Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.02.1997
Aktenzeichen: T-106/95
Rechtsgebiete: EG, VerfO


Vorschriften:

EG Art. 90 Abs. 2
EG Art. 92
VerfO Art. 44 § 1 Buchstabe c
VerfO Art. 48 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Ein Urteil des Gemeinschaftsrichters, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, kann nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte.

8 Aus Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages und dem Aufbau der gesamten Bestimmungen dieses Artikels geht hervor, daß die Überwachungsbefugnis, über die die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten verfügt, die gegen die Vorschriften des Vertrages verstossen haben, notwendig einen Ermessensspielraum für die Kommission mit einschließt. Dieses Ermessen ist namentlich in bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten umso weiter, als die Kommission nach Artikel 90 Absatz 2 aufgefordert ist, bei der Ausübung dieses Ermessens den mit der besonderen Aufgabe der betreffenden Unternehmen verbundenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, und als die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits in bestimmten Fällen über ein ebenso weites Ermessen bei der Regelung bestimmter Sachgebiete, wie der Organisation der öffentlichen Dienstleistungen im Postsektor, verfügen können.

Dabei ist der Ermessensspielraum, über den die Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte, wie bei der Berechnung der Mehrkosten, die einem Unternehmen durch den öffentlichen Versorgungsauftrag im Postsektor entstehen, verfügt, vergleichbar mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht.

Da der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen, hat sich das Gericht bei der Überprüfung der Beurteilung der Kommission darauf zu beschränken, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

9 Ein im Stadium der Erwiderung vorgebrachter Klagegrund, der in Wirklichkeit nur eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und der in einem engen Zusammenhang mit diesem steht, ist als zulässig anzusehen. Da die Artikel 90 und 92 des Vertrages in einem engen Zusammenhang stehen, wenn die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 beschließt, eine staatliche Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages zu qualifizieren, kann ein erstmals in der Erwiderung dargestelltes Vorbringen betreffend einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages als blosse Erweiterung des schon früher vorgetragenen Klagegrundes eines Verstosses gegen Artikel 92 betrachtet werden.

10 Eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen einem öffentlichen Unternehmen eine Steuervergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber den Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.

11 Aus dem Wortlaut von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ergibt sich, daß eine unter Artikel 92 Absatz 1 fallende staatliche Maßnahme dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn Artikel 90 Absatz 2 geltend gemacht werden kann. Obwohl es sich auch in diesem Fall um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann die Wirkung der Wettbewerbsregeln hier beschränkt werden, so daß ein sich aus den Artikeln 92 in Verbindung mit Artikel 93 Absätze 2 und 3 ergebendes Verbot der Gewährung einer neuen Beihilfe für unanwendbar erklärt werden kann.

Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daher genügt es für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es ist ausserdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird.

Daher fällt die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92, wenn die betreffende Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe setzt eine globale Bewertung der wirtschaftlichen Bedingungen voraus, unter denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten auf dem ihm vorbehaltenen Sektor ausübt; dabei sind Vorteile, die es unter Umständen aus Sektoren ziehen kann, die dem Wettbewerb offenstehen, nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Kommission ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung zuzuerkennen, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens im Wettbewerbsbereich vorliegt.

12 Eine staatliche Maßnahme ist im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu qualifizieren, da diese Vorschrift nicht nach den Gründen und Zielen solcher Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Februar 1997. - Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés étrangères d'assurances (USEA), Groupe des assurances mutuelles agricoles (Groupama), Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA), Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA) und Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Öffentliches Unternehmen - Anwendung von Artikel 92 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag - Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung einer dem öffentlichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben - Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich. - Rechtssache T-106/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 11. April 1990 brachte die französische Regierung in der Nationalversammlung einen Gesetzentwurf über die Grundsätze und wesentlichen Einzelheiten der Reform der Post- und Telekommunikationsdienste ein.

2 Am 4. Mai 1990 reichten drei der Kläger in der vorliegenden Rechtssache - die Vereinigungen Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés étrangères d'assurances (USEA) und Groupe des assurances mutülles agricoles (Groupama), die alle drei Versicherungsunternehmen vertreten - bei der Kommission eine gemeinsame Beschwerde gegen diesen Gesetzentwurf ein mit der Begründung, daß dieser im Versicherungssektor zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne, die gegen die Artikel 85, 86 und 92 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) verstießen.

3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß der französische Staat La Poste unter Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages staatliche Beihilfen in Form von Steuererleichterungen gewähren wolle. Nach Ansicht der Kläger stellten die folgenden Vergünstigungen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar: eine steuerrechtliche Ausnahmeregelung, nach der La Poste bis zum 1. Januar 1994 nur diejenigen Steuern und Abgaben zu zahlen habe, die der Staat bis zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes für die ihr zu übertragenden Tätigkeiten entrichtet habe; ab 1. Januar 1994 Besteuerung mit 4,25 % Lohnsteuer statt dem für Versicherungen geltenden durchschnittlichen Steuersatz von 10 %; Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 % sowie Anwendung eines im Verhältnis zu den kommunalen Steuersätzen gewichteten Steuersatzes. Ausserdem trugen die Beschwerdeführer vor, daß die kostenlose Übertragung von Grundstücken und beweglichen Sachen, die La Poste zur Verfügung gestellt worden seien, der Vorteil der kostenlosen Freistellung für Versicherungsdienstleistungen sowie andere, nicht im einzelnen genannte unmittelbare und mittelbare Beihilfen, die die Beschwerdeführer als "verschleierte Beihilfen" bezeichneten, ebenfalls gegen Artikel 92 des Vertrages verstießen.

4 Am 2. Juli 1990 wurde das Gesetz Nr. 90-568 über die Organisation des öffentlichen Dienstes der Post und der Telekommunikation (im folgenden: Gesetz von 1990) verabschiedet, das am 8. Juli 1990 im Journal Officiel de la République française (im folgenden: JORF) veröffentlicht wurde. Gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes wird La Poste ab 1. Januar 1991 als juristische Person des öffentlichen Rechts ausgestaltet, die der Aufsicht des Ministers für Post und Telekommunikation untersteht.

5 Artikel 2 dieses Gesetzes räumt La Poste im Rahmen ihrer Aufgaben die Möglichkeit ein, "Leistungen auf dem Gebiet des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs, der Geldanlagen und Spareinlagen, der Vermögensverwaltung, der Bauspardarlehen und aller Versicherungsprodukte" anzubieten. Artikel 7 sieht vor, daß La Poste "in Frankreich und im Ausland alle Tätigkeiten ausüben kann, die unmittelbar oder mittelbar mit ihrem Gegenstand zusammenhängen. Daher kann sie unter den in ihrem Aufgabenkatalog vorgesehenen Bedingungen Filialen gründen und sich an Gesellschaften, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen, deren Gegenstand ihrem eigenen ähnelt oder ihn ergänzt". Schließlich bestimmt Artikel 21 des Gesetzes insbesondere, daß "die Besteuerungsgrundlage für La Poste [bei den lokalen Steuern] um 85 % ihres Betrages gesenkt wird, da La Poste das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten hat".

6 Nach Einreichung der Beschwerde kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beschwerdeführern und der Kommission. Mit Schreiben vom 2. August 1990 teilte die Kommission den Beschwerdeführern insbesondere mit, daß die Ausübung der Versicherungstätigkeiten ihrer Ansicht nach denselben Bedingungen unterliegen müsse, wie sie für private Versicherungsunternehmen gälten, und daß der Umstand, daß es sich um ein öffentliches und nicht um ein privates Unternehmen handele, keine Auswirkungen auf das Recht haben könne, eine - gleich ob unmittelbare oder mittelbare - staatliche Beihilfe in Anspruch zu nehmen.

7 Am 12. Dezember 1990 legten das Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR), die Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA) und die Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA) bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Beihilfen ein, die La Poste ihrer Ansicht nach durch das Gesetz von 1990 gewährt worden waren.

8 Mit Schreiben vom 18. Februar 1992 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, daß sie die französischen Behörden aufgefordert habe, bestimmte Änderungen an dem Gesetz von 1990 vorzunehmen, um seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten.

9 Am 23. September 1992 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den Beschwerdeführern statt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 nahmen die Beschwerdeführer BIPAR, FNSAGA und FCA zu den La Poste gewährten Steuererleichterungen Stellung. Mit Schreiben vom 3. November 1992 nahmen die Beschwerdeführer FFSA, Groupama und USEA nochmals Stellung und nahmen dabei ihre Rügen bezueglich der zeitweisen Befreiung von La Poste von der Körperschaftsteuer sowie bezueglich der kostenlosen Übertragung von Grundstücken und beweglichen Sachen des Staates auf La Poste zurück.

10 Mit Schreiben vom 29. März 1994 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, daß die französischen Behörden ihr bezueglich des herabgesetzten Lohnsteuersatzes, auf den sich eine der gegen das Gesetz von 1990 erhobenen Rügen bezogen habe, mitgeteilt hätten, daß La Poste aufgrund des Gesetzes Nr. 93-1352 vom 30. Dezember 1993, veröffentlicht im JORF vom 31. Dezember 1993, ab 1. September 1994 dem allgemeinen Steuersatz unterliegen werde.

11 Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 legten die Beschwerdeführer FFSA, Groupama und USEA den Umfang ihrer Beschwerde genauer fest. Sie zogen insbesondere die Rüge bezueglich der Anwendung eines herabgesetzten Lohnsteuersatzes in Anbetracht der Tatsache zurück, daß diese La Poste gewährte Steuererleichterung gemäß Artikel 42 des Haushaltsgesetzes für 1994 ab 1. September 1994 wegfallen sollte. Die Beschwerdeführer hielten die anderen bisher geltend gemachten Rügen aufrecht, einschließlich der Rüge in bezug auf die Bedingungen für die Benutzung der im öffentlichen Interesse erstellten Dateien im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.

12 Mit Schreiben vom 26. Dezember 1994 forderten die Beschwerdeführer FFSA, Groupama und USEA die Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrages auf, "endgültig dazu Stellung zu nehmen, wie sie über die beiden folgenden Punkte [ihrer] Beschwerde entscheiden wird:

- die Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86...,

- die fortbestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 92, nämlich die Steuerermässigungen, die La Poste hinsichtlich der lokalen Steuern gewährt werden".

13 Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, daß sie am 8. Februar 1995 beschlossen habe, die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte steuerliche Vergünstigung in Höhe von 1,196 Milliarden FF im Jahre 1994 nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages zu betrachten (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Oktober 1995 [Staatliche Beihilfen, NN 135/92, Frankreich], ABl. C 262, S. 11; im folgenden: angefochtene Entscheidung).

14 Da in dem genannten Aufforderungsschreiben auch von einem Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages die Rede gewesen war, teilte die Kommission hierzu mit, daß sie sich das Recht vorbehalte, im Hinblick auf diese Vorschriften im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

15 Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 übersandte die Kommission den Beschwerdeführern FFSA, Groupama und USEA eine Kopie der angefochtenen Entscheidung zur Information.

Die angefochtene Entscheidung

16 Zur rechtlichen Qualifizierung der fraglichen staatlichen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen wird in der angefochtenen Entscheidung folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der Prüfung der Akte im Lichte der Artikel 90 Absatz 2 und 92 Absatz 1 EG-Vertrag kann die Kommission folgendes feststellen:

Die [in Artikel 21 des Gesetzes von 1990 vorgesehene] Verminderung der Bemessungsgrundlage bei lokalen Steuern bedeutet einen gewissen Steuervorteil für La Poste; die Ausnahmebestimmungen des Artikels 90 Absatz 2 können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser Vorteil nicht über das für die Erfuellung dieser Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderliche Maß hinausgeht; mit anderen Worten, das Gemeinschaftsrecht schreibt vor, daß dieser Vorteil nicht den Tätigkeiten des öffentlichen Betreibers im Wettbewerbsbereich zugute kommt.

Den Angaben der französischen Behörden zufolge ist dieser Steuervorteil geringer als die wirtschaftliche Belastung des öffentlichen Dienstes, beispielsweise aus der Verpflichtung, die Präsenz der Postämter im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen, und aus dem durch den Aufgabenkatalog von La Poste bedingten Gewinnausfall bestimmter Postdienste...

Um sicherzugehen, daß die aus der Präsenz des Postnetzes in ländlichen Gebieten resultierenden Vorteile für die Dienstleistungen von La Poste im Wettbewerbsbereich berücksichtigt werden, müssen jedoch die von den französischen Behörden genannten Mehrkosten von 2,782 Milliarden FF um einen Anteil vermindert werden, der dem Einfluß des Wettbewerbsbereichs auf den Umsatz von La Poste entspricht. In dieser Beziehung sollten nach Ansicht der französischen Behörden nicht alle Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich... zur Umsatzbildung im Wettbewerbsbereich beitragen, weil u. a. die Verwaltung der Konten des Staates nur pauschal und die Zustellung der Presse nur teilweise durch die Verleger und durch den Staat vergütet werden. Jedoch geht aus den Angaben der französischen Behörden hervor, daß La Poste während des Bezugszeitraums des mehrjährigen Vertrages mit dem Staat 1995 bis 1997 eine getrennte Rechnungsführung einrichten wird. Gegenwärtig werden die Mehrkosten des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage sämtlicher Tätigkeiten berechnet, denn sie sind nicht an die verschiedenen Tätigkeiten der Postämter, sondern an die Verpflichtung einer universalen Präsenz im Staatsgebiet gebunden. Die gleichen Postämter und Postbeamten erfuellen nämlich zugleich einen Auftrag für Dienste im öffentlichen Interesse und für den Wettbewerbsbereich. Im übrigen gehört die Unterscheidung zwischen öffentlichen Diensten und Diensten im Wettbewerbsbereich in den nationalen Rechtsrahmen und ist noch nicht Gegenstand einschlägiger einheitlicher Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene.

In Anbetracht der Unvollständigkeit der getrennten Buchführung von La Poste in diesem Stadium und mangels gemeinschaftlicher Maßstäbe zur Definition der einzelnen Tätigkeitsbereiche scheint es sachdienlich, keine Abzuege vom Gesamtbetrag der den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zuzuordnenden postalischen Einnahmen vorzunehmen.

Daraus folgt, daß 34,7 % des Umsatzes entsprechend den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich in ihrer Gesamtheit als Bezugswert angesetzt werden müssen. Infolgedessen können die Mehrkosten des öffentlichen Dienstes (2,782 Milliarden FF) abzueglich der 34,7 % Anteil des Wettbewerbsbereichs am Umsatz auf 1,82 Milliarden FF geschätzt werden (das gleiche Verfahren gemäß der Mindestschätzung - also 2,02 Milliarden FF - der Beraterfirma führt zu einem Betrag von 1,32 Milliarden FF).

[Diese Beträge liegen] (ebenso wie die Mindestschätzung) über dem Betrag des Steuervorteils (1,196 Milliarden FF). Der Steuervorteil für La Poste geht also nicht über das Maß hinaus, das gerechtfertigt ist, um die Ausführung der Aufgaben im öffentlichen Interesse, zu der La Poste als öffentlicher Betreiber verpflichtet ist, sicherzustellen. Infolgedessen besteht keine Veranlassung, darauf zu schließen, daß ein Ressourcentransfer des Staates hin zum Wettbewerbsbereich stattgefunden hat. Demgemäß sind nach Artikel 90 Absatz 2 die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

Nach alledem hat die Kommission beschlossen, die in Rede stehenden Vorschriften nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen."

17 Bezueglich der Mehrkosten, die für La Poste mit ihren Verpflichtungen als öffentlicher Dienst verbunden sind und sich daraus ergeben, daß sie das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten hat, wurden zwei Studien erstellt, und zwar sowohl von La Poste selbst als auch von externen Beratern.

18 Aus der angefochtenen Entscheidung geht bezueglich der von La Poste erstellten Studie zu den Mehrkosten folgendes hervor:

"[La Poste] führte eine Untersuchung über alle Postämter... der Region Méditerranée durch. Die Kosten der Postämter wurden nach Schichten einer stratifizierten Stichprobe, aufgrund derer die Postämter nach Grösse der Agglomeration und Anzahl der Zustellgänge eingestuft werden konnten, analysiert. Die Kosten der Ämter je Schicht wurden sodann für ganz Frankreich extrapoliert, ausgehend von der Anzahl von Ämtern je Schicht und von den durchschnittlichen Kosten eines Postamts je Schicht [in der Region] Méditerranée. Die... Stichprobe... umfasst Stadtzonen wie auch verstreute ländliche Standorte. Sämtliche nationalen Lasten wurden gebündelt, um die Aussagekraft dieser Untersuchung zu verstärken.

Die Untersuchung berücksichtigt nicht die "schwierigen" Randbezirke und von rückläufiger industrieller Entwicklung betroffenen Zonen, sondern konzentriert sich auf die Postämter in ländlichen Gebieten. Dabei handelt es sich um Postämter mit Zustellung in Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern sowie die Postschalter dritter und vierter Klasse ohne Zustellungsdienst in Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern."

19 Die Studie kam zu dem Ergebnis, daß sich die Mehrkosten des öffentlichen Dienstes auf 2,782 Milliarden FF beliefen.

20 Hinsichtlich der von externen Beratern erstellten Studie zu den Mehrkosten ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung folgendes:

"Die Leistung jedes Postamts wird ausgehend von der Abweichung von der Marge bewertet. Für jedes Postamt wird nach drei Haupttätigkeiten unterschieden: abgehende Post..., eingehende Post... und Finanzdienstleistungen... Bei jeder Tätigkeit wird je nach dem Leistungsvorgang oder verwalteten Konto ausgehend von der Spanne zwischen dem Amt und der durchschnittlichen Spanne auf Landesebene die Abweichung gemeßsen: bei negativer Leistung entstehen Mehrkosten, andernfalls handelt es sich um einen positiven Beitrag.

Die Mehrkosten werden auf Kantonalebene bemessen. Den jüngsten Arbeiten der DATAR [délégation à l'aménagement du territoire et à l'action régionale, Delegation für die Strukturverbesserung und für regionale Maßnahmen] zufolge ist die Kantonalebene angemessen, um die flächendeckende Auswirkung zu beurteilen. Auf dieser Ebene werden also die Mehrkosten in Verbindung mit den flächendeckenden Aufgaben (ländliche Gebiete, Industriegebiete in der Krise) gemessen. Die Leistung eines Kantons ist die algebraische Summe der auf Ebene der Postämter gemessenen Beiträge, aber nicht die Summe der defizitären Postämter..."

21 Die durchschnittliche nationale Spanne wurde nach 1. den durchschnittlichen Einnahmen (Post nach Leistungsvorgang und Finanzeinnahmen ohne Versicherungen je Konto), 2. den Durchschnittskosten je Leistungsvorgang (ab- und eingehende Post und Sortier-/Beförderungstätigkeit ausserhalb des Postamts) und 3. den Durchschnittskosten je Konto (Finanzdienstleistungen in den Postämtern und Tätigkeiten ausserhalb der Postämter) festgelegt.

22 Zur Messung des Beitrags der einzelnen Postämter wurde für jede Tätigkeit die Bruttospanne des Postamts berechnet aufgrund 1. der tatsächlichen Gegebenheiten für alle Verrichtungen im Postamt (Schalter, "Back-office"-Dienste, Verteilung) und Aufteilung in eingehende Post, ausgehende Post und Finanzdienste und 2. der aus dem nationalen Referenzpunkt resultierenden Daten für die übrigen Bereiche (für die eingehende Post: durchschnittliche Einnahmen abzueglich durchschnittlicher Kostenaufwand für abgehende Post und Sortieren/Beförderung; für die abgehende Post: Kostenaufwand für Verteilung/Beförderung und für eingehende Post; für die Finanzdienste: Kostenaufwand für die Bearbeitung ausserhalb des Postamts).

23 Diese Bruttospanne eines Postamts wurde anschließend mit der landesweiten durchschnittlichen Bruttospanne verglichen. Der angefochtenen Entscheidung zufolge "wurde [aufgrund der Differenz] die Abweichung von der Leistungsspanne des Postamts für alle Vorgänge im Amt gemessen". Anschließend extrapolierte man die Mehrkosten für ganz Frankreich.

24 Die Studie der externen Berater kam zu dem Ergebnis, daß sich die Gesamtmehrkosten für ländliche Gebiete auf 4,86 Milliarden FF abzueglich 2,84 Milliarden FF für Mehrkosten der Zustellung, also insgesamt auf 2,02 Milliarden FF beliefen. Berücksichtige man die Mehrkosten in den "schwierigen" Randbezirken und den von rückläufiger industrieller Entwicklung betroffenen Gebieten, so beliefen sich die Mehrkosten auf 2,83 Milliarden FF.

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 24. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26 Die Französische Republik hat mit Schriftsatz, der am 25. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die französische Regierung als Streithelferin zugelassen.

27 La Poste hat mit Schriftsatz, der am 29. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts La Poste als Streithelferin zugelassen.

28 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch prozeßleitende Maßnahmen erlassen und die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 1996 aufgefordert, einige Fragen schriftlich bzw. mündlich in der mündlichen Verhandlung zu beantworten. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen.

29 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Oktober 1996 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

30 Die Kläger beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Die Streithelferin Französische Republik beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Die Streithelferin La Poste beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Zum Streitgegenstand

34 Zunächst ist der Streitgegenstand zu bestimmen, da sich die Kläger in ihrer Klageschrift und auch in der mündlichen Verhandlung auf mehrere Vergünstigungen berufen haben, die La Poste angeblich eingeräumt worden seien und die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe.

35 Aus den Akten geht hervor, daß die Kläger, nachdem sie bei der Kommission ihre Beschwerden eingelegt hatten, in denen sie diese auf eine Reihe von Vergünstigungen hinwiesen, die La Poste angeblich gewährt worden seien und die sie als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages betrachteten (vgl. oben, Randnr. 3), die Kommission mit Schreiben vom 26. Dezember 1994 aufforderten, "endgültig dazu Stellung zu nehmen, wie sie über die beiden folgenden Punkte [ihrer] Beschwerde entscheiden wird:

- die Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86...,

- die fortbestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 92, nämlich die Steuerermäßgigungen, die La Poste hinsichtlich der lokalen Steuern gewährt werden".

36 Bevor die Kläger ihr Aufforderungsschreiben an die Kommission richteten, hatten sie zunächst mit Schreiben vom 3. November 1992 sowohl ihre Rüge bezueglich der zeitweisen Befreiung von La Poste von der Körperschaftsteuer als auch ihre Rüge bezueglich der kostenlosen Übertragung von Grundstücken und beweglichen Sachen des Staates auf La Poste und sodann mit Schreiben vom 7. Juni 1994 ihre Rüge bezueglich der Anwendung eines niedrigeren Lohnsteuersatzes zurückgezogen, da diese Steuererleichterung durch Artikel 42 des Haushaltsgesetzes für 1994 ab 1. September 1994 abgeschafft worden war.

37 Nach dem Aufforderungsschreiben prüfte die Kommission in der angefochtenen Handlung lediglich die Rüge bezueglich der in Artikel 21 des Gesetzes von 1990 vorgesehenen Ermässigung der lokalen Steuern, um feststellen zu können, ob diese La Poste gewährte Vergünstigung den Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen entsprach. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß sich die Kommission das Recht vorbehielt, zu einer möglichen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 in einem gesonderten Verfahren Stellung zu nehmen (vgl. oben, Randnr. 14).

38 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die Prüfung der Vereinbarkeit der La Poste durch Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährten Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 % mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen beschränkt hat. Die Kommission konnte nämlich zu Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführer die Rügen bezueglich der anderen La Poste angeblich gewährten Vergünstigungen zurückgezogen hätten.

39 Daraus folgt, daß alle anderen Rügen ausser der Rüge bezueglich der in Artikel 21 des Gesetzes von 1990 vorgesehenen Steuerermässigung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits als gegenstandslos zu betrachten sind. Daher hat das Gericht nicht über sie zu entscheiden.

40 Nach alledem ist Streitgegenstand nur der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, daß die La Poste durch Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle (vgl. oben, Randnr. 13).

Vorbringen der Parteien

41 Die Kläger stützen ihre Klage im wesentlichen auf vier Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Kommission den Klägern nicht den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Schriftwechsel übermittelt habe, den sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit der französischen Regierung geführt habe. Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit dem dritten Klagegrund machen die Kläger einen Beurteilungsfehler der Kommission geltend, da sie zur Berechnung der mit den Verpflichtungen von La Poste als öffentlichem Dienst zusammenhängenden Mehrkosten auf eine unrichtige Methode zurückgegriffen habe. Der vierte Klagegrund bezieht sich schließlich auf einen Verstoß gegen die Artikel 92 und 90 Absatz 2 des Vertrages. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Zum einen könne es nach Artikel 90 Absatz 2 nicht zulässig sein, die streitige Steuervergünstigung dem Verbot des Artikels 92 des Vertrages zu entziehen, und zum anderen habe die Kommission nicht geprüft, wie sich diese Steuervergünstigung auf den Wettbewerb auswirke.

1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

42 Die Kommission macht geltend, daß der Klagegrund unzulässig sei, da er unter Verstoß gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei. Er könne auch nicht als Klagegrund betrachtet werden, der von Amts wegen zu prüfen sei.

43 Nach Ansicht der Kläger ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da der Gemeinschaftsrichter nicht nur jeden übertriebenen Formalismus zurückweisen (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-167/89, De Rijk/Kommission, Slg. 1991, II-91), sondern auch von Amts wegen jeden zwingend beachtlichen Klagegrund prüfen müsse (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89).

44 Die französische Regierung führt aus, daß während des Verfahrens keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe zutage getreten seien, die die Berufung auf diesen Klagegrund im Stadium der Erwiderung rechtfertigten.

45 Die Streithelferin La Poste schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kommission an. Im Zusammenhang mit dem Verbot des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens beruft sie sich ausserdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187) und auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417). Da die Schreiben, deren angebliche Nichtübermittlung von den Klägern beanstandet werde, in der angefochtenen Entscheidung erwähnt worden seien, hätten diese den Klagegrund durchaus im Stadium der Klageschrift geltend machen können.

Würdigung durch das Gericht

46 Das Gericht stellt fest, daß der vorliegende Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist.

47 Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

48 Im vorliegenden Fall ist aber im Laufe des Verfahrens kein neuer Grund zutage getreten, der das verspätete Vorbringen des vorliegenden Klagegrundes rechtfertigen könnte. Der Schriftwechsel, auf den sich der Klagegrund bezieht, ist tatsächlich in der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Die Kläger waren daher nicht daran gehindert, den Klagegrund in ihrer Klageschrift geltend zu machen, und können sich nach Artikel 48 § 2 im Stadium der Erwiderung nicht mehr darauf berufen.

49 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht im übrigen auch nicht verpflichtet, den Klagegrund von Amts wegen zu prüfen. Der Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Unzureichende Begründung

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

50 Die Kommission macht geltend, daß der Klagegrund unzulässig sei, da er erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei. Das vom Gericht nach Einreichung der Klageschrift erlassene Urteil vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 (Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651), auf das sich die Kläger in ihrer Erwiderung beriefen und das zur Zeit als Rechtssache C-367/95 P Gegenstand eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels sei, könne keinesfalls einen neuen Grund im Sinne von Artikel 48 der Verfahrensordnung darstellen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 Rev., Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215).

51 Nach Ansicht der Kläger ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da der vorliegende Klagegrund von Amts wegen zu prüfen sei. Sie machen darüber hinaus geltend, daß das Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission (a. a. O.) als neuer Grund zu betrachten sei, der die Berufung auf diesen Klagegrund ermögliche. Im übrigen verweisen sie auf das in Randnummer 43 dargestellte Vorbringen.

52 Die französische Regierung schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kommission an.

53 Die Streithelferin La Poste schließt sich ebenfalls dem Vorbringen der Kommission an. Sie fügt hinzu, daß sich der Klagegrund nur auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützen dürfe, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, und verweist im übrigen auf die in Randnummer 45 genannten Urteile.

Würdigung durch das Gericht

54 Wie bereits in Randnummer 47 ausgeführt, dürfen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

55 Da der vorliegende Klagegrund erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht worden ist, stellt sich die Frage, ob sich die Kläger zu Recht auf das Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission (a. a. O.) berufen können, das ihrer Ansicht nach einen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung darstellt.

56 Nach Ansicht der Kläger ist die Begründungspflicht der Kommission gegenüber einem Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen staatliche Beihilfen einlegt, in diesem nach Einreichung der Klageschrift ergangenen Urteil in zweifacher Hinsicht ausgedehnt worden. Daraus ergäben sich für die vorliegende Rechtssache zwei Folgen. Zum einen könne die Begründung der Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht genügen, um die Schlußfolgerung zu stützen, daß die von den Klägern beanstandete staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstelle. Zum anderen habe die Kommission gegen ihre Pflicht zur Anhörung der Beschwerdeführer verstossen, was immer dann erforderlich sei, wenn sie zur rechtlich hinreichenden Begründung ihrer Beurteilung den Standpunkt der Beschwerdeführer zu den Tatsachen, die sie in ihrer Untersuchung ermittelt habe, kennen müsse.

57 Das Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission (a. a. O.) kann jedoch nicht als neuer Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung geltend gemacht werden, da der Umfang der Begründungspflicht der Gemeinschaftsorgane in diesem Urteil grundsätzlich nur ex tunc ausgelegt wird. Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, daß ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17).

58 Für diese Auslegung spricht auch das Urteil Ferrandi/Kommission (a. a. O.), auf das sich die Kommission beruft. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen ein Urteil des Gerichtshofes hat dieser nämlich ausgeführt, daß ein in der Zwischenzeit ergangenes Urteil des Gerichts, das eine rechtliche Würdigung von Tatsachen enthielt, die möglicherweise als neue Tatsachen hätten gewertet werden können, keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen konnte.

59 Im übrigen ist festzustellen, daß die Kläger nicht wegen ihnen unbekannter tatsächlicher Gründe daran gehindert waren, den Klagegrund in der Klageschrift geltend zu machen.

60 Daraus folgt, daß die Kläger nicht befugt sind, diesen Klagegrund erstmals im Stadium der Erwiderung geltend zu machen.

61 Der Klagegrund ist daher unzulässig.

62 Das Gericht könnte zwar angesichts der Bedeutung, die ganz allgemein der Begründungspflicht der Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 190 des Vertrages zukommt, den vorliegenden Klagegrund als zwingend beachtlichen Klagegrund von Amts wegen prüfen (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-45/90, Speybrouck/Parlament, Slg. 1992, II-33, Randnr. 89). In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles hält das Gericht dies jedoch nicht für erforderlich.

3. Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Begründetheit der angefochtenen Entscheidung

63 Vor der Prüfung der die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betreffenden Klagegründe ist es zweckmässig, diese Entscheidung nochmals kurz in ihrem Gesamtzusammenhang darzustellen.

64 Die Kommission hat beschlossen, die streitige Steuervergünstigung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu werten, weil diese Vergünstigung nicht über das hinausgehe, was gerechtfertigt sei, um die Erfuellung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, die La Poste als öffentlichem Betreiber übertragen seien, sicherzustellen. Die Steuervergünstigung lag nämlich ihrer Ansicht nach unter den Mehrkosten, die sich daraus ergäben, daß La Poste gezwungen sei, das gesamte Inland zu bedienen, insbesondere in ländlichen Gebieten für den Fortbestand von Postdiensten zu sorgen sowie einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten (im folgenden: Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags).

65 Zu diesem Ergebnis gelangte die Kommission im wesentlichen aufgrund von drei Annahmen. Erstens sei La Poste ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages. Zweitens entstuenden La Poste durch die Erfuellung des durch die französischen Rechtsvorschriften geschaffenen öffentlichen Versorgungsauftrags und durch die Strukturpolitik der französischen Regierung Mehrkosten. Drittens falle die Gewährung der zum Ausgleich dieser Mehrkosten gedachten Steuervergünstigungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nicht unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages; diese seien somit unter der Voraussetzung zulässig, daß der Betrag der Beihilfe unter dem Betrag der Mehrkosten liege.

66 Was die erste Annahme betrifft, so ist unstreitig, daß La Poste mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages betraut ist.

67 Nach Artikel 2 des Gesetzes von 1990 soll La Poste "im Rahmen der innerstaatlichen und auswärtigen Beziehungen den öffentlichen Postdienst in allen seinen Formen sowie die Beförderung und Verteilung der Presse gewährleisten, die der im Code des postes et télécommunications [Post- und Fernmeldegesetz] vorgesehenen Sonderregelung unterliegt..." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der öffentliche Postdienst in der Verpflichtung besteht, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in gleichmässiger Qualität sowie ohne Rücksicht auf Sonderfälle und auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs sicherzustellen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15).

68 Die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben, die La Poste übertragen sind, ergaben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aus dem Gesetz von 1990 sowie aus einem Aufgabenkatalog von La Poste, der am 29. Dezember 1990 durch das Dekret Nr. 90-1214 erlassen und am 30. Dezember 1990 im JORF veröffentlicht wurde.

69 Artikel 8 des Gesetzes von 1990 bestimmt, daß in einem Aufgabenkatalog die Rechte und Pflichten, der allgemeine Rahmen für die Ausübung der Tätigkeiten, die Grundsätze und Verfahren für die Festsetzung der Gebühren und die Durchführungsbestimmungen für die öffentlichen Dienstleistungen festgelegt werden, die La Poste zu gewährleisten hat. In dem Aufgabenkatalog soll insbesondere festgelegt werden, wie "die Bedienung des gesamten Inlands [und] der Beitrag des Betreibers zur Raumordnung" gewährleistet werden.

70 In diesem Aufgabenkatalog ist zum einen vorgesehen, daß "der öffentliche Postdienst, den La Poste anbietet, das gesamte Inland bedient, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Leitlinien der Regierung, insbesondere auf dem Gebiet der Raumordnung" (Artikel 3), und daß "La Poste im gesamten Inland ein Netz von Einrichtungen und Niederlassungen schafft, entwickelt und betreibt, mit denen sie ihre gesamten Dienstleistungen erbringen kann..." (Artikel 21). Schließlich ist in Artikel 24 des Aufgabenkatalogs vorgesehen, daß "La Poste bei der Aufstellung ihrer Investitionspläne die von der Regierung definierten allgemeinen Leitlinien der Raumordnung sowie die Vorgaben und Ziele hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Regionen, Departements und Gemeinden berücksichtigt" und daß "La Poste ihre Politik der Präsenz auf lokaler Ebene nach Abstimmung mit dem jeweiligen Präfekten bestimmt".

71 Aus den Akten geht ferner hervor, daß die französische Regierung im Rahmen ihrer seit Ende 1991 verfolgten Raumordnungspolitik Maßnahmen getroffen hat, um La Poste zur Aufrechterhaltung ihrer Postämter und Dienstleistungen in ländlichen Gebieten zu verpflichten.

72 Dieser für La Poste bestehende Zwang, das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten, insbesondere die Verpflichtung, Postämter und unrentable öffentliche Dienstleistungen in ländlichen Gebieten aufrechtzuerhalten, sind als besondere Aufgaben im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zu betrachten.

73 Sodann ist bezueglich der anderen beiden Annahmen, auf die sich die Kommission gestützt hat, erstens zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission zur Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags schlüssig waren, und zweitens, wie die Artikel 92 und 90 Absatz 2 des Vertrages in der angefochtenen Entscheidung von ihr angewandt wurden.

Zum dritten Klagegrund: Unrichtigkeit der von der Kommission zur Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags angewandten Methode

Vorbringen der Parteien

74 Die Kläger machen geltend, daß die Methode, die die Kommission angewandt habe, um die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags zu berechnen, die La Poste zu tragen habe, unrichtig sei. Ausserdem sei diese Methode mit mehreren Fehlern behaftet und könne dazu führen, daß die Kosten zu hoch veranschlagt würden. Zum Begriff des öffentlichen Versorgungsauftrags tragen die Kläger vor, daß damit im vorliegenden Fall nur die Beförderung der Briefpost in allen ihren Formen und die Verteilung der Presse gemeint seien.

75 Zu der von La Poste selbst erstellten Studie über die Mehrkosten vertreten die Kläger die Ansicht, daß darin nicht die Kosten der Postämter auf dem Land mit dem nationalen Durchschnitt hätten verglichen werden dürfen, sondern daß man vielmehr auf die "Opportunitätskosten" hätte Bezug nehmen müssen. Mit diesem Begriff hätte man die tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten erfassen müssen, die La Poste dadurch entstuenden, daß sie ihre unrentablen Postämter aufrechterhalten müsse, um ihren öffentlichen Versorgungsauftrag zu erfuellen.

76 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger noch folgendes hinzugefügt: Hätte man das im JORF vom 3. März 1982 veröffentlichte Gesetz Nr. 82-213 vom 2. März 1982 über die Rechte und Freiheiten der Gemeinden, Departements und Regionen in der später ergänzten und geänderten Fassung (im folgenden: Gesetz von 1982) angewandt, das die Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen den mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag betrauten Unternehmen und den jeweiligen Gemeinden oder Departements über den Umfang des öffentlichen Versorgungsauftrags vorsehe, so hätten diese Unternehmen die Notwendigkeit der erbrachten Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Kosten gegeneinander abwägen und die Zweckmässigkeit der Schließung bestimmter unrentabler Postämter prüfen können.

77 Zu der von der Kommission zugrunde gelegten Studie externer Berater tragen die Kläger vor, daß sie aus verschiedenen Gründen zur Veranschlagung zu hoher Kosten führe.

78 Erstens dürften die Spannen einiger Postämter nur im Vergleich zu einer "Bezugsspanne" berücksichtigt werden, bei deren Unterschreiten es für La Poste besser sei, dieses Postamt zu schließen, wobei diese Bezugsspanne mit dem oben genannten Begriff der "Opportunitätskosten" vergleichbar sei. Diese Spannen dürften insbesondere nicht auf eine nationale "Durchschnittsspanne" bezogen werden, wie es in der angefochtenen Entscheidung geschehen sei. Der Vergleich der Spannen einiger Postämter mit einer Durchschnittsspanne sei umso weniger gerechtfertigt, wenn es sich um ein Unternehmen handele, das bei der Ausübung von Tätigkeiten des öffentlichen Versorgungsauftrags über ein Monopol verfüge.

79 Zweitens berücksichtige die Studie über die Mehrkosten zu Unrecht nicht die "netzspezifischen Aussenwirkungen", also die Auswirkungen der ländlichen Postämter auf die Zustellungskosten der anderen Postämter, auf den Umfang des Postverkehrs, auf die Zustellungskosten usw. Durch das Vorhandensein von - selbst unrentablen - Postämtern auf dem Land könnten nämlich die Betriebskosten der anderen Postämter gesenkt werden.

80 Drittens sind die Kläger der Ansicht, daß die Mehrkosten aufgrund von "Minimalkosten" hätten geschätzt werden müssen, die jedes Privatunternehmen anstrebe, und nicht aufgrund von "entstandenen Kosten". Die angewandte Methode könne nämlich für die betreffenden Unternehmen einen Anreiz zur Aufblähung ihrer Kosten darstellen, um höhere Subventionen zu erhalten und dann den erlangten Vorteil z. B. auf dem Versicherungsmarkt zu nutzen.

81 Viertens machen die Kläger geltend, daß die Mehrkosten geschätzt worden seien, bevor La Poste auf dem Versicherungsmarkt tätig geworden sei. Dadurch seien die Mehrkosten zu hoch veranschlagt worden, da die Tätigkeit auf dem Versicherungsmarkt die Rentabilität der Postämter erhöhen und damit die mit dem öffentlichen Dienst zusammenhängenden Mehrkosten verringern müsse. Deshalb erweise sich jeder Vergleich als unzutreffend.

82 Unter Berufung auf die auf Antrag der Association française des banques (französischer Bankenverband) abgegebene Stellungnahme Nr. 96-A-10 des französischen Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat) vom 25. Juni 1996 zu den Tätigkeiten von La Poste auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen unter wettbewerbsrechtlichem Gesichtspunkt (veröffentlicht im Bulletin Officiel de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes vom 3. September 1996, im folgenden: Stellungnahme des Wettbewerbsrats) haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die finanziellen Tätigkeiten von La Poste fast drei Viertel ihrer Tätigkeiten ausmachten. Die Kommission habe daher bei der Bestimmung der Höhe der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags zu Unrecht nur 34,7 % von den Mehrkosten der gesamten Tätigkeiten abgezogen. Hätte sie wie in der genannten Stellungnahme einen Prozentsatz von 75 % abgezogen, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags lediglich auf 696 Millionen FF beliefen, also auf einen Betrag, der um 500 Millionen FF unter dem der streitigen Beihilfe liege.

83 Da sie nicht in der Lage seien, die den Studien von La Poste und der externen Berater zugrunde liegenden Daten zu überprüfen, beantragen die Kläger schließlich beim Gericht, gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anzuordnen, um festzustellen, ob die angewandte Methode und die vorgenommenen Berechnungen richtig waren und, falls das nicht der Fall sein sollte, eine andere Methode zu finden, die rechtlich unanfechtbare Schlußfolgerungen ermöglicht.

84 Die Kommission macht geltend, daß die zur Bestimmung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags angewandte Methode, die sie im Rahmen des ihr auf diesem Gebiet zustehenden Ermessens gewählt habe, zuverlässig sei. Sie verweist auf die bereits erwähnten Artikel 8 des Gesetzes von 1990 und Artikel 21 und 24 des Aufgabenkatalogs und führt aus, daß sich die aus der Erfuellung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben resultierenden Mehrkosten insbesondere aus diesen Vorschriften ergäben.

85 Erstens sei die Methode, die sie zugrunde gelegt habe, die zweckmässigste und objektivste zur Berechnung der Mehrkosten; die Bezugnahme auf "Opportunitätskosten" sei ungeeignet, da La Poste auf die Zuweisung der ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder keinen Einfluß habe. Zweitens dürfe die Kommission entgegen der Auffassung der Kläger bestimmte effektive Kosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags, die sie für zu hoch halte, bei ihren Berechnungen nicht unberücksichtigt lassen, da Artikel 92 des Vertrages nicht den Zweck habe, die absolute Höhe der Kosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags zu beschränken, sondern die Verlagerung von Mitteln in den Wettbewerbsbereich zu verhindern.

86 Auf den Vorwurf, daß sie ihren Berechnungen nicht Minimalkosten, sondern tatsächliche Kosten zugrunde gelegt habe, entgegnet die Kommission drittens, daß es nicht ihre Aufgabe sei, die Effizienz des öffentlichen Postdienstes in Frankreich zu verbessern.

87 Viertens macht die Kommission geltend, daß sie entgegen der Auffassung der Kläger die "netzspezifischen Aussenwirkungen" durchaus berücksichtigt habe, indem sie die mittelbaren Vorteile abgezogen habe, die sich für die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich aus öffentlichem Netz ergäben.

88 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß sie mit der angewandten Methode habe verhindern wollen, daß La Poste durch eine mögliche Zunahme der Subventionen infolge einer Erhöhung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags Vorteile auf den kommerziellen Märkten verschafft werden könnten. Um dieses Ziel zu erreichen, habe sie in der angefochtenen Entscheidung von den gesamten Mehrkosten von La Poste einen Prozentsatz (34,7 %) abgezogen, der dem Anteil ihrer Dienstleistungen im Wettbewerbsbereich am Umsatz entspreche. Mit diesem Abzug könnten die Vorteile berücksichtigt werden, die den Dienstleistungen von La Poste im Wettbewerbsbereich infolge der Existenz des postalischen Netzes in ländlichen Gebieten zugute kämen.

89 Der Abzug von 34,7 % widerlege im übrigen auch die Behauptung der Kläger, daß die Mehrkosten vor dem Tätigwerden von La Poste auf dem Versicherungsmarkt berechnet worden seien.

90 Zu der von den Klägern angeführten Stellungnahme des französischen Wettbewerbsrats trägt die Kommission schließlich vor, daß in dieser Stellungnahme eine Aufschlüsselung vorgenommen worden sei, die sich auf die Tätigkeit der Postämter und nicht auf den Umsatz beziehe, der in der angefochtenen Entscheidung als Bezugsgrösse herangezogen worden sei.

91 Die französische Regierung macht geltend, daß die Berechnung der Mehrkosten, die sich für La Poste aus ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag ergäben, richtig sei. Zum Verlust einiger Postämter trägt sie vor, daß sich 58 % von ihnen in Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern befänden. In den meisten dieser Postämter sei der diensthabende Beamte bei acht Stunden Dienst oft pro Tag nur etwas mehr als eine Stunde lang beschäftigt. Die Mehrkosten für diese Untätigkeit oder Unproduktivität könnten nur auf die allgemeine Aufgabe zurückgeführt werden, im gesamten Inland für den Fortbestand des Postdienstes zu sorgen; dieser öffentliche Versorgungsauftrag sei unrentabel und gehe über den engen Bereich des öffentlichen Briefpostdienstes hinaus.

92 Die französische Regierung führt ferner aus, daß die Finanzen von La Poste von einem Jahr zum anderen im grossen und ganzen ausgeglichen seien. Daher könne man annehmen, daß die durchschnittlichen Kosten aller Postämter im wesentlichen den Kosten entsprächen, mit denen das finanzielle Gleichgewicht erreicht werden könne. Die Bezugnahme auf die durchschnittlichen Kosten stelle also keine "Aufblähung" der Mehrkosten der unrentablen Postämter im Vergleich zu den Postämtern dar, deren Finanzen ausgeglichen seien. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung angegeben, daß das finanzielle Gleichgewicht unter Berücksichtigung der Steuererleichterung erreicht werde.

93 Auf die Rüge der Nichtberücksichtigung der "netzspezifischen Aussenwirkungen" entgegnet die französische Regierung, daß die durchschnittlichen Kosten wesentlich unter den jetzigen Kosten liegen würden, wenn man als Bezugsgrösse für die durchschnittlichen Kosten die Kosten der Postämter, die nach der Schließung aller unrentablen Postämter übrigblieben, heranzöge, und zwar selbst dann, wenn man eine Erhöhung der Kosten der übriggebliebenen Postämter berücksichtige. Infolgedessen müssten die Mehrkosten der unrentablen Postämter zwangsläufig höher angesetzt werden, was nicht im Sinne der Kläger sei.

94 Zu dem Vorbringen, daß die Bezugskosten auf der Grundlage von Minimalkosten hätten berechnet werden müssen, führt die französische Regierung aus, daß es bei der Anwendung der Vorschriften des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages darauf ankomme, ob der Ausgleich für die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags angemessen sei, und nicht auf den absoluten Wert dieser Kosten.

95 Im übrigen würden die Kosten der Postämter in ländlichen Gebieten oder in benachteiligten Stadtvierteln bei Zugrundelegung einer solchen Berechnungsgrundlage kaum sinken. Die technischen und menschlichen Ressourcen der "Stadt"-Postämter könnten zwar theoretisch reduziert werden, so daß man zu geringeren Betriebskosten käme. In diesem Fall seien die Mehrkosten der unrentablen Postämter jedoch im Vergleich zum Durchschnitt noch höher, und gerade das hätten die Kläger doch nicht nachweisen wollen.

96 Die Streithelferin La Poste vertritt die Ansicht, daß sie aufgrund ihres öffentlichen Vesorgungsauftrags, insbesondere aufgrund ihrer Verpflichtungen im Bereich der Raumordnung, gezwungen sei, ein unrentables Postnetz aufrechtzuerhalten. Das Vorhandensein von Postämtern auf dem Land stelle eine Belastung dar, die sich nicht aus einer Tätigkeit, sondern aus dem Fehlen einer solchen ergebe, wie die französische Regierung richtig ausgeführt habe.

Würdigung durch das Gericht

97 Die Kläger bestreiten nicht, daß durch den öffentlichen Versorgungsauftrag von La Poste Mehrkosten entstehen. Sie machen lediglich geltend, daß die Kommission diese Mehrkosten von La Poste durch Zugrundelegung fehlerhafter Berechnungsmethoden zu hoch veranschlagt habe.

98 Aus Artikel 90 Absatz 3 und dem Aufbau der gesamten Bestimmungen dieses Artikels geht hervor, daß die Überwachungsbefugnis, über die die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten verfügt, die gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, verstossen haben, notwendig einen Ermessensspielraum für die Kommission mit einschließt.

99 Dieses Ermessen ist namentlich in bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten umso weiter, als die Kommission nach Artikel 90 Absatz 2 aufgefordert ist, bei der Ausübung dieses Ermessens den mit der besonderen Aufgabe der betreffenden Unternehmen verbundenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, und als die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits in bestimmten Fällen über ein ebenso weites Ermessen bei der Regelung bestimmter Sachgebiete, wie hier der Organisation der öffentlichen Dienstleistungen im Postsektor, verfügen können (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37).

100 Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, ist das Ermessen bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags umso weiter, als es vergleichbar ist mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

101 Aus der Rechtsprechung geht ausserdem hervor, daß der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 des Vertrages genannten Rechtsfehler behaftet ist, daß er aber nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23). Daraus folgt, daß sich das Gericht im vorliegenden Fall bei der Überprüfung der Beurteilung der Kommission darauf zu beschränken hat, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

102 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission bei der Berechnung der Mehrkosten, die sich für La Poste aus ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag ergeben, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt anhand zweier Studien analysiert hat, die von La Poste selbst und von externen Beratern erstellt worden waren.

103 Aus der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 18) wie auch aus den Ausführungen der Parteien vor dem Gericht geht hervor, daß La Poste in ihrer Studie die Tätigkeiten von 617 ländlichen Postämtern in Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern in der Region Méditerranée untersucht hat. Dabei wurden die durch diese ländlichen Postämter verursachten Kosten ohne Zustellung mit den Standardkosten für ihre Tätigkeit verglichen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Mehrkosten entstehen. Das Ergebnis dieser Analyse wurde dann für das gesamte französische Staatsgebiet extrapoliert, wodurch sich Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags in Höhe von 2,782 Milliarden FF ergaben.

104 Die Studie der externen Berater wurde in drei als repräsentativ ausgewählten französischen Departements (Jura, Marne und Somme) durchgeführt. Die Mehrkosten wurden durch Vergleich der Differenz zwischen der Spanne der einzelnen ländlichen Postämter mit der nach spezifischen Kriterien berechneten landesweiten Durchschnittsspanne errechnet (vgl. dazu oben, Randnrn. 20 bis 23), wobei negative Leistungen als Mehrkosten verbucht wurden. Alle Postämter in einem Kanton wurden untersucht; die Leistung eines Kantons ergab sich aus der algebraischen Summe der auf der Ebene der Postämter gemessenen Beiträge. Die Ergebnisse wurden dann für das gesamte französische Staatsgebiet extrapoliert. Die Studie der externen Berater kommt zu dem Ergebnis, daß sich die gesamten Mehrkosten in ländlichen Gebieten auf mindestens 2,02 Milliarden FF beliefen. Berücksichtige man ausserdem die Mehrkosten der Postämter in "schwierigen" Randbezirken und in Gebieten mit rückläufiger industrieller Entwicklung, so belaufe sich der Gesamtbetrag auf 2,83 Milliarden FF.

105 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags wegen des Fehlens einer analytischen Buchführung, die eine Unterscheidung zwischen Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Versorgungsauftrags und Ausgaben für Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich ermöglichen würde, auf der Grundlage aller Tätigkeiten von La Poste berechnet wurden. Deshalb hat die Kommission von den oben genannten Ergebnissen zu Recht 34,7 % abgezogen, um den Vorteilen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Vorhandensein eines postalischen Netzes in ländlichen Gebieten ergaben. Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil, den die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich einschließlich der Tätigkeiten im Versicherungssektor im Geschäftsjahr 1993 am Umsatz hatten; dieser Anteil wird von den Klägern nicht bestritten. In Anbetracht der verfügbaren Daten stellte die Aufteilung der gesamten Mehrkosten je nach den verschiedenen Tätigkeiten von La Poste und nach ihrem jeweiligen Anteil am Umsatz die objektivste Methode zur Berechnung der Mehrkosten dar, die den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Versorgungsauftrags zugeordnet werden konnten. Nach dem oben genannten Abzug ergaben sich Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags von 1,82 Milliarden FF. Legt man die niedrigste Schätzung der Mehrkosten (vgl. oben, Randnr. 104) zugrunde, so ergeben sich Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags in Höhe von 1,32 Milliarden FF.

106 Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß bei La Poste Mehrkosten in Höhe von - mindestens - 1,32 Milliarden FF angefallen sind. Diese vor allem durch den Fortbestand von unrentablen Postämtern auf dem Land verursachten Mehrkosten hängen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zusammen, zu der La Poste verpflichtet ist, weil sie das gesamte Inland bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung leisten muß. Mit Hilfe der oben beschriebenen Berechnungsmethoden hat die Kommission praktisch die durch die unrentablen Postämter in ländlichen Gebieten verursachten Kosten mit den durchschnittlichen Kosten der französischen Postämter verglichen.

107 Die Rügen, die die Kläger bezueglich angeblicher Mängel der Berechnungsmethoden erheben, sind nicht geeignet, die Beurteilungen der Kommission zu erschüttern.

108 Erstens sind die Ausführungen über "Opportunitätskosten", "Minimalkosten" oder "Bezugsspannen", bei deren Unterschreiten die Schließung eines Postamts für La Poste besser wäre, unerheblich. Da es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmässigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politschen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz von La Poste in dem ihr vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Corbeau, a. a. O., Slg. 1993, I-2548, Nr. 16).

109 Zweitens haben die Kläger keine tatsächlichen Gesichtspunkte zur Stützung der Rüge der Nichtberücksichtigung der "netzspezifischen Aussenwirkungen" vorgetragen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, daß die Kläger auch nicht auf das Vorbringen der französischen Regierung zu dieser Frage (vgl. oben, Randnr. 93) eingegangen sind, ist diese Rüge zurückzuweisen.

110 Drittens zeigt der Umstand, daß die Kommission von den gesamten Mehrkosten 34,7 % abgezogen hat, also den Prozentsatz, der dem Anteil am Umsatz entspricht, den La Poste 1993 im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich einschließlich der Tätigkeiten im Versicherungssektor erzielte (vgl. oben, Randnr. 105), daß die Behauptung der Kläger, die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags seien vor dem Tätigwerden von La Poste auf dem Versicherungsmarkt berechnet worden, nicht zutrifft.

111 Schließlich kann auch die von den Klägern angeführte Stellungnahme des französischen Wettbewerbsrats die Richtigkeit des von der Kommission vorgenommenen Abzugs in Höhe von 34,7 % (vgl. oben, Randnr. 105) nicht in Frage stellen, da diese Stellungnahme nur die Aufteilung der Tätigkeiten an den Schaltern und nicht die Aufteilung des Umsatzes nach den verschiedenen Tätigkeiten von La Poste betrifft.

112 Darüber hinaus haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß es eine andere, genauere Methode zur Berechnung der Mehrkosten aufgrund der damals verfügbaren Daten gab.

113 Da die Kläger lediglich allgemein die Feststellungen der Kommission bestritten haben, ohne Angaben zu machen, die diese Feststellungen erschüttern könnten, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die Kläger nicht nachgewiesen haben, daß die Kommission ihre Entscheidung bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder das ihr insoweit zustehende Ermessen überschritten hätte.

114 Unstreitig belief sich die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte streitige Steuervergünstigung, nämlich die Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 %, 1994 auf 1,196 Milliarden FF. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrag dieser Steuervergünstigung nicht die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags überschritt, und zwar auch nicht bei Zugrundelegung der niedrigsten Schätzung (1,32 Milliarden FF, vgl. oben, Randnr. 106).

115 Zu dem Antrag, auf Anordnung eines Sachverständigengutachtens gemäß den Artikeln 66 und 70 der Verfahrensordnung, um zu bestimmen, ob die von der Kommission angewandte Methode und die vorgenommenen Berechnungen richtig waren, ist festzustellen, daß die Kläger keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert haben, daß die Kommission bei der Bestimmung der streitigen Mehrkosten offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte. Unter diesen Umständen braucht die Erstattung eines Gutachtens nicht angeordnet zu werden, da die Kläger die Beweislast dafür trifft, daß die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Beurteilung eines wirtschaftlichen Sachverhalts fehlerhaft war.

116 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 90 Absatz 2 und 92 des Vertrages

117 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils vertreten die Kläger die Ansicht, daß Artikel 90 Absatz 2 es nicht zulasse, die streitige Steuervergünstigung, die unterschiedslos für alle Tätigkeiten von La Poste gewährt worden sei, dem Verbot des Artikels 92 des Vertrages zu entziehen. Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes werfen sie der Kommission vor, dadurch gegen Artikel 92 verstossen zu haben, daß sie nicht geprüft habe, wie sich die Gewährung der streitigen Steuervergünstigung auf den Wettbewerb auswirke.

Zur Zulässigkeit des ersten Teils des Klagegrundes

- Vorbringen der Parteien

118 Die Streithelferin La Poste macht geltend, daß der erste Teil des Klagegrundes gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen sei, da er erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei. Ihrer Ansicht nach stellen die in der Erwiderung gemachten Ausführungen zu einem angeblichen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 keine blossen neuen Argumente dar. Die Ausführungen in der Klageschrift beträfen nämlich lediglich die Unterscheidung, die zwischen dem Zweck der streitigen Steuervergünstigung und ihren Wirkungen zu treffen sei, nicht jedoch die konkreten Vorschriften des Artikels 90 im Hinblick auf ein Unternehmen, das mit Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sei, und auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 2.

119 Die Kläger bestreiten, daß es sich um einen neuen Klagegrund handele. Sie hätten in ihrer Klageschrift auch einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages gerügt.

120 Zum einen hätten sie geltend gemacht, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Vorschriften des Vertrages fehlerhaft angewandt habe, wodurch auch Artikel 90 Absatz 2 erfasst sein müsse, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, daß die fragliche Beihilfe aufgrund dieser Bestimmung nicht unter das Verbot des Artikels 92 falle. Zum anderen hätten sie sich in ihrer Klageschrift nicht nur auf Artikel 92 Absatz 1, sondern auch auf Artikel 90 Absatz 2 berufen.

121 Diese Artikel stuenden darüber hinaus im vorliegenden Fall in einem engen Zusammenhang. Die Kläger stützen sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89 (Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463) und vertreten die Ansicht, daß dieser Teil des Klagegrundes nur eine blosse Erweiterung des anderen, einen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages betreffenden Teils des Klagegrundes sei.

- Würdigung durch das Gericht

122 Zunächst ist festzustellen, daß die Zulässigkeit dieses Teils des Klagegrundes von der Kommission nicht bestritten wird.

123 Da es sich aber um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, kann das Gericht diese Frage gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen. Die Frage, ob die Streithelferin das Fehlen einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geltend machen kann, wenn die Partei, deren Anträge sie unterstützt, dies nicht getan hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.

124 Was die Zulässigkeit dieses Teils des Klagegrundes angeht, so muß die Klageschrift gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 106, Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).

125 Nach der Rechtsprechung ist ein im Stadium der Erwiderung vorgebrachter Klagegrund, der in Wirklichkeit nur eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und der in einem engen Zusammenhang mit diesem steht, zulässig (Urteil Hanning/Parlament, a. a. O., Randnr. 38, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755, Randnr. 9).

126 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Kläger haben Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nämlich in ihrer Klageschrift angesprochen. Dort haben sie ausgeführt, es sei "unstreitig, daß die mit den staatlichen Beihilfen verfolgten Ziele nicht ausreichen, um die Gewährung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, selbst wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das "mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut" ist (Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages)". Soweit die Kläger ausserdem ausführen, daß nur die Wirkungen der streitigen Beihilfe und nicht ihr Zweck zu prüfen seien, tragen sie damit - zumindest implizit - vor, daß die La Poste auferlegte Pflicht, das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten, gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Gewährung der streitigen Steuervergünstigung nicht rechtfertigen könne.

127 Die Artikel 90 und 92 des Vertrages stehen im vorliegenden Fall tatsächlich in einem engen Zusammenhang, da die Kommission aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages beschlossen hat, die streitige staatliche Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages zu qualifizieren.

128 Unter diesen Umständen ist das in der Erwiderung dargestellte Vorbringen betreffend einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages als blosse Erweiterung des schon früher vorgetragenen Klagegrundes eines Verstosses gegen Artikel 92 des Vertrages zu betrachten. Es handelt sich um einen einzigen Klagegrund, der aus zwei verschiedenen Teilen besteht. Daher gehen die in der Erwiderung gemachten Ausführungen zur Geltung von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nicht über den durch die Klageschrift gesteckten Rahmen des Rechtsstreits hinaus.

129 Somit ist der erste Teil des Klagegrundes zulässig.

Zur Begründetheit des Klagegrundes

- Vorbringen der Parteien

130 Die Kläger machen im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes geltend, daß die in Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Ausnahme der Geltung des in Artikel 92 Absatz 1 niedergelegten grundsätzlichen Verbotes staatlicher Beihilfen nicht entgegenstehe.

131 Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages sehe eine Ausnahme von der Geltung der Wettbewerbsregeln vor. Deshalb sei er eng auszulegen. Eine Beihilfe dürfe nur dann aufrechterhalten werden, wenn ihre Streichung die Erfuellung der öffentlichen Aufgaben verhindere. Entgegen der Auffassung der Streithelferinnen seien die einzigen Aufgaben, die La Poste gemäß Artikel 2 des Gesetzes von 1990 zu erfuellen habe, die Gewährleistung des öffentlichen Briefpostdienstes in allen seinen Formen sowie die Beförderung und die Zustellung der Presse.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0106.1

132 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger geltend gemacht, daß die Ausnahmevorschrift des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages nur dann angewandt werden könne, wenn drei Voraussetzungen erfuellt seien. Erstens müsse die betreffende Beihilfe zur Erfuellung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich sein. Zweitens müsse die Beihilfe angemessen sein und dürfe den Wettbewerb nur so wenig wie möglich beeinträchtigen. Drittens müsse die Beihilfe den Tätigkeiten dienen, die dem öffentlichen Versorgungsauftrag zuzurechnen seien; sie dürfe keinesfalls den Tätigkeiten zugute kommen, die La Poste im Wettbewerbsbereich ausübe.

133 Im vorliegenden Fall sei keine dieser drei Voraussetzungen erfuellt. Erstens sei die streitige Steuervergünstigung nicht erforderlich, um die öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet der Zustellung der Briefpost und der Presse zu erfuellen. Zweitens sei eine Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 % auch nicht die geeignetste Maßnahme zur Verbesserung der Raumordnung, da durch diese Ermässigung die Einnahmen der lokalen Gebietskörperschaften verringert würden, die die potentiellen Nutznießer der Raumordnungspolitik seien. Darüber hinaus gebe es geeignetere und gezieltere Maßnahmen, um den Erfordernissen der Raumordnung und des Fortbestands der Post in ländlichen Gebieten Rechnung zu tragen. Es sei nämlich nach dem Gesetz von 1982 möglich gewesen, ein Beihilfesystem zugunsten von La Poste zu schaffen, ohne diskriminierende und den Wettbewerb beeinträchtigende steuerliche Maßnahmen zu erlassen.

134 Zur dritten Voraussetzung tragen die Kläger vor, daß die Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung nicht sicher habe feststellen können, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege. Die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode, bei der sie untersucht habe, ob der Betrag der La Poste gewährten Steuervergünstigung höher sei als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags oder nicht, sei prinzipiell anfechtbar. Dieses Argument habe zwei wesentliche Aspekte.

135 Zum einen könne angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden - wie es die Kommission tü -, daß die betreffende Steuervergünstigung nur die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags ausgleiche. Sie komme dem Unternehmen "La Poste" zugute, also ihren gesamten Tätigkeiten und daher auch den Tätigkeiten, die sie im Versicherungssektor ausübe, was gegen die Wettbewerbsregeln verstosse. Dieselben Postämter und dasselbe Personal würden gleichzeitig für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse und für Dienstleistungen im Wettbewerbsbereich eingesetzt. Ausserdem gehe aus der Rechtsprechung hervor, daß eine Beihilfe, die an an ein Unternehmen wie La Poste gezahlt werde, um die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auszugleichen, es diesem ermögliche, andere Mittel freizumachen, die seinen Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kämen, oder zumindest die kostengünstigere Entwicklung dieser Tätigkeiten zu fördern (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

136 Zu diesem Aspekt tragen die Kläger weiter vor, daß die streitige Beihilfe nicht, wie es das Gemeinschaftsrecht verlange, eng auf die Tätigkeiten begrenzt sei, die zum öffentlichen Versorgungsauftrag gehörten, denn nach Artikel 21 des Gesetzes von 1990 würden von der Verringerung der Bemessungsgrundlage von La Poste um 85 % deren sämtliche Kosten und Umsätze erfasst, einschließlich des Teils, der sich aus den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich ergebe.

137 Zum anderen seien die Daten, die die Kommission miteinander verglichen habe, in Wirklichkeit nicht vergleichbar, da der Fortbestand von Postämtern auf dem Land nichts mit Rentabilitätserwägungen zu tun habe, sondern mit der Notwendigkeit, aus Gründen der Raumordnung eine "Basisverwaltung" auf dem Land aufrechtzuerhalten. Daher hingen die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung einzig und allein von politischen Entscheidungen ab und stellten nichts anderes dar als die Kosten, die der Staat hierfür aufbringen wolle.

138 In bezug auf den zweiten Teil des Klagegrundes machen die Kläger zunächst geltend, daß die streitige Steuervergünstigung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3).

139 Bei der Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sei lediglich auf die Wirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb, nicht aber auf ihren Zweck oder ihre Form abzustellen. Das mit ihr verfolgte Ziel könne nicht ausreichen, um das in Artikel 92 ausgesprochene Verbot staatlicher Beihilfen für unanwendbar zu erklären, da der Gerichtshof entschieden habe, daß die Vorschrift "nicht nach den Gründen oder Zielen solcher Maßnahmen [unterscheidet], sondern... diese nach ihren Wirkungen [beschreibt]. Um die streitige Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 zu entziehen, würde es mithin nicht genügen, daß sie möglicherweise steuerlicher Art ist oder eine soziale Zielsetzung hat" (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn. 27 und 28). Dasselbe gelte für Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt würden, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei. Insoweit berufen sich die Kläger ferner auf die Verwaltungspraxis der Kommission und das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855).

140 Folglich sei die La Poste gewährte Steuervergünstigung in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht damit gerechtfertigt worden, daß diese "das gesamte Inland zu bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung zu leisten" hat.

141 Nach Ansicht der Kläger kommt die Zahlung der streitigen Beihilfe auch den Tätigkeiten zugute, die La Poste im Versicherungssektor ausübt (vgl. oben, Randnr. 135). Dasselbe gelte im Fall einer geringeren Steuerermässigung, denn es müsse keine "erhebliche" Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nachgewiesen werden, damit diese von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067). Aus der Rechtsprechung ergebe sich auch, daß immer dann, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärke, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

142 Schließlich fügen die Kläger hinzu, daß die Kommission dadurch, daß sie die französischen Behörden aufgefordert habe, "dafür zu sorgen, daß die Rechnungsführung von La Poste so gestaltet wird, daß sie den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entspricht, insbesondere dadurch, daß keine Zuschüsse für Tätigkeiten gewährt werden, die nicht zu den im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gehören", zum einen anerkannt habe, daß die mangelnde Transparenz der Rechnungsführung eine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich mit sich bringen könne, und zum anderen, daß diese Tätigkeiten ausserdem zur Finanzierung des öffentlichen Versorgungsauftrags von La Poste beitragen könnten.

143 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß Artikel 92 des Vertrages - mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 - sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen erfasse (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877).

144 Ausserdem setze die Entscheidungsbefugnis, die ihr im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 zustehe, notwendig ein weites Ermessen voraus. Die Kläger hätten jedoch nicht dargetan, daß sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen überschritten habe.

145 Da La Poste mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei, gehe aus der Rechtsprechung zu den Artikeln 92 und 90 Absatz 2 des Vertrages hervor, daß die Geldmittel, die ihr zur Verfügung gestellt würden, damit sie diese Aufgabe erfuellen könne, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages darstellten.

146 Die Kommission teilt die Ansicht der Kläger, daß eine Maßnahme im Hinblick auf Artikel 92 nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu qualifizieren sei, meint aber, daß sie diesen Grundsatz im vorliegenden Fall beachtet habe.

147 Sie habe nämlich festgestellt, daß der Gesamtbetrag der La Poste gewährten Vergünstigung unter den Mehrkosten gelegen habe, die dieser bei der Erfuellung ihres öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden seien, so daß diese Vergünstigung nicht die Wirkung einer Quer-Subvention habe. Sie habe lediglich überprüfen müssen, ob die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich nicht durch öffentliche Finanzierungen gefördert würden.

148 Hierzu führt die Kommission aus, daß die gesamten Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Beträge berechnet worden seien, wobei man von dem Gesamtbetrag dieser Mehrkosten den Teil abgezogen habe, von dem anzunehmen gewesen sei, daß er die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich begünstige.

149 Das Vorbringen der Kläger, daß die La Poste gewährte Steuervergünstigung in Höhe von 1,196 Milliarden FF deren gesamten Tätigkeiten zugute komme, sei unschlüssig, da sich die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags in jedem Fall auf einen höheren Betrag, nämlich 2,8 Milliarden FF, beliefen.

150 Soweit die Kläger die angewandte Vergleichsmethode im Grundsatz mit der Begründung beanstanden, daß es keine analytische Buchführung gebe, die eine deutliche Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten, die zum öffentlichen Versorgungsauftrag gehörten, und den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich ermögliche, weist die Kommission darauf hin, daß sie aufgrund der Artikel 92 und 93 des Vertrages nicht befugt sei, den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur transparenten Buchführung aufzuerlegen. Ausserdem sei die angewandte Methode die einzig sinnvolle Methode gewesen, die es ihr ermöglicht habe, rechtzeitig und aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Daten zu den bei ihr eingelegten Beschwerden Stellung zu nehmen.

151 Auf das Vorbringen der Kläger, daß die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung von politischen Entscheidungen abhingen, entgegnet die Kommission, daß sie angesichts der fehlenden gemeinschaftlichen Harmonisierung weder die Pflicht noch das Recht gehabt habe, sich zur Zweckmässigkeit der politischen Entscheidungen zu äussern, die die französischen Behörden auf dem Gebiet dieser öffentlichen Versorgungsleistung getroffen hätten. Falls die französischen Behörden es aus Raumordnungsgründen für notwendig gehalten hätten, die Zahl der Postämter auf dem Land zu erhöhen, so hätten sie nach Ansicht der Kommission die öffentliche Finanzierung entsprechend anpassen können, um diese Mehrkosten zu decken, ohne daß diese Erhöhung in den Anwendungsbereich des Artikels 92 gefallen wäre.

152 Auf die Behauptung der Kläger, daß es geeignetere und gezieltere Maßnahmen gebe, um den Erfordernissen der Raumordnung und des Fortbestands des Postdienstes auf dem Land Rechnung zu tragen, entgegnet die Kommission, daß es nicht ihre Aufgabe sei, sich dazu zu äussern, wie die öffentlichen Dienstleistungen am besten zu finanzieren seien, und sich insoweit an die Stelle der zuständigen nationalen Behörden zu setzen.

153 Die Kommission bestreitet, daß ihre an die französischen Behörden gerichtete Aufforderung, die Buchführung von La Poste künftig transparent zu gestalten, den Schluß zulasse, daß sie das Vorliegen einer Quer-Subvention anerkannt habe.

154 Schließlich sei der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 (Italien/Kommission, a. a. O.) irrelevant, da der Empfänger der Beihilfe in dieser Rechtssache keine Verpflichtungen als Erbringer einer öffentlichen Versorgungsleistung habe übernehmen müssen, für die die öffentliche Finanzierung ein Ausgleich hätte sein können.

155 Nach Ansicht der französischen Regierung sind zwar durchaus die möglichen Auswirkungen einer Beihilfe auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, doch komme es hauptsächlich darauf an, ihre Begründung und somit ihren Zweck zu prüfen. Unter Berufung auf das Urteil Corbeau (a. a. O., Randnr. 19) macht sie geltend, daß es im vorliegenden Fall umso wichtiger sei, den Zweck der streitigen staatlichen Maßnahme zu prüfen, als sie nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zu rechtfertigen sei. La Poste sei nämlich im Rahmen der französischen Raumordnungspolitik mit einer öffentlichen Aufgabe betraut worden.

156 In einem solchen Fall habe die Kommission zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme einem der in Artikel 90 Absatz 2 genannten Ziele entspreche, und dann ihre Wirkungen zu untersuchen, um sicherzugehen, daß die Maßnahme wirklich erforderlich sei, um die betreffende im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe zu erfuellen, und daß ihre möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Masse berührten, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufe. Nach Ansicht der französischen Regierung hält das Vorgehen der Kommission dieser zweifachen Prüfung stand.

157 Zur Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Steuervergünstigung auf den Wettbewerb trägt die französische Regierung vor, daß die Kommission aus ihrer Feststellung, daß diese Vergünstigung unter den Mehrkosten liege, die La Poste aufgrund ihres öffentlichen Versorgungsauftrags - wie z. B. durch die Pflicht, den Fortbestand von Postämtern im gesamten Inland zu sichern - entstuenden, zu Recht den Schluß gezogen habe, daß die Gewährung dieser Vergünstigung nicht zu einer Übertragung staatlicher Mittel auf Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich führe.

158 Schließlich trägt die französische Regierung vor, daß die Kläger einem Fehlschluß erlegen seien, wenn sie behaupteten, daß die streitige Steuervergünstigung zwangsläufig den Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich zugute komme, weil sich die Ermässigung auf ihre gesamten Tätigkeiten erstrecke. Solange nämlich der Betrag der Steuervergünstigung niedriger oder ebenso hoch sei wie der Betrag der Mehrkosten, die La Poste durch ihre Tätigkeiten ausserhalb des Wettbewerbsbereichs entstuenden, komme die Steuervergünstigung nicht ihren Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute, und zwar unabhängig davon, auf welcher Grundlage diese Ermässigung gewährt werde.

159 Die Streithelferin La Poste schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Kommission und der französischen Regierung zur Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages an. Die Kommission habe festgestellt, daß die streitige Steuervergünstigung nicht die Belastungen übersteige, die sie aufgrund der ihr im Rahmen der Raumordnungspolitik übertragenen Aufgabe zu tragen habe.

160 Damit habe die Kommission die Wettbewerbsregeln richtig angewandt. Der Begriff der Raumordnung sei dem Gemeinschaftsrecht im übrigen nicht fremd, denn in Artikel 92 Absatz 3 heisse es, daß Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig sei oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrsche, oder Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.

161 Zu der ihr gewährten Steuerbefreiung trägt La Poste vor, daß vor dem Gesetz von 1990 für sie dieselbe steuerliche Regelung gegolten habe wie für die staatliche Verwaltung. Folglich sei sie - entgegen dem Vorbringen der Kläger - durch das Gesetz von 1990 in Wirklichkeit im wesentlichen dem allgemeinen Steuerrecht unterworfen worden.

162 Schließlich hätten die Kläger anerkannt, daß die Gewährung bestimmter Vergünstigungen in Form finanzieller oder anderer Hilfen durchaus denkbar sei, wenn sie ganz gezielt für die Tätigkeiten von La Poste im Rahmen ihres öffentlichen Versorgungsauftrags eingesetzt würden. La Poste macht dazu geltend, daß die Kommission die Beschwerde der Kläger gerade zurückgewiesen habe, nachdem sie festgestellt habe, daß die La Poste gewährte Steuerbefreiung ein Ausgleich für die ihr aus ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag entstandenen Mehrkosten gewesen sei.

- Würdigung durch das Gericht

163 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes sind die von den Klägern zu folgenden Punkten erhobenen Rügen zu prüfen: erstens zur Feststellung der Kommission, daß die La Poste gewährte streitige Steuervergünstigung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle, da ihr Betrag unter den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags liege; zweitens zu der Frage, ob die Beihilfe zur Erfuellung der La Poste übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich war; schließlich drittens zu der Frage, ob die Kommission mit der Begründung, der Betrag der Steuervergünstigung sei niedriger als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags, zu Recht annehmen durfte, daß keine Übertragung staatlicher Mittel auf die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege.

164 Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages lautet: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

165 Aus Artikel 90 des Vertrages folgt, daß Artikel 92 - mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 - sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen umfasst (Urteil Steinike und Weinlig, a. a. O., Randnr. 18). Die Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen gemäß Artikel 93 des Vertrages erstreckt sich auch auf staatliche Beihilfen, die den in Artikel 90 Absatz 2 genannten und insbesondere den von den Mitgliedstaaten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt werden (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 17). Ausserdem gelten die Wettbewerbsregeln auch für den Postsektor (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, und Corbeau, a. a. O.).

166 Wie bereits in Randnummer 114 ausgeführt, ist unstreitig, daß sich die La Poste gewährte Steuervergünstigung 1994 auf 1,196 Milliarden FF belief.

167 Diese Steuervergünstigung stellt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber La Poste finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, zu denen die Unternehmen gehören, die die Kläger vertreten (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 14).

168 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 34, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).

169 Soweit eine solche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 15).

170 Für Beihilfen, die an ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen gezahlt werden (vgl. oben, Randnrn. 66 bis 72), stellt Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages eine solche andere Bestimmung dar.

171 Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages "[gelten] für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben,... die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert".

172 Aus diesem Wortlaut, insbesondere aus der Wendung "soweit die Anwendung dieser Vorschriften [im vorliegenden Fall des Artikels 92 des Vertrages] nicht die Erfuellung der... besonderen Aufgabe... verhindert" ergibt sich, daß eine unter Artikel 92 Absatz 1 fallende staatliche Maßnahme dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn Artikel 90 Absatz 2 geltend gemacht werden kann (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und im gleichen Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Slg. 1994, I-879, Nr. 66). Obwohl es sich auch in diesem Fall um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann die Wirkung der Wettbewerbsregeln hier beschränkt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 56), so daß ein sich aus den Artikeln 92 in Verbindung mit Artikel 93 Absätze 2 und 3 ergebendes Verbot der Gewährung einer neuen Beihilfe für unanwendbar erklärt werden kann.

173 Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daher genügt es für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es ist ausserdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages, im vorliegenden Fall des Artikels 92, die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 26).

174 Zur Prüfung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, staatliche Beihilfen zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich für ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages aus der Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, ist die ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages heranzuziehen.

175 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 46) anerkannt, daß Beschränkungen des Wettbewerbs von seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 90 Absatz 2 zugelassen werden können, soweit sie erforderlich sind, um dem mit einer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe betrauten Unternehmen die Erfuellung dieser Aufgabe zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere entschieden, daß "die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen tätig wird, u. a. die Kosten, die es zu tragen hat, und die - insbesondere umweltrechtlichen - Vorschriften zu berücksichtigen [sind], die es zu beachten hat" (Randnr. 49). Daraus hat der Gerichtshof den Schluß gezogen, daß die Verwendung einer Klausel über eine Abnahmepflicht in dem ihm vorliegenden Fall insoweit nicht unter die Verbote der Artikel 85 und 86 fiel, als die mit dieser Klausel verbundene Wettbewerbsbeschränkung erforderlich war, um diesem Unternehmen die Wahrnehmung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen.

176 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Corbeau (a. a. O.) entschieden, daß die der belgischen Régie des postes gewährten ausschließlichen Rechte auf dem Gebiet der Sammlung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen, die zu Beschränkungen des Wettbewerbs führen konnten, insoweit zu rechtfertigen waren, als sie zur Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich waren.

177 In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof geprüft, ob der Ausschluß des Wettbewerbs erforderlich war, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts wirtschaftlich tragbare Bedingungen zu gewährleisten. Hierzu hat er ausgeführt, daß "davon auszugehen [ist], daß die Verpflichtung..., [die] Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt" (Randnr. 17). Dies ist dem Urteil zufolge nur möglich, wenn man eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen zulässt (Randnrn. 17 und 18).

178 Diese Rechtsprechung zur Geltung der Artikel 85 und 86 kann entsprechend auf den Bereich der staatlichen Beihilfen übertragen werden, so daß die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92 fällt, wenn die betreffende Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil Corbeau, a. a. O., Randnrn. 17 bis 19). Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe setzt eine globale Bewertung der wirtschaftlichen Bedingungen voraus, unter denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten auf dem ihm vorbehaltenen Sektor ausübt; dabei sind Vorteile, die es unter Umständen aus Sektoren ziehen kann, die dem Wettbewerb offenstehen, nicht zu berücksichtigen.

179 Aus den Akten sowie aus den Ausführungen der Parteien vor dem Gericht geht hervor, daß die Finanzen von La Poste bei Zugrundelegung des Durchschnitts der ersten drei Jahre nach Erlaß des Gesetzes von 1990 zwar im grossen und ganzen ausgeglichen waren, dies allerdings nur nach Abzug der Steuern, d. h. unter Berücksichtigung der streitigen Steuererleichterung.

180 Obwohl sich die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre wegen des Fehlens einer analytischen Buchführung, die eine Unterscheidung nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen von La Poste ermöglicht hätte, auf deren gesamte Tätigkeiten beziehen, durfte die Kommission unter diesen Umständen im vorliegenden Fall - ohne ihr Ermessen zu überschreiten - davon ausgehen, daß die streitige Steuervergünstigung nicht über das hinausging, was zur Erfuellung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von La Poste erforderlich war, und zwar insbesondere zur Erfuellung ihrer Verpflichtung, für den Fortbestand des Postdienstes auf dem Land zu sorgen, da angenommen werden konnte, daß den sich daraus ergebenden Mehrkosten entsprechende Verluste für La Poste gegenüberstanden. Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages wird durch die Genehmigung einer unter diesen Mehrkosten liegenden staatlichen Beihilfe daher nicht unanwendbar, so daß diese Genehmigung keinen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages darstellen kann.

181 Die Kläger haben ferner keine Tatsachen vorgetragen, die ihre Behauptung stützen könnten, daß die streitige Beihilfe zur Erfuellung des La Poste erteilten öffentlichen Versorgungsauftrags nicht erforderlich gewesen sei. Die die Erforderlichkeit der streitigen Beihilfe betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen.

182 An dieser Stelle sind die Rügen der Kläger zu prüfen, die sich auf die Unrichtigkeit der von der Kommission angewandten Methode beziehen. Nach Ansicht der Kläger kann angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden, daß die streitige Steuervergünstigung nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht den Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich zugute komme.

183 Daher ist zu prüfen, ob die Vergleichsmethode, bei der der Betrag der staatlichen Beihilfe (also 1,196 Milliarden FF) dem Betrag der Mehrkosten von La Poste (also 1,32 Milliarden FF - nach der niedrigsten Berechnung, vgl. oben, Randnrn. 105 und 106) gegenübergestellt wurde, geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise feststellen zu können, daß die Gewährung dieser Beihilfe nicht zu einer Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich führte. Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die betreffende staatliche Beihilfe nicht den Tätigkeiten des öffentlichen Betreibers im Wettbewerbsbereich zugute kommt.

184 Aus den Akten geht hervor, daß La Poste zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer internen Buchführung keine getrennten Rechnungen für die Dienstleistungen in dem ihr vorbehaltenen Sektor einerseits und für die Dienstleistungen in dem nicht ihr vorbehaltenen Sektor andererseits führte. Deshalb wurden der Berechnung der Mehrkosten in der angefochtenen Entscheidung auch ihre gesamten Tätigkeiten zugrunde gelegt (vgl. oben, Randnr. 105).

185 Zweifellos hätte die Kommission, wenn La Poste zur maßgeblichen Zeit bereits über eine solche analytische Buchführung verfügt hätte, mit grösserer Sicherheit feststellen können, ob keine Quer-Subvention vorlag.

186 Erstens hat jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber bisher keine Vorschriften erlassen, die für Unternehmen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut, aber auch im Wettbewerbsbereich tätig sind, die Einführung eines analytischen Buchführungssystems vorsehen würden.

187 Zweitens setzt die konkrete Anwendung der Wettbewerbsregeln auf einen Fall wie den vorliegenden zwangsläufig komplexe wirtschaftliche und rechtliche Wertungen voraus, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 34). Folglich ist der Kommission ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung zuzuerkennen, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt.

188 Zwar trifft es zu, daß die Gewährung einer staatlichen Beihilfe es einem Unternehmen ermöglichen kann, andere Mittel für andere Tätigkeiten freizumachen (Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O.), doch ist die Möglichkeit einer Quer-Subvention bei einer Beihilfe, die an ein unter Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages fallendes Unternehmen gezahlt wurde, insoweit ausgeschlossen, als der Betrag der fraglichen Beihilfe unter den Mehrkosten liegt, die durch die Erfuellung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstehen.

189 Darüber hinaus wurde bereits in Randnummer 178 entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen eine staatliche Beihilfe zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich aus der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, sofern die Beihilfe erforderlich ist, damit dieses Unternehmen seine Verpflichtungen aufgrund seines öffentlichen Versorgungsauftrags unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erfuellen kann. Wenn daher Artikel 90 Absatz 2 nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden soll, ist anzuerkennen, daß die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode im vorliegenden Fall geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise festzustellen, daß die Gewährung der staatlichen Beihilfe keine gemeinschaftsrechtswidrige Quer-Subvention mit sich brachte.

190 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger nicht versucht haben, nachzuweisen, daß mit einer anderen Methode - bei Zugrundelegung der damals verfügbaren Daten und angesichts des Standes des Gemeinschaftsrechts - besser hätte festgestellt werden können, ob die La Poste gewährte Steuervergünstigung ihren Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kam oder nicht. Sie haben auch keine Tatsachen dafür angeführt, daß die Kommission das ihr auf diesem Gebiet zustehende Ermessen überschritten hätte.

191 Die Rüge der Kläger zur Bemessungsgrundlage der streitigen Steuerermässigung ist als unerheblich zu betrachten, da die Kläger den Betrag dieser Steuervergünstigung nicht bestreiten.

192 Zum Vorbringen der Kläger, daß die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung nichts anderes seien als die Kosten, die der Staat dafür aufbringen wolle, und daß es daher besser gewesen wäre, das Gesetz von 1982 anzuwenden, ist lediglich festzustellen (vgl. oben, Randnr. 108), daß die Kommission in Anbetracht des Fehlens einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet nicht befugt ist, über die Gestaltung und den Umfang der einem öffentlichen Unternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben oder über die Zweckmässigkeit der von den zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politschen Entscheidungen zu entscheiden, sofern die Gewährung der betreffenden Beihilfe nicht den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kommt und die gezahlte Beihilfe nicht den Betrag übersteigt, der notwenig ist, um die Erfuellung der dem betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe zu gewährleisten.

193 Im übrigen ist entgegen der Auffassung der Kläger aus der von der Kommission an die französische Regierung gerichteten Aufforderung, die Buchführung von La Poste künftig besser zu gestalten, nicht zu schließen, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer Quer-Subvention anerkannt hätte. Selbst wenn die Rechnungsführung von La Poste künftig in dem Sinne verbessert werden könnte, daß die Zuordnung der verschiedenen Kosten transparenter würde, ist die Kommission - wie bereits in den Randnummern 183 bis 189 festgestellt - jedenfalls aufgrund der damals verfügbaren Daten zu Recht davon ausgegangen, daß mit der Gewährung der streitigen Steuervergünstigung keine Gefahr einer Quer-Subvention verbunden sei.

194 Nach alledem ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

195 Was den einen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages betreffenden zweiten Teil des Klagegrundes angeht, so trifft die Auffassung der Kläger zu, daß eine staatliche Maßnahme im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu qualifizieren ist, da der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 92 nicht nach den Gründen und Zielen solcher Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).

196 Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall jedoch hinreichend beachtet worden. Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, hat sie nämlich nicht nur das Ziel der streitigen Steuervergünstigung berücksichtigt, als sie das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages ausschloß. Sie hat vielmehr festgestellt, daß der Gesamtbetrag der Steuervergünstigung unter den Mehrkosten lag, die durch die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden waren, so daß nicht anzunehmen war, daß sich die Gewährung dieser Vergünstigung wie eine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich auswirken könnte.

197 Nach alledem ist auch der einen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages betreffende zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

198 Daraus folgt, daß der Klagegrund des Verstosses gegen die Artikel 90 Absatz 2 und 92 des Vertrages zurückzuweisen ist.

199 Zwar ist die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, daß die fragliche staatliche Maßnahme gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle, in den Randnummern 167 bis 172 dieses Urteils verworfen worden, doch führt diese irrige Beurteilung, da sie keinerlei Einfluß auf das Ergebnis der Prüfung der fraglichen Beihilfe hat, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55).

200 Da keiner der von den Klägern angeführten Klagegründe durchgreift, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

201 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission sowie die Streithelferin La Poste einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

202 Die Französische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt jedoch gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des

Verfahrens einschließlich der Kosten

der Streithelferin La Poste.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück