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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.12.1991
Aktenzeichen: T-10/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Beschluß Nr. 738/75 A des WSA, Nr. 1544/78 A des WSA


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 3 Anhang VII
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beschluß Nr. 738/75 A des WSA
Nr. 1544/78 A des WSA
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts ist so auszulegen, daß der Anspruch auf die Erziehungszulage mit dem ersten Tag des Monats entsteht, in dem das unterhaltsberechtigte Kind eines Beamten erstmals regelmässig und vollzeitig eine Grundschule besucht.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird nicht verlangt, daß der Besuch dieser Schule für das Kind nach den am Wohnort der Person, die das Sorgerecht für dieses Kind hat, geltenden nationalen Rechtsvorschriften Pflicht ist. Das einzige Kriterium für die Gewährung der Erziehungszulage ist, ob es sich bei dem Unterricht, den das Kind erhält, um Grundschulunterricht handelt; daher kann die Gewährung nicht ausgeschlossen werden, wenn das Kind schon vor Erreichung des Schulpflichtalters erstmals eine Grundschule besucht.

2. Kosten für psychologische Tests, denen sich das unterhaltsberechtigte Kind eines Beamten unterzieht, um zu bestimmen, welcher Schultyp seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entspricht, sind wegen ihres Zwecks Schulbesuchskosten, die im Rahmen der Erziehungszulage nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts bis zu dem in Absatz 1 dieser Bestimmung festgelegten monatlichen Hoechstbetrag erstattet werden können.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 3. DEZEMBER 1991. - MICHAEL BOESSEN GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - ERZIEHUNGSZULAGE - SCHULPFLICHT - KOSTEN FUER PSYCHOLOGISCHE TESTS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-10/90 UND T-31/90.

Entscheidungsgründe:

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1 Der Kläger, ehemaliger Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses (nachstehend: WSA) bezieht ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ihm aufgrund einer Entscheidung des Beklagten vom 20. Januar 1981 gewährt wird.

2 Der Kläger ist Vater der drei Kinder

- Yvonne, geboren am 19. November 1982,

- Marc, geboren am 18. August 1984,

- Luc, geboren am 14. Februar 1986.

3 Die Kinder des Klägers besuchten folgende Schulen:

- Yvonne

die De Kring-Schule ("Basisschool") in Maastricht (Niederlande) im Schuljahr 1986/87;

dieselbe Schule im Schuljahr 1987/88;

die Schule ("Rijksbasisschool") in Lanaken (Belgien) in den Schuljahren 1988/89 und 1989/90.

- Marc

die De Kring-Schule in Maastricht im Schuljahr 1988/89;

die Schule in Lanaken im Schuljahr 1989/90.

- Luc

die Schule in Lanaken im Schuljahr 1989/90.

4 Mit Schreiben vom 16. Mai 1989 stellte der Kläger drei Anträge auf Gewährung der Erziehungszulage, nämlich

- für das Schuljahr 1986/87 einen Antrag für seine Tochter Yvonne (De Kring-Schule);

- für das Schuljahr 1987/88 einen Antrag für seine Tochter Yvonne (De Kring-Schule);

- für das Schuljahr 1988/89 einen Antrag für seine Tochter Yvonne (Schule in Lanaken) und seinen Sohn Marc (De Kring-Schule).

5 Auf die Anträge des Klägers vom 16. Mai 1989 gab die Verwaltung mit Entscheidung Nr. 191/89 A vom 6. Juli 1989 nur dem Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage für das Schuljahr 1988/89 für die Tochter Yvonne statt.

6 Mit Schreiben vom 30. August 1989 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung der Erziehungszulage für das Schuljahr 1989/90 für seine Kinder Yvonne, Marc und Luc (Schule in Lanaken). Nach den Akten beschränkte der Kläger diese Anträge dahin, daß er die betreffende Zulage nur mit Wirkung vom ersten Tag des Monats begehrte, in dem die Kinder jeweils das vierte Lebensjahr vollendeten.

7 Am 26. September 1989 erinnerte der Kläger an seine Anträge auf Gewährung der Erziehungszulage in seinem Schreiben vom 16. Mai und verlangte die Erstattung von Kosten in Höhe von 450 HFL, die ihm für die psychologischen Tests entstanden seien, denen sich seine Tochter Yvonne im Hinblick auf die Wahl ihrer Schule für das Schuljahr 1988/89 unterzogen hatte, und die Erstattung der Fahrtkosten seiner drei Kinder für den Schulbesuch in diesem Schuljahr.

8 Am 4. Oktober 1989 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) gegen die Entscheidung Nr. 191/89 A des WSA vom 6. Juli 1989 ein.

9 Mit Schreiben vom 23. November 1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß für die Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet hätten (seit dem 1. August 1985 die Altersgrenze für die Schulpflicht in den Niederlanden) und die niederländische Staatsangehörigkeit besässen, ein Anspruch auf Gewährung der Erziehungszulage unter der Voraussetzung bestehe, daß sie eine niederländische Schule besuchten; dies sei bei seiner Tochter Yvonne seit dem 1. August 1987 der Fall, jedoch nicht bei seinem Sohn Marc, der eine belgische Schule besuche und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet habe, das der Altersgrenze für die Schulpflicht in Belgien entspreche. Der Beklagte gewährte die Erstattung der Fahrtkosten, soweit er der Ansicht war, daß der Anspruch auf die Erziehungszulage bestehe; im übrigen teilte er dem Kläger mit, daß die Erstattung der Kosten für die psychologischen Tests Sache der Krankenfürsorge sei.

10 Mit Entscheidung Nr. 396/89 A vom 6. Dezember 1989 änderte der Beklagte die Entscheidung vom 6. Juli 1989 dahin, daß dem Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage für das Jahr 1987/88 für Yvonne Bössen stattgegeben wurde.

11 Am 26. Januar 1990 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die im Schreiben vom 23. November 1989 enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Erstattung der Kosten für die psychologischen Tests, denen sich seine Tochter Yvonne unterzogen hatte, und gegen die Entscheidung vom 6. Dezember 1989 ein, soweit mit ihr seinen Anträgen auf Gewährung der Erziehungszulage nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde.

Das Verfahren

12 Unter diesen Umständen hat der Kläger am 22. Februar 1990 Klage beim Gericht (Aktenzeichen T-10/90) im wesentlichen mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung vom 6. Dezember 1989 aufzuheben, soweit mit ihr seinen Anträgen vom 16. Mai 1989 nicht stattgegeben wurde. Am 10. Juli 1990 erhob der Kläger eine zweite Klage (Aktenzeichen T-31/90) im wesentlichen mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Anträge vom 30. August und vom 26. September 1989 abgelehnt wurden.

13 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat auf Antrag der Parteien mit Beschluß vom 13. November 1990 die Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

14 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters entschieden, der belgischen und der niederländischen Regierung folgende Frage zu stellen:

1) Von welchem Lebensjahr an unterliegt ein Kind der Schulpflicht?

2) Wie viele Pflichtschuljahre umfasst der Grundschulunterricht?

3) Wie viele Pflichtschuljahre umfasst gegebenenfalls der Vorschulunterricht?

15 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Die belgischen und niederländischen Rechtsvorschriften über die Schulpflicht

16 Auf die Fragen des Gerichts hat die belgische Regierung folgende Auskünfte erteilt:

1. Für Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Belgien (Flandern) bei denjenigen Personen wohnen, die die elterliche Gewalt über sie oder das Sorgerecht für sie ausüben, gilt das Gesetz über die Schulpflicht (vom 29. Juli 1983) mit Wirkung vom 60. Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie in das Ausländerregister oder in das Bevölkerungsregister ihrer Wohnortgemeinde eingetragen worden sind.

2. Die Schulpflicht in Belgien beginnt mit dem ersten Tag des Schuljahres, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr vollendet, und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet.

3. Grundsätzlich beginnt die Schulpflicht für jedes Kind im ersten Schuljahr des Grundschulunterrichts. Es kann jedoch auch

- das erste Schuljahr des Grundschulunterrichts von der Vollendung des fünften Lebensjahres an besuchen, ohne jedoch den sich aus der Schulpflicht ergebenden Verpflichtungen (insbesondere zum täglichen Schulbesuch) zu unterliegen;

- das erste Pflichtschuljahr in der Vorschule absolvieren; in diesem Fall ist es verpflichtet, die Schule regelmässig zu besuchen.

...

17 Die niederländische Regierung hat zur Schulpflicht im niederländischen Unterrichtssystem folgende Erklärungen abgegeben:

Die für die vorliegende Frage einschlägigen Gesetze sind die Leerplichtwet 1969 (Gesetz von 1969 über die Schulpflicht; Stb. 1971, 406) und die Wet op het basisonderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht; Stb. 1986, 256).

Nach der Leerplichtwet umfasst die Schulpflicht zwei Verpflichtungen. Erstens müssen die Eltern dafür Sorge tragen, daß das minderjährige Kind, solange es sich im schulpflichtigen Alter befindet, bei einer Lehranstalt eingeschrieben ist. Zweitens haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, daß das minderjährige Kind die Lehranstalt, bei der es eingeschrieben ist, regelmässig besucht.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Leerplichtwet 1969 beginnt die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, daß ein minderjähriges Kind bei einer Lehranstalt eingeschrieben ist, mit dem ersten Schultag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Leerplichtwet 1969 endet die Verpflichtung zur Einschreibung mit dem Ablauf des Schuljahres, bei dessen Ende das minderjährige Kind eine oder mehrere Lehranstalten mindestens zwölf volle Schuljahre lang besucht hat, oder mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem es das 16. Lebensjahr vollendet.

Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß ein minderjähriges Kind die Lehranstalt, bei der es eingeschrieben ist, regelmässig besucht, beginnt mit dem Tag, an dem es zum Unterricht in dieser Lehranstalt nach seiner Einschreibung zugelassen wird, und endet im selben Zeitpunkt wie die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß es als Schüler bei einer Lehranstalt eingeschrieben ist (Artikel 4).

Seit dem Inkrafttreten der Wet op het basisonderwijs am 1. August 1985 gibt es in den Niederlanden keinen getrennten Grundschulunterricht mehr, sondern die früher getrennten Unterrichtsformen der Vorschule und der Grundschule sind in einem Grundschulunterricht vereinigt.

Nach Artikel 2 der Wet op het basisonderwijs ist der Grundschulunterricht für Kinder von ungefähr vier Jahren an bestimmt. Die Zulassung zu diesem Unterricht wird detailliert im Tölatingsbesluit Wet op het basisonderwijs (Verordnung über die Zulassung zum Unterricht nach dem Gesetz über den Grundschulunterricht; Stb. 1984, 527) geregelt. Nach Artikel 1 dieser Verordnung müssen die Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, um als Schüler einer Grundschule zugelassen werden zu können.

Ein Vergleich der Wet op het basisonderwijs und der Leerplichtwet von 1969 ergibt daher, daß das Alter für die Zulassung zu einer Grundschule (ab vier Jahren) nicht mit dem Beginn der Schulpflicht (ab fünf Jahren) übereinstimmt. Dieser Unterschied ist dadurch zu erklären, daß seinerzeit daran gedacht wurde, sich der Entwicklung anzuschließen, die sich in den Jahren vor dem Inkrafttreten der Wet op het basisonderwijs abgezeichnet hatte, als nahezu alle Kinder im Alter von fünf Jahren die frühere Vorschule besuchten.

Die Dauer des Besuchs der Grundschule ist in Artikel 11 Absatz 1 der Wet op het basisonderwijs festgelegt. Nach diesem Artikel können die Schüler die Schule grundsätzlich acht aufeinanderfolgende Jahre lang besuchen. Der Schüler verlässt jedoch die Grundschule, wenn er nach Ansicht des Rektors - und unter der Voraussetzung, daß die Eltern hierzu ihr Einverständnis erteilen - über eine ausreichende Grundlage für den anschließenden Besuch einer höheren Lehranstalt verfügt. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn der Schüler das 12. Lebensjahr vollendet hat. In jedem Fall verlassen die Schüler die Grundschuleinrichtung am Ende des Schuljahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden (Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung, der die Zulassung zur Schule regelt).

Anträge der Parteien

18 In der Rechtssache T-10/90 beantragt der Kläger,

- die Entscheidung Nr. 396/89 A des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 1989 aufzuheben, jedoch nur insoweit, als damit seine Anträge vom 16. Mai 1989 abgelehnt wurden;

- den Beklagten zu verurteilen, ihm die Erziehungszulagen, deren Gewährung er am 16. Mai 1989 beantragt hatte, zu bewilligen und zu zahlen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

- festzustellen, daß die Klage zulässig, jedoch nicht begründet ist;

- infolgedessen die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

19 In der Rechtssache T-31/90 beantragt der Kläger,

- die stillschweigende Entscheidung des Beklagten aufzuheben, soweit damit seine Anträge vom 30. August und vom 26. September 1989 abgelehnt wurden;

- den Beklagten zu verurteilen, ihm

1) für Marc die pauschale Erziehungszulage mit Wirkung vom 1. August 1989 im Anschluß an die bereits für das Schuljahr 1988/89 beantragte Erziehungszulage, jedoch zuzueglich der Erstattung der Fahrtkosten ab 1. August 1989,

2) für Luc die pauschale Erziehungszulage nebst Erstattung der Fahrtkosten ab 1. Februar 1990 und

3) für Yvonne die Erstattung der für psychologische Tests im Schuljahr 1988/89 aufgewandten Kosten in Höhe von 450 HFL

zu bewilligen und zu zahlen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

- festzustellen, daß die (beiden) Klagen zulässig, jedoch nicht begründet sind;

- infolgedessen die Klage abzuweisen;

- in jedem Fall die Kosten eines der beiden Verfahren dem Kläger aufzuerlegen, da der Kläger dem Gericht zweimal dieselbe grundsätzliche Frage vorgelegt hat.

Begründetheit

20 Vor der Darstellung und der Prüfung des Vorbringens der Parteien ist auf die Bestimmungen hinzuweisen, die den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden.

21 In Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts ist bestimmt:

"Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind..., das regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungs[zu]lage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von

..."

In den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Bedingungen für die Gewährung der Erziehungszulage (nachstehend: Allgemeine Durchführungsbestimmungen), die der Beklagte mit Beschluß Nr. 738/75 A vom 24. Februar 1975 erlassen und mit Beschluß Nr. 1544/78 A vom 28. Juni 1978 geändert hat, heisst es:

"Artikel 2

1. Der Anspruch auf die Erziehungszulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind erstmalig eine Grundschule besucht.

2. Der Anspruch auf die Erziehungszulage erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Zulage nicht mehr erfuellt sind, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet...

Artikel 3

Im Rahmen der Hoechstbeträge nach Anhang VII Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Statuts deckt die Erziehungszulage:

a) Einschreibungs- und Prüfungsgebühren an Lehranstalten;

b) Fahrtkosten, die durch die Benutzung eines öffentlichen oder eines im Dienst der Schule stehenden privaten Verkehrsmittels entstehen;

c) tatsächlich verauslagte unumgängliche Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, Sportausrüstung, zur Deckung einer Schülerversicherung und der Arztkosten, sowie sonstige Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms der besuchten Lehranstalt entstehen;

d) Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an Schulaufenthalten in Wintersportgebieten, am Meer und auf dem Lande entstehen...

Artikel 4 (Grundschule und Höhere Schule)

1. a) Die Erstattung der in Artikel 3 Buchstaben a, b und d aufgeführten Kosten erfolgt gegen Vorlage von Belegen. Die betreffenden Kosten werden entweder durch monatliche Zahlung eines Betrags in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Kosten oder durch eine einmalige Zahlung in Höhe des Gesamtbetrags der während des Schuljahres verauslagten Kosten erstattet.

b) Werden die in Artikel 3 Buchstabe b aufgeführten Verkehrsmittel nicht benutzt, so wird für die Erstattung der Preis der Zeitkarte für das billigste normale öffentliche Verkehrsmittel oder im Dienst der Schule stehende öffentliche oder private Verkehrsmittel für die kürzeste Strecke von der Wohnung zur Schule zugrunde gelegt.

2. Die Erstattung der in Artikel 3 Buchstabe c aufgeführten Kosten erfolgt durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags, der jeweils einem bestimmten Prozentsatz des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzten Betrags entspricht, und zwar

- 36 % für Kinder unter 11 Jahren,

- 50 % für Kinder über 11 Jahren.

3. Die in Artikel 3 aufgeführten Kosten, die die in Absatz 2 vorgesehenen Erstattungsbeträge übersteigen, werden gegen Vorlage von Belegen bis zur Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut genannten Betrags erstattet.

4....".

Zu den Anträgen auf Gewährung der Erziehungszulage

22 Der Kläger führt aus, daß die einschlägigen Bestimmungen des Statuts kein Mindestalter angäben, das ein Kind für die Eröffnung des Anspruchs auf Erziehungszulage erreicht haben müsse. Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts verlange bloß, daß das Kind "regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht". Unter diesem Gesichtspunkt werde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Grundschulunterricht in den Niederlanden nicht mehr zwischen Vorschulunterricht (Kleuteronderwijs) und Volksschulunterricht (Lager onderwijs) unterschieden, an deren Stelle der Grundschulunterricht (Basisonderwijs) getreten sei.

23 Yvonne, Marc und Luc erfuellten das Kriterium des Artikels 3 des Anhangs VII des Statuts seit dem 1. November 1986, dem 1. August 1988 und dem 1. Februar 1990, da sie jeweils ab diesen Zeitpunkten altersgemäß nach niederländischem Recht eine Grundschule hätten besuchen können. Daß er sich aufgrund persönlicher Umstände dafür entschieden habe, Marc und Luc für den Grundschulunterricht eine belgische Schule besuchen zu lassen, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

24 Da die Organe der Gemeinschaft selbst keinen Schulunterricht veranstalteten, seien Tragweite und Bedeutung des Begriffs "Grundschule" nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu definieren. Weder Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts noch die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen enthielten einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Erziehungszulage erst zu dem Zeitpunkt geschuldet werde, zu dem das Kind der Schulpflicht unterliege.

25 Der Beklagte weist zuerst darauf hin, daß die beiden Klagen die Festlegung des Zeitpunkts zum Gegenstand hätten, zu dem der Kläger Anspruch auf die fraglichen Erziehungszulagen habe.

26 Da die einschlägigen Bestimmungen zum Gemeinschaftsrecht gehörten, seien sie gemeinschaftsrechtlich auszulegen und nicht anhand der nationalen Rechtsvorschriften. Sinn und Zweck von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts bestehe darin, daß die Zulage von dem Zeitpunkt an geschuldet werde, zu dem das Kind zum Schulbesuch verpflichtet sei. Die Grundschule sei daher als die Schule anzusehen, die der "Ersten Pflichtschule" entspreche. Besuche das Kind eine belgische Schule, so müsse das belgische Schulpflichtalter als Kriterium für die Bewilligung der Erziehungszulage dienen. Ein vierjähriges Kind dürfe jedoch in Belgien keine Grundschule besuchen, denn die belgischen Rechtsvorschriften untersagten dies. Der Standpunkt des Klägers laufe auf eine Diskriminierung von Kindern desselben Alters, die dieselbe Schule besuchten und dort den gleichen Unterricht erhielten, aufgrund ihrer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit hinaus.

27 Angesichts dieses Vorbringens weist das Gericht darauf hin, daß der Anspruch auf die Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts mit dem ersten Tag des Monats entsteht, in dem das Kind erstmals eine Grundschule besucht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird nicht verlangt, daß der Besuch dieser Schule für das Kind Pflicht ist, und es liegt kein weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkt dafür vor, daß die Gewährung der Erziehungszulage ausgeschlossen wäre, wenn das Kind schon vor Erreichung des Schulpflichtalters erstmals eine Grundschule besucht. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß der Anspruch auf die Zulage nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erst mit dem Ende des Monats erlischt, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, also mehrere Jahre nach dem Ende der Schulpflicht.

28 Nach dieser Auslegung der einschlägigen Bestimmungen entsteht der Anspruch auf die Erziehungszulage, sobald das Kind regelmässig und vollzeitig eine Grundschule besucht, selbst wenn es nach den am Wohnort der Person, die das Sorgerecht für dieses Kind hat, geltenden nationalen Rechtsvorschriften hierzu nicht verpflichtet ist. Das einzige Kriterium ist daher, ob es sich bei dem Unterricht, den das Kind erhält, um Grundschulunterricht handelt.

29 Der Kläger, der in den Niederlanden wohnt, unterliegt den niederländischen Rechtsvorschriften, wonach er dafür Sorge tragen muß, daß seine Kinder bei einer Lehranstalt eingeschrieben sind und daß sie diese regelmässig besuchen. Diese Verpflichtung beginnt am ersten Schultag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet. Nach diesen Rechtsvorschriften kann der Kläger diese Verpflichtung dadurch erfuellen, daß er seine Kinder als Schüler bei einer Lehranstalt ausserhalb der Niederlande einschreibt und dafür sorgt, daß sie diese Anstalt regelmässig besuchen. Die Verpflichtung als solche bleibt die gleiche.

Die von Yvonne und Marc an einer niederländischen Schule vor Vollendung des fünften Lebensjahres (Schulpflichtalter in den Niederlanden) absolvierten Schuljahre

30 In den vorliegenden Rechtssachen ergibt sich aus den Akten und der Antwort der niederländischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, daß der in einer niederländischen "Basisschool" erteilte Unterricht das Kriterium "Grundschule" nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erfuellt.

31 Nach allem hat der Kläger Anspruch auf Gewährung der Erziehungszulage für seine Kinder Yvonne und Marc für die Schuljahre, in denen sie von der Vollendung ihres vierten Lebensjahres an eine "Basisschool" in den Niederlanden besucht haben, also für das Schuljahr 1986/87 für Yvonne und das Schuljahr 1988/89 für Marc.

Die von Marc und Luc vor Vollendung des sechsten Lebensjahres (Schulpflichtalter in Belgien) in einer belgischen Schule absolvierten Schuljahre

32 In bezug auf die Schuljahre, in denen diese Kinder eine Lehranstalt in Belgien besuchten, ergibt sich aus den Akten, daß die niederländischen Behörden die Gleichwertigkeit des in Belgien erteilten Unterrichts mit dem an einer niederländischen "Basisschool" erteilten Unterricht für die Erfuellung der Verpflichtung des Klägers anerkannt haben, seine Kinder, sobald sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben, bei einer Lehranstalt einzuschreiben und dafür Sorge zu tragen, daß sie diese regelmässig besuchen.

33 Daher hat der Kläger auch für Marc für das Schuljahr 1989/90 Anspruch auf die Erziehungszulage.

34 In bezug auf den Besuch der "Rijksbasisschool" in Lanaken in Belgien durch Luc im Schuljahr 1989/90 ergibt sich aus den Akten und der Antwort der belgischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, daß der Unterricht, den er dort erhielt, Vorschulunterricht war. Unter diesen Umständen ist das Kriterium des Artikels 3 des Anhangs VII des Statuts nicht erfuellt. Daher waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage nicht erfuellt, und die Klage ist insoweit abzuweisen.

35 Die streitigen Entscheidungen sind daher aufzuheben, soweit es mit ihnen abgelehnt wird, dem Kläger die Erziehungszulage für Yvonne für das Schuljahr 1986/87 und für Marc für die Schuljahre 1988/89 und 1989/90 zu zahlen. Daher ist der Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger die betreffenden Erziehungszulagen zu zahlen.

Die Erstattung der Kosten für psychologische Tests

36 Nach Ansicht des Klägers sind die für die psychologischen Tests, denen sich seine Tochter im Hinblick auf die Wahl ihrer Schule unterzogen habe, aufgewandten Kosten nicht pauschal abgedeckte Kosten, sondern sie könnten gegen Vorlage von Belegen erstattet werden. Die vorgenommenen Tests seien ausschließlich pädagogischer Art gewesen und seien dem Kläger vom Schulleiter angeraten worden. Somit handele es sich weder um Krankheitskosten noch um Kosten für eine psychologische Untersuchung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.

37 In Abschnitt I Nr. 3 des Anhangs I der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Krankheitsfürsorgeregelung), die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassen worden sei, sei die Erstattung von Kosten für psychologische Untersuchungen nur "im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" vorgesehen. Da Abschnitt XV nur "sonstige" ärztliche Leistungen betreffe, könne auch auf diese Vorschrift keine Erstattung gestützt werden, da es hier um pädagogische/psychologische Leistungen gehe. Die fraglichen Kosten wären daher nicht im Rahmen der Krankheitsfürsorge erstattet worden, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, denn es handele sich nicht um Krankheitskosten.

38 Es handele sich um aussergewöhnliche Schulkosten im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, b und d der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die gemäß deren Artikel 4 gegen Vorlage von Belegen erstattet würden. Nach Artikel 4 erfolge die Erstattung der in Artikel 3 Buchstaben a, b und d aufgeführten Kosten entweder durch Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrags oder durch eine einmalige Zahlung in Höhe des in dem betreffenden Schuljahr verauslagten Gesamtbetrags dieser Kosten.

39 Der Beklagte macht geltend, daß die betreffenden Kosten gemäß Abschnitt XV des Anhangs 1 der Krankheitsfürsorgeregelung mit einem Satz von 80 % erstattet worden wären, wenn der Kläger rechtzeitig die vorherige Genehmigung beantragt hätte. Die Natur der Kosten werde nicht von der Behörde bestimmt, auf deren Weisung oder Anraten die Kosten verursacht worden seien, sondern durch die Bestandteile der zu erstattenden Kosten. Die Tätigkeit eines Psychologen sei und bleibe daher eine ärztliche Angelegenheit.

40 In der Klagebeantwortung hat der Beklagte ausgeführt, daß die Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts nur die gewöhnlichen Schulbesuchskosten decke und daß die Kosten für psychologische Tests, da es sich bei ihnen nicht um gewöhnliche Schulbesuchskosten handele, nicht als Schulbesuchskosten erstattungsfähig seien. In der Gegenerwiderung führt der Beklagte aus, daß für den Fall, daß der Standpunkt des Klägers zur Natur der Kosten für die psychologischen Tests richtig sei, diese Kosten unter die Kosten nach Artikel 3 Buchstabe c der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen fielen, die durch die Erziehungszulage gedeckt seien und die gemäß Artikel 4 Nr. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen durch die Zahlung eines Pauschalbetrags erstattet würden.

41 Zu diesem Vorbringen ist vorab darauf hinzuweisen, daß es bei diesem Gesichtspunkt des Rechtsstreits letztlich nur um die Frage geht, ob die vom Kläger aufgewandten Kosten für die psychologischen Tests, denen sich seine Tochter im Hinblick auf die Wahl ihrer Schule unterzogen hat, zu den Schulbesuchskosten gehören, die im Rahmen der Erziehungszulage nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts erstattungsfähig sind.

42 Das Gericht stellt fest, daß die betreffenden Kosten aufgewandt worden sind, um zu bestimmen, welcher Schultyp den Fähigkeiten und Bedürfnissen der Tochter des Klägers entspricht. Solche Kosten sind wegen ihres Zwecks Schulbesuchskosten. Sie fallen weder unter Artikel 3 Buchstabe a noch unter Artikel 3 Buchstaben b oder d der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Sie können jedoch nach Artikel 3 Buchstabe c erstattet werden, der keine abschließende Aufzählung enthält, sondern die verschiedenen Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Unterrichtsprogramms der besuchten Lehranstalt stehen.

43 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erfolgt die Erstattung der in Artikel 3 Buchstabe c aufgeführten Kosten durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags, der jeweils einem bestimmten Prozentsatz des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzten Betrags entspricht.

44 Nach Artikel 4 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden die in Artikel 3 aufgeführten Kosten, die die in Absatz 2 vorgesehenen Erstattungsbeträge übersteigen, gegen Vorlage von Belegen bis zur Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet.

45 Somit hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für die psychologischen Tests, denen sich seine Tochter unterzog, soweit diese Erstattung zusammen mit der dem Kläger gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen gezahlten pauschalen Zulage und gegebenenfalls mit der Erstattung anderer Kosten gegen Vorlage von Belegen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht die Hoechstgrenze des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts übersteigt (siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1980 in der Rechtssache 43/79, Mencarelli/Kommission, Slg. 1980, 201).

46 Nach allem sind die streitigen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als es mit ihnen abgelehnt wird, dem Kläger die Kosten für die psychologischen Tests zu erstatten.

47 Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen erlauben dem Gericht nicht die Feststellung, ob der Betrag von 450 HFL, dessen Erstattung der Kläger begehrt, diesen Hoechstbetrag überschreitet; daher hat der Beklagte dem Kläger die für die psychologischen Tests aufgewandten Kosten bis zu dem in Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Hoechstbetrag, höchstens aber bis zu 450 HFL, zu erstatten.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, es sei denn, die Gegenpartei hätte ihr Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten in beiden Verfahren aufzuerlegen, deren Gegenstand nicht identisch ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses Nr. 191/89 A vom 6. Juli 1989 und Nr. 396/89 A vom 6. Dezember 1989 werden aufgehoben, soweit es mit ihnen abgelehnt wird, dem Kläger die Erziehungszulage für seine Tochter Yvonne für das Schuljahr 1986/87 und für seinen Sohn Marc für die Schuljahre 1988/89 und 1989/90 zu zahlen und ihm die für die psychologischen Tests, denen sich seine Tochter Yvonne im Hinblick auf die Wahl ihrer Schule unterzogen hat, aufgewandten Kosten zu erstatten.

2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird verurteilt, dem Kläger die fraglichen Erziehungszulagen zu zahlen und ihm die für die psychologischen Tests aufgewandten Kosten bis zu dem in Artikel 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts festgelegten Hoechstbetrag, höchstens aber bis zu 450 HFL, zu erstatten.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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