Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.03.1992
Aktenzeichen: T-10/92 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
EWG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.

2. Wenn die Nichtigerklärung bestimmter Handlungen, die im Rahmen eines von einem Organ durchgeführten Verfahrens vorgenommen wurden, zur Rechtswidrigkeit dieses ganzen Verfahrens führt und das Organ verpflichtet ist, dieses wiederaufzunehmen, kann sich ein von diesem Verfahren betroffener Kläger nicht darauf berufen, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden dadurch drohe, daß die Nichtigerklärung dieser Handlungen erfolgen könnte, nachdem das betreffende Organ seine endgültige Entscheidung zum Abschluß des von ihm eingeleiteten Verfahrens erlassen habe.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 23. MAERZ 1992. - CIMENTERIES CBR SA, BLUE CIRCLE INDUSTRIES PLC, SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS DE CIMENTS ET DE CHAUX, EERSTE NEDERLANDSE CEMENT-INDUSTRIE NV UND VERENIGING NEDERLANDSE CEMENTINDUSTRIE UND FEDERATION DE L'INDUSTRIE CIMENTIERE ASBL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - EINSTWEILIGE ANORDNUNG - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - AKTENEINSICHT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R, T-15/92 R.

Entscheidungsgründe:

Tatbestand

1 Die Cimenteries CBR SA (nachstehend: CBR) hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1992, mit der diese die Übermittlung bestimmter Unterlagen abgelehnt hat, die die CBR verlangt, um ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf die von der Kommission in den Verfahren IV/27.997-CPMA, IV/33.126 und IV/33.322-Ciment an die Klägerin gesandte Mitteilung der Beschwerdepunkte wirksam ausüben zu können.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die CBR gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, das von der Kommission eingeleitete Verfahren bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache auszusetzen und dieses Verfahren, ohne die Erklärungen der Kommission abzuwarten, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung auszusetzen.

3 Die Blü Circle Industries plc (nachstehend: Blü Circle) hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung oder der Entscheidungen der Kommission, mit der oder mit denen diese sich geweigert hat, ihr die vollständige Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln und ihr Einsicht in die verfahrenserheblichen Unterlagen zu gewähren, und für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Frist bis zum 24. Februar 1992 (oder bis zum 28. Februar 1992 für die Unternehmen, die sich verpflichtet haben, die Klagebeantwortung in zwanzig Exemplaren einzureichen) festgelegt hat.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Blü Circle gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ebenfalls beantragt, das von der Kommission eingeleitete Verfahren bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache auszusetzen und alle sonstigen Maßnahmen anzuordnen, um die Rechte der Blü Circle bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache zu wahren.

5 Das Syndicat National des Fabricants de Ciments et de Chaux (nachstehend: SNFCC) hat mit Klageschrift, die am 17. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 23. und 27. Dezember 1991 und vom 10. Januar 1992 enthaltenen Entscheidung, mit der sie ihm Akteneinsicht verweigert hat.

6 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat das SNFCC gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag ebenfalls beantragt, den Vollzug der Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Beantwortungsfrist für die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in den Verfahren IV/27.997-CPMA, IV/33.126 und IV/33.322-Ciment angesprochenen Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen, hilfsweise und einstweilig, das von der Kommission eingeleitete Verfahren auszusetzen, und schließlich das Verwaltungsverfahren sofort, ohne die Erklärungen der Kommission abzuwarten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung auszusetzen.

7 Die Eerste Nederlandse Cement-Industrie NV (nachstehend: ENCI) und die Vereniging Nederlandse Cementindustrie (nachstehend: VNC) haben mit Klageschrift, die am 17. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung oder der Entscheidungen der Kommission vom 24. Januar 1992 und vom 12. Februar 1992, mit der oder mit denen diese es abgelehnt hat,

- die Frist für die Beantwortung der bereits an die ENCI und die VNC gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Ablauf einer Frist von wenigstens zwei Monaten ab der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission demnächst bezueglich des "Cement en Beton Stichting"-Übereinkommens (nachstehend: CBS) an sie richten werde, zu verlängern;

- der ENCI und der VNC für ihre Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte mindestens eine Frist bis zum 28. März 1992 einzuräumen, und

- Art und Grundlage der gegen die VNC erhobenen Beschwerdepunkte genau anzugeben.

8 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die ENCI und die VNC ebenfalls beantragt, das von der Kommission eingeleitete Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist oder die Kommission die Verteidigungsrechte beachtet, und dieses Verfahren sofort, ohne die Erklärungen der Kommission abzuwarten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung auszusetzen.

9 Die Fédération der l' Industrie Cimentière (nachstehend: FIC) hat mit Klageschrift, die am 17. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 29. November 1991, 27. Januar 1992 und 12. Februar 1992, mit denen diese es abgelehnt hat,

- der FIC die Möglichkeit zu geben, auf die ihr von der Kommission übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte in den Verfahren IV/27.997-CPMA, IV/33.126 und IV/33.322-Ciment sowie auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission ihr zum CBS-Übereinkommen zu übersenden beabsichtige, zugleich und binnen einer angemessenen Frist von mindestens zwei Monaten zu antworten;

- ihr eine verständliche und vollständige Klarstellung der von der Kommission ihr gegenüber erhobenen Beschwerdepunkte zu übersenden;

- Einsicht in alle nicht vertraulichen Aktenstücke zu gewähren, und

- ihr bestimmte Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

10 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die FIC gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ebenfalls beantragt, das von der Kommission eingeleitete Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist oder die Kommission die Verteidigungsrechte beachtet, dieses Verfahren sofort, ohne die Erklärungen der Kommission abzuwarten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung auszusetzen.

11 Nachdem die Kommission den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 17. Februar 1992 mitgeteilt hatte, daß sie die Frist zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 23. März 1992, und ausnahmsweise - für Unternehmen, die sich verpflichteten, einen Beantwortungsschriftsatz in zwanzig Exemplaren einzureichen - bis zum 27. März 1992 verlängere, haben die Antragstellerinnen ENCI und VNC mit Schreiben vom 18. Februar 1992 ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen diese die Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 28. März 1992 abgelehnt hatte, zurückgenommen.

12 Die Kommission hat am 27. Februar 1992 zu den Anträgen auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Die Parteien haben am 11. März 1992 mündlich verhandelt.

13 Vor der Prüfung der Begründetheit der beim Gericht eingereichten Anträge auf einstweilige Anordnung, sind die Hintergründe der vorliegenden Rechtssachen und insbesondere die wesentlichen Aspekte der den Klagen zugrunde liegenden Sachverhalte darzustellen, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Parteien und ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1992 ergeben.

14 Die Kommission nahm am 25. April 1989 von Amts wegen im Rahmen einer Untersuchung über das Bestehen von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen in der europäischen Zementindustrie eine Reihe von Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von etwa zehn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen in mehreren Mitgliedstaaten vor. In den folgenden Tagen und Wochen kam es auch bei anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu Nachprüfungen.

15 Die Kommission kam aufgrund der bei diesen Nachprüfungen beschafften Unterlagen und der von den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, L 13, S. 204, nachstehend: Verordnung Nr. 17), übermittelten Auskünfte zu dem Ergebnis, daß wahrscheinlich auf internationaler wie nationaler Ebene ein System von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den - von bestimmten nationalen und internationalen Berufsorganisationen unterstützten - europäischen Zementherstellern bestehe, mit dem im wesentlichen die Aufteilung der Märkte der Mitgliedstaaten, die Aufrechterhaltung der Trennung dieser Märkte und die Beschränkung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern bezweckt werde.

16 Unter diesen Umständen richtete die Kommission im November 1991 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an 76 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, mit der sie ihnen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorwarf und sie auf die Gefahr der Verhängung von Geldbussen hinwies.

17 Die Kommission unterscheidet in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte im wesentlichen zwei Arten von Rügen, und zwar Rügen von Verhaltensweisen auf internationaler Ebene - wie Sitzungen des europäischen Zementverbands, des europäischen Dachverbands der verschiedenen nationalen Vereinigungen, und Durchführung einiger in diesen Sitzungen beschlossener Handlungen - und Rügen von Verhaltensweisen auf nationaler Ebene, mit denen die Aufteilung der nationalen Märkte allein unter den Herstellern aus dem betroffenen Mitgliedstaat und die Beschränkung der Einfuhren bezweckt werde.

18 Die Mitteilung der Beschwerdepunkte besteht aus zwei Teilen, von denen jeder wiederum in mehrere Kapitel gegliedert ist. Der erste als "Sachverhalt" bezeichnete Teil umfasst neun Kapitel. Die ersten beiden betreffen "Den Zementmarkt" und "Die internationalen Organisationen der Zementindustrie", die sieben weiteren entsprechen ebensovielen nationalen Märkten. Der zweite als "Rechtliche Würdigung" bezeichnete Teil ist in drei Abschnitte untergliedert, von denen der - Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betreffende - erste zehn Kapitel umfasst. Die ersten drei Kapitel betreffen die in Kapitel 2 des Ersten Teils ("Die internationalen Organisationen der Zementindustrie") beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die sieben weiteren Kapitel betreffen jeweils die Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die in jedem der der Untersuchung eines nationalen Marktes gewidmetem Kapitel des Ersten Teils beschrieben sind. Von den beiden weiteren Abschnitten betrifft einer die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag und der andere die Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

19 Obwohl es sich bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte um ein einziges Dokument handelt, wurde nicht an alle 76 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der vollständige Text übersandt. Tatsächlich wurden nur die Kapitel über das Verhalten auf internationaler Ebene (Kapitel 1, 2 und 10 bis 12) und die Abschnitte B und C des Zweiten Teils der Mitteilung der Beschwerdepunkte allen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen übermittelt. Die Kapitel über das Verhalten auf nationaler Ebene (Kapitel 3 bis 9 und 13 bis 19) wurden nur den im fraglichen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen übersandt.

20 Mit den sie betreffenden Kapiteln erhielten die Adressaten das vollständige Inhaltsverzeichnis der Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Liste aller Akten unter Angabe der ihnen zugänglichen Unterlagen.

21 Wie die Kommission dem Gericht gegenüber ausgeführt hat, waren jedem Adressaten der Beschwerdepunkte alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zugänglich, die sich auf die ihm mitgeteilten Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte bezogen und ihn betrafen, mit Ausnahme der internen und der vertraulichen Unterlagen. Ferner ergibt sich aus den von den Parteien dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärungen, daß Unterlagen, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach der Verordnung Nr. 17 erlangt hatte, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch nur zugänglich gemacht wurden, wenn sich die Kommission ihnen gegenüber auf sie stützte.

22 Nach dem Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten einige Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, darunter die Antragstellerinnen, u. a., daß die Kommission ihnen die Kapitel übermittelt, die im Text der ihnen übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte jeweils fehlten, und ihnen die gesamte Akte, mit Ausnahme der internen und der vertraulichen Unterlagen, zugänglich macht.

23 Da die Kommission sich weigerte, die im Text der den Adressaten übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte jeweils fehlenden Kapitel zu übersenden, und den Antragstellerinnen andere Unterlagen aus der Akte zugänglich zu machen als diejenigen, in die sie bereits Einsicht genommen hatten, haben diese die vorliegenden Klagen vor dem Gericht erhoben und den Erlaß der genannten einstweiligen Anordnungen beantragt.

24 In der Sitzung vom 11. März 1992 hat der Präsident des Gerichts die Parteien gebeten, zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung Stellung zu nehmen. Die Parteien haben gegen eine derartige Verbindung keine Einwände erhoben.

25 Da die Rechtssachen T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung zu verbinden.

Entscheidungsgründe

26 Gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

27 Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen eine einstweilige Regelung in dem Sinne darstellen, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen.

28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, nachdem die Kommission auf die Erhebung der vorliegenden Klagen hin die Frist für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 23. bzw. 27. März 1992 verlängert hat, die Umstände, die es gegebenenfalls hätten rechtfertigen können, gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts das Verwaltungsverfahren vorläufig auszusetzen, ohne die Erklärungen der Kommission abzuwarten, nicht mehr bestehen und die dahin gehenden Anträge der Antragstellerinnen folglich gegenstandslos sind.

29 Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen zur Stützung ihrer Anträge im wesentlichen geltend, die Kommission habe einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen Artikel 176 EWG-Vertrag begangen, indem sie das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54) nicht beachtet habe, in dem es heisse: "Die Kommission ist verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen."

30 Die Antragstellerinnen werfen der Kommission insbesondere vor, sie hindere sie daran, vom Wortlaut der von ihr erlassenen Mitteilung der Beschwerdepunkte insgesamt Kenntnis zu nehmen, sie verweigere ihnen ohne Rechtfertigung die Einsicht in alle relevanten Unterlagen und sie habe für die Beantwortung der Mitteilung eine Frist festgesetzt, die angesichts der komplexen Natur der vorliegenden Rechtssache unzureichend sei.

31 Zur Zulässigkeit ihrer Anträge machen die Antragstellerinnen insbesondere geltend, der vorliegende Sachverhalt sei völlig anders als derjenige in der Rechtssache IBM (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639), da die hier angefochtenen Entscheidungen im Unterschied zu einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, die eine vorbereitende Handlung sei und einen vorläufigen Standpunkt ausdrücke, Handlungen seien, mit denen die Kommission sich endgültig geäussert habe und deren Rechtswirkungen für die Adressaten zwingend seien und ihre Interessen beeinträchtigten. Blü Circle macht weiter geltend, die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Maßnahmen trügen die Rechtswidrigkeit gewissermassen auf der Stirn und es bestehe kein zwingender Grund, der das Fortbestehen einer derartigen rechtswidrigen Situation rechtfertigen könne.

32 Nach Auffassung der Antragstellerinnen würde die Verpflichtung, die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beantworten, ohne daß die Rechte der Verteidigung gewahrt worden seien, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen. Ihre Rechte würden nämlich in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt, wenn - wie es hier der Fall wäre - das Urteil des Gerichts über die Begründetheit der Klage ergehen würde, nachdem die Antragstellerinnen schriftlich und mündlich zu den Beschwerdepunkten Stellung genommen hätten und gegebenenfalls sogar nachdem die Kommission in der Sache entschieden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß vom 28. November 1966 in der Rechtssache 29/66 R, Gutmann/EAG-Kommission, Slg. 1967, 326) sei der Antrag gerechtfertigt, wenn das endgültige Urteil ohne den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen gegenstandslos würde, d. h. den berechtigten Interessen oder Ansprüchen des Antragstellers nicht rückwirkend Rechnung tragen könnte.

33 Ferner sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die Voraussetzung der Dringlichkeit auch erfuellt, wenn das Bestehen eines für die Allgemeinheit unerträglichen Schadens nachgewiesen werde (Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall habe die Kommission, indem sie die Rechtsprechung des Gerichts zur Akteneinsicht nicht beachtet habe, einen für die Allgemeinheit unerträglichen Schaden verursacht, da es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liege, zu verhindern, daß ein Verfahren nach seinem Abschluß namentlich deshalb wiederaufgenommen werden müsse, weil der Gemeinschaftsrichter die Entscheidung in der Sache wegen einer von der Kommission begangenen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt habe.

34 Die Kommission hält die Klagen für offensichtlich unzulässig; zwar sei die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, jedoch ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen habe, ob die Klagen auf den ersten Blick Merkmale aufwiesen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zuließen, daß sie zulässig seien (so zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3352).

35 Die offensichtliche Unzulässigkeit der Klagen ergebe sich erstens daraus, daß sie gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst gerichtet seien, während die Rechtsprechung diese Möglichkeit eindeutig ausschließe (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, a. a. O.), und zweitens daraus, daß die angefochtenen Schreiben oder "Entscheidungen" ebenfalls keine Handlungen darstellten, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag sein könnten.

36 Im übrigen seien die von den Antragstellerinnen mit den vorliegenden Klagen gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Argumente - die insbesondere den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die unzureichende Frist für die Einreichung ihrer Erklärungen und den Vorbehalt der Kommission beträfen, nachträglich weitere Beschwerdepunkte vorzutragen - vom Gerichtshof in der Rechtssache IBM (a. a. O.) eindeutig zurückgewiesen worden; dies ergebe sich klar aus Randnummer 4 dieses Urteils.

37 Ferner sei die Kommission, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rats (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268, nachstehend: Verordnung Nr. 99/63) ergebe, nicht verpflichtet, Beschwerdepunkte mitzuteilen, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beträfen. Die Kommission sei nicht nur nicht verpflichtet, die von ihr zur Stützung dieser Beschwerdepunkte herangezogenen Nachweise den anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sondern Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 verpflichte sie sogar, dies nicht zu tun, da diese Nachweise in Ausübung der ihr durch die Verordnung Nr. 17 übertragenen Untersuchungsbefugnisse erlangt worden seien und folglich unter das Berufsgeheimnis fielen. Nur wenn die Kommission einen Nachweis gegen einen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Betracht ziehen wolle, müsse sie ihn diesem übermitteln; andernfalls verliere sie die Möglichkeit, sich darauf zu berufen. Im vorliegenden Fall hätten die verschiedenen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte von allen im Besitz der Kommission befindlichen Gesichtspunkten Kenntnis nehmen können, die sich auf die Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte bezögen, die ihnen mitgeteilt worden seien und sie beträfen.

38 Auch durch die neuere, von einigen Antragstellerinnen angeführte Rechtsprechung - insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965), vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283) und vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709) - habe sich an der rechtlichen Beurteilung der von den Antragstellerinnen insoweit gestellten Anträge nichts geändert. Insbesondere lasse sich eine Mitteilung der Beschwerdepunkte weder einer Entscheidung, vertrauliche Auskünfte an einen Beschwerdeführer weiterzugeben, - die abschließend sei, da die Vertraulichkeit einer Auskunft mit ihrer Weitergabe an einen Dritten endgültig verlorengehe - noch einer Entscheidung gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 11 gleichstellen, die ihrem Adressaten anders als eine Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Verpflichtung auferlege. Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht auf das Urteil BEUC berufen, da der Beschwerdeführer in Dumpingverfahren im Unterschied zu den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Wettbewerbssachen, die die abschließende Entscheidung anfechten könnten, nicht berechtigt sei, Nichtigkeitsklage gegen die abschließende Entscheidung zu erheben.

39 Im übrigen könnten die im Zusammenhang mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehenden "Handlungen" ebensowenig Gegenstand einer Klage sein wie diese selbst, da sie keine Rechtswirkungen hätten und kein selbständiges Verfahren abschlössen.

40 Da es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um vorbereitende Maßnahmen handele, könne sich aus ihnen kein nicht wiedergutzumachender Schaden ergeben, zumal keine der Antragstellerinnen insoweit glaubwürdige Angaben gemacht habe. Die Kommission weist insoweit das Vorbringen der Antragstellerin Blü Circle zurück, daß sich die Dringlichkeit daraus ergebe, daß die Kommission vor Ablauf der Amtszeit ihrer gegenwärtigen Mitglieder, d. h. vor dem 5. Januar 1993, eine abschließende Entscheidung treffen müsse. Die Kommission bestreitet diese Behauptung, weist aber zugleich darauf hin, daß selbst wenn sie tatsächlich eine derartige Erklärung abgegeben habe, die Rechtmässigkeit des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt in Frage gestellt werden könne, da es der Kommission vollkommen frei stehe, ein Programm der Prioritäten festzulegen, ohne daß aber die Festlegung dieses Programms dem Inhalt einer etwaigen abschließenden Entscheidung vorgreifen oder den normalen Ablauf der anhängigen Verfahren beeinträchtigen könne.

41 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Anordnung nimmt die Kommission im wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klagen. Für den Fall, daß sich der von den Antragstellerinnen im Verfahren zur Hauptsache angeführte Klagegrund einer - angeblich - unzureichenden Akteneinsicht, zugleich auch auf die Voraussetzungen für die Einsicht in die Unterlagen beziehe, die für die dem jeweiligen Adressaten übersandten Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte erheblich seien, macht die Kommission jedoch ergänzend und rein vorsorglich geltend, daß die Antragstellerinnen insoweit keinen ernstzunehmenden Anhaltspunkt vorgebracht hätten.

42 Die ENCI und die VNC beanstandeten in ihrer Klage die Voraussetzungen für die Akteneinsicht nicht. Die Kommission wirft den Antragstellerinnen SNFCC und FIC vor, sich in reinen, von keinerlei Beweisen gestützten Mutmassungen zu ergehen, geht jedoch auf die von der CBR und der Blü Circle als Anhaltspunkte bezeichneten Aspekte näher ein. Sie kommt aber nach einer eingehenden Untersuchung zu dem Ergebnis, daß diese den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen fumus boni juris nicht darstellen könnten. Die Wahrung der Vertraulichkeit, zu der die Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sei, verbiete es ihr, die Einsicht in die aufgrund ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangten Unterlagen, mit Ausnahme derjenigen zu erleichtern, die sie gegenüber einem Unternehmen in Betracht ziehen wolle, und zwar unabhängig von den insoweit durch die Unternehmen gemachten Angaben. Im übrigen sei das Vorbringen einiger Antragstellerinnen nicht kohärent, da sie der Kommission zugleich vorwürfen, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen nicht zu beachten und ihnen nicht allgemein Einsicht in bestimmte - aufgrund ihrer Befugnisse nach der Verordnung Nr. 17 erlangte - Beweisstücke zu gewähren.

43 Abschließend bemerkt die Kommission, ein Verstoß gegen Artikel 176 EWG-Vertrag sei nicht gegeben. Die in Artikel 176 ausgesprochene Verpflichtung, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes oder des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, bestehe nur, wenn der Gerichtshof oder das Gericht eine Handlung des fraglichen Organs für nichtig erklärt habe. Zwar sei es zutreffend, daß die Kommission selbst in den angefochtenen Schreiben die vom Gericht in seinem Urteil Hercules zur Gewährung des rechtlichen Gehörs entwickelten Kriterien anspreche, jedoch könnten sich die Antragstellerinnen im vorliegenden Fall nicht auf einen Verstoß gegen Artikel 176 berufen, da das Gericht die Klage des Unternehmens in der Rechtssache Hercules insgesamt abgewiesen habe.

Zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klagen

44 Aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 (Bosman/Kommission, a. a. O.) geht hervor, daß, "wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen hat, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist".

45 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "weder die Einleitung eines Verfahrens noch eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ihrer Natur und ihren Rechtswirkungen nach als Entscheidungen im Sinne des Artikel 173 EWG-Vertrag anzusehen sind, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, wie es durch die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 ausgestaltet ist, stellen sie gegenüber der zum Abschluß des Verfahrens ergehenden Entscheidung vorbereitende Verfahrenshandlungen dar" (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).

46 Die Antragstellerinnen bringen im Rahmen der Klage im wesentlichen zwei Arten von Rügen gegenüber dem Verhalten der Kommission vor. Die erste Art von Rügen betrifft die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst und richtet sich namentlich gegen die Weigerung der Kommission, alle Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, die gegen die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte zu präzisieren und diesen die Möglichkeit zu geben, die vorliegende Mitteilung der Beschwerdepunkte gemeinsam mit der Mitteilung zu beantworten, die ihnen die Kommission demnächst im Hinblick auf das CBS-Übereinkommen habe übermitteln wollen. Die zweite Art von Rügen betrifft die Weigerung der Kommission, den Antragstellerinnen Einsicht in alle im Rahmen ihrer Untersuchung erlangten Unterlagen mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen, internen Unterlagen der Kommission und anderen vertraulichen Informationen zu gewähren.

47 Zu der ersten Art von Rügen ist - ohne daß in diesem Verfahrensstadium untersucht werden muß, ob das Verhalten der Kommission geeignet ist, die Verteidigungsrechte der Antragstellerinnen zu verletzen - angesichts des IBM-Urteils und insbesondere seiner Randnummern 20 und 21 darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerinnen keine Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß die Klagen zulässig sind. Insbesondere haben die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen, daß "aussergewöhnliche Umstände" oder eine die Rechtswidrigkeit gewissermassen auf der Stirn tragende Maßnahme vorliegen, die die Zulässigkeit einer Klage gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte begründen können.

48 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 hat die Kommission nämlich den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mitzuteilen und die Frist zu setzen, innerhalb der sie Gelegenheit haben, sich zu äussern. Die Kommission hat allen Antragstellerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und eine Äusserungsfrist gesetzt. Die Frage, ob das Verfahren im vorliegenden Fall insofern rechtsfehlerhaft war, als die Kommission nicht jedem Unternehmen den gesamten Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat und sich überdies vorbehalten hat, weitere Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Beneluxmarkt vorzutragen, kann von den Antragstellerinnen, ohne daß ihr Rechtsschutz dem ersten Anschein nach beeinträchtigt ist, im Rahmen der Klage geltend gemacht werden, die sie gegebenenfalls gegen die von der Kommission zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens zu treffende Entscheidung erheben können.

49 Zu der zweiten Art von Rügen - Verweigerung der Einsicht in die vollständigen Akten - ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Gericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1991 (Hercules, a. a. O., Randnr. 54) entschieden hat: "Die Kommission ist verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen."

50 Aus den Akten und den mündlichen Erklärungen der Kommission ergibt sich, daß einige der im Laufe der Untersuchung beschafften Unterlagen nicht allen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugänglich gemacht worden sein sollen. Der Kommission zufolge handelt es sich dabei zunächst um Unterlagen, die sich auf die die verschiedenen nationalen Märkte betreffenden Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte bezögen. Diese seien bestimmten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht übermittelt worden, sofern sie vom Verhalten auf dem fraglichen nationalen Markt nicht betroffen seien; sie seien nicht Teil der sie betreffenden Akten. Es handele sich ferner um bestimmte Unterlagen, die sich auch auf mitgeteilte Kapitel der Mitteilung der Beschwerdepunkte bezögen, sofern sie in Ausübung der der Kommission durch die Verordnung Nr. 17 übertragenen Untersuchungsbefugnisse beschafft worden seien, nicht zu Lasten der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden sei, in Betracht gezogen worden seien und folglich gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 durch das Berufsgeheimnis gedeckt seien.

51 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 13) entschieden: "Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt: 'Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten... sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben unberührt.' Diese Bestimmung muß jedoch, wie der ausdrückliche Hinweis auf Artikel 19 bestätigt, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Einklang gebracht werden." Aus diesem Urteil ergibt sich auch, daß die Kommission zu Lasten eines Unternehmens Umstände oder Unterlagen nicht berücksichtigen darf, die sie ihrer Auffassung nach aus Gründen der Vertraulichkeit nicht weitergeben kann.

52 Die Frage, inwieweit die Wahrung des Berufsgeheimnisses es verbietet, daß die Kommission Einsicht in alle Unterlagen gewährt, die Teil der Akten sind und von ihr in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt wurden, insbesondere wenn sich das betroffene Unternehmen darauf zu seiner Entlastung berufen könnte, erfordert eine vertiefte Prüfung. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.) ergibt, ist "die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 20 Absatz 2 gegenüber Dritten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu hören sind, insbesondere also gegenüber Beschwerdeführern, eingeschränkt... An sie kann die Kommission bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist".

53 Kann die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegenüber Beschwerdeführern eingeschränkt sein, so ist dies erst recht gegenüber dem Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte möglich. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet die Kommission folglich dem ersten Anschein nach nicht notwendig, einem Unternehmen, an das eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, die Einsicht in ein nicht zu seinen Lasten in Betracht gezogenes Schriftstück allein aus dem Grund zu versagen, daß dieses in Ausübung der der Kommission durch die Verordnung Nr. 17 übertragenen Untersuchungsbefugnisse beschafft wurde.

54 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß - anders als bei den von den Antragstellerinnen gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Rügen - der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung in diesem Stadium nicht auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge schließen kann, die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen gerichtet sind, mit denen die Kommission die Akteneinsicht verweigert hat. Da es sich um eventuelle Rechtsverstösse im Verwaltungsverfahren handelt, die die Rechtmässigkeit der abschließend von der Kommission zu treffenden Entscheidung beeinträchtigen können, steht es den Antragstellerinnen gewiß frei, sich im Rahmen einer Klage gegen diese Entscheidung auf alle zweckdienlichen Klagegründe zu berufen. Gleichwohl können die angefochtenen Handlungen - da sie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, unmißverständlich die Gewährung eines Schutzes versagen, den ihnen das Gemeinschaftsrecht ihrer Ansicht nach gewährleistet - vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, Rechtswirkungen zu erzeugen und die Interessen der Antragstellerinnen zu beeinträchtigen, so daß es gerechtfertigt wäre, die Klagen schon im Stadium der einstweiligen Anordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären.

Zum Bestehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens

55 Die Antragstellerinnen machen dafür, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden einträte, wenn die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, in erster Linie geltend, ihr Anspruch auf vollständige Akteneinsicht würde auf nicht wiedergutzumachende Weise beeinträchtigt, wenn das Urteil des Gerichts über die Klagen nach den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Antragstellerinnen und unter Umständen auch nach der Entscheidung der Kommission in der Sache erginge.

56 Falls das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Klagen die von den Antragstellerinnen angefochtenen Handlungen der Kommission, mit denen die vollständige Akteneinsicht versagt wurde, für nichtig erklären sollte, so wäre das ganze Verfahren rechtsfehlerhaft. Die Kommission wäre dann verpflichtet, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Unternehmen erneut die Möglichkeit zu geben, sich im Lichte der ihnen neu zugänglich zu machenden Aktenbestandteile zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern. Die Antragstellerinnen erlitten folglich in dieser Situation auch dann, wenn das Urteil des Gerichts nach der Entscheidung der Kommission in der Sache erginge, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden.

57 Nach alledem sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erfuellt, und die Anträge sind demgemäß zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht werden konnte.

58 Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssachen und im Hinblick darauf, daß der Termin für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Antragstellerinnen und der Tag des Erlasses dieses Beschlusses zeitlich nahe beieinanderliegen, ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag die Frist für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis Freitag, den 27. März 1992, oder, soweit die Antragstellerinnen die Voraussetzungen erfuellen, die die Kommission im Hinblick auf die Anzahl der einzureichenden Kopien aufgestellt hat, bis Dienstag, den 31. März 1992, zu verlängern.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen.

2) Die den Antragstellerinnen zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist wird bis Freitag, den 27. März 1992, oder, soweit die Klägerinnen die Voraussetzungen erfuellen, die die Kommission im Hinblick auf die Anzahl der einzureichenden Kopien aufgestellt hat, bis Dienstag, den 31. März 1992, verlängert.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 23. März 1992.

Ende der Entscheidung

Zurück