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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: C-99/96
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1972, L 299, S. 32)


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1972, L 299, S. 32)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 In Verbrauchersachen ist Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag,

- dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist,

- mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und

- nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird.

Diese Bestimmung bezweckt nämlich nur den Schutz des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer ihm ein Darlehen gewährt hat, daß also der Verkäufer dem Erwerber den Besitz an der betreffenden Sache übertragen hat, bevor der Erwerber den gesamten Kaufpreis gezahlt hat. Ein Vertrag mit den genannten Merkmalen ist dagegen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zum Gegenstand hat.

5 Ein Urteil kann nicht nach Titel III des Übereinkommens vom 27. September 1968 für vollstreckbar erklärt werden,

- wenn es in einem Verfahren ergangen ist, das seiner Art nach kein Hauptsacheverfahren, sondern ein Eilverfahren zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen ist,

- wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats hatte, zu dem das Ursprungsgericht gehört, und dem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß dieses Gericht aus anderen Gründen nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war,

- wenn es keine Gründe enthält, mit denen die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache dargetan werden soll,

und

- wenn es sich darauf beschränkt, die Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anzuordnen, ohne daß die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

In einem solchem Fall muß das Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die angeordnete Maßnahme keine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens ist.

6 Es genügt nicht schon, daß sich der Antragsgegner in einem summarischen Verfahren, das auf den Erlaß einstweiliger oder sichernder Maßnahmen in Eilfällen gerichtet ist und der Prüfung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorgreift, vor dem Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes auf das Verfahren einlässt, um diesem Gericht nach Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 die unbeschränkte Zuständigkeit zuzuweisen, alle ihm geeignet erscheinenden einstweiligen oder sichernden Maßnahmen anzuordnen, als wäre es nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig.


Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1999. - Hans-Hermann Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. - Brüsseler Übereinkommen - Begriff der einstweiligen Maßnahmen - Bau und Lieferung einer Motoryacht. - Rechtssache C-99/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1996, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 Absatz 1 Nummern 1 und 3, 24, 28 Absatz 2 und 34 Absatz 2 dieses Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderter Text - S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem vor einem deutschen Gericht angestrengten Verfahren, mit dem in Deutschland die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden (Niederlande) (im folgenden: Ursprungsgericht) vom 12. Mai 1993 begehrt wird, das im Anschluß an ein kontradiktorisches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ("kort geding") zwischen der Intership Yachting Sneek BV (im folgenden: Gläubigerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sneek (Niederlande), und Hans-Hermann Mietz (im folgenden: Schuldner), wohnhaft in Lüchow (Deutschland), ergangen war.

3 Im System des Übereinkommens besteht nach Artikel 2 Absatz 1 für die gerichtliche Zuständigkeit der allgemeine Grundsatz, daß Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

4 Nach Artikel 3 Absatz 1 können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts von Titel II, d. h. gemäß den Artikeln 5 bis 18 des Übereinkommens, verklagt werden.

5 Die Artikel 13 und 14 gehören zum 4. Abschnitt ("Zuständigkeit für Verbrauchersachen") von Titel II des Übereinkommens. Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:

"Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat."

6 Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens sieht vor:

"Die Klage der anderen Vertragspartei gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat."

7 Ausserdem bestimmt Artikel 24, der im 9. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens steht und speziell einstweilige Maßnahmen und sichernde Maßnahmen betrifft:

"Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist."

8 Die Vorschriften über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen stehen in Titel III des Übereinkommens. Artikel 28 ("Anerkennung"), der zum 1. Abschnitt gehört, bestimmt:

"Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1."

9 Der im selben Abschnitt des Übereinkommens stehende Artikel 29 bestimmt:

"Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmässigkeit nachgeprüft werden."

10 Artikel 34 Absätze 2 und 3, der zum 2. Abschnitt ("Vollstreckung") von Titel III des Übereinkommens gehört, lautet:

"Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmässigkeit nachgeprüft werden."

11 Der Schuldner und die Gläubigerin schlossen einen schriftlichen "Kaufvertrag" über den Kauf eines Bootes "Intership Typ 1.150 G", an dem verschiedene Änderungen vorgenommen werden sollten. Als Gegenleistung sollte der Schuldner 250 000 DM in fünf Teilbeträgen zahlen.

12 Da der Schuldner seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht in vollem Umfang erfuellt hatte, erwirkte die Gläubigerin das niederländische Urteil, mit dem der Schuldner u. a. verurteilt wurde, an sie 143 750 DM zuzueglich Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

13 Am 29. Oktober 1993 gab das Landgericht Lüneburg (Deutschland) dem Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung des niederländischen Urteils statt und erteilte die Vollstreckungsklausel.

14 Der Schuldner legte gegen diese Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht Beschwerde ein. Er machte geltend, die Gläubigerin und er hätten sich auf der Bootsmesse in Düsseldorf (Deutschland) über alle Einzelheiten der Bestellung des fraglichen, zu seiner privaten Nutzung bestimmten Bootes geeinigt; eine Woche später hätten sie nur den Vertrag unterzeichnet, und er habe die vereinbarte Anzahlung von 40 000 DM geleistet. Er habe daraus geschlossen, daß gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur die Gerichte des Vertragsstaats zuständig seien, in dessen Hoheitsgebiet er, der Schuldner, seinen Wohnsitz habe, nämlich die Gerichte Deutschlands.

15 Nach der Zurückweisung dieser Beschwerde durch das Oberlandesgericht legte der Schuldner beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein.

16 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können die Anerkennung und die Vollstreckung des niederländischen Urteils nur dann gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens abgelehnt werden, wenn sich der Schuldner auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen in den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens berufen kann.

17 Insoweit führt der Bundesgerichtshof aus, daß die in Artikel 13 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Übereinkommens enthaltenen Begriffe "Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung" und "Lieferung beweglicher Sachen" in den Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert würden.

18 Das niederländische Urteil enthalte keine Angaben darüber, wo die vorbereitenden Rechtshandlungen für den Abschluß des Vertrages vorgenommen worden seien, so daß der Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage nicht feststellen könne, ob das Ursprungsgericht nicht Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens verletzt habe, wonach für Klagen aus Verträgen, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hätten, sofern bestimmte vorbereitende Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorgenommen worden seien, die Gerichte dieses Staates zuständig seien. Hierzu habe der Schuldner im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, daß die Gläubigerin für den Kauf in Deutschland auf einer Spezialmesse geworben habe und daß der Vertrag auf dieser Messe mündlich geschlossen worden sei. Der Bundesgerichtshof hält es jedoch für fraglich, ob er dieses neue Vorbringen des Schuldners berücksichtigen darf, da Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens die Überprüfung tatsächlicher Feststellungen verbiete.

19 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, daß der Schuldner sich tatsächlich auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen berufen könne, stellt sich für den Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ursprungsgericht hiervon nicht nach Artikel 24 des Übereinkommens wirksam hätte abweichen können, so daß die Artikel 13 und 14 des Übereinkommens der Anerkennung des niederländischen Urteils nicht entgegenstuenden.

20 Der Bundesgerichtshof hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich um einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen), wenn in einer von den Beteiligten als "Kaufvertrag" bezeichneten Urkunde der eine Beteiligte es übernimmt, eine Motoryacht eines festgelegten Typs mit neun bestimmten Änderungen herzustellen und dem anderen Beteiligten zu übereignen, sowie wenn dieser dafür 250 000 DM in fünf Raten zu bezahlen hat?

Falls die Frage zu 1 verneint wird:

2. Handelt es sich bei dem unter 1 dargestellten Vertrag um einen Vertrag, der die Lieferung beweglicher Sachen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens zum Gegenstand hat?

3. Sind gemäß Artikel 34 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, die der Schuldner behauptet, um zu begründen, daß das Gericht des Ursprungsstaats die Vorschriften des 4. Abschnitts des Titels II des genannten Übereinkommens verletzt hat?

Falls entweder die erste oder die zweite und dritte Frage bejaht werden:

4. Gehört zu den einstweiligen Maßnahmen im Sinne des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens die in den Artikeln 289 bis 297 des niederländischen Wetbök Van Burgerlijke Rechtsvordering vorgesehene Möglichkeit, durch Beantragung einer unverzueglichen vorläufigen Anordnung im abgekürzten Verfahren ("kort geding") ein Urteil auf Zahlung einer vertraglichen Gegenleistung zu erlangen?

21 Zunächst sind die erste und die zweite Frage zu beantworten, die zusammen zu prüfen sind, sodann die vierte und zuletzt die dritte Frage.

Zur ersten und zur zweiten Frage

22 Zur Bestimmung der Tragweite der ersten und der zweiten Frage ist daran zu erinnern, daß der Ausgangsrechtsstreit einen zwischen zwei Parteien geschlossenen und von diesen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag über den Bau einer Yacht eines festgelegten Typs betrifft, an dem jedoch noch einige Änderungen vorgenommen worden sind. Die eine Vertragspartei verpflichtete sich, die Yacht herzustellen und das Eigentum daran der anderen Vertragspartei zu übertragen, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtete, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen. Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß der letzte Teilbetrag bei der Probefahrt zu zahlen war, d. h. vor der endgültigen Übertragung des Besitzes an der Yacht an die zweite Vertragspartei.

23 Zu der in den Erklärungen einiger Verfahrensbeteiligter aufgeworfenen Frage, ob ein eingetragenes Schiff einer unbeweglichen Sache gleichzustellen ist, ist darauf hinzuweisen, daß dem Vorlagebeschluß zufolge unabhängig davon, ob der streitige Vertrag als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung oder über die Lieferung einer beweglichen Sache anzusehen ist, die im Ausgangsverfahren fragliche Yacht jedenfalls als bewegliche Sache im Sinne des Übereinkommens einzustufen ist.

24 In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob der Begriff des Kaufes beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er einen Vertrag erfasst,

- dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist,

- mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und

- nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird.

Für den Fall einer Verneinung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob ein solcher Vertrag als Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens anzusehen ist.

25 Zu beachten ist, daß der Gerichtshof nicht danach gefragt wird, ob eine Person in der Situation des Schuldners des Ausgangsverfahrens die weiteren in Artikel 13 des Übereinkommens aufgezählten Voraussetzungen dafür erfuellt, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden zu können.

26 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 16 und 19, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, und vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12).

27 Des weiteren können die von der allgemeinen Zuständigkeitsregel abweichenden Zuständigkeitsvorschriften, wie diejenigen der Artikel 13 und 14, nicht zu einer Auslegung führen, die über die vom Übereinkommen in Betracht gezogenen Fälle hinausgeht (vgl. Urteile Bertrand, Randnr. 17, Shearson Lehman Hutton, Randnrn. 14 bis 16, und Benincasa, Randnrn. 13 und 14).

28 Der Gerichtshof hat in Randnummer 20 des Urteils Bertrand festgestellt, daß unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen ist, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist.

29 Ein Vertrag wie der in Randnummer 22 dieses Urteils beschriebene betrifft zwar ein Kaufgeschäft, bei dem der vereinbarte Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen zu leisten ist, so daß er als Kaufvertrag angesehen werden kann, bei dem der Besitz und das Eigentum erst nach Zahlung des gesamten vereinbarten Preises übergehen.

30 Ein solcher Vertrag kann jedoch nicht als "Kauf auf Teilzahlung" im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens angesehen werden.

31 Dem Wortlaut des Übereinkommens, insbesondere dem Begriff "instalment credit terms" in der englischen Fassung, ist nämlich zu entnehmen, daß Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 nur den Schutz des Käufers für den Fall bezweckt, daß der Verkäufer ihm ein Darlehen gewährt hat, daß also der Verkäufer dem Erwerber den Besitz an der betreffenden Sache übertragen hat, bevor der Erwerber den gesamten Kaufpreis gezahlt hat. In einem solchen Fall ist es zum einen möglich, daß der Käufer bei Vertragsschluß über die tatsächliche Höhe des von ihm geschuldeten Betrages irregeführt worden ist; zum anderen trägt er die Gefahr des Verlustes dieser Sache, ist aber verpflichtet, die verbleibenden Teilzahlungen zu leisten. Diese Erwägungen gelten dagegen nicht für die Fälle, in denen der Kaufpreis in voller Höhe zu zahlen ist, bevor der Besitz übergeht. Kann nämlich schon vor Übertragung des Besitzes an der Sache die Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangt werden, bedarf der Käufer des besonderen Schutzes nach Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht schon deshalb, weil ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen zu leisten.

32 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht dagegen vom Gerichtshof nur wissen, ob ein Vertrag wie der, um den es im Ausgangsverfahren geht, als Vertrag über die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens anzusehen ist. Es steht ausser Zweifel, daß ein solcher Vertrag als Vertrag anzusehen ist, der entweder die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand hat. Für die Zwecke dieses Urteils ist es nicht erforderlich, zu entscheiden, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.

33 Somit ist auf die erste und die zweite Frage wie folgt zu antworten: Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag,

- dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist,

- mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und

- nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird.

Dabei ist es unerheblich, daß die Vertragsparteien ihren Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet haben. Vielmehr ist ein Vertrag mit den genannten Merkmalen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zum Gegenstand hat. Gegebenenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.

Zur vierten Frage

34 Die Artikel 289 bis 297 des niederländischen Wetbök Van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung; im folgenden: WBR) betreffen eine "kort geding" genannte Verfahrensform, in deren Rahmen der Präsident der Arrondissementsrechtbank "in allen Rechtssachen, in denen wegen der Dringlichkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien eine sofortige vorläufige Maßnahme geboten ist" (Artikel 289 Absatz 1), vollstreckbare Maßnahmen erlassen kann.

35 Nach Artikel 292 WBR "[lassen die] vorläufigen Entscheidungen... die Hauptsache unberührt". Das Verfahren des "kort geding" kann eingeleitet werden, ohne daß ein Verfahren in der Hauptsache vor dem zuständigen Gericht angestrengt werden muß. Der Präsident der Arrondissementsrechtbank kann die Parteien jedoch auf das gewöhnliche Verfahren verweisen (Artikel 291).

36 Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen des "kort geding" hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank die Zuständigkeitsvorschriften des niederländischen Rechts zu beachten.

37 Nach Artikel 289 WBR kann das "kort geding" binnen kürzester Frist eingeleitet werden, und nach Artikel 295 WBR muß ein Rechtsmittel, soll es nicht unzulässig sein, binnen zwei Wochen eingelegt werden.

38 Das "kort geding" ist somit ein Verfahren der in Artikel 24 des Übereinkommens bezeichneten Art, wonach ein Gericht aufgrund der Rechtsvorschriften seines Staates einstweilige Maßnahmen und sichernde Maßnahmen erlassen kann, auch wenn es nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist.

39 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts ist demgemäß so zu verstehen, daß damit geklärt werden soll, ob ein Urteil auf Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung, das in einem Verfahren wie dem des "kort geding" ergeht, eine einstweilige Maßnahme ist, die im Rahmen der Zuständigkeit nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann.

40 Ist das Gericht, das mit einem Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen oder sichernder Maßnahmen befasst ist, ohnehin nach den Artikeln 2 und 5 bis 18 des Übereinkommens für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig, so braucht es Artikel 24 des Übereinkommens nicht heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

41 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Van Uden (Randnr. 22) festgestellt, daß das Gericht, das nach dem Übereinkommen für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig ist, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt.

42 Dagegen ist, wie der Gerichtshof im Urteil Van Uden für Recht erkannt hat, ein auf die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung gerichtetes Urteil, das nur aufgrund der Zuständigkeit nach Artikel 24 des Übereinkommens ergangen ist, nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

43 Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, daß ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnendes Urteil, das in einem Verfahren wie dem der Artikel 289 bis 297 WBR von einem nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, nur dann eine einstweilige Maßnahme ist, die nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

Zur dritten Frage

44 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, in dem in Titel III des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren der Vollstreckbarerklärung neue Tatsachen berücksichtigen kann, die von einer Partei behauptet worden sind, um darzutun, daß ein Vertrag wie der in Randnummer 22 dieses Urteils beschriebene die in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b des Übereinkommens aufgeführten Voraussetzungen erfuellt.

45 Es ist jedoch festzustellen, daß das Ursprungsgericht selbst dann, wenn der Vortrag des Schuldners, daß er als Verbraucher im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens hätte angesehen werden müssen, zu berücksichtigen wäre, für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen hätte zuständig sein können.

46 Artikel 24 des Übereinkommens sieht nämlich ausdrücklich vor, daß ein Gericht nach seinem nationalen Recht auch dann zuständig ist, einem Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen stattzugeben, wenn es für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist. Geht es um den Erlaß von Maßnahmen, mit denen eine vorläufige Zahlung angeordnet wird, so ist diese Zuständigkeit in den Grenzen des Artikels 24 des Übereinkommens wahrzunehmen, die dann nicht gelten, wenn das Gericht auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Uden, Randnr. 19).

47 Es ist jedoch darauf zu achten, daß die Vollstreckung von einstweiligen oder sichernden Maßnahmen, für deren Erlaß die Zuständigkeit nach Artikel 24 des Übereinkommens in Anspruch genommen wird, die über diese jedoch hinausgehen, in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, nicht dazu führt, daß die Vorschriften der Artikel 2 und 5 bis 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache umgangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Uden, Randnr. 46).

48 Sodann ist festzustellen, daß zwar im Ausgangsverfahren das Ursprungsgericht nur eine einzige Maßnahme - die vorläufige Zahlung - angeordnet hat, daß jedoch in anderen Fallgestaltungen das Ursprungsgericht möglicherweise mehrere Maßnahmen anordnet, von denen einige als einstweilige oder sichernde Maßnahmen im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens anzusehen sind, andere jedoch über die in dieser Bestimmung vorgesehenen Grenzen hinausgehen.

49 Damit stellt sich dem Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, nicht die Frage, ob das Ursprungsgericht überhaupt zuständig war, sondern die Frage, in welchen Grenzen die Vollstreckungsklausel für eine Entscheidung beantragt werden kann, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Artikel 24 ergangen ist. Für diese Zuständigkeit besteht nämlich im Rahmen des Übereinkommens eine Sonderregelung (vgl. dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Van Uden, Randnr. 42).

50 Schließlich ist hervorzuheben, daß es sich im Ausgangsverfahren weder um einen Fall handelt, in dem das Ursprungsgericht im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer Leistung seine Zuständigkeit ausdrücklich in der Weise begründet hat, daß es seine Zuständigkeiten für die Entscheidung in der Hauptsache nach dem Übereinkommen bejaht hat, noch um einen Fall, in dem sich eine solche Zuständigkeit eindeutig schon aus dem Wortlaut der Entscheidung des Ursprungsgerichts ergibt, wie dies insbesondere der Fall wäre, wenn aus der Entscheidung klar hervorginge, daß der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats des Ursprungsgerichts hatte und keine der in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeiten bestand.

51 In diesen Fällen könnten nur die Bestimmungen des Artikels 27 und gegebenenfalls die des Artikels 28 Absatz 1 des Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts entgegenstehen.

52 In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, daß es entgegen den Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission nicht schon genügt, daß sich der Antragsgegner in einem summarischen Verfahren, das auf den Erlaß einstweiliger oder sichernder Maßnahmen in Eilfällen gerichtet ist und der Prüfung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorgreift, vor dem Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes auf das Verfahren einlässt, um diesem Gericht nach Artikel 18 des Übereinkommens die unbeschränkte Zuständigkeit zuzuweisen, alle ihm geeignet erscheinenden einstweiligen oder sichernden Maßnahmen anzuordnen, als wäre es nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig.

53 Anders als die vorstehend angeführten Fälle ist das niederländische Urteil, für das im Ausgangsverfahren die Vollstreckungsklausel beantragt wird, durch folgendes gekennzeichnet:

- Es ist in einem Verfahren ergangen, das seiner Art nach kein Hauptsacheverfahren, sondern ein Eilverfahren zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen ist,

- der Antragsgegner hatte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, zu dem das Ursprungsgericht gehört, und dem niederländischen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß dieses Gericht aus anderen Gründen nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war,

- es enthält keine Gründe, mit denen die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache dargetan werden soll,

und

- es beschränkt sich darauf, die Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anzuordnen, ohne daß die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

54 Aus der Antwort auf die vierte Vorlagefrage folgt jedoch, daß, wenn das Ursprungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich angeführt hätte, daß es seine Zuständigkeit auf das nationale Recht in Verbindung mit Artikel 24 des Übereinkommens stütze, das Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Schlußfolgerung hätte gelangen müssen, daß die angeordnete Maßnahme - die unbedingte vorläufige Zahlung - keine einstweilige oder sichernde Maßnahme im Sinne dieses Artikels ist und daß sie somit nicht nach Titel III des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt werden kann.

55 Da das Ursprungsgericht zur Grundlage seiner Zuständigkeit nichts gesagt hat, gebietet es somit das Interesse daran, daß die Vorschriften des Übereinkommens nicht umgangen werden (siehe hierzu Randnr. 47 dieses Urteils), die Entscheidung des Ursprungsgerichts so zu verstehen, daß dieses seine Zuständigkeit für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen auf seine nationalen Rechtsvorschriften über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht auf eine dem Übereinkommen entlehnte Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache gestützt hat.

56 Aufgrund dessen müsste das Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, in einem Fall, der durch die in Randnummer 53 dieses Urteils zusammengefassten Merkmale gekennzeichnet ist, zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die angeordnete Maßnahme keine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 24 ist, so daß sie nicht nach Titel III des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt werden kann.

57 Demgemäß brauchte dieses Gericht auch nicht die Frage zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es neue Tatsachen im Hinblick auf ein Eingreifen von Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens berücksichtigen kann.

58 Aufgrund des Vorstehenden ist eine Beantwortung der dritten Vorlagefrage durch den Gerichtshof entbehrlich.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag,

- dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist,

- mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und

- nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird.

Dabei ist es unerheblich, daß die Vertragsparteien ihren Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet haben. Vielmehr ist ein Vertrag mit den genannten Merkmalen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zum Gegenstand hat. Gegebenenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.

2. Ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnendes Urteil, das in einem Verfahren wie dem der Artikel 289 bis 297 des niederländischen Wetbök Van Burgerlijke Rechtsvordering von einem in dieser Rechtssache nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, ist nur dann eine einstweilige Maßnahme, die nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

Ende der Entscheidung

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