglich, daß der Manihot auf ein anderes als das ursprünglich vorgesehene Schiff verladen wurde; aus den Verfahrensakten, deren Inhalt nicht bestritten wurde, ergibt sich jedoch, daß die Praxis der thailändischen Behörden dahin geht, erst nach Beladung des Schiffes Ausfuhrbescheinigungen auszustellen. Da die niederländische Regierung nicht den geringsten Beweis dafür angeboten hat, daß die thailändischen Behörden von dieser Praxis abgewichen seien oder daß der betreffende Manihot während der Fahrt umgeladen worden sei, ist es als erwiesen anzusehen, daß die streitige Partie Manihot aus Thailand ausgeführt wurde, ohne daß die Behörden dieses Landes Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt hätten.

23 Somit durfte auf diesen Manihot, wie von der Kommission geltend gemacht, nicht die im Kooperationsabkommen und in den Verordnungen Nrn. 2646/82 und 604/83 vorgesehene herabgesetzte Abschöpfung erhoben werden, sondern er musste in Anwendung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 2744/75 der vollen Abschöpfung unterworfen werden. Die erste Rüge der Kommission ist somit begründet.

Zur Unterlassung der Überprüfung, ob auf den Manihot die herabgesetzte Abschöpfung erhoben werden durfte

24 Die Kommission macht geltend, die niederländischen Behörden hätten es unter Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 unterlassen, zu prüfen, ob der betreffende Manihot mit den in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Ausfuhrbescheinigungen aus Thailand ausgeführt worden sei und ob auf ihn somit die herabgesetzte Abschöpfung hätte erhoben werden dürfen. Insbesondere seien diese Behörden der in dem Fernschreiben vom 31. Januar 1983 enthaltenen Aufforderung, die eine nach Konsultation der thailändischen Behörden getroffene geeignete Maßnahme im Sinne der Artikel 7 der genannten Verordnungen dargestellt habe, nicht nachgekommen. Hilfsweise wirft die Kommission den niederländischen Behörden vor, die nicht erhobenen Abschöpfungen nicht nacherhoben zu haben.

25 Die niederländische Regierung macht in erster Linie geltend, vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung Nr. 499/83 sei die Kommission nur befugt gewesen, die Ausstellung der Einfuhrlizenzen zu verweigern, nicht aber, von den Behörden der Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der Manihotmengen zu verlangen, die unter Vorlage von Einfuhrlizenzen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt worden seien, zur Zulassung zum freien Verkehr angemeldet worden seien. Die nationalen Behörden hätten nicht über die Mittel zur Überprüfung dieser Identität verfügt, und hätten den Fehler der Kommission, die der Ausstellung der Einfuhrlizenzen in keiner Weise widersprochen habe, nicht korrigieren können. Zudem würde eine Weigerung, Manihotmengen, für die ordnungsgemäß Einfuhrlizenzen vorgelegt würden, zum freien Verkehr zuzulassen, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzen. Schließlich stelle das Fernschreiben vom 31. Januar 1983 keine geeignete Maßnahme im Sinne der Artikel 7 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 dar, es sei nicht nach Konsultation der thailändischen Behörden verschickt worden und es sei nur von einem hierzu unzuständigen stellvertretenden Generaldirektor unterzeichnet worden.

26 Den Argumenten der niederländischen Regierung ist nicht zu folgen. Erstens ist festzustellen, daß die Kommission gemäß dem Wortlaut der Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnungen befugt ist, im Fall der Verletzung der Bedingungen, von denen die Erteilung der Einfuhrlizenzen abhängig ist, Maßnahmen zu ergreifen. Somit muß die Kommission zu einem nach Ausstellung dieser Lizenzen liegenden Zeitpunkt tätig werden.

27 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnungen der Kommission die Befugnis übertragen, der Erteilung der Einfuhrlizenzen zu widersprechen. Hieraus folgt, daß die Befugnis der Kommission gemäß Unterabsatz 2, geeignete Maßnahmen zu treffen, sinnvoll nur nach Erteilung dieser Lizenzen ausgeuebt werden kann.

28 Drittens sind die von der niederländischen Regierung geltend gemachten praktischen Schwierigkeiten nicht als ernsthafte Hindernisse anzusehen. Die für die Überführung in den freien Verkehr zuständigen nationalen Behörden konnten leicht Kontakt mit den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten aufnehmen, die die Einfuhrlizenzen erteilt hatten, und die ihnen, da sie über die hierzu vorgelegten thailändischen Ausfuhrbescheinigungen verfügten, leicht alle erforderlichen Angaben zur Überprüfung der Identität des eingeführten Manihots hätten zur Verfügung stellen können.

29 Viertens ist hinsichtlich der angeblich der Kommission unterlaufenen Fehler festzustellen, daß sich aus dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens gerade ergibt, daß die Kommission erst nach der Erteilung der Einfuhrlizen tätig werden konnte. Die Informationen der thailändischen Behörden über die Abfahrt der Equinox Mitte Januar konnten der Kommission erst zugehen, nachdem die BALM in den ersten Januartagen einige der Einfuhrlizenzen, die bei der Überführung des streitigen Manihots in den freien Verkehr verwendet wurden, erteilt hatte. Die Kommission kann somit keine Fehler begangen haben, die die nationalen Behörden hätten korrigieren müssen.

30 Fünftens ist festzustellen, wie der Generalanwalt zu Recht in Punkt 25 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, daß der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens die nationalen Behörden nicht daran hinderte, die Zulassung der Manihotmengen, die aus Thailand ohne Ausfuhrbescheinigung ausgeführt worden waren und für die dennoch eine Einfuhrlizenz mit der Festsetzung des Abschöpfungssatzes auf 6 % vorlag, zum freien Verkehr zu verweigern. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84 (Sideradria, Slg. 1985, 3983) entschieden hat, kann dieser Grundsatz nämlich nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

31 Schließlich unterwerfen die Artikel 7 der genannten Verordnungen das Eingreifen der Kommission keinerlei Formerfordernissen, so daß das Fernschreiben vom 31. Januar 1983 eine geeignete Maßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sein konnte. Ausserdem ergibt sich aus dem Inhalt des Fernschreibens, daß die thailändischen Behörden in Wirklichkeit durch ihre Angaben das Eingreifen der Kommission veranlasst hatten, so daß diese einer förmlichen Konsultation dieser Behörden enthoben war.

32 Die niederländische Regierung hat hilfsweise geltend gemacht, sie sei dem Fernschreiben der Kommission nachgekommen, indem sie eine Überprüfung vorgenommen und dabei festgestellt habe, daß die Equinox in Erwartung der Erteilung der Ausfuhrbescheinigungen in einem thailändischen Hafen verblieben sei.

33 Hierzu genügt der Hinweis, daß die Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in diesem Fernschreiben ausdrücklich aufgefordert hatte, dafür Sorge zu tragen, daß die Ladung der Equinox, für die keine thailändischen Ausfuhrbescheinigungen vorlagen, nicht auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen zum freien Verkehr zugelassen würde, die in Anwendung des Kooperationsabkommens gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 ausgestellt worden waren. Die der niederländischen Regierung zugegangenen Informationen standen nicht im Widerspruch zum Inhalt des Fernschreibens der Kommission und machten Überprüfungen, durch die vermieden werden sollte, daß für die aus Thailand ohne Ausfuhrbescheinigungen ausgeführten Partien Manihot der herabgesetzten Abschöpfungssatz gewährt würde, nicht überfluessig.

34 Die zweite Rüge der Kommission ist demgemäß allein aufgrund der Artikel 7 der Verordnungen Nrn. 2029/82 und 3383/82 begründet, ohne daß die auf Artikel 5 EWG-Vertrag gestützten Argumente oder der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Unterlassung der Nacherhebung der nicht erhobenen Abschöpfungen geprüft zu werden brauchen.

Zu der Weigerung, den nicht erhobenen Abschöpfungsbetrag als eigene Mittel festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen

35 Die Kommission ist der Auffassung, der beklagte Staat habe gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2891/77 verstossen, indem er sich geweigert habe, den für den streitigen Manihot nicht erhobenen Abschöpfungsbetrag, nämlich 19 765 281,39 HFL, als eigene Mittel festzustellen und der Kommission zuzueglich Zinsen ab dem 29. Juni 1984 zur Verfügung zu stellen.

36 Die niederländische Regierung macht zunächst geltend, Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 übertrage die Befugnis zur Feststellung der eigenen Mittel ausschließlich den Mitgliedstaaten und diese seien nicht verpflichtet, der Kommission die einer von ihnen bestrittenen Forderung entsprechenden Beträge zu zahlen. Weiter seien Verzugszinsen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung nur für die Beträge zu zahlen, die als eigene Mittel festgestellt worden seien oder aufgrund einer zwingenden Frist hätten festgestellt werden müssen. Der Betrag der geforderten Zinsen schließlich sei unter anderem eine Folge der in dem vorliegenden Verfahren von der Kommission verursachten Verzögerungen.

37 Zu dem ersten Argument ist festzustellen, daß ein Anspruch gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 als festgestellt gilt, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft, und sei es nur vorübergehend, durch das willkürliche Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde.

38 Zu dem zweiten Argument ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht; im übrigen können die Verzugszinsen unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Hieraus folgt, daß zwischen dem Fall, daß ein Mitgliedstaat die eigenen Mittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, daß er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist.

39 Was schließlich die Folgen der angeblich der Kommission vorwerfbaren Verzögerungen angeht, hat der Gerichtshof schon in Randnummer 17 des vorliegenden Urteils festgestellt, daß die niederländische Regierung diese Folgen leicht hätte vermeiden können.

40 Die letzte Rüge der Kommission ist somit begründet.

41 Es ist demgemäß festzustellen, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat,

a) indem es im oder etwa im April 1983 ungefähr 60 000 Tonnen Manihot, die ohne Ausfuhrbescheinigung aus Thailand ausgeführt worden waren, zum freien Verkehr zugelassen hat,

- ohne die volle Agrarabschöpfung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erheben

- und ohne gemäß den Artikeln 7 der Verordnungen (EWG) Nr. 2029/82 der Kommission vom 22. Juli 1982 und (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission vom 16. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1982 bzw. 1983 aus diesem Land ausgeführt werden, zu prüfen, ob auf diesen Manihot die im Kooperationsabkommen EWG-Thailand vorgesehene herabgesetzte Abschöpfung erhoben werden durfte;

b) und indem es sich geweigert hat, den auf diesen Manihot zu Unrecht nicht erhobenen Betrag, nämlich 19 765 281,39 HFL, als eigene Mittel der Gemeinschaft festzustellen und der Kommission - gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften zuzueglich Zinsen ab 29. Juni 1984 - zur Verfügung zu stellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen,

a) indem es im oder etwa im April 1983 ungefähr 60 000 Tonnen Manihot, die ohne Ausfuhrbescheinigung aus Thailand ausgeführt worden waren, zum freien Verkehr zugelassen hat,

- ohne die volle Agrarabschöpfung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erheben

- und ohne gemäß den Artikeln 7 der Verordnungen (EWG) Nr. 2029/82 der Kommission vom 22. Juli 1982 und (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission vom 16. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1982 bzw. 1983 aus diesem Land ausgeführt werden, zu prüfen, ob auf diesen Manihot die im Kooperationsabkommen EWG-Thailand vorgesehene herabgesetzte Abschöpfung erhoben werden durfte;

b) und indem es sich geweigert hat, den auf diesen Manihot zu Unrecht nicht erhobenen Betrag, nämlich 19 765 281,39 HFL, als eigene Mittel der Gemeinschaft festzustellen und der Kommission - gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften zuzueglich Zinsen ab 29. Juni 1984 - zur Verfügung zu stellen.

2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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