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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: C-98/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. Oktober 2007

"Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird"

Parteien:

In der Rechtssache C-98/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 8. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2006, in dem Verfahren

Freeport plc

gegen

Olle Arnoldsson

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus und J. Klucka (Berichterstatter), der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Freeport plc, vertreten durch M. Tagaeus und C. Björndal, advokater,

- von Herrn Arnoldsson, vertreten durch A. Bengtsson, advokat,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Parpala, V. Bottka und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001 oder Verordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Freeport plc, einer Gesellschaft britischen Rechts (im Folgenden: Freeport), und Herrn Arnoldsson, der Freeport vor einem anderen Gericht als dem für ihren Sitz örtlich zuständigen verklagte.

Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

"(2) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

...

(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. ...

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

...

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen ..."

4 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung in ihrem Kapitel II Abschnitt 1 ("Allgemeine Vorschriften") lautet:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."

5 Im selben Abschnitt der Verordnung sieht ihr Art. 3 vor:

"(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden."

6 Nach Art. 5 der Verordnung in ihrem Kapitel II Abschnitt 2 ("Besondere Zuständigkeiten") kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden.

7 Im selben Abschnitt der Verordnung bestimmt ihr Art. 6 Nrn. 1 und 2:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

8 Eine Gesellschaft, mit der Herr Arnoldsson zusammenarbeitete, entwickelte seit 1996 an verschiedenen europäischen Standorten Projekte von Einzelhandelsgeschäften in Form sogenannter "Factory Outlets". Freeport erwarb von dieser Gesellschaft mehrere dieser Projekte, darunter das schon am weitesten fortgeschrittene in Kungsbacka (Schweden).

9 Herrn Arnoldsson und der Vorstandsvorsitzende von Freeport vereinbarten am 11. August 1999 bei einer Besprechung mündlich, dass Herr Arnoldsson bei der Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka persönlich eine Erfolgsprovision in Höhe von 500 000 britischen Pfund (GBP) erhalten sollte.

10 Mit Schreiben vom 27. August 1999 bestätigte Freeport die mündliche Abmachung, machte jedoch die Provisionszahlung von drei weiteren Bedingungen abhängig. Herr Arnoldsson nahm diese Bedingungen an, von denen eine darin bestand, dass die Zahlung an ihn von der Gesellschaft geleistet werden würde, die Eigentümerin des Geschäfts in Kungsbacka werden würde. Nach weiteren Verhandlungen sandte Freeport an Herrn Arnoldsson am 13. September 1999 ein Bestätigungsschreiben über die mit ihm getroffene Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung).

11 Das am 15. November 2001 als "Factory Outlet" eröffnete Geschäft in Kungsbacka steht im Eigentum der nach schwedischem Recht errichteten Gesellschaft Freeport Leisure (Sweden) AB (im Folgenden: Freeport AB) und wird von dieser auch geführt. Die Freeport AB ist eine Tochtergesellschaft von Freeport und wird von dieser zu 100 % kontrolliert.

12 Herr Arnoldsson forderte sowohl die Freeport AB als auch Freeport zur Zahlung der mit Letzterer vereinbarten Provision auf. Die Freeport AB wies die Zahlungsaufforderung mit der Begründung zurück, dass sie nicht Partei der Vereinbarung sei und im Übrigen, als diese geschlossen worden sei, nicht einmal existiert habe.

13 Da Herr Arnoldsson die Zahlung nicht erwirken konnte, erhob er am 5. Februar 2003 beim Tingsrätt Göteborg gegen die Freeport AB und gegen Freeport als Gesamtschuldnerinnen Klage auf Zahlung von 500 000 GBP oder den entsprechenden Betrag in schwedischer Währung zuzüglich Zinsen.

14 Die Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf Freeport begründete Herr Arnoldsson unter Verweis auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

15 Freeport hielt der Klageerhebung entgegen, dass ihr Sitz nicht in Schweden sei und dass zwischen den Klagen keine hinreichend enge Beziehung bestehe, um die Zuständigkeit des Tingsrätt Göteborg nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung zu begründen. Freeport verwies darauf, dass die gegen sie selbst gerichtete Klage auf einem vertraglichen Anspruch beruhe, die Klage gegen die Freeport AB hingegen, da zwischen dieser und Herrn Arnoldsson keine vertragliche Beziehung bestehe, auf einem Anspruch aus deliktischer oder quasideliktischer Haftung. Diese unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Klagen gegen die Freeport AB und gegen Freeport stünden der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung entgegen, da zwischen den beiden Klagen kein Zusammenhang feststellbar sei.

16 Diese Unzulässigkeitseinrede wurde vom Tingsrätt Göteborg zurückgewiesen.

17 Freeport legte Berufung beim Hovrätt för Västra Sverige ein, der die Berufung jedoch zurückwies.

18 Freeport legte dagegen Rechtsmittel zum Högsta domstol (schwedischer Kassationsgerichtshof) ein, der in seinem Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, Slg. 1988, 5565), ein Gericht, das nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig sei, nicht gleichzeitig auch dafür zuständig sei, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Gerichtshof in Randnr. 50 des Urteils vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511), entschieden habe, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt werde, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden könnten. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist daher zu klären, ob der gegen die Freeport AB geltend gemachte Anspruch vertraglicher Art ist, obgleich keine sie verpflichtende Erklärung durch ihren Vertreter oder Bevollmächtigten unterzeichnet worden sei.

19 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 8 und 9 des Urteils Kalfelis festgestellt habe, dass die in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens festgelegte Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, die das Bestehen des Grundsatzes selbst in Frage stellen könne, insbesondere indem dem Kläger erlaubt würde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen. Das vorlegende Gericht betont, dass Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne enthalte, nicht hingegen Art. 6 Nr. 1. Es stelle sich daher die Frage, wie Art. 6 Nr. 1 auszulegen sei.

20 Außerdem stelle sich die Frage, ob bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung die Erfolgsaussicht der gegen den Beklagten vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates erhobenen Klage in anderer Weise zu beachten sei. Freeport machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass keine Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe. Freeport trug vor, dass nach schwedischem Recht Verträge nicht einen Dritten zu einer Zahlung verpflichten könnten, im vorliegenden Fall also nicht die Freeport AB. Für die gegen die Freeport AB erhobene Klage gebe es daher keine Rechtsgrundlage, und sie sei nur erhoben worden, um Freeport selbst vor einem schwedischen Gericht verklagen zu können.

21 Vor diesem Hintergrund hat der Högsta domstol das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Klage, die auf eine aus einer Verpflichtung hergeleitete Zahlungsschuld einer Aktiengesellschaft gestützt wird, für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann als Klage, die vertragliche Ansprüche betrifft, anzusehen, wenn derjenige, der die Verpflichtung für diese Gesellschaft einging, zu diesem Zeitpunkt weder deren Vertreter noch Bevollmächtigter war?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Setzt die Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 neben den dort ausdrücklich angegebenen Voraussetzungen auch voraus, dass die Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, nicht nur deshalb erhoben worden ist, damit über die Klage gegen einen anderen Beklagten bei einem anderen Gericht als dem entschieden wird, das andernfalls für die Entscheidung über diese Klage zuständig gewesen wäre?

3. Falls die zweite Frage verneint wird: Ist die Erfolgsaussicht der Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, bei der Beurteilung, ob eine Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 vorliegt, auf andere Weise zu beachten?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Klage, die auf eine aus einer Verpflichtung hergeleitete Zahlungsschuld einer Aktiengesellschaft gestützt wird, für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann als Klage, die vertragliche Ansprüche betrifft, anzusehen ist, wenn derjenige, der die Verpflichtung für diese Gesellschaft einging, zu diesem Zeitpunkt weder deren Vertreter noch Bevollmächtigter war.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

23 Alle Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erinnern daran, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Sie verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 23).

24 Auf dieser Grundlage verweist Freeport darauf, dass zwischen der Freeport AB und Herrn Arnoldsson keine vertraglichen Beziehungen bestünden, da die Freeport AB gegenüber Herrn Arnoldsson keine Verpflichtung eingegangen sei. Es habe kein Vertreter oder Bevollmächtigter der Freeport AB irgendeine Vereinbarung mit Herrn Arnoldsson unterzeichnet, und die Freeport AB sei der Vereinbarung über die Zahlung des in Frage stehenden Betrags auch nicht beigetreten.

25 Herr Arnoldsson räumt ein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch keine Gesellschaft Eigentümerin des damals noch nicht eröffneten Geschäfts in Kungsbacka gewesen sei. Es habe damals auch noch keinen Vertreter oder Bevollmächtigten geben können, der die Freeport AB hätte vertreten können. Jedoch habe Freeport die Vereinbarung sowohl für sich selbst als auch für die Gesellschaft geschlossen, die die künftige Eigentümerin des Geschäfts sein würde. Ferner habe Freeport mit der Vereinbarung diese künftige Gesellschaft, d. h. die Freeport AB, angewiesen, an ihn den geschuldeten Betrag zu zahlen. Durch ihre Eingliederung in die Unternehmensgruppe von Freeport habe die Freeport AB die ihr obliegende Zahlungsverpflichtung auch übernommen.

26 So sei die in der Vereinbarung enthaltene und von der Freeport AB freiwillig übernommene Verpflichtung nicht außervertraglicher Art, sondern füge sich in eine vertragliche Beziehung ein. Für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sei daher die Klage gegen die Freeport AB ebenso wie die gegen Freeport selbst erhobene Klage als eine Klage wegen vertraglicher Ansprüche anzusehen.

27 Die Kommission meint, es sei Sache des nationalen Gerichts, das zwischen der Freeport AB und Herrn Arnoldsson bestehende Rechtsverhältnis darauf zu prüfen, ob es als vertraglicher Art anzusehen sei. Für seine Beurteilung der Frage, ob Freeport bei dem Abschluss der Vereinbarung als Vertreter oder Bevollmächtigter der Freeport AB gehandelt habe, könne sich das vorlegende Gericht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Sachverhalts des Ausgangsverfahren stützen.

28 Die erste Frage sei jedoch für die Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 unerheblich, so dass sich ihre Beantwortung erübrige.

29 Die Frage gehe nämlich dahin, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Ausführungen in Randnr. 50 des Urteils Réunion européenne u. a. ausgelegt werden könne. Der Ausgangsrechtsstreit stehe aber in einem völlig anderen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang als jenes Urteil. Anders als bei dem damaligen Ausgangssachverhalt, bei dem die Klage vor dem Gericht eines Mitgliedstaats erhoben worden sei, in dem keiner der Beklagten seinen Wohnsitz gehabt habe, betreffe der Ausgangsrechtsstreit die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung, weil Herr Arnoldsson seine Klage vor einem schwedischen Gericht mit örtlicher Zuständigkeit für den Sitz der Freeport AB erhoben habe. In Randnr. 50 des Urteils Réunion européenne u. a. werde nur die allgemeine Regel in Erinnerung gerufen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der sich nach dem Wohnsitz des Beklagten richtenden Zuständigkeit restriktiv auszulegen sei.

30 Für den Fall, dass dem Gerichtshof eine Beantwortung der ersten Vorlagefrage geboten erscheine, schlägt die Kommission als Antwort vor, dass der Unterschied zwischen einer Klage wegen vertraglicher Ansprüche und einer Klage wegen deliktischer Ansprüche die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausschließe, er jedoch von dem nationalen Gericht bei seiner Prüfung der Voraussetzung berücksichtigt werden könne, wonach zwischen den Klagen ein so enger Zusammenhang bestehen müsse, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Antwort des Gerichtshofs

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Klage, wie sie Herr Arnoldsson gegen die Freeport AB erhoben hat, auf vertraglichen Ansprüchen beruht, und geht dabei von der Prämisse aus, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nur eingreift, wenn die gegen verschiedene Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen.

33 Es ist folglich zu prüfen, ob diese Voraussetzung mit der Verordnung in Einklang steht. Dafür ist im Wesentlichen zu untersuchen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung anwendbar ist, wenn die Klagen, die gegen mehrere Beklagte vor dem Gericht erhoben wurden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

34 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt und dass die genannte Verordnung besondere Zuständigkeitsregeln nur in Abweichung von diesem Grundsatz für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Dabei sind diese besonderen Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (Urteil Reisch Montage, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Laut dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Danach muss diese Zuständigkeit stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.

37 Was die besondere Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, so kann nach dieser Bestimmung eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, "sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten".

38 Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehörte, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen.

39 Wie bereits im Hinblick auf die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden wurde, ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Urteil Kalfelis, Randnr. 13).

40 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26).

41 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dafür alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen, was ihm gegebenenfalls, ohne dass dies jedoch für diese Beurteilung erforderlich wäre, Anlass geben kann, auch die Rechtsgrundlagen der vor ihm erhobenen Klagen zu berücksichtigen.

42 Diese Auslegung kann durch die Ausführungen in Randnr. 50 des Urteils Réunion européenne u. a. nicht in Frage gestellt werden.

43 Wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, stand dieses Urteil nämlich in einem völlig anderen tatsächlichen und rechtlichen Kontext als der Ausgangsrechtsstreit. Erstens ging es dort um die Anwendung von Art. 5 Nrn. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens und nicht um die von Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens.

44 Zweitens betraf jenes Urteil im Unterschied zum vorliegenden Ausgangsrechtsstreit die Kumulierung der besonderen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens für eine Klage wegen deliktischer Ansprüche und einer anderen besonderen Zuständigkeit wegen vertraglicher Ansprüche, die damit begründet wurde, dass zwischen den beiden Klagen ein Zusammenhang bestehe. Das Urteil Réunion européenne u. a. bezog sich, in anderen Worten, auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht worden war, in dem keiner der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte, während im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit die Klage nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Ortes erhoben wurde, an dem einer der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Sitz hat.

45 Im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof entschieden, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können (Urteil Réunion européenne u. a., Randnr. 50).

46 Die Systematik der Verordnung würde beeinträchtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001, bei der es sich um eine besondere Zuständigkeit handelt, die auf abschließend aufgeführte Fälle beschränkt ist, als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte. Beruht die Zuständigkeit des Gerichts hingegen, wie im Ausgangsrechtsstreit, auf Art. 2 der Verordnung, kommt die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung in Betracht, sofern die in dieser Bestimmung aufgeführten und oben in den Randnrn. 39 und 40 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass die erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen müssten.

47 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

Zur zweiten Frage

48 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 voraussetzt, dass die Klage gegen mehrere Personen nicht nur erhoben worden ist, um einen der Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

49 Herr Arnoldsson und die Kommission sind der Auffassung, dass die besondere Zuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung anders als die nach Nr. 2 nicht der Voraussetzung unterliege, dass die Klage nicht allein mit dem Ziel erhoben worden sein dürfe, einen Beklagten der Zuständigkeit des Gerichts seines Wohnsitzes zu entziehen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung genannte Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen den Klagen hinreichend strikt sei, um der Gefahr einer Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften vorzubeugen.

50 Dagegen rechtfertigt es diese Gefahr nach Ansicht von Freeport, die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung ebenfalls von der in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzung abhängig zu machen. Diese Voraussetzung, wonach die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung nicht missbraucht werden dürften, sei ein allgemeiner Grundsatz, der auch bei der Anwendung der Nr. 1 zu beachten sei. Zudem werde die Anwendung dieser Voraussetzung u. a. durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und durch das Gebot gerechtfertigt, nicht den Grundsatz zu beeinträchtigen, dass eine Person nur vor dem Gericht ihres Wohnsitzes verklagt werden dürfe.

Antwort des Gerichtshofs

51 Wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt, nimmt Art. 6 Nr. 1 der Verordnung anders als Nr. 2 nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit Bezug, dass die Klage nur erhoben wurde, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen. Die Kommission hat dazu ausgeführt, dass es die Mitgliedstaaten bei einer Änderung des Brüsseler Übereinkommens abgelehnt hätten, diesen in Art. 6 Nr. 2 genannten Fall auch in Nr. 1 aufzunehmen, da ihnen die allgemeine Voraussetzung des Bestehens eines Zusammenhangs objektiver erschienen sei.

52 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es der Gerichtshof im Urteil Kalfelis im Hinblick auf den Fall, dass ein Kläger eine Klage allein deshalb gegen mehrere Personen erhebt, um einen von ihnen den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen, zur Vermeidung einer solchen Möglichkeit als erforderlich bezeichnete, dass zwischen den gegen mehrere Personen erhobenen Klagen ein Zusammenhang besteht. Der Gerichtshof entschied, dass Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens dann Anwendung findet, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

53 Dieses Erfordernis eines Zusammenhangs ergab sich somit nicht aus dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, sondern wurde vom Gerichtshof aus dieser Bestimmung abgeleitet, damit die in ihr vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten nicht das Bestehen dieses Grundsatzes selbst in Frage stellen kann (Urteil Kalfelis, Randnr. 8). Dieses Erfordernis ist später im Urteil Réunion européenne u. a. (Randnr. 48) bekräftigt worden und hat bei der Abfassung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die das Brüsseler Übereinkommen abgelöst hat, eine ausdrückliche Bestätigung erfahren (Urteil Roche Nederland u. a., Randnr. 21).

54 Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen.

Zur dritten Frage

55 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung besteht, die Erfolgsaussicht der gegen den Beklagten vor dem Gericht seines Wohnsitzstaates erhobenen Klage von Bedeutung ist.

56 Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist indessen zu entnehmen, dass diese Frage ausgehend von der Prämisse gestellt wurde, dass zwischen mehreren Klagen ein Zusammenhang nur dann bestehen kann, wenn sie auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen. In diesem Zusammenhang hatte Freeport nämlich geltend gemacht, dass keine Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe, weil Verträge nach schwedischem Recht keine Zahlungsverpflichtungen Dritter begründen könnten und daher die Klage gegen die Freeport AB keine Rechtsgrundlage habe.

57 Nach der Antwort auf die erste Frage kann Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 jedoch auch dann Anwendung finden, wenn die Klagen gegen verschiedene Beklagte auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

58 Daher ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 greift ein, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen.

Ende der Entscheidung

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