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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: T-102/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Rahmenverordnung hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds, Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den ESF


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Rahmenverordnung hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 17
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Rahmenverordnung hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 24
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 52
Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den ESF Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann gewährleistet sein muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass jeder Person, der gegenüber eine ihre Interessen spürbar beeinträchtigende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit gegeben wird, zu den Gesichtspunkten, auf die in der Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird, sachgerecht Stellung zu nehmen.

Eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung oder Streichung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds kann die Empfänger dieses Zuschusses unmittelbar und individuell betreffen und beschweren, auch wenn der betroffene Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren der einzige Gesprächspartner des Europäischen Sozialfonds ist. Die Zuschussempfänger tragen nämlich die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung über die Kürzung oder Streichung, da sie vorrangig für die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Beträge haften.

Daraus folgt, dass die Kommission, die gegenüber den Empfängern eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds die rechtliche Verantwortung für die Kürzungsentscheidung trägt, eine solche Entscheidung nicht erlassen darf, ohne zuvor diesen Empfängern Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme zu der beabsichtigten Kürzung der Beteiligung zu geben oder sich zu vergewissern, dass sie hierzu Gelegenheit hatten.

( vgl. Randnrn. 59-61 )

2. Die dem betroffenen Mitgliedstaat eröffnete Möglichkeit, vor Erlass einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, stellt angesichts der zentralen Rolle dieses Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen durch den Europäischen Sozialfonds ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führt.

( vgl. Randnr. 62 )

3. Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. Außerdem muss die Begründung einer solchen Entscheidung dem Zuschussempfänger die Möglichkeit geben, auch die Berechnungsweise der Kürzung zu erfahren.

( vgl. Randnrn. 100-101 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003. - Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Verteidigungsrechte - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründung. - Rechtssache T-102/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-102/00

Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. M. H. Speyart und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 36 der Kommission vom 31. Januar 2000 über die Kürzung des Zuschusses, der ursprünglich mit der Entscheidung C (1994) 3059 vom 25. November 1994 über die Genehmigung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für ein operationelles Programm in Belgien (Flämische Gemeinschaft) im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zur Verwirklichung von Ziel 3 festgesetzt worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenverordnung) nennt in Artikel 1 unter den vorrangigen Zielen, die die Gemeinschaft u. a. mit Hilfe der Strukturfonds verfolgt, die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und [die] Erleichterung der Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben" (im Folgenden: Ziel 3).

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Rahmenverordnung hat der Europäische Sozialfonds (ESF) die Aufgabe, zur Verwirklichung von Ziel 3 beizutragen.

3 Artikel 4 der Rahmenverordnung enthält eine Reihe von Grundsätzen, die für die gesamte Strukturpolitik der Gemeinschaft gelten. Dazu gehören der Grundsatz der Komplementarität", wonach die Gemeinschaftsaktion eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen darstellt, und der Grundsatz der Partnerschaft", wonach die Gemeinschaftsaktion das Ergebnis einer Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von diesem auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen ist, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen.

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Rahmenverordnung hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Koordinierungsverordnung) sieht in Artikel 17 Absatz 1 vor, dass die finanzielle Beteiligung der Fonds an Maßnahmen für die Ziele 1 bis 4 und 5b von der Kommission im Rahmen der Partnerschaft festgelegt wird; in Artikel 17 Absatz 2 heißt es, dass [d]ie finanzielle Beteiligung der Fonds... im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelnen Aktionen (operationelles Programm, Beihilferegelung, Globalzuschuss, Vorhaben, technische Hilfe oder Untersuchung) berechnet [wird]".

5 Artikel 24 der Koordinierungsverordnung betrifft die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung eines Strukturfonds. Er bestimmt u. a.:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

..."

6 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Rahmenverordnung hinsichtlich des ESF (ABl. L 374, S. 21) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 39) geänderten Fassung (im Folgenden: ESF-Verordnung) zählt die zuschussfähigen Kosten" auf, für die eine Beteiligung des ESF gewährt werden kann.

7 Die Rahmenverordnung und die Koordinierungsverordnung sind ab 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) aufgehoben worden, die jedoch in Artikel 52, Übergangsbestimmungen", vorsieht, dass sie weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention [berührt], die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen... Nr. 2052/88 und... Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist". Auch die ESF-Verordnung ist ab 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den ESF (ABl. L 213, S. 5) aufgehoben worden, die in Artikel 9, Übergangsbestimmungen", vorsieht, dass die Übergangsbestimmungen des Artikels 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 sinngemäß gelten.

Sachverhalt

8 Der Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap (Flämischer Fonds für die soziale Integration von Behinderten, im Folgenden: VFSIPH oder Kläger) ist eine flämische öffentlich-rechtliche Einrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Er wurde durch Dekret vom 27. Juni 1990 gegründet und steht unter der Aufsicht der flämischen Regierung.

9 Der VFSIPH verfolgt das Ziel, die soziale Integration Behinderter insbesondere in die Arbeitswelt zu fördern. Er führt hierzu eine Reihe von Aktionen zur Verbesserung der Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt durch, zu denen u. a. Initiativen zur Berufsausbildung Behinderter gehören. Er führt die Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit Personen des Privatrechts, die die Centra voor beroepsopleiding of omscholing van personen met een handicap (Zentren für die berufliche Ausbildung oder Umschulung Behinderter, im Folgenden: CBO) betreiben und die vom VFSIPH anerkannte und geförderte Dienstleistungserbringer im Sinne der Verordnung der flämischen Regierung vom 22. April 1997 über die Anerkennung und Förderung von Zentren für die berufliche Ausbildung oder Umschulung Behinderter sind.

10 Die Förderung der CBO durch den VFSIPH ist in der flämischen Regelung so ausgestaltet, dass den CBO nicht die Kosten erstattet werden, die tatsächlich bei der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen für den VFSIPH angefallen sind, sondern dass sie Pauschalbeträge erhalten (im Folgenden auch: Pauschalsystem). Die Verordnung vom 22. April 1997 sieht dazu in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass [j]edes Zentrum... einen jährlichen Zuschuss von höchstens 550 000 [BEF] pro Ausbildungsprogramm [erhält]". Die Verordnung bestimmt in Artikel 1 Absatz 4, dass unter einem Ausbildungsprogramm eine funktionale Einheit, bestehend aus 3 600 Ausbildungsstunden, die über höchstens 24 Monate verteilt sind", zu verstehen ist, und in Artikel 8, dass eine Ausbildung mit Betreuung... höchstens 3 600 tatsächliche Ausbildungsstunden pro Behinderten umfassen und sich über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten erstrecken kann". Außerdem sieht Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vor, dass [j]edes Zentrum... neben dem Zuschuss nach Artikel 11 einen ergänzenden Pauschalbetrag für ,Betriebskosten im Zusammenhang mit Ausrüstungsgegenständen [erhält], der bei Ausbildungsprogrammen zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit als Angestellter jährlich 39 000 [BEF] pro Ausbildungsprogramm und bei Programmen zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit in sonstigen Berufen jährlich 26 000 [BEF] pro Ausbildungsprogramm beträgt".

11 Mit Entscheidung C (94) 3059 vom 25. November 1994 genehmigte die Kommission auf Antrag des Königreichs Belgien die Gewährung eines Zuschusses des ESF für ein operationelles Programm (Nr. 94.3040B3) der Flämischen Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999 nach dem gemeinschaftlichen Förderkonzept zur Verwirklichung von Ziel 3 in Belgien (Flämische Gemeinschaft). Diese Entscheidung wurde mehrfach - zuletzt durch die Entscheidung C (99) 4286 der Kommission vom 23. Dezember 1999 - geändert, um den Finanzierungsplan für den Zuschuss an die jährlichen Indexierungen und die tatsächliche Umsetzung der betreffenden Maßnahmen anzupassen.

12 Im Rahmen dieses operationellen Programms wurde der VFSIPH als Projektträger für Konsortialprojekte benannt, an deren Ausführung u. a. die CBO De Werkgaard und GOCI beteiligt waren. Der VFSIPH erhielt daher aufgrund der Entscheidung C (94) 3059 über die Flämische Gemeinschaft einen Gemeinschaftszuschuss für die genannten Projekte.

13 Zwischen dem 7. und 11. Dezember 1998 führte die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung eine Finanzkontrolle vor Ort durch (im Folgenden: erste Kontrolle), die sich auf die Durchführung verschiedener Projekte des operationellen Programms im Jahr 1997 erstreckte. Die Kontrolle betraf stichprobenweise ausgewählte Projekte und wurde auf der Ebene der betreffenden CBO ausgeführt, zu denen De Werkgaard und GOCI gehörten, was zu einer Prüfung der Verwaltung der betreffenden Projekte durch den VFSIPH führte.

14 Auf diese Kontrolle hin sandte der VFSIPH der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 einen erläuternden Vermerk über die Rechnungslegung.

15 In ihrem Bericht vom 29. Dezember 1998 (im Folgenden: erster Kontrollbericht), der am 18. Februar 1999 dem Ministerium der Flämischen Gemeinschaft als der für die flämischen operationellen Programme benannten Behörde übermittelt wurde, wies die Kommission auf Unregelmäßigkeiten hin, die ihre Bediensteten bei der ersten Kontrolle festgestellt hatten.

16 Die Afdeling Europa en Werkgelegenheid (Abteilung Europa und Beschäftigung, im Folgenden: AEW), die im Ministerium der Flämischen Gemeinschaft für sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESF zuständig ist, übermittelte sodann mit Schreiben vom 25. Februar 1999 dem VFSIPH die ihn betreffenden Teile des Kontrollberichts. Der VFSIPH wurde darauf hingewiesen, dass er gegenüber der AEW bis zum 19. März 1999 eine Stellungnahme abgeben könne, die an die Kommission weitergeleitet werde.

17 Am 16. März 1999 legte der VFSIPH der AEW eine schriftliche Stellungnahme vor.

18 Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 übermittelte die AEW ihre Stellungnahme zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Projektträger, darunter der des VFSIPH zum ersten Kontrollbericht der Kommission.

19 Die AEW beauftragte daraufhin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche (D & T) mit einer eingehenden Prüfung der im Jahr 1997 von den CBO De Werkgaard und GOCI durchgeführten Aktionen sowie des Verwaltungs- und Kontrollsystems, das der VFSIPH in diesem Jahr gegenüber den CBO anwandte.

20 Mit eingeschriebenem Brief vom 17. August 1999 unterrichtete die Kommission die belgischen Behörden unter Berufung auf Artikel 24 Absatz 1 der Koordinierungsverordnung über die Einleitung des Verfahrens zur Streichung der für die betreffenden Aktionen und/oder Initiativen gewährten Zuschüsse des ESF wegen der im ersten Kontrollbericht festgestellten Unregelmäßigkeiten. Sie forderte die Behörden auf, die betreffenden Projektträger hiervon in Kenntnis zu setzen und etwa eingehende Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten an sie weiterzuleiten.

21 Mit eingeschriebenem Brief vom 26. August 1999 unterrichtete die AEW den VFSIPH über die Absicht der Kommission, gemäß Artikel 24 der Koordinierungsverordnung einen Betrag von insgesamt 15 327 449 BEF zurückzufordern, der sich auf die von De Werkgaard und GOCI durchgeführten Projekte des VFSIPH bezog; sie forderte den VFSIPH auf, bis spätestens 1. Oktober 1999 eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

22 Mit eingeschriebenem Brief vom 28. September 1999 übermittelte der VFSIPH der AEW seine Stellungnahme.

23 Am 13. Oktober 1999 legte D & T der AEW ihren endgültigen Prüfbericht vor (im Folgenden: D & T-Bericht), den diese am 15. Oktober 1999 zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Projektträger, darunter der des VFSIPH, der Kommission übermittelte.

24 Am 28. Oktober 1999 führte die Kommission eine zweite Finanzkontrolle durch, die direkt beim VFSIPH erfolgte und sich auf alle CBO erstreckte, mit denen dieser in den Jahren 1997 und 1998 zusammengearbeitet hatte (im Folgenden: zweite Kontrolle).

25 Am 31. Januar 2000 erließ die Kommission eine an das Königreich Belgien gerichtete Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der der Hoechstbetrag des Zuschusses des ESF an die Flämische Gemeinschaft für das von der Entscheidung C (94) 3059 in der Fassung der Entscheidung C (99) 4286 betroffene operationelle Programm um 638 859 Euro gekürzt wurde. In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, diese Kürzung betreffe diejenigen Aktionen, die von den in der Anlage aufgeführten Organisationen und/oder Einrichtungen - zu denen der VFSIPH sowie die CBO De Werkgaard und GOCI gehören - durchgeführt worden seien.

26 Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Februar 2000 teilte die AEW dem VFSIPH mit, dass sie von der Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 2000 um eine Stellungnahme zu dem Bericht über die zweite Kontrolle (im Folgenden: zweiter Kontrollbericht) ersucht worden sei, und bat, ihr eine etwaige Stellungnahme vor dem 6. März 2000 zu übermitteln.

27 Mit eingeschriebenem Brief vom 23. Februar 2000, der am 24. Februar 2000 zugestellt wurde, übermittelte die AEW dem VFSIPH die angefochtene Entscheidung und teilte ihm mit, dass sie verpflichtet sei, zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung von ihm eine Zahlung in Höhe von 7 502 564 BEF (181 067 Euro nach dem Kurs vom 25. November 1994, Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms), zu verlangen.

28 Am 29. Januar 2003 hatte die Kommission das Verfahren hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten, die im zweiten Kontrollbericht festgestellt worden waren, noch nicht abgeschlossen.

Die angefochtene Entscheidung

29 Die Kommission verweist in der angefochtenen Entscheidung auf die Ergebnisse der ersten Kontrolle und stellt in Bezug auf den Kläger fest, dieser habe gegen Artikel 17 der Koordinierungsverordnung verstoßen, soweit er im Haushaltsjahr 1997 dem ESF die tatsächlich angefallenen Kosten von De Werkgaard und GOCI gemeldet habe, obwohl er an diese Einrichtungen nur geringere Pauschalbeträge gezahlt und folglich einen zu hohen Zuschuss des ESF verlangt habe; zudem liege im Fall von GOCI ein Verstoß gegen Artikel 2 der ESF-Verordnung vor, da der Kläger eine überhöhte Zahl von Ausbildungsstunden anerkannt habe, bei deren Berechnung auch Feiertage und Urlaubstage als Ausbildungstage mitgezählt worden seien.

30 In der siebten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, nach einer Prüfung der Stellungnahmen der Zuschussempfänger und der Initiatoren der betreffenden Projekte" habe sie festgestellt, dass deren Vorbringen aus folgenden, im Anhang näher erläuterten Gründen nicht durchgreifen kann:

- Verstoß gegen Artikel 17 der [Koordinierungsverordnung] (... VFSIPH - GOCI und De Werkgaard)

- Verstoß gegen Artikel 2 der [ESF-Verordnung] (... VFSIPH - GOCI)".

31 Im Anhang der angefochtenen Entscheidung werden die Gründe, aus denen das Vorbringen der Projektträger und/oder der staatlichen Behörden nicht durchgreifen kann", wie folgt dargestellt:

Der VFSIPH berechnet den Gemeinschaftszuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Projektbetreiber/...CBO. Die tatsächlichen Ausgaben des VFSIPH, der in dem Vorgang als Antragsteller auftritt, betragen jedoch lediglich 550 000 BEF (vor Indexierung) zuzüglich 26 000 BEF (Ausbildung zum Arbeiter) oder 39 000 BEF (Ausbildung zum Angestellten) pro Ausbildungseinheit von jährlich 1 800 Stunden. Das entspricht einer tatsächlichen Kostenbelastung von 320 BEF/tatsächlich erbrachte Ausbildungsstunde bei der Ausbildung zum Arbeiter ([550 000+26 000]/1 800) und von 327,22 BEF/tatsächlich erbrachte Ausbildungsstunde bei der Ausbildung zum Angestellten ([550 000+39 000]/1 800). Für diese Berichtigung wurden die tatsächlich vom VFSIPH ausgezahlten Beträge unter Berücksichtigung der Indexierung zugrunde gelegt.

Da jedoch der VFSIPH die den CBO/Projektbetreibern tatsächlich entstandenen Kosten angibt, ohne den Differenzbetrag zu den tatsächlichen Kosten/Ausbildungsstunde an diese auszuzahlen, beruht seine Rechnungslegung auf einer überhöhten Grundlage, so dass er unter Missachtung von Artikel 17 der [Koordinierungsverordnung] (Obergrenze für Zuschüsse) vom ESF einen überhöhten Zuschuss verlangt.

Die vorstehenden Feststellungen betreffen den Vorgang VFSIPH GOCI und De Werkgaard.

In Bezug auf den Vorgang CBO GOCI ist außerdem festgestellt worden, dass Feiertage und Urlaubstage als Ausbildungstage mitgezählt wurden. Dies führt gemäß Artikel 2 der ESF-Verordnung und nach den 1997 von den staatlichen Behörden erlassenen ESF-Regeln zu einer Berichtigung in Höhe von 13 % der vom VFSIPH anerkannten Stunden."

32 Der erwähnte Anhang enthält außerdem eine Berechnung der Berichtigung", die auf der Grundlage der vom VFSIPH und von den staatlichen Behörden gemeldeten Beträge" erstellt wurde. Die Struktur dieser Berechnung lässt sich wie folgt beschreiben.

33 Die Kommission gibt zunächst den Betrag an, den der Kläger nach seinem System der Pauschalsubventionierung tatsächlich an das betreffende CBO gezahlt hat (bewilligter Betrag"). Danach hat der Kläger De Werkgaard einen Betrag von 14 471 188 BEF für 25 Ausbildungseinheiten und GOCI einen Betrag von 26 635 331 BEF für 45 Ausbildungseinheiten bewilligt.

34 Sodann gibt die Kommission die Zahl der vom CBO erbrachten Ausbildungsstunden an, die der Kläger als für Kofinanzierung durch den ESF in Betracht kommend anerkannt hat (anerkannte Stunden"). Die vom Kläger anerkannten Stunden" werden dabei grundsätzlich als zuschussfähig angesehen, wobei allerdings im Fall GOCI ein Abzug von 13 % vorgenommen wird, um von der Zahl der anerkannten Stunden" die auf Feiertage und Urlaubstage entfallenden Stunden auszunehmen. Die Zahl der zuschussfähigen Stunden wird so für De Werkgaard auf 17 563 und für GOCI auf 26 694 festgesetzt.

35 Um den als zuschussfähig an den ESF zu meldenden Betrag" zu ermitteln, multipliziert die Kommission den bewilligten Betrag" mit einem Koeffizienten (im Folgenden: Aufteilungskoeffizient), durch den die Kofinanzierung durch den ESF im Verhältnis zur Höhe des Betrages, der nach Auffassung der Kommission nicht für eine Kofinanzierung in Betracht kommt, anteilig herabgesetzt werden soll. Der Aufteilungskoeffizient bezeichnet für jeden Vorgang das Verhältnis zwischen der Zahl der zuschussfähigen Stunden (d. h. 17 563 bzw. 26 694) und der Zahl der Ausbildungsstunden, die sich bei einer Multiplikation der Zahl der gemeldeten Ausbildungseinheiten (d. h. 25 bzw. 45) mit 1 800 Stunden ergibt.

36 Die Kommission bestimmt die Höhe der dem Kläger zustehenden ESF-Beteiligung (Hoechstbetrag der ESF-Beteiligung"), indem sie auf den nach der in vorstehender Randnummer dargestellten Methode errechneten als zuschussfähig an den ESF zu meldenden Betrag" (d. h. 5 647 944 BEF und 8 777 821 BEF) den Satz von 45 % anwendet, der im vorliegenden Fall die Obergrenze der Beteiligung des ESF darstellt.

37 Anhand einer Gegenüberstellung des beim ESF gemeldeten Betrages" und der vom ESF gewährten Zuschüsse (45 % des gemeldeten Betrages") stellt die Kommission fest, dass sowohl im Fall De Werkgaard als auch im Fall GOCI zwischen der dem Kläger tatsächlich gewährten und der ihm zustehenden ESF-Beteiligung eine Differenz bestehe, die den zu viel gezahlten Betrag darstelle. Dieser zu viel gezahlte Betrag belaufe sich im Fall De Werkgaard auf 3 560 040 BEF und im Fall GOCI auf 3 942 524 BEF, was insgesamt dem oben in Randnummer 27 genannten Betrag von 181 067 Euro entspreche.

Verfahren und Anträge der Parteien

38 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 25. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

39 Das schriftliche Verfahren ist am 1. Dezember 2000 abgeschlossen worden.

40 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und der Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung aufgegeben, die oben in Randnummer 11 erwähnte Entscheidung C (99) 4286 vom 23. Dezember 1999 vorzulegen; außerdem hat es beide Parteien aufgefordert, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

41 Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Januar 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

42 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

44 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der angefochtenen Entscheidung die finanzielle Beteiligung des ESF an dem operationellen Programm Nr. 94.3040B3 um 638 859 Euro gekürzt wird, während der zu viel gezahlte Betrag im Fall des Klägers nur auf 181 067 Euro festgesetzt wird. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen - 457 792 Euro - entspricht dem Betrag, den ein anderer von der genannten Beteiligung Begünstigter nach Auffassung der Kommission zu Unrecht vom ESF erhalten hat.

45 Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ohne ausdrückliche Beschränkung auf den ihn betreffenden Teil, obwohl sich seine Rügen nur auf diesen Teil beziehen. Da der Kläger hinsichtlich des Teils der Entscheidung der Kommission, der den anderen von der streitigen Beteiligung Begünstigten betrifft, keinerlei Rechtsschutzinteresse dargetan hat, sind seine Anträge als unzulässig anzusehen, soweit sie sich auf diesen Teil beziehen.

Zur Begründetheit

46 Der Kläger stützt seine Klage erstens auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einer wesentlichen Formvorschrift, zweitens auf einen Verstoß gegen die Artikel 23 und 24 der Koordinierungsverordnung, drittens auf einen Verstoß gegen Artikel 17 der Koordinierungsverordnung, viertens auf einen Verstoß gegen Artikel 2 der ESF-Verordnung, fünftens auf eine Verletzung der Begründungspflicht, sechstens auf einen Verstoß gegen den in Artikel 10 EG niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, siebtens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und achtens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und einer wesentlichen Formvorschrift

- Vorbringen der Parteien

47 Der Kläger macht geltend, die Beachtung der Verteidigungsrechte verlange, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden könne, zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen könne, auf die die ihn beschwerende Entscheidung gestützt sei (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42). Vorliegend habe die Kommission in zweifacher Hinsicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Zum einen habe sie die angefochtene Entscheidung erlassen, ohne dem Kläger eine vorherige Stellungnahme zum zweiten Kontrollbericht zu ermöglichen; zum anderen habe sie den ausführlichen Bericht von D & T nicht berücksichtigt, der sich auf den ersten Kontrollbericht bezogen habe und dessen Ergebnisse für den Kläger günstig gewesen seien.

48 Außerdem verlange Artikel 24 Absatz 1 der Koordinierungsverordnung, dass die Kommission in Fällen, in denen die für eine Aktion gewährte finanzielle Beteiligung nicht gerechtfertigt erscheine, eine entsprechende Prüfung im Rahmen der Partnerschaft vornehme und insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auffordere, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Diese Möglichkeit, die nach der Rechtsprechung ein wesentliches Formerfordernis darstelle, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit des Rechtsakts führe (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21), sei jedoch den belgischen Behörden nicht gewährt worden, da die Ergebnisse der zweiten Kontrolle mit der Aufforderung zur Äußerung der AEW erst am 15. Februar 2000 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zugesandt worden seien.

49 Obwohl die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nur auf die erste Kontrolle Bezug nehme, beruhe die Entscheidung auch auf Tatsachen, die erst bei der zweiten Kontrolle festgestellt worden seien. So sei erst bei der zweiten Kontrolle das System der Pauschalsubventionierung der CBO in Frage gestellt worden, das in der angefochtenen Entscheidung als Verstoß gegen Artikel 17 der Koordinierungsverordnung betrachtet werde.

50 Nach Auffassung des Klägers hätte die Kommission ohne den zweiten Kontrollbericht nicht zu den Feststellungen gelangen können, auf die sie die angefochtene Entscheidung stütze. Zur Berechnung des angeblich zu viel gezahlten Zuschusses habe sie in der Entscheidung eine Methode herangezogen, die von der des ersten Kontrollberichts abweiche und genau derjenigen entspreche, die im zweiten Kontrollbericht angewandt worden sei.

51 In Bezug auf den D & T-Bericht macht der Kläger geltend, dessen Kapitel 2 betreffe eine konsolidierte Kontrolle des VFSIPH, mit der insbesondere festgestellt werden solle, ob das von ihm angewandte System insgesamt eine korrekte Wiedergabe der Daten der CBO in der Meldung an den ESF erlaube. Die Kommission habe folglich diesen Bericht nicht einfach ignorieren dürfen, zumal die erste Kontrolle auf der Ebene der einzelnen Projekte durchgeführt worden sei.

52 Die Beklagte trägt vor, sie habe sich strikt an das Verfahren des Artikels 24 Absatz 1 der Koordinierungsverordnung und an die im Urteil Lisrestal u. a./Kommission beschriebenen Garantien gehalten, indem sie das Schreiben vom 17. August 1999 sowohl an die belgischen Behörden als auch an mehrere betroffene Parteien (darunter den Kläger und GOCI) gerichtet und diese zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten aufgefordert habe. Außerdem sei all diesen Parteien bereits zuvor Gelegenheit gegeben worden, zum ersten Kontrollbericht Stellung zu nehmen.

53 Die Rüge des Klägers in Bezug auf den zweiten Kontrollbericht beruhe auf der unzutreffenden Prämisse, dass der Inhalt dieses Berichts für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sei. Diese beruhe jedoch ausschließlich auf den Ergebnissen der ersten Kontrolle und des anschließenden Verfahrens nach Artikel 24 der Koordinierungsverordnung. Sämtliche in der Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten (systematische Abweichung der an den ESF gemeldeten Kosten von den vom Kläger gezahlten Kosten, Meldung von Ausbildungsstunden an Urlaubstagen usw.) seien bereits im ersten Kontrollbericht erörtert worden.

54 Die Beklagte räumt ein, dass die Zahlen in der angefochtenen Entscheidung von denen im ersten Kontrollbericht abwichen, sie macht jedoch geltend, dies sei gerade darauf zurückzuführen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens angewandt worden sei, wobei sie die Stellungnahmen des Klägers und der AEW zum ersten Kontrollbericht berücksichtigt habe. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung entsprechend dem Vorbringen des Klägers insbesondere die Indexierung, die Zuschüsse für Ausrüstungsgegenstände und die als definitiv gemeldeten Beträge berücksichtigt, wie sie sich aus den Daten in der Anlage zum Schreiben der AEW vom 5. Mai 1999 ergeben hätten.

55 In Bezug auf die Berechnungen macht die Beklagte geltend, zwischen dem ersten Kontrollbericht und der angefochtenen Entscheidung bestehe kein Unterschied in der Methode, sondern lediglich in der Darstellung der Berechnungen. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die in der Entscheidung enthaltenen Berechnungen auf den Berechnungen im zweiten Kontrollbericht beruhten.

56 Es treffe auch nicht uneingeschränkt zu, dass die erste Kontrolle ausschließlich auf der Ebene der einzelnen Projekte durchgeführt worden sei, wie der Kläger behaupte. Vielmehr sei eine Überprüfung der gesamten Kette der Finanzströme im Zusammenhang mit den stichprobenartig ausgewählten Projekten vorgenommen worden, wobei das Hauptinteresse durchweg dem Kläger gegolten habe.

57 Was schließlich den D & T-Bericht angehe, so beziehe sich dieser auf einzelne Projekte, während das in der angefochtenen Entscheidung festgestellte systematische Problem weder die Durchführung der Projekte durch die CBO noch die Richtigkeit der in der Meldung an den ESF enthaltenen Daten der CBO, sondern die Meldung der mit diesen Projekten verbundenen Kosten an den ESF durch den Kläger und die Abweichung dieser Daten von den tatsächlich an die CBO ausgezahlten Beträgen betreffe. Da der D & T-Bericht diese Punkte nicht behandele, habe er bei der Feststellung der Unregelmäßigkeit in der genannten Entscheidung außer Betracht bleiben können.

58 Der D & T-Bericht gehe nur an einer Stelle, nämlich in der Zusammenfassung der Vorwürfe der Kommission in Nummer 2.4.4, auf die genannte Frage ein. Die Bemerkungen von D & T beschränkten sich darauf, dass die vom Kläger gemeldeten Kosten mit den tatsächlichen Kosten der CBO übereinstimmten, ohne dass in irgendeiner Weise auf die Abweichung der Kosten des Klägers von den Meldungen gegenüber der Kommission eingegangen würde.

- Würdigung durch das Gericht

59 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann gewährleistet sein muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass jeder Person, der gegenüber eine ihre Interessen spürbar beeinträchtigende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit gegeben wird, zu den Gesichtspunkten, auf die in der Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36; Urteil Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 42).

60 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung oder Streichung eines Zuschusses des ESF die Empfänger dieses Zuschusses unmittelbar und individuell betreffen und beschweren, auch wenn der betroffene Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren der einzige Gesprächspartner des ESF ist. Die Zuschussempfänger tragen nämlich die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung über die Kürzung oder Streichung, da sie vorrangig für die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Beträge haften (in diesem Sinne Urteil Lisrestal u. a./Kommission, Randnrn. 43 bis 48, und die dort zitierte Rechtsprechung).

61 Daraus folgt, dass die Kommission, die gegenüber den Empfängern eines Zuschusses des ESF die rechtliche Verantwortung für die Kürzungsentscheidung trägt, eine solche Entscheidung nicht erlassen darf, ohne zuvor diesen Empfängern Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme zu der beabsichtigten Kürzung der Beteiligung zu geben oder sich zu vergewissern, dass sie hierzu Gelegenheit hatten (in diesem Sinne Urteil Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 49 und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 127).

62 Zweitens ist daran zu erinnern, dass die dem betroffenen Mitgliedstaat eröffnete Möglichkeit, vor Erlass einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesichts der zentralen Rolle dieses Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen durch den ESF ein wesentliches Formerfordernis darstellt, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führt (Urteile Interhotel/Kommission, Randnr. 17, und Oliveira/Kommission, Randnr. 21).

63 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den in den Randnummern 14 bis 18 und 20 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Umständen, dass der Kläger und die AEW über die Ergebnisse der ersten Kontrolle und die Absicht der Kommission, die Beteiligung des ESF wegen der bei dieser Kontrolle festgestellten angeblichen Unregelmäßigkeiten zu kürzen, unterrichtet worden waren und die Gelegenheit erhalten hatten, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zum ersten Kontrollbericht und zu dem Vorhaben der Kommission Stellung zu nehmen.

64 Um jedoch festzustellen, ob die Kommission ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, die darin bestanden, sicherzustellen, dass der Kläger vor dem Erlass der Entscheidung über die Kürzung der Beteiligung des ESF die Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme erhalten hatte, und dem betroffenen Mitgliedstaat ebenfalls eine solche Stellungnahme zu ermöglichen, sind die beiden Argumente des Klägers zu untersuchen, die sich auf die fehlende Berücksichtigung des D & T-Berichts und die fehlende vorherige Übermittlung des zweiten Kontrollberichts beziehen.

65 Was die fehlende Berücksichtigung des D & T-Berichts angeht, so kann darin keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers gesehen werden. Zum einen ist unstreitig, dass die Vorwürfe, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegen den Kläger erhoben hat, nicht auf den D & T-Bericht zurückgehen, der im Übrigen von der AEW zur Entlastung der betreffenden Projektbetreiber vorgelegt worden war, und zum anderen hat der Kläger weder behauptet noch gerügt, dass er an einer Stellungnahme zu diesem Bericht gehindert worden sei.

66 In Bezug auf die fehlende vorherigen Übermittlung des zweiten Kontrollberichts ergibt sich aus den Akten, dass dieser Bericht, der nach der Kontrolle vom 28. Oktober 1999 erstellt worden war, zunächst der AEW mit Schreiben der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Stellungnahme übersandt und sodann am 21. Februar 2000 von der AEW dem Kläger übermittelt wurde. Damit steht fest, dass weder die AEW noch der Kläger die Möglichkeit hatten, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 31. Januar 2000 eine Stellungnahme zu dem zweiten Kontrollbericht abzugeben.

67 Um festzustellen, ob gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und das in Artikel 24 Absatz 1 der Koordinierungsverordnung enthaltene Formerfordernis verstoßen wurde, ist zu prüfen, ob die Kommission die angefochtene Entscheidung rechtsgültig erlassen konnte, ohne zuvor dem Kläger und der AEW Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem zweiten Kontrollbericht zu geben.

68 Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, die erste und die zweite Kontrolle seien im Rahmen zweier klar getrennter Verfahren erfolgt. Die angefochtene Entscheidung beruhe ausschließlich auf Daten, die im ersten Verfahren gesammelt worden seien und zu denen sich der Kläger bereits zweimal geäußert habe. Die zweite Kontrolle sei daher für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung.

69 Hierzu ist festzustellen, dass mit der ersten Kontrolle die im Jahr 1997 erfolgte Durchführung einer Reihe von stichprobenweise ausgewählten Ausbildungsprojekten, die vom ESF im Rahmen des operationellen Programms Nr. 94.3040B3 kofinanziert wurden, geprüft wurde. Bei dieser Kontrolle, die direkt bei den CBO vorgenommen wurde, ergaben sich nach Angaben der Kommission verschiedene Unregelmäßigkeiten, die sich jeweils auf einzelne Projekte bezogen, sowie eine systematische" Unregelmäßigkeit auf der Ebene des VFSIPH, die die Art und Weise der Meldung der im Rahmen der kofinanzierten Projekte angefallenen Ausgaben an den ESF betroffen habe.

70 Die zweite Kontrolle wurde durch die Aufdeckung dieser angeblichen systematischen Unregelmäßigkeit veranlasst und betraf demgemäß den VFSIPH selbst sowie sämtliche Projekte, für die dieser Zuschüsse des ESF in Anspruch genommen hatte.

71 Der zweite Kontrollbericht enthält somit die Ergebnisse einer Prüfung der gesamten Ausgabenmeldungen des VFSIPH an den ESF in den Jahren 1997 und 1998 durch die Kommission und hat damit einen weiter gefassten Gegenstand als der erste Kontrollbericht, der nur bestimmte Ausbildungsprogramme betraf, die 1997 durchgeführt worden waren. Der zweite Kontrollbericht nimmt allerdings Bezug auf Projekte, die die CBO De Werkgaard und GOCI 1997 ausgeführt hatten und die bereits Gegenstand der ersten Kontrolle gewesen waren.

72 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Argumentation des Klägers im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt ist, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung zur Berechnung des angeblich zu viel gezahlten Zuschusses eine Methode herangezogen, die von der des ersten Kontrollberichts abweiche und genau derjenigen entspreche, die im zweiten Kontrollbericht angewandt worden sei. Mit der Rüge der fehlenden vorherigen Übermittlung des zweiten Kontrollberichts strebt der Kläger daher im Ergebnis die Feststellung an, dass diejenigen Gesichtspunkte, die die Kommission letztlich zur Bestimmung des zu viel gezahlten Zuschusses herangezogen hat, nicht Gegenstand eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens waren. Das ergibt sich auch aus seiner Schlussfolgerung in Anlage 2 zur Erwiderung, in der er der Kommission vorwirft, sie habe ihm keine Gelegenheit gegeben, vorher zu der in der Entscheidung (und nicht im ersten Kontrollbericht) angewandten Methode Stellung zu nehmen, bei der der für eine Meldung an den ESF in Betracht kommende Betrag (Betrag der vom VFSIPH bewilligten Zuschüsse für Ausbildungsstunden, die für eine ESF-Beteiligung in Betracht kommen") durch die Anwendung eines Aufteilungskoeffizienten auf den bewilligten Betrag ermittelt werde, dessen Nenner die höchstzulässige Stundenzahl" (45 000) und nicht die Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden" (21 342) sei.

73 Der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der zweite Kontrollbericht und die angefochtene Entscheidung trotz einer unterschiedlichen Darstellung der Daten auf derselben Methode beruhen, die darin besteht, dass bei der Bestimmung des zuschussfähigen Betrages, der dem ESF hätte gemeldet werden müssen, nur auf den Anteil der den CBO bewilligten Beträge abgestellt wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der tatsächlich geleisteten zuschussfähigen Ausbildungsstunden und einem Wert entspricht, der sich bei einer Multiplikation der Zahl der gemeldeten Ausbildungseinheiten mit 1 800 Stunden ergibt. Die Beklagte hat im Übrigen nicht bestritten, dass in den beiden genannten Dokumenten dieselbe Methode gewählt worden ist.

74 Die Beklagte bestreitet indessen, dass die angefochtene Entscheidung bei der Methode für die Berechnung des zu viel gezahlten Betrages vom ersten Kontrollbericht abweicht. Die einzigen wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Berichten beträfen die Ergebnisse der Berechnung und seien gerade darauf zurückzuführen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die endgültigen Daten verwendet habe, die die AEW in der Stellungnahme in der Anlage zu dem (oben in Randnr. 18 zitierten) Schreiben vom 5. Mai 1999 an die Kommission mitgeteilt habe, bei der es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Stellungnahme gehandelt habe, die der Kläger der AEW mit dem (oben in Randnr. 17 zitierten) Schreiben vom 16. März 1999 übermittelt habe.

75 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung vorwirft, er habe beim ESF überhöhte Beträge beantragt, und dass die Methode der Berechnung des zu viel gezahlten Betrages daher einen wesentlichen Teil der Begründung dieses Vorwurfes darstellt. Die Beachtung der Verteidigungsrechte und die Einhaltung der Begründungspflicht (siehe hierzu unten, Randnrn. 99 ff.) sind daher auch in Bezug auf die angewandte Berechnungsmethode zu prüfen.

76 Bei einem Vergleich der Berechnung der Berichtigung" im Anhang der angefochtenen Entscheidung mit den einschlägigen Stellen des ersten Kontrollberichts ist festzustellen, dass zwischen den beiden Dokumenten ein ganz erheblicher Unterschied beim Ergebnis der Berechnung des zu viel gezahlten Betrages besteht und dass dieser Unterschied, der sich zu Lasten des Klägers auswirkt, entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht ausschließlich auf die Verwendung der von der AEW übermittelten Daten zurückzuführen ist.

77 Wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, weisen die beiden Dokumente bei sämtlichen Berechnungsfaktoren mit Ausnahme der vom Kläger anerkannten Stunden" und der zuschussfähigen Stunden" im Fall De Werkgaard unterschiedliche Werte auf.

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Die in Klammern wiedergegebenen Werte sind nicht in dem entsprechenden Dokument enthalten, sondern ergeben sich aus der Anwendung des Fördersatzes von 45 % auf den als zuschussfähig zu meldenden Betrag.

78 Während die Werte für die dem ESF als zuschussfähig gemeldeten Kosten (Reihe 1 der Tabelle) und die den CBO bewilligten Beträge (Reihe 2 der Tabelle) in der angefochtenen Entscheidung mit den Beträgen übereinstimmen, die die AEW und der Kläger in der oben in Randnummer 74 erwähnten Stellungnahme angegeben hatten, wird in der angefochtenen Entscheidung u. a. ein Aufteilungskoeffizient (Reihe 6 der Tabelle) mit einem wesentlich höheren Nenner als im ersten Kontrollbericht herangezogen, wobei sich der Nenner für De Werkgaard von 21 342 auf 45 000 und für GOCI von 66 918 auf 81 000 erhöht.

79 Im ersten Kontrollbericht hatte die Kommission nämlich einen Aufteilungskoeffizienten angewandt, dessen Zähler die Zahl der vom CBO erbrachten und für eine Kofinanzierung durch den ESF in Betracht kommenden Ausbildungsstunden enthielt, während der Nenner der Gesamtzahl der vom CBO erbrachten Ausbildungsstunden entsprach, die nach Auffassung der Kommission mit dem Betrag gefördert worden waren, den der VFSIPH dem CBO im Rahmen des Pauschalsystems gewährt hatte.

80 Im ersten Kontrollbericht begründete die Kommission die Anwendung eines Aufteilungskoeffizienten mit diesem Nenner auf die den CBO vom Kläger im Rahmen des Pauschalsystems gewährten Beträge damit, dass mit diesen Beträgen nicht nur die für eine Kofinanzierung durch den ESF in Betracht kommenden Ausbildungsstunden gefördert werden sollten, sondern auch solche Ausbildungsstunden, die über den Grenzwert von jährlich 1 800 Stunden hinaus oder zugunsten von Schülern erbracht worden seien, die der VFSIPH gegenüber dem ESF nicht angegeben habe.

81 Indem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Werte von 45 000 und 81 000 als Nenner der Aufteilungskoeffizienten zugrunde legte, hat sie nicht lediglich die Gesamtzahl der vom CBO erbrachten Ausbildungsstunden nach oben korrigiert, was noch als Anwendung derselben Berechnungsmethode in der angefochtenen Entscheidung und im ersten Kontrollbericht angesehen werden könnte; sie hat vielmehr einen ganz anderen Parameter angewandt, der zudem in den Stellungnahmen der AEW und des Klägers nicht erörtert worden war. Wie der Kläger zu Recht anhand des Beispiels der Berichtigung im Fall De Werkgaard in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, wird der von ihm bewilligte Pauschalbetrag nicht mehr (wie das im ersten Kontrollbericht noch der Fall war) auf die Gesamtzahl der vom CBO tatsächlich erbrachten Ausbildungsstunden - nämlich 21 342 -, sondern auf die höchstzulässige Stundenzahl aufgeteilt, die 25 Ausbildungseinheiten zu je 1 800 Stunden und damit 45 000 Stunden beträgt.

82 Obwohl sich die Berichtigungen der dem ESF gemeldeten und den CBO bewilligten Beträge auf der Grundlage der von der AEW übermittelten endgültigen Daten in Form einer Verminderung des im ersten Kontrollbericht ausgewiesenen zu viel gezahlten Zuschusses ausgewirkt hätten, ist zu beobachten, dass sich der zu viel gezahlte Betrag (Reihe 10 der Tabelle) in der angefochtenen Entscheidung - hauptsächlich wegen der deutlichen Erhöhung der Nenner der Aufteilungskoeffizienten - im Fall De Werkgaard fast verdreifacht hat (von 1 209 055 BEF auf 3 506 040 BEF), während er im Fall GOCI nur leicht zurückgegangen ist (von 4 114 281 BEF auf 3 942 524 BEF). Hätte die Kommission dagegen die Berechnungen auf der Grundlage der von der AEW übermittelten endgültigen Daten vorgenommen, ohne die Aufteilungskoeffizienten gegenüber dem ersten Kontrollbericht zu verändern, so hätte dies für den Kläger zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis geführt.

83 Somit ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung für die Ermittlung des Bestehens und des Ausmaßes der angeblich zu viel gezahlten Beihilfe ein maßgeblicher Faktor (nämlich der Wert im Nenner des Aufteilungskoeffizienten) herangezogen wird, der weder aus dem ersten Kontrollbericht noch aus den Stellungnahmen der AEW und des Klägers im Verwaltungsverfahren hervorgeht und den die Kommission daher nicht zu Ungunsten des Klägers heranziehen durfte, ohne diesem und der AEW zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

84 Im vorliegenden Fall ist nicht zu prüfen, ob sich dieser Verfahrensfehler auf die angefochtene Entscheidung besonders auswirken konnte, wie es die Rechtsprechung als weitere Voraussetzung dafür verlangt, dass die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 34).

85 In Anbetracht der Schwierigkeiten beim Verständnis der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes zur Sprache kommen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird (siehe unten, Randnrn. 99 ff.), und im Hinblick auf die Rechtsprechung, die der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen im Hinblick auf die mögliche Kürzung eines Zuschusses des ESF zuerkennt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 76, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51), ist das Gericht außerstande, sich zu der Frage zu äußern, ob die Kommission auf jeden Fall gehalten war, diese Entscheidung zu erlassen.

86 Somit greift der erste Klagegrund, der sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einer wesentlichen Formvorschrift bezieht, in dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Umfang durch.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

- Vorbringen der Parteien

87 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet und damit gegen Artikel 235 EG verstoßen.

88 Nach der Rechtsprechung des Gerichts komme der Begründungspflicht eine besondere Bedeutung zu, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung eines bereits ausgezahlten Zuschusses erlasse. Der Kläger verweist hierfür auf das Urteil Lisrestal u. a./Kommission (Randnr. 52), in dem das Gericht entschieden habe, dass eine Entscheidung über die Kürzung eines zunächst bewilligten Zuschusses, die für die Antragsteller schwerwiegende Folgen habe, die Gründe klar wiedergeben müsse, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigten.

89 Der Kläger trägt insoweit erstens vor, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf eine kurze Zusammenfassung ihrer Feststellungen beschränke, ohne deutlich zu machen, aus welchen Gründen sie der Stellungnahme des Klägers zum ersten Kontrollbericht und den Feststellungen im D & T-Bericht nicht gefolgt sei.

90 Zweitens habe die Kommission nicht angegeben, aus welchen Gründen der zweite Kontrollbericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

91 Drittens rügt der Kläger, die Kommission habe weder die Ablehnung des von ihm praktizierten Systems der Pauschalsubventionierung begründet noch dargelegt, wie sie Artikel 17 der Koordinierungsverordnung auslege.

92 Viertens sei es nahezu unmöglich, aus den in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Daten herzuleiten, anhand welcher Methode die Kommission festgestellt habe, dass ein zu hoher Zuschuss gewährt worden sei.

93 Diese Verfahrensfehler der Kommission seien umso schwerwiegender, als die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen nicht denen des ersten Kontrollberichts entsprächen; die Kommission habe sich daher für die Begründung der Entscheidung nicht auf die Ergebnisse dieses Berichts beschränken dürfen, an denen sie offenbar Zweifel gehabt habe, da sie sich nach Kenntnisnahme vom D & T-Bericht für die Durchführung einer zweiten Kontrolle entschieden habe.

94 Die Beklagte erwidert, eine Entscheidung brauche nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung ausreiche, sei nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regelten (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17). Da die Kofinanzierungssätze bei der Verwaltung der Strukturfonds eine entscheidende Rolle spielten, sei davon auszugehen, dass das Personal, das die Strukturmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchzuführen habe, mit der Anwendung dieser Sätze weitgehend vertraut sei, was zu einer Verringerung der Begründungsanforderungen im Hinblick auf die technischen Gesichtspunkte der Kürzung führe.

95 Der Entscheidung sei jedenfalls klar zu entnehmen, worin die Unregelmäßigkeiten bestuenden und auf welche Zahlen sie gestützt sei, so dass die Gründe für die Kürzung der Beteiligung deutlich erkennbar seien. Insbesondere habe die Beklagte im Anhang der angefochtenen Entscheidung das vom Kläger praktizierte System beschrieben und erklärt, warum dieses System gegen Artikel 17 der Koordinierungsverordnung verstoße. Aus dem Satz [die] Rechnungslegung [des VFSIPH] beruht... auf einer überhöhten Grundlage, so dass er... vom ESF einen überhöhten Zuschuss verlangt", ergebe sich, dass die Entscheidung auf die Nichteinhaltung des Kofinanzierungssatzes abstelle. Außerdem werde in der siebten Begründungserwägung der Entscheidung ausdrücklich auf Artikel 2 der ESF-Verordnung verwiesen, der in Verbindung mit dem allgemeinen Begriff der tatsächlich entstandenen Ausgaben (Artikel 21 der Koordinierungsverordnung) ein Pauschalsystem von vornherein ausschließe.

96 Die Beklagte trägt weiter vor, das Gericht habe im Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnrn. 76 bis 78) entschieden, dass frühere Rechtsakte nationaler Behörden als in die Begründung einer Kürzungsentscheidung eingegangen betrachtet werden könnten, soweit diese Entscheidung klar auf sie Bezug nehme und der Zuschussempfänger von ihnen habe Kenntnis nehmen können. Diese Erwägung müsse erst recht für den ersten Kontrollbericht gelten, zu dem der Kläger habe Stellung nehmen können und auf den in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung klar Bezug genommen werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung hinreichend begründet sei, müsse daher auch dieser Bericht, in dem die festgestellten Unregelmäßigkeiten in einer klaren und mit der Entscheidung übereinstimmenden Form dargestellt würden, sowie das Schreiben vom 17. August 1999 (vgl. oben, Randnr. 20) berücksichtigt werden, in dem die Kommission ihren Standpunkt in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten erneut dargelegt habe.

97 In Bezug auf den zweiten Kontrollbericht und den D & T-Bericht trägt die Beklagte erneut vor, diese Dokumente seien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Bedeutung.

98 Die Beklagte weist schließlich darauf hin, dass im Anhang der angefochtenen Entscheidung genau die Berechnungen wiedergegeben seien, die zu den Kürzungen für die Projekte von De Werkgaard und GOCI geführt hätten. Der Kläger habe nicht angegeben, inwieweit diese Berechnungen unvollständig oder fehlerhaft seien.

- Würdigung durch das Gericht

99 Zunächst ist der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen, in dem der Kläger rügt, es sei nicht möglich, aus den in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Daten die Gründe abzuleiten, aus denen die Kommission geschlossen habe, dass ein zu hoher Zuschuss gewährt worden sei.

100 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, sowie C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, Partex/Kommission, Randnr. 73, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 35).

101 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, Cipeke/Kommission, Randnr. 18, Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, Partex/Kommission, Randnr. 74, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36). Außerdem muss die Begründung einer solchen Entscheidung dem Zuschussempfänger die Möglichkeit geben, auch die Berechnungsweise der Kürzung zu erfahren (in diesem Sinne Urteile Consorgan/Kommission, Randnrn. 22 bis 24, und Cipeke/Kommission, Randnrn. 21 und 22).

102 Im vorliegenden Fall ist der angefochtenen Entscheidung zwar zu entnehmen, dass der Kläger dem ESF Beträge (die den CBO tatsächlich entstandenen Kosten) gemeldet habe, die höher gewesen seien als die von ihm an die CBO ausgezahlten Pauschalbeträge, doch lässt sie nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, aufgrund welcher Erwägungen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die gemeldeten Beträge höher gewesen seien als die ausgezahlten Beträge.

103 Nach den Daten im Anhang der angefochtenen Entscheidung waren die vom Kläger an die CBO ausgezahlten Beträge höher als die dem ESF gemeldeten Beträge (im Fall De Werkgaard 14 471 188 BEF gegenüber 13 559 144 BEF, im Fall GOCI 26 635 331 BEF gegenüber 17 538 985 BEF).

104 Bei der Ermittlung des vom VFSIPH an den ESF zu meldenden zuschussfähigen Betrages hat die Kommission jedoch die an die CBO ausgezahlten Beträge nicht in voller Höhe herangezogen, sondern durch die Anwendung eines Aufteilungskoeffizienten einen Teil dieser Beträge von der Berechnung ausgenommen.

105 Unter diesen Umständen war die Kommission nach Artikel 253 EG verpflichtet, in ihrer Entscheidung klar anzugeben, aus welchen Gründen sie es für erforderlich hielt, die vom Kläger an die CBO ausgezahlten Beträge nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, sondern auf diese Beträge die in der Entscheidung vorgesehenen Aufteilungskoeffizienten anzuwenden.

106 Dieser Verpflichtung ist die Kommission nicht nachgekommen, da sie insbesondere weder in der angefochtenen Entscheidung noch im vorliegenden Verfahren angegeben hat, aus welchen Gründen sie den Nenner der Aufteilungskoeffizienten in den Fällen De Werkgaard und GOCI auf 45 000 und 81 000 festgesetzt hat, wobei sich dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung lediglich entnehmen lässt, dass sich diese Zahlen bei einer Multiplikation der vom Kläger jeweils gemeldeten Ausbildungseinheiten mit 1 800 Stunden ergeben.

107 Die relativ unklaren Ausführungen in den ersten beiden Absätzen der Begründung im Anhang der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die Kosten pro Ausbildungsstunde beziehen und deren Bedeutung und Relevanz in den Antworten der Beklagten auf die Fragen des Gerichts nicht ausreichend substanziiert worden sind, tragen zur Klärung dieser Frage nichts bei. Sie scheinen im Gegenteil den Daten in der Berechnung der Berichtigung" zu widersprechen. Die Kommission beziffert in diesen Ausführungen nämlich die Ausbildungskosten pro tatsächlich erbrachter Ausbildungsstunde" im Fall De Werkgaard (Ausbildung zum Arbeiter) mit 320 BEF, während bei einer Division des De Werkgaard bewilligten Betrages", wie er in der genannten Berechnung aufgeführt wird (14 471 188 BEF), durch die Zahl der tatsächlich von diesem CBO erbrachten Stunden (21 342 nach dem ersten Kontrollbericht und den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers) die Kosten des Klägers pro tatsächlich erbrachter Stunde 678,06 BEF und damit wesentlich mehr als 320 BEF betragen.

108 In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission lediglich angegeben, dass sie bei der Festsetzung der Nenner der Aufteilungskoeffizienten auf 45 000 und 81 000 nur den Entscheidungen gefolgt sei, die die flämische Regierung in der Verordnung vom 22. April 1997 getroffen habe, die ein System der Pauschalsubventionierung der CBO vorsehe.

109 Der bloße Hinweis auf diese Verordnung und das darin vorgesehene System erlaubt es jedoch nicht, die Erwägungen zu erkennen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kommission im ersten Kontrollbericht bereits die wesentlichen Merkmale des Systems der pauschalen Subventionierung der CBO aufgeführt hatte, bei dem die Ausbildungskosten für den VFSIPH auf einen Pauschalbetrag von 550 000 BEF pro Ausbildungseinheit beschränkt sind... und die höchstzulässige Zahl von Ausbildungsstunden auf jährlich 1 800 festgelegt ist", und dennoch als Nenner der Aufteilungskoeffizienten nicht die oben in Randnummer 106 angegebenen Werte, sondern einen ganz anderen Wert, nämlich die Zahl der tatsächlich von dem betreffenden CBO geleisteten Stunden, herangezogen hatte.

110 Die Beklagte kann daher nicht behaupten, dass sich die Erwägungen zur Festlegung der Nenner der in der Berechnung der Berichtigung" herangezogenen Aufteilungskoeffizienten aus dem ersten Kontrollbericht oder auch aus dem Schreiben vom 17. August 1999 ergeben, in dem sie lediglich auf den genannten Bericht verwiesen hat, ohne dessen Inhalt in irgendeiner Weise zu verändern.

111 Damit ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung auch bei einer Beurteilung anhand ihres Kontextes, der einschlägigen Rechtsvorschriften und der von der Beklagten angeführten früheren Rechtsakte nicht eindeutig erkennen lässt, aufgrund welcher Erwägungen die Kommission die vom Kläger nach dem System der Pauschalsubventionierung an die betreffenden CBO ausgezahlten zuschussfähigen Beträge bestimmt und die Feststellung getroffen hat, dass diese Beträge niedriger seien als diejenigen, die dem ESF als für die Kofinanzierung in Betracht kommend gemeldet worden waren.

112 Der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, greift folglich durch.

113 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der dem Kläger gewährte Zuschuss des ESF um 181 067 Euro gekürzt wird, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente zu prüfen wären.

Kostenentscheidung:

Kosten

114 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag des Klägers zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C (2000) 36 der Kommission vom 31. Januar 2000 über die Kürzung des Zuschusses, der ursprünglich mit der Entscheidung C (1994) 3059 vom 25. November 1994 über die Genehmigung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für ein operationelles Programm in Belgien (Flämische Gemeinschaft) im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zur Verwirklichung von Ziel 3 festgesetzt worden war, wird für nichtig erklärt, soweit darin der dem Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap gewährte Zuschuss des Europäischen Sozialfonds um 181 067 Euro gekürzt wird.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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