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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: T-107/01 R
Rechtsgebiete: KS


Vorschriften:

KS Art. 88
KS Art. 86
KS Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist grundsätzlich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung in einem solchen Fall keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann daher nicht die Aussetzung des Vollzugs der Ablehnung der Kommission anordnen, Maßnahmen im Hinblick auf den Mitgliedstaat, der angeblich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, zu ergreifen, da diese Aussetzung nicht zur Folge hätte, die Kommission zur Feststellung der geltend gemachten Vertragsverletzung zu verpflichten, und daher für den Antragsteller kein Interesse haben würde.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann der Kommission nicht aufgeben, die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nach Artikel 88 KS festzustellen.

Wenn er dies täte, würde er sich nämlich zum einen an die Stelle der Kommission setzen, was einen Eingriff in die Ausübung der diesem Organ zukommenden Befugnis darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen in der von den Verfassern des EGKS-Vertrags beabsichtigten Weise unvereinbar wäre.

Zum anderen kann die einstweilige Maßnahme, die er nach diesem Artikel anordnen kann, nur rechtswahrend sein, was nicht der Fall einer Feststellung einer Vertragsverletzung wäre, die kein vorbereitender Akt, sondern der Abschluss eines Verfahrens ist.

( vgl. Randnrn. 52-58 )

3. Wenn die Klage in der Hauptsache, auf die sich der Antrag stützt, mit dem der Richter der einstweiligen Anordnung befasst ist, gegen die Ablehnung der Kommission gerichtet ist, die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 88 KS festzustellen, kann der Richter der einstweiligen Anordnung der Kommission nicht aufgeben, zur Beseitigung der angeblichen Vertragsverletzung Anordnungen an den betroffenen Mitgliedstaat zu richten.

Zum einen kann er keine einstweiligen Anordnungen treffen, die sich nicht im Rahmen des Endurteils halten, das im Rahmen des Rechtsstreits in der Hauptsache, an dem dieser Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ergehen kann.

Zum anderen sieht Artikel 88 KS nicht vor, dass die Kommission befugt ist, solche Anordnungen an einen Mitgliedstaat zu richten.

( vgl. Randnrn. 59-61 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juli 2002. - Société des mines de Sacilor - Lormines gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Artikel 88 KS. - Verbundene Rechtssachen T-107/01 R und T-175/01 R.

Parteien:

In den Rechtssachen T-107/01 R und T-175/01 R

Société des mines de Sacilor - Lormines mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schmitt,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission vom 30. März, 21. April sowie 9. und 10. Juli 2001 und auf einstweilige Anordnungen, mit denen der Kommission aufgegeben wird, den Beschwerden stattzugeben, die die Antragstellerin am 9. Februar und am 9. Mai 2001 an sie gerichtet hat,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 86 Absätze 1 und 2 KS lautet:

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist."

2 In Artikel 4 KS heißt es:

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:

...

b) Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;

c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;

..."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

3 Die Bergbaugesellschaft Sacilor - Lormines (im Folgenden: Antragstellerin) wurde 1978 errichtet, um die Konzessionen und Verpachtungen der Eisenminen von Sacilor in Lothringen zu übernehmen. Unter Berücksichtigung des Rückgangs des Eisenerzabbaus in dieser Region beschloss die französische Regierung 1991, die Förderung einzustellen. Diese endete im Jahr 1993.

4 Wegen des Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks sollte die Antragstellerin aufgelöst werden. Sie leitete folglich die Verfahren zur Aufgabe und zum Verzicht ein.

5 Das Aufgabeverfahren betrifft die Schließung und Sicherung der ehemaligen Bergbaueinrichtungen. Im Rahmen einer Aufgabe unterliegt die Bergbaugesellschaft der Bergbauaufsicht, deren Zweck darin besteht, die Sicherheit ehemaliger Bergbaueinrichtungen zu gewährleisten.

6 Das Verzichtsverfahren hat die vorzeitige Beendigung der Konzession zum Gegenstand. Es ermöglicht, den Konzessionär von den Verpflichtungen zu entbinden, die sich aus der Anwendung der Bergbauaufsicht ergeben, und befreit ihn von der Vermutung der auf ihm lastenden Haftung für die Schäden, die an der Erdoberfläche auftreten.

7 Die Aufgabemaßnahmen wurden gemäß dem Dekret 80-330 vom 7. Mai 1980 über die Aufsicht in Bergwerken und Steinbrüchen (JORF vom 10. Mai 1980, S. 1179) in der geänderten Fassung durchgeführt, wie die zuständige nationale Verwaltung es im Laufe des Jahres 1996 feststellte. Ungeachtet dessen beendete der Staat die Konzessionen nicht.

8 Die französischen Verwaltungsgerichte, bei denen die Antragstellerin darauf klagte, der Französischen Republik aufzugeben, den Verzicht auf ihre Konzessionen zu akzeptieren, gaben den betreffenden Klagen teilweise statt, so dass die Antragstellerin gegenwärtig noch Inhaberin von 18 Konzessionen und zwei Verpachtungen ist.

9 Mangels Annahme des Verzichts durch den zuständigen Minister übte die Verwaltung weiterhin, gestützt auf das Gesetz 94-588 vom 15. Juli 1994 zur Änderung einiger Bestimmungen des Code minier (Bergbaukodex) und auf Artikel L.711-12 des Code du travail (Arbeitskodex, JORF vom 16. Juli 1994, S. 10239), die Bergbauaufsicht aus und erlegte so der Antragstellerin Lasten auf, die mit Maßnahmen der Überwachung und öffentlicher Bauarbeiten verbunden waren.

10 Durch das Gesetz 99-245 vom 30. März 1999 über die Haftung bei Folgeschäden aus dem Bergbaubetrieb und über die Verhütung der Gefahren im Bergbau nach Betriebsbeendigung (JORF vom 31. März 1999, S. 4767) wurde die Haftungsvermutung im Bereich des Bergbaus insofern erweitert, als nunmehr eine Vermutung zeitlich unbegrenzter Haftung des ehemaligen Konzessionärs vorgesehen ist. Dieses Gesetz sieht ebenfalls eine Verpflichtung des ehemaligen Betreibers vor, eine Ausgleichszahlung zu leisten, die zehn Jahre lang zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben bestimmt ist.

11 Da die Antragstellerin der Auffassung war, dass die Weigerung der französischen Behörden, die Konzessionen zu beenden, aus der sich die Heranziehung zu neuen, unvorhersehbaren und übermäßigen Lasten ergebe, gegen die Artikel 4 KS und 86 KS verstoße, befasste sie die Kommission mit einer Beschwerde vom 9. Februar 2001, die am 21. Februar 2001 bei dem Generalsekretariat der Kommission einging.

12 In ihrer Beschwerde machte die Antragstellerin geltend, dass die französischen Behörden Artikel 4 Buchstabe c KS verletzt hätten, indem sie ihr Sonderlasten" auferlegten. Sie beantragte, die Kommission möge auf der Grundlage von Artikel 88 KS feststellen, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag verletzt hat, und ihr aufzugeben,

- anzuerkennen, dass die Gesellschaft Lormines seit dem Tag der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen nicht mehr deren Inhaberin ist;

- anzuerkennen, dass die Gesellschaft Lormines seit der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen nicht mehr im Wege einer Haftungsvermutung haftbar sein kann;

- der Gesellschaft Lormines nicht länger irgendwelche Lasten aufgrund der genannten Konzessionen und Verpachtungen aufzuerlegen;

- die Gesellschaft Lormines für die Lasten zu entschädigen, die sie seit der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen hat tragen müssen".

13 Sie äußerte am Schluss ihrer Beschwerde den Wunsch, über die Maßnahmen informiert zu werden, die die Kommission gegenüber der Französischen Republik unternehmen wird".

14 In ihrem Schreiben vom 30. März 2001, das der Vorstand der Antragstellerin am 20. April 2001 erhalten zu haben angibt, antwortete die Kommission unter der Unterschrift des Leiters der Direktion Staatliche Beihilfen II" der Generaldirektion Wettbewerb wie folgt:

Aufgrund der verfügbaren Informationen sind die Dienste der Generaldirektion Wettbewerb zu dem Schluss gekommen, dass die Sache nicht unter das Gemeinschaftsrecht, sondern allein unter das französische Recht fällt. Die angegebenen Maßnahmen, die sich auf vom französischen Staat auferlegte Bedingungen für den Verzicht der Betreibergesellschaften auf die Bergbaukonzessionen beziehen, sind nämlich keine Durchführungsmaßnahmen, die spezifisch für die EGKS-Unternehmen sind. Sie fallen in die Bereiche der Sicherheit und der zivilrechtlichen Haftung, für die die Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft zuständig sind. Die EGKS-Unternehmen sind nicht von den von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen ausgenommen, die aus Gründen der allgemeinen Ordnung wie der Sicherheit, der zivilrechtlichen Haftung oder der Umwelt geboten sind. Die finanziellen Kosten, die sich daraus ergeben, können daher nicht als die EGKS-Unternehmen beschwerende Sonderlasten gemäß Artikel 4 Buchstabe c [KS] angesehen werden.

Falls Sie über neue zur Darlegung des Gegenteils geeignete Punkte verfügen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sie meinen Diensten schnellstmöglich zur Kenntnis bringen könnten."

15 Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 beantwortete der Vorstand der Antragstellerin das Schreiben der Kommission. Er erörterte zunächst den Begriff Sonderlasten" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS und die Auferlegung von Lasten allein für die vom EGKS-Vertrag erfassten Unternehmen und machte dann das Vorliegen einer Diskriminierung geltend, die Artikel 4 Buchstabe b KS widerspreche. Er schloss folgendermaßen:

Aus diesem Grund bitte ich die Kommission, soweit erforderlich und im Sinne vom Artikel 35 [KS], festzustellen, dass die Französische Republik den Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Buchstabe b [KS] und 86 [KS] nicht nachgekommen ist." Er beantragte auch, dass genau die gleichen Maßnahmen wie bereits in der Beschwerde vom 9. Februar 2001 angegeben angeordnet werden sollten.

16 Mit Schreiben vom 10. Juli 2001, das der Vorstand der Antragstellerin am 19. Juli 2001 erhalten zu haben angibt, richtete die Kommission unter der Unterschrift des Leiters der Direktion Unternehmenspolitik und Umwelt, Verwertung der natürlichen Ressourcen und besondere Industrien" der Generaldirektion Unternehmen folgende Antwort an sie:

In Ihrem Schreiben vom 14. Mai 2001 geben Sie hilfsweise eine Diskriminierung entgegen Artikel 4 Buchstabe b [KS] an, deren Opfer Lormines sei. Dieser Gesichtspunkt wurde durch meine in diesem Bereich zuständigen Dienste geprüft. Artikel 4 Buchstabe b [KS] betrifft jedoch lediglich die Verkäufe von EGKS-Erzeugnissen. Die Anwendung der allgemeinen Regel der Nichtdiskriminierung wurde in Artikel 60 (Verkaufspreis) und Artikel 70 (Transportpreise) erläutert. Die Sonderlasten infolge des Verzichts der Betreibergesellschaften auf die Bergbaukonzessionen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 4 Buchstabe b [KS].

Hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte Ihrer Beschwerde beziehe ich mich auf die Antwort der Generaldirektion Wettbewerb in ihrem Schreiben vom 30. März 2001."

Verfahren

17 Mit Klageschrift, die am 9. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-107/01 eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin Klage erhoben auf Nichtigerklärung zum einen der stillschweigenden Entscheidung vom 21. April 2001, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2001 stattzugeben, und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001, mit der dieses Organ es abgelehnt hat, eben dieser Beschwerde stattzugeben.

18 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. Juni 2001 eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gegen diese Klage erhoben. Die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit ist durch Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2001 dem Endurteil vorbehalten worden.

19 Die Gegenerwiderung in der Rechtssache T-107/01 ist am 23. Mai 2002 eingegangen.

20 Mit Klageschrift, die am 31. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-175/01 eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin Klage erhoben auf Nichtigerklärung zum einen der stillschweigenden Entscheidung vom 9. Juli 2001, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2001 stattzugeben, und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2001, mit der dieses Organ es abgelehnt hat, eben dieser Beschwerde stattzugeben.

21 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. Oktober 2001 eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gegen diese Klage erhoben. Die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit ist durch Beschluss des Gerichts vom 12. März 2002 dem Endurteil vorbehalten worden.

22 Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache T-175/01 am 23. Mai 2002 eingereicht.

23 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter den Nummern T-107/01 R und T-175/01 R eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und beantragt,

- die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen vom 30. März, 21. April sowie 9. und 10. Juli 2001 anzuordnen, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, festzustellen, dass Frankreich die Artikel 4 Buchstaben b und c [KS] und 86 [KS] verletzt hat, und ihm aufzugeben, entsprechend den von Lormines in ihren Aufforderungsschreiben vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001 angegebenen Maßnahmen Abhilfe zu schaffen;

- der Kommission aufzugeben, eine Entscheidung gemäß Artikel 88 [KS] zur Feststellung der zum Nachteil von Lormines begangenen Verletzung der Artikel 4 Buchstaben b und c [KS] und 86 [KS] durch Frankreich innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem zu erlassenden Beschluss und jedenfalls vor Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 zu treffen;

- der Kommission aufzugeben, eine Entscheidung gemäß Artikel 88 [KS]... innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem zu erlassenden Beschluss und jedenfalls vor Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 zu treffen, mit der Frankreich verpflichtet wird, dem Verstoß gegen die Artikel 4 Buchstaben b und c [KS] und 86 [KS] abzuhelfen und insbesondere

- anzuerkennen, dass Lormines seit dem Tag der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen nicht mehr deren Inhaberin ist;

- anzuerkennen, dass Lormines seit der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen nicht mehr im Wege einer Haftungsvermutung haftbar sein kann;

- Lormines nicht länger irgendwelche Lasten aufgrund der genannten Konzessionen und Verpachtungen aufzuerlegen;

- Lormines für die Lasten zu entschädigen, die sie seit der tatsächlichen Aufgabe ihrer Konzessionen und Verpachtungen hat tragen müssen".

24 Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 14. Juni 2002 eingereicht.

25 Die Akten enthalten nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlichen Gesichtspunkte, so dass es keiner mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.

Rechtliche Würdigung

26 Das Gericht kann gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 KS in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern, den Vollzug der angegriffenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

27 Im vorliegenden Fall ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass es zunächst der Prüfung bedarf, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig ist.

Vorbringen der Parteien

Zulässigkeit der Klagen

28 Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Voraussetzungen des Artikels 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erfuellt seien.

29 Die Kommission ist der Ansicht, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sei, da die Klagen, auf die er sich stützt, offensichtlich unzulässig seien. Ihre Argumentation gliedert sich in vier Unzulässigkeitseinreden.

30 Erstens sei die Antragstellerin, die keine einzige unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeit mehr ausübe, kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 dieses Vertrages. Sie habe also keine Klagebefugnis.

31 Zweitens seien die auf Artikel 35 KS gestützten Klagen unzulässig, da der Antrag auf Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist an die Kommission gerichtet worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kommission lange nach dem Auftreten der Ereignisse befasst, die zu dem angeblichen Verstoß der französischen Behörden gegen die Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag geführt haben sollten.

32 Drittens seien die auf Artikel 35 KS gestützten Klagen auch mangels einer vorherigen Infragestellung der Untätigkeit der Kommission unzulässig. Im Rahmen dieses Vorbringens macht die Kommission geltend, es könne nicht angenommen werden, dass die Schreiben vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001 eine Aufforderung, tätig zu werden, enthielten. Unter Umständen wie den vorliegenden liefe jedenfalls eine Aufforderung an die Kommission zum Tätigwerden auf der Grundlage des Artikels 35 KS im Rahmen der ihr durch Artikel 88 KS übertragenen Befugnisse darauf hinaus, sie zu verpflichten, eine zwingende Entscheidung" zu treffen, die wegen der Zeit, die für die Durchführung des von diesem Artikel vorgeschriebenen Verfahrens erforderlich sei, nur eine Entscheidung sein könnte, mit der der Antrag, mit dem sie befasst worden sei, abgelehnt werde. Dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden.

33 Viertens seien die nach Artikel 33 KS erhobenen Klagen unzulässig, da die Schreiben der Kommission vom 30. März und vom 10. Juli 2001 keine anfechtbaren Akte darstellten. Auch wenn unterstellt werde, dass das Schreiben vom 10. Juli 2001 eine ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin sei, sei es nur eine reine Bestätigung eines vorausgehenden Aktes, nämlich der stillschweigenden Entscheidung vom 9. Juli 2001, mit der es abgelehnt worden sei, der Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Mai 2001 stattzugeben.

Zulässigkeit der einzelnen Unteranträge des Antrags auf einstweilige Anordnung

34 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass ihr Antrag auf einstweilige Anordnung zum Ziel habe, dass der Kommission aufgegeben werde, vor Auslaufen des EGKS-Vertrags, also vor dem 23. Juli 2002, den Aufforderungen vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001 nachzukommen. Sie fügt hinzu, wenn das Gericht diesem Antrag stattgebe, müsse die Kommission die Verletzung der Artikel 4 Buchstaben b und c KS und 86 KS durch die Französische Republik feststellen und diesem Mitgliedstaat aufgeben, der genannten Verletzung entsprechend den von der Antragstellerin in ihren beiden Aufforderungsschreiben beantragten Maßnahmen abzuhelfen.

35 Sodann meint sie, indem sie sich auf die Randnummern 44 bis 46 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) stützt, dass Artikel 39 KS es nicht ausschließe, dass der Vollzug ablehnender Entscheidungen ausgesetzt werde, und auch nicht, dass dem beklagtem Organ, dessen Ablehnung angefochten werde, aufgegeben werde, dem ihm vorgelegten Antrag stattzugeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 59 und 60).

36 Schließlich macht sie geltend, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung nunmehr das einzige Mittel darstelle, um den gerichtlichen Schutz ihrer Rechte aus dem EGKS-Vertrag zu erlangen, da dieser am 23. Juli 2002 auslaufe, und dass die Kommission unter Berücksichtigung des bevorstehenden Auslaufens in Ausübung ihrer Befugnisse aus diesem Vertrag kein die angefochtenen Entscheidungen aufhebendes Urteil mehr durchführen könne. Dem vorliegenden Antrag stattzugeben, entspreche im Übrigen der Rechtsprechung, nach der das Verfahren der einstweiligen Anordnung dazu benutzt werden könne, eine Handlung oder eine Untätigkeit abzustellen, deren Ahndung durch die Klage angestrebt werde (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Mai 1977 in den Rechtssache 31/77 R und 53/77 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921, vom 22. Mai 1977 in der Rechtssache 61/77 R, Kommission/Irland, Slg. 1977, 937, vom 13. Juli 1977 in der Rechtssache 61/77 R II, Kommission/Irland, Slg. 1977, 1411, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-120/94 R, Kommission/Griechenland, Slg. 1994, I-3037). Diese Rechtsprechung charakterisiere die Relativität des Erfordernisses der Vorläufigkeit der vom Richter der einstweiligen Anordnung angeordneten Maßnahmen. Dazu weist die Antragstellerin darauf hin, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen im Falle der Abweisung der Klagen oder bei einer späteren Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Vertragsverletzung der Französischen Republik festgestellt werde, durch den Gerichtshof enden würden.

37 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der vorliegende Antrag mehr als zwölf Monate bzw. beinahe zehn Monate nach der Anrufung des Gerichts in den Rechtssachen T-107/01 und T-175/01 gestellt worden sei. Insoweit hebt sie hervor, dass das Interesse des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und sein Nutzen sich nicht mit einem übermäßig langen Zeitablauf vertrügen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 1960 in den Rechtssachen 3/58 bis 18/58, 25/58 und 26/58, Barbara Erzbergbau u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 471).

38 Die Kommission macht sodann geltend, auch wenn die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen, nicht durch die Vorschriften auf den Rahmen bestimmter Klagearten begrenzt sei, scheine der Erlass solcher Anordnungen tatsächlich auf die Fälle direkter Klagen begrenzt. So sei im Zusammenhang mit einer Klage wegen Vertragsverletzung die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen anerkannt worden (Beschluss vom 22. Mai 1997, Kommission/Irland), die zu einer Aussetzung nationaler Rechtsetzungsmaßnahmen und/oder der Anordnung genauer Modalitäten für das Handeln der nationalen Verwaltung führten. Wenngleich jedoch die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen in Verbindung mit einer Untätigkeitsklage grundsätzlich vom Gerichtshof (Urteil T. Port) und vom Gericht (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403, Randnr. 44) anerkannt sei, so habe die Antragstellerin doch keine Rechtssache angegeben, in der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei.

39 Im vorliegenden Fall mache der Gegenstand der beantragten Maßnahmen den Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig.

40 Die Entscheidungen vom 30. März, 21. April sowie 9. und 10. Juli 2001 seien nämlich Entscheidungen, mit denen es abgelehnt worden sei, den an sie gerichteten Anträgen stattzugeben. Aufgrund ihrer Natur enthielten diese verschiedenen Entscheidungen selbst keine Anordnung und erforderten keine Durchführung. Jedenfalls könne die Aussetzung des Vollzugs solcher Entscheidungen nicht der Gewährung des von ihr verweigerten Akts gleichkommen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1969 in der Rechtssache 50/69 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1969, 449, 450 f.). Daher könnten diese Entscheidungen nicht Gegenstand einer Aussetzung des Vollzugs sein, und der vorliegende Antrag sei insoweit unzulässig.

41 Die anderen beantragten einstweiligen Anordnungen (siehe oben Randnr. 23), wie sie im Antrag näher dargestellt seien (siehe oben Randnr. 34), bezweckten, sie dazu zu verpflichten, zum einen die Verletzung verschiedener Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durch Frankreich festzustellen und zum anderen Anordnungen an diesen Mitgliedstaat zu richten, die diesen zum Erlass von vier Maßnahmen verpflichten sollten. Diese Anträge entsprächen ganz genau denen, die die Antragstellerin in ihren Schreiben vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001 an sie gerichtet habe.

42 Jedoch wäre es, so meint die Kommission, mit den Grundsätzen der von den Verfassern des Vertrages gewollten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsorganen nicht vereinbar, wenn der Gemeinschaftsrichter der Kommission aufgeben könnte, dem bei ihr gestellten Antrag auf einstweilige Maßnahmen stattzugeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1990, II-1, Randnrn. 11 und 12, und vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R, Pantochin/Kommission, Slg. 1996, II-1361, Randnr. 43).

43 Darüber hinaus würde der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen die Entscheidung des Gerichts in der Sache vorwegnehmen. Die Wirkungen solcher Anordnungen würden nicht durch das Urteil unterbrochen, da das Gericht über die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin und nicht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, deren Erlass der Kommission solcherart auferlegt würde, zu entscheiden habe. Daraus folge, dass die beantragten Maßnahmen nicht als einstweilig qualifiziert werden könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1998 in der Rechtssache T-610/97 R, Carlsen u. a./Rat, Slg. 1998, II-485, Randnr. 56).

44 Aus diesen Gründen sei es offensichtlich, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht in die Zuständigkeit des Richters der einstweiligen Anordnung fielen. Der vorliegende Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

45 Der Gegenstand des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist ein zweifacher.

46 Mit diesem Antrag bezweckt die Antragstellerin erstens die Aussetzung des Vollzugs von vier Entscheidungen" vom 30. März, 21. April sowie 9. Juli und 10. Juli 2001, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, die Verletzung der Artikel 4 Buchstaben b und c KS und 86 KS durch die Französische Republik festzustellen und ihr aufzugeben, in dem von der Antragstellerin in ihren Schreiben vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001 angegebenen Sinne Abhilfe zu schaffen.

47 Wie sich aus Artikel 35 KS ergibt, gilt, dass sich die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen vom 21. April und vom 9. Juli 2001 aus dem Schweigen der Kommission bis zum Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der vorherigen Aufforderung zum Tätigwerden ergeben. Hinsichtlich der Schreiben vom 30. März und vom 10. Juli 2001 ist die Antragstellerin der Auffassung, dass sie Ausdruck einer ausdrücklichen Ablehnung seien, die Vertragsverletzung der Französischen Republik festzustellen, und dass es sich bei ihnen um Entscheidungen handele.

48 Da die den vier Entscheidungen" gemeinsame Wirkung in der Weigerung der Kommission besteht, die Maßnahmen zu ergreifen, um die die Antragstellerin sie ersuchte, um die angeblich von der Französischen Republik begangenen Verletzungen des EGKS-Vertrags zu beenden, folgt daraus, dass die beantragte Aussetzung des Vollzugs ablehnende Rechtsakte betrifft. Es ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache C-206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P[R] und C-488/01 P[R], Front national und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73).

49 Im vorliegenden Fall hätte die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Akte nicht zur Folge, die Kommission zur Feststellung der geltend gemachten Vertragsverletzung zu verpflichten. Sie würde für die Antragstellerin kein Interesse haben und kann daher nicht vom Richter der einstweiligen Anordnung angeordnet werden.

50 Zweitens hat der vorliegende Antrag den Erlass einstweiliger Anordnungen zum Gegenstand, die bezwecken, dass der Kommission aufgegeben wird, zum einen vor dem 23. Juli 2002 die Verletzung der sich aus dem EGKS-Vertrag ergebenden Pflichten durch die Französische Republik festzustellen und zum anderen diesen Mitgliedstaat anzuweisen, dieser Vertragsverletzung durch den Erlass von vier Maßnahmen abzuhelfen.

51 Zunächst ist festzustellen, dass nach der durch Artikel 88 KS festgelegten Systematik die Kommission nur dann, wenn sie der Auffassung [ist]", dass ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellt, nachdem sie dem betreffenden Staat die Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

52 Außerdem hat die beantragte einstweilige Anordnung, die darin besteht, der Kommission aufzugeben, die Vertragsverletzung festzustellen, genau denselben Inhalt und dieselben Wirkungen wie die Maßnahme, deren Erlass die Kommission nach Ansicht der Antragstellerin rechtswidrig abgelehnt hat. Die Antragstellerin beabsichtigt also offensichtlich, vom Richter der einstweiligen Anordnung etwas zu erlangen, was sie von der Kommission nicht erlangt hat, denn die Anträge, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt worden sind, sind genauso formuliert wie die in den Schreiben vom 9. Februar und vom 9. Mai 2001. Unter diesen Umständen läuft die Argumentation der Antragstellerin im Wesentlichen auf das Vorbringen hinaus, dass der Richter der einstweiligen Anordnung sich, wenn die Kommission die Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Artikels 88 KS ablehnt und er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnungen befasst wird, durch die den Folgen dieser Ablehnung begegnet werden soll, bei der Anwendung des Artikels 88 an die Stelle der Kommission setzen soll.

53 Würde diese Maßnahme jedoch angeordnet, würde sie einen Eingriff in die Ausübung der diesem Organ zukommenden Befugnis darstellen, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen in der von den Verfassern des EGKS-Vertrags beabsichtigten Weise unvereinbar wäre. Sie kann also nicht in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 40).

54 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Argumentation der Antragstellerin, soweit sie sich auf das Urteil T. Port stützt, nicht zu tragen vermag. Aus diesem Urteil kann nämlich nicht zwingend abgeleitet werden, dass die einstweiligen Anordnungen, die es ermöglichen, der Untätigkeit eines Organs abzuhelfen, darin bestehen, dass diesem aufgegeben wird, den zuvor vom Antragsteller in der Beschwerde, mit der er es befasst hat, vorgebrachten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festzustellen.

55 In jenem Urteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen einer Untätigkeitsklage eines Einzelnen nach Artikel 232 EG gegen ein Organ, das es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme" zu erlassen, die Möglichkeit umfasst, beim Gemeinschaftsrichter den Erlass einstweiliger Anordnungen nach Artikel 243 EG zu beantragen.

56 Diese Würdigung des Gerichtshofes stützt sich auf den EG-Vertrag, im Rahmen dessen anerkannt worden ist, dass keine notwendige Verbindung zwischen der Nichtigkeitsklage und der Untätigkeitsklage besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 16). Die Untätigkeitsklage kann es nämlich möglich machen, die rechtswidrige Unterlassung eines Organs, einen Akt zu erlassen, der aufgrund seines vorbereitenden Charakters nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10) nicht nach Artikel 230 EG angefochten werden kann. Daraus folgt, dass das betreffende Organ die Untätigkeit allein schon durch den Erlass eines Aktes mit vorbereitendem Charakter beenden kann und nicht notwendigerweise durch den Erlass des Aktes, der das in Rede stehende Verwaltungsverfahren in dem von dem Antragsteller gewünschten Sinne abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503).

57 Ebenso können vom Richter der einstweiligen Anordnung erlassene einstweilige Anordnungen der Untätigkeit eines Organs abhelfen, ohne dass diese Maßnahmen grundsätzlich, wie nahe gelegt wird, darin bestehen, dem Organ aufzugeben, der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben.

58 Im vorliegenden Fall würde die Feststellung einer Vertragsverletzung, deren Anordnung gegenüber der Kommission beim Richter der einstweiligen Anordnung u. a. beantragt wird, endgültig das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 88 KS beenden und würde damit keine Einstweiligkeit aufweisen.

59 Was schließlich speziell die beantragte Maßnahme angeht, der Kommission aufzugeben, der Französischen Republik aufzugeben, der angeblichen Verletzung durch den Erlass von vier Maßnahmen abzuhelfen, ist ebenfalls festzustellen, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung, würde er einem solchen Antrag stattgeben, in Wahrheit an den betroffenen Mitgliedstaat wenden würde.

60 Indessen gehört der Erlass solcher einstweiliger Maßnahmen nicht zur Zuständigkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klage, zu der der Antrag hinzukommt, die Aufhebung der Entscheidungen" des beklagten Organs bezweckt. Denn die beantragten einstweiligen Maßnahmen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht aufgrund der Artikel 34 KS und 35 KS erlassen kann, und wenn sie die Beziehungen zwischen den Parteien, im vorliegenden Fall der Antragstellerin und der Kommission, betreffen.

61 Jedenfalls kann der Richter der einstweiligen Anordnung der Kommission nicht aufgeben, Anordnungen an einen Mitgliedstaat zu richten, da Artikel 88 KS selbst für den Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Verpflichtung innerhalb der hierfür durch die Kommission gesetzten Frist nicht erfuellt hat, nicht vorsieht, dass die Kommission zum Erlass solcher Maßnahmen befugt ist.

62 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und ausdrücklich unbeschadet der Würdigung der von der Kommission im Rahmen der Verfahren zur Hauptsache erhobenen Unzulässigkeitseinreden ist dieser Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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