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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: T-104/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Berechnung der Klagefrist ist Sache des Klägers. Es gehört nicht zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Beamten in der Kanzlei des Gerichts, sich hierzu zu äußern. (vgl. Randnr. 26)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2000. - AS Bolderaja, Zaklady Plyt Pilsniowych SA w Krosnie Odrzanskim, Alpex-Karlino SA w Karlino und Zaklady Plyt Pilsniowych SA w Czarnej Wodzie gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 194/1999 - Frist - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-104/99.

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