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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.04.1994
Aktenzeichen: T-10/93
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, EMRK


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 33 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
EMRK Art. 8 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sofern er aus drei Ärzten besteht, zu denen der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde Eignung eines Bewerbers zur Wahrnehmung des vorgesehenen Amtes abgegeben hat, nicht gehört und die unter den Vertrauensärzten der Organe und nicht nur unter den Vertrauensärzten des betroffenen Organs ausgewählt werden, stellt der Berufungsärzteausschuß, der durch den Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffen worden ist, ohne daß dieser dabei durch eine höherrangige Norm des Gemeinschaftsrechts oder eine andere zwingende Vorschrift gebunden war, für die Bewerber eine zusätzliche Garantie dar, die geeignet ist, den Schutz ihrer Rechte zu verbessern.

Es kann nicht geltend gemacht werden, die Arbeitsweise des Berufungsärzteausschusses verletze die Verteidigungsrechte der Bewerber, da aus Artikel 33 Absatz 2 des Statuts eindeutig hervorgeht, daß ein Bewerber, der für die Wahrnehmung des vorgesehenen Amtes für körperlich nicht geeignet erklärt worden ist, dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen kann, da der ärztliche Dienst des Organs den Betroffenen zum einen dazu aufgefordert hat, dem Ärzteausschuß alle Unterlagen vorzulegen, die er für sachdienlich hielt, und zum anderen dazu, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Arzt seiner Wahl vertreten zu lassen und da ein Bewerber im übrigen jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden, wobei eine solche Mitteilung vor der Einberufung des Ärzteausschusses erfolgen kann.

2. Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts niedergelegte Begründungspflicht soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit des ihn beschwerenden Rechtsakts und die Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen.

Die Pflicht zur Begründung der Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers um eine Stelle wegen mangelnder körperlicher Eignung muß jedoch mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt ° von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen ° beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem behandelnden Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden. Diese Möglichkeit schließt keineswegs aus, daß der Vertrauensarzt die Gründe für die mangelnde Eignung unmittelbar dem Betroffenen mitteilt, wenn ihm dies angebracht und mit den ärztlichen Berufspflichten vereinbar erscheint.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Ausmasses der Begründungspflicht zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang die Entscheidung ergangen ist und ob der Betroffene diesen Zusammenhang gegebenenfalls kannte.

3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt dann vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden.

Die Lage eines Bewerbers um eine Stelle, der bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung von sich aus erklärt, daß er von einer bestimmten Krankheit befallen sei, ist mit der eines anderen Bewerbers, der keine derartige Erklärung von sich aus abgegeben hat, in keiner Weise vergleichbar. Trotz dieser Erklärung ist es die Pflicht des Vertrauensarztes und dann des Ärzteausschusses, gemäß Artikel 28 Buchstabe e und 33 Absatz 2 des Statuts zu prüfen, ob der Betroffene die vorgeschriebenen Voraussetzungen in bezug auf seine körperliche Eignung erfuellt; das Eingeständnis einer Krankheit kann im übrigen nicht zur Folge haben, daß der Vertrauensarzt diesen Umstand nicht mehr näher untersuchen dürfte, da die ärztliche Untersuchung anderenfalls völlig nutzlos würde.

4. Der Grundsatz, daß eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durchzuführen ist, kann als solcher nicht als ein Verstoß gegen das nach Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen werden, das die Gemeinschaft gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zu beachten hat.

Zum einen soll diese ärztliche Untersuchung das Gemeinschaftsorgan nämlich in die Lage versetzen, keinen Bewerber zu ernennen, der für das vorgesehene Amt nicht geeignet ist, oder ihn einzustellen und ihm dabei eine Tätigkeit zuzuweisen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist. Dieses Ziel ist im Rahmen jedes Systems des öffentlichen Dienstes vollkommen legitim und entspricht sowohl dem Interesse der Organe als auch dem der Gemeinschaftsbeamten. Zum anderen ist das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung ein Erfordernis, das den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung muß, wenn sie nicht ganz und gar nutzlos sein soll, notwendigerweise eine klinische Untersuchung und gegebenenfalls die vom Vertrauensarzt angeordneten zusätzlichen biologischen Tests umfassen; ein Gericht kann im Rahmen seiner Rechtmässigkeitskontrolle eine solche rein medizinische Beurteilung nicht beanstanden.

5. Zwar darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit eine mit mangelnder körperlicher Eignung begründeten Ablehnung einer Einstellung seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle einer spezifisch ärztlichen Stellungnahme setzen, es ist jedoch seine Sache, zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmässig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Ablehnung der Einstellung auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt.

Der Vertrauensarzt eines Organs kann sein Gutachten über die mangelnde Eignung nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger körperlicher oder psychischer Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 14. APRIL 1994. - A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINSTELLUNG - HIV-INFIZIERTE PERSON - ABLEHNUNG DER EINSTELLUNG - MANGELNDE KOERPERLICHE EIGNUNG - RECHTMAESSIGKEIT DES ARTIKELS 33 DES STATUTS - RECHT AUF ACHTUNG DES PRIVATLEBENS - EUROPAEISCHE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN. - RECHTSSACHE T-10/93.

Entscheidungsgründe:

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1 Der Kläger hat mit Erfolg am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/696 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten für das Fachgebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere im Bereich der tropischen und subtropischen Landwirtschaft, teilgenommen. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß sein Name in die Eignungsliste aufgenommen worden sei.

2 Am 24. Oktober 1991 unterzog sich der Kläger beim ärztlichen Dienst der Kommission der in Artikel 33 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung.

3 Bei dieser Untersuchung erklärte der Kläger dem Vertrauensarzt von sich aus, daß er seropositiv sei, und unterzog sich von sich aus den Tests zur Feststellung des humanen Immundefektvirus (HIV). Bei der Untersuchung wurde vereinbart, daß ein aktualisiertes ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. F., als zusätzliche Information zu den vom Vertrauensarzt der Kommission durchgeführten oder verordneten Untersuchungen zugeschickt werden solle.

4 Mit Schreiben vom 28. November 1991 stellte der Vertrauensarzt gutachtlich die mangelnde körperliche Eignung fest. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

"Am 24. Oktober 1991 haben Sie sich beim ärztlichen Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Statut der Beamten der EWG der ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterzogen, und zwar als Bewerber für die Tätigkeit eines Verwaltungsrats bei den Delegationen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP).

Bei dieser Untersuchung haben Sie mir angegeben, welcher Art die Erkrankung ist, von der Sie befallen sind. Wir haben vereinbart, daß mir ein aktualisiertes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes, Dr. F., als zusätzliche Information zu den im Rahmen Ihrer Einstellungsuntersuchung durchgeführten Untersuchungen zugesandt werden soll.

Das auf den 14. November 1991 datierte Gutachten von Dr. F. ist bei mir am 25. November 1991 eingegangen.

Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß es dem ärztlichen Dienst aufgrund der bei uns durchgeführten Untersuchung und aufgrund des Gutachtens von Dr. F. nicht möglich ist, ein positives Gutachten in bezug auf Ihre körperliche Eignung für die Ausübung des Amtes abzugeben, um das Sie sich bewerben.

Es liegt auf der Hand, daß diese mangelnde Eignung in Verbindung mit der Art der angestrebten Tätigkeit zu sehen ist."

5 Der Kläger rief daraufhin den in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ärzteausschuß an.

6 In einem am 5. März 1992 den zuständigen Verwaltungsstellen der Kommission zugeleiteten Vermerk bestätigte der Ärzteausschuß das vom Vertrauensarzt abgegebene Gutachten wie folgt:

"Nach der Prüfung der ärztlichen Unterlagen über die Einstellung des Betroffenen und der diesbezueglichen Gutachten des konsultierten Facharztes sowie der dem Ärzteausschuß von dem Betroffenen vorgelegten ärztlichen Gutachten und der Anhörung des Arztes, der das Gutachten über die mangelnde Eignung abgegeben hat, ist der Ärzteausschuß zu der Auffassung gelangt, daß A die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt."

7 Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger ihre Entscheidung mit Schreiben vom 16. März 1992 mit. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Aufgrund Ihres Schreibens vom 17. Dezember 1991 ist der Ärzteausschuß am 5. März 1992 zusammengetreten, um das nach Ihrer ärztlichen Untersuchung am 24. Oktober 1991 abgegebene Gutachten über Ihre mangelnde körperliche Eignung zu überprüfen.

Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß dieser Ausschuß dieses negative Gutachten nur hat bestätigen können. Daraus ergibt sich, daß Sie die für die Ausübung der Tätigkeit eines Verwaltungsrats bei der Kommission gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Statuts erforderliche körperliche Eignung nicht besitzen.

Ihre Bewerbung kann leider nicht mehr berücksichtigt werden."

8 Mit Schreiben vom 12. Juni 1992 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 16. März 1992 eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, zu deren Begründung er sich u. a. auf die Schlußfolgerungen 89/C 28/02 des Rates und der im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten vom 15. Dezember 1988 über AIDS-Aufklärung im Betrieb (ABl. 1989, C 28, S. 2; im folgenden: Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister) berief, wonach ein "HIV-Infizierter ohne Krankheitssymptome... als voll arbeitsfähiger normaler Arbeitnehmer zu betrachten und zu behandeln" ist.

9 In ihrer dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 mitgeteilten Entscheidung vom 9. Oktober 1992 antwortete die Kommission im wesentlichen, daß ihre Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, im Einklang mit den von den Gemeinschaftseinrichtungen erlassenen Bestimmungen, insbesondere mit den Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister, stehe, da der Kläger erkrankt sei und das Stadium der blossen Seropositivität in seinem Fall überschritten sei. Sie fügte darüber hinaus hinzu, da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in den Delegationen in Entwicklungsländern auszuüben, stellten die Anforderungen und die Umweltbedingungen am wahrscheinlichen Arbeitsplatz sowie die mangelhafte medizinische Infrastruktur vor Ort weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte dar.

Verfahren

10 Unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger mit einer am 21. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 5. Mai 1993 eingereichten Schriftsätzen haben die Union syndicale-Bruxelles und die Union syndicale-Luxembourg die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Klägers beantragt. Mit Beschluß vom 22. Juni 1993 hat der Präsident der Dritten Kammer diesen Anträgen stattgegeben. Die Streithelferinnen haben am 1. September 1993 einen gemeinsamen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Der Kläger hat zum Streithilfeschriftsatz nicht Stellung genommen.

12 Auf Antrag des Klägers hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen und den Namen des Klägers in allen Veröffentlichungen durch den Buchstaben A zu ersetzen.

13 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) den Kläger aufgefordert, die ärztlichen Unterlagen über die von Dr. P. vom Centre médical des entreprises travaillant à l' extérieur in Paris vorgenommene Untersuchung vorzulegen, und seine Einwilligung in die Vorlage der ihn betreffenden ärztlichen Unterlagen durch die Kommission zu bestätigen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung durch Vorlage der von Dr. F. erstellten ärztlichen Unterlagen und durch die Bestätigung seiner Einwilligung in die Vorlage der ärztlichen Unterlagen der Kommission nachgekommen war und nachdem diese die genannten Unterlagen vorgelegt hatte, hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat die beiden Hauptbeteiligten dazu aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zusammen mit Ärzten ihrer Wahl zu erscheinen, die medizinische Fragen allgemeiner Art beantworten können. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Streithelferinnen in Begleitung von Dr. W., dem stellvertretenden Chefarzt für Infektionskrankheiten beim Hôpital Saint-Pierre in Brüssel, und der Bevollmächtigte der Kommission in Begleitung des Vertrauensarztes der Kommission, Dr. S., aufgetreten.

14 In der Sitzung vom 26. Januar 1994 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

15 Der Kläger beantragt,

1) die Entscheidung der Kommission vom 16. März 1992, durch die die Berücksichtigung seiner Bewerbung abgelehnt wird, aufzuheben;

2) die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1992 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

3) die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 50 000 FF als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

4) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen;

2) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

17 Die Streithelferinnen beantragen,

1) den in der Klageschrift gestellten Anträgen des Klägers stattzugeben;

2) der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferinnen aufzuerlegen.

Zu den Aufhebungsanträgen

18 Zur Begründung dieser Anträge stützt sich der Kläger auf fünf Rügen, nämlich Verletzung der Rechte der Verteidigung, mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und schließlich offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister.

19 Die Streithelferinnen haben zusätzlich zu den vom Kläger vorgebrachten Rügen geltend gemacht, Artikel 33 Absatz 2 des Statuts sei rechtswidrig. Das Gericht hält es für angebracht, die letztgenannte Rüge zuerst zu prüfen.

Zu der Rüge, Artikel 33 Absatz 2 des Statuts sei rechtswidrig

20 Die Streithelferinnen machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, da sie auf ein ärztliches Gutachten gestützt sei, das rechtswidrig sei, weil es auf der Grundlage des die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Ärzteausschusses betreffenden Artikels 33 Absatz 2 des Statuts abgegeben worden sei, der seinerseits rechtswidrig sei. Erstens verletze Artikel 33 Absatz 2 dadurch, daß er bestimme, daß der Ärzteausschuß aus drei Ärzten bestehe, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswähle, die Verteidigungsrechte der Bewerber. Im vorliegenden Fall sei diese Rechtsverletzung um so schwerer, als der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde körperliche Eignung abgegeben habe, selbst der Generaldirektion Personal und Verwaltung die drei Ärzte benannt habe, die nach seinem Wunsch den Ärzteausschuß hätten bilden sollen. Ein unter derartigen Voraussetzungen gebildeter Ausschuß biete schwerlich die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber den Gemeinschaftsorganen, was gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers verstosse. Zweitens führe auch die in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Vorgehensweise des Ärzteausschusses zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Bewerbers, da ein aufgrund eines solchen Gutachtens ausgeschlossener Bewerber in völliger Unkenntnis des Inhalts des ärztlichen Gutachtens über die mangelnde körperliche Eignung von sich aus beim Ärzteausschuß seine Anhörung und die Anhörung seines behandelnden Arztes beantragen müsse. Daraus folge, daß dieser Ärzteausschuß in den meisten Fällen aufgrund von schriftlichen Unterlagen zusammentrete und entscheide, ohne den Bewerber oder dessen behandelnden Arzt anzuhören. Drittens hätten sie - die Streithelferinnen - nicht gewusst und wüssten immer noch nicht, worauf sich der Ärzteausschuß bei seiner Beurteilung stütze. Anscheinend werde der Ärzteausschuß lediglich als eine Stelle zur Bestätigung dessen tätig, was vom Vertrauensarzt des Organs entschieden worden sei.

21 Die Kommission macht geltend, die Rüge sei zum einen unzulässig, weil sie vom Kläger weder in seiner Beschwerde noch in seiner Klageschrift vorgebracht worden sei; zum andern sei sie nicht begründet, da nichts in den Verfahrensunterlagen darauf hindeute, daß der Ärzteausschuß die nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung des Klägers zusammengestellten Unterlagen nicht mit aller gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit geprüft habe.

22 Vorab ist festzustellen, daß Artikel 33 Absatz 1 des Statuts folgendes bestimmt: "Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfuellt." In Artikel 33 Absatz 2 heisst es: "Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines vom ihm gewählten Arztes vorlegen."

23 Der Gemeinschaftsgesetzgeber war, als er in das Statut eine Bestimmung aufnahm, wonach vor jeder Einstellung eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen ist, nach keiner höherrangigen Norm des Gemeinschaftsrechts und keiner anderen zwingenden Vorschrift verpflichtet, irgendein internes Verfahren für die Berufung gegen das vom Vertrauensarzt nach dieser ärztlichen Untersuchung abgegebene Gutachten einzurichten. Wenn der Gesetzgeber dennoch in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts einen Berufungs-Ärzteausschuß vorgesehen hat, so ist dies mit dem Ziel geschehen, eine zusätzliche Garantie für die Bewerber zu schaffen und damit den Schutz ihrer Rechte zu verbessern.

24 Ein Ärzteausschuß, der aus drei Ärzten besteht, zu denen der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde Eignung abgegeben hat, nicht gehört und die unter den Vertrauensärzten der Organe und nicht nur unter den Vertrauensärzten des betroffenen Organs ausgewählt werden, stellt somit eine wirkliche zusätzliche Garantie für die Bewerber dar. Das Vorbringen der Streithelferinnen, diese drei Ärzte seien weder fachkundig genug noch unparteiisch genug, ist durch nichts untermauert, was eine Beurteilung der Begründetheit dieses Vorbringens zuließe. Dem Vorbringen der Streithelferinnen, daß Artikel 33 Absatz 2 durch die Festlegung der Regeln für die Zusammensetzung des Ärzteausschusses gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers verstosse, ist daher nicht zu folgen.

25 Aus Artikel 33 Absatz 2 des Statuts geht eindeutig hervor, daß der Bewerber dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen kann. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, daß der ärztliche Dienst der Kommission den Kläger im vorliegenden Fall nicht nur dazu aufgefordert hat, dem Ärzteausschuß alle Unterlagen vorzulegen, die er für sachdienlich hielt, sondern ihn ausserdem aufgefordert hat, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Arzt seiner Wahl vertreten zu lassen. Im übrigen kann ein Bewerber nach ständiger Rechtsprechung jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen, daß die Gründe für die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90, X/Kommission, Slg. 1992, II-2195). Eine solche Mitteilung kann vor der Einberufung des Ärzteausschusses erfolgen.

26 In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, daß dem Kläger die Gründe des Gutachtens über die mangelnde Eignung bereits telefonisch mitgeteilt worden waren, bevor ihm das Gutachten über die mangelnde körperliche Eignung schriftlich übermittelt wurde. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Streithelferinnen, daß die ausgeschlossenen Bewerber in Unkenntnis des medizinischen Inhalts des Gutachtens über die mangelnde körperliche Eignung von sich aus beim Ärzteausschuß ihre Anhörung beantragen müssten, sachlich nicht begründet.

27 Was die Frage betrifft, worauf sich der Ärzteausschuß stützt, geht zum einen aus Artikel 33 Absatz 2 des Statuts hervor, daß der Ausschuß sich auf die innerhalb des Organs erstellten ärztlichen Unterlagen, auf die Anhörung des Vertrauensarztes, der das Gutachten über die mangelnde körperliche Eignung abgegeben hat, und gegebenenfalls auf das Gutachten eines von dem Bewerber frei gewählten Arztes stützen muß. Wie die Akten im vorliegenden Fall bestätigen, kann der Ärzteausschuß sich zum andern auf ein Gespräch mit dem Bewerber und/oder seinem behandelnden Arzt und auf alle Unterlagen stützen, deren Vorlage der Bewerber für sachdienlich hält. Ausserdem kann der Ärzteausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Bewerber erneut untersuchen und zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Tests anordnen oder die Stellungnahme anderer Fachärzte einholen. Der Ärzteausschuß ist folglich in der Lage, eine vollständige und unparteiische Überprüfung des Falls des Bewerbers vorzunehmen (Urteil X/Kommission, a. a. O.).

28 Nach alledem ist die Rüge, Artikel 33 Absatz 2 sei rechtswidrig, auf jeden Fall zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die Zulässigkeit dieser Rüge zu prüfen.

Zu der Rüge, es liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor

29 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich die von den Streithelferinnen in ihrem Streithilfeschriftsatz vorgebrachte Rüge, es liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, zu eigen gemacht. Der Kläger und die Streithelferinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, der Kläger sei nicht ausreichend über das in Artikel 33 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Verfahren unterrichtet worden; dies gelte insbesondere für den abschließenden Charakter der Entscheidung des Ärzteausschusses in bezug auf die medizinischen Beurteilungen. Die Kommission habe es daher unter Verletzung der Verteidigungsrechte abgelehnt, ein von Dr. F. am 28. September 1992 abgegebenes ärztliches Gutachten zu berücksichtigen, aus dem sich ergebe, daß die angefochtene Entscheidung auf ein ärztliches Gutachten gestützt sei, dem eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung zugrunde liege. Die Streithelferinnen fügen hinzu, der Vertrauensarzt habe die Verteidigungsrechte ferner dadurch verletzt, daß er dem behandelnden Arzt des Klägers weder die bei der Einstellungsuntersuchung getroffenen Feststellungen noch das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt habe. Der Kläger sei somit nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigung vorzubereiten.

30 Das Gericht ist der Auffassung, daß diese Rüge, wie die Kommission geltend gemacht hat, sachlich nicht begründet ist. Es ergibt sich nämlich zum einen aus den Akten, daß der ärztliche Dienst der Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 1992 mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, "dem Ärzteausschuß alle Unterlagen (Gutachten, Röntgenaufnahmen, Untersuchungsergebnisse, Funktionsprüfungen usw.) vorzulegen, die Sie für sachdienlich halten", und daß "der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, nach Artikel 33 des Statuts von dem Ärzteausschuß gehört" werde, wobei der Bewerber "dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen" könne. Aus den Akten geht zum andern ausserdem hervor, daß der Vertrauensarzt den Kläger vor der schriftlichen Übermittlung des ersten negativen Gutachtens an ihn telefonisch vom Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und den Gründen des von ihm abgegebenen negativen Gutachtens unterrichtet hat. Darüber hinaus wurde der Kläger im Schreiben vom 20. Februar 1992 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorzulegen. Die Rüge des Klägers, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, das ärztliche Gutachten zu berücksichtigen, das sein behandelnder Arzt am 28. September 1992, d. h. sechs Monate nach der ärztlichen Stellungnahme des Ärzteausschusses, abgab, ist daher nicht begründet. Schließlich verpflichtet keine Vorschrift des Statuts den Vertrauensarzt, das Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung dem behandelnden Arzt und nicht dem Betroffenen selbst mitzuteilen. Zwar hat das Gericht in seinem oben genannten Urteil in der Rechtssache X/Kommission ausgeführt, daß die Verpflichtung zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden muß und daß dies dadurch geschieht, daß der Betroffene durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung dem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden. Diese Möglichkeit schließt aber keineswegs aus, daß der Vertrauensarzt die Gründe für die mangelnde Eignung unmittelbar dem Betroffenen mitteilt, wenn ihm dies angebracht und mit den ärztlichen Berufspflichten vereinbar erscheint. In der vorliegenden Rechtssache hat diese vom Vertrauensarzt getroffene Entscheidung auf jeden Fall keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dargestellt, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger, wie sich aus den gesamten Verfahrensakten ergibt, seinen Gesundheitszustand kannte.

31 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

Zu der Rüge, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet

32 Der Kläger und die Streithelferinnen haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, unter Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts enthielten weder das negative ärztliche Gutachten des Vertrauensarztes der Kommission vom 28. November 1991 und die bestätigende Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 5. März 1992 noch die angefochtene Entscheidung und die Antwort der Kommission vom 16. Oktober 1992 auf die vom Kläger eingereichte Beschwerde eine Begründung, aus der der Kläger entnehmen könne, auf welche medizinische Grundlage sich die angefochtene Entscheidung stütze.

33 Die Kommission hält dem entgegen, der Kläger habe seinen medizinischen Befund genau gekannt, da er von sich aus dem Vertrauensarzt der Kommission bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung erklärt habe, daß er seropositiv sei. Ausserdem habe der Vertrauensarzt, bevor er sein negatives ärztliches Gutachten schriftlich übermittelt habe, den Kläger persönlich telefonisch über das von ihm abgegebene Gutachten und dessen Begründung unterrichtet, was der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Dezember 1991 an die Kommission ausdrücklich anerkannt habe.

34 Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 25 Absatz 1 des Statuts niedergelegte Begründungspflicht zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit des ihn beschwerenden Rechtsakts und die Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, und Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121).

35 Diese Begründungspflicht muß jedoch nach ständiger Rechtsprechung mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und Urteil X/Kommission, a. a. O.). Was das Ausmaß der Begründungspflicht angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang eine Entscheidung ergangen ist und ob der Betroffene diesen Zusammenhang gegebenfalls kannte (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543, und vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681).

36 Im Hinblick auf die gerade dargelegten Grundsätze stellt das Gericht erstens fest, daß sowohl das negative ärztliche Gutachten des Vertrauensarztes der Kommission als auch die Stellungnahme des Ärzteausschusses lediglich zum einen auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen und zum anderen darauf verweisen, daß dieses Ergebnis auf die beim ärztlichen Dienst der Kommission durchgeführte Untersuchung und auf das Gutachten von Dr. F. vom 14. November 1991 gestützt ist. Aus keinem dieser beiden Gutachten als solchen kann der Kläger daher, wie eine erste Analyse zeigt, entnehmen, auf welche genaueren Feststellungen sie gestützt sind.

37 Das Gericht stellt jedoch zweitens in Anbetracht aller zu den Akten gegebenen Unterlagen fest, daß der Kläger bereits vor der ärztlichen Einstellungsuntersuchung sichere Kenntnis von seinem körperlichen Zustand und von dem Leiden, von dem er befallen war, hatte. Dies ergibt sich u. a. daraus, daß er dem Vertrauensarzt der Kommission bei dieser ärztlichen Untersuchung von sich aus mitgeteilt hat, daß er seropositiv sei.

38 Drittens ergibt sich - wie oben ausgeführt (siehe Randnr. 30) - aus den Akten und wird von dem Kläger nicht bestritten, daß der Vertrauensarzt der Kommission den Kläger, bevor er diesem am 28. November 1991 das von ihm abgegebene negative ärztliche Gutachten schriftlich übermittelte, telefonisch vom Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und von dessen Begründung unterrichtete. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertrauensarzt der Kommission, ohne daß ihm der Kläger widersprochen hätte, bestätigt, daß er bei dieser Gelegenheit den Kläger über die ärztlichen Feststellungen und über die Gründe, auf die sein negatives Gutachten gestützt war, unterrichtete. Diese Aussage wird im übrigen durch das Schreiben vom 12. Dezember 1991 bestätigt, das der Kläger selbst an die Kommission gerichtet hat und in dem er schreibt: "Ich habe Ihr Schreiben vom 28. November 1991 erhalten, in dem mir die Entscheidung mitgeteilt wird, die Sie nach den Ergebnissen meiner ärztlichen Untersuchung getroffen haben. Ich bin Ihnen dafür dankbar, daß Sie mich vorab telefonisch unterrichtet haben... Ehrlich gesagt denke ich, daß der Ärzteausschuß Ihr Gutachten bestätigen wird..."

39 Schließlich enthält die Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers über die Angaben in dem Gutachten des Vertrauensarztes und der Stellungnahme des Ärzteausschusses hinaus zusätzliche Informationen. Darin wird nämlich u. a. als Begründung der angefochtenen Entscheidung dargelegt, daß in den Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister, auf die der Kläger in seiner Beschwerde verwiesen hatte, "von HIV-Infizierten ohne Krankheitssymptome die Rede ist, was - nach den vom ärztlichen Dienst erteilten Auskünften - bei [A] nicht der Fall ist", daß "der Beschwerdeführer nach Auffassung des ärztlichen Dienstes (unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und ohne im einzelnen Angaben über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu machen) erkrankt ist", daß "das Stadium der blossen Seropositivität in seinem Fall überschritten ist" und daß "festgestellt worden ist, daß A wegen dieser Symptomatik in spezifischer Behandlung ist und nicht als symptomfreier HIV-Infizierter angesehen werden kann".

40 Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falls ihre Begründungspflicht beachtet hat, die, worauf oben hingewiesen worden ist (Randnr. 35), mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden musste. Die Verteidigungsrechte des Klägers sind folglich nicht durch einen Begründungsmangel verletzt worden, und es ist dem Gericht auch nicht unmöglich gemacht worden, die Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die zweite Rüge ist daher auf jeden Fall zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, über ihre Zulässigkeit zu entscheiden.

Zu der Rüge, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt worden

41 Der Kläger und die Streithelferinnen machen geltend, der Umstand, daß der Kläger von sich aus erklärt habe, daß er seropositiv sei, habe unter den Umständen des vorliegenden Falles zu einer Ungleichbehandlung zu seinem Nachteil im Verhältnis zu den Bewerbern geführt, die nicht verrieten, daß sie seropositiv seien. Der Kläger trägt vor, diese Ungleichbehandlung und diese Diskriminierung ergäben sich daraus, daß der ärztliche Dienst den Bewerbern keinen HIV-Test vorschreiben könne, was bedeute, daß die Feststellung einer eventuellen Seropositivität bei diesen Personen ausschließlich von deren Ehrlichkeit abhänge und daher zufällig und ganz und gar diskriminierend sei.

42 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53).

43 In der vorliegenden Rechtssache ist die Lage des Klägers, so wie sie oben in Randnummer 3 beschrieben ist, mit der eines anderen Bewerbers, der bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung keine derartige Erklärung von sich aus abgegeben hat, in keiner Weise vergleichbar. Auch wenn der Kläger erklärt hatte, daß er seropositiv sei, war es unter den gegebenen Umständen die Pflicht des Vertrauensarztes und dann des Ärzteausschusses, gemäß Artikel 28 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 des Statuts zu prüfen, ob der Kläger die vorgeschriebenen Voraussetzungen in bezug auf seine körperliche Eignung erfuellte. Zu dieser Feststellung kommt die Überlegung hinzu, daß eine von einem Bewerber bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung von sich aus abgegebene Erklärung, daß er von einer bestimmten Krankheit befallen sei, nicht zur Folge haben kann, daß der Vertrauensarzt diesen Umstand nicht mehr weiter überprüfen dürfte. Wäre dies der Fall, so würde die ärztliche Untersuchung, die sich notwendigerweise in einem bestimmten Maß auf die Angaben des Bewerbers stützen muß, völlig nutzlos werden.

44 Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, über ihre Zulässigkeit zu entscheiden.

Zu der Rüge, es liege ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und gegen Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor

45 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung, ihn aufgrund von Angaben über seinen Gesundheitszustand, die er von sich aus gegenüber dem ärztlichen Dienst gemacht habe und die er in keiner Weise hätte machen müssen, von der Übertragung einer Stelle auszuschließen, die dem Amt zugeordnet sei, für das er die Prüfungen eines Auswahlverfahrens bestanden habe, stelle einen offensichtlichen Eingriff in das Recht jedes Individuums dar, über seine Gesundheit und sogar über sein Leben zu verfügen und gegebenenfalls die Risiken einzugehen, die mit der Erfuellung seiner geheimen Wünsche sowohl beruflicher als auch persönlicher Art verbunden seien.

46 Die Streithelferinnen tragen vor, aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P (Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779) ergebe sich, daß die ärztliche Einstellungsuntersuchung ausschließlich im Interesse des Gemeinschaftsorgans erfolge. Sie sei daher in Wirklichkeit eingeführt worden, um das Gleichgewicht des Haushalts des betreffenden Organs zu erhalten, um zu vermeiden, daß dieses früher oder später erhebliche Ausgaben zu tragen habe. Ein solches Ziel sei aber nicht mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: Konvention) zu vereinbaren. Die Tatsache allein, daß im vorliegenden Fall ein HIV-Test vorgenommen worden sei, stelle als solche bereits eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens dar, da ein solcher Test völlig zwecklos und überfluessig gewesen sei, nachdem der Kläger bereits zuvor erklärt habe, daß er seropositiv sei.

47 Artikel 8 Absatz 1 der Konvention bestimmt: "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

48 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925) entschieden hat, gehören "die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen..., deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind."

49 Ausserdem bestimmt Artikel F Absatz 2 des am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrages über die Europäische Union: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."

50 Das Gericht ist erstens der Auffassung, daß das nach Artikel 33 des Statuts bestehende Erfordernis, daß vor der Einstellung jedes Gemeinschaftsbeamten eine ärztliche Untersuchung durchzuführen ist, in keiner Weise gegen das in Artikel 8 der Konvention niedergelegte Grundprinzip der Achtung des Privatlebens verstösst. Zum einen soll diese ärztliche Untersuchung das Gemeinschaftsorgan nämlich in die Lage versetzen, keinen Bewerber zu ernennen, der für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist, oder ihn einzustellen und ihm dabei eine Tätigkeit zuzuweisen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist. Dieses Ziel ist im Rahmen jedes Systems des öffentlichen Dienstes vollkommen legitim und entspricht sowohl dem Interesse der Organe als auch dem der Gemeinschaftsbeamten. Zum anderen ist das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung der Beamten ein Erfordernis, das den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Unter diesen Umständen kann der Grundsatz einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung als solcher nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Rechts auf Achtung des Privatlebens stehen. Diese Schlußfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, daß das bei der Untersuchung abgegebene negative Gutachten zum Teil auf Erklärungen beruht, die der Bewerber um eine Stelle im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften von sich aus abgegeben hat.

51 Zweitens muß eine solche ärztliche Untersuchung vor der Einstellung, wenn sie nicht ganz und gar nutzlos sein soll, notwendigerweise eine klinische Untersuchung und gegebenenfalls die zusätzlichen biologischen Tests umfassen, die der Vertrauensarzt für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall hat der Kläger von sich aus erklärt, daß er seropositiv sei, und hat unstreitig in die Vornahme eines HIV-Tests eingewilligt. Das Vorbringen der Streithelferinnen, dieser Test sei unnütz und überfluessig gewesen, ist daher in keiner Weise untermauert. Das Gericht kann nicht umhin, festzustellen, daß ein solcher Test vom Vertrauensarzt als erforderlich oder zumindest sachdienlich angesehen worden ist, und kann im Rahmen seiner Rechtmässigkeitskontrolle eine solche rein medizinische Beurteilung nicht beanstanden.

Zu der Rüge, es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten vom 15. Dezember 1988 über AIDS-Aufklärung im Betrieb vor

Vorbringen der Beteiligten

52 Der Kläger und die Streithelferinnen machen zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe insoweit auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie auf die unzutreffende Beurteilung des ärztlichen Dienstes gestützt sei, daß der Kläger erkrankt sei und das Stadium der blossen Seropositivität in seinem Fall überschritten sei. Diesen Feststellungen widersprächen zum einen die ärztlichen Feststellungen des Vertrauensarztes der Kommission bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung, anläßlich deren dieser keine besondere Erkrankung festgestellt habe, und zum andern die Versicherung, die in dem ärztlichen Gutachten enthalten sei, das der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. F., ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet, am 14. November 1991 erstellt habe, daß der klinische Zustand und der immunologische Status des Klägers zufriedenstellend seien. Es sei bezeichnend, daß sein "T4-Wert" zu keinem Zeitpunkt unter den Grenzwert gefallen sei, bei dem vom Ausbruch der Krankheit ausgegangen werde. Bei jeder der von Dr. F. in regelmässigen Abständen vorgenommenen Untersuchungen habe dieser Arzt feststellen können, daß sich die Ergebnisse der klinischen Untersuchung im Rahmen des Üblichen gehalten hätten.

53 Der Kläger trägt sodann vor, die Würdigung, die die Kommission in bezug auf die mangelnde Anpassung an die Umweltbedingungen und die Unzulänglichkeit der medizinischen Infrastrukturen in den Entwicklungsländern im Hinblick auf seine Seropositivität vorgenommen habe, werde nicht nur durch die in das Verfahren eingeführten ärztlichen Beurteilungen, sondern auch durch seine gegenwärtige berufliche Tätigkeit widerlegt. Er erklärt in diesem Zusammenhang, er übe gegenwärtig seit März 1991 eine Tätigkeit als Forscher im Dienst des Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement aus und sei in dieser Eigenschaft seit Januar 1992 Leiter eines in Xalapa in Mexiko gelegenen landwirtschaftlichen Entwicklungsprojekts. Es handele sich um eine Tätigkeit, die im vollen Umfang derjenigen entspreche, die ihm im Rahmen einer Stelle als spezialisierter Verwaltungsrat im Dienst der Kommission angeboten worden sei. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang, daß er sich vor seiner Abreise nach Mexiko beim Centre médical des entreprises travaillant à l' extérieur einer Untersuchung unterzogen habe, nach deren Abschluß Dr. P. am 27. Januar 1992 eine positive Stellungnahme zu seiner Abreise nach Mexiko abgegeben habe, da eine Rückkehr nach Montpellier in regelmässigen Abständen in Betracht komme. Eine solche Entscheidung sei gleichbedeutend mit einer gutachtlichen Feststellung der körperlichen Eignung zu seinen Gunsten. Im übrigen werde die Begründetheit dieser gutachtlichen Feststellungen seiner Eignung insofern durch seine eigene Erfahrung bestätigt, als er bereits seit einiger Zeit seine berufliche Tätigkeit in einem Entwicklungsland ausübe. Aufgrund dieser Erfahrung kommt der Kläger zu dem Ergebnis, daß seine Seropositivität mit seinen Aufgaben als Forscher in Entwicklungsländern, die nur über beschränkte medizinische Infrastruktur verfügten, in vollem Umfang vereinbar sei.

54 Der Kläger und die Streithelferinnen tragen ausserdem vor, da feststehe, daß das Stadium der blossen Seropositivität im Fall des Klägers nicht überschritten sei, und da feststehe, daß dieser keine mit Aids verbundenen Krankheitssymptome aufweise, habe die Kommission gegen die Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister verstossen, weil der Kläger "als voll arbeitsfähiger normaler Arbeitnehmer" hätte behandelt werden müssen und nicht wegen mangelnder körperlicher Eignung hätte ausgeschlossen werden dürfen.

55 Die Streithelferinnen haben darüber hinaus geltend gemacht, soweit ihnen bekannt sei, verfügten weder der Vertrauensarzt der Kommission noch die Ärzte, aus denen der Ärzteausschuß bestehe, über spezifische Befähigungsnachweise oder Erfahrungen, die ihre Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten und insbesondere der Probleme belegten, die mit auf einer HIV-Infektion beruhenden Immundefekten zusammenhingen.

56 Die Kommission hält dem entgegen, die Rüge des Klägers laufe darauf hinaus, die im eigentlichen Sinne ärztliche Beurteilung wieder in Frage zu stellen, die zunächst der Vertrauensarzt des Organs und dann der Ärzteausschuß vorgenommen hätten. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit einer mit mangelnder körperlicher Eignung begründeten Ablehnung der Einstellung. Das ärztliche Gutachten, das auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und des ärztlichen Gutachtens von Dr. F. erstellt worden sei, weise einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Befund der mangelnden Eignung auf, zu dem es gelange; es könne daher nicht angenommen werden, daß es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. Im Gutachten des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. F., vom 14. November 1991 sei in der Tat die Rede von einer immunologischen Verschlechterung, einem Abfallen des "T4-Wertes", verbunden mit einer Reihe von Symptomen, die zu den üblichen klinischen Manifestationen einer HIV-Infektion gehörten, nämlich von einer "haarigen" Leukoplakie der Zunge und einer Candidosis buccalis. Schon das Vorliegen dieser Infektionen lasse die Feststellung zu, daß der Kläger bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung das Stadium der symptomfreien Seropositivität überschritten gehabt habe und in ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium der Krankheit eingetreten gewesen sei. Das nachträglich von demselben Dr. F. am 28. September 1992 abgegebene Gutachten, in dem von einem zufriedenstellenden klinischen Zustand des Klägers und einer Verbesserung seines Immunstatus die Rede sei, sei zum Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ihres Vertrauensarztes in bezug auf die medizinischen Daten, über die er bei der von ihm vorgenommenen Untersuchung verfügt habe, nicht geeignet.

57 Die Kommission fügt in diesem Zusammenhang hinzu, die angestrebte Tätigkeit im Bereich der tropischen und subtropischen Landwirtschaft sei in Anbetracht der Infektionsgefahren und des Fehlens geeigneter Infrastrukturen bei der ärztlichen Kontrolle in "Risikoländern" auszuüben. Dabei handele es sich um einen wichtigen Umstand, den der Vertrauensarzt zu Recht berücksichtigt habe, wie aus dem Gutachten über die mangelnde Eignung hervorgehe.

58 Schließlich trägt die Kommission vor, die Praxis, die sie im allgemeinen verfolge und die sie im vorliegenden Fall verfolgt habe, entspreche genau dem Standpunkt, der in den Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister festgelegt sei. Der ärztliche Dienst habe bei dem Kläger mit Aids zusammenhängende Krankheitssymptome festgestellt, so daß der Kläger durch diese Schlußfolgerungen nicht erfasst worden sei.

Würdigung durch das Gericht

59 Aus den Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister geht hervor, daß ein "HIV-Infizierter ohne Krankheitssymptome... als voll arbeitsfähiger normaler Arbeitnehmer zu betrachten und zu behandeln" ist.

60 Sowohl aus den von der Kommission eingereichten Schriftsätzen als auch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß sie sich als an diese Schlußfolgerungen gebunden ansieht. Somit können die Schlußfolgerungen zwar nicht als Statuts- oder Verordnungsvorschriften angesehen werden, sie sind jedoch als Verhaltensnormen mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von denen sie gegebenenfalls nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-2/90, Ferreira de Freitas/Kommission, Slg. 1991, II-103).

61 Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit einer mit mangelnder körperlicher Eignung begründeten Ablehnung einer Einstellung angeht, ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gemeinschaftsrichter seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle einer spezifisch ärztlichen Stellungnahme setzen darf. Es ist jedoch Sache des Gerichts, im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmässig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, durch die die Einstellung eines Bewerbers aufgrund mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt worden ist, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, und Urteil X/Kommission, a. a. O.).

62 Schließlich kann der Vertrauensarzt eines Organs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sein Gutachten über die mangelnde Eignung nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger körperlicher oder psychischer Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/89, M./Kommission, Slg. 1980, 1797, und Urteil X/Kommission, a. a. O.).

63 Es ist somit Sache des Gerichts, zum einen zu kontrollieren, ob im vorliegenden Fall ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den medizinischen Feststellungen des ärztlichen Dienstes des Organs und der Schlußfolgerung besteht, die die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung daraus gezogen hat, und zum anderen zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister im vorliegenden Fall beachtet worden sind.

64 Was das Vorliegen eines nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen den medizinischen Feststellungen bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und der Schlußfolgerung - mangelnde körperliche Eignung des Klägers - betrifft, geht zum einen aus der von der Kommission vorgelegten ärztlichen Akte, die die vom Vertrauensarzt vorgenommene klinische und biologische Untersuchung und das ärztliche Gutachten des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. F., vom 14. November 1991 umfasst, hervor, daß sich bei der ärztlichen Untersuchung bei dem Kläger eine persistierende "haarige" Leukoplakie, eine wahrscheinliche Candidosis buccalis, ein zu niedriger T4-Wert von 293/mm3 (Normalwert 675 bis 1575) und ein Verhältnis T4/T8 von 0,6 (Normalwert 1 bis 3) ergeben hat; zum anderen geht aus den Antworten der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ärzte hervor, daß ein derartige Symptome aufweisender HIV-Infizierter nach der Klassifizierung der verschiedenen Stadien der Entwicklung zur Aids-Krankheit, die zur Zeit der streitigen ärztlichen Untersuchungen, wie die beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ärzte bestätigt haben, von allen Wissenschaftlern verwendet wurde, in die Gruppe IV (symptomatisch), Untergruppe C2 (assoziierte Infektionen), eingestuft wird.

65 Es ist somit nicht nachgewiesen, daß das vom Vertrauensarzt abgegebene und von dem Ärzteausschuß bestätigte ärztliche Gutachten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält. Vielmehr besteht sehr wohl, wie die Kommission geltend gemacht hat, ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den medizinischen Feststellungen, die das Gutachten enthält, und dem Ergebnis, zu dem es in bezug auf die mangelnde körperliche Eignung des Klägers für die Ausübung der von ihm angestrebten Tätigkeit gelangt, und zwar um so mehr, als diese Tätigkeit in Entwicklungsländern auszuüben war, in denen die Infektionsrisiken, wie der Kläger und die Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, grösser sind als in Europa.

66 Was das Vorbringen des Klägers angeht, das Gutachten über die mangelnde körperliche Eignung weise insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, als sie im Widerspruch zu dem Ergebnis stehe, zu dem Dr. F. in seinem Gutachten vom 14. November gekommen sei, aus dem sich ergebe, daß sein klinischer Zustand und sein Immunstatus zufriedenstellend seien, stellt das Gericht bei Durchsicht dieses Gutachtens fest, daß das Ergebnis von Dr. F. vernünftigerweise nur in dem Sinn ausgelegt werden kann, daß der Zustand des Klägers in Anbetracht der besonderen Merkmale seines Falles als zufriedenstellend angesehen werden konnte. Dieses Ergebnis widerspricht daher in keiner Weise dem Ergebnis, zu dem der Vertrauensarzt der Kommission gelangt ist und das vom ärztlichen Berufungsausschuß bestätigt worden ist. Dem Vorbringen des Klägers ist daher nicht zu folgen.

67 Was das Vorbringen des Klägers angeht, er habe eine Zeitlang ohne die geringsten körperlichen Probleme in Mexiko gearbeitet, genügt die Feststellung, daß zum einen Mexiko nicht zu der sogenannten "AKP(Afrika-Karibik-Pazifik)-Gruppe" von Ländern gehört, in denen die Tätigkeit ausgeuebt werden sollte, für die der Kläger sich beworben hatte und daß zum andern, wie die beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ärzte anerkannt haben, die in Mexiko bestehende medizinische Infrastruktur im allgemeinen nicht mit der dürftigeren Infrastruktur in den AKP-Ländern vergleichbar ist.

68 Was das Vorbringen der Streithelferinnen zu den Fachkenntnissen des Vertrauensarztes der Kommission und der den Ärzteausschuß bildenden Ärzte angeht, genügt die Feststellung, daß es im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle, die der Gemeinschaftsrichter in bezug auf Gutachten ausübt, in denen die mangelnde körperliche Eignung festgestellt wird, nicht seine Sache ist, die wissenschaftliche Befähigung der Ärzte zu beurteilen, die ein solches Gutachten abgegeben haben. Darüber hinaus ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, daß die Kommission zum einen erklärt hat, daß der Vertrauensarzt mehrere Fortbildungskurse besucht und an mehreren Kongressen über Aids teilgenommen habe, daß er ein Diplom des Instituts für Tropenmedizin in Antwerpen besitze und daß er sechs Jahre lang seinen Beruf vor Ort in einem zentralafrikanischen Land ausgeuebt habe, und daß sie zum anderen vorgetragen hat, daß sich der Vertrauensarzt und der Ärzteausschuß, wie aus den von ihnen abgegebenen Gutachten hervorgehe, insbesondere auf das ärztliche Gutachten gestützt hätten, das von Herrn Dr. F., bei dem es sich um einen anerkannten Fachmann auf dem betreffenden Gebiet handele, am 14. November 1991 erstellt wurde.

69 Was den angeblichen Verstoß gegen die Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister angeht, stellt das Gericht schließlich fest, daß der Kläger nach der seinerzeit geltenden Klassifizierung der verschiedenen Stadien der Entwicklung zur Aids-Krankheit zum maßgeblichen Zeitpunkt in die Gruppe IV (symptomatisch), Untergruppe C2 (assoziierte Infektionen), fiel und daher durch diese Schlußfolgerungen nicht erfasst wurde, die sich, wie oben ausgeführt, nur auf Personen beziehen, die keine mit Aids verbundene Krankheitssymptome aufweisen, was bei dem Kläger nicht der Fall ist. Die Kommission hat daher nicht gegen diese Schlußfolgerungen verstossen.

70 Nach alledem kann der Rüge nicht stattgegeben werden, und die Aufhebungsanträge sind folglich abzuweisen.

Zu den Schadensersatzanträgen

71 Der Kläger macht geltend, die Kommission sei verpflichtet, den immateriellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des Amtsfehlers erlitten habe, den sie begangen habe. Dieser Schaden bestehe in einer fehlerhaften Beurteilung seiner körperlichen Eignung und in einer qualifizierten Verletzung von allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und von Grundrechten.

72 Bei der Prüfung des Vorbringens zur Begründung der Aufhebungsanträge hat sich keine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Kommission und auch kein offensichtlicher Beurteilungsfehler ergeben, so daß nicht nachgewiesen worden ist, daß die Kommission eine ihre Haftung begründende Rechtsverletzung begangen hat. Die Schadensersatzanträge sind somit ebenfalls zurückzuweisen.

73 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Daher sind jedem Beteiligten einschließlich der Streithelferinnen seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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