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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: T-107/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 42
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 73
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 15
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 16
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 17
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 18
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2004. - GE Betz Inc., vormals BetzDearborn Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOMATE - Unterbliebenes Vorbringen von Beweismitteln in der Verfahrenssprache des Widerspruchs - Berechtigtes Vertrauen - Regeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95. - Rechtssache T-107/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-107/02

GE Betz Inc., ehemals BetzDearborn Inc., mit Sitz in Trevose, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Glas und K. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten ursprünglich durch E. Joly, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) in einem Widerspruchsverfahren Atofina Chemicals Inc. gegen GE Betz Inc.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der Klageschrift, die am 8. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der Klagebeantwortung, die am 23. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der Klagebeantwortung der Streithelferin Atofina Chemicals Inc., die am 26. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

17. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Artikel 42 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung bestimmen:

Artikel 42

Widerspruch

...

(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen... Der Widerspruch kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.

...

Artikel 73

Begründung der Entscheidungen

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

2. Die Regeln 15 bis 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) lauten wie folgt:

Regel 15

Inhalt der Widerspruchsschrift

...

(2) Die Widerspruchsschrift muss enthalten:

...

b) in Bezug auf die ältere Marke oder das ältere Recht, auf denen der Widerspruch beruht,

i) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, ein diesbezüglicher Hinweis und die Angabe, dass die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, oder die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Beneluxstaaten, wo die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde, oder wenn es sich bei der älteren Marke um eine international registrierte Marke handelt, die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Beneluxstaaten, auf die der Schutz der älteren Marken ausgedehnt wurde;

ii) nach Möglichkeit das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung sowie den Anmeldetag, einschließlich des Prioritätstags, der älteren Marke;

...

vi) eine Wiedergabe und gegebenenfalls eine Beschreibung der älteren Marke oder des älteren Rechts;

vii) die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde... Der Widersprechende hat für den Fall, dass er sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die ein älterer Markenschutz besteht, angibt, auch die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf denen der Widerspruch beruht;

...

Regel 16

Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs

(1) Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten.

(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen...

(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.

Regel 17

Sprachenregelung für den Widerspruch

(1) Wird die Widerspruchsschrift nicht in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, wenn diese Sprache eine der Sprachen des Amtes ist, oder in der anlässlich der Anmeldung angegebenen zweiten Sprache verfasst, so muss der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in einer dieser Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorlegen.

(2) Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, so muss der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.

...

Regel 18

Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig

(1) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch nicht Artikel 42 der Verordnung entspricht, oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig erkennen, gegen welche Anmeldung sich der Widerspruch richtet oder welches die ältere Marke oder welches das ältere Zeichen ist, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt worden sind....

(2) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch sonstigen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

...

Regel 20

Prüfung des Widerspruchs

...

(2) Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen...

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3. Mit einem Antrag, für dessen Einreichung das Datum 20. November 1997 als Anmeldetag zugeteilt wurde, meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) die Wortmarke BIOMATE an.

4. Die angemeldeten Erzeugnisse gehören zu Klasse 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in der überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

- Klasse 1: Chemische Produkte zur Verwendung als Mikrobiozide in industriellen Wasser- und Prozesssystemen.

5. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 72/98 vom 21. September 1998 veröffentlicht.

6. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998, das am 22. Dezember 1998 beim Amt einging, legte die Atofina Chemicals Inc., die Streithelferin, Widerspruch gegen eine Eintragung der angemeldeten Marke ein. Der Widerspruch wurde auf die im Folgenden wiedergegebene Bildmarke gestützt:

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7. Diese Bildmarke war wie folgt eingetragen worden:

- Benelux-Eintragung Nr. 39765, mit Anmeldetag 28. Juni 1971 und für Waren der Klassen 1 und 5 des Nizzaer Abkommens, nämlich,

- Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (mit Ausnahme der Fungizide, Herbizide und Mittel zur Vertilgung von Ungeziefer), insbesondere zur Vernichtung von Makro- und Mikroorganismen;

- Klasse 5: Fungizide, Herbizide und Mittel zur Vernichtung von Ungeziefer;

- Eintragung in Frankreich (Verlängerung Nr. 1665517) mit dem Anmeldetag 23. Januar 1980 und für Erzeugnisse der Klasse 1 des Nizzaer Abkommens, nämlich:

- Klasse 1: Chemische Erzeugnisse, als Biozide verwendete chemische Zusammensetzungen;

- internationale Eintragung R 325543 mit gesetzlichem Datum 8. November 1966, aus den Benelux-Staaten kommend und mit Wirkung in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal für Waren der Klassen 1 und 5 des Nizzaer Abkommens, nämlich:

- Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

- Klasse 5: Chemische Erzeugnisse, insbesondere zur Vernichtung von Makro- und Mikroorganismen.

8. Der Widerspruch wurde auch auf die in Italien eingetragene Wortmarke BIOMET (Verlängerung Nr. 400859) mit Anmeldetag 30. Mai 1962 und für Waren der Klasse 5 des Nizzaer Abkommens erstreckt, nämlich:

Klasse 5: Chemische Erzeugnisse und Zusammensetzungen, die als Desinfektionsmittel verwendet werden.

9. Schließlich wurde der Widerspruch auf das nicht eingetragene, jedoch in den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal verwendete Zeichen BIOMET gestützt.

10. Der Widerspruch wurde in Bezug auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren eingelegt und auf alle von den älteren eingetragenen Marken erfassten Waren gestützt.

11. In Bezug auf die älteren eingetragenen Marken wurde der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt. In Bezug auf das oben erwähnte nicht eingetragene Zeichen wurde der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt.

12. Die Kopien der Eintragungsbescheinigungen für die älteren Marken wurden der Widerspruchsschrift beigefügt.

13. Am 7. April 1999 übersandte die Widerspruchsabteilung der Streithelferin ein Telefax mit folgendem Wortlaut:

Notification of deficiencies in the notice of opposition (Rule 15 and 18 (2) of the Implementing Regulation)

...

The examination of the notice of opposition has shown that the indication of the goods and services has not been provided in the language of the opposition proceedings (English).

This deficiency must be remedied within a non extendible period of two months from receipt of this notification, that is on or before 07/06/1999.

The notice of opposition will otherwise be rejected on grounds of inadmissibility.

(Mitteilung von Mängeln in der Widerspruchsschrift [Regeln 15 und 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung]

...

Die Prüfung der Widerspruchsschrift hat ergeben, dass die Angabe der Waren und Dienstleistungen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens (dem Englischen) erfolgt ist.

Dieser Mangel ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten, d. h. spätestens am 7.6.1999, zu beseitigen.

Andernfalls wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden.)

14. Mit Telefax vom 28. Mai 1999 übermittelte die Streithelferin eine Übersetzung der Verzeichnisse der Erzeugnisse, für die die älteren Marken gelten. In diesem Telefax heißt es ferner:

If further information is required, please let us know.

(Wenn Sie ergänzende Informationen benötigen, geben Sie uns bitte Bescheid.)

15. Am 29. Juni 1999 übersandte die Widerspruchsabteilung der Streithelferin ein weiteres Telefax mit folgendem Wortlaut:

Communication to the opposing party of the date of commencement of the adversarial part of the opposition proceedings and of final date for submitting facts, evidence and arguments in support of the opposition (Rules 19 (1), 16 (3), 17 (2) and 20 (2) of the Implementing Regulation).

...

Your opposition has been communicated to the applicant.

...

The adversarial part of the proceedings will commence on 30/08/1999.

A final period of four months from receipt of this notification, that is until 29/10/1999, is allowed for you to furnish any further facts, evidence or arguments which you may feel necessary to substantiate your opposition...

Please note that documents must be in the language of the proceedings or accompanied by a translation.

(Mitteilung des Zeitpunkts der Eröffnung des kontradiktorischen Abschnitts des Widerspruchsverfahrens und der Frist für das Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs an die Widersprechende [Regeln 19 Absatz 1, 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung].

...

Ihr Widerspruch ist dem Anmelder übermittelt worden.

...

Der kontradiktorische Abschnitt des Verfahrens beginnt am 30.8.1999.

Ihnen wird eine letzte Frist von vier Monaten ab Zugang dieser Mitteilung, d. h. bis zum 29.10.1999, für das Vorbringen aller weiteren Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen gewährt, die Sie als zweckdienlich zur Stützung Ihres Widerspruchs erachten...

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Unterlagen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens abgefasst sein müssen oder ihnen eine Übersetzung beigefügt werden muss.)

16. Diese Frist von vier Monaten wurde bis zum 23. März 2000 verlängert. Einen Tag vor Ablauf der Frist beantragte die Streithelferin eine erneute Verlängerung. Da das Amt die Gründe, die für diesen Antrag angegeben wurden, als nicht zureichend ansah, lehnte es diesen ab. Jedoch gewährte es der Streithelferin eine zusätzliche Frist von einem Tag für die Einreichung von Material zur Begründung des Widerspruchs, weil der Antrag einen Tag vor Ablauf der Frist gestellt worden war. Innerhalb dieser letzten gewährten Frist übermittelte die Streithelferin zusätzliches Beweismaterial, nämlich eine eidesstattliche Erklärung, Broschüren und ein Etikett.

17. Mit Entscheidung vom 7. September 2000 stellte die Widerspruchsabteilung fest, in Bezug auf das nicht eingetragene ältere Zeichen sei der Widerspruch unzulässig und genüge im Übrigen u. a. deshalb nicht Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94, weil die Widersprechende die Gültigkeit und den rechtlichen Status der älteren Eintragungen, auf die sie ihren Widerspruch gestützt habe, nicht nachgewiesen habe, da innerhalb der gesetzten Frist keine Übersetzung der Bescheinigungen über die Eintragung der älteren Marken vorgelegt worden sei.

18. Aus diesen Gründen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch insgesamt zurück und erlegte der Streithelferin die Kosten auf.

19. Am 13. Oktober 2000 legte die Streithelferin Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

20. Mit Entscheidung vom 17. Januar 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin nach ihren Angaben am 8. Februar 2002 mit Einschreibebrief zugegangen ist,

- wies die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs im Zusammenhang mit dem nicht eingetragenen älteren Zeichen zurück,

- hob im Übrigen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf,

- verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung und

- entschied, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Widerspruchsverfahren zu tragen habe.

21. Als Gründe für die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung führte die Beschwerdekammer aus, dass die Widerspruchsabteilung durch den Versand der in den Randnummern 13 und 15 erwähnten Telefaxe bei der Widersprechenden ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass die der Widerspruchsschrift als Anlage beigefügten Kopien der Eintragungsbescheinigungen nicht mit Formfehlern behaftet seien.

Verfahren

22. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 5. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage in englischer Sprache erhoben.

23. Da die anderen Verfahrensbeteiligten der Verwendung des Englischen als Verfahrenssprache vor dem Gericht nicht widersprochen haben, hat dieses im vorliegenden Verfahren das Englische zur Verfahrenssprache bestimmt.

24. Das Amt hat seine Klagebeantwortung am 23. Juli 2002 eingereicht. Die Streithelferin hat ihre Klagebeantwortung am 26. Juli 2002 eingereicht.

25. Die Klägerin hat am 17. Oktober 2002 unter Berufung auf Artikel 135 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Schriftsatz eingereicht. Da die Klägerin keinen Antrag auf Einreichung einer Erwiderung gestellt hat und die Klagebeantwortungen der Streithelferin und des Amtes weder neues Vorbringen noch Anträge auf Einreichung eines Schriftsatzes nach dieser Bestimmung enthalten, hat das Gericht beschlossen, diesen Schriftsatz nicht zu den Akten zu nehmen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

26. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr

i) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. September 2000 aufgehoben wird;

ii) die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung verwiesen wird;

iii) jeder Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auferlegt werden;

- dem Amt die Kosten einschließlich der ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

27. Das Amt beantragt,

- dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

28. Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, soweit mit ihr festgestellt worden ist, dass der auf die älteren Eintragungen gestützte Widerspruch nicht ordnungsgemäß begründet worden sei;

- die Kostenentscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

- die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zu verweisen;

- der Klägerin ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Zu den Anträgen der Parteien

Zur Bedeutung der Anträge des Amtes

29. Das Amt hat in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, dass es mit seinem ersten Antrag nicht über den Antrag der Klägerin hinausgehe. Daher sei sein erster Antrag dahin zu verstehen, dass es den ersten Klageantrag der Klägerin unterstützen wolle.

30. Sodann hat das Amt in der mündlichen Verhandlung erklärt, es beantrage hilfsweise, im Licht der Anträge und des Vorbringens der anderen Verfahrensbeteiligten so zu entscheiden, wie es dem Gericht angebracht erscheine. Damit beantragt das Amt offensichtlich, das Gericht möge nach billigem Ermessen entscheiden.

31. Die Streithelferin hat - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung - erklärt, dass das Amt die Beschwerdekammer vor dem Gericht zu vertreten habe, da diese als solche vor dem Gericht nicht vertreten sei.

32. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass das Amt durch die Verordnung Nr. 40/94 insbesondere zum Zweck der Verwaltung des Rechtes der Gemeinschaftsmarke gegründet worden ist und dass es seine verschiedenen Aufgaben aufgrund dieser Verordnung im allgemeinen Interesse dieses Auftrags zu versehen hat.

33. Sodann sind die Beschwerdekammern zwar Teil des Amtes (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01, Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II5275, Randnr. 19), und es besteht eine funktionale Kontinuität zwischen der Beschwerdekammer, dem Prüfer und/oder der zuständigen Abteilung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 38), doch sind die Beschwerdekammern und ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben funktionell unabhängig. Das Amt kann ihnen daher keine Weisungen erteilen.

34. Somit verfügt das Amt zwar nicht über die erforderliche Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, doch es kann umgekehrt nicht verpflichtet sein, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen.

35. Zwar wird das Amt nach Artikel 133 § 2 der Verfahrensordnung zum Beklagten vor dem Gericht bestimmt, doch kann dies nichts an den Folgen der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Beschwerdekammern ändern. Sie lässt es höchstens zu, im Falle der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Entscheidung unabhängig von der Stellungnahme des Amtes im Verfahren vor dem Gericht über die Kosten zu befinden.

36. Daher ist das Amt nicht daran gehindert, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es im Rahmen seiner oben in Randnummer 32 erwähnten Aufgabe als angebracht erachtet.

37. Im Übrigen ist zwar ein neuer Antrag, der erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, notwendigerweise verspätet und damit unzulässig, doch kann die im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung nicht als Antrag im eigentlichen Sinne betrachtet werden und braucht daher nicht auf ihre Zulässigkeit hin beurteilt zu werden.

Zur Bedeutung der Anträge der Streithelferin

38. Die Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihren zweiten, dritten und vierten Antrag nur zu dem Zweck gestellt hat, Mehrdeutigkeiten zu vermeiden, und dass sie, da sich diese Anträge automatisch aus ihrem ersten Antrag ergäben, in Wirklichkeit nicht mehr beantrage, als sie mit ihrem ersten und fünften Antrag beantragt habe. Daher sind die Anträge der Streithelferin dahin zu verstehen, dass sie darauf gerichtet sind, die Klage abzuweisen und der Klägerin die der Streithelferin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Beteiligten

39. Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, Verstoß gegen Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

40. Sie macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Feststellung der Widerspruchsabteilung bestätigt habe, dass die Eintragungsbescheinigungen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden seien und nicht rechtzeitig eine Übersetzung dieser Bescheinigungen eingereicht worden sei. Da kein Nachweis für die Gültigkeit und den rechtlichen Status der älteren Marken erbracht worden sei, sei der auf sie gestützte Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen gewesen.

41. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer zu Unrecht gestützt auf die Telefaxe der Widerspruchsabteilung vom 7. April 1999 und vom 29. Juni 1999 die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsabteilung das berechtigte Vertrauen der Streithelferin verletzt habe.

42. Da das Telefax vom 7. April 1999 ausdrücklich Regel 15 und Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung und die Möglichkeit einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit erwähne und die Widerspruchsschrift nicht den Anforderungen von Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii der Durchführungsverordnung genüge, könne dieses Telefax nur so ausgelegt werden, dass es sich auf die Unzulässigkeit der Widerspruchsschrift und nicht auf die Nachweise beziehe, die zur Stützung des Widerspruchs beizubringen gewesen seien und bei denen es keine Unzulässigkeitsgründe gebe. Die Streithelferin habe den von der Widerspruchsabteilung erwähnten Mangel der Widerspruchsschrift mit Telefax vom 28. Mai 1999 beseitigt.

43. Anders als bei der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit sei die Widerspruchsabteilung nicht verpflichtet gewesen, die Widersprechende darauf hinzuweisen, dass es an einer Übersetzung im Sinne von Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung fehle.

44. Es hätte der Widersprechenden oblegen, die von ihr als erforderlich erachteten Beweise zur Stützung des Widerspruchs vorzulegen. Im vorliegenden Fall habe die Streithelferin die entsprechenden Mängel nicht dadurch beheben können, dass sie einfach mit vagen Worten die Widerspruchsabteilung aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob sie ergänzender Informationen bedürfe, wie sie es in ihrem Telefax vom 28. Mai 1999 getan habe, zumal dieses Telefax die Antwort auf das die Zulässigkeit des Widerspruchs betreffende Telefax vom 7. April 1999 dargestellt habe. Würde die gegenteilige Ansicht zugrunde gelegt, so würde der Widerspruchsabteilung die Verpflichtung auferlegt, dem Widersprechenden Beistand zu leisten.

45. Einziger Zweck des Telefax vom 29. Juni 1999 sei es gewesen, es der Streithelferin zu ermöglichen, gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zusätzliche Beweise zur Stützung ihres Widerspruchs beizubringen, wenn sie dies als erforderlich erachte.

46. Weder das Telefax vom 7. April 1999 noch das vom 29. Juni 1999 hätten, einzeln oder in Verbindung miteinander betrachtet, bei der Streithelferin ein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen von Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung wecken können. Das Telefax vom 29. Juni 1999 habe vielmehr ihre Aufmerksamkeit auf diese Erfordernisse gelenkt.

47. Nach Ansicht des Amtes hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-232/00 (Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef], Slg. 2002, II-2749, Randnr. 42) die Unterscheidung zwischen der Verpflichtung aus Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii der Durchführungsverordnung, die Erzeugnisse anzugeben, für die die ältere Marke gelte, einerseits, und der Erteilung eingehender Auskünfte zu den Tatsachen, den Beweismitteln und den Bemerkungen im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, der Regel 16 Absätze 1 und 2 und der Regel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung andererseits bestätigt. Nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung führe die Nichterfuellung der erstgenannten Verpflichtung zur Unzulässigkeit des Widerspruchs, während das Unterbleiben der Erteilung der Auskünfte im letztgenannten Sinne dazu führe, dass sie bei der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs nicht berücksichtigt würden.

48. Da Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung den Widersprechenden verpflichte, eine Übersetzung der zur Stützung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel in die Verfahrenssprache vorzulegen, stehe das Unterbleiben der Vorlage einer solchen Übersetzung dem Unterbleiben der Vorlage solcher Beweismittel gleich. Daher könne die Widerspruchsabteilung nicht umhin, den betreffenden Widerspruch zurückzuweisen.

49. Dagegen ist das Amt der Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass das berechtigte Vertrauen der Streithelferin verletzt worden sei.

50. Erstens sei die Streithelferin nicht berechtigt gewesen, die einschlägigen Bestimmungen nicht zu beachten, da diese klar und seit ihrem Erlass unverändert geblieben seien.

51. Zweitens habe die Widerspruchsabteilung der Streithelferin weder in ihrem Telefax vom 7. April 1999 noch im Telefax vom 29. Juni 1999 genaue, ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen in Bezug darauf gegeben, dass die vorgelegten Beweise den sprachlichen Anforderungen entsprächen.

52. Drittens verhindere schon die Natur solcher Mitteilungen wie des Telefax vom 29. Juni 1999, dass sie genau oder spezifisch seien. Zunächst gehe aus Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie aus Regel 16 Absatz 3 und Regel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hervor, dass die Rolle des Amtes darin bestehe, den Widersprechenden allgemein dazu aufzufordern, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorzulegen, und nicht darin, ihm bestimmte Mängel mitzuteilen. Die Mitteilung solcher Mängel würde es erforderlich machen, die Angelegenheit vor dem Vorbringen solcher Tatsachen, Beweise und Bemerkungen in der Sache zu prüfen, was der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe und was durch die kontradiktorische Natur des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen sei. Ferner gehe aus Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung hervor, dass es, sobald der Widerspruch als zulässig erachtet werde, den Beteiligten freistehe, wie sie ihre Angelegenheit darstellten. Schließlich ergebe sich aus Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94, dass das Amt nicht befugt sei, dem Widersprechenden in Bezug auf die vorzubringenden Tatsachen, Beweise und Bemerkungen behilflich zu sein. Diese Grundsätze gälten entsprechend für die sprachlichen Anforderungen.

53. Unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammern führt das Amt noch aus, dass keine Einigkeit über die Frage bestehe, ob die Standardformulierung, wie sie im Telefax vom 29. Juni 1999 verwendet worden sei, deutlich genug sei. Diese Frage sei jedoch zu bejahen.

54. Die Streithelferin macht geltend, sobald sämtlichen Verfahrensbeteiligten der Kern der Tatsachen, der Beweismittel und der Bemerkungen, auf die sich der andere Beteiligte stützen wolle, zweifelsfrei bekannt sei, sei der Widerspruch als ordnungsgemäß begründet zu betrachten.

55. Im vorliegenden Fall heiße es in der Widerspruchsschrift, dass dem Widerspruchsformblatt eine Kopie der Eintragungsbescheinigungen beigefügt sei und dass der Widerspruch auf sämtliche Waren gestützt werde, für die die älteren Marken eingetragen worden seien. Das Telefax vom 7. April 1999 bedeute ganz selbstverständlich, dass die Verzeichnisse der von diesen Bescheinigungen erfassten Waren Bestandteil der Widerspruchsschrift seien und in die Sprache des Widerspruchsverfahrens übersetzt werden müssten. Diese Übersetzung sei am 28. Mai 1999 vorgelegt worden. Daher seien die für die Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs wesentlichen Informationen entweder in der Widerspruchsschrift unmittelbar enthalten gewesen oder durch die Bezugnahme auf sie in der Übersetzung der Warenverzeichnisse, die mit Telefax vom 28. Mai 1999 vorgelegt worden sei, in diese Schrift aufgenommen worden.

56. Es sei nicht notwendig, sämtliche in einer Eintragungsbescheinigung enthaltenen Informationen zu übersetzen, denn bestimmte darin enthaltene Informationen seien unerheblich oder unübersetzbar, wie beispielsweise Namen und Zahlen, und außerdem brauche eine Information, wie beispielsweise ein Prioritätstag, nicht übersetzt zu werden, wenn keine Berufung darauf erfolge. In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin weiter ausgeführt, wenn man sich nur auf einen kleinen Teil eines langen Dokuments berufe, erscheine es ihr unverhältnismäßig und nicht zweckdienlich, das Dokument insgesamt übersetzen zu müssen.

57. Unter Berufung auf Regel 16 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung fügt sie hinzu, dass keine Pflicht bestehe, eine vollständige Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen für die älteren Marken vorzulegen.

58. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner geltend gemacht, dass der Nachweis der Gültigkeit und des rechtlichen Status der Marke, auf die der Widerspruch gestützt werde, nicht aus der Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen, sondern aus diesen selbst hervorgehe.

59. Im Übrigen führt die Streithelferin in Bezug auf das Telefax vom 29. Juni 1999 aus, dass dieses, im üblichen Sinne verstanden, bedeute, dass der im Telefax vom 7. April 1999 festgestellte Mangel behoben worden sei und dass der Widerspruch daher nicht als unzulässig abgewiesen werde. Die Ausführung zur Verfahrenssprache in diesem Telefax beziehe sich auf die zusätzlichen Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen, und nicht auf die bereits vorgebrachten. Wenn die Widerspruchsabteilung der Ansicht gewesen sei, dass dieser Fehler nicht behoben worden sei, so hätte sie konsequenterweise den Widerspruch als unzulässig zurückweisen müssen, was nicht geschehen sei.

60. Die Streithelferin billigt die Erwägung der Beschwerdekammer, dass sie, gestützt auf die Angaben der Widerspruchsabteilung, ein berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen könne, dass sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Widerspruchs nachgekommen sei.

61. Schließlich führt sie fünf Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes an, wonach nicht sämtliche in den betreffenden Eintragungsbescheinigungen enthaltenen Informationen übersetzt zu werden brauchten; nach zwei dieser Entscheidungen habe der Widersprechende wegen des Verhaltens der Widerspruchsabteilung ein berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen können, dass er die entsprechenden Anforderungen erfuellt habe.

Würdigung durch das Gericht

62. Die Klägerin unterscheidet in ihrem Vorbringen zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes die Frage der sprachlichen Anforderungen des Widerspruchsverfahrens, insbesondere eines Verstoßes gegen Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, von der Frage der Verletzung des Vertrauensschutzes der Streithelferin durch die Widerspruchsabteilung. Auch das Amt und die Streithelferin nehmen die gleiche Unterscheidung vor. Für die Zwecke der Prüfung des einzigen Klagegrundes ist diese Unterscheidung zu übernehmen.

Zu den sprachlichen Anforderungen des Widerspruchsverfahrens

63. In Bezug auf die sprachlichen Anforderungen an die älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wird, führte die Beschwerdekammer in Randnummer 23 der angefochtenen Entscheidung aus: Die Widersprechende [die Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht] hätte daher die genauen Angaben, die im Register aufgeführt sind, in der Verfahrenssprache vorlegen müssen. Sie hat hinzugefügt, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehe, dass die Widersprechende nicht die vollständige Übersetzung der von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck ausgestellten oder bekannt gemachten Dokumente vorgelegt habe. Hierzu ist festzustellen, dass diese Erwägung von keinem der Beteiligten bestritten wird.

64. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Widerspruchsschrift zufolge dem Widerspruchsformblatt eine Kopie der Eintragungsbescheinigungen beigefügt war und der Widerspruch auf alle Waren gestützt wurde, für die die älteren Marken eingetragen worden waren, doch dass den Verzeichnissen dieser Waren keine Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens beigefügt worden war.

65. Daher entsprach die Widerspruchsschrift nicht der sprachlichen Anforderung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii in Verbindung mit Regel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, da sie keine Übersetzung der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, für die die älteren Marken eingetragen worden waren, in die Verfahrenssprache enthielt. Dieser Sachverhalt gehört nicht zu den in Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung aufgeführten Fällen, sondern fällt unter Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, die die Fälle betrifft, in denen die Widerspruchsschrift anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 oder der Durchführungsverordnung als denen, die in Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung erwähnt werden, nicht genügt, wobei es sich bei diesen anderen Bestimmungen im vorliegenden Fall um Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii und Regel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung handelt.

66. Daher hat die Widerspruchsabteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii, Regel 17 Absatz 1 und Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gehandelt, als sie die Streithelferin mit Telefax vom 7. April 1999 aufforderte, eine Übersetzung der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, für die die älteren Marken eingetragen worden waren, in die Verfahrenssprache vorzulegen. Im Kopf dieses Telefax werden im Übrigen die Regeln 15 und 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ([R]ule 15 and 18 (2) of the Implementing Regulation) erwähnt.

67. Ferner steht fest, dass die Streithelferin am 28. Mai 1999 eine Übersetzung der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, für die die älteren Marken eingetragen worden waren, in die Verfahrenssprache vorgelegt hat. Daher entsprach die Widerspruchsschrift nunmehr den sonstigen Vorschriften der Verordnung [Nr. 40/94] oder [der Durchführungsverordnung] im Sinne von Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

68. Sodann räumte die Widerspruchsabteilung mit Telefax vom 29. Juni 1999 der Streithelferin eine Frist für das Vorbringen weiterer Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen ein, die sie zur Stützung des Widerspruchs als zweckdienlich erachtete, und wies dabei darauf hin, dass alle Unterlagen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens abgefasst sein müssten oder ihnen eine Übersetzung beigefügt werden müsse.

69. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dieses Telefax Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94, Regel 16 Absätze 2 und 3 und Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung entspricht, da diese Bestimmungen vorsehen, dass die Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorgebracht werden können. Im Kopf dieses Telefax werden im Übrigen die Regeln 19 Absatz 1, 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erwähnt.

70. Zwar hat die Widerspruchsabteilung die Widersprechende nicht vom Fehlen einer Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen im Sinne von Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung unterrichtet. Wie jedoch aus dem Urteil Chef (Randnrn. 52 und 53) hervorgeht, bilden die rechtlichen Erfordernisse hinsichtlich der Beweismittel wie auch ihre Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens Voraussetzungen der Begründetheit des Widerspruchs, und daher war die Widerspruchsabteilung nicht verpflichtet, die Streithelferin auf den Mangel hinzuweisen, den die Unterlassung, eine Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen für die älteren Marken vorzulegen, darstellte. Das Fehlen einer Übersetzung der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, die von den eingetragenen Marken erfasst wurden, verstößt gegen Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii in Verbindung mit Regel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und fällt daher unter Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. Dagegen verstößt das Fehlen einer Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen für die älteren Marken gegen keine durch Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erfasste Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 oder der Durchführungsverordnung.

71. Das zuvor in den Randnummern 54 ff. dargestellte Vorbringen der Streithelferin ist im Licht des Vorstehenden zu prüfen.

72. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, die Regel, dass die zur Stützung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden müssen oder ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt werden muss, durch das Erfordernis gerechtfertigt wird, in Verfahren inter partes den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit zwischen den Beteiligten zu wahren. Zwar trifft den Widersprechenden, wie die Streithelferin geltend macht, keine Pflicht, eine vollständige Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen für die älteren Marken vorzulegen, doch bedeutet dies nicht, dass die Widerspruchsabteilung verpflichtet wäre, bei der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs Eintragungsbescheinigungen zu berücksichtigen, die in einer anderen Sprache als der des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden sind. Fehlt die Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen in die Verfahrenssprache, so ist die Widerspruchsabteilung berechtigt, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, sofern sie nicht nach Regel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung anhand der ihr vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden kann (Urteil Chef, Randnrn. 42, 44, 60 und 61). Die letztgenannte Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden.

73. Zu dem Vorbringen, dass sich der Beweis in Bezug auf die Marken, auf die der Widerspruch gestützt wird, nicht aus der Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen, sondern aus diesen selbst ergebe, ist zu bemerken, dass sich der Beweis zwar tatsächlich aus den Eintragungsbescheinigungen und nicht aus deren Übersetzung ergibt; doch kann dieser Beweis nur dann berücksichtigt werden, wenn er den in Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aufgestellten sprachlichen Anforderungen genügt.

74. Was die von der Streithelferin bestrittene Notwendigkeit, die in Rede stehenden Dokumente vollständig zu übersetzen, angeht, so steht zwar die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Einzelheiten der betroffenen Dokumente als für den betreffenden Widerspruch unerheblich betrachtet werden können und daher nicht übersetzt zu werden brauchen, dem Widersprechenden frei; doch sind nur die tatsächlich in die Verfahrenssprache übersetzten Einzelheiten von der Widerspruchsabteilung zu berücksichtigen. Überdies ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass die in niederländischer, in italienischer und in französischer Sprache vorgelegten Dokumente insbesondere im Vergleich zu dem übersetzten Warenverzeichnis nicht so lang sind, dass die Pflicht, ihre Übersetzung vorzulegen, als unverhältnismäßig und unangemessen angesehen werden könnte.

75. Zu dem Vorbringen der Streithelferin bezüglich der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes genügt der Hinweis, dass die von diesen nach der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher ausschließlich nach dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht anhand einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32).

76. Schließlich genügt zu dem Vorbringen der Streithelferin, dass die Widerspruchsabteilung, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass der im Telefax vom 7. April 1999 festgestellte Mangel, nämlich das Fehlen einer Übersetzung der Verzeichnisse der von den Eintragungen erfassten Waren, nicht behoben worden sei, konsequenterweise den Widerspruch als unzulässig hätte zurückweisen müssen, was sie nicht getan habe, die Feststellung, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um das Fehlen einer Übersetzung der Verzeichnisse der durch die älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen geht, sondern um das Fehlen einer Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen für diese älteren Marken.

77. Keinem der Argumente der Streithelferin kann daher gefolgt werden.

78. Daher war die oben in Randnummer 63 beschriebene Erwägung der Beschwerdekammer, dass die Streithelferin die genauen Angaben, die im Register aufgeführt sind, in der Verfahrenssprache hätte vorlegen müssen, nicht rechtsfehlerhaft.

Zum Schutz des Vertrauens der Streithelferin

79. In Randnummer 24 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu folgendem Ergebnis gelangt:

Durch die Übersendung der erwähnten Mitteilungen [der Telefaxe vom 7. April 1999 und vom 29. Juni 1999] an die Widersprechende hat die Widerspruchsabteilung bei dieser ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass die der Widerspruchsschrift als Anlage beigefügten Kopien der Eintragungsbescheinigungen keinen Formfehler aufwiesen. Die Widersprechende durfte daher annehmen, dass sie durch Vorlage der erforderlichen Übersetzung der in Rede stehenden Waren den förmlichen Anforderungen der Regelung genügt habe.

80. Es ist daran zu erinnern, dass sich nach gefestigter Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung insbesondere durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II1093, Randnr. 26, und die dort zitierte Rechtsprechung).

81. Weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus den Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer geht hervor, dass die Streithelferin vor dieser eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt hätte. Um bestimmen zu können, ob die Beschwerdekammer zu Recht von Amts wegen entschieden hat, dass die Widerspruchsabteilung bei der Streithelferin ein berechtigtes Vertrauen geweckt hat, sind die hierfür erheblichen Einzelheiten des vorliegenden Falles zu prüfen.

82. Die erste Einzelheit besteht im Telefax der Widerspruchsabteilung vom 7. April 1999, mit dem die Streithelferin aufgefordert wurde, eine Übersetzung der von den älteren Rechten erfassten Waren in das Englische vorzulegen, andernfalls der Widerspruch unzulässig sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer war die Formulierung dieses Schreibens irreführend, da sie darauf hingedeutet habe, dass nur die Übersetzung des Warenverzeichnisses ins Englische fehle, ohne anzugeben, dass eine vollständige Übersetzung der Eintragungsbescheinigungen vorzulegen sei.

83. Die zweite Einzelheit besteht in dem Satz des Telefax der Streithelferin vom 28. Mai 1999, mit dem das Amt aufgefordert wurde, ihr Bescheid zu geben, wenn es ergänzender Informationen bedürfe. Unter Berufung auf diesen Satz führte die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung aus: In Ermangelung einer etwas besagenden Reaktion der Widerspruchsabteilung, schloss die Widersprechende verständlicherweise (jedoch zu Unrecht), dass mit dem Widerspruch alles in Ordnung sei.

84. Die dritte Einzelheit betrifft den im Telefax der Widerspruchsabteilung vom 29. Juni 1999 enthaltenen Satz, in dem der Streithelferin mitgeteilt wurde, es werde ihr eine letzte Frist von... für das Vorbringen aller weiteren Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen gewährt, die Sie als zweckdienlich zur Stützung Ihres Widerspruchs erachten, in Verbindung mit dem Telefax der Widerspruchsabteilung vom 7. April 1999. Diese Mitteilung, so die Beschwerdekammer, habe das durch die beiden vorherigen Mitteilungen entstandene Missverständnis nicht aufgeklärt.

85. Das Ergebnis der Untersuchung dieser drei Einzelheiten durch die Beschwerdekammer kann keinen Bestand haben.

86. Was zunächst das Telefax der Widerspruchsabteilung vom 7. April 1999 angeht, so verweist dieses ausdrücklich auf die Regeln 15 und 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, und es heißt dort nur, dass die Angabe der Waren und Dienstleistungen nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden sei. In Ermangelung genauer Angaben insbesondere zu den Regeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung konnte dieses Telefax jedoch bei der Streithelferin kein berechtigtes Vertrauen darauf wecken, dass sie das Erfordernis nach Regel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Vorlage von Beweisen und Beweismitteln in der Verfahrenssprache eingehalten habe. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich die Streithelferin für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes selbst nicht auf dieses Telefax berufen hat.

87. Zu der zweiten oben erwähnten Einzelheit ist auszuführen, dass eine solche Mitteilung seitens der Streithelferin selbst nicht einem Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung gleichgestellt werden kann, das geeignet ist, beim Widersprechenden ein berechtigtes Vertrauen zu wecken. Denn ein berechtigtes Vertrauen kann nicht auf das einseitige Verhalten der Partei begründet werden, der es zugute käme. Im Übrigen würde in diesem Fall, wie das Amt zu Recht ausgeführt hat, die Widerspruchsabteilung eine mit diesem System unvereinbare Beistandspflicht für den Widersprechenden treffen.

88. In Bezug auf die dritte oben erwähnte Einzelheit, den in Randnummer 84 wiedergegebenen Satz im Telefax vom 29. Juni 1999, ist zu bemerken, dass dieser Satz insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendung des Wortes weiteren in Verbindung mit dem Telefax vom 7. April 1999 ebenfalls bei der Streithelferin kein berechtigtes Vertrauen darauf wecken konnte, dass die vorgelegten Eintragungsbescheinigungen den einschlägigen sprachlichen Anforderungen entsprachen. Denn dieses Schreiben enthält hierzu keine Aussage. Wenn dieses Schreiben nicht geeignet war, Missverständnisse oder Zweifel bei der Streithelferin zu zerstreuen, so oblag es dieser, sich gegebenenfalls beim Amt zu erkundigen.

89. Zudem vertrat die Beschwerdekammer in Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Ansicht, dass mit diesem Telefax vom 29. Juni 1999 die Streithelferin davon unterrichtet worden sei, dass sie über eine Frist von vier Monaten für das Vorbringen anderer Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen verfüge, die sie zur Stützung ihres Widerspruchs als zweckdienlich erachte, und dass die Unterlagen in der Verfahrenssprache vorgelegt werden müssten oder ihnen eine Übersetzung beigefügt werden müsse (that the documents must be in the language of proceeding or accompanied by a translation). Tatsächlich heißt es in diesem Telefax, dass sämtliche Unterlagen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens abgefasst sein müssen oder ihnen eine Übersetzung beigefügt werden muss (Please note that documents must be in the language of the proceedings or accompanied by a translation). Diese Angabe über die Verfahrenssprache kann daher nicht so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf diese anderen Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bezieht. Vielmehr ist sie allgemein und hindert auf diese Weise daran, das Telefax vom 29. Juni 1999 so auszulegen, dass es bedeutet, dass die Kopien von Eintragungsbescheinigungen, die der Widerspruchsschrift beigefügt wurden, den sprachlichen Anforderungen genügten.

90. Schließlich räumt die Streithelferin dadurch, dass sie geltend macht, das Telefax vom 29. Juni 1999 bedeute, in seinem gewöhnlichen Sinn verstanden, dass der im Telefax vom 7. April 1999 festgestellte Mangel des Fehlens einer Übersetzung der Verzeichnisse der von den älteren Marken erfassten Waren in die Verfahrenssprache behoben worden sei, selbst ein, dass dieses Telefax nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es bedeutete, dass die Eintragungsbescheinigungen ebenfalls den sprachlichen Anforderungen entsprächen.

91. Die Streithelferin macht weiter geltend, dass in zwei der von ihr angeführten fünf Entscheidungen der Beschwerdekammern entschieden worden sei, dass der Widersprechende wegen des Verhaltens der Widerspruchsabteilung ein berechtigtes Vertrauen darauf habe geltend machen können, dass er die Anforderungen in Bezug auf die Übersetzung der in den betreffenden Eintragungsbescheinigungen enthaltenen Informationen erfuellt habe.

92. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern, wie bereits ausgeführt, abgesehen von der Frage, ob diese Entscheidungen der angeführten Rechtsprechung zum Vertrauensschutz entsprechen, nicht anhand von deren früheren Entscheidungen beurteilt werden darf (Urteil Kit Pro und Kit Super Pro, Randnr. 32).

93. Nach allem hat die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, als sie ausführte, dass die Widerspruchsabteilung bei der Streithelferin ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass die der Widerspruchsschrift als Anlage beigefügten Kopien der Eintragungsbescheinigungen nicht mit einem Formfehler behaftet seien.

94. Daher greift der einzige Aufhebungsgrund durch. Somit ist die angefochtene Entscheidung im beantragten Umfang aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

95. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96. Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin unterlegen, soweit die angefochtene Entscheidung gemäß dem Antrag der Klägerin aufzuheben ist. Die Klägerin hat jedoch nicht beantragt, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, sondern diese Kosten einschließlich der ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten dem Amt aufzuerlegen.

97. Hierzu ist festzustellen, dass dem Amt, auch wenn es den ersten Antrag der Klägerin unterstützt hat, deren Kosten aufzuerlegen sind, da die angefochtene Entscheidung von seiner Beschwerdekammer getroffen worden ist. Daher ist anzuordnen, dass gemäß dem Antrag der Klägerin dem Amt deren Kosten einschließlich der ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen sind und dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. September 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung verwiesen wird sowie jeder Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auferlegt werden.

2. Das Amt trägt die Kosten der Klägerin einschließlich der dieser im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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