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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: T-100/98
Rechtsgebiete: VerfO, EGV, Richtlinie 84/450/EWG


Vorschriften:

VerfO Art. 111
EGV Art. 178
EGV Art. 215 Abs. 2
Richtlinie 84/450/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

28. Oktober 1998 (1)

"Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt"

Parteien:

In der Rechtssache T-100/98

Anthony Goldstein, wohnhaft in Harrow, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Raymond St John Murphy, 3, King's Bench Walk, Inner Temple, London,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag, den der Kläger angeblich infolge eines von der Kommission veröffentlichten Merkblatts über die Anerkennung der Diplome und Qualifikationen von praktischen Ärzten und Fachärzten erlitten hat,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er hat einen Studienabschluß in Medizin und - nach einer Ausbildung als Rheumatologe - einen Studienabschluß als Facharzt (Certificate of Specialist Training).

2. Mit Klageschrift, die am 30. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, ihm den Schaden zu ersetzen, den er infolge eines von der Kommission insbesondere im Internet veröffentlichten Merkblatts über die Anerkennung der Diplome und Qualifikationen von praktischen Ärzten und Fachärzten erlitten habe.

3. Das Merkblatt bringe die im Vereinigten Königreich für Fachärzte geltenden Vorschriften nicht angemessen zum Ausdruck; deshalb handele sich um eine irreführende Werbung im Sinne der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17).

4. In dem der Klageschrift beigefügten Merkblatt wird in bezug auf die Anerkennung der Diplome und Qualifikationen von praktischen Ärzten und Fachärzten im Vereinigten Königreich folgendes ausgeführt (Übersetzung):

"I - Allgemeine Informationen zum Gemeinschaftsrecht

Grundsatz: Sie sind vorbehaltlich der Anerkennung ihres Diploms berechtigt, sich in jedem Land der Europäischen Union als Selbständiger oder als Arbeitnehmer niederzulassen. Für die Erbringung bloßer Dienstleistungen gibt es vereinfachte Zulassungs- und Registrierungsverfahren.

Geltungsbereich: 1. Ihr Diplom wird nur dann obligatorisch und automatisch anerkannt, wenn Sie es in einem Mitgliedstaat erlangt haben und es in der Richtlinie erwähnt wird. Eine obligatorische und automatische Anerkennung für alle Mitgliedstaaten ist also nur dann gegeben, wenn das Diplom dazu berechtigt, auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin oder eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen medizinischen Fachgebiets tätig zu werden, das in der Richtlinie erwähnt wird. Diplome auf medizinischen Fachgebieten, die nur bestimmten Mitgliedstaaten gemeinsam und als solche in der Richtlinie erwähnt sind, werden nur in diesen Mitgliedstaaten obligatorisch und automatisch anerkannt. Auf anderen Fachgebieten, die nicht oder nur im Aufnahmemitgliedstaat unter die Richtlinie fallen, erfolgt die Anerkennung im Einzelfall, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat die im Herkunftsmitgliedstaat erlangte Ausbildung mit der verglichen hat, die im Aufnahmemitgliedstaat geboten wird. Gegebenenfalls kann eine Zusatzausbildung verlangt werden.

2. In bestimmten Fällen - namentlich, wenn die Ausbildung in bestimmten Mitgliedstaaten nach der alten Ausbildungsregelung vor der Umsetzung der Richtlinien erfolgte, oder bei einer anderen Bezeichnung des jeweiligen Diploms - kann die Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3. Die Anerkennung einer in einem Drittland erlangten Ausbildung ist nicht vorgesehen. Sie kann aber von jedem Mitgliedstaat gewährt werden, ist in diesem Fall ausschließlich für diesen Mitgliedstaat verbindlich und gilt nur auf seinem Gebiet.

4. Die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats entscheiden binnen drei Monaten über Ihren Antrag auf Zugang zu der betreffenden Tätigkeit. Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Begründung und kann vor den inländischen Gerichten angefochten werden.

Wichtigste gemeinschaftsrechtliche Regelung: Richtlinie 93/16/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 7. Juli 1993, S. 1) in der durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens geänderten Fassung (ABl. L 1 vom 1. Januar 1995, S. 1).

II - Formvorschriften im Vereinigten Königreich

1. Verfahren

Anträge und Anfragen sind zu richten an:

General Medical Council

178-202, Great Portland Street

London W1N 6JE

2. Vorzulegende Informationen und/oder Unterlagen

Vorzulegen sind u. a. folgende Unterlagen:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Registrierungsformular FR7 (erhältlich unter der vorstehend genannten Anschrift);

b) einen Ausweis als Nachweis dafür, daß Sie Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums sind;

c) Ihr Diplom.

3. Kosten

135 UKL

4. Kontaktadresse: siehe Abschnitt II.1

5. Nationale Bestimmungen

Medical Act 1983; European Primary Medical Qualifications Regulations 1996 (SI 1996/1591); European Specialist Medical Qualifications

Order 1995 No. 3208

III - Nützliche Adressen im Vereinigten Königreich (neben der in Abschnitt II.1 genannten Adresse):

National Advice Centre for Postgraduate Medicine

Third floor

British Council

Medlock Street

Manchester M15 4PR

Health Care Directorate (METS)

NHS Executive

Quarry House

Quarry Hill

Leeds LS2 7UE.

Ausübung Ihrer Rechte: Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie beim Review Board Beschwerde einlegen.

Weitere nützliche Adressen und Erläuterungen zu anderen Merkblättern sind den Leitfäden 'Vorrang für den Bürger' zu entnehmen."

5. Das Merkblatt enthält also für diejenigen, die ihr Diplom oder ihre Qualifikationen anerkennen lassen wollen, einen allgemeinen Überblick über das Gemeinschaftsrecht, ein Verzeichnis der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsakte sowie eine Liste nützlicher Adressen.

6. Der Kläger stellt nicht klar, welche Information unzutreffend sei.

7. Die Kommission war nicht verpflichtet, weitergehende Informationen zu geben, z. B. durch die Wiedergabe des vollständigen Wortlauts der genannten gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsakte.

8. Im übrigen hat sie im Merkblatt folgenden Hinweis gegeben:

"Dieses Merkblatt 'Vorrang für den Bürger' hat zum Ziel, rein informationshalber Hinweise auf das Gemeinschaftsrecht zu geben. Es wurde von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erstellt (Drucklegung: 30. Oktober 1996) und enthält Angaben über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Fragen zur Tragweite eines sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Anspruchs oder einer solchen Verpflichtung der Wortlaut der amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinschaft maßgeblich ist."

9. Unter diesen Umständen kann der Beklagten kein Amtsfehler vorgeworfen werden.

10. Da das streitige Merkblatt sich seinem Wesen und seinem Inhalt nach nicht auf im Vereinigten Königreich ausgebildete und dort niedergelassene Fachärzte auswirken kann, kann der Kläger zudem nicht geltend machen, infolge der von der Kommission veröffentlichten Informationen einen persönlichen Schaden erlitten zu haben.

11. Demzufolge fehlt der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so daß sie gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

12. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte hat im vorliegendenFall beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er also die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 28. Oktober 1998

Ende der Entscheidung

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