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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.05.1994
Aktenzeichen: T-108/94 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist als unmittelbares und gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung oder Aussetzung beantragt wird.

Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das mit einem Hauptverfahren zusammenhängt, das im wesentlichen die Nichtigerklärung der Entscheidung zum Gegenstand hat, den Antragsteller nicht zur zweiten Phase des Künstlerwettbewerbs für die Auswahl der in ein neues Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zu integrierenden Kunstwerke zuzulassen, ist daher der Antrag des Vorsitzenden und der Mitglieder der Personalvertretung des Organs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin auf Aussetzung der Arbeiten der Jury für die Auswahl der Kunstwerke zurückzuweisen. Diese können nämlich keinen besonderen Umstand vortragen, durch den ein persönliches Interesse an der Zulassung des Antragstellers zur zweiten Phase des Wettbewerbs glaubhaft gemacht werden könnte, und nicht nachweisen, daß sich die in dem Rechtsstreit vom Gericht zu erlassende Entscheidung auf ihre Lage in hinreichend schwerwiegender Weise auswirken könnte.

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat bei der Beurteilung der Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte, bevor eine Entscheidung zur Hauptsache ergeht, dem Antragsteller irreversible Schäden, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde, oder aber solche Schäden verursachen kann, die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners an der Durchführung seiner Rechtsakte stuenden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Es ist Sache des Antragstellers, zu beweisen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne daß ihm ein Schaden mit schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen entstuende.

Der Antrag eines Künstlers, der sich zur Teilnahme an einem Künstlerwettbewerb beworben hat, auf Aussetzung der Arbeiten einer Jury, die im Rahmen dieses Wettbewerbs die in ein neues Gebäude eines Organs zu integrierenden Kunstwerke auswählen soll, erfuellt diese Voraussetzungen nicht, da zum einen ein erfolgreiches Bestehen der ersten Auswahlphase dem Betroffenen keine Gewähr für die Auswahl seines Werks in der Abschlussphase bedeutet hätte, zum anderen nicht nachgewiesen ist, daß die Interessen des Antragstellers im Fall eines Erfolgs seiner Klage nicht rückwirkend geschützt werden könnten, und schließlich der behauptete etwaige Schaden ausser Verhältnis zu dem Interesse des betreffenden Organs am rechtzeitigen Vorliegen der Ergebnisse für den zur Einweihung des Gebäudes vorgesehenen Zeitpunkt stuende.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 2. MAI 1994. - ELENA CANDIOTTE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - KUENSTLERWETTBEWERB - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - STREITHILFE - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE T-108/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 16. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag beantragt, folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:

° die von der Auswahljury für den Künstlerwettbewerb 93/S 21-3373/FR im Namen des Rates der Europäischen Union (nachstehend: Rat) erlassene Entscheidung, sie nicht zur zweiten Phase dieses Wettbewerbs zuzulassen,

° die Entscheidung der Jury, jeweils einer nationalen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der Bewerbungen von Künstlern zu übertragen, die in dem betreffenden Staatsgebiet ansässig sind,

° die Entscheidung der Jury, die Zahl der von jedem Mitgliedstaat vorab auszuwählenden Künstler auf drei festzusetzen,

° die Entscheidung, das Verzeichnis der zur zweiten Phase des Wettbewerbs zugelassenen Künstler aufzustellen.

Ausserdem beantragt die Antragstellerin, den Rat zur Zahlung eines symbolischen Ecu als Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie durch die Entscheidungen der Jury, insbesondere durch die Ablehnung ihrer Bewerbung, erlitten zu haben meint.

2 Die Antragstellerin hat mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am gleichen Tage eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EG-Vertrag und Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Verfahrens nach der am 30. Januar 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. S 21, S. 48) veröffentlichten Ausschreibung des Künstlerwettbewerbs 93/S 21-3373/FR und insbesondere der Arbeiten der Jury für die Auswahl von Kunstwerken für das neue Ratsgebäude in Brüssel beantragt.

3 Der Antragsgegner hat am 28. März 1994 zu diesem Antrag auf einstweilige Anordnung schriftlich Stellung genommen.

4 Mit Antragsschrift, die am 6. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Vorsitzende der Personalvertretung des Rates, Jacqueline Willems, und 21 Mitglieder der Personalvertretung beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden.

5 Der Antragsgegner hat mit Schreiben, das am 12. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, den Antrag auf Zulassung als Streithelfer als unzulässig zurückzuweisen und den Antragstellern die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat sich dazu nicht geäussert.

6 Vor der Prüfung der Begründetheit der vor dem Richter der einstweiligen Anordnung gestellten Anträge ist kurz die Vorgeschichte des Rechtsstreits darzulegen, wie sie aus den Schriftsätzen der Parteien hervorgeht.

7 Mit Beschluß vom 12. Juni 1989 setzte der Rat eine Jury ein, die "mit der Auswahl der zu erwerbenden und in das neue Ratsgebäude zu integrierenden Kunstwerke beauftragt" wurde (Artikel 4). Zu diesem Zweck sollte die Jury "im Namen des Rates einen Wettbewerb [durchführen, der] allen Künstlern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften offen[steht]. Sollten zahlreiche Künstler hieran teilnehmen, könnte der Wettbewerb in zwei Stufen durchgeführt werden" (Artikel 5). Die Jury setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen; sie umfasst einen Vertreter je Mitgliedstaat, einen Vertreter der Architekten, einen Vertreter des Generalsekretariats des Rates sowie einen Vertreter der Personalvertretung des Rates (Artikel 2).

8 Die von der Jury erlassene Verfahrensordnung für den Wettbewerb wurde vom Generalsekretariat des Rates am 25. Januar 1993 gebilligt. Nummer 2 der Verfahrensordnung lautet: "Es handelt sich um einen Wettbewerb mit zwei Durchgängen: ° Im ersten Durchgang ergeht eine Aufforderung zur Bewerbung; anhand der vorgelegten Dokumentation mit Referenzen soll eine erste begrenzte Anzahl von Künstlern ausgewählt werden. ° Im zweiten Durchgang findet ein Projektwettbewerb statt; dabei sollen unter den im ersten Durchgang bestimmten Künstlern diejenigen ausgewählt werden, die mit der Ausführung der Kunstwerke für das Gebäude beauftragt werden." Gemäß Nummer 4 der Verfahrensordnung hat die Jury "einzelstaatliche Arbeitsgruppen eingesetzt. Jeder Arbeitsgruppe gehören jeweils das Mitglied und das stellvertretende Mitglied als Vertreter eines Mitgliedstaates sowie die von ihnen hinzugezogenen Beisitzer an." Gemäß Nummer 7 Buchstabe c erstellt jede einzelstaatliche Arbeitsgruppe "anhand der vorgelegten Unterlagen eine Rangliste der Künstler, die sie für die Teilnahme am zweiten Durchgang des Wettbewerbs vorschlägt. Die Jury benennt anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen erstellten Listen maximal 36 Künstler für die Teilnahme am zweiten Durchgang."

9 In der Entscheidung vom 14. Januar 1994, mit der die Bewerbung der Antragstellerin abgelehnt wurde, heisst es: "Nach ihrer Sitzung vom 28. Oktober 1993 hat die Jury für die Auswahl der Kunstwerke für das neue Ratsgebäude 36 Künstler für den zweiten Durchgang des Wettbewerbs ausgewählt. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihre Bewerbung bei dieser Auswahl nicht erfolgreich war."

Begründetheit

Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer

10 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden und stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist.

11 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes können einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

Vorbringen der Parteien

12 Nach Auffassung der Antragsteller ist ihr berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits, in dem es um die Ordnungsmässigkeit des von der Wettbewerbsjury bei Erfuellung ihres Auftrags angewandten Verfahrens gehe, immer glaubhaft, da sie als Mitglieder der Personalvertretung des Rates bei der Ernennung der Jurymitglieder und deren Stellvertreter mitgewirkt hätten. Überdies betreffe der vorliegende Rechtsstreit, der mit der Auswahl der in ein Gebäude des Rates zu integrierenden Kunstwerke zu tun habe, unmittelbar die Arbeitsbedingungen der Beamten des Rates. Dieser unmittelbare Zusammenhang begründe ein Interesse aller Mitglieder der Personalvertretung am Ausgang des Rechtsstreits, da die Personalvertretung in den Bereichen Hygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zuständig sei.

13 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß die Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Unterstützung der Anträge der Antragstellerin glaubhaft gemacht hätten, da sie mit dem Rechtsstreit nichts zu tun hätten. Ausserdem hätten sie sich zu gemeinsamem Auftreten entschieden, um eine ständige Rechtsprechung zu umgehen, wonach die Personalvertretungen nicht parteifähig seien. Jedenfalls könnten die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beamten durch den Umstand, daß die Antragstellerin nicht zur Teilnahme an der zweiten Phase des streitigen Wettbewerbs zugelassen worden sei, nicht unmittelbar betroffen sein.

Richterliche Würdigung

14 Das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung hängt mit einem Hauptverfahren zusammen, das im wesentlichen die Nichtigerklärung der Entscheidung zum Gegenstand hat, die Antragstellerin nicht zur zweiten Phase des Künstlerwettbewerbs für die Auswahl der in das neue Ratsgebäude zu integrierenden Kunstwerke zuzulassen.

15 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes als unmittelbares und gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung oder Aussetzung beantragt wird (vgl. Beschluß des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Slg. 1993, II-587, Randnrn. 16 und 21).

16 Die Antragsteller haben jedoch keinen besonderen Umstand vorgetragen, durch den ein persönliches Interesse an der Zulassung der Antragstellerin zur zweiten Phase des Wettbewerbs glaubhaft gemacht werden könnte, und sie haben nicht nachgewiesen, daß sich die in dem Rechtsstreit vom Gericht zu erlassende Entscheidung auf ihre Lage in hinreichend schwerwiegender Weise auswirken könnte. Daher ist festzustellen, daß sie im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung kein berechtigtes Interesse an der Unterstützung der Anträge der Antragstellerin glaubhaft gemacht haben.

17 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist daher zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aussetzung der Durchführung

18 Gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

19 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung sind in den Anträgen auf einstweilige Anordnungen gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen vorläufig sein in dem Sinne, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen. Jedenfalls ist es Sache des Antragstellers, zu beweisen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne daß ihm ein Schaden mit schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen entstuende (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 5. April 1993 in der Rechtssache T-21/93 R, Peixoto/Kommission, Slg. 1993, II-463, Randnr.17, und zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 1994 in der Rechtssache T-56/94 R, Santis/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

Vorbringen der Parteien

20 Die Antragstellerin macht zum "fumus boni iuris" geltend, daß das in dem fraglichen Wettbewerb angewandte Auswahlverfahren gegen den Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 und gegen die Verfahrensordnung für den Wettbewerb verstossen habe, da die Jury, statt die Unterlagen der Bewerber insgesamt einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen, den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen die Prüfung dieser Unterlagen für die in ihrem Gebiet ansässigen Bewerber übertragen habe. Die Jury habe dadurch den Begriff des Wettbewerbs als solchen verletzt, der eine tatsächliche vergleichende Prüfung jeder Bewerbung und die Aufstellung einer Rangliste der erfolgreichen Bewerber in der Reihenfolge der Wertung verlange. Die Entscheidung der Jury, mit der die Zahl der für jeden Mitgliedstaat auszuwählenden Künstler auf drei festgesetzt werde, verstosse ebenfalls gegen die Entscheidung des Rates vom 12. Juni 1989 und nehme dem Wettbewerb überdies seinen internationalen Charakter. Unter diesen Bedingungen könne die endgültige Ablehnung ihrer Bewerbung durch die belgische Arbeitsgruppe, ohne daß ihre Unterlagen von der Jury geprüft worden seien, nur für rechtswidrig erklärt werden.

21 Zur Dringlichkeit führt die Antragstellerin im wesentlichen aus, daß für sie bei einer Fortsetzung des Wettbewerbs, falls das Gericht ihrer Klage stattgeben sollte, nur die Lage wiederhergestellt werden könne, in der sie sich befunden hätte, wenn die Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung nicht erlassen worden wäre. Da die Jury im Mai 1994 die in die neuen Ratsgebäude zu integrierenden Kunstwerke zu bestimmen habe, werde ihr endgültig die Chance genommen, daß ihr Werk ausgewählt und in diese Gebäude integriert werde, und damit auch die darin liegende Chance der Anerkennung und Hervorhebung in ganz Europa. Unter diesen Bedingungen reiche selbst ein dem Wert ihrer Arbeit entsprechender Schadensersatz nicht aus, um den aus der Ablehnung ihrer Bewerbung entstandenen Schaden zu ersetzen.

22 Der Antragsgegner ist demgegenüber der Auffassung, daß die Jury im Einklang mit dem Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 gehandelt und die ihr zur Durchführung des fraglichen Wettbewerbs eingeräumten weiten Befugnisse nicht überschritten habe. So habe die Jury aus Gründen der politischen Opportunität, die im Zusammenhang der Integration von Kunstwerken in ein für die Sitzungen des Rates bestimmtes Gebäude vertretbar seien, mindestens einen Künstler pro Mitgliedstaat auswählen wollen und zu diesem Zweck die geeigneten Maßnahmen getroffen. Die Einführung einer einzelstaatlichen Vorauswahl von drei Bewerbern, die bedeute, daß einzelstaatlichen Arbeitsgruppen die Prüfung der Bewerbungsunterlagen ihrer Staatsangehörigen übertragen worden sei, sei im Hinblick auf die 1 500 Bewerbungen, die vom 30. Januar bis zum 30. Juni 1993 beim Generalsekretariat des Rates eingegangen seien, besonders angebracht gewesen. Ausserdem sei die Jury zu Recht der Meinung gewesen, daß ihr bei der von ihr zu treffenden Auswahl aus 36 in der zweiten Phase eingereichten Werken ein hinreichend grosser Beurteilungsspielraum für die endgültige Auswahl im Mai 1994 verbleibe.

23 Im übrigen gebe es in der vorliegenden Rechtssache keinen Umstand, der die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründe. Falls die Klage zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis führen sollte, könnte der gegebenenfalls festgestellte Schaden nach Auffassung des Antragsgegners wiedergutgemacht werden. Jedenfalls stelle der Umstand, daß der Antragsgegnerin die Chance genommen worden sei, in dem fraglichen Wettbewerb erfolgreich zu sein, nur einen hypothetischen Schaden dar ° vergleichbar dem aller anderen (1 464) ausgeschlossenen Bewerber °, da sie keine Garantie gehabt habe, tatsächlich zu den Gewinnern des Wettbewerbs zu gehören, falls ihre Bewerbung in der ersten Phase erfolgreich gewesen wäre. Demgegenüber würde die Aussetzung des Wettbewerbsverfahrens dem Rat unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, da sein Gebäude in diesem Fall nicht wie vorgesehen zur Einweihung mit Kunstwerken ausgestattet werden könne.

Richterliche Würdigung

24 Vorab ist festzustellen, daß die von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Maßnahmen im wesentlichen auf die Aussetzung eines Wettbewerbsverfahrens abzielen, das in seiner Abschlussphase steht.

25 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte, bevor eine Entscheidung zur Hauptsache ergeht, dem Antragsteller irreversible Schäden, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde, oder aber solche Schäden verursachen kann, die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners an der Durchführung seiner Rechtsakte stuenden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 9).

26 Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin durch die streitige Entscheidung zwar "eine Chance genommen, daß sie unter den Bewerbern, die zur Einreichung eines Vorschlags für ein Kunstwerk aufgefordert wurden, ausgewählt und daß ihr Werk angeschafft und in das neue Ratsgebäude integriert wird", jedoch ist, auch wenn die Bewerbung der Antragstellerin am Ende der ersten Phase ausgewählt worden wäre, nicht sicher, daß sie zu den Gewinnern des Wettbewerbs gehört hätte und daß ihr Werk nach dessen Abschluß angeschafft und in das Ratsgebäude integriert worden wäre. Unter diesen Bedingungen können die von der Antragstellerin behaupteten Umstände nicht als zwangsläufige Folgen des Vollzugs der streitigen Entscheidungen angesehen werden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Januar 1994 in der Rechtssache T-564/93 R, Hecq/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-1, Randnr. 31).

27 Jedenfalls hätte, falls das Gericht der Klage stattgeben sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen zu erlassen, die für einen angemessenen Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich sind. Diese hat jedoch nichts vorgetragen, was einem rückwirkenden Schutz ihrer Interessen entgegenstuende. Unter diesen Umständen kann die Nichtaussetzung des Vollzugs der streitigen Handlungen nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen.

28 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, daß die streitigen Handlungen ihr bei Nichterlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen einen Schaden verursachen könnten, der durch die Vollziehung eines Urteils des Gerichts nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte, und daß der ihr möglicherweise entstehende Schaden jedenfalls offensichtlich ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners stuende, das fragliche Wettbewerbsverfahren zu beenden. Eine Aussetzung des fraglichen Wettbewerbs würde im Gegenteil, insbesondere im Hinblick auf die für die Einweihung seines neuen Gebäudes vorgesehenen Fristen, offensichtlich ausser Verhältnis zum Interesse des Rates am Vorliegen der Ergebnisse dieses Wettbewerbs stehen.

29 Daher sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen Maßnahmen nicht erfuellt, und der Antrag ist folglich zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente begründet erscheinen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 2. Mai 1994.

Ende der Entscheidung

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