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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: T-108/03
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Art. 44 Abs. 2
EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 241
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2005. - Elisabeth von Pezold gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzuständigkeit - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-108/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-108/03

Elisabeth von Pezold, wohnhaft in Pöls (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. von Pezold,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Österreich 2000-2006

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Am 17. Mai 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) erlassen.

2. Titel II Kapitel VIII dieser Verordnung präzisiert die verschiedenen Fördermaßnahmen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden.

3. Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 bestimmt:

Die Beihilfen für die Forstwirtschaft tragen zur Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen der Wälder in ländlichen Gebieten bei.

4. Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung sieht insbesondere vor, dass [d]ie Beihilfen für die Forstwirtschaft... Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes [betreffen].

5. Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Beihilfen werden nur für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

6. Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

7. Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung lautet:

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum enthalten eine Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz der geplanten Fördermaßnahmen und die Angabe der zur Gewährleistung der Vereinbarkeit und Kohärenz getroffenen Maßnahmen.

8. Ferner bestimmt Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/1999:

Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden auf der geografischen Ebene festgelegt, die als die geeignetste angesehen wird. Sie werden von den zuständigen Stellen, die der Mitgliedstaat benennt, erstellt und von dem Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden und Einrichtungen auf der geeigneten geografischen Ebene der Kommission vorgelegt.

9. Schließlich sieht Artikel 44 Absatz 2 vor:

Die Kommission beurteilt, ob die vorgeschlagenen Pläne mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Auf der Grundlage dieser Pläne genehmigt sie innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds] die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

10. Gemäß der Verordnung Nr. 1257/1999 legten die zuständigen österreichischen Behörden der Kommission am 1. September 1999 das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes (im Folgenden: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum) vor, das insbesondere eine Beschreibung der zur Durchführung des Planes erwogenen Maßnahmen und einen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Finanzmitteln enthält, die für jeden Schwerpunkt des Planes und jede darin enthaltene Maßnahme vorgesehen sind. Im Anschluss an die Verhandlungen mit der Kommission wurde dieser am 23. Juni 2000 die endgültige Fassung des genannten Planes vorgelegt.

11. Der Plan sah insbesondere im Punkt 9.10.2.1.3 vierter Gedankenstrich eine finanzielle Förderung für integrierte Kulturbegründungs-, Sicherungs- oder Pflegemaßnahmen vor, die nach Punkt 9.10.2.1.5 für eine Fläche bis maximal 20 Hektar pro Jahr und Maßnahme gewährt wird.

12. Am 14. Juli 2000 erließ die Kommission auf der Grundlage des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum die nicht veröffentlichte Entscheidung K (2000) 1973 endg. zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Österreich 2000-2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), das diese ihr nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgelegt hatte.

13. In Anwendung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum erließen die österreichischen Behörden mehrere Richtlinien, u. a. die Sonderrichtlinie für die Umsetzung der Sonstigen Maßnahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: Sonderrichtlinie), die am 27. Juli 2000 in Kraft trat. In Punkt 6.2.1.4.1 der Sonderrichtlinie wurde wie schon in Punkt 9.10.2.1.5 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum erwähnt, dass eine finanzielle Förderung für integrierte Kulturbegründungs-, Sicherungs- oder Pflegemaßnahmen nur für eine Fläche bis maximal 20 Hektar pro Jahr und Maßnahme gewährt werden könne (im Folgenden: streitige Bestimmung).

14. Am 27. April 2000 und am 31. August 2000 richtete die Klägerin, die Eigentümerin eines Forstbetriebs mit Waldflächen von zirka 3 500 Hektar ist, auf der Grundlage der Sonderrichtlinie zwei Förderungsanträge an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark zur Finanzierung von Maßnahmen der Dickungspflege, und zwar den einen für 20 Hektar und den anderen für 5 Hektar.

15. Mit zwei Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH (im Folgenden: Agrarmarkt), die im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft handelte, der Klägerin mit, dass die fraglichen Förderungsanträge von der Landesforstdirektion der Landwirtschaftskammer des Landes Steiermark nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Beträge von 79 999,91 österreichischen Schilling (ATS) (5 813,82 Euro) und von 19 999,91 ATS (1 453,40 Euro) positiv beurteilt worden seien.

16. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 wies Agrarmarkt die Klägerin darauf hin, dass ihr von der Landesforstdirektion der Landwirtschaftskammer des Landes Steiermark eine Rückforderung von dem zweiten Förderungsbetrag entsprechenden 1 453,45 Euro gemeldet worden sei, weil der Klägerin die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, da die durch die streitige Bestimmung festgelegte Begrenzung überschritten worden sei. Agrarmarkt stellte außerdem klar, da ein Betrag von 425,12 Euro bereits mit einer Auszahlung verrechnet worden sei, die die Klägerin am 20. Dezember 2000 für ein Forststraßenprojekt erhalten habe, werde die Klägerin ersucht, den Restbetrag von 1 028,33 Euro zurückzuzahlen.

17. Am 19. November 2001 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt Klage gegen die Entscheidung der österreichischen Behörden, mit der die Rückzahlung des zweiten Förderungsbetrags angeordnet worden war. Zur Begründung dieser Klage führte sie u. a. aus, dass die streitige Bestimmung gegen die Verordnung Nr. 1257/1999 und gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstoße. Im Laufe des Verfahrens machten die österreichischen Behörden geltend, dass die streitige Bestimmung integrierender Bestandteil des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum sei, dass sie diskutiert und einer detaillierten Prüfung unterzogen worden sei und dass davon auszugehen sei, dass sie mit der streitigen Entscheidung genehmigt worden sei.

18. Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 24. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

19. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die streitige Bestimmung genehmigt;

- hilfsweise, festzustellen, dass die streitige Bestimmung durch die genannte Entscheidung nicht genehmigt worden ist;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

21. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses, wenn es gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung entscheidet, jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

22. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Prozessakten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt daher, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

23. Ohne formell eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Nichtigkeitsantrags in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung mit der Begründung, die Klägerin sei nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von der angefochtenen Entscheidung betroffen.

24. Erstens erinnert die Kommission hinsichtlich der ersten Voraussetzung daran, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes für den Fall einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung ergebe, dass für das unmittelbare Betroffensein erforderlich sei, dass sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt würden. Das Gleiche gelte, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit bestehe, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliege (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in den Rechtssachen C386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I2309 , Randnrn. 43 und 44, und C404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I2435, Randnrn. 43 und 44).

25. Aus der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass sich diese an die Republik Österreich richte und somit die Klägerin nicht als Adressat der Entscheidung angesehen werden könne. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall die oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie betont, dass die angefochtene Entscheidung lediglich die Rechtmäßigkeit des Inhalts des ihr vorgelegten Programmplanungsdokuments im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1257/1999 feststelle. Diese Feststellung habe gegenüber dem späteren Förderungswerber keine unmittelbare Wirkung, da der weite Spielraum des Mitgliedstaats bei der Durchführung des Programms nicht beschränkt werde und die Kommission in keinerlei Beziehung zum Förderungswerber trete. Denn die streitige Bestimmung sei zwar durchaus in Punkt 9.10.2.1.5 des von der Kommission genehmigten Entwicklungsplans für den ländlichen Raum enthalten gewesen, doch seien zwei nationale Maßnahmen, nämlich die Sonderrichtlinie und die Förderungsentscheidung von Agrarmarkt, erlassen worden, bevor die fragliche Genehmigung für die Klägerin wirksam geworden sei.

26. Außerdem betont die Kommission, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms durch sie nicht dazu führe, dass dieses Programm den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsakts erhalte. Erweise sich ein Förderungsvertrag als unvereinbar mit dem von der Kommission genehmigten Programm, so sei es Sache der nationalen Gerichte, die sich hieraus ergebenden Folgerungen im Hinblick auf das nationale Recht zu ziehen, bei dessen Anwendung sie die einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C336/00, Huber, Slg. 2002, I7699, Randnr. 40). Dies gelte auch, wenn wie im vorliegenden Fall der Fördervertrag dem genehmigten Programm entspreche. Somit habe hier die Klägerin das zuständige nationale Gericht anzurufen und vor diesem die Gültigkeit der streitigen Bestimmung vor dem Hintergrund des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts anzufechten.

27. Was zweitens die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit der Klägerin anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass nach der Rechtsprechung Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein könnten, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, und Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II455, Randnr. 21). Die angefochtene Entscheidung genehmige Maßnahmen wie die streitige Bestimmung, die von allgemeiner Tragweite seien, auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung fänden und rechtliche Wirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe entfalteten.

28. Zur streitigen Bestimmung im Besonderen trägt die Kommission vor, dass diese unterschiedslos alle österreichischen Waldeigentümer betreffe, ohne eine Gruppe unter ihnen auf irgendeine Weise zu diskriminieren. Somit sei die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nur im Hinblick auf eine Situation betroffen, die sie mit allen anderen Waldeigentümern teile. Der Umstand allein, dass die Klägerin Waldeigentum von bedeutender Größe bewirtschafte und dass die Differenz zwischen der Fläche im Eigentum und der maximal geförderten Fläche daher größer sei als bei kleineren Betrieben, sei nicht geeignet, die Klägerin gegenüber allen anderen Waldeigentümern zu individualisieren.

29. Die Klägerin hält die vorliegende Klage für zulässig. Sie macht erstens hinsichtlich der Klagefrist geltend, dass sie erst am 15. Januar 2003 anlässlich des Vortrags der österreichischen Behörden im Verfahren vor dem Bezirksgericht Wien Innere Stadt von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Die am 24. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage sei daher fristgerecht erhoben worden.

30. Zweitens hält sich die Klägerin für im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen, weil mit dieser den österreichischen Behörden zufolge die streitige Bestimmung als gemeinschaftsrechtskonform gebilligt und damit ihr gegenüber unmittelbar wirksam in Kraft gesetzt worden sei.

31. Dass die Republik Österreich theoretisch auf die Durchführung der streitigen Bestimmung nach deren Genehmigung durch die Kommission hätte verzichten können, sei hierbei ohne Belang. Die Unmittelbarkeit der Auswirkung einer eine nationale Regelung genehmigenden Entscheidung könne nicht vom willkürlichen Verhalten der nationalen Behörden nach Erlass dieser Entscheidung abhängen, weil diese Behörden selbst die fragliche Regelung geschaffen und um deren Genehmigung durch die Kommission nachgesucht hätten. Der Wille der Republik Österreich, die genehmigte Regelung durchzuführen, habe daher keinem Zweifel unterlegen, und somit habe die Republik Österreich im Sinne der von der Kommission zitierten Rechtsprechung (Urteile Dreyfus/Kommission, zitiert in Randnr. 24, Randnr. 44, und Glencore Grain/Kommission, zitiert in Randnr. 24, Randnr. 44) nur eine rein theoretische Möglichkeit gehabt, auf die Anwendung der streitigen Bestimmung zu verzichten.

32. Außerdem hebt die Klägerin hervor, dass die angefochtene Entscheidung den österreichischen Behörden keinerlei Ermessensspielraum für die Anwendung der Sonderrichtlinie gelassen habe, die keine weitere Umsetzungsmaßnahme erfordert habe. Derartige Maßnahmen seien im Übrigen nicht denkbar, weil nach österreichischem Recht die Förderung nach der Sonderrichtlinie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge.

33. Dies führe dazu, dass die auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen der Gewährung von Förderungen der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof entzogen seien. Somit hätte die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage zur Folge, dass ihr das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wie vom Gerichtshof anerkannt werde, versagt würde. Schließlich stellt die Klägerin hierzu klar, dass sie bereits in ihrer Klageschrift vom 19. November 2001 im Verfahren beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt angeregt habe, die Frage, ob eine nationale Bestimmung, die den Gegenstand einer Förderung auf eine bestimmte Fläche per annum begrenze, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Bezirksgericht Wien Innere Stadt habe zu erkennen gegeben, dass es nicht beabsichtige, dieser Anregung zu einer Vorlage zu entsprechen. Daher sei sie gezwungen gewesen, zur Fristwahrung die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu erheben. Insoweit liege das Vorbringen der Kommission, dass die nationalen Gerichte dafür zuständig seien, die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu kontrollieren, neben der Sache, da diese Gerichte ja über einen Verstoß der Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht nicht befinden könnten.

34. Drittens und letztens hält sich die Klägerin für individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen. Sie macht geltend, dass ihr Forstbetrieb nach einer in neuerer Zeit erfolgten Neuaufforstung von 500 Hektar, die mit zirka vier Millionen Euro Eigenmitteln finanziert worden sei, 1 250 Hektar pflegebedürftiger Jugendflächen (und damit mehr als ein Drittel der gesamten Waldfläche des Betriebes) umfasse. Außerdem sei diese Neuaufforstung infolge einer intensiven forstwirtschaftlichen Nutzung und Verschmutzungsschäden, die von einem verstaatlichten lokalen Braunkohlekraftwerk und einem verstaatlichten lokalen Zellulosewerk ausgegangen seien, sowie zum Zweck des Lawinenschutzes und zur Verbesserung des Wasserhaushalts erforderlich geworden. Sie könne diese Pflege nur für 120 Hektar pro Jahr durchführen. Aus diesen ungewöhnlichen Relationen ergebe sich, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei.

35. Die Klägerin räumt ein, dass die angefochtene Entscheidung nicht speziell ihr gegenüber ergangen sei. Sie trägt aber vor, dass die Kommission die den österreichischen Behörden bekannte Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass die streitige Bestimmung gerade die wenigen mit großen Hochlagenkulturen im öffentlichen Interesse stark belasteten und von Rauchschäden schwer betroffenen Forstbetriebe berühre. Pflegebedarf bestehe nämlich nur für zirka 5 % der österreichischen Waldflächen pro Jahr, so dass die streitige Bestimmung lediglich eine kleine Gruppe von Betrieben mit einer Fläche von mehr als 400 Hektar betreffe.

Würdigung durch das Gericht

Zum ersten, auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klageantrag

36. Vorab ist festzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden Klage formal die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist, soweit sie den Punkt 6.2.1.4.1 der Sonderrichtlinie genehmigt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 auf der Grundlage des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum das der Kommission vorgelegte Programmplanungsdokument genehmigt und somit formal nicht als Genehmigung von Punkt 6.2.1.4.1 der Sonderrichtlinie angesehen werden kann, die den genannten Plan auf nationaler Ebene anwandte. Da die Parteien nicht bestreiten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen mit dem Punkt 9.10.2.1.5 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum identisch ist, ist somit die vorliegende Klage so zu verstehen, dass sie in Wirklichkeit auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abzielt, soweit diese den Punkt 9.10.2.1.5 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum genehmigt.

37. Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 bestimmt:

Die Kommission beurteilt, ob die vorgeschlagenen Pläne mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Auf der Grundlage dieser Pläne genehmigt sie innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage... die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums.

38. Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission das von der Republik Österreich eingereichte Programmplanungsdokument auf der Grundlage des Planes für die Entwicklung, dessen endgültige Fassung der Kommission von der Republik Österreich am 23. Juni 2000 vorgelegt worden war, genehmigt hat.

39. Daraus geht hervor, dass sich für die Genehmigungsentscheidung die Prüfung der Programmplanungsdokumente durch die Kommission notwendig auf den Inhalt des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum erstreckt, auf dessen Grundlage die genannten Dokumente erstellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, zitiert in Randnr. 26, Randnr. 39).

40. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission, ohne dass ihr insoweit die Klägerin widersprochen hätte, eingeräumt hat, dass der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum in Punkt 9.10.2.1.5 eine Bestimmung enthält, die Forstwirtschaftsförderungen für integrierte Kulturbegründungs-, Sicherungs- oder Pflegemaßnahmen auf eine Fläche von 20 Hektar pro Jahr und Maßnahme einschränkt. Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung die Genehmigung dieser Bestimmung durch die Kommission mit einschließt.

41. Einmal unterstellt, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage fristgerecht erhoben worden ist und die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die angefochtene Entscheidung hat, erinnert das Gericht hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Klage daran, dass nach Artikel 230 Absatz 4 EG jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

42. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die angefochtene Entscheidung nur an die Republik Österreich richtet. Unter diesen Umständen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil Plaumann/Kommission, zitiert in Randnr. 27, 238, und Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I0000, Randnr. 34).

43. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung zum Gegenstand hat, die finanzielle Förderung durch den EAGFL und die Voraussetzungen dafür im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum der Republik Österreich für den Zeitraum 2000-2006, der die oben genannte Bestimmung enthielt, zu bewilligen und festzulegen. Diese mit der angefochtenen Entscheidung genehmigte Bestimmung stellt sich somit als eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet.

44. Folglich betrifft die angefochtene Entscheidung die Klägerin allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als in Österreich tätige Forstwirtin in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befinden (vgl. analog Beschluss Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 27, Randnrn. 24 und 25).

45. Hinsichtlich des Arguments, das die Klägerin daraus herleitet, dass die fragliche Maßnahme sie in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Bewirtschafterin eines Forstbetriebs von bedeutender Größe benachteilige, ist daran zu erinnern, dass einzelne Marktbeteiligte, diesen Umstand unterstellt, nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen sind, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II2653, Randnrn. 50 und 51). Denn selbst wenn eingeräumt werden müsste, dass die angefochtene Beschränkung zur Folge haben könnte, der Klägerin eine verhältnismäßig weniger bedeutsame Förderung zu gewähren als jene, die Bewirtschafter von kleineren Forstbetrieben erhalten, würde dies nichts daran ändern, dass sich eine ähnliche Folge für andere Bewirtschafter von Forstbetrieben von einer dem der Klägerin vergleichbaren Größe ergäbe (vgl. analog Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II0000, Randnr. 45).

46. Selbst wenn ebenfalls eingeräumt werden müsste, dass, wie die Klägerin behauptet, nur eine kleine Gruppe von Forstbetrieben mit einer Fläche von mehr als 400 Hektar einen bestimmten Pflegebedarf u. a. wegen Rauchschäden hat, ist außerdem daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I8949, Randnr. 52).

47. Schließlich kann dem Argument der Klägerin nicht gefolgt werden, dass sie deshalb individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei, weil die Kommission die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass die fragliche Bestimmung gerade die wenigen mit großen Hochlagenkulturen im öffentlichen Interesse stark belasteten und von Rauchschäden schwer betroffenen Forstbetriebe berühre.

48. Denn obwohl nach gefestigter Rechtsprechung die Tatsache bestimmte Personen individualisieren kann, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet ist, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage dieser Personen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I2477, Randnr. 11), enthält doch im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung Nr. 1257/1999, keine Bestimmung, die die Kommission verpflichten würde, bei Erlass der Genehmigungsentscheidung deren Folgen für die Lage von Personen wie der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T481/93 und T484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II2941, Randnr. 62).

49. Nach alledem befindet sich die Klägerin nicht in einer sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebenden Lage und ist somit nicht individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen.

50. Die Klägerin trägt schließlich vor, dass ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt würde, wenn die vorliegende Klage unzulässig wäre.

51. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 40) ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

52. Abgesehen davon, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Gewährleistung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen kann, hat der Gerichtshof auch entschieden, dass einer Auslegung von Artikel 230 EG nicht gefolgt werden kann, nach der eine Nichtigkeitsklage zulässig sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung kann beim Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht erhoben werden, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss Bactria/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 58). Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert in Randnr. 51, Randnr. 43).

53. Schließlich hat der Gerichtshof allgemein hinsichtlich der Voraussetzung der von Artikel 230 Absatz 4 EG geforderten individuellen Betroffenheit klar festgestellt (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert in Randnr. 51, Randnr. 44), dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, doch dass eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen kann, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden.

54. Das Gericht kann somit nicht dem Vorbringen der Klägerin folgen, dass ihr jeder Rechtsbehelf zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte genommen würde, falls die vorliegende Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden sollte; im Übrigen hat die Klägerin für dieses Vorbringen keinen Beweis erbracht.

55. Daraus folgt, dass das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Ergebnis in Frage stellen kann, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen ist. Daher ist die vorliegende Nichtigkeitsklage abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist und ob sie die Klage fristgerecht erhoben hat.

Zum zweiten Klageantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die streitige Bestimmung durch die angefochtene Entscheidung nicht genehmigt worden ist

56. Mit dem zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin hilfsweise die Feststellung, dass die streitige Bestimmung durch die angefochtene Entscheidung nicht genehmigt worden ist.

57. Es ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft keinen anderen Rechtsweg kennt, der es dem Richter erlauben würde, über die Auslegung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu entscheiden, als den in Artikel 234 EG vorgesehenen.

58. Daher ist dieser Antrag zurückzuweisen, weil das Gericht offensichtlich nicht darüber zu befinden befugt ist.

Kosten

59. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 28. Februar 2005

Ende der Entscheidung

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