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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.01.1996
Aktenzeichen: T-108/94
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Auswahl von Kunstwerken für ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans und die Einstellung der Beamten sind hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Zielsetzung derart unterschiedlich, daß ein Analogieschluß und eine Anwendung der für den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf einen Künstlerwettbewerb nicht möglich ist.

2. Da eine Auswahljury, wie sich aus dem Beschluß des Rates zur Einsetzung der Jury ergibt, weite Befugnisse im Hinblick auf die Durchführung des Wettbewerbs für die Auswahl der Kunstwerke und die diese ausführenden Künstler besitzt, muß sich die Überprüfung der Entscheidungen dieser Jury durch den Gemeinschaftsrichter auf die Fragen beschränken, ob offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, offenkundige Verstösse gegen die Regeln über den Erlaß der in Rede stehenden Entscheidungen oder Ermessensmißbräuche vorliegen.

3. Der Kläger, der den Ersatz des ihm angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens begehrt, muß einen Fehler des Organs, den sicheren Eintritt eines berechenbaren Schadens und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem behaupteten Schaden nachweisen.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 1996. - Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb - Verfahrensordnung Wettbewerb - Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens - Befugnisse der Auswahljury. - Rechtssache T-108/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit Beschluß vom 12. Juni 1989 setzte der Rat eine Jury ein, die mit der Auswahl der zu erwerbenden und in das neue Gebäude für den Rat und seine Dienststellen in Brüssel zu integrierenden Kunstwerke beauftragt wurde (Artikel 1 und 4 Absatz 1). Zu diesem Zweck übertrug der Beschluß der Jury die Aufgaben der "Durchführung des Verfahrens für die Auswahl der fest angebrachten Kunstwerke" und der "Auswahl dieser Kunstwerke und damit der Künstler" (Artikel 4 Absatz 2). Die Jury hatte "im Namen des Rates einen Wettbewerb [durchzuführen, der]... allen Künstlern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften offen[steht]. Sollten zahlreiche Künstler hieran teilnehmen, könnte der Wettbewerb in zwei Stufen durchgeführt werden" (Artikel 5 Absatz 1). Die Jury setzte sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen, sie umfasste einen Vertreter je Mitgliedstaat, einen Vertreter der Architekten, einen Vertreter des Generalsekretariats des Rates sowie einen Vertreter der Personalvertretung des Generalsekretariats des Rates. Alle Mitglieder wurden von den Staaten bzw. Stellen, die sie vertraten, benannt (Artikel 2). Die Beschlüsse der Jury wurden mit einfacher Mehrheit bei einem Quorum von elf anwesenden Mitgliedern gefasst (Artikel 6 Nr. 2).

2 Der Rat ernannte am selben Tag, nachdem er festgestellt hatte, daß die Mitgliedstaaten, die Architekten des Gebäudes, das Generalsekretariat des Rates und die Personalvertretung des Generalsekretariats des Rates jeweils ihre Kandidaten benannt hatten, die fünfzehn Mitglieder der Jury.

3 In einem späteren Verfahrensstadium erließ die Jury Bestimmungen für die Durchführung ihres Auftrags, die eine Auswahl in zwei Stufen vorsahen. Die Jury beschloß demgemäß in ihrer Sitzung vom 17. Juni 1992 einstimmig, daß einzelstaatliche Arbeitsgruppen eine Vorauswahl der Künstler anhand der von ihnen vorgelegten Unterlagen vornehmen sollten und die Jury drei Künstler je Mitgliedstaat für die Teilnahme am zweiten Durchgang benennen würde. Die Jury beschloß ferner, daß sie bei den im zweiten Durchgang vorgeschlagenen Kunstwerken zumindest einen Künstler je Mitgliedstaat berücksichtigen würde.

4 Die von der Jury erlassene Verfahrensordnung Wettbewerb wurde vom Rat am 25. Januar 1993 gebilligt. In Nummer 1 der Verfahrensordnung heisst es: "Am Wettbewerb, der sich auf die gesamte bildende Kunst erstreckt, können Künstler teilnehmen, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besitzen und in einem dieser Staaten ansässig sind." In Nummer 1 heisst es ferner: "Ziel des Wettbewerbs ist die Verwirklichung von 12 bis 18 Kunstwerken, in denen das Thema der Einheit und der Verständigung zwischen den Menschen den zeitgenössischen künstlerischen Tendenzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft entsprechend zum Ausdruck kommt." In Nummer 2 der Verfahrensordnung heisst es: "Es handelt sich um einen Wettbewerb in zwei Durchgängen: Im ersten Durchgang ergeht eine Aufforderung zur Bewerbung; anhand der vorgelegten Dokumentation mit Referenzen soll eine erste begrenzte Anzahl von Künstlern ausgewählt werden. Im zweiten Durchgang findet ein Projektwettbewerb statt; dabei sollen unter den im ersten Durchgang bestimmten Künstlern diejenigen ausgewählt werden, die mit der Ausführung der Kunstwerke für das Gebäude beauftragt werden."

5 Gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung Wettbewerb besteht die Jury aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern. In Nummer 4 Buchstabe c heisst es: "Die Jury hat einzelstaatliche Arbeitsgruppen eingesetzt. Jeder Arbeitsgruppe gehören jeweils das Mitglied und das stellvertretende Mitglied als Vertreter eines Mitgliedstaats sowie die von ihnen hinzugezogenen Beisitzer an." Die Verfahrensordnung Wettbewerb enthält das Verzeichnis der fünfzehn Mitglieder und der fünfzehn stellvertretenden Mitglieder der Jury. In Nummer 7 Buchstabe c heisst es: "Jede einzelstaatliche Arbeitsgruppe erstellt anhand der vorgelegten Unterlagen eine Rangliste der Künstler, die sie für die Teilnahme am zweiten Durchgang des Wettbewerbs vorschlägt. Die Jury benennt anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen erstellten Listen maximal 36 Künstler für die Teilnahme am zweiten Durchgang."

6 Der Rat veröffentlichte am 30. Januar 1993 die Ausschreibung des Künstlerwettbewerbs 93/S 21-3373/FR (ABl. S 21, S. 48) mit dem Ziel, Vorschläge für Kunstwerke, die in das neue Gebäude des Rates in Brüssel eingefügt werden sollten, auszuwählen. Die Ausschreibung enthielt die ° in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils wiedergegebenen ° wesentlichen Nummern der Verfahrensordnung Wettbewerb und einen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Exemplar dieser Verfahrensordnung anzufordern.

7 Die Jury stellte in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 1993 fest, daß ungefähr 1 500 Bewerbungen von Künstlern eingegangen seien und beschloß folgendes: "In der Sitzung wird auf der Grundlage der Vorauswahl der nationalen Arbeitsgruppen eine Liste von drei Künstlern je Mitgliedstaat erstellt... Diese Liste wird von den Jurymitgliedern im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt, damit sie bis Ende November zu dieser Vorauswahl Stellung nehmen können... Die Bewerbungsunterlagen der für den zweiten Durchgang ausgewählten 36 Künstler stehen für alle Jurymitglieder in den Räumen des Generalsekretariats des Rates zur Einsicht zur Verfügung." Anschließend legte jedes einen Mitgliedstaat vertretende Jurymitglied ausgehend von den Beratungsergebnissen der nationalen Arbeitsgruppen die Namen von drei Künstlern vor.

8 In Durchführung des von der Jury in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 1993 erlassenen Beschlusses wurde den Jurymitgliedern am 23. November 1993 ein Fernschreiben mit einer Liste von 36 für den zweiten Durchgang vorgeschlagenen Bewerbern übermittelt. In diesem Fernschreiben hieß es: "Falls zu diesem Verzeichnis seitens der Mehrheit der Mitglieder der Jury vor dem 7. Dezember 1993 keine Bemerkungen eingehen, gilt das Verzeichnis als im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Es sei daran erinnert, daß die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Künstler in den Räumen des Generalsekretariats des Rates eingesehen werden können..."

9 Die Klägerin nahm an dem Wettbewerb teil. Der Rat teilte ihr mit Schreiben vom 14. Januar 1994 mit, daß ihre Bewerbung abgelehnt werde. In der Entscheidung über die Ablehnung heisst es: "Nach ihrer Sitzung vom 28. Oktober 1993 hat die Jury für die Auswahl der Kunstwerke für das neue Ratsgebäude 36 Künstler für den zweiten Durchgang des Wettbewerbs ausgewählt. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihre Bewerbung bei dieser Auswahl nicht erfolgreich war."

10 Am 18. Mai 1994 fand die endgültige Auswahl der Künstler in Brüssel statt und das Verfahren wurde damit abgeschlossen.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Die Klägerin hat mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am gleichen Tag eingegangen ist, die Aussetzung des Verfahrens nach der Ausschreibung des Wettbewerbs und insbesondere der Arbeiten der Jury beantragt.

13 Mit Antragsschrift, die am 6. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Vorsitzende der Personalvertretung des Rates, Jacqueline Willems, und 21 Mitglieder der Personalvertretung beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren zur Hauptsache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

14 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung und den Antrag auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T-108/94 R (Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-249) zurückgewiesen.

15 Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat den Antrag auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren zur Hauptsache durch Beschluß vom 10. Oktober 1994 in der Rechtssache T-108/94 (Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-863) zurückgewiesen.

16 Der Berichterstatter ist der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache daraufhin zugewiesen worden ist.

17 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung bestimmte prozeßleitende Maßnahmen beschlossen, mit denen der Rat aufgefordert worden ist, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und die Parteien aufgefordert worden sind, in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Zulässigkeit eines Teils der Anträge der Klägerin Stellung zu nehmen. Der Rat hat am 25. Oktober 1995 entsprechend der Aufforderung des Gerichts den Wortlaut seiner beiden Beschlüsse vom 12. Juni 1989 und eine Abschrift des am 23. November 1993 an die Mitglieder der Jury übersandten Fernschreibens vorgelegt.

18 Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November 1995 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Klägerin beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:

° die von der Auswahljury für den Künstlerwettbewerb 93/S 21-3373/FR im Namen des Rates erlassene und der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1994 mitgeteilte Entscheidung, sie nicht zum zweiten Durchgang dieses Wettbewerbs zuzulassen;

° die Entscheidung der Jury, jeweils einer einzelstaatlichen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der Bewerbungen von Künstlern zu übertragen, die in dem betreffenden Staatsgebiet ansässig sind;

° die Entscheidung der Jury, die Zahl der vorläufig auszuwählenden Künstler auf drei je Mitgliedstaat festzusetzen;

° die Entscheidung der Jury, das Verzeichnis der zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zugelassenen Künstler ohne weitere Prüfung aufzustellen;

° den Rat zur Zahlung eines symbolischen Ecu als Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen;

° dem Rat die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, aufzuerlegen.

20 Der Rat beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° den Schadensersatzantrag zurückzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Für den Fall, daß das Gericht der Klage stattgeben sollte, bittet der Rat ferner nachdrücklich darum, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der Gewinner anzuordnen, deren Werke berücksichtigt worden seien und zum Zeitpunkt des Urteilserlasses wahrscheinlich fertiggestellt oder sogar in das neue Gebäude eingefügt sein würden.

Streitgegenstand

21 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht klargestellt, daß ihr Antrag auf Nichtigerklärung die mit Schreiben vom 14. Januar 1994 mitgeteilte Entscheidung der Jury betreffe, sie nicht zum zweiten Durchgang des streitigen Wettbewerbs zuzulassen, und daß sie die drei weiteren Entscheidungen ° die Entscheidung der Jury, jeweils einer einzelstaatlichen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der Bewerbungen von Künstlern zu übertragen, die in dem betreffenden Staatsgebiet ansässig seien, ihre Entscheidung, die Zahl der von jedem Mitgliedstaat vorab auszuwählenden Künstler auf drei festzusetzen, und ihre Entscheidung, das Verzeichnis der zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zugelassenen Künstler ohne weitere Prüfung aufzustellen ° nicht als solche angreife. Die Rechtswidrigkeit dieser drei Entscheidungen werde nur als Argument zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, sie nicht zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zuzulassen, geltend gemacht. Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung ist damit lediglich diese, der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1994 mitgeteilt, Entscheidung der Jury.

Begründetheit

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

22 Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, stellen die drei von ihr für ihre Klage angeführten Gründe tatsächlich nur einen Klagegrund dar, mit dem die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens wegen des Verstosses gegen die Verfahrensordnung für den Wettbewerb geltend gemacht wird; dieser Klagegrund umfasst drei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern geltend gemacht, als die Jury jeweils einer einzelstaatlichen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der in dem betreffenden Staatsgebiet ansässigen Künstler übertragen habe, ohne daß diese Arbeitsgruppen Zugang zu den Bewerbungsunterlagen der in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Künstler gehabt hätten; mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern geltend gemacht, als durch die Entscheidung der Jury die Zahl der vorläufig auszuwählenden Künstler willkürlich auf drei je Mitgliedstaat festgesetzt worden sei; mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern geltend gemacht, als die Entscheidung der Jury, die Klägerin vom Wettbewerb auszuschließen, getroffen worden sei, ohne daß vierzehn der fünfzehn Jurymitglieder ihre Bewerbung geprüft hätten.

Erster Teil: Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern, als die Jury jeweils einer einzelstaatlichen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der in dem betreffenden Staatsgebiet ansässigen Künstler übertrug

Vorbringen der Parteien

23 Die Klägerin macht geltend, daß das Verfahren der Vorauswahl der Künstler insofern rechtswidrig sei, als die Jury unter Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb jeweils einer einzelstaatlichen Arbeitsgruppe die Vorauswahl der im betreffenden Staatsgebiet ansässigen Künstler übertragen habe.

24 Es ergebe sich sowohl aus dem Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 als auch aus der Verfahrensordnung Wettbewerb, daß die Auswahl der Kunstwerke auf der Grundlage von kollegialen Entscheidungen vorzunehmen gewesen sei. Die Jury habe das in der Verfahrensordnung Wettbewerb geregelte Auswahlverfahren geändert und von jeder einzelstaatlichen Arbeitsgruppe eine endgültige Vorauswahl von drei Bewerbern vornehmen lassen.

25 Zwar sei diese Entscheidung wegen der grossen Zahl der Bewerbungen getroffen worden. Das ändere nichts daran, daß die Auswahl der 36 berücksichtigten Künstler nicht von der Jury vorgenommen worden sei, die die Bewerbungsunterlagen nicht einmal habe vergleichen können, und daß die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen jeweils eine Vorauswahl unter den in dem betreffenden Staatsgebiet ansässigen Künstlern getroffen hätten, während die Jury lediglich die von jeder dieser Gruppen erstellten Verzeichnisse bestätigt habe.

26 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Auswahlverfahren ergebe sich, daß ein Prüfungsausschuß zwar Aufgaben übertragen oder sich bei seiner Arbeit unterstützen lassen könne, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er stets die Kontrolle über das Verfahren behalte, indem er sich die Befugnis der endgültigen Beurteilung vorbehalte und selbst die Beurteilungskriterien festlege (Schlussanträge des Generalanwalts Warner zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, und Urteile des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1978 in der Rechtssache 122/77, Agneessens u. a./Kommission, Slg. 1978, 2085, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86, Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643). Die Jury habe die Auswahlhandlungen der einzelstaatlichen Gruppen nicht kontrolliert und es zudem unter Verstoß gegen ihre Obliegenheiten und Verpflichtungen unterlassen, Kriterien für die Beurteilung der Bewerbungen festzulegen. Sie habe ferner gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, indem sie bei den Bewerbern des erstens Durchgang auf die Staatsangehörigkeit abgestellt habe.

27 Der Rat macht geltend, die Jury habe im Einklang mit dem Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 gehandelt und die weiten Befugnisse, die ihr für die Durchführung des fraglichen Wettbewerbs eingeräumt worden seien, nicht überschritten. Speziell die Einschaltung einer nationalen Vorauswahl von drei Bewerbern verbunden mit der Übertragung der Prüfung der Bewerbungsunterlagen der Angehörigen eines Staates auf einzelstaatliche Arbeitsgruppen habe sich angesichts der 1 500 Bewerbungen, die vom 30. Januar bis zum 30. Juni 1993 beim Generalsekretariat des Rates eingegangen seien, als überaus angebracht erwiesen.

28 Es treffe nicht zu, daß die Jury das Auswahlverfahren im Laufe ihrer Tätigkeit geändert habe, da sie die von ihr im Juni und im November 1992 erlassenen Verfahrensbestimmungen für die beiden Durchgänge des Wettbewerbs in vollem Umfang beachtet habe. Alle Jurymitglieder hätten sich für diese Bestimmungen ausgesprochen. Der Jury sei dadurch, daß sie die Wahl zwischen 36 im zweiten Durchgang vorgelegten Kunstwerken gehabt habe, ein ausreichender Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum verblieben.

29 Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zunächst zweifelhaft, ob eine Rechtsprechung, die Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren betreffe, auf eine Jury für die Auswahl von Kunstwerken anwendbar sei. Selbst wenn eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, sei zu berücksichtigen, daß sich die Jury im vorliegenden Fall auch vorbehalten habe, die ihr übertragene Beurteilungsbefugnis in letzter Instanz auszuüben, indem sie das Verzeichnis der 18 erfolgreichen Bewerber, die ein Kunstwerk liefern sollten, selbst aufstelle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schließlich sei nicht gegeben, da die in gleicher Weise für alle Bewerber geltende Verfahrensordnung Wettbewerb für die von ihnen vorzuschlagenden Kunstwerke ein einziges Thema vorgesehen habe.

Würdigung durch das Gericht

30 Die Klägerin rügt unter Berufung auf die Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zur Frage der Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen in den Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten, daß die Jury es unterlassen habe, eine echte Kontrolle über die von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen vorgenommene Vorauswahl auszuüben, indem sie sich auf eine Bestätigung des jeweils von der einzelstaatlichen Arbeitsgruppe erstellten Verzeichnisses beschränkt habe. Diese Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Die Auswahl von Kunstwerken für ein Amtsgebäude und die Einstellung von Beamten sind nämlich hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Zielsetzung derart unterschiedlich, daß ein Analogieschluß und eine Anwendung der für den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf Künstlerwettbewerbe nicht möglich ist.

31 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der rechtliche Rahmen bei der Durchführung der Vorauswahl im ersten Durchgang eingehalten wurde. Die Klägerin stellt nämlich weder den Umfang der vom Rat im Rahmen des streitigen Verfahrens auf die Jury übertragenen Befugnisse noch die Rechtmässigkeit der Verfahrensordnung Wettbewerb in Frage. Sie leitet jedoch aus der Gesamtheit der erlassenen Bestimmungen ab, daß die Auswahl der zum zweiten Durchgang zugelassenen Bewerber in die alleinige Zuständigkeit der Jury gefallen sei. Es ist daher zu prüfen, ob der Umstand, daß die Vorauswahl der Künstler für den zweiten Durchgang durch die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen vorgenommen wurde, einen Verstoß gegen die Gesamtheit der die Durchführung des Wettbewerbs regelnden Bestimmungen darstellt.

32 Erstens besaß die Jury, wie der Rat zu Recht ausführt, weite Befugnisse im Hinblick auf die Durchführung des Wettbewerbs. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989, mit dem ihr die Befugnis zur Durchführung des Verfahrens für die Auswahl der Kunstwerke übertragen wurde. Aus diesen Befugnissen ergab sich die Möglichkeit, ein solches Verfahren den Umständen anzupassen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Entscheidungen aufgrund weiter Befugnisse getroffen wurden, muß sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter auf die Fragen beschränken, ob offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, offenkundige Verstösse gegen die Regeln für den Erlaß der in Rede stehenden Entscheidungen oder Ermessensmißbräuche vorliegen (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 188/85, Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4193, Randnr. 6, sowie das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 90).

33 Zweitens sieht die Verfahrensordnung Wettbewerb die Schaffung einzelstaatlicher Arbeitsgruppen vor, und überträgt ihnen die Aufgabe, eine Rangliste der Künstler zu erstellen, die sie jeweils für die Teilnahme am zweiten Durchgang des Wettbewerbs vorschlagen. Diese Bestimmung der Verfahrensordnung steht im Einklang mit dem Beschluß, den die Jury in ihrer Sitzung vom 17. Juni 1992 erließ, in der die Jurymitglieder vereinbarten, daß die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen eine Vorauswahl der Künstler anhand ihrer Bewerbungsunterlagen vornehmen sollten. Diese Übertragung der Vorauswahl auf die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen stellte daher keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb dar, sondern erfolgte vollkommen im Einklang mit dieser Verfahrensordnung und den von der Jury erlassenen Beschlüssen.

34 Drittens bestanden die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ° die der Jury angehörten ° und aus von ihnen hinzugezogenen Beisitzern. Die Mitglieder der einzelstaatlichen Arbeitsgruppen kannten damit die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze sowie seinen Gegenstand und sein Ziel, nämlich die Auswahl von Kunstwerken, in denen "das Thema der Einheit und der Verständigung zwischen den Menschen den zeitgenössischen künstlerischen Tendenzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft entsprechend" zum Ausdruck kommt (vgl. die in Randnr. 4 wiedergegebene Nummer 1 der Verfahrensordnung Wettbewerb).

35 Viertens schrieben weder der Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 noch die Verfahrensordnung Wettbewerb die Zahl der Künstler vor, die von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen in die Vorauswahlliste aufzunehmen waren. Da die Verfahrensordnung Wettbewerb bestimmte, daß die Jury anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen erstellten Listen maximal 36 Künstler für die Teilnahme am zweiten Durchgang zu benennen hatte, waren die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen nicht gehindert, Listen von drei Künstlern vorzulegen. Dies ermöglichte der Jury, maximal 36 Künstler zu benennen und stellte, wie der Rat ausgeführt hat, in Anbetracht der grossen Anzahl ° 1 500 ° der bei der Jury eingegangenen Bewerbungen eine überaus angebrachte Maßnahme dar.

36 Ferner prüfte die Jury nach der Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen die Bewerbungsunterlagen der vorläufig ausgewählten Künstler und beschloß, die Liste der 36 zum zweiten Durchgang zugelassenen Künstler zu bestätigen. So beschloß die Jury in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 1993, daß jede Arbeitsgruppe auf der Grundlage der bereits vorgenommenen Vorauswahl jeweils drei Bewerber endgültig vorschlagen sollte; diese Liste sollte den Jurymitgliedern vorgelegt werden, so daß sie dazu bis Ende November Stellung nehmen könnten; zu diesem Zweck sollten die Bewerbungsunterlagen der 36 für den zweiten Durchgang ausgewählten Künstler in den Räumen des Generalsekretariats des Rates von jedem Jurymitglied, das dies wünschte, eingesehen werden können. Danach wurde am 23. November 1993 ein Fernschreiben mit der Liste der 36 für den zweiten Durchgang vorgeschlagenen Bewerber an die Jurymitglieder gesandt. Dieses Fernschreiben enthielt folgenden Hinweis: "Falls zu diesem Verzeichnis seitens der Mehrheit der Mitglieder der Jury vor dem 7. Dezember 1993 keine Bemerkungen eingehen, gilt das Verzeichnis als im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen." Die Jurymitglieder hatten also zumindest die Möglichkeit, die Bewerbungsunterlagen der Künstler einzusehen, Vorbehalte in bezug auf jeden der Bewerber geltend zu machen und gegebenenfalls die getroffene Auswahl zu beanstanden. Da die Mehrheit der Jurymitglieder keine Bemerkungen zu dem Verzeichnis der 36 vorgeschlagenen Künstler gemacht hat, wurde dieses am 7. Dezember 1993 bestätigt.

37 Nach alledem war es die Jury selbst, die beschloß, das Verzeichnis der 36 Künstler anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen vorgenommenen Vorauswahl zu erstellen; die Jury handelte damit im Einklang mit der Verfahrensordnung Wettbewerb und mit ihren eigenen Beschlüssen.

38 Dieser Teil des Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern, als die Jury die Zahl der vorläufig auszuwählenden Künstler auf drei je Mitgliedstaat festsetzte

Vorbringen der Parteien

39 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Jury, die Zahl der je Mitgliedstaat vorläufig auszuwählenden Künstler willkürlich auf drei festzusetzen, verstosse gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb. Die Aufteilung der Gewinner nach ihrer Staatsangehörigkeit sei in der Verfahrensordnung Wettbewerb nicht vorgesehen; ein solches Kriterium einer geographischen Aufteilung stehe im Widerspruch zum Wesen des Wettbewerbs und zu Nummer 7 Buchstabe c der Verfahrensordnung Wettbewerb, nach der jede einzelstaatliche Arbeitsgruppe anhand der vorgelegten Unterlagen eine Rangliste der Künstler erstelle, die sie für die Teilnahme am zweiten Durchgang des Wettbewerbs vorschlage, und die Jury anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen erstellten Listen maximal 36 Künstler für die Teilnahme am zweiten Durchgang benenne.

40 Der Rat verweist auf die weitreichenden Befugnisse, die der Jury für die Durchführung des Wettbewerbs eingeräumt worden seien. Die Tatsache, daß die Jury wenigstens einen Künstler je Mitgliedstaat habe berücksichtigen wollen und zur Erreichung dieses Zieles geeignete Bestimmungen erlassen habe, beruhe auf einer Erwägung politischer Opportunität, die im Zusammenhang mit der Einfügung der Kunstwerke in ein für die Sitzungen des Rates bestimmtes Gebäude verständlich sei. Da beschlossen worden sei, die Aufstellung einer Liste von Bewerbern, die möglicherweise am zweiten Durchgang des Wettbewerbs teilnehmen würden, einzelstaatlichen Arbeitsgruppen zu übertragen, sei es konsequent gewesen, daß diese Arbeitsgruppen nur in ihrem Land ansässige Künstler benennen hätten können; ferner setze die Bestimmung der Verfahrensordnung Wettbewerb, nach der die Jury anhand der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen erstellten Listen maximal 36 Künstler benenne, in einer Gemeinschaft mit zwölf Mitgliedstaaten die Wahl von drei Künstlern je Mitgliedstaat implizit voraus.

Würdigung durch das Gericht

41 Was erstens die Festsetzung von drei durch jede einzelstaatliche Arbeitsgruppe vorläufig auszuwählenden Künstlern angeht, ist bereits in den Randnummern 32 bis 38 festgestellt worden, daß die Entscheidung, mit der das Verzeichnis der 36 zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zugelassenen Künstler auf der Grundlage der von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen vorgeschlagenen Listen von drei Bewerbern erstellt wurde, von der Jury im Einklang mit der Verfahrensordnung Wettbewerb erlassen wurde. Diese Rüge der Klägerin greift daher nicht durch.

42 Was zweitens die Aufteilung der Gewinner nach ihrer Staatsangehörigkeit anlangt, so besaß die Jury hinsichtlich der Durchführung des Wettbewerbs weite Befugnisse. Das Gericht hat seine Überprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob es zu Verstössen gegen die für die Arbeit der Jury geltenden Bestimmungen gekommen ist.

43 Weder der Beschluß des Rates vom 12. Juni 1989 noch die Verfahrensordnung Wettbewerb legten für die Vorauswahl ein Kriterium der geographischen Aufteilung fest. Da es keine Bestimmung gab, durch die ein solches Kriterium geregelt oder aber seine Anwendung verboten wurde, war die Jury aufgrund ihrer weiten Befugnisse im Stadium sowohl der Vorauswahl als auch der Auswahl berechtigt, das Verfahren so zu gestalten, wie es ihr am angemessensten erschien. Die Jury selbst beschloß in ihrer Sitzung vom 17. Juni 1992, die Vorauswahl der Künstler einzelstaatlichen Arbeitsgruppen zu übertragen, drei Künstler je Mitgliedstaat zum zweiten Durchgang zuzulassen und bei den im zweiten Durchgang eingehenden Vorschlägen für Kunstwerke mindestens einen Künstler je Mitgliedstaat zu berücksichtigen.

44 Ziel des Wettbewerbs war (vgl. die in Randnr. 4 wiedergegebene Nummer 1 der Verfahrensordnung Wettbewerb), die "Verwirklichung von 12 bis 18 Kunstwerken, in denen das Thema der Einheit und der Verständigung zwischen den Menschen den zeitgenössischen künstlerischen Tendenzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft entsprechend zum Ausdruck kommt". Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist das Bestreben zu berücksichtigen, die in allen Mitgliedstaaten vorherrschenden künstlerischen Tendenzen wiederzugeben. Hierfür spricht insbesondere, daß gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Verfahrensordnung Wettbewerb, der das "Auswahlverfahren" im zweiten Durchgang regelt, die Zahl der am Ende des Wettbewerbs zu berücksichtigenden Künstler ° in einer Gemeinschaft von zwölf Mitgliedstaaten ° mindestens zwölf betrug.

45 Die Jury hat daher dadurch, daß sie die Zahl der für den zweiten Durchgang vorläufig auszuwählenden Künstler auf drei je Mitgliedstaat festsetzte, weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck der Verfahrensordnung Wettbewerb verstossen.

46 Der zweite Teil ist folglich ebenfalls zurückzuweisen.

Dritter Teil: Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb insofern, als die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin auf rechtswidrige Weise erlassen wurde

Vorbringen der Parteien

47 Die Klägerin macht geltend, ihre Bewerbung sei nur von dem der entsprechenden einzelstaatlichen Arbeitsgruppe angehörenden Mitglied der Jury geprüft worden. Die Auswahl der 36 zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zugelassenen Künstler sei nicht von der Jury vorgenommen worden, die nicht einmal die Bewerbungsunterlagen habe vergleichen können, da diese direkt an die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen gesandt worden seien. Die Jury habe durch dieses Vorgehen nicht die Kontrolle über das Verfahren behalten und sich darauf beschränkt, die auf nationaler Ebene getroffene Auswahl durch Mehrheitsentscheidung zu bestätigen.

48 Der Rat weist darauf hin, daß die Bestimmungen für die Durchführung des Wettbewerbs, und insbesondere die Übertragung der Vorauswahl der Bewerber auf die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen, von der Jury in ihren Sitzungen von Juni und November 1992 einstimmig beschlossen worden seien, so daß sich die Mitglieder, die das Generalsekretariat und die Personalvertretung vertraten, damals durchaus bewusst gewesen seien, daß sie nicht an der Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Gruppen teilnehmen würden. Ferner sei der Jury jedenfalls die Kontrolle über das Verfahren erhalten geblieben und sie allein habe die Gewinner des Wettbewerbs auszuwählen gehabt, auch wenn sie den von ihr geschaffenen einzelstaatlichen Gruppen eine Vorauswahl von 36 Künstlern unter den etwa 1 500 Bewerbungen übertragen habe.

Würdigung durch das Gericht

49 Es wurde bereits in den Randnummern 32 bis 38 festgestellt, daß die Entscheidung, die Vorauswahl einzelstaatlichen Arbeitsgruppen zu übertragen, und die Entscheidung über die Erstellung des Verzeichnisses der zum zweiten Durchgang des Wettbewerbs zugelassenen Künstler von der Jury, und nicht von den einzelstaatlichen Arbeitsgruppen, erlassen wurden, und daß ihr Erlaß im Einklang mit der Verfahrensordnung Wettbewerb und den Beschlüssen der Jury erfolgte.

50 Der Umstand, daß die Bewerbungsunterlagen der Klägerin von der entsprechenden einzelstaatlichen Arbeitsgruppe geprüft wurden, ist daher eine Konsequenz der Entscheidung, die Vorauswahl auf die einzelstaatlichen Arbeitsgruppen zu übertragen, und kann nicht als ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung Wettbewerb angesehen werden. Ferner stellte die Jury, die über die Bewerbungsunterlagen aller Künstler, auch der Klägerin, verfügte, das Verzeichnis der am zweiten Durchgang des Wettbewerbs teilnehmenden Künstler auf. Es war daher die Jury selbst, die die Bewerbung der Klägerin ablehnte, nicht eines ihrer Mitglieder.

51 Der dritte Teil ist folglich ebenso wie der gesamte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Schadensersatz

Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerin macht geltend, sie habe ° wegen der öffentlichen Aufmerksamkeit, die dem Wettbewerb insbesondere anläßlich der Einweihungsfeierlichkeiten für das Gebäude zuteil geworden sei ° dadurch, daß sie in Anwendung eines rechtswidrigen Verfahrens vom zweiten Durchgang des Wettbewerbs ausgeschlossen worden sei, einen beträchtlichen Schaden erlitten. Die Würdigungen des Präsidenten des Gerichts in seinem Beschluß vom 2. Mai 1994 bezögen sich nur auf dringende und einstweilige Anordnungen.

53 Der Rat führt aus, bei dem Schaden der Klägerin könne es sich jedenfalls nur um einen hypothetischen Schaden handeln, da nicht feststehe, daß sie unter den Gewinnern des Wettbewerbs gewesen wäre; jedenfalls hätten diejenigen Künstler, deren Bewerbung nach dem zweiten Durchgang abgelehnt worden sei, den gleichen Schaden erlitten. Im übrigen werde seine Auffassung hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts des geltend gemachten Schadens durch Randnummer 28 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 bestätigt.

Würdigung durch das Gericht

54 Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, daß die Kläger einen Fehler des Organs, den sicheren Eintritt eines berechenbaren Schadens und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem behaupteten Schaden nachweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerías De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß das Wettbewerbsverfahren ordnungsgemäß und rechtmässig durchgeführt wurde, ohne daß ein Fehler des Rates nachgewiesen wurde.

55 Der Antrag auf Ersatz des von der Klägerin angeblich erlittenen Schadens ist folglich zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihr die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Ende der Entscheidung

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