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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: T-1/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 404/93/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 17 Abs. 1
Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 19 Abs. 1 Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 20
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie dem Organ vorwirft, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nachzuweisen.

( vgl. Randnr. 55, 76 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2001. - T. Port GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs. - Rechtssache T-1/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-1/99

T. Port GmbH & Co. KG, Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Einführung der Ausfuhrlizenzregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ersetzt in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen für den Handel mit dritten Ländern durch eine gemeinsame Regelung.

2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt."

3 Durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner ursprünglichen Fassung wurde jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus Drittländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) eröffnet. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 Ecu je Tonne erhoben, Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von 0.

4 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

5 Gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen für Titel IV zu erlassen.

6 Hierzu erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6)

7 Am 19. Februar 1993 verlangten die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Guatemala, die Republik Nicaragua und die Republik Venezuela von der Gemeinschaft gemäß Artikel XXII Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Aufnahme von Konsultationen über die Verordnung Nr. 404/93. Da diese Konsultationen zu keiner zufriedenstellenden Lösung führten, brachten diese lateinamerikanischen Staaten im April 1993 das in Artikel XXIII Absatz 2 des GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Gang.

8 Am 18. Januar 1994 legte das im Rahmen dieses Verfahrens eingesetzte Panel einen Bericht vor, nach dem die mit der Verordnung Nr. 404/93 festgelegte Einfuhrregelung mit den Vorschriften des GATT unvereinbar ist. Dieser Bericht wurde von den Vertragsparteien des GATT nicht angenommen.

9 Am 28. und 29. März 1994 traf die Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela, das so genannte Rahmenabkommen über Bananen (im Folgenden: Rahmenabkommen).

10 In Nummer 1 des zweiten Teils des Rahmenabkommens wird das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2 100 000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgelegt, vorbehaltlich einer Erhöhung infolge der Erweiterung der Gemeinschaft.

11 Nummer 2 legt die Prozentsätze dieses Kontingents fest, die Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela zugewiesen werden. Diese Staaten erhalten 49,4 % des Gesamtkontingents, während der Dominikanischen Republik und den anderen AKP-Staaten 90 000 t für nichttraditionelle Einfuhren gewährt werden und der Rest den anderen Drittländern zukommt.

12 Nummer 6 sieht u. a. vor:

Allerdings werden die Länder, für die einzelne Anteile am Zollkontingent festgelegt sind, ermächtigt, für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C sind.

Die Genehmigung zur Ausgabe der speziellen Ausfuhrlizenzen wird von der Kommission erteilt, um die Verbesserung regelmäßiger und stabiler Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Importeuren zu ermöglichen. Bedingung ist, dass die Ausfuhrlizenzen ohne Diskriminierung an die Marktbeteiligten ausgegeben werden."

13 In Nummer 7 wird der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

14 Die Nummern 10 und 11 lauten wie folgt:

Dieses Abkommen wird in den Schedule der Gemeinschaft für die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegliedert.

Durch dieses Übereinkommen wird der Streit zwischen Kolumbien, Costa Rica, Venezuela, Nicaragua und der Gemeinschaft über das Bananenregime der Gemeinschaft beigelegt. Die Parteien verpflichten sich, die Annahme des GATT-Panel-Berichts betreffend diese Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen."

15 Die Nummern 1 und 7 des Rahmenabkommens wurden in den Schedule LXXX des GATT 1994 aufgenommen, der die Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft enthält. Das GATT 1994 stellt den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) dar. In einem Anhang zu Schedule LXXX ist das Rahmenabkommen wiedergegeben.

16 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat einstimmig den Beschluss 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

17 Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils u. a. das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, zu denen das GATT 1994 gehört.

18 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105). Diese Verordnung enthält einen Anhang XV bezüglich Bananen, in dem vorgesehen ist, dass Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 dahin geändert wird, dass die Zollkontingentmenge für das Jahr 1994 auf 2 100 000 t und für die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgesetzt wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben.

19 Am 1. März 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABL. L 49, S. 13). Mit der Verordnung Nr. 478/95 wurden die zur Umsetzung des Rahmenabkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis erlassen.

20 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/95 lautet:

Das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung... Nr. 404/93 wird gemäß Anhang I in spezifische Quoten aufgeteilt, die den in diesem Anhang I genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt werden."

21 Anhang I enthält drei Tabellen: Die erste gibt die Vomhundertsätze des den lateinamerikanischen Staaten im Rahmenabkommen vorbehaltenen Zollkontingents wieder; die zweite nimmt eine Aufteilung des Kontingents von 90 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen vor, und nach der dritten erhalten die übrigen Drittländer 50,6 % des Gesamtkontingents.

22 In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 ist bestimmt:

Bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua muss den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung... Nr. 1442/93 genannten Gruppen A und C zudem eine gültige Ausfuhrlizenz beiliegen, die von einer zuständigen Behörde... ausgestellt wurde und sich auf eine mindestens gleich große Warenmenge bezieht."

23 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973; im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat) Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800 insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.

24 In diesem Urteil hat der Gerichtshof, soweit es um die erwähnte Befreiung geht, die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) für begründet erklärt (Randnr. 72). Er ist zu diesem Ergebnis aufgrund der Feststellung gelangt, dass die Marktbeteiligten der Gruppe B zum einen aus der Erhöhung des Kontingents und der entsprechenden Kürzung der Zölle nach dem Rahmenabkommen denselben Nutzen wie die Marktbeteiligten der Gruppen A und C ziehen und dass zum anderen die Beschränkungen und Ungleichbehandlungen zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C, die die Einfuhrregelung für Bananen nach der Verordnung Nr. 404/93 vorsieht, auch bei dem Teil des Kontingents bestehen, der dieser Erhöhung entspricht (Randnr. 67).

25 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass unter diesen Umständen der Rat, um eine Maßnahme wie die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem zu rechtfertigen, hätte nachweisen müssen, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführt wurde und durch die Erhöhung des Zollkontingents und die entsprechende Kürzung der Zölle gestört wurde, nur dadurch hätte wiederhergestellt werden können, dass den Marktbeteiligten der Gruppe B ein wesentlicher Vorteil gewährt und damit eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der anderen Gruppen von Marktbeteiligten geschaffen worden wäre (Randnr. 68). Der Rat habe eine solche Störung des Gleichgewichts zwar geltend gemacht, sich aber auf die Behauptung beschränkt, die erwähnte Befreiung sei erforderlich, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen, und damit den erforderlichen Nachweis nicht erbracht (Randnr. 69).

26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port, Slg. 1998, I-1023; im Folgenden: Urteil T. Port) zunächst die gleichen Erwägungen wie im Urteil Deutschland/Rat angestellt und sodann entschieden:

Die [Verordnung Nr. 478/95] ist insoweit ungültig, als nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C verpflichtet sind, sich für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica und Nicaragua Ausfuhrlizenzen zu beschaffen" (Nr. 2 des Tenors).

Sachverhalt und Verfahren

27 Die Klägerin ist ein Obstimportunternehmen mit Sitz in Deutschland, das seit langer Zeit den Handel mit Drittlandbananen betreibt. Sie war Marktbeteiligte der Gruppe A.

28 Die Klägerin schloss zu einem von ihr nicht angegebenen Zeitpunkt Lieferkontrakte für Bananen, die in der Gemeinschaft vertrieben werden sollten, mit Erzeugern in Costa Rica. Sie führt aus, sie habe zu diesem Zweck Ausfuhrlizenzen für Bananen in diesem Land erwerben müssen.

29 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 4. Januar 1999 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, die vorliegende Klage auf Schadensersatz erhoben.

30 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31 Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 27. Juni 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32 Die Klägerin beantragt:

- die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 828 337,10 Deutsche Mark (DM) entsprechend den Preisen der Exportlizenzen, die sie erwerben musste, zu ersetzen,

- die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 126 356,80 DM entsprechend den Kosten für die Finanzierung des Kaufes der Exportlizenzen zu erstatten;

- ihre Schadensersatzforderungen ab Rechtshängigkeit der Klage mit 4 % zu verzinsen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

34 Die Kommission erhebt zwar nicht förmlich die Rüge der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, bestreitet jedoch die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Klägerin habe das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens sowie das Bestehen des Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden nicht hinreichend dargetan.

35 Die Klägerin erwidert, die ihren Schriftsätzen beigefügten Bestätigungen belegten hinreichend, dass die erwähnten beiden Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorlägen.

Würdigung durch das Gericht

36 Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Gründe enthalten.

37 Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

38 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

39 Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich, dass die Kommission Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 erlassen hat, den der Gerichtshof für nichtig erklärt hat. Im Übrigen wird in der Klageschrift klar dargelegt, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, der darin bestanden habe, dass sie in der Zeit von 1996 bis 1998 828 337,10 DM für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen in Costa Rica und 126 356,80 DM an Bankzinsen von den Beträgen gezahlt habe, die sie für diese Käufe von einer ihr von ihrer Bank zur Verfügung gestellten Kreditlinie abgehoben habe. Schließlich wird in der Klageschrift ausgeführt, dass die Klägerin diese Lizenzen erworben habe, weil sie gezwungen gewesen sei, die Bananen, die Gegenstand der mit Erzeugern in Costa Rica geschlossenen Kontrakte gewesen seien, abzunehmen, und dass aufgrund der genannten Bestimmung die Vorlage dieser Lizenzen für die Gruppe von Marktbeteiligten, der sie angehört habe, eine Voraussetzung dafür dargestellt habe, dass die Gemeinschaft Einfuhrlizenzen für Bananen aus diesen Ländern ausgestellt habe.

40 Somit hat die Klägerin Art und Umfang des geltend gemachten Schadens und die Gründe ausreichend beschrieben, aus denen sie die Ansicht vertritt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten der Kommission und diesem Schaden bestehe. Die von der Kommission gegen die von der Klägerin angebotenen Beweismittel erhobenen Einwände gehören zur Beurteilung der Begründetheit der Klage und sind daher in deren Rahmen zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Übrigen klargestellt, dass ihre Argumentation zur Darlegung der von ihr gerügten Unzulässigkeit ebenfalls zur Begründetheit gehöre.

41 Somit entspricht die Klageschrift den formalen Anforderungen des Artikels 19 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

42 Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) tritt nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).

43 Im vorliegenden Fall sind der Schaden und der Kausalzusammenhang gemeinsam zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

44 Die Klägerin macht geltend, der ihr entstandene Schaden bestehe erstens in dem Preis, den sie gezahlt habe, um von 1996 bis 1998 Ausfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in Costa Rica zu erwerben, nämlich 828 337,10 DM.

45 Die Entstehung dieses Schadens sei durch das Testat ihres Wirtschaftsprüfers, das der Klageschrift als Anlage 2 beigefügt sei, hinreichend belegt. Die ihrer Erwiderung beigefügten Testate desselben Wirtschaftsprüfers bewiesen, dass sie tatsächlich Bananen aus Costa Rica in die Gemeinschaft eingeführt habe. Im Übrigen sei die Kenntnis der wesentlichen Bedingungen der betroffenen Lieferkontrakte unerheblich.

46 Ferner habe die Erhöhung des Zollkontingents globale Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt für Bananen gehabt, die sich in einem verhältnismäßig homogenen Marktpreis niedergeschlagen hätten, doch habe die Klägerin anders als Händler mit Bananen aus Drittländern, die nicht am Rahmenabkommen beteiligt seien, die Kosten für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen tragen müssen. Die von der Kommission in ihren Schriftsätzen vorgelegte Tabelle zeige ein Wachsen des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen cif(cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung, Fracht)-Preis für Ecuador und demjenigen für Costa Rica von 1996 bis 1997; dies sei die Folge der Erhöhung des Bananenpreises aufgrund der Verpflichtung, in Costa Rica, nicht aber in Ecuador Ausfuhrlizenzen zu erwerben.

47 Schließlich sei es der Kommission verwehrt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Erforderlichkeit des Ausfuhrlizenzsystems zu beweisen, da der Gerichtshof in den Urteilen Deutschland/Rat und T. Port bereits rechtsgestaltend festgestellt habe, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden sei.

48 Zweitens bestehe der geltend gemachte Schaden in den Bankzinsen, die die Klägerin aufgrund der Verwendung einer von ihrer Bank zur Verfügung gestellten Kreditlinie für den Erwerb der betreffenden Ausfuhrlizenzen habe entrichten müssen. Die Entstehung dieses Schadens in Höhe von 126 356,80 DM werde durch das Testat ihres Wirtschaftsprüfers vom 21. Dezember 1998 und das Schreiben ihrer Bank vom 28. Dezember 1998 belegt.

49 Zum Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten, nämlich dem rechtswidrigen Erlass von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95, und dem geltend gemachten Schaden führt die Klägerin aus, sie habe Ausfuhrlizenzen erwerben und die erwähnten Kosten tragen müssen, um ihre Lieferkontrakte für Bananen mit den Erzeugern Costa Ricas erfuellen zu können.

50 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Klägerin das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden nicht hinreichend dargetan habe.

51 Die der Klageschrift als Anlage 2 beigefügte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, da sie nur abstrakt Gesamtbeträge enthalte. Die Klägerin mache insbesondere keine näheren Angaben über die Lieferkontrakte für Bananen, die für das Gebiet der Gemeinschaft bestimmten Mengen, die Voraussetzungen, unter denen die Bananen eingeführt worden seien, den Zeitpunkt der Einführung des Ausfuhrlizenzsystems in Costa Rica, die mit diesem System verbundenen Kosten und die Anzahl der erworbenen Ausfuhrlizenzen.

52 Es sei auch nicht dargetan, dass die Klägerin tatsächlich Bananen aus Costa Rica in die Gemeinschaft eingeführt habe, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Ausfuhrlizenzen an andere Marktbeteiligte veräußert worden sei. Die Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers für die von der Klägerin für 1995 bis 1998 entrichteten Einfuhrzölle, die der Gegenerwiderung als Anlage beigefügt seien, seien unerheblich, da sie nicht angäben, welche Mengen Bananen von der Klägerin in die Gemeinschaft eingeführt worden seien.

53 Im Übrigen hätten die Erhöhung des Zollkontingents und die Senkung der Zollsätze, die in dem Rahmenabkommen vereinbart worden seien, den Nachteil, den die Verpflichtung, sich Ausfuhrlizenzen ausstellen zu lassen, für die Marktbeteiligten der Gruppen A und C dargestellt habe, bei weitem ausgeglichen. Diese beiden Maßnahmen hätten nämlich die Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft zum Nachteil der Gemeinschaftsbananen und traditionellen AKP-Bananen erleichtert. Die Erhöhung des Zollkontingents habe zu einem Wachsen des Gesamtangebots geführt und daher Druck auf die Marktpreise ausgeübt, die zurückgegangen seien. Dieser Preisrückgang habe im Wesentlichen die Gemeinschaftsbananen und traditionellen AKP-Bananen betroffen, die aufgrund verschiedener Umstände die teuersten auf dem Gemeinschaftsmarkt seien. Zum anderen habe die Senkung der Zölle für die Einfuhren von Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents die Angleichung der Preise deutlich verringert. Die Kommission hat ferner ihrer Klagebeantwortung eine Tabelle beigefügt, aus der hervorgehen soll, dass die in den Jahren 1994 bis 1997 für die Gemeinschaft eingeführte Bananen gezahlten cif-Durchschnittspreise in der Gemeinschaft gleich hoch gewesen seien, unabhängig davon, ob es sich um Bananen aus Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua oder Bananen aus anderen lateinamerikanischen Ländern, wie Ecuador gehandelt habe.

54 Schließlich sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen auf den Endverbraucher abgewälzt habe.

Würdigung durch das Gericht

55 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2000 in der Rechtssache T-537/93, Tromeur/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2457, Randnr. 36).

56 Im vorliegenden Fall setzt sich der geltend gemachte Schaden aus zwei Teilen zusammen. Zum einen besteht er in den Kosten des Erwerbs von Ausfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in Costa Rica durch die Klägerin. Zum anderen besteht er in den Bankzinsen, die die Klägerin auf die Beträge entrichtet haben will, die sie zum Zweck dieses Erwerbs von einer von ihrer Bank zur Verfügung gestellten Kreditlinie abgehoben habe.

57 Zum ersten Teil des Schadens legt die Klägerin eine Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers vor, in der dieser erklärt, dass ihr in in den Jahren 1996 bis 1998 für den Erwerb von Exportzertifikaten für Bananen aus Costa Rica Kosten in Höhe von DM 828 337,10 entstanden sind". Aus ihren Schriftsätzen und ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Klägerin der Ansicht ist, die in dieser Bescheinigung erwähnten Kosten stellten für sich den Schaden dar, der ihr entstanden sei, und es brauche nicht untersucht zu werden, welche Auswirkungen diese Ausgaben tatsächlich auf die Rentabilität ihrer entsprechenden Geschäftsvorgänge gehabt hätten. Daher brauche sie keine näheren Angaben zu machen oder zusätzliche Beweise anzubieten.

58 Diese Auffassung trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

59 Zum einen erlaubt die Bescheinigung nicht die Feststellung, dass der dort genannte Betrag den Kosten für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen tatsächlich entspricht.

60 Zum anderen ist hiervon unabhängig nicht nachgewiesen, dass die Klägerin selbst sämtliche diesem Betrag entsprechenden Ausfuhrlizenzen für Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft genutzt hat. Dieser Beweis ist jedoch erforderlich, da, wie die Kommission unwidersprochen vorgetragen hat, ein Marktbeteiligter Ausfuhrlizenzen in der Praxis an einen anderen Marktbeteiligten weiterverkaufen oder gegen Einfuhrlizenzen eintauschen konnte.

61 Die beiden der Erwiderung als Anlage beigefügten Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers sind in diesem Zusammenhang nicht beweiskräftig. Sie geben nämlich nur an, dass die Klägerin 1996 767 225,38 DM, 1997 489 029,36 DM und 1998 1 419,11 DM für Einfuhrzölle für Bananen aus Costa Rica" entrichtet habe. In Ermangelung von Angaben zu den Bananenmengen, auf die sich diese Gesamtbeträge beziehen, sowie zu den Bananenmengen, denen der Betrag von 828 337,10 DM entspricht, bzw. zu den vom Wirtschaftsprüfer verwendeten Berechnungsgrundlagen für diese Beträge, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprechen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben hat. Im Übrigen lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sich ein Teil der von der Klägerin entrichteten Einfuhrzölle auf Bananen bezieht, die aufgrund von Einfuhrlizenzen der Gruppe B in die Gemeinschaft eingeführt wurden, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden brauchte. So heisst es in einer der Bescheinigungen, dass die Klägerin den Zukauf von Bananenlizenzen für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica" getätigt habe, ohne dass angegeben würde, auf welche Gruppe sich diese Lizenzen beziehen.

62 Die Klägerin hätte besonders deshalb Angaben zu diesen Punkten machen müssen, weil die Kommission sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der Gegenerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Angaben für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens unerlässlich seien. Gleichwohl hat sich die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat - bewusst dafür entschieden, sie nicht mitzuteilen.

63 Selbst wenn die Klägerin sämtliche erworbenen Ausfuhrlizenzen für eigene Rechnung verwendet hätte, geht es zum dritten nicht an, den Schaden schlicht den getätigten Kosten gleichzusetzen.

64 Einerseits lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin, wie die Kommission vorträgt, die Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen teilweise oder sogar vollständig auf ihre Verkaufspreise abgewälzt hat. Diese Annahme liegt namentlich deswegen nahe, weil die Bananenmenge, deren Einfuhr in die Gemeinschaft von der Erteilung einer Ausfuhrlizenz abhängig war, einen wesentlichen Teil des Zollkontingents darstellte.

65 Die Klägerin hat die Möglichkeit einer solchen Abwälzung nicht bezweifelt und nicht einmal bestritten, dass sie im vorliegenden Fall in dieser Weise vorgegangen sei. Sie hat sich mit dem Einwand begnügt, dass die Kommission dieses Argument erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe und dass es daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich hervorgehoben hat, sie benötige detaillierte Angaben zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Ausfuhrlizenzsystem und zu den Bedingungen der Bananeneinfuhren. Da die Klägerin ihre Beweisangebote bewusst außerordentlich beschränkt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie einige Beanstandungen in der mündlichen Verhandlung eingehender dargelegt hat.

66 Andererseits erscheint das Vorbringen der Kommission nicht unbegründet, der Nachteil, der in der Verpflichtung der Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestehe, Ausfuhrlizenzen zu erwerben, werde zumindest teilweise durch die beiden anderen gleichzeitig im Rahmenabkommen vereinbarten Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Zollkontingents um 200 000 t und die Senkung des auf Einfuhren von Drittlandbananen im Rahmen dieses Kontingents erhobenen Zollsatzes um 25 Ecu, ausgeglichen. Diese Maßnahmen kamen zwar auch den Marktbeteiligten der Gruppe B zugute, denen ein Teil des Zollkontingents vorbehalten wurde. Sie wurden dadurch jedoch nur in geringem Umfang begünstigt, da dieser Teil nur 30 % betrug und die Marktbeteiligten der Gruppen A und C die verbleibenden 70 % erhielten.

67 Selbst wenn also ein Marktbeteiligter im Rahmen seiner Geschäftsvorgänge zusätzliche Kosten getragen hat, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass ihm ein entsprechender Verlust entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Klage bewusst allein auf den Umstand gestützt, dass sie bestimmte Kosten getragen habe; sie hat damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

68 Um das Vorliegen und den Umfang des Schadens darzutun, der ihr durch die Zahlung von Bankzinsen entstanden sei, legt die Klägerin ein Schreiben ihrer Bank und eine Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers vor.

69 Im Schreiben der Bank heißt es:

... bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihrem Unternehmen zur Finanzierung ihres Geschäftes seit dem 01.01.1996 Kreditlinien offenhalten.

Für jeweilige Barinanspruchnahmen haben wir Ihnen die folgenden Sollzinsen berechnet:

- vom 01.01.1996 bis zum 21.04.1996: 7,50 % p. a.

- vom 22.04.1996 bis zum 18.05.1998: 7,00 % p. a.

- seit dem 19.05.1998: 6,75 % p. a.

..."

70 Der Wirtschaftsprüfer erklärt in seiner Bescheinigung:

... ergeben sich nach unseren Berechnungen bei Fremdfinanzierung der in der Anlage aufgeführten Kosten folgende Zinsaufwendungen:

Zinsen für den Erwerb von Exportzertifikaten: DM 126 356,80

...

Bei der Berechnung der Zinsen für den Erwerb von Exportzertifikaten haben wir als Zeitpunkt der Barinanspruchnahme der Kredite das Datum des entsprechenden Zertifikates angesetzt.

..."

71 Diese Papiere sind nicht geeignet, das Vorliegen und den Umfang des fraglichen Schadens zu beweisen.

72 Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben der Bank, dass die Kreditlinie der Klägerin zur Finanzierung ihres Geschäftes" allgemein zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin trägt keinen konkreten Anhaltspunkt vor, der belegte, dass sie auf diese Kreditlinie für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen in Costa Rica und nicht zur Tätigung anderer Geschäfte zurückgegriffen hat. Die Erklärung des Wirtschaftsprüfers, dass bei der Berechnung der Zinsen als Zeitpunkt der Barinanspruchnahme der Kredite das Datum des entsprechenden [Export-]Zertifikates" angesetzt worden sei, lässt vielmehr vermuten, dass die Kreditlinie zur Deckung einer ganzen Reihe unbestimmter Ausgaben gedient hat. Hätte nämlich die Klägerin tatsächlich von der Kreditlinie Beträge abgehoben, um Ausfuhrlizenzen zu erwerben, so hätte der Wirtschaftsprüfer die auf diese Beträge geschuldeten Zinsen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Abhebung dieser Beträge berechnet.

73 Zum anderen hätte es der Klägerin, um der Kommission und dem Gericht die Überprüfung des geforderten Betrages zu ermöglichen, oblegen, nicht nur den Verwendungszweck der aufgenommenen Beträge darzutun, sondern auch genau anzugeben, welche Beträge jeweils abgehoben wurden, auf welche Zeit sich die aufgenommenen Darlehen jeweils bezogen und welche Zinssätze jeweils angewandt wurden. Sie hat jedoch nur die jeweils geltenden Zinssätze und den Gesamtbetrag der angeblich entrichteten Zinsen angegeben.

74 Zudem ist der Schaden, der durch die Zahlung von Bankzinsen entstanden sein soll, ein Begleitschaden des Schadens, der in den Kosten des Erwerbs von Ausfuhrlizenzen bestehen soll. Da der letztere nicht hinreichend dargetan ist (siehe oben, Randnrn. 59 bis 67), kann die Klägerin keinen Ersatz für den ersteren erlangen.

75 Da die Klägerin das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend dargetan hat, kann die Gemeinschaft nach allem nicht aus außervertraglicher Haftung in Anspruch genommen werden.

76 Zudem hat die Klägerin das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie der Kommission vorwirft, nämlich der Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen durch die Verordnung Nr. 478/95, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, wie es ihr nach ständiger Rechtsprechung oblegen hätte (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40, und vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403, Randnr. 57).

77 In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus: Die gerügte Rechtsverletzung ist... für den Schaden, den [sie] ersetzt haben will, kausal." Sie macht geltend, sie habe gegenüber ihrem Erzeuger aus Costa Rica Abnahmeverpflichtungen" gehabt, und um Einfuhrlizenzen für diese Bananen zu erhalten und diese in der Gemeinschaft vermarkten zu können", habe sie bei Antragstellung auf Einfuhrlizenzen bei der zuständigen deutschen Behörde das Vorhandensein der entsprechenden Exportlizenzen nachweisen" müssen.

78 Die Klägerin bietet jedoch für das Bestehen einer derartigen Abnahmeverpflichtung keinen Beweis an, obwohl die Kommission in ihren Schriftsätzen nachdrücklich hervorgehoben hat, sie müsse deren Umfang und die übrigen wesentlichen Bedingungen kennen, die sich aus den Abnahmeverträgen mit den Erzeugern in Costa Rica ergäben.

79 Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen und erst recht nicht belegt, dass sie diese Verträge vor dem Erlass der Verordnung Nr. 478/95 geschlossen hätte. In ihrer Klageschrift hat sie lediglich ausgeführt, sie besitze seit dem Jahr 1995... Einfuhrkontrakte mit Erzeugern von Bananen in Costa Rica". Sie wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, diese Behauptung zu erläutern, hat aber nur vage angegeben, dass diese Kontrakte 1995 ausgehandelt" worden seien und dass die in Rede stehenden Bananeneinfuhren im folgenden Jahr begonnen hätten.

80 Die verschiedenen Informationen in Bezug auf diese Kontrakte sind jedoch unbedingt erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Schaden ganz oder teilweise die Folge einer rein kaufmännischen Entscheidung der Klägerin war, Lieferkontrakte mit Erzeugern in Costa Rica anstatt mit den Erzeugern eines anderen Drittlandes zu schließen, das kein Ausfuhrlizenzsystem eingerichtet hatte. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehenden Kontrakte vor dem Erlass der Verordnung Nr. 478/95 geschlossen wurden, hätte das Fehlen einer solchen kaufmännischen Entscheidung nur dadurch dargetan werden können, dass die Klägerin die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dargelegt hätte, aus denen sie sich von 1995 bis 1998 nicht aus ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen konnte. Ist hingegen davon auszugehen - wofür manches spricht -, dass sie diese Kontrakte nach dem Erlass der Verordnung geschlossen hat, so hätte sie die Gründe dartun müssen, aus denen sie sie nur von Erzeugern in Costa Rica kaufen konnte.

81 Daher ist keine der Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin gegeben. Somit ist die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Rechtmäßigkeit des der Kommission zur Last gelegten Verhaltens entschieden zu werden brauche.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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